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140. Bundesgesetz: 1. Heeresgebührengesetznovelle 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: 1. Heeresgebührengesetznovelle 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, wird ergänzt und geändert wie folgt

1. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Taggeld.

(1) Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag

ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit

einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes

ein Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und

Unteroffiziere 5 S täglich, für Offiziere 10 S täglich

beträgt.

(2) Ab dem Tage, an dem ein Wehrpflichtiger

auf Grund freiwilliger Meldung einen verlängerten

ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28

Abs. 5 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

leistet, erhöht sich das für Wehrmänner, Chargen

und Unteroffiziere im Abs. 1 festgesetzte

Taggeld auf 15 S täglich.

(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger

nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes

außerhalb seines Garnisonsortes eingesetzt ist,

gebührt ihm ein erhöhtes Taggeld: dieses beträgt

für Wehrpflichtige, die ein Taggeld nach Abs. 1

erhalten, bei Wehrmännern, Chargen und Unteroffizieren

10 S täglich, bei Offizieren 25 S täglich,

für Wehrpflichtige, die ein Taggeld nach

Abs. 2 erhalten, 20 S täglich."

2. Dem § 14 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Wird der Wehrpflichtige in eine öffentliche

Krankenanstalt eingewiesen, so trägt der Bund

(Heeresverwaltung) die in der allgemeinen Gebührenklasse

anfallenden Kosten."

3. § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten

des Familienunterhaltes (§§ 18 ff.) und der Mietzinsbeihilfe

(§ 21) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Sprengel die gemäß § 23

Abs. 1 zuständige Gemeinde liegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde

hat in den Fällen des § 23

Abs. 1 und in jenen Fällen des § 23 Albs. 3, in

denen die unterhaltsberechtigten Personen den

Antrag bis sechs Wochen vor dem im Einberufungsbefehl

festgesetzten Einrückungstag

stellen, den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen,

daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der

im Einberufungsbefehl angegebenen militärischen

Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat

die Bezirissverwaltungsbehörde binnen zwei

Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihr,

jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung

den Bescheid zu erlassen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1957

in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Landesverteidigung, und soweit der

Wirkungsbereich anderer Bundesministerien berührt

wird, im Einvernehmen mit diesen betraut.

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