140. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung eines Gesetzes zum Schutz von Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 19. März 1964, K II-4/63, dem Bundeskanzleramt
zugestellt am 19. Mai 1965, zusammengefaßt
hat
„ ,Denkmal' im Sinne des Artikels 10 Abs. 1
Z. 13 B.-VG. sind bewegliche oder unbewegliche,
von Menschen geschaffene Gegenstände von
historischer, künstlerischer oder sonst kultureller
Bedeutung, nach Art der in den §§ 1 und 2 des
Gesetzes vom 5. Dezember 1918, StGBl. Nr. 90,
aufgezählten Gegenstände.
Menschliche oder tierische Skelette, die nur
Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht
Denkmale im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z. 13
B.-VG., sie können es jedoch sein, soweit sie
Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch
den Menschen waren oder mit Denkmalen eine
Einheit bilden.
Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige
derartige Erscheinungsformen der gestalteten
Natur sind nicht Denkmale."