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140_1953 AT

140. Bundesgesetz: Jugendeinstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Jugendeinstellungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

§ 1. (Verfassungsbestimmung.) (1) Die Erlassung

und Aufhebung der Vorschriften des Abschnittes

II dieses Bundesgesetzes sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften ist auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes bestimmt.

(2) Die Bestimmungen dieses Paragraphen

treten mit Wirksamkeit vom 31. August 1953

in Kraft.

Abschnitt II.

Einstellungspflicht.

§ 2. (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Jugendliche zu beschäftigen.

(2) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind alle Personen, die ihre Schulpflicht erfüllt

und schon das 14., noch nicht aber das

18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Den im Abs. 2 genannten Personen werden

Absolventen von

a) Fachschulen und mittleren Lehranstalten

aller Art und

b) Hochschulen

gleichgestellt, sofern sie erst nach Wirksamkeitsbeginn

dieses Gesetzes als Angestellte neu eingestellt

werden. Die Dauer der Gleichstellung

gilt bis zur Erfüllung der Anwartschaft auf das

Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,

höchstens jedoch für ein Jahr ab

dem Einstellungstermin. Seit der Abschlußprüfung

dieser gleichgestellten Personen an den nach

lit. a und b genannten Anstalten dürfen nicht

mehr als zwei Jahre vergangen sein.

§ 3. (1) Die Beschäftigungspflicht ist in der

Weise zu erfüllen, daß jeder Dienstgeber auf

fünf Dienstnehmer mindestens einen Jugendlichen

(§ 2 Abs. 2) oder Gleichgestellten (§ 2

Abs. 3) und auf je weitere 15 Dienstnehmer einen

weiteren Jugendlichen oder Gleichgestellten zu

beschäftigen hat; wenn jedoch ein Dienstgeber

mehr als 300 Dienstnehmer beschäftigt, ist auf

je 25 der 300 übersteigenden Dienstnehmer ein

weiterer Jugendlicher oder Gleichgestellter zu beschäftigen.

(2) Die Gesamtzahl der Personen, die nach

Abs. 1 von einem Dienstgeber zu beschäftigen

sind, ist die Pflichtzahl.

(3) In Betrieben, die regelmäßig in gewissen

Zeiten des Jahres verstärkt arbeiten (Saisonbetriebe),

ist die Pflichtzahl dadurch zu ermitteln,

daß zu der Zahl der ständig beschäftigten

Dienstnehmer die Zahl der jeweils im Durchschnitt

des Kalendermonats nicht ständig beschäftigten

Dienstnehmer hinzugezählt wird.

(4) Saisonbetriebe haben ihrer Beschäftigungspflicht

dadurch zu entsprechen, daß sie mindestens

so viele Jugendliche oder Gleichgestellte, als

der nur auf die Zahl der ständig beschäftigten

Dienstnehmer entfallenden Pflichtzahl entsprechen

würde, ständig beschäftigen, im übrigen

aber die zur Erfüllung der nach Abs. 3 ermittelten

Pflichtzahl fehlende Zahl von Jugendlichen

oder Gleichgestellten saisonmäßig einstellen.

(5) Wenn sich die Zahl der als arbeitsuchend

vorgemerkten Jugendlichen wesentlich ändert, ist

durch Verordnung der Bundesregierung die Zahl

der Dienstnehmer, auf die ein Jugendlicher oder

Gleichgestellter zu beschäftigen ist (Abs. 1), entsprechend

neu festzusetzen. Mit dem Wirksamkeitsbeginn

der ersten Verordnung, die gemäß

dieser Bestimmung erlassen wird, tritt der Abs. 1

außer Kraft.

(6) Betriebsgruppen oder Betriebsarten, die infolge

ihrer besonderen Betriebsverhältnisse oder

bestehender Beschäftigungsverbote für Jugendliche

nicht in der Lage sind, Jugendliche oder

Gleichgestellte in dem gemäß Abs. 1 oder 5 bestimmten

Ausmaß zu beschäftigen, haben die

Beschäftigungspflicht nur in dem Ausmaße zu erfüllen,

das diesen Umständen entspricht. Das

Bundesministerium für soziale Verwaltung hat

im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten

Bundesministerien nach Anhörung des Beirates

(§ 9) anzuordnen, welche Betriebsgruppen und

Betriebsarten unter diese Bestimmung fallen und

in welchem Ausmaße für sie eine Verpflichtung

zur Beschäftigung von Jugendlichen und Gleichgestellten

besteht. Diese Anordnungen sind im

Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" kundzumachen.

§ 4. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf die Hoheitsverwaltung des

Bundes, der Bundesländer, der Gemeindeverbände

und der Gemeinden sowie auf die Österreichischen

Bundesbahnen und auf die Post- und Telegraphenanstalten

nicht anzuwenden. Die sonstigen

Betriebe des Bundes sowie die Betriebe der

Bundesländer, der Gemeindeverbände und der

Gemeinden unterliegen jedoch den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften,

Anstalten und Einrichtungen sowie auf

Vereine nur hinsichtlich der von ihnen geführten

Betriebe Anwendung.

Berechnung der Pflichtzahl.

§ 5. Bei Feststellung der Gesamtzahl der

Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl (§ 3) zu

berechnen ist, werden die zusammenhängenden

und einer gemeinsamen Leitung unterstehenden

gleichartigen oder zusammengehörigen Betriebe

desselben Dienstgebers zusammengefaßt, wobei

Jugendliche und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 3)

sowie Heimarbeiter außer Betracht bleiben.

Erfüllung der Einstellungspflicht.

§ 6. (1) Die Einstellungspflicht hinsichtlich der

Jugendlichen kann durch die Beschäftigung der

Jugendlichen sowohl als Lehrlinge wie auch als

Arbeiter oder Angestellte erfüllt werden.

(2) Das Zahlenverhältnis zwischen den männlichen

und den weiblichen Jugendlichen und

Gleichgestellten, die zur Erfüllung der Einstellungspflicht

beschäftigt werden, muß der Gliederung

der Belegschaft nach männlichen und

weiblichen Dienstnehmern tunlichst entsprechen.

(3) Jugendliche zählen in dem Kalenderjahr,

in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, bis

zum Ablauf des Kalenderjahres auf die Pflichtzahl.

§ 7. Die Erfüllung der Einstellungspflicht darf

nicht zum Anlaß genommen werden, um das

Dienstverhältnis erwachsener Dienstnehmer zu

lösen.

Ausgleichsgebühr.

§ 8. (1) Für jeden Kalendermonat, in dem die

Einstellungspflicht nicht erfüllt wurde, hat das

nach dem Standort des Betriebes zuständige

Arbeitsamt dem Dienstgeber eine Ausgleichsgebühr

vorzuschreiben. Die Einstellungspflicht

ist erfüllt, wenn der Monatsdurchschnitt der

beschäftigten Jugendlichen und Gleichgestellten

der Pflichtzahl entspricht, die sich aus dem

Durchschnitt der Anzahl der Dienstnehmer (§ 5)

des Vormonats ergibt.

(2) Die Vorschreibung der Ausgleichsgebühr

entfällt, wenn der Dienstgeber nachweist, daß er

die zur Erfüllung der Einstellungspflicht erforderliche

Anzahl von Jugendlichen oder Gleichgestellten

bei dem nach dem Standort des Betriebes

zuständigen Arbeitsamt ohne Erfolg angesprochen

hat.

(3) Die Ausgleichsgebühr beträgt für jeden Jugendlichen

oder Gleichgestellten, der zu beschäftigen

gewesen wäre, monatlich 75 S.

(4) Auf das Verfahren in Angelegenheiten der

Ausgleichsgebühr finden die Bestimmungen des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172/1950, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172/1950,

Anwendung. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes

ist eine weitere Berufung nicht

zulässig.

(5) Die Ausgleichsgebühren fließen dem Bund

zu.

Beirat.

§ 9. (1) Zur Beratung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung in den Angelegenheiten

des § 3 Abs. 6 wird bei diesem Bundesministerium

ein Beirat errichtet.

(2) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister

für soziale Verwaltung oder ein von ihm

aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung bestellter Vertreter.

(3) Dem Beirat gehören außer dem Vorsitzenden

an

a) je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes

und der Bundesministerien für Inneres, für

Unterricht, für Land- und Forstwirtschaft,

für Finanzen, für Handel und Wiederaufbau

und für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe;

b) je drei Vertreter der Dienstnehmer und der

Dienstgeber sowie die erforderliche Anzahl

von Ersatzmännern;

c) vier Vertreter der Jugendverbände sowie

die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern.

(4) Die im Abs. 3 lit b und c genannten Mitglieder

des Beirates und deren Ersatzmänner

werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung

auf Grund von Vorschlägen ernannt. Die

Vorschläge hinsichtlich der Vertreter der Dienstnehmer

erstattet für zwei Mitglieder und deren

Ersatzmänner der Österreichische Arbeiterkammertag

und für ein Mitglied und den Ersatzmann

die Gesamtheit der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Landarbeiter. Die Vorschläge

für die Vertreter der Dienstgeber erstattet für

zwei Mitglieder und deren Ersatzmänner die

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

für ein Mitglied und den Ersatzmann die Gesamtheit

der Landwirtschaftskammern. Die Vorschläge

hinsichtlich der Vertreter der Jugendverbände

werden für je einen Vertreter und den

Ersatzmann von der Katholischen Jugend Österreichs,

von der Österreichischen Volkspartei, von

der Sozialistischen Partei Österreichs und vom

Österreichischen Gewerkschaftsbund erstattet.

(5) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes

Ehrenamt.

(G) Der Beirat wird vom Bundesminister für

soziale Verwaltung einberufen; er ist verhandlungsfähig,

wenn außer dem Vorsitzenden oder

seinem Stellvertreter mindestens je zwei Vertreter

der Dienstnehmer und der Dienstgeber anwesend

sind.

Auskunfts- und Anzeigepflicht.

§ 10. (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den

Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern alle zur

Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Dienstgeber hat über die beschäftigten

Jugendlichen ein Verzeichnis zu führen, worin

das Geburtsdatum des Jugendlichen sowie der Beginn

und die Beendigung des Dienst- oder Lehrverhältnisses

anzugeben sind. An Stelle dieses

Verzeichnisses kann das gemäß § 26 des Bundesgesetzes

vom 1. Juni 1948, BGBl. Nr. 146, über

die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

zu führende Verzeichnis der Jugendlichen verwendet

werden, wenn in diesem Verzeichnis jeweils

im Falle der Beendigung des Dienst- oder

Lehrverhältnisses der Tag der Beendigung vorgemerkt

ist. Soweit ein Dienstgeber gleichgestellte

Personen (§ 2 Abs. 3) beschäftigt, hat

er über diese Personen ein Verzeichnis zu

führen, worin das Geburtsdatum sowie Beginn

und Beendigung des Dienstverhältnisses und das

Datum, an dem die Abschlußprüfung an einer

der im § 2 Abs. 3 angeführten Schulen abgelegt

wurde, anzugeben sind. Den Organen der im

Abs. 1 bezeichneten Dienststellen sind auf Verlangen

das Verzeichnis der Jugendlichen und der

gleichgestellten Personen sowie die zur Berechnung

der Pflichtzahl sonst maßgebenden Unterlagen

vorzulegen.

(3) Eine Abschrift der Verzeichnisse nach

Abs. 2 samt den für die Berechnung der

Pflichtzahl und für die Erfüllung der Einstellungspflicht

maßgebenden Unterlagen ist am

1. März und 1. September dem zuständigen

Arbeitsamt vorzulegen.

Strafbestimmungen.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die. Bestimmungen

des § 10 sind, sofern die Tat nicht nach

anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt,

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geld bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Übergangsbestimmungen.

§ 12. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes in einem Betrieb beschäftigten

Jugendlichen zählen auf die Pflichtzahl. Die

Bestimmung des § 6 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Die erste Meldung gemäß § 10 Abs. 3 ist

am 1. März 1954 zu erstatten.

(3) Eine Ausgleichsgebühr ist erstmalig für den

zweiten der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Kalendermonat vorzuschreiben.

Geltungsdauer.

§ 13. Der Abschnitt II dieses Bundesgesetzes

tritt am 31. Dezember 1954 außer Kraft.

Vollziehung.

§ 14. Mit der Vollziehung des Abschnittes II

dieses Bundesgesetzes ist, soweit § 3 nichts

anderes bestimmt, das Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und den Bundesministerien für

Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und für

Land- und Forstwirtschaft betraut.

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