140. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Bulgarien vereinbaren,
im Interesse der Handelsbeziehungen und
des freien und offenen Handelsschiffsverkehres
zwischen den beiden Staaten auf Grundlage
voller Gleichberechtigung, folgendes
Artikel 1
Auf dem österreichischen und bulgarischen
Teil des Donaustromes ist die Schiffahrt für die
Handelsschiffe beider vertragschließender Teile
unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen
Vorschriften des jeweiligen Uferstaates
eingehalten werden.
Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt
sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung
zwischen Häfen ein- und desselben Staates.
Artikel 2
Auf dem österreichischen und bulgarischen
Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen
beider vertragschließender Teile sowohl hinsichtlich
des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den
Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schifffahrtsmanipulationen
und der Versorgung mit
Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung
der öffentlichen Hafenanlagen und der
Einhebung von öffentlichen Abgaben grundsätzlich
die gleiche Behandlung wie den Handelsschiffen
aller anderen Staaten zugestanden.
Artikel 3
Jeder der beiden vertragschließenden Teile
anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden
Teiles, die sich auf den Bau, die
Ausrüstung und Bemannung der Schiffe beziehen
sowie die Vorschriften über Schiffs- und
Begleitpapiere.
Artikel 4
Jeder vertragschließende Teil anerkennt die
vom anderen Teil ausgestellten Donauschifferausweise
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
als gültige Reisedokumente für Donauschiffer.
Die mitfahrenden Ehefrauen und Kinder
über 15 Jahren müssen gesonderte Donauschifferausweise
erhalten. Die Kinder unter 15 Jahren
können in den Donauschifferausweisen entweder
des Vaters oder der Mutter eingetragen werden.
Die beiden vertragschließenden Teile werden
einander rechtzeitig auf diplomatischem Wege
das Muster eines Donauschifferausweises zu Informationszwecken
übersenden und einander
die zur Ausstellung dieser Ausweise berechtigten
Behörden bekanntgeben.
Alle Mitglieder der Schiffsbesatzung sowie die
mitfahrenden Mitglieder ihrer Familien müssen
in der Personalliste des Schiffes eingetragen werden.
Artikel 5
Der Donauschifferausweis eines vertragschließenden
Teiles berechtigt die darin angeführten
Personen, die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden
Teiles auf dem Schiff, in dessen
Personalliste sie eingetragen sind, auf dem
Wasserweg in beiden Richtungen ohne Reisepaß
und Sichtvermerk zu überschreiten.
Die genannten Personen sind berechtigt, in
den Donauhäfen des anderen vertragschließenden
Teiles an Land zu gehen und sich unter Beachtung
der geltenden Vorschriften im Hafengebiet
frei zu bewegen. Sie haben sich beim Betreten
des Festlandes der Paß- und Zollkontrolle zu
unterziehen.
Zum Verlassen des Hafengebietes bedürfen sie
einer besonderen Bewilligung der für den Hafen
zuständigen Sicherheitsdienststelle.
Artikel 6
Die Inhaber von Donauschifferausweisen des
einen vertragschließenden Teiles können im Bedarfsfall
die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden
Teiles auch auf dem Landwege überschreiten,
wenn der Donauschifferausweis mit
einem gültigen Sichtvermerk dieses Staates versehen
ist. Die betreffenden Personen haben sich
in diesem Falle ohne unnötigen Aufenthalt auf
dem fremden Staatsgebiet von dem Schiff, zu
dessen Besatzung sie gehören, zur Staatsgrenze
bzw. von der Staatsgrenze zu dem Schiff zu begeben.
Sichtvermerke auf Donauschifferausweisen
werden bei Vorliegen eines dienstlichen Reiseauftrages
in kürzestmöglicher Zeit erteilt werden.
Artikel 7
Den leitenden Funktionären und Kontrollorganen
der Donauschiffahrtsunternehmen eines
der beiden vertragschließenden Teile werden für
dienstliche Reisen in das Gebiet des anderen
vertragschließenden Teiles die erforderlichen
Sichtvermerke in ihre Reisepässe in kürzestmöglicher
Frist erteilt werden.
Diesen Personen wird aus dienstlichen Gründen
der Zutritt zu den Hafenanlagen des anderen
Staates und den dort liegenden Schiffen ihres
Unternehmens gestattet werden.
Artikel 8
Wenn ein Schiff außerhalb eines Hafens anlegen
muß, darf die Besatzung das Schiff nicht
verlassen. Ist das Betreten des Landes erforderlich,
darf vorerst nur eine Person an Land
gehen, die das nächste Sicherheitsorgan unverzüglich
von der Landung zu verständigen hat;
dieses kann gegebenenfalls weiteren Personen das
Anlandgehen gestatten.
Wenn das Leben der Besatzungsmitglieder gefährdet
ist, dürfen diese das Land betreten,
müssen jedoch bis zur Ankunft eines Sicherheitsorganes,
das von einem Besatzungsmitglied
herbeizuholen ist, in unmittelbarer Nähe des
Landungsplatzes bleiben. Die Besatzungsmitglieder
sind verpflichtet, den Weisungen des
Sicherheitsorganes Folge zu leisten.
Artikel 9
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden
Teile verkehrenden Handelsschiffe samt
ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen
bleiben bei ihrem vorübergehenden Eingang in
das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiet des
anderen vertragschließenden Teiles frei von
Zöllen, Steuern und Gebühren.
Artikel 10
Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung
der Besatzung und der Fahrgäste, ferner zum Betrieb
und zur Instandhaltung der Schiffe notwendig
sind, bleiben beim Ein- und Ausgang des
Schiffes frei von Zöllen, Steuern und Gebühren
sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, wenn
sie unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen
des Territorialstaates auf dem betreffenden.
Schiffe regelmäßig Verwendung finden.
Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden
Vorräte sind unter Zollaufsicht zu
nehmen.
Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden
Absätzen nicht genannten Waren gelten die
allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden
Territorialstaates.
Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung
der Schiffe eines vertragschließenden
Teiles notwendig sind und die in dem Gebiet des
anderen vertragschließenden Teiles unter Zollaufsicht
gelagert werden, bleiben frei von Zöllen,
Steuern und Gebühren sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
Artikel 11
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden
Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie
die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei
der Durchfahrt auf der Donaustrecke des anderen
vertragschließenden Teiles frei von Zöllen,
Steuern und Gebühren.
Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können
die Durchgangswaren unter Zollaufsicht
nehmen oder nötigenfalls das Schiff amtlich begleiten
lassen.
Artikel 12
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,
im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit
als möglich für eine einfache und beschleunigte
Grenzabfertigung Sorge zu tragen.
Artikel 13
Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller
Natur, die sich aus der Durchführung der
Binnenschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden
Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung
der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmen
überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen
zwecks Wahrung der beiderseitigen Interessen
der. Genehmigung der zuständigen Behörden beider
vertragschließender Teile.
Artikel 14
Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in
betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht
können die Schiffahrtsunternehmen beider vertragschließender
Teile auf Grundlage voller
Gleichberechtigung Agenden oder Vertretungen
mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf
dem Gebiete des anderen vertragschließenden
Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die
territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.
Artikel 15
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage
seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von
jedem der beiden vertragschließenden Teile
mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres
gekündigt werden.
Gefertigt in zwei Originalen in deutscher und
bulgarischer Sprache, die beide authentisch sind.
Geschehen zu Sofia, am 10. März 1955.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Dr. Hobel
Für die Regierung der
Volksrepublik Bulgarien
I. Popow
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15 am 10. März 1955 in Kraft getreten.