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140_1958 AT

140. Verordnung: Ergänzung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Ergänzung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956

und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau verordnet

§ 1. Die Durchführungsverordnung IV zur

EVO., BGBl. Nr. 62/1956, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 229/1956, wird ergänzt

wie folgt

Im § 1 wird der 2. 13 eine Z. 14 folgenden

Wortlautes angefügt

„14. Zu Rn. 609

(1) Die Stoffe der Klasse VI sind in offene

Wagen zu verladen.

(2) Es müssen zugedeckt werden

a) die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8: mit einer

Decke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln

getränkt und über die noch eine

Wagendecke zu breiten ist;

b) mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengte

frische Hörner, Klauen oder

Knochen (Ziffer 1) in loser Schüttung: mit

einer Wagendecke oder mit Teer oder Bitumen

imprägnierter Pappe;

c) die Stoffe der Ziffer 3 in loser Schüttung

mit einer Wagendecke, es sei denn, daß

diese Stoffe mit geeigneten Desinfektionsmitteln

so besprengt sind, daß kein übler

Geruch wahrnehmbar ist;

d) die Stoffe der Ziffer 9 in loser Schüttung

mit einer Wagendecke.

(2 a) Frische Hörner, Klauen und Knochen

(Ziffer 1) dürfen in offenen Wagen ohne Decken

nur dann befördert werden, wenn sie von Tieren

stammen, die von einem tierärztlichen Beschauer

beschaut und gesund befunden wurden, und wenn

sie überdies vor der Verladung mit geeigneten

Desinfektionsmitteln ausgiebig besprengt wurden.

(3) In besonders eingerichtete, mit Durchlüftungsvorrichtungen

versehene gedeckte Wagen

dürfen auch verladen werden

die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8.

(4) In gedeckte Wagen dürfen auch verladen

werden

a) die Stoffe der Ziffern 1 und 8, wenn sie in

metallene Gefäße mit Sicherheitsverschluß

verpackt sind, der einem inneren Drucknachgibt,

b) die Stoffe der Ziffern 3 und 4."

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit

vom 15. Juli 1958 in Kraft.

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