140. Verordnung: Ergänzung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956
und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau verordnet
§ 1. Die Durchführungsverordnung IV zur
EVO., BGBl. Nr. 62/1956, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 229/1956, wird ergänzt
wie folgt
Im § 1 wird der 2. 13 eine Z. 14 folgenden
Wortlautes angefügt
„14. Zu Rn. 609
(1) Die Stoffe der Klasse VI sind in offene
Wagen zu verladen.
(2) Es müssen zugedeckt werden
a) die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8: mit einer
Decke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln
getränkt und über die noch eine
Wagendecke zu breiten ist;
b) mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengte
frische Hörner, Klauen oder
Knochen (Ziffer 1) in loser Schüttung: mit
einer Wagendecke oder mit Teer oder Bitumen
imprägnierter Pappe;
c) die Stoffe der Ziffer 3 in loser Schüttung
mit einer Wagendecke, es sei denn, daß
diese Stoffe mit geeigneten Desinfektionsmitteln
so besprengt sind, daß kein übler
Geruch wahrnehmbar ist;
d) die Stoffe der Ziffer 9 in loser Schüttung
mit einer Wagendecke.
(2 a) Frische Hörner, Klauen und Knochen
(Ziffer 1) dürfen in offenen Wagen ohne Decken
nur dann befördert werden, wenn sie von Tieren
stammen, die von einem tierärztlichen Beschauer
beschaut und gesund befunden wurden, und wenn
sie überdies vor der Verladung mit geeigneten
Desinfektionsmitteln ausgiebig besprengt wurden.
(3) In besonders eingerichtete, mit Durchlüftungsvorrichtungen
versehene gedeckte Wagen
dürfen auch verladen werden
die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8.
(4) In gedeckte Wagen dürfen auch verladen
werden
a) die Stoffe der Ziffern 1 und 8, wenn sie in
metallene Gefäße mit Sicherheitsverschluß
verpackt sind, der einem inneren Drucknachgibt,
b) die Stoffe der Ziffern 3 und 4."
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit
vom 15. Juli 1958 in Kraft.