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140_1962 AT

140. Bundesgesetz: Errichtung eines Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Errichtung eines Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Im Sprengel des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Graz wird das Bezirksgericht

für Zivilrechtssachen Graz mit dem Sitz in der

Landeshauptstadt Graz errichtet.

(2) Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen

Graz ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten

zustehenden Zivilgerichtsbarkeit in allen Angelegenheiten

berufen, für die bisher die im § 2

genannten Bezirksgerichte zuständig waren.

§ 2. Die Bezirksgerichte für Zivilrechtssachen

Graz I und für Zivilrechtssachen Graz II sind aufgelassen.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

Bestimmungen des § 4 mit der Kundmachung,

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen am ersten

Tag des auf die Kundmachung folgenden zweiten

Monats in Kraft.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bei einem der nach § 2 aufgelassenen Bezirksgerichte

anhängigen Sachen sowie die Sachen, die

an eines dieser Bezirksgerichte delegiert wurden,

gelten als an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen

Graz überwiesen.

(3) Durch die Überweisung nach Abs. 2 wird

die Streitanhängigkeit nicht aufgehoben.

§ 4. (1) Die bisher bei den Bezirksgerichten

für Zivilrechtssachen Graz I und für Zivilrechtssachen

Graz II ernannten Richter sind ohne die

sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten zum Bezirksgericht

für Zivilrechtssachen Graz zu versetzen.

(2) Die Versetzung ist nach der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes auszusprechen, sie wird

jedoch erst am ersten Tag des auf die Kundmachung

folgenden zweiten Monats wirksam.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren ihre Wirksamkeit

1. die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 16. April 1927, BGBl. Nr. 151, womit die

Ausübung der den Exekutionsgerichten zugewiesenen

gerichtlichen Geschäfte für den Sprengel

des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen

Graz dem Bezirksgericht Umgebung Graz übertragen

wird;

2. die Dienstanweisung des Bundeskanzleramtes

vom 30. Juni 1927, Amtsblatt der österreichischen

Justizverwaltung 1927, Nummer 12, Seite 29,

betreffend die Änderung des Bezirksgerichtes für

Zivilrechtssachen Graz und des Bezirksgerichtes

Umgebung Graz.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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