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140. Bundesgesetz: Mineralölsteuer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Mineralölsteuer.

Der Nationalrat hat beschlossen

Steuergegenstand.

§ 1. (1) Der Mineralölsteuer unterliegen

1. Die aus rohem Erdöl oder sonstigen zur

Herstellung von Erdöldestillaten) geeigneten Rohstoffen

gewonnenen Erzeugnisse, roh oder gereinigt,

und zwar

a) Benzin (zum (Beispiel Petroläther, Gasolin,

Wundbenzin, Wetterlampenbenzin, Extraktionsbenzin,

Waschbenzin), Motorenbenzin

(Leicht-, Mittel- und Schwerbenzin),

Tesebenzin (zum Beispiel Lackbenzin, White

Spirit), deren Dichte bei 15°C nicht mehr

als 0'815 beträgt und bei deren fraktionierter

Destillation bis 200° C im Engler-

Apparat mehr als 80 Volumprozente übergehen;

b) alle übrigen Produkte wie Petroleum

(Leuchtöl und Traktorentreibstoff), Putzöl,

Gasöl, Treiböl, Heizöl u.. dgl. Ausgenommen

sind jedoch Produkte, deren

Dichte bei 15°C mehr als 0'900 beträgt

oder falls diese bei 15°C unter 0'900

liegt, bei deren fraktionierter Destillation

im Engler-Apparat bis 300°C nicht mehr

als 20 Volumprozente übergehen (Schmieröle,

schwere Heizöle) oder wenn die Engler

Viskosität bei 20°C größer als 5 ist; ferner

die teerartigen, paraffinhaltigen und pechartigen

Rückstände aus der Destillation

der Mineralöle.

2. Leichte Steinkohlenteeröldestillate (Benizol,

Toluol, Xylol verschiedenen Reinheitsgrades,

Lösungsbenzol, Schwerbenzol, Solventnaphtha),

deren Dichte bei 15°C nicht mehr als 1'000

beträgt und bei deren fraktionierter Destillation

bis 200°C mehr als 80 Volumprozente übergehen.

3. Bei der Aufarbeitung von Altölen jeder Art

hergestellte Erzeugnisse der Ziffer 1 und 2 oder

Gemische dieser Produkte miteinander oder mit

anderen Stoffen, wenn sie nach Ziffer 1 und 2

steuerpflichtig sind.

(2) Rohe Erdöle und alle zur Herstellung von

Erdöldestillaten geeigneten Rohstoffe dürfen in

unverarbeitetem Zustande nur in Gewimnungsstätten,

in welchen sie anfallen, verwendet werden.

Sie dürfen ferner an Erzeugungsstätten

(Raffinerien) zur Bearbeitung abgegeben oder

über die Zollgrenze ausgeführt werden. Jede

andere Verwendung oder Abgabe ist verboten.

Rohe Erdöle und Rohstoffe der vorgenannten

Art, die den Gegenstand der Einfuhr oder einer

Übertretung des Verbotes bilden, unterliegen

der Mineralölsteuer.

Steuersätze.

§ 2. Die Steuer beträgt für 100 kg Eigengewicht

1. Für Mineralöle der im § 1, Abs. (1), Ziffer

1b und 3, sowie der in § 1, Abs. (2), bezeichneten

Art 10 S;

2. Für Mineralöle der in § 1, Abs. (1), Ziffer

1 a und 2, bezeichneten Art 26 S.

Steuerpflicht und Entrichtung der Steuer.

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer hat zu entrichten

1. Wer einen mineralölsteuerpflichtigen Gegenstand

im Inland herstellt oder einen über die

Zollgrenze eingeführten raffiniert;

2. wer einen mineralölsteuerpflichtigen Gegenstand

einführt, sofern dieser im Inland keiner

Raffination unterzogen wird;

3. wer verbotswidrig rohes Erdöl oder sonstige

zur Herstellung von Erdöldestillaten geeignete

Rohstoffe im unverarbeiteten Zustand verwendet

oder abgibt oder wer einen nach § 5, Abs. (2) und

(3), steuerfrei bezogenen mineralölsteuerpflichtigen

Gegenstand zu einem anderen als dem bestimmungsmäßigen

Zweck verwendet.

(2) Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des

Abs. (1), Ziffer 1, im Zeitpunkte der Wegbringung

aus der Erzeugungsstätte oder aus dem

Steuerfreilager (§ 8), in den Fällen des Abs. (1),

Ziffer 2, Am Zeitpunkte, in dem die Zollschuld

entsteht, und in den Fällen des Abs. (1), Ziffer 3,

im Zeitpunkt der vorschriftswidrigen Verwendung

oder Abgabe ein.

§ 4. (1) In den Fällen des § 3, Abs. (1),

Ziffer 1, ist die Mineralölsteuer monatlich im

nachhinein bis zum Ende des der steuerpflichtigen

Wegbringung folgenden Monats zu berechnen und

spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu

entrichten. Das für den Standort der Betriebsstätte

zuständige Finanzamt kann für die jeweils unberichtigten

Mineralölsteuerbeträge eine Sicherstellung

verlangen.

(2) In den Fällen des § 3, Abs. (1), Ziffer 2, ist

die Mineralölsteuer zugleich mit dem Zoll nach

den für dessen Entrichtung geltenden Vorschriften,

in den Fällen des § 3, Abs. (1), Ziffer 3, innerhalb

einer Woche nach erfolgter amtlicher Vorschreibung

zu entrichten.

Steuerbefreiungen.

§ 5. (1) Von der Mineralölsteuer sind steuerpflichtige

Gegenstände befreit, die

1. unmittelbar aus einer Erzeugungsstätte (Raffinerie)

oder einem Steuerfreilager unter Einhaltung

der den Außenhandelsverkehr regelnden

Vorschriften und unter finanzbehördlicher Überwachung

ausgeführt werden;

2. von Fahrzeugen beim Eintritt über die Zollgrenze

als Betriebsstoff der Fahrzeuge mitgeführt

werden, soweit sie nach den bestehenden Vorschriften

vom Zoll befreit sind.

(2) Für die nach § 1, Abs. (1), Ziffer 1, 2 und

3, steuerpflichtigen Gegenstände mit Ausnahme

von Heizöl, die der gewerblichen Verwendung

dienen, wird in einem durch Verordnung zu bestimmenden

Umfang Steuerfreiheit gewährt, sofern

eine verläßliche Kontrolle der bestimmungsmäßigen

Verwendung gesichert ist. Den Bezugsberechtigten

von steuerfreien Mineralölprodukten

ist der Handel mit versteuerten mineralölsteuerpflichtigen

Gegenständen untersagt.

(3) Von der Mineralölsteuer ist ferner Petroleum

und Gasöl für den Betrieb landwirtschaftlicher

Traktoren und Motoren im Rahmen eines dem

Bedarf der Landwirtschaft entsprechenden Jahreskontingentes

befreit, dessen Höhe alljährlich vom

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

festgesetzt wird.

Erlaß oder Erstattung der Steuer.

§ 6. Die Steuer für mineralölsteuerpflichtige

Gegenstände, die der Hersteller oder der Inhaber

eines Steuerfreilagers erweislich in seinen Betrieb

zurückgenommen hat, kann auf Antrag erlösen

oder erstattet werden.

Steueraufsicht.

§ 7. (1) Erzeugungsstätten (Raffinerien) mineralölsteuerpflichtiger

Gegenstände, Steuerfreilager

sowie Betriebe, welche die Steuerfreiheit nach

§ 5, Abs. (2) und (3), in Anspruch nehmen, unterliegen

der finanzbehördlichen Überwachung.

(2) Die Inhaber Überwachungspflichtiger Betriebe

haben insbesondere die für die Überwachung erforderlichen

Anzeigen und Anmeldungen zu erstatten,

die notwendigen Bücher und Aufschreibungen

zu führen und alle sonstigen dem Überwachungszweck

dienenden Einrichtungen beizustellen.

Sie sind weiters verpflichtet, den Organen

der Finanzbehörden (Überwachungsorganen)

den Eintritt in die Betriebsstätten und alle

mit diesen in Verbindung stehenden Räume zu

gestatten und ihnen alle zur Überwachung notwendigen

Amtshandlungen ohne Erschwerung zu

ermöglichen.

(3) Die Bestimmungen der Abgabenordnung über

die Steueraufsicht (§ 190 ff.) gelten ergänzend.

Steuerfreilager.

§ 8. Die Einlagerung mineralölsteuerpflichtiger

Gegenstände inländischer Erzeugung, auf welchen

die Steuer haftet (Steuerfreilager), wird nach den

im Verordnungswege zu erlassenden näheren Bestimmungen

gestattet.

Wegbringung ohne Entrichtung der Steuer.

§ 9. Mineralölsteuerpflichtige Gegenstände dürfen

unversteuert aus einer Erzeugungsstätte oder

einem Steuerfreilager in ein anderes Steuerfreilager

zur Einlagerung oder aus einem Steuerfreilager

oder einer Erzeugungsstätte in eine andere Erzeugungsstätte

zur weiteren Bearbeitung gebracht

werden.

Aufteilung des Steuerertrages.

§ 10. Die Aufteilung der nach dem Finanzausgleichsgesetz,

B. G. Bl. Nr. 46/1948, den Ländern

(Wien als Land) zukommenden Ertragsanteile an

der Mineralölsteuer [§ 4, Abs. (2), lit. f] hat

rückwirkend auf den 1. Jänner 1948 in folgender

Weise zu geschehen: Zunächst wird ein Vorzugsanteil

von einem Viertel zugunsten der Länder

Burgenland, Niederösterreich und Steiermark ausgeschieden.

Die restlichen Ertragsanteile werden

auf alle Länder zu je einem Viertel nach der

Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem

Sechstel nach der Länge der Landes-, (Bezirks- und

Wiener Gemeindestraßen (Landstraßen I. und

II. Ordnung), nach dem länderweisen Aufkommen

an Kraftfahrzeugsteuer und nach dem länderweisen

Aufkommen an Gewerbesteuer (nach Ertrag

und Kapital) aufgeteilt. Der Vorzugsanteil

von einem Viertel ist auf die Länder Burgenland,

Niederösterreich und Steiermark im Verhältnis

ihrer Ertragsanteile an den restlichen drei Vierteln

aufzuteilen.

Übergangs- und Schlußvorschriften.

§ 11. Die Inhaber von Erzeugungsstätten

(Raffinerien) haben ihre am Tage des Wirksamkeitsbeginnes

des Gesetzes vorhandenen Vorräte

an mineralölsteuerpflichtigen Gegenständen zu

erheben und nach den im Verordnungswege zu

erlassenden näheren Bestimmungen in die von

ihnen! zu führenden Aufschreibungen einzutragen.

§ 12. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes tritt das Mineralölsteuergesetz

vom 15. April 1930, Deutsches R. G. Bl. I

S. 131, in der Fassung der Verordnung vom

5. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1687,

samt seinen Durchführungsvorschriften für das

Gebiet der Republik Österreich außer Kraft.

§ 13. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen

sowie die des § 14 dieses Bundesgesetzes treten

mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

(2) Die nachstehenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes treten 14 Tage nach seiner

Kundmachung in Kraft

1. die §§ 1, 2, 10 und 12;

2. die §§ 3 und 4, soweit es sich um die steuerliche

Behandlung der leichten Steinkohlenteeröldestillate

des § 1, Abs. (1), Ziffer 2, sowie der

bei der Aufarbeitung von Altölen jeder Art hergestellten

Erzeugnisse des § 1, Abs. (1), Ziffer 3,

handelt, ferner hinsichtlich der übrigen mineralölsteuerpflichtigen

Gegenstände des § 1 insoweit,

als sie die Steuerpflicht und die Entrichtung der

Steuer bei der Einfuhr und bei der verbotswidrigen

Verwendung oder Abgabe regeln;

3. § 5, Abs. (1), Ziffer 2;

4. § 7 hinsichtlich der Erzeugungsstätten

(Raffinerien) mineralölsteuerpflichtiger Gegenstände

sowie hinsichtlich der in Abs. (3) genannten

Großverteilerorganisationen.

(3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

wird vom Bundesministerium für Finanzen durch

Verordnung bestimmt.

(4) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der in

Abs. (2) angeführten Bestimmungen bis zu dem

in Abs. (3) vorgesehenen Zeitpunkt wird eine

Mineralölabgabe für die im Inland gewonnenen,

nach § 1, Abs. (1), Ziffer 1, mineralölsteuerpflichtigen

Gegenstände in dem inlach § 2 festgesetzten

Ausmaß eingehoben. Die Mineralölabgabe

ist von den Großverteilerorganisationen

für jene Mengen zu entrichten, die sie auf Grund

der Weisungen des zuständigen Bundesministeriums

zum Vertrieb in den einzelnen Bundesländern

übernehmen. Die Abgabepflicht tritt im

Zeitpunkt der Übernahme in den Erzeugungsstätten

ein. Die Mineralölabgabe ist monatlich

im nachhinein bis zum Ende des der Übernahme

folgenden Monates zu berechnen und

spätestens innerhalb eines weiteren Monates zu

entrichten. Wer ohne Vermittlung einer Großverteilerorganisation

in den Verkehr gebrachte

mineralölabgabepflichtige Gegenstände erwirbt,

hat hiefür die Mineralölabgabe innerhalb einer

Woche nach erfolgter Übernahme zu entrichten.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Die Durchführungsverordnung kann bereits von

dem der Kundmachung dieses (Rundesgesetzes

folgenden Tag erlassen werden. Sie tritt

frühestens nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 13 in Kraft.

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