140. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Erwerbsvorgänge.
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen
1. Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet,
2. die Erwerbung des Eigentumes, wenn kein
den Anspruch auf Übereignung begründendes
Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,
4. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet.
Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum
Abschluß eines anderen Vertrages gleich, kraft
dessen die Übereignung verlangt werden kann,
5. die Erwerbung eines der in den Z. 3 und 4
bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft
vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerbung
der Rechte begründet.
(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch
Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen
rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches
Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft
ein inländisches Grundstück, so unterliegen der
Steuer außerdem
1. Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übertragung eines oder mehrerer Anteile der
Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung
alle Anteile der Gesellschaft in der
Hand des Erwerbers allein oder in der Hand des
Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner
Kinder oder in der Hand von Unternehmen im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
(herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt
werden würden,
2. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft,
wenn kein schuldrechtliches Geschäft im
Sinne der Z. 1 vorausgegangen ist,
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründet,
4. die Erwerbung aller Anteile der Gesellschaft,
wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne
der Z. 3 vorausgegangen ist.
(4) Ein im Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang
unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer
der in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge
vorausgegangen ist. Ein im Abs. 2 bezeichneter
Rechtsvorgang unterliegt der Steuer
auch dann, wenn ihm einer der im Abs. 1 bezeichneten
Rechtsvorgänge vorausgegangen ist.
Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben,
als beim späteren Rechtsvorgang eine Gegenleistung
vereinbart wird, deren Wert den Betrag
übersteigt, von dem beim vorausgegangenen
Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
§ 2. Grundstücke.
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes
sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen
Rechtes zu verstehen. Was als Zubehör
des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet
1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller
Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
2. Mineralgewinnungsrechte, Apothekengerechtigkeiten
sowie sonstige Gewerbeberechtigungen.
(2) Den Grundstücken stehen gleich
1. Baurechte,
2. Erbpachtrechte,
3. Gebäude auf fremdem Boden.
(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere
Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit
gehören, so werden diese Grundstücke als
ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein
Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile
eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein
Grundstück behandelt.
§ 3. Allgemeine Ausnahmen von der
Besteuerung.
Von der Besteuerung sind ausgenommen
1. Der Erwerb eines Grundstückes, wenn der
für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert
1000 S nicht übersteigt,
2. der Grundstückserwerb von Todes wegen
und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im
Sinne des Erbschaftssteuergesetzes. Schenkungen
unter einer Auflage sind nur soweit von der Besteuerung
ausgenommen, als der Wert des
Grundstückes den Wert der Auflage übersteigt,
3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen
Grundstückes durch Miterben zur Teilung des
Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende
Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen
Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen
zu teilen hat. Den Miterben stehen außerdem
ihre Ehegatten gleich, wenn sie auf Grund
bestehender Gütergemeinschaft das Grundstück
ohne besondere rechtsgeschäftliche Übertragung
miterwerben,
4. der Grundstückserwerb durch einen Ehegatten
bei Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft,
5. der Erwerb eines zu einer ehelichen Gütergemeinschaft
gehörigen Grundstückes durch Teilnehmer
an derselben bei Teilung des gütergemeinschaftlichen
Vermögens,
6. der Erwerb von Ersatzgrundstücken für enteignete
Grundstücke, wenn als Ersatz gleichwertige
Grundstücke derselben Art innerhalb von
drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Enteignung,
erworben werden.
§ 4. Besondere Ausnahmen von der
Besteuerung.
(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen
1. Beim Kleinwohnungsbau im Sinne der Vorschriften
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
a) der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung
von Kleinwohnungen durch ein
Unternehmen, das als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen
oder als Organ der
staatlichen Wohnungspolitik anerkannt ist
(gemeinnütziger Bauträger),
b) der Erwerb eines Grundstückes, auf dem
ein gemeinnütziger Bauträger Kleinwohnungen
geschaffen hat, durch einen anderen
gemeinnützigen Bauträger,
c) der erste Erwerb eines von einem gemeinnützigen
Bauträger geschaffenen Wohnhauses,
das den für Kleinwohnungen geltenden
Bestimmungen entspricht, durch
eine Person, die das Hausgrundstück als
Eigenheim übernimmt,
d) der Rückerwerb und die Weiterveräußerung
eines Eigenheimes, das den. für
Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen
entspricht, durch den gemeinnützigen Bauträger,
der das Eigenheim geschaffen hat,
2. beim Arbeiterwohnstättenbau
a) der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung
von Arbeiterwohnstätten,
b) der erste Erw§rb einer Arbeiterwohnstätte
durch eine Person, die die Wohnstätte als
Eigenheim übernimmt,
c) der Rückerwerb und die Weiterveräußerung
einer von einem Arbeitnehmer eines
Unternehmens übernommenen Arbeiterwohnstätte
durch den Bauträger, der die
Arbeiterwohnstätte geschaffen hat, sofern
die Arbeiterwohnstätte nur für die Arbeitnehmer
des Unternehmens bestimmt ist,
d) der Erwerb und die Weiterveräußerung
einer einem Kleinsiedler als Kleinsiedlung
zugeteilten Arbeiterwohnstätte durch den
Bund, durch ein Land, durch den mit der
Schaffung der Kleinsiedlerstelle betrauten
Träger des Kleinsiedlungsvorhabens oder
durch die Gemeinde (den Gemeindeverband),
der die Verwaltung der Kleinsiedlung
übertragen ist,
3. beim Bau von Eigentumswohnungen
der Erwerb eines Grundstücksanteiles von einer
Vereinigung, deren statutenmäßige Aufgabe die
Schaffung von Wohnungseigentum ist, durch eine
Person, die den Grundstücksanteil mit einem
Wohnungseigentum verbunden erwirbt,
4. bei Maßnahmen zur Regelung der Flurverfassung
(Bodenreform) oder zur besseren Gestaltung
von Bauland
a) der Erwerb eines Grundstückes im Zuge
eines Verfahrens vor der Agrarbehörde,
b) der Erwerb eines Grundstückes nach den für
die bessere Gestaltung von Bauland geltenden
Vorschriften,
5. beim freiwilligen Austausch von Grundstücken
der Erwerb von Grundstücken zur Grenzverlegung,
zur besseren Bewirtschaftung von zersplitterten
oder unwirtschaftlich geformten land-
oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder zur
besseren Gestaltung von Bauland, wenn der Austausch
von der zuständigen Behörde als zweckdienlich
anerkannt wird,
6. beim Grundstückserwerb durch eine Gebietskörperschaft
a) der Erwerb eines Grundstückes zur Errichtung
und Erweiterung von Amtsgebäuden,
öffentlichen Kindergärten, öffentlichen
Schulen, öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten,
öffentlichen Altersheimen sowie
von Friedhöfen und Krematorien,
b) der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung
und Erweiterung von öffentlichen
Straßen, sonstigen öffentlichen Verkehrsanlagen,
öffentlichen Plätzen und öffentlichen
Erholungs-, Wald- und sonstigen
Grünanlagen,
c) der Erwerb eines Grundstückes, das den in
lit. a und lit. b bezeichneten Zwecken dient,
wenn das Grundstück zu einem dieser
Zwecke weiterverwendet wird,
d) der Erwerb eines Grundstückes für den
öffentlichen Bedarf, wenn der Veräußerer
das Grundstück auf Grund einer Auflage
nach dem Gesetz über die Aufschließung
von Wohnsiedlungsgebieten unentgeltlich
überträgt,
7. beim Grundstückserwerb für ausländische
Vertretungsbehörden
der Erwerb eines Grundstückes durch einen
fremden Staat für Zwecke seiner ausländischen
Vertretungsbehörden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet
ist.
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 lit. a, Z. 2 lit. a, Z. 3 und
Z. 6 lit. a und b bezeichneten Erwerbsvorgänge
unterliegen mit dem Ablauf von acht Jahren der
Steuer, wenn das Grundstück nicht innerhalb
dieses Zeitraumes zu dem begünstigten Zweck
verwendet worden ist. Die im Abs. 1 Z. 1, 2, 3
und 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge unterliegen
der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb
von acht Jahren aufgegeben wird.
§ 5. Übergang auf eine offene Handelsgesellschaft
oder auf eine
Kommanditgesellschaft.
(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern
auf eine offene Handelsgesellschaft
oder auf eine Kommanditgesellschaft über, so
wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil
des einzelnen am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft
oder der Kommanditgesellschaft Beteiligten
seinem früheren Miteigentumsanteil am
Grundstück entspricht.
(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer
auf eine offene Handelsgesellschaft
oder auf eine Kommanditgesellschaft über, so
wird die Steuer vom Wert des Teiles des Grundstückes
(Teil der Gegenleistung) nicht erhoben,
der dem Anteil entspricht, mit dem der Veräußerer
am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft
oder der Kommanditgesellschaft beteiligt
ist.
§ 6. Übergang von einer offenen
Handelsgesellschaft oder von
einer Kommanditgesellschaft.
(1) Geht ein Grundstück von einer offenen
Handelsgesellschaft oder von einer Kommanditgesellschaft
in das Miteigentum mehrerer an der
offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft
beteiligten Personen über, so wird
die Steuer nicht erhoben, soweit der Miteigentumsanteil,
den der einzelne Erwerber erhält,
dem Anteil entspricht, mit dem er am Vermögen
der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft
beteiligt ist. Wird ein Grundstück
bei Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft übertragen, so
ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend,
wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung
der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft
eine vom Beteiligungsverhältnis
abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart
haben.
(2) Geht ein Grundstück von einer offenen
Handelsgesellschaft oder von einer. Kommanditgesellschaft
in das Alleineigentum einer an der
offenen Handelsgesellschaft oder an der Kommanditgesellschaft
beteiligten Person über, so
wird die Steuer in Höhe des Anteiles nicht erhoben,
zu dem der Erwerber am Vermögen der
offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft
beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei
der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft
oder der Kommanditgesellschaft in das Alleineigentum
eines Gesellschafters über, so gilt Abs. 1,
zweiter Satz entsprechend.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten entsprechend
beim Übergang eines Grundstückes von
einer offenen Handelsgesellschaft oder von einer
Kommanditgesellschaft auf eine andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten insoweit
nicht, als ein Gesellschafter — im Falle
der Erbfolge sein Rechtsvorgänger — innerhalb
von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen
Anteil an der offenen Handelsgesellschaft oder
an der Kommanditgesellschaft durch ein Rechtsgeschäft
unter Lebenden erworben hat. Die Vorschriften
der Abs. 1 bis 3 gelten außerdem insoweit
nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende
Auseinandersetzungsquote innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der
offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft
vereinbart worden ist.
§ 7. Teilung eines Grundstückes
der Fläche nach.
(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern
gehört, von diesen der Fläche nach
geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit
der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne
Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit
dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück
beteiligt ist.
(2) Wird ein Grundstück, das einer offenen
Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
gehört, von den an der offenen Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft beteiligten
Personen der Fläche nach geteilt, so wird die
Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes,
das der einzelne Erwerber erhält,
dem Anteil entspricht, mit dem er am Vermögen
der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft
beteiligt ist. Wird ein Grundstück
bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft
oder der Kommanditgesellschaft
flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote
maßgebend, wenn die Beteiligten
für den Fall der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft
oder der Kommanditgesellschaft eine
vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote
vereinbart haben.
(3) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten insoweit
nicht, als ein Gesellschafter — im Falle der Erbfolge
sein Rechtsvorgänger — seinen Anteil an
der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft
innerhalb von fünf Jahren vor
der Umwandlung durch ein Rechtsgeschäft unter
Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des
Abs. 2, zweiter Satz gilt außerdem insoweit nicht,
als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende
Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft
oder der Kommanditgesellschaft
vereinbart worden ist.
§ 8. Erwerb durch Kriegsbeschädigte.
(1) Erwirbt ein Kriegsbeschädigter allein oder
gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau ein Grundstück
mit Hilfe einer Abfertigung, die ihm mit
Rücksicht auf seine Kriegsbeschädigung nach den
Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes
gewährt wird, so wird die Steuer nicht erhoben,
soweit der für ihre Berechnung maßgebende
Wert den fünfzehnfachen Betrag der Abfertigung
nicht übersteigt.
(2) Die gleiche Steuerbegünstigung wird gewährt,
wenn die Witwe eines gefallenen oder infolge
einer Kriegsbeschädigung verstorbenen
Kriegsteilnehmers ein Grundstück mit Hilfe einer
Abfertigung erwirbt, die ihr mit Rücksicht auf
den Tod ihres Ehemannes nach den Vorschriften
des Kriegsopferversorgungsgesetzes gewährt wird.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichnete Steuerbegünstigung
tritt auch dann ein, wenn dem
Kriegsbeschädigten oder der Witwe des Kriegsteilnehmers
die von ihnen beantragte Abfertigung
nicht zur Verfügung gestellt werden kann,
obwohl die Voraussetzungen für die Abfertigung
vorliegen.
(4) Die Steuerbegünstigung gilt nur, wenn die
für die Bewilligung der Abfertigung zuständige
Behörde bestätigt, daß die in den Abs. 1 bis 3
bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.
§ 9. Erwerb zur Rettung eines
Grundpfandrechtes.
(1) Erwirbt ein Grundpfandgläubiger in der
Zwangsversteigerung zur Rettung seines Rechtes
das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück,
so wird die Steuer nicht erhoben, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind
1. Die Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Z. 4 und 5)
muß mindestens 80 v. H. des Wertes des Grundstückes
betragen,
2. das Meistbot einschließlich des Wertes der
Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen
bestehen bleiben, darf den Betrag, den der Pfandgläubiger
für den Erwerb des Pfandrechtes aufgewendet
hat, und den Wert der dem Pfandrecht
im Rang vorangehenden Rechte nicht übersteigen.
Vorangehende Rechte dritter Personen, die in der
Zwangsversteigerung ausgefallen sind, bleiben
unberücksichtigt. An die Stelle des Meistbotes
tritt das Überbot, wenn der Zuschlag dem Überbieter
erteilt wird, im Falle der Übernahme auf
Grund eines Übernahmsanerbietens der Übernahmspreis,
3. der Pfandgläubiger darf das Pfandrecht nicht
zur Ersparung von Abgaben bei dem beabsichtigten
Erwerb des Grundstückes erworben haben.
(2) Die Steuer ist zu erheben, wenn der Erwerber
oder sein Erbe das Grundstück innerhalb von
fünf Jahren seit dem Erwerbsvorgang zu einem
Entgelt weiterveräußert, das die beim Erwerbsvorgang
angesetzte Gegenleistung (§ 11 Abs. 1
Z. 4 und 5) übersteigt. Hat der Erwerber oder
sein Erbe Aufwendungen für Bauten, Umbauten
und sonstige dauernde Verbesserungen des
Grundstückes gemacht, so ist der Wert derselben
der Gegenleistung hinzuzurechnen, soweit die
Verbesserungen bei der Weiterveräußerung noch
vorhanden sind. Die Steuer wird jedoch in allen
Fällen nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte
des Mehrerlöses gedeckt werden kann.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn
ein Grundpfandgläubiger, zur Rettung seines
Rechtes das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück
durch Kaufvertrag erwirbt.
(4) Grundpfandrechte sind Hypotheken und
Reallasten.
(5) Grundpfandgläubiger sind Hypothekargläubiger
und Reallastgläubiger. Einem Grundpfandgläubiger
steht gleich,
1. wer ein Grundpfandrecht zum Zweck der
Sicherung einem anderen abgetreten hat,
2. wer ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht
hat,
3. wer eine Bürgschaft für eine einem Grundpfandrecht
zugrunde liegende Verbindlichkeit
übernommen hat.
§ 10. Art der Berechnung.
(1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung
zu berechnen.
(2) Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes
zu berechnen,
1. soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden
oder nicht zu ermitteln ist,
2. wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil,
ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind
oder ein Schwiegerkind des Übergebers oder
an ein vom Übergeber in Erziehung genommenes
Kind zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung
des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen
wird,
3. wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt
werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen.
Das gleiche gilt bei den entsprechenden
schuldrechtlichen Geschäften.
(3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil
den Anspruch auf Übereignung eines
Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl
vom Werte der Leistung des einen als auch vom
Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu
berechnen.
§ 11. Gegenleistung.
(1) Gegenleistung ist
1. bei einem Kauf
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
2. bei einem Tausch
die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen
Leistung,
3. bei einer Leistung an Erfüllungs Statt
der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs
Statt angenommen wird,
4. beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
das Meistbot einschließlich der Rechte, die
nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen
bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher
bei einem Überbot sein Meistbot erhöht.
An die Stelle des Meistbotes tritt das Überbot,
wenn der Zuschlag dem Überbieter erteilt wird.
Hat ein zur Befriedigung aus dem Grundstück
berechtigter Grundpfandgläubiger das Meistbot
abgegeben, so ist auch der durch dieses Gebot
nicht gedeckte Anspruch des Meistbietenden hinzuzurechnen,
soweit die Gesamtleistung den Wert
des Grundstückes bei der Abgabe des Meistbotes
nicht übersteigt. Das Grundpfandrecht des Erstehers
wird dabei höchstens mit dem Betrag angesetzt,
den er für den Erwerb des Rechtes aufgewendet
hat,
5. bei der Übernahme auf Grund eines Übernahmsanerbietens
der Übernahmspreis einschließlich der Rechte,
die der Übernehmer ohne Anrechnung auf den
Preis übernimmt und der Kosten des Versteigerungsverfahrens,
6. bei der Abtretung des Übereignungsanspruches
die Übernahme der Verpflichtung aus dem
Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch
begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen,
zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden
gegenüber verpflichtet (Leistungen, die
der Abtretende dem Übernehmer gegenüber
übernimmt, sind abzusetzen),
7. bei der Enteignung
die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet,
das zusammen mit anderen Grundstücken
eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die
besondere Entschädigung für eine Wertminderung
der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur
Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein
Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig
veräußert wird.
(2) Zur Gegenleistung gehören
1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes
dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang
vereinbarten Gegenleistung zusätzlich
gewährt,
2. Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,
soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen,
ausgenommen dauernde Lasten.
(3) Der Gegenleistung sind hinzuzurechnen
1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes
anderen Personen als dem Veräußerer als
Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den
Erwerb des Grundstückes verzichten,
2. Leistungen, die dem Erwerber des Grundstückes
bei Genehmigung des Erwerbsvorganges
durch die Genehmigungsbehörde zugunsten des
Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde (eines
Gemeindeverbandes) oder zugunsten eines sonstigen
Empfängers auferlegt werden,
3. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber
des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung
dafür gewährt, daß der Veräußerer dem
Erwerber das Grundstück überläßt.
(4) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden
Erwerbsvorgang zu entrichten ist,
wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet
noch von ihr abgezogen.
§ 12. Wert des Grundstückes.
(1) Als Wert des Grundstückes ist der Einheitswert
anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand
des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend
ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang
unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des
Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen
Einheit (Untereinheit), für die ein
Einheitswert festgesetzt ist, so ist als Wert der
auf das Grundstück entfallende Teilbetrag des
Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist
unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze,
die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten,
zu ermitteln.
(3) Weicht in den Fällen der Abs. 1 und 2 der
Wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit)
im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag)
vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes
um mehr als ein Fünftel, mindestens
aber um 500 S, oder um mehr als 100.000 S ab,
so ist der Wert am Stichtag als Wert des Grundstückes
anzusetzen, in den Fällen des Abs. 2 aber
nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch
auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt,
der Gegenstand des Erwerbsvorganges
ist. Der Stichtagswert ist unter sinngemäßer Anwendung
der Grundsätze für Wertfortschreibungen
zu ermitteln.
(4) Ist für den letzten dem Erwerbsvorgang
vorausgegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt
oder einen späteren Zeitpunkt weder für das
Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges
ist, noch für die wirtschaftliche Einheit,
zu der das Grundstück gehört, ein Einheitswert
festzustellen, so ist der Wert zur Zeit des Erwerbsvorganges
(Stichtagswert) als Wert des
Grundstückes anzusetzen. Der Wert ist nach den
Wertverhältnissen vom Stichtag unter sinngemäßer
Anwendung der Grundsätze für Nachfeststellungen
zu ermitteln.
§ 13. Pauschbesteuerung.
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit
dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung
des Steuerbetrages absehen und die
Steuer in einem Pauschalbetrag festsetzen.
§ 14. Steuersatz.
(1) Die Steuer beträgt
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 Z. 3 lit. a gilt
nicht für Gesellschaften, die den Erwerb, die
Verwertung oder die Verwaltung von Grundstücken
betreiben (Grundstücksgesellschaften).
(3) Die für den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen
Grundstückes gemäß § 10 Abs. 2
Z. 2 vom Werte zu berechnende Steuer vermindert
sich um 500 S, beim Erwerb eines
Grundstücksanteiles um den dem Grundstücksanteil
entsprechenden Teil dieses Betrages.
§ 15. Auf- und Abrundung der
Steuer.
Bei der Berechnung der Steuer sind Beträge
über 50 g nach oben, Beträge bis 50 g nach unten
auf volle Schillinge auf- oder abzurunden.
§ 16. Steuerschuld.
(1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach
diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht ist.
(2) Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges
vom Eintritt einer Bedingung oder von der
Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht
die Steuerschuld mit dem Eintritt der
Bedingung oder mit der Genehmigung.
§ 17. Steuerschuldner.
Steuerschuldner sind
1. beim Erwerb kraft Gesetzes
der bisherige Eigentümer und der Erwerber
2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag
im Zwangsversteigerungsverfahren
der Erwerber,
3. bei der Vereinigung aller Anteile einer
Gesellschaft
a) im allgemeinen
derjenige, in dessen Hand die Anteile
vereinigt werden,
b) bei der Vereinigung in der Hand von
Eheleuten, von Eltern und Kindern oder
von herrschenden und abhängigen Unternehmen
alle Beteiligten,
4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
§ 18. Anzeigepflicht.
(1) Die unter dieses Bundesgesetz fallenden
Erwerbsvorgänge sind von den im § 17 genannten
Personen binnen zwei Wochen nach
Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt
anzuzeigen und zwar auch dann, wenn
ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung
oder von einer Genehmigung abhängig
ist oder wenn ein Erwerbsvorgang von der
Besteuerung ausgenommen ist. Die gleiche Verpflichtung
trifft auch die Notare, Rechtsanwälte
und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb
eines Grundstückes oder bei Errichtung
der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt
haben.
(2) Ferner sind binnen zwei Wochen anzuzeigen
1. eine Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbes
durch Gewährung von zusätzlichen
Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang
vereinbarten Gegenleistung,
2. eine Leistung, die der Erwerber des Grundstückes
anderen Personen als dem Veräußerer
als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den
Erwerb des Grundstückes verzichten,
3. eine Leistung, die dem Erwerber des
Grundstückes bei Genehmigung des Erwerbsvorganges
durch die Genehmigungsbehörde zugunsten
des Bundes, eines Landes oder einer
Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder zugunsten
eines sonstigen Empfängers auferlegt
wird,
4. eine Leistung, die ein anderer als der Erwerber
des Grundstückes dem Veräußerer als
Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer
dem Erwerber das Grundstück überläßt,
5. ein Eintritt der im § 4 Abs. 2 oder § 9
Abs. 2 angeführten Tatbestände.
§ 19. Fälligkeit.
Die Steuer wird einen Monat nach der Zustellung
des Bescheides fällig.
§ 20. Nichterhebung und Rückvergütung
der Steuer.
(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht,
so wird auf Antrag die Steuer nicht erhoben,
1. wenn die Aufhebung durch Vereinbarung
oder durch Ausübung eines vorbehaltenen Rück-
trittrechtes innerhalb von zwei Jahren seit der
Entstehung der Steuerschuld stattfindet,
2. wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt
werden und der Erwerbsvorgang deshalb
auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig
gemacht wird,
3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übereignung begründen sollte, nichtig oder
infolge einer Anfechtung als von Anfang an
nichtig anzusehen ist.
(2) Erwirbt der Veräußerer das veräußerte
Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl
die Steuer für den Rückerwerb als auch die
Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang
nicht erhoben, wenn der Rückerwerb innerhalb
von zwei Jahren seit der Entstehung der
Steuerschuld für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang
stattfindet.
(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück
herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag
ermäßigt,
1, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
stattfindet,
2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf
Grund der §§ 932 und 933 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
(4) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die
Steuer bereits entrichtet, so ist sie unter den
gleichen Voraussetzungen, unter denen sie nicht
zu erheben oder zu ermäßigen ist, rückzuvergüten.
(5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 gelten
nicht, wenn der rückgängig gemachte Erwerbsvorgang
oder der dem Rückerwerb vorausgegangene
Erwerbsvorgang oder der Erwerbsvorgang,
für den die Gegenleistung herabgesetzt
wurde, nicht ordnungsgemäß angezeigt war.
§ 21. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten.
Auf diese Vorgänge sind auch alle im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen
anzuwenden, die auf die Grunderwerbsteuer
oder auf das Grunderwerbsteuergesetz
hinweisen und nicht in Widerspruch zu
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952,
BGBl. Nr. 108/1952, bleibt unberührt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.