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140. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen.

Auf Grund des Abkommens vom 20. Juli 1956

zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

und zur Verhinderung der Steuerumgehung

bei den Steuern vom Einkommen,

BGBl. Nr. 105/1957, wird verordnet

A. Durchführung des Abkommens bei der Besteuerung

in Österreich.

§ 1. Wohnsitzbescheinigung.

Steuerpflichtige, die in Österreich beschränkt

einkommensteuer(körperschaftsteuer)pflichtig sind,

haben zum Nachweis, daß sie im Vereinigten

Königreich gemäß Art. II Abs. 1 lit. h des Abkommens

vom 20. Juli 1956 zwischen der Republik

Österreich und dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur

Verhinderung der Steuerumgehung bei den

Steuern vom Einkommen, BGBl. Nr. 105/1957

(im folgenden als „Abkommen" bezeichnet), ansässig

sind, eine Bescheinigung des britischen

H. M. Inspector of Taxes vorzulegen, bei dem

sie ihre Steuererklärung für Zwecke der Einkommensteuer

des Vereinigten Königreiches einzureichen

haben.

§ 2. Kapitalertragsteuer.

(1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85 bis 89

des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/

1954, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen,

ist der volle Steuerabzug auch von den

Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die

gemäß Art. II Abs. 1 lit. h des Abkommens im

Vereinigten Königreich ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung

jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach den Bestimmungen

der Art. VI und VII des Abkommens

zulässige Ausmaß hinaus von seinen Einkünften

einbehalten wurden.

(3) Rückerstattungsanträge gemäß Abs. 2 sind

unter Verwendung der Vordrucke R-UK 1 (Anlage

1) geltend zu machen.

(4) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung

bei dem H. M. Inspector of Taxes einzubringen,

der für die Besteuerung des Antragstellers im

Vereinigten Königreich zuständig ist. Als Beweismittel

sind der zweiten Ausfertigung des

Antrages die Belege über die erfolgte Auszahlung

oder Gutschrift der Kapitalerträge (insbesondere

Kupongutschriften, Kassabestätigungen)

beizufügen.

(5) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Ansprüche aus zwei Jahren können in einem

Antrag zusammengefaßt werden. Gesonderte Anträge

sind einzureichen, soweit die in Österreich

ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen

Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden.

(6) Der im Abs. 4 genannte H. M. Inspector

of Taxes wird die Angaben des Antrages bestätigen

und den Antrag im Wege des Bundesministeriums

für Finanzen dem Finanzamt zuleiten,

das für die Veranlagung des Ertragschuldners

zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig

ist.

(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat

über den Antrag zu entscheiden.

§ 3. Lohnsteuerabzug.

(1) Bei Einkünften, die gemäß § 66 des Einkommensteuergesetzes

1953 in Österreich dem

Lohnsteuerabzug unterliegen, darf auf Grund der

Bestimmungen des Abkommens der Lohnsteuerabzug

nur insoweit unterbleiben, als eine Bestätigung

des Finanzamtes, an das die Lohnsteuer

abzuführen wäre, gemäß § 57 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes

1953 vorliegt.

(2) Soweit ungeachtet des Abs. 1 ein Steuerabzug

vorgenommen wurde, bleibt das Recht

zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen

gemäß § 152 der Abgabenordnung vom

22. Mai 1931, Deutsches RGBl. I S. 161, unberührt.

Solchen Rückerstattungsanträgen ist eine

Wohnsitzbescheinigung im Sinne des § 1 beizuschließen.

Bei Rückerstattungsanträgen, die sich

auf die Bestimmungen des Art. X Abs. 3 oder

des Art. XI des Abkommens beziehen, hat die

dem Antrag beizuschließende Wohnsitzbescheinigung

auch die Feststellung zu enthalten, daß

der Antragsteller mit den in Betracht kommenden

Einkünften der Steuer des Vereinigten Königreiches

unterliegt.

§ 4. Sonstige Abzugsteuern.

(1) Unterliegen die Einkünfte des im Vereinigten

Königreich ansässigen Steuerpflichtigen

in Österreich dem Steuerabzug gemäß § 90 des

Einkommensteuergesetzes 1953, so ist der Steuerpflichtige

berechtigt, an die Stelle, die zur Vornahme

des Steuerabzuges in Österreich verpflichtet

ist, einen schriftlichen Antrag zu stellen, den

Steuerabzug künftig den Bestimmungen des Abkommens

entsprechend vorzunehmen.

(2) Die zur Vornahme des Steuerabzuges in

Österreich verpflichtete Stelle hat bei Zutreffen

der im Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen

von der Vornahme des Steuerabzuges abzusehen

oder diesen nur insoweit vorzunehmen,

als dies den Bestimmungen des Abkommens entspricht.

Diese Stelle kann vom Steuerpflichtigen

die Beibringung einer Wohnsitzbescheinigung im

Sinne des § 1 verlangen.

(3) Ist der in Österreich gesetzlich vorgesehene

Steuerabzug gemäß den Bestimmungen des Abkommens

nur insoweit zu unterlassen oder einzuschränken,

als der Einkommensempfänger mit

den Einkünften der Steuer des Vereinigten Königreiches

unterliegt (Art. VII Abs. 1 des Abkommens),

so darf bei Einkünften, die in Großbritannien

ansässigen natürlichen Personen zufließen,

gemäß Art. II Abs. 2 des Abkommens

von der Vornahme des Steuerabzuges nur für

jenen Teil der Einkünfte abgesehen werden, der

unmittelbar in das Vereinigte Königreich an den

Einkommensempfänger oder seinen Vertreter

überwiesen wird.

(4) Die zur Vornahme des Steuerabzuges verpflichtete

Stelle ist berechtigt, in zweifelhaften

Fällen vor Auszahlung der Einkünfte eine Bescheinigung

des Finanzamtes, an das die Steuerbeträge

abzuführen wären, darüber einzuholen,

inwieweit von der Vornahme des Steuerabzuges

abzusehen ist.

(5) Soweit ungeachtet der Abs. 1 bis 3 ein

Steuerabzug vorgenommen wurde, bleibt das

Recht zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen

gemäß § 152 der Abgabenordnung

unberührt. Solchen Rückerstattungsansprüchen

ist eine Wohnsitzbescheinigung gemäß § 1 beizuschließen.

Bei Rückerstattungsanträgen, die sich

auf die Bestimmungen des Art. VII Abs. 1 beziehen,

hat die dem Antrag beizuschließende

Wohnsitzbescheinigung auch die Feststellung zu

enthalten, daß der Antragsteller mit den in Betracht

kommenden Einkünften der Steuer des

Vereinigten Königreiches unterliegt.

B. Durchführung des Abkommens in Österreich

für Zwecke der Besteuerung im Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland.

§ 5. Wohnsitzbescheinigung.

(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen hat das

für seine Einkommens(Körperschafts)besteuerung

zuständige Finanzamt für die britischen Steuerbehörden

zu bescheinigen, daß der Steuerpflichtige

gemäß Art. II Abs. 1 lit. i des Abkommens

in Österreich ansässig ist.

(2) Diese Bescheinigung ist auszustellen, wenn

der Steuerpflichtige in Österreich seinen Wohnsitz

(§ 13 des Steueranpassungsgesetzes vom

16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 925),

seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 14 Steueranpassungsgesetz),

oder seine Geschäftsleitung

(§ 15 Steueranpassungsgesetz) hat.

§ 6. Einkünfte aus Zinsen, Lizenzgebühren,

privaten Ruhegehältern,

erworbenen Renten und aus

Kapitalbeträgen aus der Veräußerung

von Patentrechten.

Zur Erlangung der in den Art. VII und XI

des Abkommens bei der Besteuerung im Vereinigten

Königreich vorgesehenen Begünstigungen

hat der Steuerpflichtige Anträge auf Vordruck

XB (Anlagen 2 und 3) in zweifacher Ausfertigung

bei dem für seine Einkommens(Körperschafts)

besteuerung zuständigen Finanzamt

einzureichen. Das Finanzamt hat die in dem Antrag

enthaltenen Angaben zu prüfen, ihre Richtigkeit

zu bestätigen und eine Ausfertigung des

Antrages dem Bundesministerium für Finanzen

vorzulegen; dieses hat den Antrag an die zur

Durchführung des Abkommens im Vereinigten

Königreich zuständige Stelle weiterzuleiten.

§ 7. Anträge auf Gewährung anteilsmäßiger

Freibeträge.

Zur Erlangung der im Art. XV Abs. 1 des

Abkommens bei der Besteuerung im Vereinigten

Königreich vorgesehenen Begünstigungen hat der

Steuerpflichtige Anträge auf Vordruck R-43 (Foreign)

samt Einlageblatt (Anlagen 4 und 5) in

zweifacher Ausfertigung bei dem für seine Einkommensbesteuerung

zuständigen Finanzamt einzureichen.

Das Finanzamt hat die in dem Antrag

enthaltenen Angaben zu prüfen, ihre Richtigkeit

zu bestätigen und eine Ausfertigung des

Antrages dem Bundesministerium für Finanzen

vorzulegen; dieses hat den Antrag an die zur

Durchführung des Abkommens im Vereinigten

Königreich zuständige Stelle weiterzuleiten.

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