140. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abkommens vom 20. Juli 1956
zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und
Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerumgehung
bei den Steuern vom Einkommen,
BGBl. Nr. 105/1957, wird verordnet
A. Durchführung des Abkommens bei der Besteuerung
in Österreich.
§ 1. Wohnsitzbescheinigung.
Steuerpflichtige, die in Österreich beschränkt
einkommensteuer(körperschaftsteuer)pflichtig sind,
haben zum Nachweis, daß sie im Vereinigten
Königreich gemäß Art. II Abs. 1 lit. h des Abkommens
vom 20. Juli 1956 zwischen der Republik
Österreich und dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung bei den
Steuern vom Einkommen, BGBl. Nr. 105/1957
(im folgenden als „Abkommen" bezeichnet), ansässig
sind, eine Bescheinigung des britischen
H. M. Inspector of Taxes vorzulegen, bei dem
sie ihre Steuererklärung für Zwecke der Einkommensteuer
des Vereinigten Königreiches einzureichen
haben.
§ 2. Kapitalertragsteuer.
(1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85 bis 89
des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/
1954, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen,
ist der volle Steuerabzug auch von den
Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die
gemäß Art. II Abs. 1 lit. h des Abkommens im
Vereinigten Königreich ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung
jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach den Bestimmungen
der Art. VI und VII des Abkommens
zulässige Ausmaß hinaus von seinen Einkünften
einbehalten wurden.
(3) Rückerstattungsanträge gemäß Abs. 2 sind
unter Verwendung der Vordrucke R-UK 1 (Anlage
1) geltend zu machen.
(4) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung
bei dem H. M. Inspector of Taxes einzubringen,
der für die Besteuerung des Antragstellers im
Vereinigten Königreich zuständig ist. Als Beweismittel
sind der zweiten Ausfertigung des
Antrages die Belege über die erfolgte Auszahlung
oder Gutschrift der Kapitalerträge (insbesondere
Kupongutschriften, Kassabestätigungen)
beizufügen.
(5) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Ansprüche aus zwei Jahren können in einem
Antrag zusammengefaßt werden. Gesonderte Anträge
sind einzureichen, soweit die in Österreich
ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen
Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden.
(6) Der im Abs. 4 genannte H. M. Inspector
of Taxes wird die Angaben des Antrages bestätigen
und den Antrag im Wege des Bundesministeriums
für Finanzen dem Finanzamt zuleiten,
das für die Veranlagung des Ertragschuldners
zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig
ist.
(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat
über den Antrag zu entscheiden.
§ 3. Lohnsteuerabzug.
(1) Bei Einkünften, die gemäß § 66 des Einkommensteuergesetzes
1953 in Österreich dem
Lohnsteuerabzug unterliegen, darf auf Grund der
Bestimmungen des Abkommens der Lohnsteuerabzug
nur insoweit unterbleiben, als eine Bestätigung
des Finanzamtes, an das die Lohnsteuer
abzuführen wäre, gemäß § 57 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
1953 vorliegt.
(2) Soweit ungeachtet des Abs. 1 ein Steuerabzug
vorgenommen wurde, bleibt das Recht
zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen
gemäß § 152 der Abgabenordnung vom
22. Mai 1931, Deutsches RGBl. I S. 161, unberührt.
Solchen Rückerstattungsanträgen ist eine
Wohnsitzbescheinigung im Sinne des § 1 beizuschließen.
Bei Rückerstattungsanträgen, die sich
auf die Bestimmungen des Art. X Abs. 3 oder
des Art. XI des Abkommens beziehen, hat die
dem Antrag beizuschließende Wohnsitzbescheinigung
auch die Feststellung zu enthalten, daß
der Antragsteller mit den in Betracht kommenden
Einkünften der Steuer des Vereinigten Königreiches
unterliegt.
§ 4. Sonstige Abzugsteuern.
(1) Unterliegen die Einkünfte des im Vereinigten
Königreich ansässigen Steuerpflichtigen
in Österreich dem Steuerabzug gemäß § 90 des
Einkommensteuergesetzes 1953, so ist der Steuerpflichtige
berechtigt, an die Stelle, die zur Vornahme
des Steuerabzuges in Österreich verpflichtet
ist, einen schriftlichen Antrag zu stellen, den
Steuerabzug künftig den Bestimmungen des Abkommens
entsprechend vorzunehmen.
(2) Die zur Vornahme des Steuerabzuges in
Österreich verpflichtete Stelle hat bei Zutreffen
der im Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen
von der Vornahme des Steuerabzuges abzusehen
oder diesen nur insoweit vorzunehmen,
als dies den Bestimmungen des Abkommens entspricht.
Diese Stelle kann vom Steuerpflichtigen
die Beibringung einer Wohnsitzbescheinigung im
Sinne des § 1 verlangen.
(3) Ist der in Österreich gesetzlich vorgesehene
Steuerabzug gemäß den Bestimmungen des Abkommens
nur insoweit zu unterlassen oder einzuschränken,
als der Einkommensempfänger mit
den Einkünften der Steuer des Vereinigten Königreiches
unterliegt (Art. VII Abs. 1 des Abkommens),
so darf bei Einkünften, die in Großbritannien
ansässigen natürlichen Personen zufließen,
gemäß Art. II Abs. 2 des Abkommens
von der Vornahme des Steuerabzuges nur für
jenen Teil der Einkünfte abgesehen werden, der
unmittelbar in das Vereinigte Königreich an den
Einkommensempfänger oder seinen Vertreter
überwiesen wird.
(4) Die zur Vornahme des Steuerabzuges verpflichtete
Stelle ist berechtigt, in zweifelhaften
Fällen vor Auszahlung der Einkünfte eine Bescheinigung
des Finanzamtes, an das die Steuerbeträge
abzuführen wären, darüber einzuholen,
inwieweit von der Vornahme des Steuerabzuges
abzusehen ist.
(5) Soweit ungeachtet der Abs. 1 bis 3 ein
Steuerabzug vorgenommen wurde, bleibt das
Recht zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen
gemäß § 152 der Abgabenordnung
unberührt. Solchen Rückerstattungsansprüchen
ist eine Wohnsitzbescheinigung gemäß § 1 beizuschließen.
Bei Rückerstattungsanträgen, die sich
auf die Bestimmungen des Art. VII Abs. 1 beziehen,
hat die dem Antrag beizuschließende
Wohnsitzbescheinigung auch die Feststellung zu
enthalten, daß der Antragsteller mit den in Betracht
kommenden Einkünften der Steuer des
Vereinigten Königreiches unterliegt.
B. Durchführung des Abkommens in Österreich
für Zwecke der Besteuerung im Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland.
§ 5. Wohnsitzbescheinigung.
(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen hat das
für seine Einkommens(Körperschafts)besteuerung
zuständige Finanzamt für die britischen Steuerbehörden
zu bescheinigen, daß der Steuerpflichtige
gemäß Art. II Abs. 1 lit. i des Abkommens
in Österreich ansässig ist.
(2) Diese Bescheinigung ist auszustellen, wenn
der Steuerpflichtige in Österreich seinen Wohnsitz
(§ 13 des Steueranpassungsgesetzes vom
16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 925),
seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 14 Steueranpassungsgesetz),
oder seine Geschäftsleitung
(§ 15 Steueranpassungsgesetz) hat.
§ 6. Einkünfte aus Zinsen, Lizenzgebühren,
privaten Ruhegehältern,
erworbenen Renten und aus
Kapitalbeträgen aus der Veräußerung
von Patentrechten.
Zur Erlangung der in den Art. VII und XI
des Abkommens bei der Besteuerung im Vereinigten
Königreich vorgesehenen Begünstigungen
hat der Steuerpflichtige Anträge auf Vordruck
XB (Anlagen 2 und 3) in zweifacher Ausfertigung
bei dem für seine Einkommens(Körperschafts)
besteuerung zuständigen Finanzamt
einzureichen. Das Finanzamt hat die in dem Antrag
enthaltenen Angaben zu prüfen, ihre Richtigkeit
zu bestätigen und eine Ausfertigung des
Antrages dem Bundesministerium für Finanzen
vorzulegen; dieses hat den Antrag an die zur
Durchführung des Abkommens im Vereinigten
Königreich zuständige Stelle weiterzuleiten.
§ 7. Anträge auf Gewährung anteilsmäßiger
Freibeträge.
Zur Erlangung der im Art. XV Abs. 1 des
Abkommens bei der Besteuerung im Vereinigten
Königreich vorgesehenen Begünstigungen hat der
Steuerpflichtige Anträge auf Vordruck R-43 (Foreign)
samt Einlageblatt (Anlagen 4 und 5) in
zweifacher Ausfertigung bei dem für seine Einkommensbesteuerung
zuständigen Finanzamt einzureichen.
Das Finanzamt hat die in dem Antrag
enthaltenen Angaben zu prüfen, ihre Richtigkeit
zu bestätigen und eine Ausfertigung des
Antrages dem Bundesministerium für Finanzen
vorzulegen; dieses hat den Antrag an die zur
Durchführung des Abkommens im Vereinigten
Königreich zuständige Stelle weiterzuleiten.