140. Bundesgesetz: Errichtung eines Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Im Sprengel des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Graz wird das Bezirksgericht
für Zivilrechtssachen Graz mit dem Sitz in der
Landeshauptstadt Graz errichtet.
(2) Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen
Graz ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten
zustehenden Zivilgerichtsbarkeit in allen Angelegenheiten
berufen, für die bisher die im § 2
genannten Bezirksgerichte zuständig waren.
§ 2. Die Bezirksgerichte für Zivilrechtssachen
Graz I und für Zivilrechtssachen Graz II sind aufgelassen.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
Bestimmungen des § 4 mit der Kundmachung,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen am ersten
Tag des auf die Kundmachung folgenden zweiten
Monats in Kraft.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bei einem der nach § 2 aufgelassenen Bezirksgerichte
anhängigen Sachen sowie die Sachen, die
an eines dieser Bezirksgerichte delegiert wurden,
gelten als an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen
Graz überwiesen.
(3) Durch die Überweisung nach Abs. 2 wird
die Streitanhängigkeit nicht aufgehoben.
§ 4. (1) Die bisher bei den Bezirksgerichten
für Zivilrechtssachen Graz I und für Zivilrechtssachen
Graz II ernannten Richter sind ohne die
sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten zum Bezirksgericht
für Zivilrechtssachen Graz zu versetzen.
(2) Die Versetzung ist nach der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes auszusprechen, sie wird
jedoch erst am ersten Tag des auf die Kundmachung
folgenden zweiten Monats wirksam.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren ihre Wirksamkeit
1. die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 16. April 1927, BGBl. Nr. 151, womit die
Ausübung der den Exekutionsgerichten zugewiesenen
gerichtlichen Geschäfte für den Sprengel
des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen
Graz dem Bezirksgericht Umgebung Graz übertragen
wird;
2. die Dienstanweisung des Bundeskanzleramtes
vom 30. Juni 1927, Amtsblatt der österreichischen
Justizverwaltung 1927, Nummer 12, Seite 29,
betreffend die Änderung des Bezirksgerichtes für
Zivilrechtssachen Graz und des Bezirksgerichtes
Umgebung Graz.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.