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140. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz 1955.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Erwerbsvorgänge.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden

Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische

Grundstücke beziehen

1. Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,

das den Anspruch auf Übereignung begründet,

2. die Erwerbung des Eigentumes, wenn kein

den Anspruch auf Übereignung begründendes

Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,

3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf

Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,

4. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf

Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet.

Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum

Abschluß eines anderen Vertrages gleich, kraft

dessen die Übereignung verlangt werden kann,

5. die Erwerbung eines der in den Z. 3 und 4

bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft

vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerbung

der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch

Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines

Anspruches auf Übereignung einem anderen

rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches

Grundstück auf eigene Rechnung zu

verwerten.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft

ein inländisches Grundstück, so unterliegen der

Steuer außerdem

1. Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf

Übertragung eines oder mehrerer Anteile der

Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung

alle Anteile der Gesellschaft in der

Hand des Erwerbers allein oder in der Hand des

Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner

Kinder oder in der Hand von Unternehmen im

Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

(herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt

werden würden,

2. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft,

wenn kein schuldrechtliches Geschäft im

Sinne der Z. 1 vorausgegangen ist,

3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf

Übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründet,

4. die Erwerbung aller Anteile der Gesellschaft,

wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne

der Z. 3 vorausgegangen ist.

(4) Ein im Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang

unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer

der in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge

vorausgegangen ist. Ein im Abs. 2 bezeichneter

Rechtsvorgang unterliegt der Steuer

auch dann, wenn ihm einer der im Abs. 1 bezeichneten

Rechtsvorgänge vorausgegangen ist.

Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben,

als beim späteren Rechtsvorgang eine Gegenleistung

vereinbart wird, deren Wert den Betrag

übersteigt, von dem beim vorausgegangenen

Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

§ 2. Grundstücke.

(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes

sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen

Rechtes zu verstehen. Was als Zubehör

des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich

nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet

1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller

Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,

2. Mineralgewinnungsrechte, Apothekengerechtigkeiten

sowie sonstige Gewerbeberechtigungen.

(2) Den Grundstücken stehen gleich

1. Baurechte,

2. Erbpachtrechte,

3. Gebäude auf fremdem Boden.

(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere

Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit

gehören, so werden diese Grundstücke als

ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein

Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile

eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein

Grundstück behandelt.

§ 3. Allgemeine Ausnahmen von der

Besteuerung.

Von der Besteuerung sind ausgenommen

1. Der Erwerb eines Grundstückes, wenn der

für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert

1000 S nicht übersteigt,

2. der Grundstückserwerb von Todes wegen

und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im

Sinne des Erbschaftssteuergesetzes. Schenkungen

unter einer Auflage sind nur soweit von der Besteuerung

ausgenommen, als der Wert des

Grundstückes den Wert der Auflage übersteigt,

3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen

Grundstückes durch Miterben zur Teilung des

Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende

Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen

Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen

zu teilen hat. Den Miterben stehen außerdem

ihre Ehegatten gleich, wenn sie auf Grund

bestehender Gütergemeinschaft das Grundstück

ohne besondere rechtsgeschäftliche Übertragung

miterwerben,

4. der Grundstückserwerb durch einen Ehegatten

bei Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft,

5. der Erwerb eines zu einer ehelichen Gütergemeinschaft

gehörigen Grundstückes durch Teilnehmer

an derselben bei Teilung des gütergemeinschaftlichen

Vermögens,

6. der Erwerb von Ersatzgrundstücken für enteignete

Grundstücke, wenn als Ersatz gleichwertige

Grundstücke derselben Art innerhalb von

drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Enteignung,

erworben werden.

§ 4. Besondere Ausnahmen von der

Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen

1. Beim Kleinwohnungsbau im Sinne der Vorschriften

über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen

a) der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung

von Kleinwohnungen durch ein

Unternehmen, das als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen

oder als Organ der

staatlichen Wohnungspolitik anerkannt ist

(gemeinnütziger Bauträger),

b) der Erwerb eines Grundstückes, auf dem

ein gemeinnütziger Bauträger Kleinwohnungen

geschaffen hat, durch einen anderen

gemeinnützigen Bauträger,

c) der erste Erwerb eines von einem gemeinnützigen

Bauträger geschaffenen Wohnhauses,

das den für Kleinwohnungen geltenden

Bestimmungen entspricht, durch

eine Person, die das Hausgrundstück als

Eigenheim übernimmt,

d) der Rückerwerb und die Weiterveräußerung

eines Eigenheimes, das den. für

Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen

entspricht, durch den gemeinnützigen Bauträger,

der das Eigenheim geschaffen hat,

2. beim Arbeiterwohnstättenbau

a) der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung

von Arbeiterwohnstätten,

b) der erste Erw§rb einer Arbeiterwohnstätte

durch eine Person, die die Wohnstätte als

Eigenheim übernimmt,

c) der Rückerwerb und die Weiterveräußerung

einer von einem Arbeitnehmer eines

Unternehmens übernommenen Arbeiterwohnstätte

durch den Bauträger, der die

Arbeiterwohnstätte geschaffen hat, sofern

die Arbeiterwohnstätte nur für die Arbeitnehmer

des Unternehmens bestimmt ist,

d) der Erwerb und die Weiterveräußerung

einer einem Kleinsiedler als Kleinsiedlung

zugeteilten Arbeiterwohnstätte durch den

Bund, durch ein Land, durch den mit der

Schaffung der Kleinsiedlerstelle betrauten

Träger des Kleinsiedlungsvorhabens oder

durch die Gemeinde (den Gemeindeverband),

der die Verwaltung der Kleinsiedlung

übertragen ist,

3. beim Bau von Eigentumswohnungen

der Erwerb eines Grundstücksanteiles von einer

Vereinigung, deren statutenmäßige Aufgabe die

Schaffung von Wohnungseigentum ist, durch eine

Person, die den Grundstücksanteil mit einem

Wohnungseigentum verbunden erwirbt,

4. bei Maßnahmen zur Regelung der Flurverfassung

(Bodenreform) oder zur besseren Gestaltung

von Bauland

a) der Erwerb eines Grundstückes im Zuge

eines Verfahrens vor der Agrarbehörde,

b) der Erwerb eines Grundstückes nach den für

die bessere Gestaltung von Bauland geltenden

Vorschriften,

5. beim freiwilligen Austausch von Grundstücken

der Erwerb von Grundstücken zur Grenzverlegung,

zur besseren Bewirtschaftung von zersplitterten

oder unwirtschaftlich geformten land-

oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder zur

besseren Gestaltung von Bauland, wenn der Austausch

von der zuständigen Behörde als zweckdienlich

anerkannt wird,

6. beim Grundstückserwerb durch eine Gebietskörperschaft

a) der Erwerb eines Grundstückes zur Errichtung

und Erweiterung von Amtsgebäuden,

öffentlichen Kindergärten, öffentlichen

Schulen, öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten,

öffentlichen Altersheimen sowie

von Friedhöfen und Krematorien,

b) der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung

und Erweiterung von öffentlichen

Straßen, sonstigen öffentlichen Verkehrsanlagen,

öffentlichen Plätzen und öffentlichen

Erholungs-, Wald- und sonstigen

Grünanlagen,

c) der Erwerb eines Grundstückes, das den in

lit. a und lit. b bezeichneten Zwecken dient,

wenn das Grundstück zu einem dieser

Zwecke weiterverwendet wird,

d) der Erwerb eines Grundstückes für den

öffentlichen Bedarf, wenn der Veräußerer

das Grundstück auf Grund einer Auflage

nach dem Gesetz über die Aufschließung

von Wohnsiedlungsgebieten unentgeltlich

überträgt,

7. beim Grundstückserwerb für ausländische

Vertretungsbehörden

der Erwerb eines Grundstückes durch einen

fremden Staat für Zwecke seiner ausländischen

Vertretungsbehörden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet

ist.

(2) Die im Abs. 1 Z. 1 lit. a, Z. 2 lit. a, Z. 3 und

Z. 6 lit. a und b bezeichneten Erwerbsvorgänge

unterliegen mit dem Ablauf von acht Jahren der

Steuer, wenn das Grundstück nicht innerhalb

dieses Zeitraumes zu dem begünstigten Zweck

verwendet worden ist. Die im Abs. 1 Z. 1, 2, 3

und 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge unterliegen

der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb

von acht Jahren aufgegeben wird.

§ 5. Übergang auf eine offene Handelsgesellschaft

oder auf eine

Kommanditgesellschaft.

(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern

auf eine offene Handelsgesellschaft

oder auf eine Kommanditgesellschaft über, so

wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil

des einzelnen am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft

oder der Kommanditgesellschaft Beteiligten

seinem früheren Miteigentumsanteil am

Grundstück entspricht.

(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer

auf eine offene Handelsgesellschaft

oder auf eine Kommanditgesellschaft über, so

wird die Steuer vom Wert des Teiles des Grundstückes

(Teil der Gegenleistung) nicht erhoben,

der dem Anteil entspricht, mit dem der Veräußerer

am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft

oder der Kommanditgesellschaft beteiligt

ist.

§ 6. Übergang von einer offenen

Handelsgesellschaft oder von

einer Kommanditgesellschaft.

(1) Geht ein Grundstück von einer offenen

Handelsgesellschaft oder von einer Kommanditgesellschaft

in das Miteigentum mehrerer an der

offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft

beteiligten Personen über, so wird

die Steuer nicht erhoben, soweit der Miteigentumsanteil,

den der einzelne Erwerber erhält,

dem Anteil entspricht, mit dem er am Vermögen

der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft

beteiligt ist. Wird ein Grundstück

bei Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft

oder Kommanditgesellschaft übertragen, so

ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend,

wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung

der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft

eine vom Beteiligungsverhältnis

abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart

haben.

(2) Geht ein Grundstück von einer offenen

Handelsgesellschaft oder von einer. Kommanditgesellschaft

in das Alleineigentum einer an der

offenen Handelsgesellschaft oder an der Kommanditgesellschaft

beteiligten Person über, so

wird die Steuer in Höhe des Anteiles nicht erhoben,

zu dem der Erwerber am Vermögen der

offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft

beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei

der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft

oder der Kommanditgesellschaft in das Alleineigentum

eines Gesellschafters über, so gilt Abs. 1,

zweiter Satz entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten entsprechend

beim Übergang eines Grundstückes von

einer offenen Handelsgesellschaft oder von einer

Kommanditgesellschaft auf eine andere offene

Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten insoweit

nicht, als ein Gesellschafter — im Falle

der Erbfolge sein Rechtsvorgänger — innerhalb

von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen

Anteil an der offenen Handelsgesellschaft oder

an der Kommanditgesellschaft durch ein Rechtsgeschäft

unter Lebenden erworben hat. Die Vorschriften

der Abs. 1 bis 3 gelten außerdem insoweit

nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende

Auseinandersetzungsquote innerhalb

der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der

offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft

vereinbart worden ist.

§ 7. Teilung eines Grundstückes

der Fläche nach.

(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern

gehört, von diesen der Fläche nach

geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit

der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne

Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit

dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück

beteiligt ist.

(2) Wird ein Grundstück, das einer offenen

Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft

gehört, von den an der offenen Handelsgesellschaft

oder Kommanditgesellschaft beteiligten

Personen der Fläche nach geteilt, so wird die

Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes,

das der einzelne Erwerber erhält,

dem Anteil entspricht, mit dem er am Vermögen

der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft

beteiligt ist. Wird ein Grundstück

bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft

oder der Kommanditgesellschaft

flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote

maßgebend, wenn die Beteiligten

für den Fall der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft

oder der Kommanditgesellschaft eine

vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote

vereinbart haben.

(3) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten insoweit

nicht, als ein Gesellschafter — im Falle der Erbfolge

sein Rechtsvorgänger — seinen Anteil an

der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft

innerhalb von fünf Jahren vor

der Umwandlung durch ein Rechtsgeschäft unter

Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des

Abs. 2, zweiter Satz gilt außerdem insoweit nicht,

als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende

Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft

oder der Kommanditgesellschaft

vereinbart worden ist.

§ 8. Erwerb durch Kriegsbeschädigte.

(1) Erwirbt ein Kriegsbeschädigter allein oder

gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau ein Grundstück

mit Hilfe einer Abfertigung, die ihm mit

Rücksicht auf seine Kriegsbeschädigung nach den

Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes

gewährt wird, so wird die Steuer nicht erhoben,

soweit der für ihre Berechnung maßgebende

Wert den fünfzehnfachen Betrag der Abfertigung

nicht übersteigt.

(2) Die gleiche Steuerbegünstigung wird gewährt,

wenn die Witwe eines gefallenen oder infolge

einer Kriegsbeschädigung verstorbenen

Kriegsteilnehmers ein Grundstück mit Hilfe einer

Abfertigung erwirbt, die ihr mit Rücksicht auf

den Tod ihres Ehemannes nach den Vorschriften

des Kriegsopferversorgungsgesetzes gewährt wird.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichnete Steuerbegünstigung

tritt auch dann ein, wenn dem

Kriegsbeschädigten oder der Witwe des Kriegsteilnehmers

die von ihnen beantragte Abfertigung

nicht zur Verfügung gestellt werden kann,

obwohl die Voraussetzungen für die Abfertigung

vorliegen.

(4) Die Steuerbegünstigung gilt nur, wenn die

für die Bewilligung der Abfertigung zuständige

Behörde bestätigt, daß die in den Abs. 1 bis 3

bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt

sind.

§ 9. Erwerb zur Rettung eines

Grundpfandrechtes.

(1) Erwirbt ein Grundpfandgläubiger in der

Zwangsversteigerung zur Rettung seines Rechtes

das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück,

so wird die Steuer nicht erhoben, wenn die folgenden

Voraussetzungen erfüllt sind

1. Die Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Z. 4 und 5)

muß mindestens 80 v. H. des Wertes des Grundstückes

betragen,

2. das Meistbot einschließlich des Wertes der

Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen

bestehen bleiben, darf den Betrag, den der Pfandgläubiger

für den Erwerb des Pfandrechtes aufgewendet

hat, und den Wert der dem Pfandrecht

im Rang vorangehenden Rechte nicht übersteigen.

Vorangehende Rechte dritter Personen, die in der

Zwangsversteigerung ausgefallen sind, bleiben

unberücksichtigt. An die Stelle des Meistbotes

tritt das Überbot, wenn der Zuschlag dem Überbieter

erteilt wird, im Falle der Übernahme auf

Grund eines Übernahmsanerbietens der Übernahmspreis,

3. der Pfandgläubiger darf das Pfandrecht nicht

zur Ersparung von Abgaben bei dem beabsichtigten

Erwerb des Grundstückes erworben haben.

(2) Die Steuer ist zu erheben, wenn der Erwerber

oder sein Erbe das Grundstück innerhalb von

fünf Jahren seit dem Erwerbsvorgang zu einem

Entgelt weiterveräußert, das die beim Erwerbsvorgang

angesetzte Gegenleistung (§ 11 Abs. 1

Z. 4 und 5) übersteigt. Hat der Erwerber oder

sein Erbe Aufwendungen für Bauten, Umbauten

und sonstige dauernde Verbesserungen des

Grundstückes gemacht, so ist der Wert derselben

der Gegenleistung hinzuzurechnen, soweit die

Verbesserungen bei der Weiterveräußerung noch

vorhanden sind. Die Steuer wird jedoch in allen

Fällen nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte

des Mehrerlöses gedeckt werden kann.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn

ein Grundpfandgläubiger, zur Rettung seines

Rechtes das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück

durch Kaufvertrag erwirbt.

(4) Grundpfandrechte sind Hypotheken und

Reallasten.

(5) Grundpfandgläubiger sind Hypothekargläubiger

und Reallastgläubiger. Einem Grundpfandgläubiger

steht gleich,

1. wer ein Grundpfandrecht zum Zweck der

Sicherung einem anderen abgetreten hat,

2. wer ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht

hat,

3. wer eine Bürgschaft für eine einem Grundpfandrecht

zugrunde liegende Verbindlichkeit

übernommen hat.

§ 10. Art der Berechnung.

(1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung

zu berechnen.

(2) Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes

zu berechnen,

1. soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden

oder nicht zu ermitteln ist,

2. wenn ein land- und forstwirtschaftliches

Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil,

ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind

oder ein Schwiegerkind des Übergebers oder

an ein vom Übergeber in Erziehung genommenes

Kind zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung

des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen

wird,

3. wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt

werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen.

Das gleiche gilt bei den entsprechenden

schuldrechtlichen Geschäften.

(3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil

den Anspruch auf Übereignung eines

Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl

vom Werte der Leistung des einen als auch vom

Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu

berechnen.

§ 11. Gegenleistung.

(1) Gegenleistung ist

1. bei einem Kauf

der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen

sonstigen Leistungen und der dem

Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,

2. bei einem Tausch

die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles

einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen

Leistung,

3. bei einer Leistung an Erfüllungs Statt

der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs

Statt angenommen wird,

4. beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

das Meistbot einschließlich der Rechte, die

nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen

bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher

bei einem Überbot sein Meistbot erhöht.

An die Stelle des Meistbotes tritt das Überbot,

wenn der Zuschlag dem Überbieter erteilt wird.

Hat ein zur Befriedigung aus dem Grundstück

berechtigter Grundpfandgläubiger das Meistbot

abgegeben, so ist auch der durch dieses Gebot

nicht gedeckte Anspruch des Meistbietenden hinzuzurechnen,

soweit die Gesamtleistung den Wert

des Grundstückes bei der Abgabe des Meistbotes

nicht übersteigt. Das Grundpfandrecht des Erstehers

wird dabei höchstens mit dem Betrag angesetzt,

den er für den Erwerb des Rechtes aufgewendet

hat,

5. bei der Übernahme auf Grund eines Übernahmsanerbietens

der Übernahmspreis einschließlich der Rechte,

die der Übernehmer ohne Anrechnung auf den

Preis übernimmt und der Kosten des Versteigerungsverfahrens,

6. bei der Abtretung des Übereignungsanspruches

die Übernahme der Verpflichtung aus dem

Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch

begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen,

zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden

gegenüber verpflichtet (Leistungen, die

der Abtretende dem Übernehmer gegenüber

übernimmt, sind abzusetzen),

7. bei der Enteignung

die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet,

das zusammen mit anderen Grundstücken

eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die

besondere Entschädigung für eine Wertminderung

der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur

Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein

Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig

veräußert wird.

(2) Zur Gegenleistung gehören

1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes

dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang

vereinbarten Gegenleistung zusätzlich

gewährt,

2. Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,

soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen,

ausgenommen dauernde Lasten.

(3) Der Gegenleistung sind hinzuzurechnen

1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes

anderen Personen als dem Veräußerer als

Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den

Erwerb des Grundstückes verzichten,

2. Leistungen, die dem Erwerber des Grundstückes

bei Genehmigung des Erwerbsvorganges

durch die Genehmigungsbehörde zugunsten des

Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde (eines

Gemeindeverbandes) oder zugunsten eines sonstigen

Empfängers auferlegt werden,

3. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber

des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung

dafür gewährt, daß der Veräußerer dem

Erwerber das Grundstück überläßt.

(4) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden

Erwerbsvorgang zu entrichten ist,

wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet

noch von ihr abgezogen.

§ 12. Wert des Grundstückes.

(1) Als Wert des Grundstückes ist der Einheitswert

anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand

des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche

Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend

ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang

unmittelbar vorausgegangenen

Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.

(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des

Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen

Einheit (Untereinheit), für die ein

Einheitswert festgesetzt ist, so ist als Wert der

auf das Grundstück entfallende Teilbetrag des

Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist

unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze,

die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten,

zu ermitteln.

(3) Weicht in den Fällen der Abs. 1 und 2 der

Wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit)

im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag)

vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes

um mehr als ein Fünftel, mindestens

aber um 500 S, oder um mehr als 100.000 S ab,

so ist der Wert am Stichtag als Wert des Grundstückes

anzusetzen, in den Fällen des Abs. 2 aber

nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch

auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt,

der Gegenstand des Erwerbsvorganges

ist. Der Stichtagswert ist unter sinngemäßer Anwendung

der Grundsätze für Wertfortschreibungen

zu ermitteln.

(4) Ist für den letzten dem Erwerbsvorgang

vorausgegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt

oder einen späteren Zeitpunkt weder für das

Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges

ist, noch für die wirtschaftliche Einheit,

zu der das Grundstück gehört, ein Einheitswert

festzustellen, so ist der Wert zur Zeit des Erwerbsvorganges

(Stichtagswert) als Wert des

Grundstückes anzusetzen. Der Wert ist nach den

Wertverhältnissen vom Stichtag unter sinngemäßer

Anwendung der Grundsätze für Nachfeststellungen

zu ermitteln.

§ 13. Pauschbesteuerung.

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit

dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung

des Steuerbetrages absehen und die

Steuer in einem Pauschalbetrag festsetzen.

§ 14. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 Z. 3 lit. a gilt

nicht für Gesellschaften, die den Erwerb, die

Verwertung oder die Verwaltung von Grundstücken

betreiben (Grundstücksgesellschaften).

(3) Die für den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen

Grundstückes gemäß § 10 Abs. 2

Z. 2 vom Werte zu berechnende Steuer vermindert

sich um 500 S, beim Erwerb eines

Grundstücksanteiles um den dem Grundstücksanteil

entsprechenden Teil dieses Betrages.

§ 15. Auf- und Abrundung der

Steuer.

Bei der Berechnung der Steuer sind Beträge

über 50 g nach oben, Beträge bis 50 g nach unten

auf volle Schillinge auf- oder abzurunden.

§ 16. Steuerschuld.

(1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach

diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang

verwirklicht ist.

(2) Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges

vom Eintritt einer Bedingung oder von der

Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht

die Steuerschuld mit dem Eintritt der

Bedingung oder mit der Genehmigung.

§ 17. Steuerschuldner.

Steuerschuldner sind

1. beim Erwerb kraft Gesetzes

der bisherige Eigentümer und der Erwerber

2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag

im Zwangsversteigerungsverfahren

der Erwerber,

3. bei der Vereinigung aller Anteile einer

Gesellschaft

a) im allgemeinen

derjenige, in dessen Hand die Anteile

vereinigt werden,

b) bei der Vereinigung in der Hand von

Eheleuten, von Eltern und Kindern oder

von herrschenden und abhängigen Unternehmen

alle Beteiligten,

4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen

die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

§ 18. Anzeigepflicht.

(1) Die unter dieses Bundesgesetz fallenden

Erwerbsvorgänge sind von den im § 17 genannten

Personen binnen zwei Wochen nach

Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt

anzuzeigen und zwar auch dann, wenn

ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung

oder von einer Genehmigung abhängig

ist oder wenn ein Erwerbsvorgang von der

Besteuerung ausgenommen ist. Die gleiche Verpflichtung

trifft auch die Notare, Rechtsanwälte

und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb

eines Grundstückes oder bei Errichtung

der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt

haben.

(2) Ferner sind binnen zwei Wochen anzuzeigen

1. eine Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbes

durch Gewährung von zusätzlichen

Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang

vereinbarten Gegenleistung,

2. eine Leistung, die der Erwerber des Grundstückes

anderen Personen als dem Veräußerer

als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den

Erwerb des Grundstückes verzichten,

3. eine Leistung, die dem Erwerber des

Grundstückes bei Genehmigung des Erwerbsvorganges

durch die Genehmigungsbehörde zugunsten

des Bundes, eines Landes oder einer

Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder zugunsten

eines sonstigen Empfängers auferlegt

wird,

4. eine Leistung, die ein anderer als der Erwerber

des Grundstückes dem Veräußerer als

Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer

dem Erwerber das Grundstück überläßt,

5. ein Eintritt der im § 4 Abs. 2 oder § 9

Abs. 2 angeführten Tatbestände.

§ 19. Fälligkeit.

Die Steuer wird einen Monat nach der Zustellung

des Bescheides fällig.

§ 20. Nichterhebung und Rückvergütung

der Steuer.

(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht,

so wird auf Antrag die Steuer nicht erhoben,

1. wenn die Aufhebung durch Vereinbarung

oder durch Ausübung eines vorbehaltenen Rück-

trittrechtes innerhalb von zwei Jahren seit der

Entstehung der Steuerschuld stattfindet,

2. wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt

werden und der Erwerbsvorgang deshalb

auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig

gemacht wird,

3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch

auf Übereignung begründen sollte, nichtig oder

infolge einer Anfechtung als von Anfang an

nichtig anzusehen ist.

(2) Erwirbt der Veräußerer das veräußerte

Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl

die Steuer für den Rückerwerb als auch die

Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang

nicht erhoben, wenn der Rückerwerb innerhalb

von zwei Jahren seit der Entstehung der

Steuerschuld für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang

stattfindet.

(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück

herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag

ermäßigt,

1, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei

Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld

stattfindet,

2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf

Grund der §§ 932 und 933 des Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die

Steuer bereits entrichtet, so ist sie unter den

gleichen Voraussetzungen, unter denen sie nicht

zu erheben oder zu ermäßigen ist, rückzuvergüten.

(5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 gelten

nicht, wenn der rückgängig gemachte Erwerbsvorgang

oder der dem Rückerwerb vorausgegangene

Erwerbsvorgang oder der Erwerbsvorgang,

für den die Gegenleistung herabgesetzt

wurde, nicht ordnungsgemäß angezeigt war.

§ 21. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten.

Auf diese Vorgänge sind auch alle im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen

anzuwenden, die auf die Grunderwerbsteuer

oder auf das Grunderwerbsteuergesetz

hinweisen und nicht in Widerspruch zu

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952,

BGBl. Nr. 108/1952, bleibt unberührt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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