140. Bundesgesetz: 1. Heeresgebührengesetznovelle 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956, wird ergänzt und geändert wie folgt
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Taggeld.
(1) Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag
ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit
einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes
ein Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und
Unteroffiziere 5 S täglich, für Offiziere 10 S täglich
beträgt.
(2) Ab dem Tage, an dem ein Wehrpflichtiger
auf Grund freiwilliger Meldung einen verlängerten
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28
Abs. 5 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
leistet, erhöht sich das für Wehrmänner, Chargen
und Unteroffiziere im Abs. 1 festgesetzte
Taggeld auf 15 S täglich.
(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger
nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes
außerhalb seines Garnisonsortes eingesetzt ist,
gebührt ihm ein erhöhtes Taggeld: dieses beträgt
für Wehrpflichtige, die ein Taggeld nach Abs. 1
erhalten, bei Wehrmännern, Chargen und Unteroffizieren
10 S täglich, bei Offizieren 25 S täglich,
für Wehrpflichtige, die ein Taggeld nach
Abs. 2 erhalten, 20 S täglich."
2. Dem § 14 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Wird der Wehrpflichtige in eine öffentliche
Krankenanstalt eingewiesen, so trägt der Bund
(Heeresverwaltung) die in der allgemeinen Gebührenklasse
anfallenden Kosten."
3. § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten
des Familienunterhaltes (§§ 18 ff.) und der Mietzinsbeihilfe
(§ 21) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Sprengel die gemäß § 23
Abs. 1 zuständige Gemeinde liegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat in den Fällen des § 23
Abs. 1 und in jenen Fällen des § 23 Albs. 3, in
denen die unterhaltsberechtigten Personen den
Antrag bis sechs Wochen vor dem im Einberufungsbefehl
festgesetzten Einrückungstag
stellen, den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen,
daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der
im Einberufungsbefehl angegebenen militärischen
Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat
die Bezirissverwaltungsbehörde binnen zwei
Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihr,
jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung
den Bescheid zu erlassen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1957
in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Landesverteidigung, und soweit der
Wirkungsbereich anderer Bundesministerien berührt
wird, im Einvernehmen mit diesen betraut.