140. Bundesgesetz: Mineralölsteuer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Steuergegenstand.
§ 1. (1) Der Mineralölsteuer unterliegen
1. Die aus rohem Erdöl oder sonstigen zur
Herstellung von Erdöldestillaten) geeigneten Rohstoffen
gewonnenen Erzeugnisse, roh oder gereinigt,
und zwar
a) Benzin (zum (Beispiel Petroläther, Gasolin,
Wundbenzin, Wetterlampenbenzin, Extraktionsbenzin,
Waschbenzin), Motorenbenzin
(Leicht-, Mittel- und Schwerbenzin),
Tesebenzin (zum Beispiel Lackbenzin, White
Spirit), deren Dichte bei 15°C nicht mehr
als 0'815 beträgt und bei deren fraktionierter
Destillation bis 200° C im Engler-
Apparat mehr als 80 Volumprozente übergehen;
b) alle übrigen Produkte wie Petroleum
(Leuchtöl und Traktorentreibstoff), Putzöl,
Gasöl, Treiböl, Heizöl u.. dgl. Ausgenommen
sind jedoch Produkte, deren
Dichte bei 15°C mehr als 0'900 beträgt
oder falls diese bei 15°C unter 0'900
liegt, bei deren fraktionierter Destillation
im Engler-Apparat bis 300°C nicht mehr
als 20 Volumprozente übergehen (Schmieröle,
schwere Heizöle) oder wenn die Engler
Viskosität bei 20°C größer als 5 ist; ferner
die teerartigen, paraffinhaltigen und pechartigen
Rückstände aus der Destillation
der Mineralöle.
2. Leichte Steinkohlenteeröldestillate (Benizol,
Toluol, Xylol verschiedenen Reinheitsgrades,
Lösungsbenzol, Schwerbenzol, Solventnaphtha),
deren Dichte bei 15°C nicht mehr als 1'000
beträgt und bei deren fraktionierter Destillation
bis 200°C mehr als 80 Volumprozente übergehen.
3. Bei der Aufarbeitung von Altölen jeder Art
hergestellte Erzeugnisse der Ziffer 1 und 2 oder
Gemische dieser Produkte miteinander oder mit
anderen Stoffen, wenn sie nach Ziffer 1 und 2
steuerpflichtig sind.
(2) Rohe Erdöle und alle zur Herstellung von
Erdöldestillaten geeigneten Rohstoffe dürfen in
unverarbeitetem Zustande nur in Gewimnungsstätten,
in welchen sie anfallen, verwendet werden.
Sie dürfen ferner an Erzeugungsstätten
(Raffinerien) zur Bearbeitung abgegeben oder
über die Zollgrenze ausgeführt werden. Jede
andere Verwendung oder Abgabe ist verboten.
Rohe Erdöle und Rohstoffe der vorgenannten
Art, die den Gegenstand der Einfuhr oder einer
Übertretung des Verbotes bilden, unterliegen
der Mineralölsteuer.
Steuersätze.
§ 2. Die Steuer beträgt für 100 kg Eigengewicht
1. Für Mineralöle der im § 1, Abs. (1), Ziffer
1b und 3, sowie der in § 1, Abs. (2), bezeichneten
Art 10 S;
2. Für Mineralöle der in § 1, Abs. (1), Ziffer
1 a und 2, bezeichneten Art 26 S.
Steuerpflicht und Entrichtung der Steuer.
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer hat zu entrichten
1. Wer einen mineralölsteuerpflichtigen Gegenstand
im Inland herstellt oder einen über die
Zollgrenze eingeführten raffiniert;
2. wer einen mineralölsteuerpflichtigen Gegenstand
einführt, sofern dieser im Inland keiner
Raffination unterzogen wird;
3. wer verbotswidrig rohes Erdöl oder sonstige
zur Herstellung von Erdöldestillaten geeignete
Rohstoffe im unverarbeiteten Zustand verwendet
oder abgibt oder wer einen nach § 5, Abs. (2) und
(3), steuerfrei bezogenen mineralölsteuerpflichtigen
Gegenstand zu einem anderen als dem bestimmungsmäßigen
Zweck verwendet.
(2) Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des
Abs. (1), Ziffer 1, im Zeitpunkte der Wegbringung
aus der Erzeugungsstätte oder aus dem
Steuerfreilager (§ 8), in den Fällen des Abs. (1),
Ziffer 2, Am Zeitpunkte, in dem die Zollschuld
entsteht, und in den Fällen des Abs. (1), Ziffer 3,
im Zeitpunkt der vorschriftswidrigen Verwendung
oder Abgabe ein.
§ 4. (1) In den Fällen des § 3, Abs. (1),
Ziffer 1, ist die Mineralölsteuer monatlich im
nachhinein bis zum Ende des der steuerpflichtigen
Wegbringung folgenden Monats zu berechnen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu
entrichten. Das für den Standort der Betriebsstätte
zuständige Finanzamt kann für die jeweils unberichtigten
Mineralölsteuerbeträge eine Sicherstellung
verlangen.
(2) In den Fällen des § 3, Abs. (1), Ziffer 2, ist
die Mineralölsteuer zugleich mit dem Zoll nach
den für dessen Entrichtung geltenden Vorschriften,
in den Fällen des § 3, Abs. (1), Ziffer 3, innerhalb
einer Woche nach erfolgter amtlicher Vorschreibung
zu entrichten.
Steuerbefreiungen.
§ 5. (1) Von der Mineralölsteuer sind steuerpflichtige
Gegenstände befreit, die
1. unmittelbar aus einer Erzeugungsstätte (Raffinerie)
oder einem Steuerfreilager unter Einhaltung
der den Außenhandelsverkehr regelnden
Vorschriften und unter finanzbehördlicher Überwachung
ausgeführt werden;
2. von Fahrzeugen beim Eintritt über die Zollgrenze
als Betriebsstoff der Fahrzeuge mitgeführt
werden, soweit sie nach den bestehenden Vorschriften
vom Zoll befreit sind.
(2) Für die nach § 1, Abs. (1), Ziffer 1, 2 und
3, steuerpflichtigen Gegenstände mit Ausnahme
von Heizöl, die der gewerblichen Verwendung
dienen, wird in einem durch Verordnung zu bestimmenden
Umfang Steuerfreiheit gewährt, sofern
eine verläßliche Kontrolle der bestimmungsmäßigen
Verwendung gesichert ist. Den Bezugsberechtigten
von steuerfreien Mineralölprodukten
ist der Handel mit versteuerten mineralölsteuerpflichtigen
Gegenständen untersagt.
(3) Von der Mineralölsteuer ist ferner Petroleum
und Gasöl für den Betrieb landwirtschaftlicher
Traktoren und Motoren im Rahmen eines dem
Bedarf der Landwirtschaft entsprechenden Jahreskontingentes
befreit, dessen Höhe alljährlich vom
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
festgesetzt wird.
Erlaß oder Erstattung der Steuer.
§ 6. Die Steuer für mineralölsteuerpflichtige
Gegenstände, die der Hersteller oder der Inhaber
eines Steuerfreilagers erweislich in seinen Betrieb
zurückgenommen hat, kann auf Antrag erlösen
oder erstattet werden.
Steueraufsicht.
§ 7. (1) Erzeugungsstätten (Raffinerien) mineralölsteuerpflichtiger
Gegenstände, Steuerfreilager
sowie Betriebe, welche die Steuerfreiheit nach
§ 5, Abs. (2) und (3), in Anspruch nehmen, unterliegen
der finanzbehördlichen Überwachung.
(2) Die Inhaber Überwachungspflichtiger Betriebe
haben insbesondere die für die Überwachung erforderlichen
Anzeigen und Anmeldungen zu erstatten,
die notwendigen Bücher und Aufschreibungen
zu führen und alle sonstigen dem Überwachungszweck
dienenden Einrichtungen beizustellen.
Sie sind weiters verpflichtet, den Organen
der Finanzbehörden (Überwachungsorganen)
den Eintritt in die Betriebsstätten und alle
mit diesen in Verbindung stehenden Räume zu
gestatten und ihnen alle zur Überwachung notwendigen
Amtshandlungen ohne Erschwerung zu
ermöglichen.
(3) Die Bestimmungen der Abgabenordnung über
die Steueraufsicht (§ 190 ff.) gelten ergänzend.
Steuerfreilager.
§ 8. Die Einlagerung mineralölsteuerpflichtiger
Gegenstände inländischer Erzeugung, auf welchen
die Steuer haftet (Steuerfreilager), wird nach den
im Verordnungswege zu erlassenden näheren Bestimmungen
gestattet.
Wegbringung ohne Entrichtung der Steuer.
§ 9. Mineralölsteuerpflichtige Gegenstände dürfen
unversteuert aus einer Erzeugungsstätte oder
einem Steuerfreilager in ein anderes Steuerfreilager
zur Einlagerung oder aus einem Steuerfreilager
oder einer Erzeugungsstätte in eine andere Erzeugungsstätte
zur weiteren Bearbeitung gebracht
werden.
Aufteilung des Steuerertrages.
§ 10. Die Aufteilung der nach dem Finanzausgleichsgesetz,
B. G. Bl. Nr. 46/1948, den Ländern
(Wien als Land) zukommenden Ertragsanteile an
der Mineralölsteuer [§ 4, Abs. (2), lit. f] hat
rückwirkend auf den 1. Jänner 1948 in folgender
Weise zu geschehen: Zunächst wird ein Vorzugsanteil
von einem Viertel zugunsten der Länder
Burgenland, Niederösterreich und Steiermark ausgeschieden.
Die restlichen Ertragsanteile werden
auf alle Länder zu je einem Viertel nach der
Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem
Sechstel nach der Länge der Landes-, (Bezirks- und
Wiener Gemeindestraßen (Landstraßen I. und
II. Ordnung), nach dem länderweisen Aufkommen
an Kraftfahrzeugsteuer und nach dem länderweisen
Aufkommen an Gewerbesteuer (nach Ertrag
und Kapital) aufgeteilt. Der Vorzugsanteil
von einem Viertel ist auf die Länder Burgenland,
Niederösterreich und Steiermark im Verhältnis
ihrer Ertragsanteile an den restlichen drei Vierteln
aufzuteilen.
Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 11. Die Inhaber von Erzeugungsstätten
(Raffinerien) haben ihre am Tage des Wirksamkeitsbeginnes
des Gesetzes vorhandenen Vorräte
an mineralölsteuerpflichtigen Gegenständen zu
erheben und nach den im Verordnungswege zu
erlassenden näheren Bestimmungen in die von
ihnen! zu führenden Aufschreibungen einzutragen.
§ 12. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes tritt das Mineralölsteuergesetz
vom 15. April 1930, Deutsches R. G. Bl. I
S. 131, in der Fassung der Verordnung vom
5. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1687,
samt seinen Durchführungsvorschriften für das
Gebiet der Republik Österreich außer Kraft.
§ 13. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen
sowie die des § 14 dieses Bundesgesetzes treten
mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
(2) Die nachstehenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes treten 14 Tage nach seiner
Kundmachung in Kraft
1. die §§ 1, 2, 10 und 12;
2. die §§ 3 und 4, soweit es sich um die steuerliche
Behandlung der leichten Steinkohlenteeröldestillate
des § 1, Abs. (1), Ziffer 2, sowie der
bei der Aufarbeitung von Altölen jeder Art hergestellten
Erzeugnisse des § 1, Abs. (1), Ziffer 3,
handelt, ferner hinsichtlich der übrigen mineralölsteuerpflichtigen
Gegenstände des § 1 insoweit,
als sie die Steuerpflicht und die Entrichtung der
Steuer bei der Einfuhr und bei der verbotswidrigen
Verwendung oder Abgabe regeln;
3. § 5, Abs. (1), Ziffer 2;
4. § 7 hinsichtlich der Erzeugungsstätten
(Raffinerien) mineralölsteuerpflichtiger Gegenstände
sowie hinsichtlich der in Abs. (3) genannten
Großverteilerorganisationen.
(3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
wird vom Bundesministerium für Finanzen durch
Verordnung bestimmt.
(4) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der in
Abs. (2) angeführten Bestimmungen bis zu dem
in Abs. (3) vorgesehenen Zeitpunkt wird eine
Mineralölabgabe für die im Inland gewonnenen,
nach § 1, Abs. (1), Ziffer 1, mineralölsteuerpflichtigen
Gegenstände in dem inlach § 2 festgesetzten
Ausmaß eingehoben. Die Mineralölabgabe
ist von den Großverteilerorganisationen
für jene Mengen zu entrichten, die sie auf Grund
der Weisungen des zuständigen Bundesministeriums
zum Vertrieb in den einzelnen Bundesländern
übernehmen. Die Abgabepflicht tritt im
Zeitpunkt der Übernahme in den Erzeugungsstätten
ein. Die Mineralölabgabe ist monatlich
im nachhinein bis zum Ende des der Übernahme
folgenden Monates zu berechnen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monates zu
entrichten. Wer ohne Vermittlung einer Großverteilerorganisation
in den Verkehr gebrachte
mineralölabgabepflichtige Gegenstände erwirbt,
hat hiefür die Mineralölabgabe innerhalb einer
Woche nach erfolgter Übernahme zu entrichten.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Die Durchführungsverordnung kann bereits von
dem der Kundmachung dieses (Rundesgesetzes
folgenden Tag erlassen werden. Sie tritt
frühestens nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 13 in Kraft.