140. Verordnung: Portugiesische Herkunftsbezeichnungen für Weine.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 und des § 39 des
Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl.
Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Unter der Bezeichnung „Porto" dürfen
nur portugiesische Weine gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt
werden, die aus den in der Anlage bezeichneten
Weingebieten des Douro stammen und über die
Mündung des Douro (barra do Douro) ausgeführt
wurden.
§ 2. Unter der Bezeichnung „Madeira" dürfen
nur portugiesische Weine gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt
werden, die aus dem von der 25. landwirtschaftlichen
Abteilung des Distriktes Funchal gebildeten
Weingebiet der Insel Madeira stammen
und über den Hafen von Funchal ausgeführt
wurden.
§ 3. Die Bezeichnungen „Porto" und „Madeira"
dürfen für Weine anderer als der in den
§§ 1 und 2 bezeichneten Herkunft insbesondere
auch dann nicht gebraucht werden, wenn sie von
der Angabe des wahren Herkunftsortes oder von
Ausdrücken wie Type, Gattung, Art oder ähnlichen
Ausdrücken begleitet sind, falls diese geeignet
sind, ohne Anwendung besonderer Aufmerksamkeit
der Wahrnehmung oder Beachtung
zu entgehen.
§ 4. Diese Verordnung tritt zwei Monate nach
ihrer Kundmachung in Kraft.