140. Bundesgesetz: Jugendeinstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
§ 1. (Verfassungsbestimmung.) (1) Die Erlassung
und Aufhebung der Vorschriften des Abschnittes
II dieses Bundesgesetzes sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften ist auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas
anderes bestimmt.
(2) Die Bestimmungen dieses Paragraphen
treten mit Wirksamkeit vom 31. August 1953
in Kraft.
Abschnitt II.
Einstellungspflicht.
§ 2. (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Jugendliche zu beschäftigen.
(2) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Personen, die ihre Schulpflicht erfüllt
und schon das 14., noch nicht aber das
18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Den im Abs. 2 genannten Personen werden
Absolventen von
a) Fachschulen und mittleren Lehranstalten
aller Art und
b) Hochschulen
gleichgestellt, sofern sie erst nach Wirksamkeitsbeginn
dieses Gesetzes als Angestellte neu eingestellt
werden. Die Dauer der Gleichstellung
gilt bis zur Erfüllung der Anwartschaft auf das
Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,
höchstens jedoch für ein Jahr ab
dem Einstellungstermin. Seit der Abschlußprüfung
dieser gleichgestellten Personen an den nach
lit. a und b genannten Anstalten dürfen nicht
mehr als zwei Jahre vergangen sein.
§ 3. (1) Die Beschäftigungspflicht ist in der
Weise zu erfüllen, daß jeder Dienstgeber auf
fünf Dienstnehmer mindestens einen Jugendlichen
(§ 2 Abs. 2) oder Gleichgestellten (§ 2
Abs. 3) und auf je weitere 15 Dienstnehmer einen
weiteren Jugendlichen oder Gleichgestellten zu
beschäftigen hat; wenn jedoch ein Dienstgeber
mehr als 300 Dienstnehmer beschäftigt, ist auf
je 25 der 300 übersteigenden Dienstnehmer ein
weiterer Jugendlicher oder Gleichgestellter zu beschäftigen.
(2) Die Gesamtzahl der Personen, die nach
Abs. 1 von einem Dienstgeber zu beschäftigen
sind, ist die Pflichtzahl.
(3) In Betrieben, die regelmäßig in gewissen
Zeiten des Jahres verstärkt arbeiten (Saisonbetriebe),
ist die Pflichtzahl dadurch zu ermitteln,
daß zu der Zahl der ständig beschäftigten
Dienstnehmer die Zahl der jeweils im Durchschnitt
des Kalendermonats nicht ständig beschäftigten
Dienstnehmer hinzugezählt wird.
(4) Saisonbetriebe haben ihrer Beschäftigungspflicht
dadurch zu entsprechen, daß sie mindestens
so viele Jugendliche oder Gleichgestellte, als
der nur auf die Zahl der ständig beschäftigten
Dienstnehmer entfallenden Pflichtzahl entsprechen
würde, ständig beschäftigen, im übrigen
aber die zur Erfüllung der nach Abs. 3 ermittelten
Pflichtzahl fehlende Zahl von Jugendlichen
oder Gleichgestellten saisonmäßig einstellen.
(5) Wenn sich die Zahl der als arbeitsuchend
vorgemerkten Jugendlichen wesentlich ändert, ist
durch Verordnung der Bundesregierung die Zahl
der Dienstnehmer, auf die ein Jugendlicher oder
Gleichgestellter zu beschäftigen ist (Abs. 1), entsprechend
neu festzusetzen. Mit dem Wirksamkeitsbeginn
der ersten Verordnung, die gemäß
dieser Bestimmung erlassen wird, tritt der Abs. 1
außer Kraft.
(6) Betriebsgruppen oder Betriebsarten, die infolge
ihrer besonderen Betriebsverhältnisse oder
bestehender Beschäftigungsverbote für Jugendliche
nicht in der Lage sind, Jugendliche oder
Gleichgestellte in dem gemäß Abs. 1 oder 5 bestimmten
Ausmaß zu beschäftigen, haben die
Beschäftigungspflicht nur in dem Ausmaße zu erfüllen,
das diesen Umständen entspricht. Das
Bundesministerium für soziale Verwaltung hat
im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten
Bundesministerien nach Anhörung des Beirates
(§ 9) anzuordnen, welche Betriebsgruppen und
Betriebsarten unter diese Bestimmung fallen und
in welchem Ausmaße für sie eine Verpflichtung
zur Beschäftigung von Jugendlichen und Gleichgestellten
besteht. Diese Anordnungen sind im
Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" kundzumachen.
§ 4. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf die Hoheitsverwaltung des
Bundes, der Bundesländer, der Gemeindeverbände
und der Gemeinden sowie auf die Österreichischen
Bundesbahnen und auf die Post- und Telegraphenanstalten
nicht anzuwenden. Die sonstigen
Betriebe des Bundes sowie die Betriebe der
Bundesländer, der Gemeindeverbände und der
Gemeinden unterliegen jedoch den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften,
Anstalten und Einrichtungen sowie auf
Vereine nur hinsichtlich der von ihnen geführten
Betriebe Anwendung.
Berechnung der Pflichtzahl.
§ 5. Bei Feststellung der Gesamtzahl der
Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl (§ 3) zu
berechnen ist, werden die zusammenhängenden
und einer gemeinsamen Leitung unterstehenden
gleichartigen oder zusammengehörigen Betriebe
desselben Dienstgebers zusammengefaßt, wobei
Jugendliche und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 3)
sowie Heimarbeiter außer Betracht bleiben.
Erfüllung der Einstellungspflicht.
§ 6. (1) Die Einstellungspflicht hinsichtlich der
Jugendlichen kann durch die Beschäftigung der
Jugendlichen sowohl als Lehrlinge wie auch als
Arbeiter oder Angestellte erfüllt werden.
(2) Das Zahlenverhältnis zwischen den männlichen
und den weiblichen Jugendlichen und
Gleichgestellten, die zur Erfüllung der Einstellungspflicht
beschäftigt werden, muß der Gliederung
der Belegschaft nach männlichen und
weiblichen Dienstnehmern tunlichst entsprechen.
(3) Jugendliche zählen in dem Kalenderjahr,
in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, bis
zum Ablauf des Kalenderjahres auf die Pflichtzahl.
§ 7. Die Erfüllung der Einstellungspflicht darf
nicht zum Anlaß genommen werden, um das
Dienstverhältnis erwachsener Dienstnehmer zu
lösen.
Ausgleichsgebühr.
§ 8. (1) Für jeden Kalendermonat, in dem die
Einstellungspflicht nicht erfüllt wurde, hat das
nach dem Standort des Betriebes zuständige
Arbeitsamt dem Dienstgeber eine Ausgleichsgebühr
vorzuschreiben. Die Einstellungspflicht
ist erfüllt, wenn der Monatsdurchschnitt der
beschäftigten Jugendlichen und Gleichgestellten
der Pflichtzahl entspricht, die sich aus dem
Durchschnitt der Anzahl der Dienstnehmer (§ 5)
des Vormonats ergibt.
(2) Die Vorschreibung der Ausgleichsgebühr
entfällt, wenn der Dienstgeber nachweist, daß er
die zur Erfüllung der Einstellungspflicht erforderliche
Anzahl von Jugendlichen oder Gleichgestellten
bei dem nach dem Standort des Betriebes
zuständigen Arbeitsamt ohne Erfolg angesprochen
hat.
(3) Die Ausgleichsgebühr beträgt für jeden Jugendlichen
oder Gleichgestellten, der zu beschäftigen
gewesen wäre, monatlich 75 S.
(4) Auf das Verfahren in Angelegenheiten der
Ausgleichsgebühr finden die Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172/1950, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172/1950,
Anwendung. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes
ist eine weitere Berufung nicht
zulässig.
(5) Die Ausgleichsgebühren fließen dem Bund
zu.
Beirat.
§ 9. (1) Zur Beratung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung in den Angelegenheiten
des § 3 Abs. 6 wird bei diesem Bundesministerium
ein Beirat errichtet.
(2) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister
für soziale Verwaltung oder ein von ihm
aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung bestellter Vertreter.
(3) Dem Beirat gehören außer dem Vorsitzenden
an
a) je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes
und der Bundesministerien für Inneres, für
Unterricht, für Land- und Forstwirtschaft,
für Finanzen, für Handel und Wiederaufbau
und für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe;
b) je drei Vertreter der Dienstnehmer und der
Dienstgeber sowie die erforderliche Anzahl
von Ersatzmännern;
c) vier Vertreter der Jugendverbände sowie
die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern.
(4) Die im Abs. 3 lit b und c genannten Mitglieder
des Beirates und deren Ersatzmänner
werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung
auf Grund von Vorschlägen ernannt. Die
Vorschläge hinsichtlich der Vertreter der Dienstnehmer
erstattet für zwei Mitglieder und deren
Ersatzmänner der Österreichische Arbeiterkammertag
und für ein Mitglied und den Ersatzmann
die Gesamtheit der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Landarbeiter. Die Vorschläge
für die Vertreter der Dienstgeber erstattet für
zwei Mitglieder und deren Ersatzmänner die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
für ein Mitglied und den Ersatzmann die Gesamtheit
der Landwirtschaftskammern. Die Vorschläge
hinsichtlich der Vertreter der Jugendverbände
werden für je einen Vertreter und den
Ersatzmann von der Katholischen Jugend Österreichs,
von der Österreichischen Volkspartei, von
der Sozialistischen Partei Österreichs und vom
Österreichischen Gewerkschaftsbund erstattet.
(5) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes
Ehrenamt.
(G) Der Beirat wird vom Bundesminister für
soziale Verwaltung einberufen; er ist verhandlungsfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter mindestens je zwei Vertreter
der Dienstnehmer und der Dienstgeber anwesend
sind.
Auskunfts- und Anzeigepflicht.
§ 10. (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den
Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern alle zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Dienstgeber hat über die beschäftigten
Jugendlichen ein Verzeichnis zu führen, worin
das Geburtsdatum des Jugendlichen sowie der Beginn
und die Beendigung des Dienst- oder Lehrverhältnisses
anzugeben sind. An Stelle dieses
Verzeichnisses kann das gemäß § 26 des Bundesgesetzes
vom 1. Juni 1948, BGBl. Nr. 146, über
die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
zu führende Verzeichnis der Jugendlichen verwendet
werden, wenn in diesem Verzeichnis jeweils
im Falle der Beendigung des Dienst- oder
Lehrverhältnisses der Tag der Beendigung vorgemerkt
ist. Soweit ein Dienstgeber gleichgestellte
Personen (§ 2 Abs. 3) beschäftigt, hat
er über diese Personen ein Verzeichnis zu
führen, worin das Geburtsdatum sowie Beginn
und Beendigung des Dienstverhältnisses und das
Datum, an dem die Abschlußprüfung an einer
der im § 2 Abs. 3 angeführten Schulen abgelegt
wurde, anzugeben sind. Den Organen der im
Abs. 1 bezeichneten Dienststellen sind auf Verlangen
das Verzeichnis der Jugendlichen und der
gleichgestellten Personen sowie die zur Berechnung
der Pflichtzahl sonst maßgebenden Unterlagen
vorzulegen.
(3) Eine Abschrift der Verzeichnisse nach
Abs. 2 samt den für die Berechnung der
Pflichtzahl und für die Erfüllung der Einstellungspflicht
maßgebenden Unterlagen ist am
1. März und 1. September dem zuständigen
Arbeitsamt vorzulegen.
Strafbestimmungen.
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die. Bestimmungen
des § 10 sind, sofern die Tat nicht nach
anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt,
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geld bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
Übergangsbestimmungen.
§ 12. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in einem Betrieb beschäftigten
Jugendlichen zählen auf die Pflichtzahl. Die
Bestimmung des § 6 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Die erste Meldung gemäß § 10 Abs. 3 ist
am 1. März 1954 zu erstatten.
(3) Eine Ausgleichsgebühr ist erstmalig für den
zweiten der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Kalendermonat vorzuschreiben.
Geltungsdauer.
§ 13. Der Abschnitt II dieses Bundesgesetzes
tritt am 31. Dezember 1954 außer Kraft.
Vollziehung.
§ 14. Mit der Vollziehung des Abschnittes II
dieses Bundesgesetzes ist, soweit § 3 nichts
anderes bestimmt, das Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und den Bundesministerien für
Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und für
Land- und Forstwirtschaft betraut.