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140_1965 AT

140. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung eines Gesetzes zum Schutz von Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung eines Gesetzes zum Schutz von Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz)

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 19. März 1964, K II-4/63, dem Bundeskanzleramt

zugestellt am 19. Mai 1965, zusammengefaßt

hat

„ ,Denkmal' im Sinne des Artikels 10 Abs. 1

Z. 13 B.-VG. sind bewegliche oder unbewegliche,

von Menschen geschaffene Gegenstände von

historischer, künstlerischer oder sonst kultureller

Bedeutung, nach Art der in den §§ 1 und 2 des

Gesetzes vom 5. Dezember 1918, StGBl. Nr. 90,

aufgezählten Gegenstände.

Menschliche oder tierische Skelette, die nur

Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht

Denkmale im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z. 13

B.-VG., sie können es jedoch sein, soweit sie

Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch

den Menschen waren oder mit Denkmalen eine

Einheit bilden.

Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige

derartige Erscheinungsformen der gestalteten

Natur sind nicht Denkmale."

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