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140_1966 AT

140. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird

kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 29. Juni 1966, G 29/65-10, den

§ 5 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 97, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung wird mit dem Ablauf des

31. Dezember 1966 wirksam.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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