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140. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957, und auf

Grund des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1.

Der Umsatz und Gewinn land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, deren Einheitswert 500.000 S

nicht übersteigt und deren Inhaber weder

ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Umsatzermittlung und eine

Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz

1953 ermöglichen, sind für die Kalenderjahre

1959 und 1960 auf Grund des Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu

ermitteln.

§ 2. Umsatzermittlung.

(1) Bei der Berechnung der Umsatzsteuer der

nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr

1959 ist vorbehaltlich der Bestimmungen

des Abs. 3 von den zum 1. Jänner 1959 maßgebenden

Einheitswerten auszugehen und ein

Umsatz zugrunde zu legen, der 60 v. H. der

Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallen; bei der

Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchführenden

Landwirte für das Kalenderjahr 1960

ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3

von den zum 1. Jänner 1960 maßgebenden

Einheitswerten auszugehen und ein Umsatz

zugrunde zu legen, der 60 v. H. der Einheitswertanteile

beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallen. Zugepachtete Flächen

sind einzubeziehen und verpachtete Flächen sind

außer Betracht zu lassen. Aus diesem Ausgangswert

sind der durch Zuschläge gemäß § 40 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955,

erfaßte Wert von Nebenbetrieben sowie der auf

Alpen entfallende Wertanteil auszuscheiden. Der

Eigenverbrauch (§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes

1959) und der Wert des Naturallohnes

fremder Arbeitskräfte (§ 4 Abs. 1 Z. 12

des Umsatzsteuergesetzes 1959) sind mit je 3750 S

jährlich — S 10'40 täglich — für jede anrechenbare

Person zu bewerten.

(2) Bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

der nichtbuchführenden Landwirte

für das Kalenderjahr 1961 ist vorbehaltlich der

Bestimmungen des Abs. 3 von den zum 1. Jänner

1961 maßgebenden Einheitswerten auszugehen

und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 65 v. H.

der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallen; zugepachtete

Flächen sind einzubeziehen und verpachtete

Flächen sind außer Betracht zu lassen.

Aus diesem Ausgangswert sind der durch

Zuschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes

1955 erfaßte Wert von Nebenbetrieben sowie

der auf Alpen entfallende Wertanteil auszuscheiden.

Der Eigenverbrauch (§ 4 Abs. 1 Z. 18

des Umsatzsteuergesetzes 1959) und der Wert

des Naturallohnes fremder Arbeitskräfte (§ 4

Abs. 1 Z. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1959)

sind mit je 3750 S jährlich — S 10'40 täglich —

für jede anrechenbare Person zu bewerten.

(3) Die Umsätze aus Nebenbetrieben, aus Alpen,

aus der Geflügelmast, aus dieser, soweit sie über

eine normale Geflügelhaltung hinausgeht, sowie

aus dem Verkauf (Tausch) von Wirtschaftsgütern

des toten Inventars (Maschinen, Transportmittel

u. dgl.) sind gesondert zu versteuern; gesondert

zu versteuern sind auch die Umsätze von Betrieben

oder Betriebsteilen, die zu den im § 29

Z. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes 1955 aufgezählten

Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens gehören.

§ 3. Gewinnermittlung.

(1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land-

und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1959

sind 20 v. H. des zum 1. Jänner 1959 maßgebenden

Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, einschließlich der Zupachtungen,

abzüglich der Verpachtungen (Ausgangswert),

als Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt

der maßgebende Einheitswert 100.000 S,

jedoch nicht 250.000 S, so ist der Grundbetrag

für den 100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes

mit 15 v. H. zu berechnen. Übersteigt

der maßgebende Einheitswert 250.000 S, so ist

der Grundbetrag für den 100.000 S nicht übersteigenden

Teil mit 20 v. H., für den 100.000 S

übersteigenden Teil bis 250.000 S mit 15 v. H.

und für den 250.000 S übersteigenden Teil mit

10 v. H. zu berechnen.

(2) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land-

und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1960

sind 20 v. H. des zum 1. Jänner 1960 maßgebenden

Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, einschließlich der

Zupachtungen, abzüglich der Verpachtungen

(Ausgangswert), als Grundbetrag anzusetzen.

Übersteigt der maßgebende Einheitswert

100.000 S, jedoch nicht 250.000 S, so ist der

Grundbetrag für den 100.000 S übersteigenden

Teil des Einheitswertes nur mit 16 v. H. zu

berechnen. Übersteigt der maßgebende Einheitswert

250.000 S, so ist der Grundbetrag für den

100.000 S nicht übersteigenden Teil mit 20 v. H.,

für den 100.000 S übersteigenden Teil bis

250.000 S mit 16 v. H. und für den 250.000 S

übersteigenden Teil mit 12 v. H. zu berechnen.

(3) Der Grundbetrag (Abs. 1 und 2) ist um

den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),

um die im Jahre 1959 (im Jahre

1960) geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und

Beiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfen

für fremde Arbeitskräfte, um den Absetzungsbetrag

gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 Ein-

kommensteuergesetz 1953 in der geltenden

Fassung sowie um die bezahlten Pachtzinsen

und Schuldzinsen zu vermindern. Den fremden

Arbeitskräften sind auch familieneigene Arbeitskräfte

gleichzuhalten, die im Jahre 1959 (im

Jahre 1960) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, krankheits-

und pensionsversichert waren. Er ist um die

vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen. Die aus

Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind

mit Ausnahme der freien Station gemäß § 8

Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1953 mit

den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes

anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für die

erste Person ein Betrag von 3360 S und für jede

weitere Person ein Betrag von 2688 S anzusetzen.

(4) Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers

und seiner im Betrieb tätigen Familienangehörigen

ist im Grundbetrag (Abs. 1 und 2)

enthalten.

(5) Der sich aus den Abs. 1 beziehungsweise

2 und Abs. 3 ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz

für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft

dar. Der Gewinn aus der Bewirtschaftung

von Alpen, für die ein Vergleichswert

gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes

1955 gesondert festgestellt wurde, ist

gemäß § 4 Einkommensteuergesetz 1953 zu

ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages

(Abs. 1 und 2) scheidet der Vergleichswert der

Alpbetriebe aus.

§ 4.

(1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb

forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen

und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert

von 60.000 S, so ist der Gewinn aus den

forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4

Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953 zu berechnen.

Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich

genutzten Flächen aber nicht gesondert gemäß

§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953 zu

berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz

von 10 v. H. des. auf die forstwirtschaftlich genutzten

Flächen entfallenden Anteiles des Einheitswertes

zu ermitteln. Bei der Ermittlung des

Grundbetrages (§ 3 Abs. 1 und 2) scheidet der

auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen

entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch

anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb nur forstwirtschaftlich

genutzte Grundflächen gehören.

§ 5.

(1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter Zugrundelegung

der Einnahmen und Ausgaben des

Kalenderjahres 1959 (des Kalenderjahres 1960)

gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953

gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich

genutzte Grundfläche 30 a nicht übersteigt,

unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes

aus Weinbau (Wein, Weintrauben,

Maische und Traubenmost). Gewinne, die im

Buschenschank und Bouteillenweinverkauf erzielt

werden, sind auch dann, wenn die weinbaulich

genutzte Grundfläche 30 a nicht

übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

1953 gesondert zu ermitteln. Bei der

gesonderten Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau

einschließlich Buschenschank ist von den im

Kalenderjahr 1959 (im Kalenderjahr 1960) tatsächlich

erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen für

Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost

auszugehen. Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr

1959 (das Kalenderjahr 1960) sind je

Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den

Weinbaugebieten (siehe Anlage) folgende Beträge

anzusetzen

je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche

sind jedoch in den Terrassenweinbaugebieten A

(Anlage) um 6000 S und B (Anlage) um 4000 S

höhere Betriebsausgabensätze anzunehmen, wenn

der Weingarten infolge eines steilen Geländes

in Terrassen angelegt ist und dadurch für die

Erhaltung von Stützmauern und des Erdreiches

und für die Bearbeitung gegenüber anderen

Weingärten im Kalenderjahr 1959 (im Kalenderjahr

1960) erhöhte Ausgaben entstanden sind.

(2) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus

Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf

die weinbaumäßig genutzte Fläche entfallende

Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des

Grundbetrages gemäß § 3 Abs. 1 und 2 auszuscheiden.

(3) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen

Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den

ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1959

(1960) nach Anhörung der Bezirksbauernkammer

anzusetzen.

§ 6.

Nach den vorstehenden Bestimmungen nicht

erfaßte Sondergewinne landl- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, zum Beispiel aus Fuhrwerksleistungen,

Nebenbetrieben, Geflügelmast, die

über eine normale Geflügelhaltung hinausgeht,

Bienenzucht, Tabakbau, bei diesem, wenn die

mit Tabak bebaute Fläche 30 a übersteigt, sind

gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 zu ermitteln und dem Grundbetrag (§ 3

Abs. 1 und 2) zuzurechnen, soweit sie im Jahre

1959 (im Jahre 1960) 3000 S übersteigen.

§ 7.

Gewinne aus Viehverkäufen (Zucht-, Nutz-

und Schlachtvieh, einschließlich Pferde und Geflügel,

bei letzteren, wenn die Gewinne nicht

gemäß § 6 gesondert zu ermitteln sind,) sind

nicht gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 zu ermitteln, sondern durch den

Grundbetrag (§ 3 Abs. 1 und 2) erfaßt, sofern

im Betrieb wertmäßig überwiegend eigene Futtermittel

verwendet werden.

§ 8. Vorauszahlungen für die Einkommensteuer.

Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer

für das Jahr 1961 sind in der Höhe der

Vorschreibung für das Jahr 1960 zu leisten (§ 35

Einkommensteuergesetz 1953).

§ 9. Ernteausfälle.

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,

wie zum Beispiel bei außergewöhnlichen Ernteschäden

durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag

und bei besonderen Viehverlusten und

dergleichen, sind die auf Grund vorstehender Bestimmungen

sich ergebenden Umsatz- und Gewinnbeträge

entsprechend dem Ertragsausfall zu

vermindern.

§ 10.

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Antrag

im Falle einer Mindestbewertung gemäß

§ 33 Bewertungsgesetz 1955 nicht anzuwenden,

wenn der Wohnungswert mehr als 60 v. H. der

Ausgangswerte (§ 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1

und 2) beträgt.

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