140. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957, und auf
Grund des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1.
Der Umsatz und Gewinn land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, deren Einheitswert 500.000 S
nicht übersteigt und deren Inhaber weder
ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
führen, die eine Umsatzermittlung und eine
Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz
1953 ermöglichen, sind für die Kalenderjahre
1959 und 1960 auf Grund des Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu
ermitteln.
§ 2. Umsatzermittlung.
(1) Bei der Berechnung der Umsatzsteuer der
nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr
1959 ist vorbehaltlich der Bestimmungen
des Abs. 3 von den zum 1. Jänner 1959 maßgebenden
Einheitswerten auszugehen und ein
Umsatz zugrunde zu legen, der 60 v. H. der
Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallen; bei der
Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchführenden
Landwirte für das Kalenderjahr 1960
ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
von den zum 1. Jänner 1960 maßgebenden
Einheitswerten auszugehen und ein Umsatz
zugrunde zu legen, der 60 v. H. der Einheitswertanteile
beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallen. Zugepachtete Flächen
sind einzubeziehen und verpachtete Flächen sind
außer Betracht zu lassen. Aus diesem Ausgangswert
sind der durch Zuschläge gemäß § 40 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955,
erfaßte Wert von Nebenbetrieben sowie der auf
Alpen entfallende Wertanteil auszuscheiden. Der
Eigenverbrauch (§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes
1959) und der Wert des Naturallohnes
fremder Arbeitskräfte (§ 4 Abs. 1 Z. 12
des Umsatzsteuergesetzes 1959) sind mit je 3750 S
jährlich — S 10'40 täglich — für jede anrechenbare
Person zu bewerten.
(2) Bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
der nichtbuchführenden Landwirte
für das Kalenderjahr 1961 ist vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 3 von den zum 1. Jänner
1961 maßgebenden Einheitswerten auszugehen
und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 65 v. H.
der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallen; zugepachtete
Flächen sind einzubeziehen und verpachtete
Flächen sind außer Betracht zu lassen.
Aus diesem Ausgangswert sind der durch
Zuschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes
1955 erfaßte Wert von Nebenbetrieben sowie
der auf Alpen entfallende Wertanteil auszuscheiden.
Der Eigenverbrauch (§ 4 Abs. 1 Z. 18
des Umsatzsteuergesetzes 1959) und der Wert
des Naturallohnes fremder Arbeitskräfte (§ 4
Abs. 1 Z. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1959)
sind mit je 3750 S jährlich — S 10'40 täglich —
für jede anrechenbare Person zu bewerten.
(3) Die Umsätze aus Nebenbetrieben, aus Alpen,
aus der Geflügelmast, aus dieser, soweit sie über
eine normale Geflügelhaltung hinausgeht, sowie
aus dem Verkauf (Tausch) von Wirtschaftsgütern
des toten Inventars (Maschinen, Transportmittel
u. dgl.) sind gesondert zu versteuern; gesondert
zu versteuern sind auch die Umsätze von Betrieben
oder Betriebsteilen, die zu den im § 29
Z. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes 1955 aufgezählten
Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens gehören.
§ 3. Gewinnermittlung.
(1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land-
und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1959
sind 20 v. H. des zum 1. Jänner 1959 maßgebenden
Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, einschließlich der Zupachtungen,
abzüglich der Verpachtungen (Ausgangswert),
als Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt
der maßgebende Einheitswert 100.000 S,
jedoch nicht 250.000 S, so ist der Grundbetrag
für den 100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes
mit 15 v. H. zu berechnen. Übersteigt
der maßgebende Einheitswert 250.000 S, so ist
der Grundbetrag für den 100.000 S nicht übersteigenden
Teil mit 20 v. H., für den 100.000 S
übersteigenden Teil bis 250.000 S mit 15 v. H.
und für den 250.000 S übersteigenden Teil mit
10 v. H. zu berechnen.
(2) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land-
und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1960
sind 20 v. H. des zum 1. Jänner 1960 maßgebenden
Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, einschließlich der
Zupachtungen, abzüglich der Verpachtungen
(Ausgangswert), als Grundbetrag anzusetzen.
Übersteigt der maßgebende Einheitswert
100.000 S, jedoch nicht 250.000 S, so ist der
Grundbetrag für den 100.000 S übersteigenden
Teil des Einheitswertes nur mit 16 v. H. zu
berechnen. Übersteigt der maßgebende Einheitswert
250.000 S, so ist der Grundbetrag für den
100.000 S nicht übersteigenden Teil mit 20 v. H.,
für den 100.000 S übersteigenden Teil bis
250.000 S mit 16 v. H. und für den 250.000 S
übersteigenden Teil mit 12 v. H. zu berechnen.
(3) Der Grundbetrag (Abs. 1 und 2) ist um
den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),
um die im Jahre 1959 (im Jahre
1960) geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und
Beiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfen
für fremde Arbeitskräfte, um den Absetzungsbetrag
gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 Ein-
kommensteuergesetz 1953 in der geltenden
Fassung sowie um die bezahlten Pachtzinsen
und Schuldzinsen zu vermindern. Den fremden
Arbeitskräften sind auch familieneigene Arbeitskräfte
gleichzuhalten, die im Jahre 1959 (im
Jahre 1960) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, krankheits-
und pensionsversichert waren. Er ist um die
vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen. Die aus
Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind
mit Ausnahme der freien Station gemäß § 8
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1953 mit
den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für die
erste Person ein Betrag von 3360 S und für jede
weitere Person ein Betrag von 2688 S anzusetzen.
(4) Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers
und seiner im Betrieb tätigen Familienangehörigen
ist im Grundbetrag (Abs. 1 und 2)
enthalten.
(5) Der sich aus den Abs. 1 beziehungsweise
2 und Abs. 3 ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz
für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
dar. Der Gewinn aus der Bewirtschaftung
von Alpen, für die ein Vergleichswert
gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes
1955 gesondert festgestellt wurde, ist
gemäß § 4 Einkommensteuergesetz 1953 zu
ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages
(Abs. 1 und 2) scheidet der Vergleichswert der
Alpbetriebe aus.
§ 4.
(1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb
forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen
und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert
von 60.000 S, so ist der Gewinn aus den
forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4
Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953 zu berechnen.
Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich
genutzten Flächen aber nicht gesondert gemäß
§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953 zu
berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz
von 10 v. H. des. auf die forstwirtschaftlich genutzten
Flächen entfallenden Anteiles des Einheitswertes
zu ermitteln. Bei der Ermittlung des
Grundbetrages (§ 3 Abs. 1 und 2) scheidet der
auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen
entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch
anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb nur forstwirtschaftlich
genutzte Grundflächen gehören.
§ 5.
(1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter Zugrundelegung
der Einnahmen und Ausgaben des
Kalenderjahres 1959 (des Kalenderjahres 1960)
gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953
gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich
genutzte Grundfläche 30 a nicht übersteigt,
unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes
aus Weinbau (Wein, Weintrauben,
Maische und Traubenmost). Gewinne, die im
Buschenschank und Bouteillenweinverkauf erzielt
werden, sind auch dann, wenn die weinbaulich
genutzte Grundfläche 30 a nicht
übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
1953 gesondert zu ermitteln. Bei der
gesonderten Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau
einschließlich Buschenschank ist von den im
Kalenderjahr 1959 (im Kalenderjahr 1960) tatsächlich
erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen für
Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost
auszugehen. Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr
1959 (das Kalenderjahr 1960) sind je
Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den
Weinbaugebieten (siehe Anlage) folgende Beträge
anzusetzen
je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche
sind jedoch in den Terrassenweinbaugebieten A
(Anlage) um 6000 S und B (Anlage) um 4000 S
höhere Betriebsausgabensätze anzunehmen, wenn
der Weingarten infolge eines steilen Geländes
in Terrassen angelegt ist und dadurch für die
Erhaltung von Stützmauern und des Erdreiches
und für die Bearbeitung gegenüber anderen
Weingärten im Kalenderjahr 1959 (im Kalenderjahr
1960) erhöhte Ausgaben entstanden sind.
(2) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus
Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf
die weinbaumäßig genutzte Fläche entfallende
Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des
Grundbetrages gemäß § 3 Abs. 1 und 2 auszuscheiden.
(3) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen
Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den
ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1959
(1960) nach Anhörung der Bezirksbauernkammer
anzusetzen.
§ 6.
Nach den vorstehenden Bestimmungen nicht
erfaßte Sondergewinne landl- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, zum Beispiel aus Fuhrwerksleistungen,
Nebenbetrieben, Geflügelmast, die
über eine normale Geflügelhaltung hinausgeht,
Bienenzucht, Tabakbau, bei diesem, wenn die
mit Tabak bebaute Fläche 30 a übersteigt, sind
gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 zu ermitteln und dem Grundbetrag (§ 3
Abs. 1 und 2) zuzurechnen, soweit sie im Jahre
1959 (im Jahre 1960) 3000 S übersteigen.
§ 7.
Gewinne aus Viehverkäufen (Zucht-, Nutz-
und Schlachtvieh, einschließlich Pferde und Geflügel,
bei letzteren, wenn die Gewinne nicht
gemäß § 6 gesondert zu ermitteln sind,) sind
nicht gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 zu ermitteln, sondern durch den
Grundbetrag (§ 3 Abs. 1 und 2) erfaßt, sofern
im Betrieb wertmäßig überwiegend eigene Futtermittel
verwendet werden.
§ 8. Vorauszahlungen für die Einkommensteuer.
Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer
für das Jahr 1961 sind in der Höhe der
Vorschreibung für das Jahr 1960 zu leisten (§ 35
Einkommensteuergesetz 1953).
§ 9. Ernteausfälle.
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,
wie zum Beispiel bei außergewöhnlichen Ernteschäden
durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag
und bei besonderen Viehverlusten und
dergleichen, sind die auf Grund vorstehender Bestimmungen
sich ergebenden Umsatz- und Gewinnbeträge
entsprechend dem Ertragsausfall zu
vermindern.
§ 10.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Antrag
im Falle einer Mindestbewertung gemäß
§ 33 Bewertungsgesetz 1955 nicht anzuwenden,
wenn der Wohnungswert mehr als 60 v. H. der
Ausgangswerte (§ 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1
und 2) beträgt.