140. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl
Nr. 142/1957 und BGBl. Nr. 68/1959, wird verordnet
Artikel I.
1. Der § 2 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 181/1957, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 204/1962, hat zu
lauten
„§ 2.
Zu § 34 Abs. 3 Zollgesetz 1955.
(1) Wenn Reisende über 17 Jahre die nachstehend
angeführten Waren zu ihrem persönlichen
Verbrauch mit sich führen, ist, soweit in
Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, in der
Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für
a) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren
oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm,
wenn der Reisende aus einem europäischen
Land kommt,
b) 400 Stück Zigaretten oder 100 Stück Zigarren
oder 500 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 500 Gramm,
wenn der Reisende aus einem außereuropäischen
Land kommt,
c) zwei Liter Wein und 075 Liter Spirituosen,
wenn der Reisende aus einem europäischen
Land kommt,
d) zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen,
wenn der Reisende aus einem außereuropäischen
Land kommt.
(2) Werden Tabakwaren durch Reisende eingebracht,
die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im
Zollgebiet haben, so ist, soweit in Abs. 3 nicht
anderes bestimmt ist, die Zollfreiheit unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 nur zu gewähren für
a) 100 Stück Zigaretten oder 20 Stück Zigarren
oder 100 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 100 Gramm,
wenn der Reisende aus einem europäischen
Land kommt,
b) 200 Stück Zigaretten oder 40 Stück Zigarren
oder 200 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 200 Gramm,
wenn der Reisende aus einem außereuropäischen
Land kommt.
00 Werden Tabakwaren und weingeisthältige
Getränke durch Reisende, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz im Zollgebiet haben, aus dem
schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal
oder solche Waren durch Bewohner des österreichischen
Zollgrenzbezirkes aus dem Zollausland
eingebracht, so ist die Zollfreiheit unter
den Voraussetzungen des Abs. 1 nur zu gewähren
für
a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren
oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,
b) ein Liter Wein und ein viertel Liter Spirituosen."
2. Der § 7 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 181/1957, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 146/1959, hat zu
lauten
„§ 7.
Zu § 93 Abs. 7 Zollgesetz 1955.
(1) Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz
oder Sitz im Zollausland haben, dürfen zu ihrem
eigenen Gebrauch oder zur gewerbsmäßigen Verwendung
Kraftwagen, Krafträder, Invalidenkraftfahrzeuge,
Motorfahrräder, Anhänger und
Luftfahrzeuge, einschließlich des von diesen Beförderungsmitteln
mitgeführten gewöhnlichen
Zugehörs, ohne Vormerkschein und ohne
Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden
Fahrten in das Zollgebiet einbringen; von dieser
Begünstigung ausgenommen sind derartige
Kraftfahrzeuge, wenn sie auf Grund der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften auch ohne behördliche
Zulassung verwendet werden können, sowie
gesondert von Luftfahrzeugen eingehende Fallschirme.
(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 gilt auch,
wenn diese Beförderungsmittel samt Zugehör
den begünstigten Personen zum selben Zweck
voraus- oder nachgesandt werden."
3. Der § 12 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 181/1957, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 118/1962, wird aufgehoben.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1963 in
Kraft.