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140_1952 AT

140. Verordnung: Portugiesische Herkunftsbezeichnungen für Weine.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Portugiesische Herkunftsbezeichnungen für Weine.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 und des § 39 des

Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl.

Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Unter der Bezeichnung „Porto" dürfen

nur portugiesische Weine gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt

werden, die aus den in der Anlage bezeichneten

Weingebieten des Douro stammen und über die

Mündung des Douro (barra do Douro) ausgeführt

wurden.

§ 2. Unter der Bezeichnung „Madeira" dürfen

nur portugiesische Weine gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt

werden, die aus dem von der 25. landwirtschaftlichen

Abteilung des Distriktes Funchal gebildeten

Weingebiet der Insel Madeira stammen

und über den Hafen von Funchal ausgeführt

wurden.

§ 3. Die Bezeichnungen „Porto" und „Madeira"

dürfen für Weine anderer als der in den

§§ 1 und 2 bezeichneten Herkunft insbesondere

auch dann nicht gebraucht werden, wenn sie von

der Angabe des wahren Herkunftsortes oder von

Ausdrücken wie Type, Gattung, Art oder ähnlichen

Ausdrücken begleitet sind, falls diese geeignet

sind, ohne Anwendung besonderer Aufmerksamkeit

der Wahrnehmung oder Beachtung

zu entgehen.

§ 4. Diese Verordnung tritt zwei Monate nach

ihrer Kundmachung in Kraft.

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