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140_1956 AT

140. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Bulgarien vereinbaren,

im Interesse der Handelsbeziehungen und

des freien und offenen Handelsschiffsverkehres

zwischen den beiden Staaten auf Grundlage

voller Gleichberechtigung, folgendes

Artikel 1

Auf dem österreichischen und bulgarischen

Teil des Donaustromes ist die Schiffahrt für die

Handelsschiffe beider vertragschließender Teile

unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen

Vorschriften des jeweiligen Uferstaates

eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt

sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung

zwischen Häfen ein- und desselben Staates.

Artikel 2

Auf dem österreichischen und bulgarischen

Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen

beider vertragschließender Teile sowohl hinsichtlich

des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den

Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schifffahrtsmanipulationen

und der Versorgung mit

Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung

der öffentlichen Hafenanlagen und der

Einhebung von öffentlichen Abgaben grundsätzlich

die gleiche Behandlung wie den Handelsschiffen

aller anderen Staaten zugestanden.

Artikel 3

Jeder der beiden vertragschließenden Teile

anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden

Teiles, die sich auf den Bau, die

Ausrüstung und Bemannung der Schiffe beziehen

sowie die Vorschriften über Schiffs- und

Begleitpapiere.

Artikel 4

Jeder vertragschließende Teil anerkennt die

vom anderen Teil ausgestellten Donauschifferausweise

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

als gültige Reisedokumente für Donauschiffer.

Die mitfahrenden Ehefrauen und Kinder

über 15 Jahren müssen gesonderte Donauschifferausweise

erhalten. Die Kinder unter 15 Jahren

können in den Donauschifferausweisen entweder

des Vaters oder der Mutter eingetragen werden.

Die beiden vertragschließenden Teile werden

einander rechtzeitig auf diplomatischem Wege

das Muster eines Donauschifferausweises zu Informationszwecken

übersenden und einander

die zur Ausstellung dieser Ausweise berechtigten

Behörden bekanntgeben.

Alle Mitglieder der Schiffsbesatzung sowie die

mitfahrenden Mitglieder ihrer Familien müssen

in der Personalliste des Schiffes eingetragen werden.

Artikel 5

Der Donauschifferausweis eines vertragschließenden

Teiles berechtigt die darin angeführten

Personen, die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden

Teiles auf dem Schiff, in dessen

Personalliste sie eingetragen sind, auf dem

Wasserweg in beiden Richtungen ohne Reisepaß

und Sichtvermerk zu überschreiten.

Die genannten Personen sind berechtigt, in

den Donauhäfen des anderen vertragschließenden

Teiles an Land zu gehen und sich unter Beachtung

der geltenden Vorschriften im Hafengebiet

frei zu bewegen. Sie haben sich beim Betreten

des Festlandes der Paß- und Zollkontrolle zu

unterziehen.

Zum Verlassen des Hafengebietes bedürfen sie

einer besonderen Bewilligung der für den Hafen

zuständigen Sicherheitsdienststelle.

Artikel 6

Die Inhaber von Donauschifferausweisen des

einen vertragschließenden Teiles können im Bedarfsfall

die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden

Teiles auch auf dem Landwege überschreiten,

wenn der Donauschifferausweis mit

einem gültigen Sichtvermerk dieses Staates versehen

ist. Die betreffenden Personen haben sich

in diesem Falle ohne unnötigen Aufenthalt auf

dem fremden Staatsgebiet von dem Schiff, zu

dessen Besatzung sie gehören, zur Staatsgrenze

bzw. von der Staatsgrenze zu dem Schiff zu begeben.

Sichtvermerke auf Donauschifferausweisen

werden bei Vorliegen eines dienstlichen Reiseauftrages

in kürzestmöglicher Zeit erteilt werden.

Artikel 7

Den leitenden Funktionären und Kontrollorganen

der Donauschiffahrtsunternehmen eines

der beiden vertragschließenden Teile werden für

dienstliche Reisen in das Gebiet des anderen

vertragschließenden Teiles die erforderlichen

Sichtvermerke in ihre Reisepässe in kürzestmöglicher

Frist erteilt werden.

Diesen Personen wird aus dienstlichen Gründen

der Zutritt zu den Hafenanlagen des anderen

Staates und den dort liegenden Schiffen ihres

Unternehmens gestattet werden.

Artikel 8

Wenn ein Schiff außerhalb eines Hafens anlegen

muß, darf die Besatzung das Schiff nicht

verlassen. Ist das Betreten des Landes erforderlich,

darf vorerst nur eine Person an Land

gehen, die das nächste Sicherheitsorgan unverzüglich

von der Landung zu verständigen hat;

dieses kann gegebenenfalls weiteren Personen das

Anlandgehen gestatten.

Wenn das Leben der Besatzungsmitglieder gefährdet

ist, dürfen diese das Land betreten,

müssen jedoch bis zur Ankunft eines Sicherheitsorganes,

das von einem Besatzungsmitglied

herbeizuholen ist, in unmittelbarer Nähe des

Landungsplatzes bleiben. Die Besatzungsmitglieder

sind verpflichtet, den Weisungen des

Sicherheitsorganes Folge zu leisten.

Artikel 9

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden

Teile verkehrenden Handelsschiffe samt

ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen

bleiben bei ihrem vorübergehenden Eingang in

das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiet des

anderen vertragschließenden Teiles frei von

Zöllen, Steuern und Gebühren.

Artikel 10

Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung

der Besatzung und der Fahrgäste, ferner zum Betrieb

und zur Instandhaltung der Schiffe notwendig

sind, bleiben beim Ein- und Ausgang des

Schiffes frei von Zöllen, Steuern und Gebühren

sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, wenn

sie unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen

des Territorialstaates auf dem betreffenden.

Schiffe regelmäßig Verwendung finden.

Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden

Vorräte sind unter Zollaufsicht zu

nehmen.

Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden

Absätzen nicht genannten Waren gelten die

allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden

Territorialstaates.

Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung

der Schiffe eines vertragschließenden

Teiles notwendig sind und die in dem Gebiet des

anderen vertragschließenden Teiles unter Zollaufsicht

gelagert werden, bleiben frei von Zöllen,

Steuern und Gebühren sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.

Artikel 11

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden

Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie

die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei

der Durchfahrt auf der Donaustrecke des anderen

vertragschließenden Teiles frei von Zöllen,

Steuern und Gebühren.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können

die Durchgangswaren unter Zollaufsicht

nehmen oder nötigenfalls das Schiff amtlich begleiten

lassen.

Artikel 12

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,

im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit

als möglich für eine einfache und beschleunigte

Grenzabfertigung Sorge zu tragen.

Artikel 13

Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller

Natur, die sich aus der Durchführung der

Binnenschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden

Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung

der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmen

überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen

zwecks Wahrung der beiderseitigen Interessen

der. Genehmigung der zuständigen Behörden beider

vertragschließender Teile.

Artikel 14

Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in

betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht

können die Schiffahrtsunternehmen beider vertragschließender

Teile auf Grundlage voller

Gleichberechtigung Agenden oder Vertretungen

mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf

dem Gebiete des anderen vertragschließenden

Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die

territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.

Artikel 15

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage

seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von

jedem der beiden vertragschließenden Teile

mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres

gekündigt werden.

Gefertigt in zwei Originalen in deutscher und

bulgarischer Sprache, die beide authentisch sind.

Geschehen zu Sofia, am 10. März 1955.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Dr. Hobel

Für die Regierung der

Volksrepublik Bulgarien

I. Popow

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15 am 10. März 1955 in Kraft getreten.

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