140. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Für die Regelung des Arbeitsrechtes in der
Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsordnungen)
werden gemäß Artikel 12, Abs. (1), Z. 4,
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 die folgenden Grundsätze aufgestellt
1. Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Landarbeitsordnungen regeln
a) das Arbeitsvertragsrecht der land- und
forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);
b) den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit
es sich um land- und forstwirtschaftliche
Arbeiter und Angestellte handelt.
(2). Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses
Gesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig
Dienstleistungen in Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig,
ob sie in. die Hausgemeinschaft des
Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.
(3) Als Landarbeiter sind ferner anzusehen
a) Personen, die Dienste für die Hauswirtschaft
des Dienstgebers oder für Mitglieder
des Hausstandes verrichten, wenn sie auch
Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb des Dienstgebers leisten und
nicht unter das Hausgehilfengesetz fallen;
b) Gelegenheitsarbeiter.
(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte
6ind Personen, die in Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer
oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten
angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis
ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch
nimmt.
§ 2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.)
Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind ausgenommen die Arbeiter und Angestellten
in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und
Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr
als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.
§ 3. (1) Vom den Vorschriften) des Gesetzes sind
Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (3) ausgenommen
die familieneigenen Arbeitskräfte.
(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten
a) der Ehegatte,
b) die Kinder und Kindeskinder,
c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
d) die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft
leben und in seinem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt
sind.
(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte [Abs. (2)].
finden die nachstehenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13,
71, 72 und 77; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8.
§ 4. (1) Die Vorschriften der Landarbeitsordnungen
gelten für die Dienstnehmer, die in land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,
eines Bundeslandes, Bezirkes oder einer Gemeinde
oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft
oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt
sind, nur insoweit, als für diese Dienstnehmer
keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete
bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses
Bundesgesetzes geregelt sind.
(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3, 5,
7, 8, 10, 11 und die §§ 65 bis 70 des Abschnittes 4
dieses Gesetzes finden auf die Angestellten in der
Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.
§ 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der
land- und forstwirtschaftlichen Produktion und
ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache
die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse
zum Gegenstande haben (Artikel V, lit. a, des
Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung),
fenner die land- und - forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe,
die der Herstellung und Instandhaltung,
der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel
für den eigenen Bedarf dienen. In diesem
Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen
Produktion insbesondere: der Ackerbau,
die Wiesen-, Weide-, Alp. und. Waldwirtschaft,
die Harzgewinnung und Köhlerei, die Jagd,
Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung
und Milchwirtschaft, die Imkerei, der
Obst-, Weih- und Gartenbau und die Baumschulen.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. (1) ist
die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,
Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf
eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht
auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die
Errichtung und die Instandhaltung von Gärten
einschließlich der gärtnerischen Gräber- und
Raumausschmückung, ferner nicht das Binden
von Kränzen und Sträußen und der Handel mit
Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese
Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen
Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis
zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang
und in der Hauptsache unter Verwendung
eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. (1) und (2)
sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
anzusehen, wenn sie sich als selbständige,
von der Land- und Forstwirtschaft getrennt
verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.,
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
gelten auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
sofern sie gemäß Artikel IV des Kundmachungspatentes
zur Gewerbeordnung von den
Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen
sind; ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften
im Sinne der Flurverfassungsgesetze.
2. Dienstvertrag.
Abschluß des Dienstvertrages.
§ 6. (1) Der Abschluß des Dienstvertrages ist
mit den im Abs. (2) angeführten Ausnahmen an,
keine bestimmte Form gebunden.
(2) Der Schriftform bedürfern zu ihrer Gültigkeit
die jahresdienstverträge und jene Dienstverträge,
nach denen das Entgelt ganz oder teilweise
aus Deputaten, Landnutzung, Viehhaltung
oder Gespanndiensten besteht; dies gilt nicht,
wenn neben dem Barlohn nur Kost und Wohnung
oder eine dieser Leistungen gebührt. Der
schriftliche Dienstvertrag ist doppelt auszufertigen.
Eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer
zu übergeben. Die Gebühren des schriftlichen
Vertrages hat der Dienstgeber allein zu tragen.
Wenn der Dienstnehmer gemäß § 28 des Bundesgesetzes
vom 25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 184,
über Stempel- und Rechtsgebühren (Gebührengesetz
1946), zur Gebührenentrichtung -herangezogen
wird, so ist er berechtigt, vom Dienstgeber
Ersatz zu fordern.
Dienstschein.
§ 7. Wenn ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen
wurde, ist dem Dienstnehmer auf Verlangen
vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung
(Dienstschein) über die aus dem Vertrage
sich ergebenden wesentlichen Rechte und
Pflichten auszufolgen.
Inhalt des Dienstvertrages.
§ 8. (1) Art und Ausmaß der Dienstleistung
sowie des hiefür gebührenden Entgeltes werden
durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung
einer solchen sind den Umständen angemessene
Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung
des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören
der Barlohn und die Naturalbezüge. Als
Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost,
Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
Dauer des Dienstvertrages.
§ 9. (1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen
werden
a) auf bestimmte Zeit,
b) auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit
endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der
Vertrag abgeschlossen worden ist.
(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der
Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht unbeschadet
der Bestimmung über den Jahresdienstvertrag
[§ 24, Abs. (3)] ein Dienstverhältnis
auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß
eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen
Bedingungen weiter.
Probedienstverhältnis.
§ 10. (1) Ein Probedienstverhältnis darf
längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen
werden; es kann innerhalb dieser Zeit
von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des
Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis
mangels einer anderweitigen Vereinbarung
in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte
Zeitdauer über.
Dienstantritt.
§ 11. (1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer
zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort
anzutreten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den
Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den
Dienst aufzunehmen.
(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den
Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt,
den Dienstnehmer nicht zum Dienst
zuzulassen, wenn Gründe vorliegen, die zu einer
vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen
würden.
(3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund den Dienst nicht an oder läßt der
Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften
über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung
des Dienstverhältnisses Anwendung.
Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers.
§ 12. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die
ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit
zu leisten. Er hat in der. ihm
zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit
zu halten, die Wohnung und deren Einrichtung
sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten
verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen
schonend zu benützen, die Haustiere
sorgsam und mit Güte zu behandeln. Er ist verpflichtet,
dem Dienstgeber, dessen Familie und
den Mitarbeitern gegenüber sich anständig und
gesittet zu benehmen.
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers.
§ 13. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den
Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte
entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen
gewissenhaft zu erfüllen; er hat
ferner die notwendigen Vorkehrungen zum
Schutze des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit
des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere
hat er für die berufliche Ausbildung
und den sittlichen Schutz des jugendlichen
Dienstnehmers Sorge zu tragen.
Entgelt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 14. (1) Die Höhe des Entgeltes und die Art
seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung
bestimmt. Mangels einer solchen ist den Umständen
angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung
des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente
Entgelt mit der. Beendigung des Dienstverhältnisses
fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig.
Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung
kann nur im Umfange des § 293,
Abs. (3), Exekutionsordnung erfolgen).
(3) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem
Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten
Arbeit und seinen Auslagen entsprechender
Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung
zu gewähren.
Geldlohn.
§ 15. (1) Die Geldbezüge sind der Vereinbarung
entsprechend zu bezahlen; mangels
einer Vereinbarung sind nach Tagen bemessene
Geldbezüge wöchentlich, alle übrigen Bezüge
monatlich im nachhinein auszubezahlen.
(2) Bei Jahresdienstverträgen der landwirtschaftlichen
Dienstnehmer ist mangels einer Vereinbarung
der Jahreslohn auf die Jahreszeiten
so zu verteilen, daß auf , die Wintermonate
(1. November bis 30. April) 40 v. H., auf die
Sommermonate (1. Mai bis 31. Oktober)
60 v. H. des Jahreslohnes entfallen; dieser Abrechnungsschlüssel
ist insbesondere bei vorzeitiger
Auflösung eines Jahresdienstvertrages
anzuwenden. Die Lohnabrechnung des Jahresarbeitsverdienstes
und der Mehrarbeitsvergütung
hat schriftlich zu erfolgen.
Geding(Akkord)lohn.
§ 16. Gedinglöhne (Akkordlöhne) werden
mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der
Arbeit fällig.
Naturalbezüge.
Deputate.
§ 17. (1) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden
Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier
Beschaffenheit, ortsüblicher Art und
Güte zu gewähren und nach metrischem Maß und
Gewicht zu bemessen. Die Deputate sind, sofern
nichts anderes vereinbart wurde oder sofern
nicht deren Art und Gebrauch eine
frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in
der Regel monatlich im vorhinein zu entrichten.
Die Deputate können am Einvernehmen mit
dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.
(2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien
ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten
und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen
sowie der noch nicht arbeitsfähigen
Kinder des Dienstnehmer entsprechend
Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor
Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Deputate
im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit
zu leisten; können die Deputate nicht in natura
geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden
Geldwert zu vergüten.
Kost.
§ 18. Die vereinbarte Kost muß gesund, ausreichend
und dem örtlichen Gebrauche angepaßt
sein.
Wohnung.
§ 19. (1) Wird als Teil der Naturalentlohnung
auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte
Wohnung den Forderungen der Gesundheit
und Sittlichkeit und den baupolizeilichen
Vorschriften entsprechen. In Kellerräumen oder
Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden.
Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen.
Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes
müssen getrennt untergebracht werden.
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener
Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt
führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände
enthalten und verschließbar sein.
Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung
hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge
zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind
geeignete Familienwohnungen bereitzustellen,
deren Wohnräume unter Berücksichtigung der
Kinderzahl und Geschlechter aus reichend sind.
(4) Die Landesgesetzgebung bestimmt, daß
im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen
dem Dienstgeber die Herstellung
neuer, beziehungsweise die Verbesserung
der vorhandenen Landarbeiterwohnungen aufgetragen
wird.
Räumung der Wohnung bei Beendigung
des Dienstverhältnisses.
§ 20. (1) Dienstnehmer, die keinen eigenen
Haushalt führen, haben die Wohnung mit Beendigung
des Dienstverhältnisses zu räumen.
(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt sind
verpflichtet, längstens binnen zwei Monaten ihre
bisher innegehabte Wohnung zu räumen. Stirbt
der Dienstnehmer, so haben die hinterbliebenen
Familienangehörigen, die mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebten, die Wohnung binnen
zwei Monaten zu räumen.
(3) Das Exekutionsgericht kann dem Verpflichteten
einen Aufschub der zwangsweisen Räumung
um höchstens drei Monate bewilligen, wenn er
sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt
wäre und wenn es sich um die Freimachung einer
Wohnung für den nachfolgenden Dienstnehmer,
beziehungsweise dessen Familie handelt. Den
Hinterbliebenen von Gefallenen oder Vermißten.
von Opfern politischer Verfolgung oder tödlich
verunglückten Angehörigen des Betriebes kann
unter den gleichen Voraussetzungen ein weiterer
Aufschub bewilligt werden.
(4) Kranke und Wöchnerinnen dürfen bei Beendigung
des Dienstverhältnisses erst dann
durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der
Wohnung verhalten werden, wenn sie diese laut
ärztlichem Zeugnisse ohne Gefährdung ihrer
Gesundheit verlassen können.
Landnutzung und Viehhaltung.
§ 21. (1) Werden als Teil des Naturallohnes
Landnutzung und Viehhaltung gewährt, so richten
sich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser
Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder
mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch.
(2) Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke
zugewiesen und endet das Dienstverhältnis
vor der Ernte, so gebührt ihm jener
Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnis der
zurückgelegten Dienstzeit zur Dienstdauer, für
welche die Landnutzung gewährt wird, entspricht.
Wenn das Deputatgrundstück ausschließlich
vom Dienstnehmer bestellt wurde, so gebührt
diesem der volle Ernteertrag.
(3) Der Anspruch des Dienstnehmers auf den
verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird
im Falle einer früheren Auflösung des Dienstverhältnisses
zwei Wochen nach Einbringung der
Ernte fällig. An Stelle des gebührenden Ernteertrages
kann eine entsprechende Vergütung in
Geld vereinbart werden.
Fortzahlung des Entgeltes bei
Dienstverhinderung.
§ 22. (1) Wird ein Dienstnehmer nach mindestens
zweiwöchiger Dienstdauer durch Krankheit
oder nach Beginn des Dienstverhältnisses
durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes
die folgenden Bestimmungen
1. Im Erkrankungsfalle erhalten
a) Dienstnehmer, die. mit dem Dienstgeber in
Hausgemeinschaft leben und denen neben
Barlohn freie Station (Kost und Wohnung)
zusteht,
2. Im Unglücksfall erhalten
a) Dienstnehmer der in Z. 1, lit. a, bezeichneten
Art den Barlohn durch vier Wochen
und freie Station durch sechzehn Wochen;
b) Dienstnehmer der in Z. 1, lit. b, bezeichneten
Art den Barlohn durch vier
Wochen und allfällige Naturalbezüge durch
sechzehn Wochen.
(2) Der Anspruch auf freie Station gemäß
Abs. (1), Z. 1, lit. a, und Z. 2, lit. a, erlischt,
wenn die Hausgemeinschaft auf Verlangen des
Dienstnehmers ohne wichtigen Grund aufgelöst
wird; als wichtiger Grund gilt, wenn der Dienstgeber
dem erkrankten Dienstnehmer eine angemessene
Pflege oder eine der ärztlichen Verordnung
entsprechende Kost oder eine mit Rücksicht
auf die Erkrankung entsprechende Wohnung
nicht gewährt. Erfolgt die Auflösung auf
Verlangen des Dienstnehmers aus einem wichtigen
Grund oder auf Verlangen des Dienstgebers
aus was immer für einem Grund, so ist
der Anspruch des Dienstnehmers auf freie Station
nach den für die Sozialversicherung geltenden
Bewertungssätzen in Geld abzulösen. Zeiten des
Aufenthaltes des Dienstnehmers in einer Kranken-
oder Pflegeanstalt werden in die Zeit,
während der freie Station gebührt, eingerechnet,
jedoch bleibt dem Dienstnehmer der Anspruch bei
Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung
aus der Kranken- oder Pflegeanstalt
durch mindestens drei Wochen auch dann gewahrt,
wenn durch die Einrechnung der Anspruch
auf freie Station verbraucht ist.
(3) Der Anspruch auf Landnutzung und Viehhaltung
gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes wird
durch eine Dienstverhinderung im Sinne des
Abs. (1) nicht berührt.
(4) Der Anspruch auf Naturalbezüge gemäß
Abs. (1), Z. 1, lit. b, und Z. 2, lit. b, gebührt
ledigen Dienstnehmern insoweit nicht, als sie
durch die Unterbringung in einer Kranken- oder
Pflegeanstalt Ersatz für die Naturalbezüge finden;
doch lebt der Anspruch bei Fortdauer der
Dienstverhinderung nach Entlassung aus der
Kranken- oder Pflegeanstalt wieder auf; der
Fortbezug der Naturalbezüge wird in diesem
Falle durch mindestens drei Wochen gewährt,
auch wenn durch Einrechnung der Zeit des Aufenthaltes
des Dienstnehmers in einer Kranken- oder
Pflegeanstalt der Anspruch auf Fortbezug
schon verbraucht wäre. Ledigen Dienstnehmern,
die für den Unterhalt Dritter auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung oder für schulpflichtige oder
erwerbsunfähige Geschwister zu sorgen und diesen
Personen regelmäßige Zuwendungen aus den
Naturalbezügen gemacht haben, gebühren die
Naturalbezüge im gleichen Ausmaß wie verheirateten
Dienstnehmern.
(5) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine
Dienstverhinderung wegen Krankheit eintritt,
so gebühren die Ansprüche gemäß Abs. (1), soweit
die Gesamtdauer der Verhinderungen die
im Abs. (1) bezeichneten Zeiträume übersteigt,
nur mehr für die Hälfte dieser Zeiträume.
(6) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne
Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber
bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers,
das nach angemessener Zeit wiederholt
werden kann, eine Bestätigung des behandelnden
Arztes über Art und voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der
Dienstnehmer dieser Verpflichtung nicht nach,
so verliert er auf die Dauer der Säumnis die
Ansprüche gemäß Abs. (1).
(7) Wegen einer durch Krankheit oder Unglücksfall
verursachten Dienstverhinderung darf
der Dienstnehmer nicht entlassen werden, es sei
denn, daß die Verhinderung die Zeit, für die
Ansprüche gemäß Abs. (1) bestehen, um zwei
Wochen übersteigt.
(8) Wird der Dienstnehmer während der
Dienstverhinderung gekündigt, so bleiben seine
Ansprüche gemäß Abs. (1) während der dort
bestimmten Zeiträume bestehen, wenngleich das
Dienstverhältnis früher endet.
(9) Die Ansprüche des Dienstnehmers gemäß
Abs. (1) erlöschen mit der Beendigung des
Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes
der Zeit, für die es eingegangen wurde,
oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst
wird.
(10) Durch Kollektivvertrag können von den
Bestimmungen der Abs. (1) bis (5) abweichende
Vereinbarungen getroffen werden.
§ 23. (1) Der Dienstnehmer behält ferner den
Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche
Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens
auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch
andere wichtige, seine Person betreffende Gründe
ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert
ist.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung
sind inisbesondere
a) schwere Erkrankung oder Todesfall von
nahen Familienangehörigen;
b) Begräbnis des Gatten, der Kinder, Eltern
oder Schwiegereltern;
c) eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder;
d) Aufsuchen des Arztes;
e) Vorladung vor Behörden oder Gerichte;
f) Wohnungswechsel;
g) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als
Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 24. (1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte
Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der
Zeit.
(2) Dienstverhältnisse auf umbestimmte Zeit
enden durch Kündigung.
(3) Bei Jahresdienstverträgen gilt das Dienstverhältnis
als auf ein weiteres Jahr verlängert,
falls keiner der beiden Vertragsteile spätestens
zwei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres erklärt,
das Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu
wollen.
(4) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses
wird durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.
Kündigungsfristen.
§ 25. (1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte
Zeit eingegangen sind, können beiderseits
vierzehntägig zum Monatsende gekündigt
werden.
(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so
erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat.
Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die
Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach fünfzehn
Jahren auf drei Monate.
Kündigungsbeschränkung für den
Dienstgeber.
§ 26. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte
Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen
vom Beginne der Anbauzeit (im Forstbetrieb
der Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß
der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten)
gedauert, so darf es, ausgenommen
aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige
Auflösung des Dienstverhältnisses von
Seite des Dienstgebers rechtfertigen (§ 33), vom
Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres
(im Forstbetrieb: zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode)
unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist gekündigt werden.
Kündigungsbeschränkung für den
Dienstnehmer.
§ 27. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte
Zeit eingegangen wurde, während der
arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom
Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die
seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen .(§ 32),
erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb
der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten)
unter (Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
gekündigt werden.
Kündigungsschutz.
§ 28. Wurde in Betrietben, in dienen Betriebsräte
(Vertrauensmänner) nicht zu bestellen sind,
ein Dienstnehmer gekündigt und ist die Kündigung
offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes
oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied
der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt,
so kann er binnen vier Wochen die Kündigung
bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht
der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung
rechtsunwirksam.
§ 29. (1) In Betrieben, in denen Betriebsräte
(Vertrauensmänner) bestellt sind, hat der Betriebsinhaber
vor jeder Kündigung eines Dienstnehmens
den Betriebsrat zu verständigen; bei
Entlassungen kann die Verständigung auch nachträglich
binnen drei Tagen erfolgen.
(2) Der Betriebsrat muß innerhalb einer Frist
von acht Tagen nach erfolgter Verständigung
dazu Stellung nehmen. Erfolgt keine Stellungnahme,
gilt dies als Zustimmung.
(3) Der Betriebsinihaber darf die Kündigung vor
Ablauf der in Abs. (2) festgesetzten Frist bei
sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht aussprechen.
Wenn der Betriebsinhaber trotz des Widerspruches
des Betriebsrates nach Ablauf der in
Abs. (2) festgelegten Frist kündigt, kann der Betriebsrat
auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers
die Kündigung innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach erfolgter Verständigung des
Betriebsrates über die trotz dessen Wilderspruches
ausgesprochene Kündigung bei Gericht
anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß der
Grund zur Kündigung des Dienstnehmers
a) in seiner Tätigkeit in der Berufsvertretung,
b) in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied
des Betriebsrates,
c) in seiner Bewerbung um die Bestellung
zum Betriebsrat oder
d) in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes
gelegen ist.
(4) Der Betriebsrat kann innerhalb der in
Abs. (3) festgesetzten Frist von zwei Wochen die
Kündigung eines Dienstnehmers, der bereits sechs
Monate im Betrieb beschäftigt ist, auf dessen
Verlangen auch dann anfechten, wenn er der Ansicht
ist, daß die Kündigung für den Dienstnehmer
eine soziale Härte bedeutet und in den
Betriebsverhältnissen nicht begründet ist.
(5) Der betroffene Dienstnehmer kann aus den
in den Abs. (3) und (4) angeführten Gründen
innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der in
Abs. (3) festgesetzten Frist von zwei Wochen
selbst die Kündigung bei Gericht anfechten, wann
der Betriebsrat seinem Verlangen auf Anfechtung
nicht entspricht.
(6) In Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner)
zu errichten sind, diese Betriebsvertretungen
alber nicht bestehen, steht das Recht
der Anfechtung der Kündigung bei Gericht aus
den in den Abs. (3) und (4) angeführten Gründen
dem betroffenen Dienstnehmer innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach erfolgter Kündgung
zu.
(7) Gibt das Gericht der Anfechtung [Abs. (3)
bis (6)] statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
(8) Im Falle der Entlasssung kann der betroffene
Dienstnehmer binnen zwei Wochen, vom
Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet, auf Unwirksamerklärung
der Entlassung klagen, wenn
der Betriebsrat bescheinigt, daß mit dem Dienstgeber
die Frage erfolglos beraten worden ist, ob
die Entlassung eines Dienstnehmers nur zur Umgebung
der Vorschriften über die Anfechtung
der Kündigung [Abs. (3), (4) und (5)] ausgesprochen
wurde. Die Bescheinigung des Betriebsrates
gemäß Satz 1 muß dem Gerichte schon in
der Klage urkundlich nachgewiesen werden. Der
Klage ist stattzugeben, wenn das Gericht feststellt,
daß ein Tatbestand der Abs. (3) und (4)
vorliegt.
Abfertigung.
§ 30. (1) Dienstnehmer, welche ununterbrochen
durch eine bestimmte. Zeitdauer bei ein und
demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb
in Verwendung stehen, erhalten bei Kündigung
durch den Dienstgeber, bei unverschuldeter
Entlassung und bei berechtigtem vorzeitigem Austritt
eine Abfertigung mindestens in folgender
Höhe
(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und
die Naturalbezüge [§ 8, Abs. (2)]. Im Falle einer
Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für
deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung
festgesetzten Bewertungssätze.
Zeit zum Aufsuchen eines neuen
Dienstplatzes.
§ 31. (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der
Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des
auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages
nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer
zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes
auf Verlangen eine freie Zeit ohne
Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.
(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte
Zeit abigeschlossenen Dienstvertrag und
bei vierzehntägiger Kündigungsfrist zwei Werktage,
bei einer Kündigungsfrist von einem Monat
drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten
vier Werktage und bei einer zwei Monate
übersteigenden Kündigungsfrist fünf Wecktage.
Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend
genommen werden.
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses
von Seite des Dienstnehmers.
§ 32. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer,
wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen
war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aus wichtigen
Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden
(vorzeitiger Austritt), wenn
a) der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner
Dienstleistung unfähig wird oder diese
ohne Schaden . für seine Gesundheit oder
Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
b) der Dienstgeber das dem Dienstnehmer gebührende
Entgelt schmälert oder vorenthält;
wenn die verabreichte Kost oder die
zugewiesene Unterkunft ungesund oder unzureichend
ist oder sonstige wesentliche
Vertragsbestimmungen vom Dienstgeber
nicht eingehalten werden;
c) der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, eine
Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche
Ehrverletzungen gegen den Dienstnehmer
oder dessen Familienangehörige zuschulden
kommen läßt oder sich weigert, ihn oder
dessen Familienangehörige gegen solche
Handlungen eines Familienangehörigen des
Dienstgebers oder eines Mitbeschäftigten
zu schützen;
d) dem Dienstnehmer unvorhergesehene Veränderungen
in seinen Familienverhältnissen
die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
ohne erheblichen Schaden unmöglich
machen;
e) der Dienstgeber den ihm zum Schutze des
Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit
des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden
Pflichten nicht nachkommt.
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisse
von Seite des Dienstgebers.
§ 33. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber,
wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen
war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen,
insbesondere dann, gelöst werden (Entlassung),
wenn der Dienstnehmer
a) sich eines Verbrechens oder einer anderen
strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder
gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig
macht;
b) sich trotz mehrmaliger Ermahnung während
der Arbeitszeit dem Trunke ergibt;
c) ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während
einer den Umständen nach erheblichen
Zeit die Dienstleistung unterläßt;
d) trotz Verwarnung mit Feuer und Licht
unvorsichtig umgeht;
e) sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der
Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte,
Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte
zuschulden kommen läßt;
f) Eigentum des Dienstgebers oder dessen
Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam
befindliche Sachen vorsätzlich oder
wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder
wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers
beträchtlicher Schaden entstanden
ist;
g) die Arbeit beharrlich verweigert.
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung
des Dienstverhältnisses.
§ 34. (1) Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer
ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt
oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen
Austritt des Dienstnehmers trifft, behält
dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes,
seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das
Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung
des Dienstverhältnisses durch Ablauf der
bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige
Kündigung durch den Dienstgeber hätte
verstreichen müssen. Soweit das Entgelt Naturalbezüge
umfaßt, ist deren Wert in Geld zu vergüten,
wenn und insoweit die Naturalleistung
nicht möglich ist. Der, Dienstnehmer muß sich
auf das Entgelt anrechnen lassen, was er infolge
des Unterbleibens der Dienstleistung erspart
oder durch anderweitige Verwendung erworben
oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2) Soweit der im Abs. (1) genannte Zeitraum
drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer
das ganze für diese Zeit gebührende
Entgelt ohne Albzug sofort, für den restlichen,
über drei Monate hinausgehenden Zeitraum zur
vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fördern.
§ 35. (1) Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein
Verschulden an der Entlassung trifft, steht dem
Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch
verursachten Schadens zu.
(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren
Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer
ein Anspruch auf den entsprechenden
Teil des Entgeltes zu.
§ 36. Trifft beide Teile ein Verschulden an
dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung
des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach
freiem Ermessen zu entscheiden, ob und. in
welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
§ 37. Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger
Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der
§§ 34 und 35 müssen bei sonstigem Ausschluß
binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an
dem sie erhoben wenden konnten, gerichtlich
geltend gemacht werden.
Dienstzeugnis.
§ 38. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei
Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer
auf Verlangen ein. schriftliches Zeugnis
über die Dauer und die Art der Dienstleistung
auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen
im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die
Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird,
sind unzulässig, Die Kosten des Zeugnisses trägt
der Dienstgeber.
(2) Verlangt der Dienstnehmer während der
Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist
ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen
(Interimszeugnis).
(3) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der
Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm
auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
Arbeitsbuch.
§ 39. (1) Jeder Dienstnehmer muß mit einem
Arbeitsbuch versehen sein.
(2) Das Arbeitsbuch hat Raum für eine genaue
Personsbeschreibung, für Eintragungen über
Name und Wohnort des Dienstgebers, Datum
des Eintrittes, Art der Beschäftigung, Datum des
Austrittes sowie Unterschrift des Dienstgebers
und Beglaubigung durch die Gemeinde zu enthalten.
(3) Das Arbeitsbuch hat so gestaltet zu sein,
daß es auch für die Zwecke der Arbeitsämter
verwendet werden kann.
3. Kollektivverträge.
Allgemeines.
§ 40. (1) Kollektivverträge im Sinne dieses
Gesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Dienstgeber
einerseits und der Dienstnehmer andererseits
(§§ 41 und 44) schriftlich abgeschlossen
werden und die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis
entspringenden Rechte und Pflichten
oder Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien
regeln.
(2) Vereinbarungen, die zwischen einzelnen
Dienstgebern und gesetzlichen Betriebsvertretungen
in Angelegenheiten abgeschlossen werden,
deren Regelung in dem Kollektivvertrag der
Betriebsvereinbarung vorbehalten ist, gelten als
Teil des Kollektivvertrages.
(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen
können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen
Dienstgebern und Dienstnehmern regeln,
durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder
aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen
sind, solfern sie der Kollektivvertrag
nicht ausschließt, nur gültig, wenn sie
für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten
betreffen, die im Kollektivvertrag
nicht geregelt sind.
Kollektivvertragsfähigkeit.
§ 41. (1) Kollektivvertragsfähig sind
1. die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der
Dienstnehmer, die voneinander unabhängig
sind;
2. die auf freiwilliger. Mittgliedschaft beruhenden
Berufsvereinigungen der Dienstgeber
und der Dienstnehmer,
a) die sich nach ihren Statuten zur Aufgabe
stellen, die Arbeitsbedingungen
immerhalb ihres Geltungsbereiches zu
regeln,
b) deren Wirkungskreis sich über einen
größeren fachlichen und räumlichen
Bereich erstreckt,
c) denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder
und des Umfanges ihrer Tätigkeit
wirtschaftlich eine maßgebliche
Bedeutung zukommt und
d) die voneinander unabhängig sind.
(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. (1),
Z. 2, wird nach Anhörung der in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
durch die Obereinigungskommission zuerkannt.
Die Entscheidung der Obereinigungskoinmission
ist in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren
und den Einigungskommissionen (§ 52)
zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung
hat die Berufvereinigung, der die
Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu
tragen und im voraus zu erlegen.
(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die
Obereinigungskommission von Amts wegen oder
auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung
abzuerkennen, wenn festgestellt
wird, daß. die Voraussetzungen des Abs. (1),
Z. 2, nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen
des Abs. (2) gelten sinngemäß.
§ 42. Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft
beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit
zuerkannt (§ 41) und schließt diese
einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in
Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung
hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigiung
die Kollektivvertragsfähigkeit für
die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung
abgeschlossenen Kollektivvertrages.
§ 43. Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-
rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen
geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften
des Abschnittes 3 unterliegen, sind,
soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen oder Fonds
keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung
oder gesetzlichen Interessenvertretung
(§ 41) angehören, die öffentlich-rechtlichen
Körperschaften selbst kollektiv vertragsfähig.
Kollektivvertragsangehörigkeit.
§ 44. Kollektivvertragsangehörig sind, soweit
der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt,
innerhalb seines räumlichen, fachlichen
und persönlichen Geltungsbereiches
1. die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die
zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages
Mitglieder der am Kollektivvertrag
beteiligten Körperschaften waren oder
später werden,
2. die Dienstgelber, auf die der Betrieb eines
der in Z. 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.
Hinterlegung und Kundmachung.
§ 45. (1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen
zwei Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten
Vertragsparteien der Dienstnehmer, im
Falle des § 40, Abs. (2), durch die gesetzliche
Betriebsvertretung in drei gleichlautenden Ausfertigungen,
die von den vertragschließenden
Parteien ordnungsgemäß gefertigt sein müssen,
bei der Obereinigungskommission am Sitze des
Amtes der Landesregierung zu hinterlegen.
(2) Die Obereinigungskommission hat den Abschluß
des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen
nach der Hinterlegung durch Einschaltung
in die amtliche Landeszeitung kundzumachen.
Die Kundmachung hat den Tag des Abschlusses
des Kollektivvertrages zu enthalten.
(3) Die Kosten der Kundmachung sind von den
Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu
tragen und im voraus zu erlegen.
(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung
des hinterlegten Kollektivvertrages
dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten
Hinterlegung zurückzustellen; eine
Ausfertigung ist dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft unter Bekanntgabe
der Kundmachung vorzulegen. Die dritte Ausfertigung
ist dem Kataster der Kollektivverträge
einzuverleiben.
(5) Der Hinterleger hat weiters je eine Abschrift
des Kollektivvertrages zu übermitteln
a) dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
in Wien,
b) dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
in Wien,
c) den Einigungskommissionen des Bundeslandes,
d) den nach dam Geltungsbereich des Kollektivvertrages
in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber
und der Dienstnehmer, sofern diese
nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind
(6) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten
und den Einigungskommissionen übermittelten
Kollektivverträge können von jedermann
eingesehen werden.
§ 46. Jeder kollektivvertragsangehörige
Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei
Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 45)
im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen
Raume aufzulegen und darauf in
einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
Rechtswirkungen.
§ 47. (1) Der Kollektivvertrag wird, sofern, er
nicht selbst Bestimmungen über seinen Wirkungsbeginn
enthält, mit der ordnungsgemäßen
Kundmachung wirksam. Die Wirksamkeit beginnt
im letzteren Falle mit dem der Kundmachung
folgenden Tage.
(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages
gelten, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen
Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, als Bestandteile
der Dienstverträge, die zwischen den
kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und
Dienstnehmern abgeschlossen werden, und bleiben
auch nach Ablauf des Kollektivvertrages so
lange in Geltung, als für diese Dienstverhältnisse
nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder
mit den betroffenen Dienstnehmern nicht ein
neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird.
(3) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages
treten auch für nicht kollektivvertragsangehörige
Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen
Dienstgebers ein.
(4) Die gemäß Abs. (3) eingetretenen Rechtswirkungen
werden durch einen späteren Kollektivvertrag
für dessen Geltungsbereich aufgehoben.
§ 48. Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47
gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung
von Kollektivverträgen.
Geltungsdauer.
§ 49. (1) Enthält ein Kollektivvertrag keine
Bestimmungen über die Geltungsdauer, so kann
er nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf drei
Monate zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt
werden. Die Kündigung muß zu ihrer
Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden
Partei mittels eingeschriebenen
Briefes ausgesprochen werden.
(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat
die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat,
der Obereinigungskommission binnen einer
Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen
des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch
die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt,
die Anzeige zu erstatten.
(3) Wird einer Berufsvereinigung gemäß § 41,
Abs. (3), die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt,
so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung
abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage,
an dem die gemäß § 41, Abs. (3), ergangene Entscheidung
der Obereinigungskommission in der
amtlichen Landeszeitung verlautbart wird. Im
Falle des § 42 erlischt ein von der gesetzlichen
Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag
für die Mitglieder der Berufsvereinigung
mit dem Tage, an dem der von der Berufsvereinigung
abgeschlossene Kollektivvertrag in
Wirksamkeit tritt.
(4) Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat
die Obereinigungskommission im Kataster
der Kollektivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskommission,
die den Abschluß des Kollektivvertrages
kundgemacht hat, hat auf Kosten
der Kollektivvertragsparteien das Erlöschen des
Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach
Einlangen der Anzeige [Abs. (2), beziehungsweise
nach dem im Abs. (3) bezeichneten Tage]
in der amtlichen Landeszeitung kundzumachen.
Die Bestimmungen des § 45, Abs. (4) und (5),
finden entsprechend Anwendung.
Satzung.
§ 50. (1) Auf Amtrag einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft [§ 41, Abs. (1)] kann durch
Beschluß der Obereinigungskommission ausgesprochen
werden, daß ein gehörig kundgemachter
gültiger Kollektivvertrag, dem überwiegende
Bedeutung zukommt, in allen oder in einzelnen
seiner Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse
zwischen den Dienstgebern und den Dienstnehmern
regeln, auch außerhalb seines Geltungsbereiches
für solche Dienstverhältnisse maßgebend
zu sein hat, die mit dem durch den Kollektivvertrag
erfaßten im wesentlichen gleichartig und
nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt
sind. Die in dem Beschluß aufgenommenen Bestimmungen
werden als Satzung bezeichnet.
(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten,
wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft (§§ 41 und 43)
gestellt wird.
(3) In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang,
der Beginn der Wirksamkeit und
die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Der Beschluß der Obereinigungskommission
ist endgültig. Der Beschluß ist in der
amtlichen Landeszeitung kundzumachen.
(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(6) Die Vorschriften der Abs. (1) bis (5) finden
auch auf das Verfahren wegen Änderung oder
Aufhebung einer Satzung Anwendung.
Rechts Wirkung der Satzung.
§ 51. (1) Die Bestimmungen der in Rechtskraft
erwachsenen und gehörig kundgemachten
Satzung gelten innerhalb ihres örtlichen, fachlichen
und persönlichen Geltungsbereiches von
dem in der Satzung festgesetzten Wirksamkeitsbeginn
an als (Bestandteil jedes Dienstvertrages,
der zwischen einem Dienstgeber und einem
Dienstnehmer abgeschlossen ist oder während
der Geltungsdauer der Satzung abgeschlossen
wird.
(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn
nicht festgesetzt, so beginnt ihre Wirkung von
dem Tage, an dem die Rechtskraft des Beschlusses
auf Festsetzung der Satzung kundgegemacht
[§ 50, Abs. (4)] wurde.
(3) Die Bestimmungen der Satzung können
durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder
aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen
sind, sofern sie die Satzung nicht
ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer
günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen,
die in der Satzung nicht geregelt sind.
(4) Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen
Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer
Kraft.
Einigungskommissionen.
§ 52. (1) In jedem Bundesland ist mindestens
eine Einigungskommission am Sitze einer Bezirksverwaltungsbehörde
zu errichten. Die Standorte
und Sprengel der Einigungskommissionen
bestimmen die Landarbeitsordnungen.
(2) Die Einigungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier
Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden
von der Landesregierung aus dem Stande der
rechtskundigen Beamten der. in Betracht kommenden
Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die
Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land-
und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer,
werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen
Intertesenvertretung oder, mangels einer
solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von
der Landesregierung auf die Dauer von drei
Jahren berufen. In gleicher Weise wird für
jedes Mitglied ein Ersatzmann bestellt.
§ 53. Die Einigungskommissionen haben
einen Ausgleich anzubahnen und wenn erforderlich
eine Entscheidung zu fällen,
a) wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber
und der gesetzlichen Betriebsvertretung
Streitigkeiten über die Erlassung oder Abänderung
der Arbeitsordnung ergäben und
b) in den Fällen, in denen den Einigungskommissionen
auf Grund der Bestimmungen
über die Betriebsvertretung (§ 129)
die Entscheidung von Streitigkeiten übertragen
ist.
Obereinigungskommissionen.
§ 54. (1) Bei dem Amt einer jeden Landesregierung;
wird eine Obereinigungskommission. errichtet.
Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach
Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern
und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
werden von der Landesregierung aus dem
Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes
der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung
der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen
des § 52, Abs. (2), sinngemäß.
(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission
sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig
und an keine Weisung gebunden.
§ 55. (1) Den Obereinigungskommisionen obliegt
a) bei Venhandlungen über den Abschluß
oder die Abänderung von Kollektivverträgen
mitzuwirken, wenn ein Antrag
dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien
oder von einer Behörde gestellt
wird;
b) bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß,
die Abänderung oder über die Auslegung
eines Kollektivvertrages auf Antrag
einer der am Streite beteiligten Parteien
oder einer Behörde Einigungsverhandlungen
einzuleiten und unter den Voraussetzungen
des § 132 des Gesetzes einen
Schiedsspruch zu fällen;
c) die Registrierung und Kundmachung der
hinterlegten Kollektivverträge sowie deren
Verlängerungen und Abänderungen;
d) die Reigistrierung und Kundmachung des
Erlöschens von Kollektivverträgen;
e) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Satzungen
sowie die Registrierung und Kundmachung
solcher Beschlüsse;
f) die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
[§ 41, Abs. (2) und (3)];
g) die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung
eines Kollektivvertrages auf Ersuchen
eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;
h) die Anlage und Führung eines Katasters
der von ihnen beschlossenen Satzungen;
i) die Aufsicht über die Einigungskommissionen
und die Überwachung insbesondere
der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.
(2) Die Obereinigungskommissionen haben in
Angelegenheit des Abs. (1), lit. a und b,
zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf
eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung
der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können
einen Schiedisspruch nur dann fällen, wenn die
beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung
abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch
unterwerfen.
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche
gemäß. Abs. (2) gelten als Kollektivverträge
(§ 40).
4. Arbeitsschutz.
Arbeitszeit.
§ 56. (1) Die wöchentliche Arbeitszeit in der
Landwirtschaft darf, abgesehen von den im § 58
enthaltenen Ausnahmen, dm Jahresdurchschnitt
für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft
lebenden Dienstnehmer mit freier Station
54, Stunden nicht überschreiten.
(2) Für alle anderen Dienstnehmer darf die
Normalarbeitszeit während der Anbau- und
Erntezeit 54 Stunden wöchentlich nicht überschreiten;
in der arbeitsschwachen Zeit ist die
Arbeitszeit so zu verkürzen, daß sie im Gesamtjahresdurchschnitt
48 Stunden wöchentlich nicht
überschreitet.
(3) Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
in der Landwirtschaft während der einzelnen
Jahreszeiten regelt im übrigen die Ausführungsgesetzgebung.
§ 57. (1) Die mit der Viehpflege, Melkung oder
mit regelmäßigen Vernichtungen im Haushalt
beschäftigten Dienstnehmer halben diese Arbeiten
auch über die normale Arbeitszeit hinaus ohne
Überstundenentlohnung zu verrichten. Diese Arbeiten
werden regelmäßig durch den Lohn abgegolten.
Den Dienstnehmern gebührt jedoch eine
entsprechende Freizeit nach Vereinbarung, mindestens
aber zwei freie Werktage im Monat.
(2) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die
zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines
Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden.
§ 58. Die wöchentliche Arbeitszeit darf
48 Stunden nicht überschreiten
a) in der Forstwirtschaft und in den forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieben,
b) in den land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaftsbetrieben
und
c) in den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben,
in denen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer
beschäftigt sind.
Überstundenarbeit.
§ 59. (1) An einem Wochentag dürfen von einem
Dienstnehmer höchstens zwei Überstunden verlangt
werden.
(2) Die Leistung von Überstunden über
die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert
werden, wenn außergewöhnliche Umstände wie
drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse,
ferner Gefahren für das Vieh oder
drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung
des Waldbestandes eine Verlängerung
der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
Mindestruhezeit.
§ 60. (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in,
der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene
Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb
24 Stunden.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die
Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den
im § 59 angeführten Gründen verkürzt werden.
Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend
längere Ruhezeit während der nächstfolgenden
Tage ihren Ausgleich zu finden.
Arbeitspausen.
§ 61. Dem Dienstnehmer sind während der
Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten
angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß
von mindestens zwei Stunden täglich zu gewähren.
Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit
nicht eingerechnet.
Sonn- und Feiertagsruhe.
§ 62. (1) Die Sonntage sowie die Feiertage gemäß
dem Feiertagsruhegesetz vom 7. August
1945, St. G.Bl. Nr. 116, sind gesetzliche Ruhetage.
Welche sonstigen Feiertage (gebotene und
lässige) noch als Ruhetage anzusehen sind, bestimmen
die Landarbeitsordnungen.
(2) Beginn und Dauer der Sonntagsruhe sind
fest zu begrenzen.
(3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare
Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten.
Dienstnehmern auch an Sonn- und
Feiertagen ohne besondere Vergütung zu leisten,
doch gebührt diesen Dienstnehmern in jedem
Monat mindestens ein freier Sonntag oder gesetzlicher
Feiertag.
(4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu vernichten,
wenn die rasche. Einbringung der Ernte mit
Rücksicht auf die Witterung dringend geboten
ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige
für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche
unaufschiebbare Arbeiten sind zu
leisten.
(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und
Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten
erforderliche Zeit. freizugeben.
Entlohnung der Überstunden und
der Sonn- und Feiertagsarbeit.
§ 63. (1) Die Leistung von Überstunden über
die normale Arbeitszeit wird besonders vergütet
(Überstundenentlohnung), sofern die Mehrdienstleistung
nicht durch Freizeit ausgeglichen
werden kann.
(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondere
Entlohnung, die mindestens 50 v. H. höher
ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die
Geld-, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen
sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge
gelten die für die Zwecke der Sozialversicherung
festgesetzten Bewertungssätze.
Für Arbeiten bei Nachtzeit und an Sonntagen
wird ein 100%iger Aufschlag zum Stundenlohn
gewährt.
(3) Für Feiertage, die gemäß § 62, Abs. (1) als
Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt
[§ 8, Abs. (2)] zu leisten. Wird an diesen Tagen
gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu
den im § 62, Abs. (3) verzeichneten zählen, außer
dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete
Arbeit entfallende Entgelt;.
(4) Durch Kollektivvertrag kann eine abweichende
Regelung erfolgen.
Freizeit für Dienstnehmer mit
eigener Wirtschaft.
§ 64. Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft
ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren
Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen
ohne Entlohnung freizugeben. Diese
Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des
Dienstverhältnisses.
Urlaub.
§ 65. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von
zwölf Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht
sich auf 18 Werktage, wenn das Dienstverhältnis
ohne Unterbrechung fünf Jahre, und auf
24 Werktage, wenn es 15 Jahre gedauert hat.
(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr
entsteht nach Zurücklegung einer ununterbrochenen
Dienstzeit von neun Monaten.
(3) Die in den einzelnen Bundesländern außerhalb
des Feiertagsruhegesetzes in Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft eingehaltenen gebotenen
oder lässigen Feiertage werden jenen
Dienstnehmern, die an diesen Feiertagen tatsächlich
keine Arbeit leisten, bis zu einem Drittel
des Urlaubsausmaßes auf den Urlaubsanspruch
angerechnet.
(4) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind
Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen
als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
(5) Zeiten, während deren Personen, die dem
Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947, B. G. Bl.
Nr. 183, unterliegen, nachweisbar aus politischen
Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung
der Urlaubsdauer anzurechnen.
(6) Die Zeit, während der ein Dienstnehmer
durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung
seiner Arbeit verhindert ist, wird in den
Urlaub nicht eingerechnet.
Urlaubsantritt.
§ 66. (1) Der Zeitpunkt dies Urlaubsantrittes
ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber
und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme
auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit
des Dienstnehmers zu bestimmen.
(2) Der Urlaub kann auch auf einzelne Tage
verteilt werden, wobei jedoch dem Dienstnehmer
in jedem Dienstjahr ein zusammenhängender
Urlaub von mindestens einer Arbeitswoche gewahrt
bleiben muß.
Urlaubsentgelt.
§ 67. (1) Während des Urlaubes behält der
Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt
[§ 8, Abs. (2)].
(2) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der
Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in
Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für
jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub
fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung
in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke
der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
Abfindung.
§ 68. (1) Wenn das Dienstverhältnis im ersten
Dienstjahr vor Erwerb des Urlaubsanspruches
gelöst wird, gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung
der Anwartschaft auf Urlaub.
(2) Wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch
des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst wird,
gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung des
Urlaubsanspruches.
(3) Die Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub
[Abs. (1)] beträgt für jede Woche seit Beginn
des Dienstjahres ein Zweiundfünfzigstel des
auf zwei Wochen entfallenden Entgeltes [§ 8,
Abs. (2)].
(4) Die Abfindung des Urlaubsanspruches
[Abs. (2)] beträgt für jede Woche seit Beginn
des Dienstjahres, in dem der Urlaubsanspruch
nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel
des Urlaubsentgeltes, das dem Dienstnehmer gebührt
hätte, wenn er in dem betreffenden
Dienstjahr den Urlaub verbraucht hätte.
Verlust des Anspruches auf Urlaub
und Abfindung.
§ 69. Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt, hat er keinen Anspruch
auf Abfindung gemäß § 68.
Pfändungsschutz.
§ 70. Daß Urlaubsentgelt und die Abfindung
sind der Exekution entzogen, soweit diese nicht
Unterhaltsansprüche betrifft.
Allgemeine Fürsorgepflicht des
Dienstgebers.
§ 71. Der Dienstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich
der Wohn- und Arbeitsräume, Maschinen,
Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte auf
seine Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, die mit
Rücksicht auf die Art der Beschäftigung und
Einrichtung der Arbeitsstätte zum Schutze des
Lebens, der Sittlichkeit und der Gesundheit des
Dienstnehmer erforderlich sind. Wenn es die
Besonderheit der Arbeit erfordert, ist dem
Dienstnehmer eine entsprechende Schutzkleidung
zur Verfügung zu stellten.
Sicherheitsvorschriften gegen
Arbeitsunfälle.
§ 72. (1) Alle in Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft verwendeten Maschinen und
Gerätschaften müssen mit den erforderlichen
Schutzvorrichtungen versehen sein. Ebenso
müssen die. Arbeitsstätte, die baulichen Einrichtungen
und die Betriebsmittel entsprechend
gegen Unfallsgefahr gesichert sein.
(2) Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften
müssen streng eingehalten werden.
(3) Die Ausführungsgesetze treffen die näheren
Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz.
Schutz der Frauen.
§ 73. (1) In den Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer
ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit
nicht herangezogen werden.
(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden,
wenn außerordentliche Umstände, wie drohende
Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung
der Haustiere sowie sonstige erhebliche
Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig
machen.
§ 74. Den weiblichen Dienstnehmerin, die
einen eigenen Haushalt führen, ist für die
Verrichtung ihrer häuslichen Arbeiten und
zur Pflege ihrer Kinder eine angemessene
freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes.
zu gewähren. Sie erhalten zu diesem Zwecke
jeden Monat, in dem sie voll beschäftigt
sind, einen freien Tag. Die tägliche Arbeitspause
wird für sie um eine Stunde verlängert. Sie
sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten
an Sonn- und Feiertagen befreit. Der Vortag
vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten ist
ihnen frei zu geben; allein die bei der Viehwartung
und Melkung notwendigen Arbeiten
müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet
werden.
Mutterschutz.
§ 75. (1) Schwangere Dienstnehmerinnen sind
verpflichtet, den Eintritt der Schwangerschaft
dem Dienstgeber mitzuteilen.
(2) Vom vierten Monat der Schwangerschaft
an darf die Dienstnehmerin nicht mit schweren
körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Vor
diesem Zeitpunkt ist eine Beschäftigung der
Schwangeren verboten, wenn nach ärztlichem
Zeugnis Leben und Gesundheit von Mütter
oder Kind gefährdet sind.
(3) Schwangere und stillende Mütter dürfen
zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an
Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen werden.
Die Ausnahmsbestimmungen des § 73,
Abs. (2), finden keine Anwendung. Jede
Beschäftigung über acht Stunden täglich ist vom
vierten Monat der Schwangerschaft an unzulässig.
(4) Schwangere sind in den letzten sechs Wochen
vor der Niederkunft auf ihr Verlangen
von jeder Arbeit zu befreien.
(5) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von
sechs Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt
werden. Für stillende Mütter verlängert
sich diese Frist auf acht Wochen, für solche
nach Frühgeburten auf zwölf Wochen. Bei
schweren Entbindungen darf die Arbeit erst mit
Bewilligung des Arztes aufgenommen werden.
(6) Dienstnehmerinnen, die ihre Kinder selbst
stillen, ist die zum Stillen erforderliche Zeit
freizugeben.
(7) Dienstnehmerinnen dürfen aus Anlaß
ihrer Schwangerschaft nicht gegen ihren Willen
entlassen werden. Während der Schwangerschaft
und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der
Niederkunft dürfen sie nicht gekündigt werden,
wenn dem Dienstgeber zur Zeit der Kündigung
die Schwangerschaft oder Niederkunft bekannt
war oder unverzüglich mitgeteilt wird. Im
gegenseitigen Einvernehmen kann jedoch das
Dienstverhältnis gelöst werden.
Schutz der Jugendlichen.
§ 76. (1) Bei der Beschäftigung von. Jugendlichen
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist
auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung
besonders Rücksicht zu nehmen. Auch ist
ihnen die Möglichkeit der weiteren Ausbildung
durch den Besuch von land- oder forstwirtschaftlichen
Fortbildungsschulen (Kursen) zu
geben.
(2) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
dürfen zur Nachtarbeit und zur Überstundenarbeit
nicht und zu Arbeiten an Sonn-
und Feiertagen nur in besonders dringlichen
Fällen herangezogen werden.
(3) Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf
im Jahresdurchschnitt 48 Stunden und während
der Anbau- und Erntezeit 54 Stunden nicht überschreiten.
(4) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis
zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das
18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr
ein zusammenhängender Urlaub von 24 Werktagen,
wobei eine Einrechnung der eingehaltenen
gebotenen und lässigen Feiertage bis zu acht
Werktagen stattfindet, soweit von ihnen an diesen
Feiertagen tatsächlich keine Arbeit geleistet wird.
(5) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung
von Vorschriften, betreffend den Schutz der
Jugendlichen, bestraft werden, kann auf Antrag
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die
Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte
Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
Kinderarbeit.
§ 77. Das Bundesgesetz, betreffend die
Grundsätze für die Regelung der Kinderarbeit
in der Land- und Forstwirtschaft, B. G. Bl.
Nr. 297/1935, bildet einen Bestandteil dieses
Gesetzes.
5. Arbeitsordnung.
§ 78. (1) In allen Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft — mit Ausnahme der bäuerlichen
Betriebe — mit dauernd mehr als zehn
beschäftigten Dienstnehmern einschließlich der
Lehrlinge ist zur Regelung der betrieblichen
Arbeitsbedingungen in Betrieben vom Betriebsinhaber
eine Arbeitsordnung zu erlassen, die an
gut sichtbarer und für alle Dienstnehmer zugänglichen
Stelle im Betriebe anzuschlagen ist;
sie ist sämtlichen Dienstnehmern bei ihrem Eintritt
bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist
von ihnen zu bestätigen.
(2) Die Arbeitsordnung kann, soweit sie nicht
zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften
vereinbart worden ist, vom Betriebsinhaber
nur mit Zustimmung des Betriebsrates (Vertrauensmänner)
erlassen oder abgeändert werden.
§ 79. Die Arbeitsordnung hat den Zeitpunkt
ihres Wirksamkeitsbeginnes und insbesondere
Bestimmungen hinsichtlich folgender Arbeitsbedingungen
zu enthalten über
1. die verschiedenen Arbeitergruppen im Betriebe
sowie die Art der Verwendung der
Frauen, Jugendlichen und Lehrlinge;
2. die Art und Weise der für Jugendliche
und Lehrlinge vorgeschriebenen Berufsfortbildung;
3. die Arbeitstage, Beginn und Ende der Arbeitszeit
und über Dauer und Lage der Arbeitspausen;
4. den Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit;
5. die Zeit der Abrechnung und Auszahlung
des Arbeitsentgeltes und der Ausfolgung der
Naturalien;
6. die Befugnisse und Obliegenheiten der
Aufsichtspersonen;
7. die Behandlung der Arbeiter im Falle
einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles;
8. Lohnabzüge, soweit sie nicht gesetzlich
vorgeschrieben sind;
9. Art, Höhe und Verwendung der Disziplinarstrafen,
die bei Übertretung der Arbeitsordnung
verhängt werden;
10. Kündigungsfristen und über die Fälle, in
denen das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst
werden kann;
11. Unfall- und Gesundheitsschutz.
§ 80. (1) Die Arbeitsordnung ist acht Tage
vor ihrem beabsichtigten Anschlag im Betriebe
in zwei Gleichschriften der örtlich zuständigen
Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorzulegen.
Das gleiche gilt im Falle einer Änderung
der Arbeitsordnung. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
hat, wenn an dem Inhalt der
Arbeitsordnung nichts zu beanstanden ist, eine
Gleichschrift mit dem Vermerk über die Einsichtnahme
dem Betriebsinhaber zurückzustellen.
(2) Im Falle einer Beanstandung kann die
Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine entsprechende
Änderung der Arbeitsordnung verlangen.
Wird ihrem Verlangen innerhalb einer
gestellten Frist nicht entsprochen, so kann sie
die Anzeige an die Einigungskommission erstatten,
welche endgültig, entscheidet.
(3) Die Bestimmungen der Arbeitsordnung
sind für ihren Geltungsbereich als Mindestbedingungen
rechtsverbindlich. Sie können durch
Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt
werden.
(4) Die Geltung der Arbeitsordnung wird durch
den Übergang des Betriebes auf einen anderen
Betriebsinhaber in ihrer Rechtswirkung nicht berührt.
6. Arbeitsaufsicht.
Allgemeines.
§ 81. (1). Zur Wahrnehmung des gesetzlichen
Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge
in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist
eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch
auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung
finden, in denen nur familieneigene
Arbeitskräfte beschäftigt werden, obliegt der
Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Über-
wachung der Einhaltung dieser Bestimmungen
auch in diesen Betrieben.
Aufgaben und Befugnisse der
Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
§ 82. (1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
hat durch fortlaufende Betriebskontrollen
die Einhaltung der zum Schutze der
land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer
erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen
zu überwachen, insbesondere bezüglich
des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit, der
Verwendung der Dienstnehmer, der Arbeitszeit,
der Dienstnehmerverzeichnisse, Arbeitsordnung,
Lohnzahlung, Beschäftigung der Jugendlichen,
Ausbildung der Lehrlinge und der Kinderarbeit.
Insbesondere hat sie die in den Betrieben verwendeten
landwirtschaftlichen Maschinen und
alle baulichen Anlagen auf die vorgeschriebenen
Schutzmaßnahmen, beziehungsweise auf den
baulichen Zustand hin zu überprüfen.
(2) In den Fragen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge
und der Unfallverhütung ist das
Einvernehmen mit den zuständigen landwirtschaftlichen
Sozialversicherungsträgern herzustellen.
(3) Hinsichtlich Mitwirkung der Land- und
Forstwirtschaftinspektion bei Erlaß, beziehungsweise
Änderung der Arbeitsordnungen
wird auf die Bestimmungen des § 80 verwiesen.
(4) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
sind befugt, die Aufenthaltsräume
und Arbeitsstätten, die vom Betriebsinhaber
bereitgestellten Wohnungen und Unterkünfte
sowie die Wohlfahrts- und sanitären Anlagen
usw. jederzeit zu betreten und zu besichtigen.
Dem Betriebsinhaber steht es frei, der
Besichtigung beizuwohnen. Auf Verlangen ist er
hiezu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte
(Vertrauensmänner) bestellt sind,
sind diese den Besichtigungen beizuziehen.
§ 83. Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
sind ferner befugt
1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter
und die im Betriebe beschäftigen Dienstnehmer
über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich
berühren;
2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der
Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und
Einzelverträge, der Lehrverträge und der Lohnlisten
sowie der Urlaubslisten und der Arbeitsordnung
zu verlangen.
§ 84. (1) Die Organe der Land- und Forstwirtwirtschaftsinspektion
haben die Dienstgeber bei
der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den
Dienstnehmern durch Rat zu unterstützen. Sie
haben die Dienistgeber und die Dienstnehmer bei
sich bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit
und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen
bei Maschinen und Geräten und über die Bedeutung
von Maßnahmen der Gesundheitspflege
und der Unfallverhütung und von Maßnahmen
zum Schutze der Sittlichkeit in Betrieben zu belehren;
sie haben schließlich eine vermittelnde
Tätigkeit zum Ausgleich der Interessen der
Dienstgeber und der Dienstnehmer auszuüben
und sollen bei Streitigkeiten zur Wiederherstellung
des Einvernehmens beitragen. Hiebei haben
sie sich der Mitarbeit der Organe der im Betrieb
errichteten Betriebsvertretung zu bedienen.
(2) Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene
Mängel hinsichtlich- der Einhaltung von
Vorschriften über den Dienstnehmerschutz der
Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis
zu bringen; erforderlichenfalls haben sie eine
Revision des Betriebes zu beantragen.
(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
die Verwendung eines Arbeits
(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer
gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe
in dem unbedingt erforderlichen Ausmaße zu
entnehmen und deren fachliche Untersuchung
durch eine hiezu befugte Anstalt zu veranlassen.
Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmer
bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betriebe
an die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel
die Gesundheit gefährden, der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
(4) Die Kosten der Untersuchungen nach
Abs. (3), 1. Satz, hat der Betriebsinhaber zu
tragen, wenn sich wach dem Untersuchungsergebnis
die Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
als richtig erweist.
§ 85. (1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
eine Übertretung einer Vorschrift
zum Schutze der Dienstnehmer fest, so
hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten
den Auftrag zu erteilen, unverzüglich den
den geltenden Vorschriften und behördlichen
Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen
wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu erstatten, falls die Anzeige
nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung
erstattet wurde. Mit der Anzeige kann
auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes
gestellt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs.(1) finden keine
Anwendung auf Betriebe des Bundes, der Bundesländer,
der Bezirke und Gemeinden. Wird in
solchen Betrieben eine Übertretung einer Vorschrift
zum Schutze der Dienstnehmer festgestellt,
so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
der vorgesetzten Dienststelle Anzeige zu erstatten.
(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
der Ansicht ist, daß in einem Betriebe
Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit der Dienstnehmer
erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung
gegeben sind, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
die Erlassung der erforderlichen
Verfügung zu beantragen, es sei denn,
daß der Betriebsinhaber dem Auftrag der Land-
und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu
schaffen, entspricht.
(4) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
anläßlich einer Besichtigung (§ 82)
findet, daß der Schutz der Dienstnehmer sofortige
Abhilfe erfordert, so hat sie an Stelle der
sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die
erforderliche Verfügung schriftlich mit der
gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von
dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift
des Bescheides ist der Bezirksverwaltungsbehörde
und der Betriebsvertretung zuzustellen.
(5) Über alle Anzeigen und Anträge der Land-
und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
binnen zwei Wochen,
das Verfahren durchzuführen. Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde
bei den Erhebungen zu
der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen
ist oder eine niedrigere Strafe als von der Land-
und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde,
zu verhängen ist, so hat sie vor Einstellung des
Strafverfahrens, beziehungsweise vor Fällung des
Erkenntnisses der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen
Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
zuzustellen.
§ 86. (1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
ist begutachtendes Fachorgan auf dem
Gelbiet des Arbeitsschutzes in der Land-
und Forstwirtschaft. Die Verwaltungsbehörden
sind verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen
und Verfügungen, die für den Schutz
von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern
von Bedeutung sind, eine Äußerung
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen.
Letztere können von den Verwaltungsbehörden
zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen
über zu verfügende Maßnahmen zum
Schutze der land- und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmer herangezogen werden. Sie können
aber auch unaufgefordert solche Gutachten und
Vorschläge erstatten.
(2) Wird in einer den Schutz der land- und
forstwirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden
Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde das
Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land-
und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an
diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme
an der mündlichen Verhandlung, die in
dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.
§ 87. In den Fällen des § 85, Abs. (5), und
§ 86 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
gegen den Bescheid der zuständigen
Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung
zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder
der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder
wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und
Verfügungen (§ 86) nicht gehört worden ist.
§ 88. (1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
sind verpflichtet, über alle
ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen
Geschäfte- und Betriebsgeheimnisse
strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Übertretungen dieser Bestimmung sind
durch die Landarbeitsordnungen mit gerichtlichen
Strafen zu bedrohen.
§ 89. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
haben alljährlich über ihre Tätigkeit und
Wahrnehmungen einen Bericht der Landesregierung
zu erstatten, den diese zu verwerten und
in einer zusammenfassenden Darstellung in der
amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen hat.
Verfahrensbestimmung.
§ 90. Auf das Verfahren der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
finden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 21. Juli 1925, B.G.Bl. Nr. 274,
sinngemäß Anwendung.
Rechtshilfe.
§ 91. Alle Behörden sowie die gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber und
Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
bei Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen.
Zusammenarbeit mit den Trägern
der Sozialversicherung.
§ 92. (1) Die Träger der Sozialversicherung
haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
haben in Angelegenheiten der Unfallverhütung
auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht
kommenden Trägern der Sozialversicherung
Bedacht zu nehmen.
(3) An Betriebsbesichtigungen der Land- und
Forstwirtschaftsinspektionen haben sich die
Träger der Sozialversicherung über Verlangen
der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
nach Tunlichkeit durch Entsendung von fachkundigen
Organen zu beteiligen. Die Kosten,
die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen
erwachsen, sind von den Trägern der
Sozialversicherung zu tragen.
(4) Die Träger der Sozialversicherung können
bei den Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
die Vornahme von Betriebsbesichtigungen beantragen,
wenn nach ihrer Ansicht in einem Betrieb
Maßnahmen im Interesse eines wirksamen
Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung
notwendig erscheinen. Zu solchen Betriebsbesichtigungen
haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
Organe des antragstellenden
Trägers der Sozialversicherung beizuziehen.
§ 93. Die Organe von Trägern der Sozialversicherung,
die an Betriebsbesichtigungen [§ 92,
Abs. (3) und (4)] teilnehmen, unterliegen der den
Land- und Forstwirtschaftsinspektionen auferlegten
Verschwiegenheitspflicht [§ 88, Abs. (1)].
Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.
Organisation.
§ 94. (1) Bei jedem Amt der Landesregierung
ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
übt die Landesregierung
aus.
(3) Als Voraussetzung für eine Anstellung als
Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
ist in den Landarbeitsordnungen vorzusehen
österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit,
vollendetes 30. Lebensjahr und entsprechende
Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land-
und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte
und Personen, auf die die Begünstigungen
des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden,
sind bei der Einstellung zu bevorzugen.
7. Lehrlingswesen.
Allgemeine Vorschriften.
§ 95. (1) Die Fachausbildung gliedert sich in
eine fachliche Ausbildung für die Landwirtschaft
und die Forstwirtschaft.
(2) Die Fachausbildung umfaßt
a) die Lehre,
b) die fachliche Fortbildung.
(3) Das Berufsausbildungsgesetz (§ 108) bestimmt,
inwieweit die Fachausbildung pflichtgemäß
oder freiwillig zu erfolgen hat.
Lehrverhältnis.
§ 96. (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden,
wer körperlich und geistig gesund ist und mindestens
die Volksschule besucht hat.
(3) Der Eintritt in das Lehrverhältnis erfolgt
in der Regel im Anschluß an die Erfüllung der
allgemeinen Schulpflicht.
(4) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten
Lehrbetrieben.
(5) Die Lehre hat die Grundlagen des praktischen
Wissens und Könnens im Berufe zu vermitteln
und den Lehrling mit allen in das Fach
einschlägigen Arbeiten vertraut zu machen.
(6) Die landwirtschaftliche Lehre kann auch im
elterlichen Betriebe durchgemacht werden, jedoch
muß das letzte Lehrjahr in einem fremden Lehrbetrieb
abgeleistet werden. In der Forstlehre muß
die gesamte Lehrzeit in einem anerkannten Lehrbetrieb
abgeleistet werden.
(7) Der landwirtschaftliche Lehrling soll in
der Regel in die Haus- und Familiengemeinschaft
des Lehrherrn aufgenommen werden und erhält
in diesem Falle Kost und Wohnung.
(8) Jeder Lehrling erhält eine Lehrlingsentschädigung,
wobei auf gewährte Naturalleistungen
entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
(9) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses und
erfolgreicher Ablegung der Lehrlingsprüfung erfolgt
die Freisprechung.
(10) Der Lehrherr ist auf Verlangen verpflichtet,
den Lehrling noch drei Monate nach Beendigung
des Lehrverhältnisses zu behalten (Behaltspflicht).
Lehrzeit.
§ 97. (1) Die allgemeine Landwirtschaftstehre
dauert zwei, die Lehrzeit in der Forstwirtschaft
und in den Spezialgebieten der Landwirtschaft
drei Jahre.
(2) Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen
Fachschule wird in die Lehrzeit teilweise oder
ganz eingerechnet.
(3) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten
als Probezeit, während der jeder der beiden Teile
das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen
jederzeit lösen kann; nach Ablauf der Probezeit,
erfolgt die Aufdingung. Die Probezeit wird
in die Lehrzeit eingerechnet.
(4) Während der Lehrzeit finden auf die Lehrlinge
die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung,
sofern nicht für das Lehrverhältnis Sonderbestimmungen
gelten.
(5) Nach ordnungsgemäßer Ableistung der
Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrherrn ein
Zeugnis auszustellen.
(6) Nach Beendigung der Lehrzeit hat sich der
Lehrling der vorgeschriebenen Lehrlingsprüfung
zu unterziehen. Nach erfolgreicher Ablegung der
Lehrlingsprüfung wird ein Prüfungszeugnis
(Lehrbrief) ausgestellt. Bei ungenügenden Kenntnissen
kann die Prüfungskommission das Lehrverhältnis
höchstens auf die Dauer eines Jahres
verlängern.
Lehrvertrag.
§ 98. (1).Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling
und Lehrherrn wird durch den Lehrvertrag
geregelt.
(2) Vor Antritt der Lehre ist zwischen dem
Lehrherrn einerseits und dem Lehrling durch
seinen gesetzlichen Vertreter anderseits ein
schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen, welcher
der Genehmigung der Landwirtschaftskammer
bedarf. Die vertragschließenden Teile haben den
Lehrvertrag in vier Ausfertigungen der Landwirtschaftskammer
vorzulegen; eine Ausfertigung
verbleibt bei der Landwirtschaftskammer; je eine
Ausfertigung wird den Vertragspartnern mit der
Genehmigungsklausel versehen zurückgestellt; die
vierte Ausfertigung wird der zuständigen Land-
und Forstwirtschaftsinspektion übersendet.
(3) Lehrverträge von Lehrlingen, für die ein
Vormund bestellt ist, bedürfen überdies der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Auch
der Wechsel einer Lehrstelle bedarf der Genehmigung
der Landwirtschaftskammer.
(4) Der Lehrvertrag erlischt mit dem Tod des
Lehrherrn oder des Lehrlings, mit Aufhören des
Lehrbetriebes oder infolge eingetretener Unfähigkeit
des einen oder Anderen Teiles, die eingegangenen
Verpflichtungen zu erfüllen.
Pflichten des Lehrlings.
§ 99. (1) Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu
Treue und Gehorsam verpflichtet; er hat den
Anordnungen des Lehrherrn willig und genau
nachzukommen und die ihm übertragenen Arbeiten
fleißig und gewissenhaft auszuführen.
(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften
genau zu beachten, die
ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich
zu behandeln und mit den ihm anvertrauten
Tieren sorgsam umzugehen.
(3) Er ist schließlich verpflichtet, den vorgeschriebenen
Fortbildungsunterricht regelmäßig
und pünktlich zu besuchen.
Pflichten des Lehrherrn.
§ 100. (1) Der Lehrherr oder sein Stellvertreter
ist verpflichtet, den Lehrling in seinem Fach
gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten,
die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu
machen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit,
zu guten Sitten und zur Erfüllung der religiösen
Pflichten anzuleiten.
(2) Der Lehrherr ist ferner verpflichtet, dem
Lehrling die zum Besuche der Fortbildungsschule
notwendige Zeit einzuräumen, ihn zum Besuche
des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung
des Schulbesuches durch An- und Abmeldung
bei der Schulleitung zu ermöglichen.
(3) Der Lehrherr ist schließlich verpflichtet;
den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit und
insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften
aufmerksam zu machen und die notwendigen
Geräte und Maschinen in unfallsicherem
Zustand zur Verfügung zu stellen.
Lehrherr und Lehrbetrieb.
§ 101. (1) Voraussetzung für die Anerkennung
als Lehrbetrieb ist Unbescholtenheit, sittlich einwandfreies
Verhalten und fachliche Eignung des
Lehrherrn, ferner gute Führung und fachlich
ausreichende Einrichtung des Lehrbetriebes.
(2) Die Anerkennung als Lehrherr und als
Lehrbetrieb erfolgt für die Landwirtschaft durch
die Landwirtschaftskammer, in der Forstwirtschaft
durch die Landwirtschaftskammer im Einvernehmen
mit der Landesforstinspektion und
kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Anerkennung
ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
auf Seite des Lehrherrn oder des
Lehrbetriebes nicht mehr gegeben sind.
(3) Einem Lehrherrn ist die Berechtigung zur
Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er sich
grober Pflichtverletzungen gegenüber dem Lehrling
schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen
vorliegen, welche ihn in sittlicher oder fachlicher
Hinsicht zum Halten von Lehrlingen ungeeignet
erscheinen lassen.
(4) Verurteilung des Lehrherrn wegen Verbrechens
überhaupt oder wegen eines aus Gewinnsucht
begangenen oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer
ebensolchen Übertretung zieht den Verlust des
Rechtes auf Lehrlingshaltung nach sich.
Auflösung des Lehrverhältnisses.
§ 102. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf
der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst
werden; solche sind insbesondere auf Seite
a) des Lehrherrn,
1. wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß
der Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich
ist;
2. wenn der Lehrling sich eines Diebstahles,
einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren
Handlung schuldig gemacht hat, welche
ihn des Vertrauens des Lehrherrn unwürdig erscheinen
läßt;
3. wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt
unibefugt verlassen hat oder beharrlich seine
Pflichten vernachlässigt;
4. wenn der Lehrling über sechs Monate wegen
Krankheit an der Arbeit verhindert ist;
5. wenn der Lehrling durch mehr als drei
Monate in Haft gehalten wird;
b) des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,
1. wenn der Lehrherr die Ausbildungspflicht
nicht erfüllt;
2. wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für
seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
3. wenn der Lehrherr den Lehrling zu unsittlichen
oder gesetzwidrigen Handlungen zu ver-
leiten sucht, den Lehrling mißhandelt oder es
unterläßt, ihn vor Mißhandlungen durch
Familienangehörige oder Mitbeschäftigte zu
schützen.
4. wenn der Lehrherr dauernd die Bestimmungen
des § 76 (Schutz der Jugendlichen) verletzt.
Kündigung.
§ 103. Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling
öder seinem gesetzlichen Vertreter vierzehntägig
zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen
wird, daß der Lehrling seinen Beruf
aus stichhaltigen Gründen ändert oder wenn er
von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung
der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur
Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
Lehrstellenvormerkung.
§ 104. Bei den Landwirtschaftskammern wird
ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe
und Lehrherren aufgelegt. Eine Durchschrift des
Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen
ist dem zuständigen Arbeitsamt zuzuleiten.
Mitwirkung der Berufs vertretungen.
§ 105. (1) Auf dem Gebiete des Lehrlingswesens
sind die Landwirtschaftskammern unter
Mitwirkung der zuständigen Berufsvertretungen
der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer
berufen
1. zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen
und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung,
2. zum Erlaß von Ausbildungsvorschriften
und einer Prüfungsordnung,
3. zur Anerkennung der Lehrherren und
der Lehrbetriebe,
4. zur Genehmigung der Lehrverträge, zur
Aufdingung der Lehrlinge und für die Zustimmung
zur Auflösung eines Lehrverhältnisses,
5. zur Führung der Lehrlingsstammrollen,
6. zur Abhaltung der Lehrlingsprüfungen
und Freisprechung.
(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben wird
bei jeder Landwirtschaftskammer eine land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
eingerichtet. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
der Landwirtschaftskammern
führen ihre Geschäfte unter Leitung eines paritätisch
zusammengesetzten Beirates, bestehend
aus Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer.
Bei Durchführung der Forstlehre ist das
Einvernehmen mit der Landesforstinspektion herzustellen.
§ 106. Die Landarbeitsordnungen haben Bestimmungen
vorzusehen über
1. die Anrechnung des Besuches einschlägiger
Fachschulen auf die Lehrzeit insbesondere in
Handhabung der Übergangsbestimmungen
(§ 107),
2. den Lehrvertrag, das Lehrzeugnis, den
Lehrbrief,
3. die Anerkennung der Lehrherren und der
Lehrbetriebe und Widerruf dieser Anerkennung,
4. Richtlinien für die Lehrlingsentschädigung,
5. die Mitwirkung der Berufsvertretungen bei
Durchführung des Lehrlingswesens.
Übergangsbestimmungen.
§ 107. (1) Bis zum Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes
(§ 108) kann zur Lehrlingsprüfung
zugelassen werden, wer eine mindestens
dreijährige praktische Tätigkeit in einem
gut geführten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb abgeleistet und mindestens das 17. Lebensjahr
vollendet hat. Der Besuch einer einschlägigen
Fachschule ist auf diese Beschäftigungsdauer
ganz oder teilweise anzurechnen.
(2) Die Tätigkeit im elterlichen Betrieb kann
voll angerechnet werden, wenn sie einer Berufsausbildung
gleichkommt, worüber die Landwirtschaftskammer
entscheidet.
8. Berufsausbildung.
§ 108. Die Berufsausbildung in der Land- und
Forstwirtschaft wird unter besonderer Berücksichtigung
des Fortbildungs- und Fachschulwesens
durch ein besonderes Gesetz geregelt.
9. Betriebsvertretung.
§ 109. (1) In den Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft, in denen mindestens fünf Dienstnehmer,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
dauernd beschäftigt sind, wird eine Betriebsvertretung
der Dienstnehmer eingerichtet.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des
Abs. (1) sind die bäuerlichen Betriebe, 6ofern sie
dauernd nicht mehr als 20 Dienstnehmer ohne
Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte
[§ 3, Abs. (2)] beschäftigen..
(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses
Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber
selbst sowie ihre im Familienverbande
lebenden Familienangehörigen im Betriebe
mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der
Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der
Führung des Betriebes ein leitender Angestellter
nicht beschäftigt wird.
§ 110. Die Organe der Betriebsvertretung
sind
1. die Betriebsversammlung,
2. der Betriebsrat (Vertrauensmänner).
Betriebsversammlung.
§ 111. (1) In den Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft — ausgenommen die bäuerlichen
Betriebe gemäß § 109, Abs. (2) — mit dauernd
mindestens fünf beschäftigten Dienstnehmern, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, bildet die
Gesamtheit der Dienstnehmer die Betriebsversammlung.
(2) Stimmberechtigt ist jeder Dienstnehmer,
der wahlberechtigt ist.
(3) Die Betriebsversammlung ist mindestens
einmal im Jahr vom Betriebsrat (Vertrauensmänner)
einzuberufen; sie ist ferner einzuberufen,
wenn mehr als die Hälfte der Dienstnehmer
oder die Hälfte der Betriebsratsmitglieder
(mindestens zwei) die Einberufung verlangen.
Im Falle der Funktionsunfähigkeit des
Betriebsrates (Vertrauensmänner) ist die Betriebsversammlung
von dem an Lebensjahren
ältesten stimmberechtigten Dienstnehmer einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung
führt der Obmann des Betriebsrates oder sein
Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit
des Betriebsrates führt den Vorsitz in der Betriebsversammlung
der an Lebensjahren älteste
stimmberechtigte Dienstnehmer oder der von ihm
bestellte stimmberechtigte Vertreter; in diesem
Falle sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
und Berufsvereinigungen der
Dienstnehmer unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände
vom Einberufer in Kenntnis
zu setzen.
(5) Der Betriebsinhaber kann auf Einladung
der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen.
Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
und Berufsvereinigungen der
Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen
Vertreter zu entsenden.
(6) Wird die Betriebsversammlung innerhalb
des Betriebes abgehalten, so ist der Betriebsinhaber
verpflichtet, die erforderlichen Räume nach
Tunlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsversammlung
ist tunlichst ohne Störung der
Betriebsarbeiten durchzuführen.
Aufgaben der Betriebsversammlung.
§ 112. (1) Der Betriebsversammlung obliegt
insbesondere
1. Entgegennahme von Berichten des Betriebsrates
(Vertrauensmänner);
2. Bestellung des Wahlvorstandes,
3. Beschlußfassung über die Einhebung einer
Betriebsratsumlage und deren Höhe,
4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates
(Vertrauensmänner); der Beschluß bedarf
zu seiner Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit.
(2) Zur Beschlußfassung in der Betriebsversammlung
ist die Anwesenheit mindestens der
Hälfte der im Betrieb beschäftigten stimmberechtigten
Dienstnehmer erforderlich; die Beschlüsse
werden, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt.
(3) Ist eine Betriebsversammlung beschlußunfähig,
so ist innerhalb einer Woche neuerlich
eine Betriebsversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Dienstnehmer beschlußfähig ist.
Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des
Abs. (1), Z. 3 und 4.
Bildung von Sektionen.
§ 113. In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
der Arbeiter und der Angestellten zu
wählen sind [§ 114, Abs. (4)], bilden die Arbeiter
und die Angestellten je eine Sektion. Sie ist berufen,
über Angelegenheiten, die nur die Interessen
einer Dienstnehmergruppe berühren, zu
beraten und Beschluß zu fassen.
Der Betriebsrat.
§ 114. (1) In jedem Betriebe, in dem dauernd
mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind,
ist ein Betriebsrat zu wählen; dies gilt auch
dann, wenn mehrere Betriebe in einem Unternehmen
zusammengefaßt sind.
(2) Der Betriebsrat bestellt in Betrieben mit
20 bis 50 Dienstnehmern aus drei, in Betrieben
mit 51 bis 100 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 100 Dienstnehmern
erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer
die Zahl der Mitglieder um eines, in
Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmerin für
je weitere 500 Dienstnehmer um eines Bruchteile
von 100 beziehungsweise 500 werden für
voll gerechnet.
(3) In einem Betrieb, in dem nach Abs. (4)
nicht getrennte Betriebsräte der Arbeiter und
Angestellten zu wählen sind, muß, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, jede
dieser Gruppen im Betriebsrat durch mindestens
ein Betriebsratsmitglied vertreten sein, wenn ihr
mindestens fünf dauernd beschäftigte Dienstnehmer
angehören; auf jede Gruppe, der mindestens
20 Dienstnehmer angehören, müssen
jedoch mindestens drei Betriebsratsmitglieder
entfallen.
(4) In einem Betrieb, der mehr als 50 Dienstnehmer
umfaßt, sind getrennte Betriebsräte der
Arbeiter und Angestellten zu wählen, wenn jeder
dieser Gruppen mindestens 20 dauernd beschäftigte
Dienstnehmer angehören. In diesem Falle
richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
jeder Dienstnehmengruppe nach der Zahl
[Abs. (2)] der Dienstnehmer der betreffenden
Gruppe.
(5) Für jedes Mitglied des Betriebsrates ist ein
Ersatzmann zu wählen, der im Falle der Verhinderung
des Mitgliedes oder des Erlöschens
der Funktion des Mitgliedes an dessen Stelle zu
treten hat.
(6) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl des
Betriebsrates ist die Anzahl der am Tage der
Ausschreibung der Betriebsratswahl im Betriebe
beschäftigten Dienstnehmer maßgebend. Eine
Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf
die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates
während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß;
(7) Sind mehrere Betriebe in einem Unternehmen
zusammengefaßt, so ist für jeden einzelnen
Betrieb ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) zu
bestellen.
Berufung der Mitglieder des
Betriebsrates.
§ 115. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden
auf die Dauer von zwei Jahren durch unmittelbare
und geheime Wahlen nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen.
(2) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des
Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes
und der Staatsbürgerschaft, die am Tage der
Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet
haben, am Tage der Wahlausschreibung
und am Wahltage im Betrieb beschäftigt sind
und, abgesehen von der Staatsbürgerschaft, die
Voraussetzungen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden
Körperschaften erfüllen.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer
des Betriebes, sofern, sie die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, am Tage der
Ausschreibung der Wahl das. 24. Lebensjahr
vollendet haben und am Tage der Wahl mindestens
sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Wählbar sind jedoch nicht Familienangehörige
des Betriebsinhabers; als solche gelten die im
§ 3, Abs. (2), aufgezählten Personen.
(4) In Betriebsräte von mindestens vier Mitgliedern
sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte
von kollelktivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
der Arbeiter und Angestellten wählbar,
doch müssen mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder
Dienstnehmer des Betriebes
sein. Vorstandsmitglieder und Angestellte der bezeichneten
Berufsvereinigungen können gleichzeitig
nur einem Betriebsräte angehören.
(5) In neu errichteten Betrieben sowie in
Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar,
die noch nicht sechs Monate im Betrieb
beschäftigt sind.
(6) Als Saisonbetriebe gellten Betriebe, die
ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten
im Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten
des Jahres erheblich verstärkt werden.
Nähere Vorschriften können durch die Landesgesetzgebung
getroffen werden.
(7) Zur Durchführung der Wahl des Betriebsrates
hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand
und im Falle der Durchführung getrennter
Wahlen für die Gruppe der Arbeiter
und der Angestellten je einen Wahlvorstand zu
bestellen, der aus drei wahlberechtigten Dienstnehmern
besteht.
(8) Werden in der Betriebsversammlung getrennte
Sektionen der Arbeiter und der Angestellten
gemäß § 113 gebildet, so bestellt jede
Sektion ihren Wahlvorstand.
(9) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem
Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl
erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer
des Betriebes rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen.
(10) Die vollzogene Wahl ist dem Betriebsinhaber,
der nach dem Standort des Betriebes
zuständigen Einigungskommission, der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung und den
zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer
anzuzeigen.
Geschäftsführung des Betriebsrates.
§ 116. (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner
Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen einen Obmann und einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom
Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter
einzuberufen.
(3) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder und, wenn er
nur aus drei Mitgliedern besteht, mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden,
soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes
bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Obmannes (Stellvertreters).
(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
der Arbeiter und der Angestellten zu wählen
sind [§ 114, Abs. (4)], haben die Befugnisse
nach § 119, Abs. (1), Z. 4, 5, 9 und 10, und
Abs; (2), beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben.
Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates.
§ 117. (1) Die Tätigkeit des Betriebsrates endet
mit dem Ablauf der Zeit, für die er gewählt worden
ist.
(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit
des Betriebsrates
1. wenn die Zahl der Mitglieder zusammen mit
den Ersatzmännern unter die Hälfte der festgesetzten
Zahl sinkt,
2. wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder
den Rücktritt und
3. wenn die Betriebsversammlung die Enthebung
des Betriebsrates beschließt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt,
wenn Umstände eintreten oder bekannt werden,
welche die Wählbarkeit ausschließen oder wenn
ein Mitglied des Betriebsrates von seiner Funktion
zurücktritt.
Aufgaben und Befugnisse des
Betriebsrates.
§ 118. (1) Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen,
a) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen
und kulturellen Interessen der
Dienstnehmer im Betriebe wahrzunehmen,
zu fördern und zu vertretern und
b) an der Führung und Verwaltung des Betriebes
mitzuwirken.
(2) Die Führung des Betriebes steht dem Betriebsinhaber
oder den von ihm hiezu Beauftragten
zu.
§ 119. (1) In Wahrnehmung der Interessen der
Dienstnehmer stehen dem Betriebsrat insbesondere
nachstehende Aufgaben und Befugnisse zu
1. Er hat die Einhaltung der für den Betrieb
geltenden Kollektivverträge und sonstigen dienstrechtlichen
Vereinbarungen zu überwachen und
unter Mitwirkung der zuständigen Gewerkschaften
mit dem Betriebsinhaber, der zur Beiziehung
seiner zuständigen Interessenvertretung
berechtigt ist, Ergänzungen zu den Bestimmungen
der Kollektivverträge zu vereinbaren, deren Regelung
in den Kollektivverträgen der Betriebsvereinbarung
vorbehalten ist.
2. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie
Durchschnittsverdienste können, soweit sie nicht
durch Kollektivverträge geregelt sind, nur mit
Zustimmung des Betriebsrates festgesetzt werden.
3. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne für einzelne
Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die
durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden
können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates
festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber
und dem Dienstnehmer keine Einigung zustande
kommt.
4. Arbeitsordnungen können, soweit sie nicht
zwischen kollektivvertragsfähigen (Körperschaften)
[§ 41, Abs. (1), Z. 1 und 2] der Dienstgeber und
der Dienstnehmer vereinbart wurden, nur mit
Zustimmung des Betriebsrates erlassen und abgeändert
werden.
5. Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist
dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den
Betrieb; wenn sich dies aber als untunlich erweist,
spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung
zur Sozialversicherung vom Betriebsinhalber mitzuteilen.
6. Die dauernde Einreibung von Dienstnehmern
auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der
Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem
Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung
der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen
verbunden ist; im Streitfalle entscheidet die
Einigungskommission (§ 129, lit. c).
7. Überwachung der Durchführung und Einhaltung
der Vorschriften über Arbeitsschutz,
Lehrlings- und Mutterschutz sowie über Sozialversicherung;
nötigenfalls ist die zuständige Aufsichtsbehörde
anzurufen.
8. Betriebsbesichtigungen durch Organe der
Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige
zur Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften
gesetzlich berufene Organe sind Mitglieder
des Betriebsrates beizuziehen. Der Betriebsinhaber
oder sein Stellvertreter ist verpflichtet,
den Betiebsrat von allen beabsichtigten
derartigen Besichtigungen rechtzeitig zu verständigen.
9. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die Lohnlisten
und die dazugehörigen Unterlagen Einsicht
zu nehmen, sie zu überprüfen und die Ausgabe
der Naturalbezüge zu überwachen.
10. Die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung
hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
zu erfolgen.
11. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten
der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen
unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften
Unterstützungseinrichtungen, Einrichtungen
zur Abgabe von Lebensmitteln und anderen
Bedarfsgegenständen und sonstige Wohlfahrtseinrichtungen
zu errichten und ausschließlich
zu verwalten. Bestehen solche Wohlfahrtseinrichtungen
des Betriebes, so nimmt der Betriebsrat
an der Verwaltung dieser Einrichtungen
teil.
12. Der Betriebsrat hat den Betriebsratsfonds
zu verwalten.
13. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung
der Disziplin in den Betrieben mitzuwirken.
Disziplinarmaßnahmen können, falls die Arbeitsordnung
solche vorsieht, nur im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat verhängt werden.
(2) In Ausübung des Rechtes, an der Führung
und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken,
stehen dem Betriebsrat folgende Befugnisse zu
1. Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber
Anregungen zu geben und Vorschläge
zu erstatten mit dem Ziel, zum allgemeinen
wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des
Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit
und Leistungssteigerung des Betriebes zu
fördern;
2. der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter
ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsrates
verpflichtet, allmonatlich mit dem Betriebs-
rat gemeinsame Beratungen über allgemeine
Grundsätze der Betriebsführung und Verbesserung
an Betriebseinrichtungen abzuhalten.
3. Abgesehen von den Bestimmungen nach
2. 1 und 2 haben in Betrieben, in denen dauernd
mindestens fünfzig Dienstnehmer beschäftigt
sind,
a) der Betriebsinhaber auf Antrag des Betriebsrates
diesem alljährlich eine Abschrift der
Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr
einschließlich eines Gewinn- und Verlustausweises
spätestens einen Monat nach
Vorlage an die Steuerbehörde zu übermitteln
und dem Betriebsrat auf Verlangen
die zur Erläuterung der Bilanz und des
Gewinn- und Verlustausweises erforderlichen
Aufklärungen zu geben;
b) der Betriebsinhaber dem Betriebsrat Aufschluß
zu geben über die wirtschaftliche
Lage des Betriebes, über die Art und den
Umfang der Erzeugung, den Aufragsbestand,
den Absatz sowie über geplante
Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit
des Betriebes;
c) kann der Betriebsrat bei der Erstellung
von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,
Absatz- und anderen Plänen)
durch Erstattung von Anregungen und
Vorschlägen mitwirken.
Persönliche Rechte und Pflichten
der Mitglieder des Betriebsrates.
§ 120. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind
bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisung
gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung
verantwortlich. Der Betriebsinhaber
darf die Mitglieder des, Betriebsrates in der Ausübung
ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie
aus diesem Grund auch nicht benachteiligen.
(2) Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt,
das, soweit nichts anderes bestimmt wird,
neben den Berufspflichten auszuüben ist.
(3) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die
zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche
Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Für erwachsene Barauslagen gebührt den
Mitgliedern des Betriebsrates eine Entschädigung
aus dem Betriebsratsfonds.
(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben
mit mehr als 200 Dienstnehmern ein, in
Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern zwei
und in Betrieben mit mehr als 5000 Dienstnehmern
drei Mitglieder des Betriebsrates von ihrer
Dienstleistung, zu der sie auf Grund des Dienstverhältnisses
verpflichtet sind, unter Fortzahlung
des Entgeltes freizustellen.
§ 121. Die Mitglieder des Betriebsrates sind
verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres
Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere über die ihnen als
geheim bezeichneten technischen Einrichtungen,
Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes
strengste Verschwiegenheit zu beachten.
§ 122. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf
bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger
Zustimmung der Einigungskommission
gekündigt werden. Die Einigungskommission
kann der Kündigung nur zustimmen, wenn
a) der Betriebsinhaber im Falle einer Einschränkung
des Betriebes oder der Stillegung
einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis
erbringt, daß er das betroffene Betriebsratsmitglied
ohne Schaden für den Betrieb nicht
weiter beschäftigen kann;
b) das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die
im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu
leisten;
c) das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund
des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten
beharrlich verletzt und dem Dienstgeber
die Weiterbeschäftigung aus Gründen der
Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden
kann.
(2) Ein Mitglied des Betriebsrates darf, soweit
im Abs. (3) nichts anderes bestimmt wird, nur
nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission
entlassen werden. Die Einigungskommission
kann der Entlassung nur zustimmen,
wenn das Betriebsratsmitglied
a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber
durch Vorweisung falscher
oder gefälschter Personaldokumente
oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über
das Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden
Dienstverhältnisses in einen
Irrtum versetzt hat;
b) der Trunksucht verfällt und wiederholt
fruchtlos verwarnt wurde;
c) im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit
ohne Wissen des Betriebsinhabers von
dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden
läßt;
d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät
oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers
ein der Verwendung im Betrieb
abträgliches Nebengeschäft betreibt;
e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht
eines Vergehens oder einer Übertretung
schuldig macht;
f) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen den Betriebsinhaber, dessen
Familienangehörige oder Dienstnehmer des
Betriebes zuschulden kommen läßt.
(3) In den Fällen des Abs. (2), lit. e und f kann
die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen
nachträgliche Einholung der Zustimmung der
Einigungskomimission ausgesprochen werden.
Stimmt die Einigungskommission der Entlassung
nicht zu, weil keiner der in Albs. (2), lit. e und f,
angeführten Gründe vorlag, so ist die Entlassung
rechtsunwirksam.
Vertrauensmänner.
§ 123. (1) In Betrieben, in denen dauernd
mindestens fünf, aber weniger als zwanzig
Dienstnehmer beschäftigt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, sind Vertrauensmänner
zu bestellen. In Betrieben mit fünf bis
neun Dienstnehmern ist ein Vertrauensmann, in
Betrieben von zehn bis neunzehn Dienstnehmern
sind zwei Vertrauensmänner zu bestellen, von
dienen ein Vertrauensmann der Dienstnehmergruppe
der Arbeiter oder Angestellten, angehören
muß, wenn diese mindestens fünf Personen
umfaßt.
(2) Die Bestimmungen über die Betriebsversammlung
(§§ 111 und 112) finden auf Betriebe
in denen Vertrauensmänner zu bestellen sind,
sinngemäß Anwendung.
(3) Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit, Aufgaben
und Befugnisse sowie der persönlichen
Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner finden
die Bestimmungen der §§ 29, 115, Abs. (2),
(3), (5) bis (7), (9) und (10), 117, Abs. (1), (2),
Z. 3, (3), 118, Abs. (1), lit. a, 119, Abs. (1),
Z. 1 bis 3, 5, 6, 7 bis 10, 13, erster Satz, Abs. (2),
Z. 1, 120, Abs. (1), (2) und (3), erster Satz, 121
und 122 sinngemäß Anwendung. Die Vertrauensmänner
werden durch unmittelbare und geheime
Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Zentralbetriebsrat.
§ 124. (1) Wenn ein Unternehmen mehrere
Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit
bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet
werden, ist in den Unternehmungen zur Behandlung
und Beschlußfassung gemeinsamer Angelegenheiten
ein Zentralbetriebsrat zu errichten.
(2) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmungen
bis 1000 Dienstnehmer aus vier
Mitgliedern. In Unternehmungen mit mehr als
1000 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere
500 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um
eines, in Unternehmungen mit mehr als 5000
Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer
um eines Bruchteile von 500 und 1000 werden
für voll gerechnet.
(3) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
werden von der Gesamtheit der Mitglieder der
im Unternehmen bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner)
aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes gewählt.
(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
der Arbeiter und der Angestellten errichtet
sind, muß jede der beiden Dienstnehmergruppen
im Zentralbetriebsrat vertreten sein.
(5) Die Befugnisse nach § 119, Abs. (2), stehen
in Unternehmungen der im Abs. (1) bezeichneten
Art dem Zentralbetriebsrat zu.
(6) Die näheren Bestimmungen über Wahl und
Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates und über
seine Geschäftsführung werden durch Landesgesetz
geregelt.
Schutz der Rechte der Dienstnehmer.
§ 125. Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung
ihrer Rechte in der Betriebsversammlung,
ihres Rechtes zur Wahl des Betriebsrates (Vertrauensmänner)
sowie in der Tätigkeit als Mitglied
des Wahlvorstandes nicht beschränkt und
aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden.
Pflichten des Betriebsinhabers.
§ 126. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem
Betriebsrat die notwendigen Räumlichkeiten und
Einrichtungen, Beleuchtung und Beheizung sowie
die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse, deren er
zur ordnungsmäßigen Führung seiner Aufgaben
bedarf, auf seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen
und instand zu halten.
Betriebsratsumlage.
§ 127. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Betriebsrates und zur Errichtung
und Einhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage
eingehoben werden, die höchstens
1/2 v. H. des Bruttoarbeitsverdienstes betragen
darf.
(2) Die Einhebung der Betriebsratsumlage beschließt
auf Antrag des Betriebsrates die Betriebsversammlung.
(3) Die Umlagen sind vom Betriebsinhaber vom
Lohn (Entgelt) einzubehalten und bei jeder
Lohnauszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.
Betriebsratsfonds.
§ 128. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage
sowie sonstige gemäß § 127, Abs. (1),
zweckbestimmte Vermögenschaften bilden einen
mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds
(Betriebsratsfonds).
(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt
dem Betriebsrat. Gesetzlicher Vertreter des
Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates
oder dessen Stellvertreter.
(3) Die Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds
obliegt der örtlich zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der land- und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmer.
Entscheidung von Streitigkeiten.
§ 129. Außer in den Fällen des § 122 sind
die Einigungskommissionen berufen, einen Aus-
gleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine
Entscheidung zu fällen
a) über Streitigkeiten aus der Bestellung und
der Geschäftsführung der Organe der Betriebsvertretung
sowie über das Erlöschen
ihres Amtes,
b) wenn über die Festsetzung des dem einzelnen
Dienstnehmer oder für die einzelne
Arbeit gebührenden Akkord- oder Gedinglohnes,
der kollektiv nicht vereinbart
werden kann, eine Einigung nicht zustande
kommt [§ 119, Abs. (1), Z. 3],
c) wenn zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat
ein Streit über die Versetzung
von Dienstnehmern entsteht [§ 119, Absatz
(1), Z. 6],
d) über Streitigkeiten aus der Einhebung
oder Verwendung der Betriebsratsumlage.
§ 130. Die Landesarbeitsordnungen haben Bestimmungen
vorzusehen über
a) die Wahl der Betriebsräte (Vertrauensmänner)
und des Zentralbetriebsrates, über
deren Geschäftsordnung sowie über
die Verwaltung des Betriebsratsfonds und
über die Revision der Gebarung desselben,
b) den Zeitpunkt der Beendigung der Funktion
der gegenwärtigen provisorischen Betriebsräte
(Vertrauensmänner), ferner die
Übergabe der diesen zur Verfügung stehenden
Mittel und Einrichtungen sowie der
Bücher, Belege und sonstigen Urkunden
mit einem Rechnungsabschluß an die nach
diesem Gesetz bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner);
solange aber solche Betriebsräte
(Vertrauensmänner) nicht bestellt
sind, hat die Übergabe an die zuständige
gesetzliche Interessenvertretung der
land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer
zu erfolgen, welche sie nach Bestellung
der neuen Betriebsräte (Vertrauensmänner)
diesen auszufolgen hat.
10. Schutz der Koalitionsfreiheit.
§ 131. Den Dienstnehmern steht es frei, sich
zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen.
Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit
ist verboten.
11. Streitigkeiten.
§ 132. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte nach §§ 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 170, und, soweit Arbeitsgerichte nicht bestehen,
der ordentlichen Gerichte können
durch die Landarbeitsordnungen zur Ermöglichung
der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten
aus den durch die Landarbeitsordnungen
geregelten Dienstverhältnissen die Einigungskommissionen
(§ 52) mit den Aufgaben von
Schlichtungsstellen betraut wenden.
(2) Wurde ein Anspruch aus einem im
Abs. (1) bezeichneten Dienstverhältnis mittels
Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während
der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung
der Schlichtungsstelle unzulässig.
(3) Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle
an und erklären beide Verträgsteile vor der
Schlichtungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem
Schiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen,
so hat die Schlichtungsstelle ihr Verfahren
einzuleiten.
(4) Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens
ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig,
wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise
als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet
worden ist.
(5) Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens
kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit
zu; dies gilt im Falle des Abs. (4)
jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage
vor dem zuständigen Gerichte binnen vierzehn
Tagen nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens
geltend gemacht worden ist.
(6) Schiedssprüche und Vergleiche vor der
Schlichtungsstelle sind Exekutionstitel im Sinne
der Exekutionsordnung.
12. Strafbestimmungen.
§ 133. (1) Die Landarbeitsordnungen haben zu
bestimmen, daß Übertretungen der Vorschriften
der §§ 39, Abs. (1), 56 bis 63, 71 bis 76, 80, 82
bis 85, 96, Abs. (10), 98, Abs. (2), 100, Abs. (2),
115, Abs. (9), 121 und 131 von den Bezirksverwaltungsbehörden
bestraft werden. Es können
Geldstrafen bis zu 1000 S oder Arrest bis zu
vier Wochen vorgesehen werden. Bei besonders
erschwerenden umständen können auch beide
Strafen nebeneinander verhängt werden.
(2) Die Landarbeitsordnungen haben ferner
vonzusehen, daß in gleicher Weise strafbar ist,
wer vorsätzlich die Ausübung des Dienstes der
Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
vereitelt oder behindert.
(3) Die Strafgelder sind zur Förderung der
Seßhaftmachung land- und forstwirtschaftlicher
Dienstnehmer zu verwenden.
13. Vorschriften zwingenden Rechtscharakters.
§ 134. Die Rechte, welche den Dienstnehmern
auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes
zustehen, können durch Dienstvertrag nur insoweit
aufgehoben oder beschränkt werden, als
das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen
zuläßt.
14. Übergangsbestimmungen.
§ 135. (1) Die noch geltenden Tarifordnungen
bleiben mit dein bisherigen Rechtswirkungen solange
und insoweit aufrecht, als sie nicht durch
Kollektivverträge ersetzt werden, es sei denn,
daß sie auf Grund ihrer Bestimmungen über die
Geltungsdauer schon (früher erlöschen.
(2) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen
über die Festsetzung von Löhnen oder Lohnzulagen
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Genehmigung der Obereinigungskommission;
diese Bestimmung tritt in dem Zeitpunkte außer
Kraft, in dem der lohnrechtliche Teil in Kollektivverträgen
der übrigen Privatwirtschaft einer
Genehmigung durch die Zentrallohnkommission
nicht mehr bedarf.
(3) Bis zu dem im Abs. (2) bezeichneten Zeitpunkt
darf der Abschluß von Kollektivverträgen,
in denen Löhne oder Lohnzulagen geregelt
sind, nur kundgemacht werden, wenn ,die Bedingungen
des Abs. (2) erfüllt sind.
(4) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der
bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben,
bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen
solange und insoweit aufrecht, als sie
nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses
Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.
§ 136. Die der Zentrallohnkommission auf
Grund der Zentrallohnkommissionsverordnung
vom 28. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 50, zustehenden
Befugnisse und Aufgaben kommen, soweit
sie sich auf Dienstverhältnisse von Arbeitern in
der Land- und Forstwirtschaft erstrecken, in den
einzelnen Bundesländern mit dem Zeitpunkt in
Wegfall, in dem die Obereinigungskommissionen
auf Grund der Landarbeitsordnungen bestellt
sind.
§ 137. (1) Die von den Berufsgenossenschaften
für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften bleiben,
soweit nicht einzelne ihrer Bestimmungen durch
§ 138, Abs. (1), lit. j, aufgehoben werden, insolange
in Wirksamkeit, als sie nicht durch Bestimmungen
über den Dienstnehmerschutz gemäß
§ 72, Abs. (3), ersetzt werden.
(2) Soweit nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften
[Abs. (1)] den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften das Recht zur
Bewilligung von Ausnahmen oder sonstige Befugnisse
zustehen, gehen diese auf die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion über.
15. Aufhebung reichsrechtlicher Vorschriften.
§ 138. Alle mit den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in Widerspruch stehenden reichsrechtlichen
Vorschriften treten in den Bundesländern
mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Landarbeitsordnung außer Wirksamkeit; insbesondere
werden nachfolgende Vorschriften, insoweit
sie für die Land- und Forstwirtschaft in
Wirksamkeit gesetzt worden sind, aufgehoben
a) Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit,
(AOG.) vom 20. Jänner 1934,
Deutsches R. G. Bl I S. 45, in der Fassung
des Gesetzes vom 30. November 1934,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1193, samt den
hierzu erlassenen Durchführungs- und Einführungsrverordnungen;
b) Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen
Verwaltungen und Betrieben
(AOGÖ.) vom 23. März 1934, Deutsches
R. G. Bl. I S. 220, mit den hierzu
erlassenen Durchführungs- und Einführungsverordnungen;
c) Gesetz über die Verlängerung der Amtsdauer
der Vertrauensräte vom 1. April
1938, Deutsches R, G. Bl. I S. 358;
d) Anordnung über Bildung und Verfahren
des sozialen Ehrengerichtes im Lande Österreich
vom 12. November 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1610, G. Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 592/1938;
e) Anordnung über Bildung und Verfahren
des sozialen Ehrengerichtes in den Reichsgauen
der Ostmark vom 21. August 1940,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1159;
f) die Vorschriften der §§ 3 und 9 der Verordnung
für Abänderung und Ergänzung
von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes
vom 1. September 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1683, G. Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 1217/1939;
g) Anordnung über die Zuständigkeit zur
Entscheidung von Beschwerden und vom
Gnadenmaßnahmen im Ordnungsstrafverfahren
der Reichstreuhänder der Arbeit
vom 25. Juni 1942, R. Arb. Bl. S. 321 I;
h) Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet Ostmark
vom 15. September 1938, betreffend
den Erlaß von Betriebsordnungen, Kameradschaft
der Arbeit S. 17/1938;
i) die Jugendurlaubsordnung vom 15. Juni
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1029;
j) die Vorschriften der §§ 848 a bis 850 der
Reichsversicherungsordnung zur Gänze, die
Vorschriften der §§ 876 bis 878 der Reichsversicherungsordnung
mit der Einschränkung,
daß die Befugnisse der Träger der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur
Vornahme von Betriebsbesichtigungen durch
eigene technische Aufeichtsorgane aufrechtbleiben.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt den Ländern
gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung sofort,
im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig
mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen
Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer
zu diesem Grundsatzgesetz sind binnen sechs
Monaten vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.
Artikel III.
(1) Die im Vorfahren zur Registrierung, Kundmachung
und Satzungserklärung von Kollektivverträgen,
ferner im Verfahren vor den
Einigungskommissionen als Schlichtungsstellen
und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
erforderlichen Eingaben
und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle,
Entscheidungen und Vergleiche sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Ebenso unterliegen das Arbeitsbuch (§ 39)
sowie Bestätigungen in demselben über Art und
Dauer der Dienstleistung, die Lehrverträge (§ 98)
sowie nichtunterschriebene Dienstscheine (§ 7)
keiner Stempel- und Rechtsgebühr.
Artikel IV.
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bunde
gemäß Artikel 15, Abs. (8), des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist hinsichtlich des Artikels I, ausgenommen
Abschnitt 11, das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Vorschriften
a) des Artikels I, Abschnitt 11, ist das Bundesministerium
für Justiz und
b) des Artikels III das Bundesministerium für
Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut.