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140_1963 AT

140. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung.

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl

Nr. 142/1957 und BGBl. Nr. 68/1959, wird verordnet

Artikel I.

1. Der § 2 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 181/1957, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 204/1962, hat zu

lauten

„§ 2.

Zu § 34 Abs. 3 Zollgesetz 1955.

(1) Wenn Reisende über 17 Jahre die nachstehend

angeführten Waren zu ihrem persönlichen

Verbrauch mit sich führen, ist, soweit in

Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, in der

Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für

a) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren

oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm,

wenn der Reisende aus einem europäischen

Land kommt,

b) 400 Stück Zigaretten oder 100 Stück Zigarren

oder 500 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 500 Gramm,

wenn der Reisende aus einem außereuropäischen

Land kommt,

c) zwei Liter Wein und 075 Liter Spirituosen,

wenn der Reisende aus einem europäischen

Land kommt,

d) zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen,

wenn der Reisende aus einem außereuropäischen

Land kommt.

(2) Werden Tabakwaren durch Reisende eingebracht,

die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im

Zollgebiet haben, so ist, soweit in Abs. 3 nicht

anderes bestimmt ist, die Zollfreiheit unter den

Voraussetzungen des Abs. 1 nur zu gewähren für

a) 100 Stück Zigaretten oder 20 Stück Zigarren

oder 100 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 100 Gramm,

wenn der Reisende aus einem europäischen

Land kommt,

b) 200 Stück Zigaretten oder 40 Stück Zigarren

oder 200 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 200 Gramm,

wenn der Reisende aus einem außereuropäischen

Land kommt.

00 Werden Tabakwaren und weingeisthältige

Getränke durch Reisende, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz im Zollgebiet haben, aus dem

schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal

oder solche Waren durch Bewohner des österreichischen

Zollgrenzbezirkes aus dem Zollausland

eingebracht, so ist die Zollfreiheit unter

den Voraussetzungen des Abs. 1 nur zu gewähren

für

a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren

oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,

b) ein Liter Wein und ein viertel Liter Spirituosen."

2. Der § 7 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 181/1957, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 146/1959, hat zu

lauten

„§ 7.

Zu § 93 Abs. 7 Zollgesetz 1955.

(1) Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz

oder Sitz im Zollausland haben, dürfen zu ihrem

eigenen Gebrauch oder zur gewerbsmäßigen Verwendung

Kraftwagen, Krafträder, Invalidenkraftfahrzeuge,

Motorfahrräder, Anhänger und

Luftfahrzeuge, einschließlich des von diesen Beförderungsmitteln

mitgeführten gewöhnlichen

Zugehörs, ohne Vormerkschein und ohne

Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden

Fahrten in das Zollgebiet einbringen; von dieser

Begünstigung ausgenommen sind derartige

Kraftfahrzeuge, wenn sie auf Grund der kraftfahrrechtlichen

Vorschriften auch ohne behördliche

Zulassung verwendet werden können, sowie

gesondert von Luftfahrzeugen eingehende Fallschirme.

(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 gilt auch,

wenn diese Beförderungsmittel samt Zugehör

den begünstigten Personen zum selben Zweck

voraus- oder nachgesandt werden."

3. Der § 12 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 181/1957, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 118/1962, wird aufgehoben.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1963 in

Kraft.

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