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140_1948 AT

140. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Für die Regelung des Arbeitsrechtes in der

Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsordnungen)

werden gemäß Artikel 12, Abs. (1), Z. 4,

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 die folgenden Grundsätze aufgestellt

1. Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Landarbeitsordnungen regeln

a) das Arbeitsvertragsrecht der land- und

forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);

b) den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit

es sich um land- und forstwirtschaftliche

Arbeiter und Angestellte handelt.

(2). Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses

Gesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig

Dienstleistungen in Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig,

ob sie in. die Hausgemeinschaft des

Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.

(3) Als Landarbeiter sind ferner anzusehen

a) Personen, die Dienste für die Hauswirtschaft

des Dienstgebers oder für Mitglieder

des Hausstandes verrichten, wenn sie auch

Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb des Dienstgebers leisten und

nicht unter das Hausgehilfengesetz fallen;

b) Gelegenheitsarbeiter.

(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte

6ind Personen, die in Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer

oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten

angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis

ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch

nimmt.

§ 2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.)

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind ausgenommen die Arbeiter und Angestellten

in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und

Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr

als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.

§ 3. (1) Vom den Vorschriften) des Gesetzes sind

Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (3) ausgenommen

die familieneigenen Arbeitskräfte.

(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten

a) der Ehegatte,

b) die Kinder und Kindeskinder,

c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,

d) die Eltern und Großeltern

des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft

leben und in seinem land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt

sind.

(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte [Abs. (2)].

finden die nachstehenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13,

71, 72 und 77; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8.

§ 4. (1) Die Vorschriften der Landarbeitsordnungen

gelten für die Dienstnehmer, die in land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,

eines Bundeslandes, Bezirkes oder einer Gemeinde

oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft

oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt

sind, nur insoweit, als für diese Dienstnehmer

keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete

bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses

Bundesgesetzes geregelt sind.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3, 5,

7, 8, 10, 11 und die §§ 65 bis 70 des Abschnittes 4

dieses Gesetzes finden auf die Angestellten in der

Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.

§ 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der

land- und forstwirtschaftlichen Produktion und

ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache

die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse

zum Gegenstande haben (Artikel V, lit. a, des

Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung),

fenner die land- und - forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe,

die der Herstellung und Instandhaltung,

der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel

für den eigenen Bedarf dienen. In diesem

Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen

Produktion insbesondere: der Ackerbau,

die Wiesen-, Weide-, Alp. und. Waldwirtschaft,

die Harzgewinnung und Köhlerei, die Jagd,

Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung

und Milchwirtschaft, die Imkerei, der

Obst-, Weih- und Gartenbau und die Baumschulen.

(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. (1) ist

die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,

Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf

eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht

auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die

Errichtung und die Instandhaltung von Gärten

einschließlich der gärtnerischen Gräber- und

Raumausschmückung, ferner nicht das Binden

von Kränzen und Sträußen und der Handel mit

Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese

Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen

Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis

zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang

und in der Hauptsache unter Verwendung

eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

(3) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. (1) und (2)

sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

anzusehen, wenn sie sich als selbständige,

von der Land- und Forstwirtschaft getrennt

verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.,

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

gelten auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

sofern sie gemäß Artikel IV des Kundmachungspatentes

zur Gewerbeordnung von den

Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen

sind; ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften

im Sinne der Flurverfassungsgesetze.

2. Dienstvertrag.

Abschluß des Dienstvertrages.

§ 6. (1) Der Abschluß des Dienstvertrages ist

mit den im Abs. (2) angeführten Ausnahmen an,

keine bestimmte Form gebunden.

(2) Der Schriftform bedürfern zu ihrer Gültigkeit

die jahresdienstverträge und jene Dienstverträge,

nach denen das Entgelt ganz oder teilweise

aus Deputaten, Landnutzung, Viehhaltung

oder Gespanndiensten besteht; dies gilt nicht,

wenn neben dem Barlohn nur Kost und Wohnung

oder eine dieser Leistungen gebührt. Der

schriftliche Dienstvertrag ist doppelt auszufertigen.

Eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer

zu übergeben. Die Gebühren des schriftlichen

Vertrages hat der Dienstgeber allein zu tragen.

Wenn der Dienstnehmer gemäß § 28 des Bundesgesetzes

vom 25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 184,

über Stempel- und Rechtsgebühren (Gebührengesetz

1946), zur Gebührenentrichtung -herangezogen

wird, so ist er berechtigt, vom Dienstgeber

Ersatz zu fordern.

Dienstschein.

§ 7. Wenn ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen

wurde, ist dem Dienstnehmer auf Verlangen

vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung

(Dienstschein) über die aus dem Vertrage

sich ergebenden wesentlichen Rechte und

Pflichten auszufolgen.

Inhalt des Dienstvertrages.

§ 8. (1) Art und Ausmaß der Dienstleistung

sowie des hiefür gebührenden Entgeltes werden

durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung

einer solchen sind den Umständen angemessene

Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung

des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören

der Barlohn und die Naturalbezüge. Als

Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost,

Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.

Dauer des Dienstvertrages.

§ 9. (1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen

werden

a) auf bestimmte Zeit,

b) auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit

endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der

Vertrag abgeschlossen worden ist.

(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der

Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht unbeschadet

der Bestimmung über den Jahresdienstvertrag

[§ 24, Abs. (3)] ein Dienstverhältnis

auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß

eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen

Bedingungen weiter.

Probedienstverhältnis.

§ 10. (1) Ein Probedienstverhältnis darf

längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen

werden; es kann innerhalb dieser Zeit

von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des

Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis

mangels einer anderweitigen Vereinbarung

in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte

Zeitdauer über.

Dienstantritt.

§ 11. (1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer

zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort

anzutreten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den

Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den

Dienst aufzunehmen.

(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den

Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt,

den Dienstnehmer nicht zum Dienst

zuzulassen, wenn Gründe vorliegen, die zu einer

vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen

würden.

(3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund den Dienst nicht an oder läßt der

Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften

über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung

des Dienstverhältnisses Anwendung.

Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers.

§ 12. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die

ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit

zu leisten. Er hat in der. ihm

zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit

zu halten, die Wohnung und deren Einrichtung

sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten

verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen

schonend zu benützen, die Haustiere

sorgsam und mit Güte zu behandeln. Er ist verpflichtet,

dem Dienstgeber, dessen Familie und

den Mitarbeitern gegenüber sich anständig und

gesittet zu benehmen.

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers.

§ 13. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den

Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte

entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen

gewissenhaft zu erfüllen; er hat

ferner die notwendigen Vorkehrungen zum

Schutze des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit

des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere

hat er für die berufliche Ausbildung

und den sittlichen Schutz des jugendlichen

Dienstnehmers Sorge zu tragen.

Entgelt.

Allgemeine Vorschriften.

§ 14. (1) Die Höhe des Entgeltes und die Art

seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung

bestimmt. Mangels einer solchen ist den Umständen

angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung

des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente

Entgelt mit der. Beendigung des Dienstverhältnisses

fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig.

Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung

kann nur im Umfange des § 293,

Abs. (3), Exekutionsordnung erfolgen).

(3) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem

Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten

Arbeit und seinen Auslagen entsprechender

Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung

zu gewähren.

Geldlohn.

§ 15. (1) Die Geldbezüge sind der Vereinbarung

entsprechend zu bezahlen; mangels

einer Vereinbarung sind nach Tagen bemessene

Geldbezüge wöchentlich, alle übrigen Bezüge

monatlich im nachhinein auszubezahlen.

(2) Bei Jahresdienstverträgen der landwirtschaftlichen

Dienstnehmer ist mangels einer Vereinbarung

der Jahreslohn auf die Jahreszeiten

so zu verteilen, daß auf , die Wintermonate

(1. November bis 30. April) 40 v. H., auf die

Sommermonate (1. Mai bis 31. Oktober)

60 v. H. des Jahreslohnes entfallen; dieser Abrechnungsschlüssel

ist insbesondere bei vorzeitiger

Auflösung eines Jahresdienstvertrages

anzuwenden. Die Lohnabrechnung des Jahresarbeitsverdienstes

und der Mehrarbeitsvergütung

hat schriftlich zu erfolgen.

Geding(Akkord)lohn.

§ 16. Gedinglöhne (Akkordlöhne) werden

mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der

Arbeit fällig.

Naturalbezüge.

Deputate.

§ 17. (1) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden

Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier

Beschaffenheit, ortsüblicher Art und

Güte zu gewähren und nach metrischem Maß und

Gewicht zu bemessen. Die Deputate sind, sofern

nichts anderes vereinbart wurde oder sofern

nicht deren Art und Gebrauch eine

frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in

der Regel monatlich im vorhinein zu entrichten.

Die Deputate können am Einvernehmen mit

dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.

(2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien

ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten

und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen

sowie der noch nicht arbeitsfähigen

Kinder des Dienstnehmer entsprechend

Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor

Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Deputate

im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit

zu leisten; können die Deputate nicht in natura

geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden

Geldwert zu vergüten.

Kost.

§ 18. Die vereinbarte Kost muß gesund, ausreichend

und dem örtlichen Gebrauche angepaßt

sein.

Wohnung.

§ 19. (1) Wird als Teil der Naturalentlohnung

auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte

Wohnung den Forderungen der Gesundheit

und Sittlichkeit und den baupolizeilichen

Vorschriften entsprechen. In Kellerräumen oder

Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden.

Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen.

Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes

müssen getrennt untergebracht werden.

(2) Die Wohnungen der ledigen und jener

Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt

führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände

enthalten und verschließbar sein.

Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung

hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge

zu tragen.

(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind

geeignete Familienwohnungen bereitzustellen,

deren Wohnräume unter Berücksichtigung der

Kinderzahl und Geschlechter aus reichend sind.

(4) Die Landesgesetzgebung bestimmt, daß

im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen

dem Dienstgeber die Herstellung

neuer, beziehungsweise die Verbesserung

der vorhandenen Landarbeiterwohnungen aufgetragen

wird.

Räumung der Wohnung bei Beendigung

des Dienstverhältnisses.

§ 20. (1) Dienstnehmer, die keinen eigenen

Haushalt führen, haben die Wohnung mit Beendigung

des Dienstverhältnisses zu räumen.

(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt sind

verpflichtet, längstens binnen zwei Monaten ihre

bisher innegehabte Wohnung zu räumen. Stirbt

der Dienstnehmer, so haben die hinterbliebenen

Familienangehörigen, die mit ihm im gemeinsamen

Haushalt lebten, die Wohnung binnen

zwei Monaten zu räumen.

(3) Das Exekutionsgericht kann dem Verpflichteten

einen Aufschub der zwangsweisen Räumung

um höchstens drei Monate bewilligen, wenn er

sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt

wäre und wenn es sich um die Freimachung einer

Wohnung für den nachfolgenden Dienstnehmer,

beziehungsweise dessen Familie handelt. Den

Hinterbliebenen von Gefallenen oder Vermißten.

von Opfern politischer Verfolgung oder tödlich

verunglückten Angehörigen des Betriebes kann

unter den gleichen Voraussetzungen ein weiterer

Aufschub bewilligt werden.

(4) Kranke und Wöchnerinnen dürfen bei Beendigung

des Dienstverhältnisses erst dann

durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der

Wohnung verhalten werden, wenn sie diese laut

ärztlichem Zeugnisse ohne Gefährdung ihrer

Gesundheit verlassen können.

Landnutzung und Viehhaltung.

§ 21. (1) Werden als Teil des Naturallohnes

Landnutzung und Viehhaltung gewährt, so richten

sich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser

Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder

mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch.

(2) Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke

zugewiesen und endet das Dienstverhältnis

vor der Ernte, so gebührt ihm jener

Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnis der

zurückgelegten Dienstzeit zur Dienstdauer, für

welche die Landnutzung gewährt wird, entspricht.

Wenn das Deputatgrundstück ausschließlich

vom Dienstnehmer bestellt wurde, so gebührt

diesem der volle Ernteertrag.

(3) Der Anspruch des Dienstnehmers auf den

verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird

im Falle einer früheren Auflösung des Dienstverhältnisses

zwei Wochen nach Einbringung der

Ernte fällig. An Stelle des gebührenden Ernteertrages

kann eine entsprechende Vergütung in

Geld vereinbart werden.

Fortzahlung des Entgeltes bei

Dienstverhinderung.

§ 22. (1) Wird ein Dienstnehmer nach mindestens

zweiwöchiger Dienstdauer durch Krankheit

oder nach Beginn des Dienstverhältnisses

durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert,

ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt

hat, so gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes

die folgenden Bestimmungen

1. Im Erkrankungsfalle erhalten

a) Dienstnehmer, die. mit dem Dienstgeber in

Hausgemeinschaft leben und denen neben

Barlohn freie Station (Kost und Wohnung)

zusteht,

2. Im Unglücksfall erhalten

a) Dienstnehmer der in Z. 1, lit. a, bezeichneten

Art den Barlohn durch vier Wochen

und freie Station durch sechzehn Wochen;

b) Dienstnehmer der in Z. 1, lit. b, bezeichneten

Art den Barlohn durch vier

Wochen und allfällige Naturalbezüge durch

sechzehn Wochen.

(2) Der Anspruch auf freie Station gemäß

Abs. (1), Z. 1, lit. a, und Z. 2, lit. a, erlischt,

wenn die Hausgemeinschaft auf Verlangen des

Dienstnehmers ohne wichtigen Grund aufgelöst

wird; als wichtiger Grund gilt, wenn der Dienstgeber

dem erkrankten Dienstnehmer eine angemessene

Pflege oder eine der ärztlichen Verordnung

entsprechende Kost oder eine mit Rücksicht

auf die Erkrankung entsprechende Wohnung

nicht gewährt. Erfolgt die Auflösung auf

Verlangen des Dienstnehmers aus einem wichtigen

Grund oder auf Verlangen des Dienstgebers

aus was immer für einem Grund, so ist

der Anspruch des Dienstnehmers auf freie Station

nach den für die Sozialversicherung geltenden

Bewertungssätzen in Geld abzulösen. Zeiten des

Aufenthaltes des Dienstnehmers in einer Kranken-

oder Pflegeanstalt werden in die Zeit,

während der freie Station gebührt, eingerechnet,

jedoch bleibt dem Dienstnehmer der Anspruch bei

Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung

aus der Kranken- oder Pflegeanstalt

durch mindestens drei Wochen auch dann gewahrt,

wenn durch die Einrechnung der Anspruch

auf freie Station verbraucht ist.

(3) Der Anspruch auf Landnutzung und Viehhaltung

gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes wird

durch eine Dienstverhinderung im Sinne des

Abs. (1) nicht berührt.

(4) Der Anspruch auf Naturalbezüge gemäß

Abs. (1), Z. 1, lit. b, und Z. 2, lit. b, gebührt

ledigen Dienstnehmern insoweit nicht, als sie

durch die Unterbringung in einer Kranken- oder

Pflegeanstalt Ersatz für die Naturalbezüge finden;

doch lebt der Anspruch bei Fortdauer der

Dienstverhinderung nach Entlassung aus der

Kranken- oder Pflegeanstalt wieder auf; der

Fortbezug der Naturalbezüge wird in diesem

Falle durch mindestens drei Wochen gewährt,

auch wenn durch Einrechnung der Zeit des Aufenthaltes

des Dienstnehmers in einer Kranken- oder

Pflegeanstalt der Anspruch auf Fortbezug

schon verbraucht wäre. Ledigen Dienstnehmern,

die für den Unterhalt Dritter auf Grund gesetzlicher

Verpflichtung oder für schulpflichtige oder

erwerbsunfähige Geschwister zu sorgen und diesen

Personen regelmäßige Zuwendungen aus den

Naturalbezügen gemacht haben, gebühren die

Naturalbezüge im gleichen Ausmaß wie verheirateten

Dienstnehmern.

(5) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach

Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine

Dienstverhinderung wegen Krankheit eintritt,

so gebühren die Ansprüche gemäß Abs. (1), soweit

die Gesamtdauer der Verhinderungen die

im Abs. (1) bezeichneten Zeiträume übersteigt,

nur mehr für die Hälfte dieser Zeiträume.

(6) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne

Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber

bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers,

das nach angemessener Zeit wiederholt

werden kann, eine Bestätigung des behandelnden

Arztes über Art und voraussichtliche Dauer der

Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der

Dienstnehmer dieser Verpflichtung nicht nach,

so verliert er auf die Dauer der Säumnis die

Ansprüche gemäß Abs. (1).

(7) Wegen einer durch Krankheit oder Unglücksfall

verursachten Dienstverhinderung darf

der Dienstnehmer nicht entlassen werden, es sei

denn, daß die Verhinderung die Zeit, für die

Ansprüche gemäß Abs. (1) bestehen, um zwei

Wochen übersteigt.

(8) Wird der Dienstnehmer während der

Dienstverhinderung gekündigt, so bleiben seine

Ansprüche gemäß Abs. (1) während der dort

bestimmten Zeiträume bestehen, wenngleich das

Dienstverhältnis früher endet.

(9) Die Ansprüche des Dienstnehmers gemäß

Abs. (1) erlöschen mit der Beendigung des

Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes

der Zeit, für die es eingegangen wurde,

oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst

wird.

(10) Durch Kollektivvertrag können von den

Bestimmungen der Abs. (1) bis (5) abweichende

Vereinbarungen getroffen werden.

§ 23. (1) Der Dienstnehmer behält ferner den

Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche

Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens

auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch

andere wichtige, seine Person betreffende Gründe

ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert

ist.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung

sind inisbesondere

a) schwere Erkrankung oder Todesfall von

nahen Familienangehörigen;

b) Begräbnis des Gatten, der Kinder, Eltern

oder Schwiegereltern;

c) eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder;

d) Aufsuchen des Arztes;

e) Vorladung vor Behörden oder Gerichte;

f) Wohnungswechsel;

g) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als

Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 24. (1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte

Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der

Zeit.

(2) Dienstverhältnisse auf umbestimmte Zeit

enden durch Kündigung.

(3) Bei Jahresdienstverträgen gilt das Dienstverhältnis

als auf ein weiteres Jahr verlängert,

falls keiner der beiden Vertragsteile spätestens

zwei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres erklärt,

das Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu

wollen.

(4) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses

wird durch vorstehende Bestimmungen

nicht berührt.

Kündigungsfristen.

§ 25. (1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte

Zeit eingegangen sind, können beiderseits

vierzehntägig zum Monatsende gekündigt

werden.

(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes

Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so

erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat.

Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die

Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach fünfzehn

Jahren auf drei Monate.

Kündigungsbeschränkung für den

Dienstgeber.

§ 26. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte

Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen

vom Beginne der Anbauzeit (im Forstbetrieb

der Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß

der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten)

gedauert, so darf es, ausgenommen

aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige

Auflösung des Dienstverhältnisses von

Seite des Dienstgebers rechtfertigen (§ 33), vom

Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres

(im Forstbetrieb: zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode)

unter Einhaltung der gesetzlichen

Kündigungsfrist gekündigt werden.

Kündigungsbeschränkung für den

Dienstnehmer.

§ 27. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte

Zeit eingegangen wurde, während der

arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom

Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die

seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen .(§ 32),

erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb

der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten)

unter (Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist

gekündigt werden.

Kündigungsschutz.

§ 28. Wurde in Betrietben, in dienen Betriebsräte

(Vertrauensmänner) nicht zu bestellen sind,

ein Dienstnehmer gekündigt und ist die Kündigung

offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes

oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied

der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt,

so kann er binnen vier Wochen die Kündigung

bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht

der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung

rechtsunwirksam.

§ 29. (1) In Betrieben, in denen Betriebsräte

(Vertrauensmänner) bestellt sind, hat der Betriebsinhaber

vor jeder Kündigung eines Dienstnehmens

den Betriebsrat zu verständigen; bei

Entlassungen kann die Verständigung auch nachträglich

binnen drei Tagen erfolgen.

(2) Der Betriebsrat muß innerhalb einer Frist

von acht Tagen nach erfolgter Verständigung

dazu Stellung nehmen. Erfolgt keine Stellungnahme,

gilt dies als Zustimmung.

(3) Der Betriebsinihaber darf die Kündigung vor

Ablauf der in Abs. (2) festgesetzten Frist bei

sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht aussprechen.

Wenn der Betriebsinhaber trotz des Widerspruches

des Betriebsrates nach Ablauf der in

Abs. (2) festgelegten Frist kündigt, kann der Betriebsrat

auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers

die Kündigung innerhalb einer Frist von

zwei Wochen nach erfolgter Verständigung des

Betriebsrates über die trotz dessen Wilderspruches

ausgesprochene Kündigung bei Gericht

anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß der

Grund zur Kündigung des Dienstnehmers

a) in seiner Tätigkeit in der Berufsvertretung,

b) in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied

des Betriebsrates,

c) in seiner Bewerbung um die Bestellung

zum Betriebsrat oder

d) in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes

gelegen ist.

(4) Der Betriebsrat kann innerhalb der in

Abs. (3) festgesetzten Frist von zwei Wochen die

Kündigung eines Dienstnehmers, der bereits sechs

Monate im Betrieb beschäftigt ist, auf dessen

Verlangen auch dann anfechten, wenn er der Ansicht

ist, daß die Kündigung für den Dienstnehmer

eine soziale Härte bedeutet und in den

Betriebsverhältnissen nicht begründet ist.

(5) Der betroffene Dienstnehmer kann aus den

in den Abs. (3) und (4) angeführten Gründen

innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der in

Abs. (3) festgesetzten Frist von zwei Wochen

selbst die Kündigung bei Gericht anfechten, wann

der Betriebsrat seinem Verlangen auf Anfechtung

nicht entspricht.

(6) In Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner)

zu errichten sind, diese Betriebsvertretungen

alber nicht bestehen, steht das Recht

der Anfechtung der Kündigung bei Gericht aus

den in den Abs. (3) und (4) angeführten Gründen

dem betroffenen Dienstnehmer innerhalb einer

Frist von zwei Wochen nach erfolgter Kündgung

zu.

(7) Gibt das Gericht der Anfechtung [Abs. (3)

bis (6)] statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.

(8) Im Falle der Entlasssung kann der betroffene

Dienstnehmer binnen zwei Wochen, vom

Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet, auf Unwirksamerklärung

der Entlassung klagen, wenn

der Betriebsrat bescheinigt, daß mit dem Dienstgeber

die Frage erfolglos beraten worden ist, ob

die Entlassung eines Dienstnehmers nur zur Umgebung

der Vorschriften über die Anfechtung

der Kündigung [Abs. (3), (4) und (5)] ausgesprochen

wurde. Die Bescheinigung des Betriebsrates

gemäß Satz 1 muß dem Gerichte schon in

der Klage urkundlich nachgewiesen werden. Der

Klage ist stattzugeben, wenn das Gericht feststellt,

daß ein Tatbestand der Abs. (3) und (4)

vorliegt.

Abfertigung.

§ 30. (1) Dienstnehmer, welche ununterbrochen

durch eine bestimmte. Zeitdauer bei ein und

demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb

in Verwendung stehen, erhalten bei Kündigung

durch den Dienstgeber, bei unverschuldeter

Entlassung und bei berechtigtem vorzeitigem Austritt

eine Abfertigung mindestens in folgender

Höhe

(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und

die Naturalbezüge [§ 8, Abs. (2)]. Im Falle einer

Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für

deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung

festgesetzten Bewertungssätze.

Zeit zum Aufsuchen eines neuen

Dienstplatzes.

§ 31. (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der

Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des

auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages

nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer

zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes

auf Verlangen eine freie Zeit ohne

Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.

(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte

Zeit abigeschlossenen Dienstvertrag und

bei vierzehntägiger Kündigungsfrist zwei Werktage,

bei einer Kündigungsfrist von einem Monat

drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten

vier Werktage und bei einer zwei Monate

übersteigenden Kündigungsfrist fünf Wecktage.

Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend

genommen werden.

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses

von Seite des Dienstnehmers.

§ 32. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer,

wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen

war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist aus wichtigen

Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden

(vorzeitiger Austritt), wenn

a) der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner

Dienstleistung unfähig wird oder diese

ohne Schaden . für seine Gesundheit oder

Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;

b) der Dienstgeber das dem Dienstnehmer gebührende

Entgelt schmälert oder vorenthält;

wenn die verabreichte Kost oder die

zugewiesene Unterkunft ungesund oder unzureichend

ist oder sonstige wesentliche

Vertragsbestimmungen vom Dienstgeber

nicht eingehalten werden;

c) der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, eine

Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche

Ehrverletzungen gegen den Dienstnehmer

oder dessen Familienangehörige zuschulden

kommen läßt oder sich weigert, ihn oder

dessen Familienangehörige gegen solche

Handlungen eines Familienangehörigen des

Dienstgebers oder eines Mitbeschäftigten

zu schützen;

d) dem Dienstnehmer unvorhergesehene Veränderungen

in seinen Familienverhältnissen

die Fortsetzung des Dienstverhältnisses

ohne erheblichen Schaden unmöglich

machen;

e) der Dienstgeber den ihm zum Schutze des

Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit

des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden

Pflichten nicht nachkommt.

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisse

von Seite des Dienstgebers.

§ 33. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber,

wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen

war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen,

insbesondere dann, gelöst werden (Entlassung),

wenn der Dienstnehmer

a) sich eines Verbrechens oder einer anderen

strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder

gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig

macht;

b) sich trotz mehrmaliger Ermahnung während

der Arbeitszeit dem Trunke ergibt;

c) ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während

einer den Umständen nach erheblichen

Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d) trotz Verwarnung mit Feuer und Licht

unvorsichtig umgeht;

e) sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der

Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte,

Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte

zuschulden kommen läßt;

f) Eigentum des Dienstgebers oder dessen

Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam

befindliche Sachen vorsätzlich oder

wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder

wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers

beträchtlicher Schaden entstanden

ist;

g) die Arbeit beharrlich verweigert.

Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung

des Dienstverhältnisses.

§ 34. (1) Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer

ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt

oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen

Austritt des Dienstnehmers trifft, behält

dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes,

seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das

Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung

des Dienstverhältnisses durch Ablauf der

bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige

Kündigung durch den Dienstgeber hätte

verstreichen müssen. Soweit das Entgelt Naturalbezüge

umfaßt, ist deren Wert in Geld zu vergüten,

wenn und insoweit die Naturalleistung

nicht möglich ist. Der, Dienstnehmer muß sich

auf das Entgelt anrechnen lassen, was er infolge

des Unterbleibens der Dienstleistung erspart

oder durch anderweitige Verwendung erworben

oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

(2) Soweit der im Abs. (1) genannte Zeitraum

drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer

das ganze für diese Zeit gebührende

Entgelt ohne Albzug sofort, für den restlichen,

über drei Monate hinausgehenden Zeitraum zur

vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fördern.

§ 35. (1) Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein

Verschulden an der Entlassung trifft, steht dem

Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch

verursachten Schadens zu.

(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren

Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer

ein Anspruch auf den entsprechenden

Teil des Entgeltes zu.

§ 36. Trifft beide Teile ein Verschulden an

dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung

des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach

freiem Ermessen zu entscheiden, ob und. in

welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

§ 37. Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger

Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der

§§ 34 und 35 müssen bei sonstigem Ausschluß

binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an

dem sie erhoben wenden konnten, gerichtlich

geltend gemacht werden.

Dienstzeugnis.

§ 38. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei

Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer

auf Verlangen ein. schriftliches Zeugnis

über die Dauer und die Art der Dienstleistung

auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen

im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die

Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird,

sind unzulässig, Die Kosten des Zeugnisses trägt

der Dienstgeber.

(2) Verlangt der Dienstnehmer während der

Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist

ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen

(Interimszeugnis).

(3) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der

Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm

auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

Arbeitsbuch.

§ 39. (1) Jeder Dienstnehmer muß mit einem

Arbeitsbuch versehen sein.

(2) Das Arbeitsbuch hat Raum für eine genaue

Personsbeschreibung, für Eintragungen über

Name und Wohnort des Dienstgebers, Datum

des Eintrittes, Art der Beschäftigung, Datum des

Austrittes sowie Unterschrift des Dienstgebers

und Beglaubigung durch die Gemeinde zu enthalten.

(3) Das Arbeitsbuch hat so gestaltet zu sein,

daß es auch für die Zwecke der Arbeitsämter

verwendet werden kann.

3. Kollektivverträge.

Allgemeines.

§ 40. (1) Kollektivverträge im Sinne dieses

Gesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Dienstgeber

einerseits und der Dienstnehmer andererseits

(§§ 41 und 44) schriftlich abgeschlossen

werden und die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis

entspringenden Rechte und Pflichten

oder Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien

regeln.

(2) Vereinbarungen, die zwischen einzelnen

Dienstgebern und gesetzlichen Betriebsvertretungen

in Angelegenheiten abgeschlossen werden,

deren Regelung in dem Kollektivvertrag der

Betriebsvereinbarung vorbehalten ist, gelten als

Teil des Kollektivvertrages.

(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen

können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen

Dienstgebern und Dienstnehmern regeln,

durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder

aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen

sind, solfern sie der Kollektivvertrag

nicht ausschließt, nur gültig, wenn sie

für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten

betreffen, die im Kollektivvertrag

nicht geregelt sind.

Kollektivvertragsfähigkeit.

§ 41. (1) Kollektivvertragsfähig sind

1. die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der

Dienstnehmer, die voneinander unabhängig

sind;

2. die auf freiwilliger. Mittgliedschaft beruhenden

Berufsvereinigungen der Dienstgeber

und der Dienstnehmer,

a) die sich nach ihren Statuten zur Aufgabe

stellen, die Arbeitsbedingungen

immerhalb ihres Geltungsbereiches zu

regeln,

b) deren Wirkungskreis sich über einen

größeren fachlichen und räumlichen

Bereich erstreckt,

c) denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder

und des Umfanges ihrer Tätigkeit

wirtschaftlich eine maßgebliche

Bedeutung zukommt und

d) die voneinander unabhängig sind.

(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. (1),

Z. 2, wird nach Anhörung der in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

durch die Obereinigungskommission zuerkannt.

Die Entscheidung der Obereinigungskoinmission

ist in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren

und den Einigungskommissionen (§ 52)

zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung

hat die Berufvereinigung, der die

Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu

tragen und im voraus zu erlegen.

(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die

Obereinigungskommission von Amts wegen oder

auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung

abzuerkennen, wenn festgestellt

wird, daß. die Voraussetzungen des Abs. (1),

Z. 2, nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen

des Abs. (2) gelten sinngemäß.

§ 42. Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft

beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit

zuerkannt (§ 41) und schließt diese

einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in

Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung

hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigiung

die Kollektivvertragsfähigkeit für

die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung

abgeschlossenen Kollektivvertrages.

§ 43. Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-

rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen

geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften

des Abschnittes 3 unterliegen, sind,

soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen,

Anstalten, Stiftungen oder Fonds

keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung

oder gesetzlichen Interessenvertretung

(§ 41) angehören, die öffentlich-rechtlichen

Körperschaften selbst kollektiv vertragsfähig.

Kollektivvertragsangehörigkeit.

§ 44. Kollektivvertragsangehörig sind, soweit

der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt,

innerhalb seines räumlichen, fachlichen

und persönlichen Geltungsbereiches

1. die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die

zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages

Mitglieder der am Kollektivvertrag

beteiligten Körperschaften waren oder

später werden,

2. die Dienstgelber, auf die der Betrieb eines

der in Z. 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.

Hinterlegung und Kundmachung.

§ 45. (1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen

zwei Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten

Vertragsparteien der Dienstnehmer, im

Falle des § 40, Abs. (2), durch die gesetzliche

Betriebsvertretung in drei gleichlautenden Ausfertigungen,

die von den vertragschließenden

Parteien ordnungsgemäß gefertigt sein müssen,

bei der Obereinigungskommission am Sitze des

Amtes der Landesregierung zu hinterlegen.

(2) Die Obereinigungskommission hat den Abschluß

des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen

nach der Hinterlegung durch Einschaltung

in die amtliche Landeszeitung kundzumachen.

Die Kundmachung hat den Tag des Abschlusses

des Kollektivvertrages zu enthalten.

(3) Die Kosten der Kundmachung sind von den

Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu

tragen und im voraus zu erlegen.

(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung

des hinterlegten Kollektivvertrages

dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten

Hinterlegung zurückzustellen; eine

Ausfertigung ist dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft unter Bekanntgabe

der Kundmachung vorzulegen. Die dritte Ausfertigung

ist dem Kataster der Kollektivverträge

einzuverleiben.

(5) Der Hinterleger hat weiters je eine Abschrift

des Kollektivvertrages zu übermitteln

a) dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

in Wien,

b) dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

in Wien,

c) den Einigungskommissionen des Bundeslandes,

d) den nach dam Geltungsbereich des Kollektivvertrages

in Betracht kommenden gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber

und der Dienstnehmer, sofern diese

nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind

(6) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten

und den Einigungskommissionen übermittelten

Kollektivverträge können von jedermann

eingesehen werden.

§ 46. Jeder kollektivvertragsangehörige

Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei

Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 45)

im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen

Raume aufzulegen und darauf in

einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Rechtswirkungen.

§ 47. (1) Der Kollektivvertrag wird, sofern, er

nicht selbst Bestimmungen über seinen Wirkungsbeginn

enthält, mit der ordnungsgemäßen

Kundmachung wirksam. Die Wirksamkeit beginnt

im letzteren Falle mit dem der Kundmachung

folgenden Tage.

(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages

gelten, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen

Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, als Bestandteile

der Dienstverträge, die zwischen den

kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und

Dienstnehmern abgeschlossen werden, und bleiben

auch nach Ablauf des Kollektivvertrages so

lange in Geltung, als für diese Dienstverhältnisse

nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder

mit den betroffenen Dienstnehmern nicht ein

neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird.

(3) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages

treten auch für nicht kollektivvertragsangehörige

Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen

Dienstgebers ein.

(4) Die gemäß Abs. (3) eingetretenen Rechtswirkungen

werden durch einen späteren Kollektivvertrag

für dessen Geltungsbereich aufgehoben.

§ 48. Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47

gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung

von Kollektivverträgen.

Geltungsdauer.

§ 49. (1) Enthält ein Kollektivvertrag keine

Bestimmungen über die Geltungsdauer, so kann

er nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf drei

Monate zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt

werden. Die Kündigung muß zu ihrer

Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden

Partei mittels eingeschriebenen

Briefes ausgesprochen werden.

(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat

die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat,

der Obereinigungskommission binnen einer

Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen

des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch

die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt,

die Anzeige zu erstatten.

(3) Wird einer Berufsvereinigung gemäß § 41,

Abs. (3), die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt,

so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung

abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage,

an dem die gemäß § 41, Abs. (3), ergangene Entscheidung

der Obereinigungskommission in der

amtlichen Landeszeitung verlautbart wird. Im

Falle des § 42 erlischt ein von der gesetzlichen

Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag

für die Mitglieder der Berufsvereinigung

mit dem Tage, an dem der von der Berufsvereinigung

abgeschlossene Kollektivvertrag in

Wirksamkeit tritt.

(4) Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat

die Obereinigungskommission im Kataster

der Kollektivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskommission,

die den Abschluß des Kollektivvertrages

kundgemacht hat, hat auf Kosten

der Kollektivvertragsparteien das Erlöschen des

Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach

Einlangen der Anzeige [Abs. (2), beziehungsweise

nach dem im Abs. (3) bezeichneten Tage]

in der amtlichen Landeszeitung kundzumachen.

Die Bestimmungen des § 45, Abs. (4) und (5),

finden entsprechend Anwendung.

Satzung.

§ 50. (1) Auf Amtrag einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft [§ 41, Abs. (1)] kann durch

Beschluß der Obereinigungskommission ausgesprochen

werden, daß ein gehörig kundgemachter

gültiger Kollektivvertrag, dem überwiegende

Bedeutung zukommt, in allen oder in einzelnen

seiner Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse

zwischen den Dienstgebern und den Dienstnehmern

regeln, auch außerhalb seines Geltungsbereiches

für solche Dienstverhältnisse maßgebend

zu sein hat, die mit dem durch den Kollektivvertrag

erfaßten im wesentlichen gleichartig und

nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt

sind. Die in dem Beschluß aufgenommenen Bestimmungen

werden als Satzung bezeichnet.

(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten,

wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft (§§ 41 und 43)

gestellt wird.

(3) In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang,

der Beginn der Wirksamkeit und

die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(4) Der Beschluß der Obereinigungskommission

ist endgültig. Der Beschluß ist in der

amtlichen Landeszeitung kundzumachen.

(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

(6) Die Vorschriften der Abs. (1) bis (5) finden

auch auf das Verfahren wegen Änderung oder

Aufhebung einer Satzung Anwendung.

Rechts Wirkung der Satzung.

§ 51. (1) Die Bestimmungen der in Rechtskraft

erwachsenen und gehörig kundgemachten

Satzung gelten innerhalb ihres örtlichen, fachlichen

und persönlichen Geltungsbereiches von

dem in der Satzung festgesetzten Wirksamkeitsbeginn

an als (Bestandteil jedes Dienstvertrages,

der zwischen einem Dienstgeber und einem

Dienstnehmer abgeschlossen ist oder während

der Geltungsdauer der Satzung abgeschlossen

wird.

(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn

nicht festgesetzt, so beginnt ihre Wirkung von

dem Tage, an dem die Rechtskraft des Beschlusses

auf Festsetzung der Satzung kundgegemacht

[§ 50, Abs. (4)] wurde.

(3) Die Bestimmungen der Satzung können

durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder

aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen

sind, sofern sie die Satzung nicht

ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer

günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen,

die in der Satzung nicht geregelt sind.

(4) Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen

Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer

Kraft.

Einigungskommissionen.

§ 52. (1) In jedem Bundesland ist mindestens

eine Einigungskommission am Sitze einer Bezirksverwaltungsbehörde

zu errichten. Die Standorte

und Sprengel der Einigungskommissionen

bestimmen die Landarbeitsordnungen.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem

Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier

Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden

von der Landesregierung aus dem Stande der

rechtskundigen Beamten der. in Betracht kommenden

Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die

Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land-

und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer,

werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen

Intertesenvertretung oder, mangels einer

solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von

der Landesregierung auf die Dauer von drei

Jahren berufen. In gleicher Weise wird für

jedes Mitglied ein Ersatzmann bestellt.

§ 53. Die Einigungskommissionen haben

einen Ausgleich anzubahnen und wenn erforderlich

eine Entscheidung zu fällen,

a) wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber

und der gesetzlichen Betriebsvertretung

Streitigkeiten über die Erlassung oder Abänderung

der Arbeitsordnung ergäben und

b) in den Fällen, in denen den Einigungskommissionen

auf Grund der Bestimmungen

über die Betriebsvertretung (§ 129)

die Entscheidung von Streitigkeiten übertragen

ist.

Obereinigungskommissionen.

§ 54. (1) Bei dem Amt einer jeden Landesregierung;

wird eine Obereinigungskommission. errichtet.

Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach

Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern

und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern.

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

werden von der Landesregierung aus dem

Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes

der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung

der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen

des § 52, Abs. (2), sinngemäß.

(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission

sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig

und an keine Weisung gebunden.

§ 55. (1) Den Obereinigungskommisionen obliegt

a) bei Venhandlungen über den Abschluß

oder die Abänderung von Kollektivverträgen

mitzuwirken, wenn ein Antrag

dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien

oder von einer Behörde gestellt

wird;

b) bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß,

die Abänderung oder über die Auslegung

eines Kollektivvertrages auf Antrag

einer der am Streite beteiligten Parteien

oder einer Behörde Einigungsverhandlungen

einzuleiten und unter den Voraussetzungen

des § 132 des Gesetzes einen

Schiedsspruch zu fällen;

c) die Registrierung und Kundmachung der

hinterlegten Kollektivverträge sowie deren

Verlängerungen und Abänderungen;

d) die Reigistrierung und Kundmachung des

Erlöschens von Kollektivverträgen;

e) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Satzungen

sowie die Registrierung und Kundmachung

solcher Beschlüsse;

f) die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

[§ 41, Abs. (2) und (3)];

g) die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung

eines Kollektivvertrages auf Ersuchen

eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

h) die Anlage und Führung eines Katasters

der von ihnen beschlossenen Satzungen;

i) die Aufsicht über die Einigungskommissionen

und die Überwachung insbesondere

der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommissionen haben in

Angelegenheit des Abs. (1), lit. a und b,

zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf

eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung

der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können

einen Schiedisspruch nur dann fällen, wenn die

beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung

abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch

unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche

gemäß. Abs. (2) gelten als Kollektivverträge

(§ 40).

4. Arbeitsschutz.

Arbeitszeit.

§ 56. (1) Die wöchentliche Arbeitszeit in der

Landwirtschaft darf, abgesehen von den im § 58

enthaltenen Ausnahmen, dm Jahresdurchschnitt

für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft

lebenden Dienstnehmer mit freier Station

54, Stunden nicht überschreiten.

(2) Für alle anderen Dienstnehmer darf die

Normalarbeitszeit während der Anbau- und

Erntezeit 54 Stunden wöchentlich nicht überschreiten;

in der arbeitsschwachen Zeit ist die

Arbeitszeit so zu verkürzen, daß sie im Gesamtjahresdurchschnitt

48 Stunden wöchentlich nicht

überschreitet.

(3) Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit

in der Landwirtschaft während der einzelnen

Jahreszeiten regelt im übrigen die Ausführungsgesetzgebung.

§ 57. (1) Die mit der Viehpflege, Melkung oder

mit regelmäßigen Vernichtungen im Haushalt

beschäftigten Dienstnehmer halben diese Arbeiten

auch über die normale Arbeitszeit hinaus ohne

Überstundenentlohnung zu verrichten. Diese Arbeiten

werden regelmäßig durch den Lohn abgegolten.

Den Dienstnehmern gebührt jedoch eine

entsprechende Freizeit nach Vereinbarung, mindestens

aber zwei freie Werktage im Monat.

(2) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die

zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines

Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden.

§ 58. Die wöchentliche Arbeitszeit darf

48 Stunden nicht überschreiten

a) in der Forstwirtschaft und in den forstwirtschaftlichen

Nebenbetrieben,

b) in den land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaftsbetrieben

und

c) in den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben,

in denen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer

beschäftigt sind.

Überstundenarbeit.

§ 59. (1) An einem Wochentag dürfen von einem

Dienstnehmer höchstens zwei Überstunden verlangt

werden.

(2) Die Leistung von Überstunden über

die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert

werden, wenn außergewöhnliche Umstände wie

drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse,

ferner Gefahren für das Vieh oder

drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung

des Waldbestandes eine Verlängerung

der Arbeitszeit dringend notwendig machen.

Mindestruhezeit.

§ 60. (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in,

der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene

Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb

24 Stunden.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die

Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den

im § 59 angeführten Gründen verkürzt werden.

Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend

längere Ruhezeit während der nächstfolgenden

Tage ihren Ausgleich zu finden.

Arbeitspausen.

§ 61. Dem Dienstnehmer sind während der

Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten

angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß

von mindestens zwei Stunden täglich zu gewähren.

Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit

nicht eingerechnet.

Sonn- und Feiertagsruhe.

§ 62. (1) Die Sonntage sowie die Feiertage gemäß

dem Feiertagsruhegesetz vom 7. August

1945, St. G.Bl. Nr. 116, sind gesetzliche Ruhetage.

Welche sonstigen Feiertage (gebotene und

lässige) noch als Ruhetage anzusehen sind, bestimmen

die Landarbeitsordnungen.

(2) Beginn und Dauer der Sonntagsruhe sind

fest zu begrenzen.

(3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare

Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten.

Dienstnehmern auch an Sonn- und

Feiertagen ohne besondere Vergütung zu leisten,

doch gebührt diesen Dienstnehmern in jedem

Monat mindestens ein freier Sonntag oder gesetzlicher

Feiertag.

(4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu vernichten,

wenn die rasche. Einbringung der Ernte mit

Rücksicht auf die Witterung dringend geboten

ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige

für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche

unaufschiebbare Arbeiten sind zu

leisten.

(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und

Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten

erforderliche Zeit. freizugeben.

Entlohnung der Überstunden und

der Sonn- und Feiertagsarbeit.

§ 63. (1) Die Leistung von Überstunden über

die normale Arbeitszeit wird besonders vergütet

(Überstundenentlohnung), sofern die Mehrdienstleistung

nicht durch Freizeit ausgeglichen

werden kann.

(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondere

Entlohnung, die mindestens 50 v. H. höher

ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die

Geld-, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen

sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge

gelten die für die Zwecke der Sozialversicherung

festgesetzten Bewertungssätze.

Für Arbeiten bei Nachtzeit und an Sonntagen

wird ein 100%iger Aufschlag zum Stundenlohn

gewährt.

(3) Für Feiertage, die gemäß § 62, Abs. (1) als

Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt

[§ 8, Abs. (2)] zu leisten. Wird an diesen Tagen

gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu

den im § 62, Abs. (3) verzeichneten zählen, außer

dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete

Arbeit entfallende Entgelt;.

(4) Durch Kollektivvertrag kann eine abweichende

Regelung erfolgen.

Freizeit für Dienstnehmer mit

eigener Wirtschaft.

§ 64. Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft

ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren

Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen

ohne Entlohnung freizugeben. Diese

Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des

Dienstverhältnisses.

Urlaub.

§ 65. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von

zwölf Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht

sich auf 18 Werktage, wenn das Dienstverhältnis

ohne Unterbrechung fünf Jahre, und auf

24 Werktage, wenn es 15 Jahre gedauert hat.

(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr

entsteht nach Zurücklegung einer ununterbrochenen

Dienstzeit von neun Monaten.

(3) Die in den einzelnen Bundesländern außerhalb

des Feiertagsruhegesetzes in Betrieben der

Land- und Forstwirtschaft eingehaltenen gebotenen

oder lässigen Feiertage werden jenen

Dienstnehmern, die an diesen Feiertagen tatsächlich

keine Arbeit leisten, bis zu einem Drittel

des Urlaubsausmaßes auf den Urlaubsanspruch

angerechnet.

(4) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind

Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen

als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

(5) Zeiten, während deren Personen, die dem

Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947, B. G. Bl.

Nr. 183, unterliegen, nachweisbar aus politischen

Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung

der Urlaubsdauer anzurechnen.

(6) Die Zeit, während der ein Dienstnehmer

durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung

seiner Arbeit verhindert ist, wird in den

Urlaub nicht eingerechnet.

Urlaubsantritt.

§ 66. (1) Der Zeitpunkt dies Urlaubsantrittes

ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber

und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme

auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit

des Dienstnehmers zu bestimmen.

(2) Der Urlaub kann auch auf einzelne Tage

verteilt werden, wobei jedoch dem Dienstnehmer

in jedem Dienstjahr ein zusammenhängender

Urlaub von mindestens einer Arbeitswoche gewahrt

bleiben muß.

Urlaubsentgelt.

§ 67. (1) Während des Urlaubes behält der

Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt

[§ 8, Abs. (2)].

(2) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der

Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in

Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für

jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub

fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung

in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke

der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

Abfindung.

§ 68. (1) Wenn das Dienstverhältnis im ersten

Dienstjahr vor Erwerb des Urlaubsanspruches

gelöst wird, gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung

der Anwartschaft auf Urlaub.

(2) Wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch

des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst wird,

gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung des

Urlaubsanspruches.

(3) Die Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub

[Abs. (1)] beträgt für jede Woche seit Beginn

des Dienstjahres ein Zweiundfünfzigstel des

auf zwei Wochen entfallenden Entgeltes [§ 8,

Abs. (2)].

(4) Die Abfindung des Urlaubsanspruches

[Abs. (2)] beträgt für jede Woche seit Beginn

des Dienstjahres, in dem der Urlaubsanspruch

nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel

des Urlaubsentgeltes, das dem Dienstnehmer gebührt

hätte, wenn er in dem betreffenden

Dienstjahr den Urlaub verbraucht hätte.

Verlust des Anspruches auf Urlaub

und Abfindung.

§ 69. Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt, hat er keinen Anspruch

auf Abfindung gemäß § 68.

Pfändungsschutz.

§ 70. Daß Urlaubsentgelt und die Abfindung

sind der Exekution entzogen, soweit diese nicht

Unterhaltsansprüche betrifft.

Allgemeine Fürsorgepflicht des

Dienstgebers.

§ 71. Der Dienstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich

der Wohn- und Arbeitsräume, Maschinen,

Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte auf

seine Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen

Vorkehrungen zu treffen, die mit

Rücksicht auf die Art der Beschäftigung und

Einrichtung der Arbeitsstätte zum Schutze des

Lebens, der Sittlichkeit und der Gesundheit des

Dienstnehmer erforderlich sind. Wenn es die

Besonderheit der Arbeit erfordert, ist dem

Dienstnehmer eine entsprechende Schutzkleidung

zur Verfügung zu stellten.

Sicherheitsvorschriften gegen

Arbeitsunfälle.

§ 72. (1) Alle in Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft verwendeten Maschinen und

Gerätschaften müssen mit den erforderlichen

Schutzvorrichtungen versehen sein. Ebenso

müssen die. Arbeitsstätte, die baulichen Einrichtungen

und die Betriebsmittel entsprechend

gegen Unfallsgefahr gesichert sein.

(2) Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften

müssen streng eingehalten werden.

(3) Die Ausführungsgesetze treffen die näheren

Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz.

Schutz der Frauen.

§ 73. (1) In den Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer

ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit

nicht herangezogen werden.

(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden,

wenn außerordentliche Umstände, wie drohende

Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung

der Haustiere sowie sonstige erhebliche

Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig

machen.

§ 74. Den weiblichen Dienstnehmerin, die

einen eigenen Haushalt führen, ist für die

Verrichtung ihrer häuslichen Arbeiten und

zur Pflege ihrer Kinder eine angemessene

freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes.

zu gewähren. Sie erhalten zu diesem Zwecke

jeden Monat, in dem sie voll beschäftigt

sind, einen freien Tag. Die tägliche Arbeitspause

wird für sie um eine Stunde verlängert. Sie

sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten

an Sonn- und Feiertagen befreit. Der Vortag

vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten ist

ihnen frei zu geben; allein die bei der Viehwartung

und Melkung notwendigen Arbeiten

müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet

werden.

Mutterschutz.

§ 75. (1) Schwangere Dienstnehmerinnen sind

verpflichtet, den Eintritt der Schwangerschaft

dem Dienstgeber mitzuteilen.

(2) Vom vierten Monat der Schwangerschaft

an darf die Dienstnehmerin nicht mit schweren

körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Vor

diesem Zeitpunkt ist eine Beschäftigung der

Schwangeren verboten, wenn nach ärztlichem

Zeugnis Leben und Gesundheit von Mütter

oder Kind gefährdet sind.

(3) Schwangere und stillende Mütter dürfen

zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an

Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen werden.

Die Ausnahmsbestimmungen des § 73,

Abs. (2), finden keine Anwendung. Jede

Beschäftigung über acht Stunden täglich ist vom

vierten Monat der Schwangerschaft an unzulässig.

(4) Schwangere sind in den letzten sechs Wochen

vor der Niederkunft auf ihr Verlangen

von jeder Arbeit zu befreien.

(5) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von

sechs Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt

werden. Für stillende Mütter verlängert

sich diese Frist auf acht Wochen, für solche

nach Frühgeburten auf zwölf Wochen. Bei

schweren Entbindungen darf die Arbeit erst mit

Bewilligung des Arztes aufgenommen werden.

(6) Dienstnehmerinnen, die ihre Kinder selbst

stillen, ist die zum Stillen erforderliche Zeit

freizugeben.

(7) Dienstnehmerinnen dürfen aus Anlaß

ihrer Schwangerschaft nicht gegen ihren Willen

entlassen werden. Während der Schwangerschaft

und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der

Niederkunft dürfen sie nicht gekündigt werden,

wenn dem Dienstgeber zur Zeit der Kündigung

die Schwangerschaft oder Niederkunft bekannt

war oder unverzüglich mitgeteilt wird. Im

gegenseitigen Einvernehmen kann jedoch das

Dienstverhältnis gelöst werden.

Schutz der Jugendlichen.

§ 76. (1) Bei der Beschäftigung von. Jugendlichen

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist

auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung

besonders Rücksicht zu nehmen. Auch ist

ihnen die Möglichkeit der weiteren Ausbildung

durch den Besuch von land- oder forstwirtschaftlichen

Fortbildungsschulen (Kursen) zu

geben.

(2) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

dürfen zur Nachtarbeit und zur Überstundenarbeit

nicht und zu Arbeiten an Sonn-

und Feiertagen nur in besonders dringlichen

Fällen herangezogen werden.

(3) Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf

im Jahresdurchschnitt 48 Stunden und während

der Anbau- und Erntezeit 54 Stunden nicht überschreiten.

(4) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis

zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das

18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr

ein zusammenhängender Urlaub von 24 Werktagen,

wobei eine Einrechnung der eingehaltenen

gebotenen und lässigen Feiertage bis zu acht

Werktagen stattfindet, soweit von ihnen an diesen

Feiertagen tatsächlich keine Arbeit geleistet wird.

(5) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung

von Vorschriften, betreffend den Schutz der

Jugendlichen, bestraft werden, kann auf Antrag

der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die

Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte

Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

Kinderarbeit.

§ 77. Das Bundesgesetz, betreffend die

Grundsätze für die Regelung der Kinderarbeit

in der Land- und Forstwirtschaft, B. G. Bl.

Nr. 297/1935, bildet einen Bestandteil dieses

Gesetzes.

5. Arbeitsordnung.

§ 78. (1) In allen Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft — mit Ausnahme der bäuerlichen

Betriebe — mit dauernd mehr als zehn

beschäftigten Dienstnehmern einschließlich der

Lehrlinge ist zur Regelung der betrieblichen

Arbeitsbedingungen in Betrieben vom Betriebsinhaber

eine Arbeitsordnung zu erlassen, die an

gut sichtbarer und für alle Dienstnehmer zugänglichen

Stelle im Betriebe anzuschlagen ist;

sie ist sämtlichen Dienstnehmern bei ihrem Eintritt

bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist

von ihnen zu bestätigen.

(2) Die Arbeitsordnung kann, soweit sie nicht

zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

vereinbart worden ist, vom Betriebsinhaber

nur mit Zustimmung des Betriebsrates (Vertrauensmänner)

erlassen oder abgeändert werden.

§ 79. Die Arbeitsordnung hat den Zeitpunkt

ihres Wirksamkeitsbeginnes und insbesondere

Bestimmungen hinsichtlich folgender Arbeitsbedingungen

zu enthalten über

1. die verschiedenen Arbeitergruppen im Betriebe

sowie die Art der Verwendung der

Frauen, Jugendlichen und Lehrlinge;

2. die Art und Weise der für Jugendliche

und Lehrlinge vorgeschriebenen Berufsfortbildung;

3. die Arbeitstage, Beginn und Ende der Arbeitszeit

und über Dauer und Lage der Arbeitspausen;

4. den Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit;

5. die Zeit der Abrechnung und Auszahlung

des Arbeitsentgeltes und der Ausfolgung der

Naturalien;

6. die Befugnisse und Obliegenheiten der

Aufsichtspersonen;

7. die Behandlung der Arbeiter im Falle

einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles;

8. Lohnabzüge, soweit sie nicht gesetzlich

vorgeschrieben sind;

9. Art, Höhe und Verwendung der Disziplinarstrafen,

die bei Übertretung der Arbeitsordnung

verhängt werden;

10. Kündigungsfristen und über die Fälle, in

denen das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst

werden kann;

11. Unfall- und Gesundheitsschutz.

§ 80. (1) Die Arbeitsordnung ist acht Tage

vor ihrem beabsichtigten Anschlag im Betriebe

in zwei Gleichschriften der örtlich zuständigen

Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorzulegen.

Das gleiche gilt im Falle einer Änderung

der Arbeitsordnung. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

hat, wenn an dem Inhalt der

Arbeitsordnung nichts zu beanstanden ist, eine

Gleichschrift mit dem Vermerk über die Einsichtnahme

dem Betriebsinhaber zurückzustellen.

(2) Im Falle einer Beanstandung kann die

Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine entsprechende

Änderung der Arbeitsordnung verlangen.

Wird ihrem Verlangen innerhalb einer

gestellten Frist nicht entsprochen, so kann sie

die Anzeige an die Einigungskommission erstatten,

welche endgültig, entscheidet.

(3) Die Bestimmungen der Arbeitsordnung

sind für ihren Geltungsbereich als Mindestbedingungen

rechtsverbindlich. Sie können durch

Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt

werden.

(4) Die Geltung der Arbeitsordnung wird durch

den Übergang des Betriebes auf einen anderen

Betriebsinhaber in ihrer Rechtswirkung nicht berührt.

6. Arbeitsaufsicht.

Allgemeines.

§ 81. (1). Zur Wahrnehmung des gesetzlichen

Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge

in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist

eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch

auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung

finden, in denen nur familieneigene

Arbeitskräfte beschäftigt werden, obliegt der

Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Über-

wachung der Einhaltung dieser Bestimmungen

auch in diesen Betrieben.

Aufgaben und Befugnisse der

Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

§ 82. (1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

hat durch fortlaufende Betriebskontrollen

die Einhaltung der zum Schutze der

land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer

erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen

zu überwachen, insbesondere bezüglich

des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit, der

Verwendung der Dienstnehmer, der Arbeitszeit,

der Dienstnehmerverzeichnisse, Arbeitsordnung,

Lohnzahlung, Beschäftigung der Jugendlichen,

Ausbildung der Lehrlinge und der Kinderarbeit.

Insbesondere hat sie die in den Betrieben verwendeten

landwirtschaftlichen Maschinen und

alle baulichen Anlagen auf die vorgeschriebenen

Schutzmaßnahmen, beziehungsweise auf den

baulichen Zustand hin zu überprüfen.

(2) In den Fragen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge

und der Unfallverhütung ist das

Einvernehmen mit den zuständigen landwirtschaftlichen

Sozialversicherungsträgern herzustellen.

(3) Hinsichtlich Mitwirkung der Land- und

Forstwirtschaftinspektion bei Erlaß, beziehungsweise

Änderung der Arbeitsordnungen

wird auf die Bestimmungen des § 80 verwiesen.

(4) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

sind befugt, die Aufenthaltsräume

und Arbeitsstätten, die vom Betriebsinhaber

bereitgestellten Wohnungen und Unterkünfte

sowie die Wohlfahrts- und sanitären Anlagen

usw. jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

Dem Betriebsinhaber steht es frei, der

Besichtigung beizuwohnen. Auf Verlangen ist er

hiezu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte

(Vertrauensmänner) bestellt sind,

sind diese den Besichtigungen beizuziehen.

§ 83. Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

sind ferner befugt

1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter

und die im Betriebe beschäftigen Dienstnehmer

über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich

berühren;

2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der

Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und

Einzelverträge, der Lehrverträge und der Lohnlisten

sowie der Urlaubslisten und der Arbeitsordnung

zu verlangen.

§ 84. (1) Die Organe der Land- und Forstwirtwirtschaftsinspektion

haben die Dienstgeber bei

der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den

Dienstnehmern durch Rat zu unterstützen. Sie

haben die Dienistgeber und die Dienstnehmer bei

sich bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit

und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen

bei Maschinen und Geräten und über die Bedeutung

von Maßnahmen der Gesundheitspflege

und der Unfallverhütung und von Maßnahmen

zum Schutze der Sittlichkeit in Betrieben zu belehren;

sie haben schließlich eine vermittelnde

Tätigkeit zum Ausgleich der Interessen der

Dienstgeber und der Dienstnehmer auszuüben

und sollen bei Streitigkeiten zur Wiederherstellung

des Einvernehmens beitragen. Hiebei haben

sie sich der Mitarbeit der Organe der im Betrieb

errichteten Betriebsvertretung zu bedienen.

(2) Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene

Mängel hinsichtlich- der Einhaltung von

Vorschriften über den Dienstnehmerschutz der

Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis

zu bringen; erforderlichenfalls haben sie eine

Revision des Betriebes zu beantragen.

(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

die Verwendung eines Arbeits

(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer

gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe

in dem unbedingt erforderlichen Ausmaße zu

entnehmen und deren fachliche Untersuchung

durch eine hiezu befugte Anstalt zu veranlassen.

Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,

wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmer

bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betriebe

an die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel

die Gesundheit gefährden, der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

(4) Die Kosten der Untersuchungen nach

Abs. (3), 1. Satz, hat der Betriebsinhaber zu

tragen, wenn sich wach dem Untersuchungsergebnis

die Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

als richtig erweist.

§ 85. (1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

eine Übertretung einer Vorschrift

zum Schutze der Dienstnehmer fest, so

hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten

den Auftrag zu erteilen, unverzüglich den

den geltenden Vorschriften und behördlichen

Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen

wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

zu erstatten, falls die Anzeige

nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung

erstattet wurde. Mit der Anzeige kann

auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes

gestellt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs.(1) finden keine

Anwendung auf Betriebe des Bundes, der Bundesländer,

der Bezirke und Gemeinden. Wird in

solchen Betrieben eine Übertretung einer Vorschrift

zum Schutze der Dienstnehmer festgestellt,

so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

der vorgesetzten Dienststelle Anzeige zu erstatten.

(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

der Ansicht ist, daß in einem Betriebe

Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit

und der Sittlichkeit der Dienstnehmer

erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen

Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung

gegeben sind, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

die Erlassung der erforderlichen

Verfügung zu beantragen, es sei denn,

daß der Betriebsinhaber dem Auftrag der Land-

und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu

schaffen, entspricht.

(4) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

anläßlich einer Besichtigung (§ 82)

findet, daß der Schutz der Dienstnehmer sofortige

Abhilfe erfordert, so hat sie an Stelle der

sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die

erforderliche Verfügung schriftlich mit der

gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von

dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift

des Bescheides ist der Bezirksverwaltungsbehörde

und der Betriebsvertretung zuzustellen.

(5) Über alle Anzeigen und Anträge der Land-

und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

binnen zwei Wochen,

das Verfahren durchzuführen. Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde

bei den Erhebungen zu

der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen

ist oder eine niedrigere Strafe als von der Land-

und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde,

zu verhängen ist, so hat sie vor Einstellung des

Strafverfahrens, beziehungsweise vor Fällung des

Erkenntnisses der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen

Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

zuzustellen.

§ 86. (1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

ist begutachtendes Fachorgan auf dem

Gelbiet des Arbeitsschutzes in der Land-

und Forstwirtschaft. Die Verwaltungsbehörden

sind verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen

und Verfügungen, die für den Schutz

von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern

von Bedeutung sind, eine Äußerung

der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen.

Letztere können von den Verwaltungsbehörden

zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen

über zu verfügende Maßnahmen zum

Schutze der land- und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmer herangezogen werden. Sie können

aber auch unaufgefordert solche Gutachten und

Vorschläge erstatten.

(2) Wird in einer den Schutz der land- und

forstwirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden

Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde das

Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land-

und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an

diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme

an der mündlichen Verhandlung, die in

dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.

§ 87. In den Fällen des § 85, Abs. (5), und

§ 86 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

gegen den Bescheid der zuständigen

Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung

zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und

Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder

der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder

wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und

Verfügungen (§ 86) nicht gehört worden ist.

§ 88. (1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

sind verpflichtet, über alle

ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen

Geschäfte- und Betriebsgeheimnisse

strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Übertretungen dieser Bestimmung sind

durch die Landarbeitsordnungen mit gerichtlichen

Strafen zu bedrohen.

§ 89. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen

haben alljährlich über ihre Tätigkeit und

Wahrnehmungen einen Bericht der Landesregierung

zu erstatten, den diese zu verwerten und

in einer zusammenfassenden Darstellung in der

amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen hat.

Verfahrensbestimmung.

§ 90. Auf das Verfahren der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

finden, soweit in diesem

Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 21. Juli 1925, B.G.Bl. Nr. 274,

sinngemäß Anwendung.

Rechtshilfe.

§ 91. Alle Behörden sowie die gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber und

Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen

bei Erfüllung ihrer Aufgaben

zu unterstützen.

Zusammenarbeit mit den Trägern

der Sozialversicherung.

§ 92. (1) Die Träger der Sozialversicherung

haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen

in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen

haben in Angelegenheiten der Unfallverhütung

auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht

kommenden Trägern der Sozialversicherung

Bedacht zu nehmen.

(3) An Betriebsbesichtigungen der Land- und

Forstwirtschaftsinspektionen haben sich die

Träger der Sozialversicherung über Verlangen

der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen

nach Tunlichkeit durch Entsendung von fachkundigen

Organen zu beteiligen. Die Kosten,

die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen

erwachsen, sind von den Trägern der

Sozialversicherung zu tragen.

(4) Die Träger der Sozialversicherung können

bei den Land- und Forstwirtschaftsinspektionen

die Vornahme von Betriebsbesichtigungen beantragen,

wenn nach ihrer Ansicht in einem Betrieb

Maßnahmen im Interesse eines wirksamen

Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung

notwendig erscheinen. Zu solchen Betriebsbesichtigungen

haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen

Organe des antragstellenden

Trägers der Sozialversicherung beizuziehen.

§ 93. Die Organe von Trägern der Sozialversicherung,

die an Betriebsbesichtigungen [§ 92,

Abs. (3) und (4)] teilnehmen, unterliegen der den

Land- und Forstwirtschaftsinspektionen auferlegten

Verschwiegenheitspflicht [§ 88, Abs. (1)].

Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.

Organisation.

§ 94. (1) Bei jedem Amt der Landesregierung

ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

übt die Landesregierung

aus.

(3) Als Voraussetzung für eine Anstellung als

Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

ist in den Landarbeitsordnungen vorzusehen

österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit,

vollendetes 30. Lebensjahr und entsprechende

Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land-

und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte

und Personen, auf die die Begünstigungen

des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden,

sind bei der Einstellung zu bevorzugen.

7. Lehrlingswesen.

Allgemeine Vorschriften.

§ 95. (1) Die Fachausbildung gliedert sich in

eine fachliche Ausbildung für die Landwirtschaft

und die Forstwirtschaft.

(2) Die Fachausbildung umfaßt

a) die Lehre,

b) die fachliche Fortbildung.

(3) Das Berufsausbildungsgesetz (§ 108) bestimmt,

inwieweit die Fachausbildung pflichtgemäß

oder freiwillig zu erfolgen hat.

Lehrverhältnis.

§ 96. (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden,

wer körperlich und geistig gesund ist und mindestens

die Volksschule besucht hat.

(3) Der Eintritt in das Lehrverhältnis erfolgt

in der Regel im Anschluß an die Erfüllung der

allgemeinen Schulpflicht.

(4) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten

Lehrbetrieben.

(5) Die Lehre hat die Grundlagen des praktischen

Wissens und Könnens im Berufe zu vermitteln

und den Lehrling mit allen in das Fach

einschlägigen Arbeiten vertraut zu machen.

(6) Die landwirtschaftliche Lehre kann auch im

elterlichen Betriebe durchgemacht werden, jedoch

muß das letzte Lehrjahr in einem fremden Lehrbetrieb

abgeleistet werden. In der Forstlehre muß

die gesamte Lehrzeit in einem anerkannten Lehrbetrieb

abgeleistet werden.

(7) Der landwirtschaftliche Lehrling soll in

der Regel in die Haus- und Familiengemeinschaft

des Lehrherrn aufgenommen werden und erhält

in diesem Falle Kost und Wohnung.

(8) Jeder Lehrling erhält eine Lehrlingsentschädigung,

wobei auf gewährte Naturalleistungen

entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.

(9) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses und

erfolgreicher Ablegung der Lehrlingsprüfung erfolgt

die Freisprechung.

(10) Der Lehrherr ist auf Verlangen verpflichtet,

den Lehrling noch drei Monate nach Beendigung

des Lehrverhältnisses zu behalten (Behaltspflicht).

Lehrzeit.

§ 97. (1) Die allgemeine Landwirtschaftstehre

dauert zwei, die Lehrzeit in der Forstwirtschaft

und in den Spezialgebieten der Landwirtschaft

drei Jahre.

(2) Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen

Fachschule wird in die Lehrzeit teilweise oder

ganz eingerechnet.

(3) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten

als Probezeit, während der jeder der beiden Teile

das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen

jederzeit lösen kann; nach Ablauf der Probezeit,

erfolgt die Aufdingung. Die Probezeit wird

in die Lehrzeit eingerechnet.

(4) Während der Lehrzeit finden auf die Lehrlinge

die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung,

sofern nicht für das Lehrverhältnis Sonderbestimmungen

gelten.

(5) Nach ordnungsgemäßer Ableistung der

Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrherrn ein

Zeugnis auszustellen.

(6) Nach Beendigung der Lehrzeit hat sich der

Lehrling der vorgeschriebenen Lehrlingsprüfung

zu unterziehen. Nach erfolgreicher Ablegung der

Lehrlingsprüfung wird ein Prüfungszeugnis

(Lehrbrief) ausgestellt. Bei ungenügenden Kenntnissen

kann die Prüfungskommission das Lehrverhältnis

höchstens auf die Dauer eines Jahres

verlängern.

Lehrvertrag.

§ 98. (1).Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling

und Lehrherrn wird durch den Lehrvertrag

geregelt.

(2) Vor Antritt der Lehre ist zwischen dem

Lehrherrn einerseits und dem Lehrling durch

seinen gesetzlichen Vertreter anderseits ein

schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen, welcher

der Genehmigung der Landwirtschaftskammer

bedarf. Die vertragschließenden Teile haben den

Lehrvertrag in vier Ausfertigungen der Landwirtschaftskammer

vorzulegen; eine Ausfertigung

verbleibt bei der Landwirtschaftskammer; je eine

Ausfertigung wird den Vertragspartnern mit der

Genehmigungsklausel versehen zurückgestellt; die

vierte Ausfertigung wird der zuständigen Land-

und Forstwirtschaftsinspektion übersendet.

(3) Lehrverträge von Lehrlingen, für die ein

Vormund bestellt ist, bedürfen überdies der

Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Auch

der Wechsel einer Lehrstelle bedarf der Genehmigung

der Landwirtschaftskammer.

(4) Der Lehrvertrag erlischt mit dem Tod des

Lehrherrn oder des Lehrlings, mit Aufhören des

Lehrbetriebes oder infolge eingetretener Unfähigkeit

des einen oder Anderen Teiles, die eingegangenen

Verpflichtungen zu erfüllen.

Pflichten des Lehrlings.

§ 99. (1) Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu

Treue und Gehorsam verpflichtet; er hat den

Anordnungen des Lehrherrn willig und genau

nachzukommen und die ihm übertragenen Arbeiten

fleißig und gewissenhaft auszuführen.

(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften

genau zu beachten, die

ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich

zu behandeln und mit den ihm anvertrauten

Tieren sorgsam umzugehen.

(3) Er ist schließlich verpflichtet, den vorgeschriebenen

Fortbildungsunterricht regelmäßig

und pünktlich zu besuchen.

Pflichten des Lehrherrn.

§ 100. (1) Der Lehrherr oder sein Stellvertreter

ist verpflichtet, den Lehrling in seinem Fach

gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten,

die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu

machen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit,

zu guten Sitten und zur Erfüllung der religiösen

Pflichten anzuleiten.

(2) Der Lehrherr ist ferner verpflichtet, dem

Lehrling die zum Besuche der Fortbildungsschule

notwendige Zeit einzuräumen, ihn zum Besuche

des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung

des Schulbesuches durch An- und Abmeldung

bei der Schulleitung zu ermöglichen.

(3) Der Lehrherr ist schließlich verpflichtet;

den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit und

insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften

aufmerksam zu machen und die notwendigen

Geräte und Maschinen in unfallsicherem

Zustand zur Verfügung zu stellen.

Lehrherr und Lehrbetrieb.

§ 101. (1) Voraussetzung für die Anerkennung

als Lehrbetrieb ist Unbescholtenheit, sittlich einwandfreies

Verhalten und fachliche Eignung des

Lehrherrn, ferner gute Führung und fachlich

ausreichende Einrichtung des Lehrbetriebes.

(2) Die Anerkennung als Lehrherr und als

Lehrbetrieb erfolgt für die Landwirtschaft durch

die Landwirtschaftskammer, in der Forstwirtschaft

durch die Landwirtschaftskammer im Einvernehmen

mit der Landesforstinspektion und

kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Anerkennung

ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen

auf Seite des Lehrherrn oder des

Lehrbetriebes nicht mehr gegeben sind.

(3) Einem Lehrherrn ist die Berechtigung zur

Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er sich

grober Pflichtverletzungen gegenüber dem Lehrling

schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen

vorliegen, welche ihn in sittlicher oder fachlicher

Hinsicht zum Halten von Lehrlingen ungeeignet

erscheinen lassen.

(4) Verurteilung des Lehrherrn wegen Verbrechens

überhaupt oder wegen eines aus Gewinnsucht

begangenen oder gegen die öffentliche

Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer

ebensolchen Übertretung zieht den Verlust des

Rechtes auf Lehrlingshaltung nach sich.

Auflösung des Lehrverhältnisses.

§ 102. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf

der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst

werden; solche sind insbesondere auf Seite

a) des Lehrherrn,

1. wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß

der Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich

ist;

2. wenn der Lehrling sich eines Diebstahles,

einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren

Handlung schuldig gemacht hat, welche

ihn des Vertrauens des Lehrherrn unwürdig erscheinen

läßt;

3. wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt

unibefugt verlassen hat oder beharrlich seine

Pflichten vernachlässigt;

4. wenn der Lehrling über sechs Monate wegen

Krankheit an der Arbeit verhindert ist;

5. wenn der Lehrling durch mehr als drei

Monate in Haft gehalten wird;

b) des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

1. wenn der Lehrherr die Ausbildungspflicht

nicht erfüllt;

2. wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für

seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

3. wenn der Lehrherr den Lehrling zu unsittlichen

oder gesetzwidrigen Handlungen zu ver-

leiten sucht, den Lehrling mißhandelt oder es

unterläßt, ihn vor Mißhandlungen durch

Familienangehörige oder Mitbeschäftigte zu

schützen.

4. wenn der Lehrherr dauernd die Bestimmungen

des § 76 (Schutz der Jugendlichen) verletzt.

Kündigung.

§ 103. Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling

öder seinem gesetzlichen Vertreter vierzehntägig

zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen

wird, daß der Lehrling seinen Beruf

aus stichhaltigen Gründen ändert oder wenn er

von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung

der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur

Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.

Lehrstellenvormerkung.

§ 104. Bei den Landwirtschaftskammern wird

ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe

und Lehrherren aufgelegt. Eine Durchschrift des

Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen

ist dem zuständigen Arbeitsamt zuzuleiten.

Mitwirkung der Berufs vertretungen.

§ 105. (1) Auf dem Gebiete des Lehrlingswesens

sind die Landwirtschaftskammern unter

Mitwirkung der zuständigen Berufsvertretungen

der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer

berufen

1. zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen

und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung,

2. zum Erlaß von Ausbildungsvorschriften

und einer Prüfungsordnung,

3. zur Anerkennung der Lehrherren und

der Lehrbetriebe,

4. zur Genehmigung der Lehrverträge, zur

Aufdingung der Lehrlinge und für die Zustimmung

zur Auflösung eines Lehrverhältnisses,

5. zur Führung der Lehrlingsstammrollen,

6. zur Abhaltung der Lehrlingsprüfungen

und Freisprechung.

(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben wird

bei jeder Landwirtschaftskammer eine land- und

forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

eingerichtet. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

der Landwirtschaftskammern

führen ihre Geschäfte unter Leitung eines paritätisch

zusammengesetzten Beirates, bestehend

aus Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer.

Bei Durchführung der Forstlehre ist das

Einvernehmen mit der Landesforstinspektion herzustellen.

§ 106. Die Landarbeitsordnungen haben Bestimmungen

vorzusehen über

1. die Anrechnung des Besuches einschlägiger

Fachschulen auf die Lehrzeit insbesondere in

Handhabung der Übergangsbestimmungen

(§ 107),

2. den Lehrvertrag, das Lehrzeugnis, den

Lehrbrief,

3. die Anerkennung der Lehrherren und der

Lehrbetriebe und Widerruf dieser Anerkennung,

4. Richtlinien für die Lehrlingsentschädigung,

5. die Mitwirkung der Berufsvertretungen bei

Durchführung des Lehrlingswesens.

Übergangsbestimmungen.

§ 107. (1) Bis zum Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes

(§ 108) kann zur Lehrlingsprüfung

zugelassen werden, wer eine mindestens

dreijährige praktische Tätigkeit in einem

gut geführten land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb abgeleistet und mindestens das 17. Lebensjahr

vollendet hat. Der Besuch einer einschlägigen

Fachschule ist auf diese Beschäftigungsdauer

ganz oder teilweise anzurechnen.

(2) Die Tätigkeit im elterlichen Betrieb kann

voll angerechnet werden, wenn sie einer Berufsausbildung

gleichkommt, worüber die Landwirtschaftskammer

entscheidet.

8. Berufsausbildung.

§ 108. Die Berufsausbildung in der Land- und

Forstwirtschaft wird unter besonderer Berücksichtigung

des Fortbildungs- und Fachschulwesens

durch ein besonderes Gesetz geregelt.

9. Betriebsvertretung.

§ 109. (1) In den Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft, in denen mindestens fünf Dienstnehmer,

die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

dauernd beschäftigt sind, wird eine Betriebsvertretung

der Dienstnehmer eingerichtet.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des

Abs. (1) sind die bäuerlichen Betriebe, 6ofern sie

dauernd nicht mehr als 20 Dienstnehmer ohne

Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte

[§ 3, Abs. (2)] beschäftigen..

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses

Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber

selbst sowie ihre im Familienverbande

lebenden Familienangehörigen im Betriebe

mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der

Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der

Führung des Betriebes ein leitender Angestellter

nicht beschäftigt wird.

§ 110. Die Organe der Betriebsvertretung

sind

1. die Betriebsversammlung,

2. der Betriebsrat (Vertrauensmänner).

Betriebsversammlung.

§ 111. (1) In den Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft — ausgenommen die bäuerlichen

Betriebe gemäß § 109, Abs. (2) — mit dauernd

mindestens fünf beschäftigten Dienstnehmern, die

das 18. Lebensjahr vollendet haben, bildet die

Gesamtheit der Dienstnehmer die Betriebsversammlung.

(2) Stimmberechtigt ist jeder Dienstnehmer,

der wahlberechtigt ist.

(3) Die Betriebsversammlung ist mindestens

einmal im Jahr vom Betriebsrat (Vertrauensmänner)

einzuberufen; sie ist ferner einzuberufen,

wenn mehr als die Hälfte der Dienstnehmer

oder die Hälfte der Betriebsratsmitglieder

(mindestens zwei) die Einberufung verlangen.

Im Falle der Funktionsunfähigkeit des

Betriebsrates (Vertrauensmänner) ist die Betriebsversammlung

von dem an Lebensjahren

ältesten stimmberechtigten Dienstnehmer einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung

führt der Obmann des Betriebsrates oder sein

Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit

des Betriebsrates führt den Vorsitz in der Betriebsversammlung

der an Lebensjahren älteste

stimmberechtigte Dienstnehmer oder der von ihm

bestellte stimmberechtigte Vertreter; in diesem

Falle sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

und Berufsvereinigungen der

Dienstnehmer unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände

vom Einberufer in Kenntnis

zu setzen.

(5) Der Betriebsinhaber kann auf Einladung

der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen.

Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

und Berufsvereinigungen der

Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen

Vertreter zu entsenden.

(6) Wird die Betriebsversammlung innerhalb

des Betriebes abgehalten, so ist der Betriebsinhaber

verpflichtet, die erforderlichen Räume nach

Tunlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsversammlung

ist tunlichst ohne Störung der

Betriebsarbeiten durchzuführen.

Aufgaben der Betriebsversammlung.

§ 112. (1) Der Betriebsversammlung obliegt

insbesondere

1. Entgegennahme von Berichten des Betriebsrates

(Vertrauensmänner);

2. Bestellung des Wahlvorstandes,

3. Beschlußfassung über die Einhebung einer

Betriebsratsumlage und deren Höhe,

4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates

(Vertrauensmänner); der Beschluß bedarf

zu seiner Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit.

(2) Zur Beschlußfassung in der Betriebsversammlung

ist die Anwesenheit mindestens der

Hälfte der im Betrieb beschäftigten stimmberechtigten

Dienstnehmer erforderlich; die Beschlüsse

werden, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt.

(3) Ist eine Betriebsversammlung beschlußunfähig,

so ist innerhalb einer Woche neuerlich

eine Betriebsversammlung einzuberufen, die ohne

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten

Dienstnehmer beschlußfähig ist.

Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des

Abs. (1), Z. 3 und 4.

Bildung von Sektionen.

§ 113. In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

der Arbeiter und der Angestellten zu

wählen sind [§ 114, Abs. (4)], bilden die Arbeiter

und die Angestellten je eine Sektion. Sie ist berufen,

über Angelegenheiten, die nur die Interessen

einer Dienstnehmergruppe berühren, zu

beraten und Beschluß zu fassen.

Der Betriebsrat.

§ 114. (1) In jedem Betriebe, in dem dauernd

mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind,

ist ein Betriebsrat zu wählen; dies gilt auch

dann, wenn mehrere Betriebe in einem Unternehmen

zusammengefaßt sind.

(2) Der Betriebsrat bestellt in Betrieben mit

20 bis 50 Dienstnehmern aus drei, in Betrieben

mit 51 bis 100 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern.

In Betrieben mit mehr als 100 Dienstnehmern

erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer

die Zahl der Mitglieder um eines, in

Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmerin für

je weitere 500 Dienstnehmer um eines Bruchteile

von 100 beziehungsweise 500 werden für

voll gerechnet.

(3) In einem Betrieb, in dem nach Abs. (4)

nicht getrennte Betriebsräte der Arbeiter und

Angestellten zu wählen sind, muß, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, jede

dieser Gruppen im Betriebsrat durch mindestens

ein Betriebsratsmitglied vertreten sein, wenn ihr

mindestens fünf dauernd beschäftigte Dienstnehmer

angehören; auf jede Gruppe, der mindestens

20 Dienstnehmer angehören, müssen

jedoch mindestens drei Betriebsratsmitglieder

entfallen.

(4) In einem Betrieb, der mehr als 50 Dienstnehmer

umfaßt, sind getrennte Betriebsräte der

Arbeiter und Angestellten zu wählen, wenn jeder

dieser Gruppen mindestens 20 dauernd beschäftigte

Dienstnehmer angehören. In diesem Falle

richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

jeder Dienstnehmengruppe nach der Zahl

[Abs. (2)] der Dienstnehmer der betreffenden

Gruppe.

(5) Für jedes Mitglied des Betriebsrates ist ein

Ersatzmann zu wählen, der im Falle der Verhinderung

des Mitgliedes oder des Erlöschens

der Funktion des Mitgliedes an dessen Stelle zu

treten hat.

(6) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl des

Betriebsrates ist die Anzahl der am Tage der

Ausschreibung der Betriebsratswahl im Betriebe

beschäftigten Dienstnehmer maßgebend. Eine

Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf

die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates

während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß;

(7) Sind mehrere Betriebe in einem Unternehmen

zusammengefaßt, so ist für jeden einzelnen

Betrieb ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) zu

bestellen.

Berufung der Mitglieder des

Betriebsrates.

§ 115. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden

auf die Dauer von zwei Jahren durch unmittelbare

und geheime Wahlen nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen.

(2) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des

Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes

und der Staatsbürgerschaft, die am Tage der

Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet

haben, am Tage der Wahlausschreibung

und am Wahltage im Betrieb beschäftigt sind

und, abgesehen von der Staatsbürgerschaft, die

Voraussetzungen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden

Körperschaften erfüllen.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer

des Betriebes, sofern, sie die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, am Tage der

Ausschreibung der Wahl das. 24. Lebensjahr

vollendet haben und am Tage der Wahl mindestens

sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Wählbar sind jedoch nicht Familienangehörige

des Betriebsinhabers; als solche gelten die im

§ 3, Abs. (2), aufgezählten Personen.

(4) In Betriebsräte von mindestens vier Mitgliedern

sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte

von kollelktivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

der Arbeiter und Angestellten wählbar,

doch müssen mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder

Dienstnehmer des Betriebes

sein. Vorstandsmitglieder und Angestellte der bezeichneten

Berufsvereinigungen können gleichzeitig

nur einem Betriebsräte angehören.

(5) In neu errichteten Betrieben sowie in

Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar,

die noch nicht sechs Monate im Betrieb

beschäftigt sind.

(6) Als Saisonbetriebe gellten Betriebe, die

ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten

im Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten

des Jahres erheblich verstärkt werden.

Nähere Vorschriften können durch die Landesgesetzgebung

getroffen werden.

(7) Zur Durchführung der Wahl des Betriebsrates

hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand

und im Falle der Durchführung getrennter

Wahlen für die Gruppe der Arbeiter

und der Angestellten je einen Wahlvorstand zu

bestellen, der aus drei wahlberechtigten Dienstnehmern

besteht.

(8) Werden in der Betriebsversammlung getrennte

Sektionen der Arbeiter und der Angestellten

gemäß § 113 gebildet, so bestellt jede

Sektion ihren Wahlvorstand.

(9) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem

Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl

erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer

des Betriebes rechtzeitig zur Verfügung zu

stellen.

(10) Die vollzogene Wahl ist dem Betriebsinhaber,

der nach dem Standort des Betriebes

zuständigen Einigungskommission, der zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretung und den

zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer

anzuzeigen.

Geschäftsführung des Betriebsrates.

§ 116. (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner

Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen einen Obmann und einen Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom

Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter

einzuberufen.

(3) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens

die Hälfte der Mitglieder und, wenn er

nur aus drei Mitgliedern besteht, mindestens zwei

Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden,

soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes

bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Obmannes (Stellvertreters).

(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

der Arbeiter und der Angestellten zu wählen

sind [§ 114, Abs. (4)], haben die Befugnisse

nach § 119, Abs. (1), Z. 4, 5, 9 und 10, und

Abs; (2), beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben.

Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates.

§ 117. (1) Die Tätigkeit des Betriebsrates endet

mit dem Ablauf der Zeit, für die er gewählt worden

ist.

(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit

des Betriebsrates

1. wenn die Zahl der Mitglieder zusammen mit

den Ersatzmännern unter die Hälfte der festgesetzten

Zahl sinkt,

2. wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder

den Rücktritt und

3. wenn die Betriebsversammlung die Enthebung

des Betriebsrates beschließt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt,

wenn Umstände eintreten oder bekannt werden,

welche die Wählbarkeit ausschließen oder wenn

ein Mitglied des Betriebsrates von seiner Funktion

zurücktritt.

Aufgaben und Befugnisse des

Betriebsrates.

§ 118. (1) Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen,

a) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen

und kulturellen Interessen der

Dienstnehmer im Betriebe wahrzunehmen,

zu fördern und zu vertretern und

b) an der Führung und Verwaltung des Betriebes

mitzuwirken.

(2) Die Führung des Betriebes steht dem Betriebsinhaber

oder den von ihm hiezu Beauftragten

zu.

§ 119. (1) In Wahrnehmung der Interessen der

Dienstnehmer stehen dem Betriebsrat insbesondere

nachstehende Aufgaben und Befugnisse zu

1. Er hat die Einhaltung der für den Betrieb

geltenden Kollektivverträge und sonstigen dienstrechtlichen

Vereinbarungen zu überwachen und

unter Mitwirkung der zuständigen Gewerkschaften

mit dem Betriebsinhaber, der zur Beiziehung

seiner zuständigen Interessenvertretung

berechtigt ist, Ergänzungen zu den Bestimmungen

der Kollektivverträge zu vereinbaren, deren Regelung

in den Kollektivverträgen der Betriebsvereinbarung

vorbehalten ist.

2. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie

Durchschnittsverdienste können, soweit sie nicht

durch Kollektivverträge geregelt sind, nur mit

Zustimmung des Betriebsrates festgesetzt werden.

3. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne für einzelne

Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die

durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden

können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates

festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber

und dem Dienstnehmer keine Einigung zustande

kommt.

4. Arbeitsordnungen können, soweit sie nicht

zwischen kollektivvertragsfähigen (Körperschaften)

[§ 41, Abs. (1), Z. 1 und 2] der Dienstgeber und

der Dienstnehmer vereinbart wurden, nur mit

Zustimmung des Betriebsrates erlassen und abgeändert

werden.

5. Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist

dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den

Betrieb; wenn sich dies aber als untunlich erweist,

spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung

zur Sozialversicherung vom Betriebsinhalber mitzuteilen.

6. Die dauernde Einreibung von Dienstnehmern

auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der

Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem

Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung

der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen

verbunden ist; im Streitfalle entscheidet die

Einigungskommission (§ 129, lit. c).

7. Überwachung der Durchführung und Einhaltung

der Vorschriften über Arbeitsschutz,

Lehrlings- und Mutterschutz sowie über Sozialversicherung;

nötigenfalls ist die zuständige Aufsichtsbehörde

anzurufen.

8. Betriebsbesichtigungen durch Organe der

Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige

zur Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften

gesetzlich berufene Organe sind Mitglieder

des Betriebsrates beizuziehen. Der Betriebsinhaber

oder sein Stellvertreter ist verpflichtet,

den Betiebsrat von allen beabsichtigten

derartigen Besichtigungen rechtzeitig zu verständigen.

9. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die Lohnlisten

und die dazugehörigen Unterlagen Einsicht

zu nehmen, sie zu überprüfen und die Ausgabe

der Naturalbezüge zu überwachen.

10. Die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung

hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat

zu erfolgen.

11. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten

der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen

unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften

Unterstützungseinrichtungen, Einrichtungen

zur Abgabe von Lebensmitteln und anderen

Bedarfsgegenständen und sonstige Wohlfahrtseinrichtungen

zu errichten und ausschließlich

zu verwalten. Bestehen solche Wohlfahrtseinrichtungen

des Betriebes, so nimmt der Betriebsrat

an der Verwaltung dieser Einrichtungen

teil.

12. Der Betriebsrat hat den Betriebsratsfonds

zu verwalten.

13. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung

der Disziplin in den Betrieben mitzuwirken.

Disziplinarmaßnahmen können, falls die Arbeitsordnung

solche vorsieht, nur im Einvernehmen

mit dem Betriebsrat verhängt werden.

(2) In Ausübung des Rechtes, an der Führung

und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken,

stehen dem Betriebsrat folgende Befugnisse zu

1. Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber

Anregungen zu geben und Vorschläge

zu erstatten mit dem Ziel, zum allgemeinen

wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des

Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit

und Leistungssteigerung des Betriebes zu

fördern;

2. der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter

ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsrates

verpflichtet, allmonatlich mit dem Betriebs-

rat gemeinsame Beratungen über allgemeine

Grundsätze der Betriebsführung und Verbesserung

an Betriebseinrichtungen abzuhalten.

3. Abgesehen von den Bestimmungen nach

2. 1 und 2 haben in Betrieben, in denen dauernd

mindestens fünfzig Dienstnehmer beschäftigt

sind,

a) der Betriebsinhaber auf Antrag des Betriebsrates

diesem alljährlich eine Abschrift der

Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr

einschließlich eines Gewinn- und Verlustausweises

spätestens einen Monat nach

Vorlage an die Steuerbehörde zu übermitteln

und dem Betriebsrat auf Verlangen

die zur Erläuterung der Bilanz und des

Gewinn- und Verlustausweises erforderlichen

Aufklärungen zu geben;

b) der Betriebsinhaber dem Betriebsrat Aufschluß

zu geben über die wirtschaftliche

Lage des Betriebes, über die Art und den

Umfang der Erzeugung, den Aufragsbestand,

den Absatz sowie über geplante

Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit

des Betriebes;

c) kann der Betriebsrat bei der Erstellung

von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,

Absatz- und anderen Plänen)

durch Erstattung von Anregungen und

Vorschlägen mitwirken.

Persönliche Rechte und Pflichten

der Mitglieder des Betriebsrates.

§ 120. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind

bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisung

gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung

verantwortlich. Der Betriebsinhaber

darf die Mitglieder des, Betriebsrates in der Ausübung

ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie

aus diesem Grund auch nicht benachteiligen.

(2) Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt,

das, soweit nichts anderes bestimmt wird,

neben den Berufspflichten auszuüben ist.

(3) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die

zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche

Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Für erwachsene Barauslagen gebührt den

Mitgliedern des Betriebsrates eine Entschädigung

aus dem Betriebsratsfonds.

(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben

mit mehr als 200 Dienstnehmern ein, in

Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern zwei

und in Betrieben mit mehr als 5000 Dienstnehmern

drei Mitglieder des Betriebsrates von ihrer

Dienstleistung, zu der sie auf Grund des Dienstverhältnisses

verpflichtet sind, unter Fortzahlung

des Entgeltes freizustellen.

§ 121. Die Mitglieder des Betriebsrates sind

verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres

Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

insbesondere über die ihnen als

geheim bezeichneten technischen Einrichtungen,

Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes

strengste Verschwiegenheit zu beachten.

§ 122. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf

bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger

Zustimmung der Einigungskommission

gekündigt werden. Die Einigungskommission

kann der Kündigung nur zustimmen, wenn

a) der Betriebsinhaber im Falle einer Einschränkung

des Betriebes oder der Stillegung

einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis

erbringt, daß er das betroffene Betriebsratsmitglied

ohne Schaden für den Betrieb nicht

weiter beschäftigen kann;

b) das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die

im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu

leisten;

c) das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund

des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten

beharrlich verletzt und dem Dienstgeber

die Weiterbeschäftigung aus Gründen der

Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden

kann.

(2) Ein Mitglied des Betriebsrates darf, soweit

im Abs. (3) nichts anderes bestimmt wird, nur

nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission

entlassen werden. Die Einigungskommission

kann der Entlassung nur zustimmen,

wenn das Betriebsratsmitglied

a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber

durch Vorweisung falscher

oder gefälschter Personaldokumente

oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über

das Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden

Dienstverhältnisses in einen

Irrtum versetzt hat;

b) der Trunksucht verfällt und wiederholt

fruchtlos verwarnt wurde;

c) im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit

ohne Wissen des Betriebsinhabers von

dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden

läßt;

d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät

oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers

ein der Verwendung im Betrieb

abträgliches Nebengeschäft betreibt;

e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht

eines Vergehens oder einer Übertretung

schuldig macht;

f) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen den Betriebsinhaber, dessen

Familienangehörige oder Dienstnehmer des

Betriebes zuschulden kommen läßt.

(3) In den Fällen des Abs. (2), lit. e und f kann

die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen

nachträgliche Einholung der Zustimmung der

Einigungskomimission ausgesprochen werden.

Stimmt die Einigungskommission der Entlassung

nicht zu, weil keiner der in Albs. (2), lit. e und f,

angeführten Gründe vorlag, so ist die Entlassung

rechtsunwirksam.

Vertrauensmänner.

§ 123. (1) In Betrieben, in denen dauernd

mindestens fünf, aber weniger als zwanzig

Dienstnehmer beschäftigt werden, die das 18.

Lebensjahr vollendet haben, sind Vertrauensmänner

zu bestellen. In Betrieben mit fünf bis

neun Dienstnehmern ist ein Vertrauensmann, in

Betrieben von zehn bis neunzehn Dienstnehmern

sind zwei Vertrauensmänner zu bestellen, von

dienen ein Vertrauensmann der Dienstnehmergruppe

der Arbeiter oder Angestellten, angehören

muß, wenn diese mindestens fünf Personen

umfaßt.

(2) Die Bestimmungen über die Betriebsversammlung

(§§ 111 und 112) finden auf Betriebe

in denen Vertrauensmänner zu bestellen sind,

sinngemäß Anwendung.

(3) Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit, Aufgaben

und Befugnisse sowie der persönlichen

Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner finden

die Bestimmungen der §§ 29, 115, Abs. (2),

(3), (5) bis (7), (9) und (10), 117, Abs. (1), (2),

Z. 3, (3), 118, Abs. (1), lit. a, 119, Abs. (1),

Z. 1 bis 3, 5, 6, 7 bis 10, 13, erster Satz, Abs. (2),

Z. 1, 120, Abs. (1), (2) und (3), erster Satz, 121

und 122 sinngemäß Anwendung. Die Vertrauensmänner

werden durch unmittelbare und geheime

Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Zentralbetriebsrat.

§ 124. (1) Wenn ein Unternehmen mehrere

Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit

bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet

werden, ist in den Unternehmungen zur Behandlung

und Beschlußfassung gemeinsamer Angelegenheiten

ein Zentralbetriebsrat zu errichten.

(2) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmungen

bis 1000 Dienstnehmer aus vier

Mitgliedern. In Unternehmungen mit mehr als

1000 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere

500 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um

eines, in Unternehmungen mit mehr als 5000

Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer

um eines Bruchteile von 500 und 1000 werden

für voll gerechnet.

(3) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

werden von der Gesamtheit der Mitglieder der

im Unternehmen bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner)

aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes gewählt.

(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

der Arbeiter und der Angestellten errichtet

sind, muß jede der beiden Dienstnehmergruppen

im Zentralbetriebsrat vertreten sein.

(5) Die Befugnisse nach § 119, Abs. (2), stehen

in Unternehmungen der im Abs. (1) bezeichneten

Art dem Zentralbetriebsrat zu.

(6) Die näheren Bestimmungen über Wahl und

Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates und über

seine Geschäftsführung werden durch Landesgesetz

geregelt.

Schutz der Rechte der Dienstnehmer.

§ 125. Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung

ihrer Rechte in der Betriebsversammlung,

ihres Rechtes zur Wahl des Betriebsrates (Vertrauensmänner)

sowie in der Tätigkeit als Mitglied

des Wahlvorstandes nicht beschränkt und

aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden.

Pflichten des Betriebsinhabers.

§ 126. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem

Betriebsrat die notwendigen Räumlichkeiten und

Einrichtungen, Beleuchtung und Beheizung sowie

die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse, deren er

zur ordnungsmäßigen Führung seiner Aufgaben

bedarf, auf seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen

und instand zu halten.

Betriebsratsumlage.

§ 127. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Betriebsrates und zur Errichtung

und Einhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage

eingehoben werden, die höchstens

1/2 v. H. des Bruttoarbeitsverdienstes betragen

darf.

(2) Die Einhebung der Betriebsratsumlage beschließt

auf Antrag des Betriebsrates die Betriebsversammlung.

(3) Die Umlagen sind vom Betriebsinhaber vom

Lohn (Entgelt) einzubehalten und bei jeder

Lohnauszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.

Betriebsratsfonds.

§ 128. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage

sowie sonstige gemäß § 127, Abs. (1),

zweckbestimmte Vermögenschaften bilden einen

mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds

(Betriebsratsfonds).

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt

dem Betriebsrat. Gesetzlicher Vertreter des

Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates

oder dessen Stellvertreter.

(3) Die Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds

obliegt der örtlich zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der land- und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmer.

Entscheidung von Streitigkeiten.

§ 129. Außer in den Fällen des § 122 sind

die Einigungskommissionen berufen, einen Aus-

gleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine

Entscheidung zu fällen

a) über Streitigkeiten aus der Bestellung und

der Geschäftsführung der Organe der Betriebsvertretung

sowie über das Erlöschen

ihres Amtes,

b) wenn über die Festsetzung des dem einzelnen

Dienstnehmer oder für die einzelne

Arbeit gebührenden Akkord- oder Gedinglohnes,

der kollektiv nicht vereinbart

werden kann, eine Einigung nicht zustande

kommt [§ 119, Abs. (1), Z. 3],

c) wenn zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat

ein Streit über die Versetzung

von Dienstnehmern entsteht [§ 119, Absatz

(1), Z. 6],

d) über Streitigkeiten aus der Einhebung

oder Verwendung der Betriebsratsumlage.

§ 130. Die Landesarbeitsordnungen haben Bestimmungen

vorzusehen über

a) die Wahl der Betriebsräte (Vertrauensmänner)

und des Zentralbetriebsrates, über

deren Geschäftsordnung sowie über

die Verwaltung des Betriebsratsfonds und

über die Revision der Gebarung desselben,

b) den Zeitpunkt der Beendigung der Funktion

der gegenwärtigen provisorischen Betriebsräte

(Vertrauensmänner), ferner die

Übergabe der diesen zur Verfügung stehenden

Mittel und Einrichtungen sowie der

Bücher, Belege und sonstigen Urkunden

mit einem Rechnungsabschluß an die nach

diesem Gesetz bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner);

solange aber solche Betriebsräte

(Vertrauensmänner) nicht bestellt

sind, hat die Übergabe an die zuständige

gesetzliche Interessenvertretung der

land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer

zu erfolgen, welche sie nach Bestellung

der neuen Betriebsräte (Vertrauensmänner)

diesen auszufolgen hat.

10. Schutz der Koalitionsfreiheit.

§ 131. Den Dienstnehmern steht es frei, sich

zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen.

Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit

ist verboten.

11. Streitigkeiten.

§ 132. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der

Arbeitsgerichte nach §§ 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes

vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 170, und, soweit Arbeitsgerichte nicht bestehen,

der ordentlichen Gerichte können

durch die Landarbeitsordnungen zur Ermöglichung

der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

aus den durch die Landarbeitsordnungen

geregelten Dienstverhältnissen die Einigungskommissionen

(§ 52) mit den Aufgaben von

Schlichtungsstellen betraut wenden.

(2) Wurde ein Anspruch aus einem im

Abs. (1) bezeichneten Dienstverhältnis mittels

Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während

der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung

der Schlichtungsstelle unzulässig.

(3) Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle

an und erklären beide Verträgsteile vor der

Schlichtungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem

Schiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen,

so hat die Schlichtungsstelle ihr Verfahren

einzuleiten.

(4) Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens

ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig,

wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise

als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet

worden ist.

(5) Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens

kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit

zu; dies gilt im Falle des Abs. (4)

jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage

vor dem zuständigen Gerichte binnen vierzehn

Tagen nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens

geltend gemacht worden ist.

(6) Schiedssprüche und Vergleiche vor der

Schlichtungsstelle sind Exekutionstitel im Sinne

der Exekutionsordnung.

12. Strafbestimmungen.

§ 133. (1) Die Landarbeitsordnungen haben zu

bestimmen, daß Übertretungen der Vorschriften

der §§ 39, Abs. (1), 56 bis 63, 71 bis 76, 80, 82

bis 85, 96, Abs. (10), 98, Abs. (2), 100, Abs. (2),

115, Abs. (9), 121 und 131 von den Bezirksverwaltungsbehörden

bestraft werden. Es können

Geldstrafen bis zu 1000 S oder Arrest bis zu

vier Wochen vorgesehen werden. Bei besonders

erschwerenden umständen können auch beide

Strafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Die Landarbeitsordnungen haben ferner

vonzusehen, daß in gleicher Weise strafbar ist,

wer vorsätzlich die Ausübung des Dienstes der

Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

vereitelt oder behindert.

(3) Die Strafgelder sind zur Förderung der

Seßhaftmachung land- und forstwirtschaftlicher

Dienstnehmer zu verwenden.

13. Vorschriften zwingenden Rechtscharakters.

§ 134. Die Rechte, welche den Dienstnehmern

auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes

zustehen, können durch Dienstvertrag nur insoweit

aufgehoben oder beschränkt werden, als

das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen

zuläßt.

14. Übergangsbestimmungen.

§ 135. (1) Die noch geltenden Tarifordnungen

bleiben mit dein bisherigen Rechtswirkungen solange

und insoweit aufrecht, als sie nicht durch

Kollektivverträge ersetzt werden, es sei denn,

daß sie auf Grund ihrer Bestimmungen über die

Geltungsdauer schon (früher erlöschen.

(2) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen

über die Festsetzung von Löhnen oder Lohnzulagen

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Genehmigung der Obereinigungskommission;

diese Bestimmung tritt in dem Zeitpunkte außer

Kraft, in dem der lohnrechtliche Teil in Kollektivverträgen

der übrigen Privatwirtschaft einer

Genehmigung durch die Zentrallohnkommission

nicht mehr bedarf.

(3) Bis zu dem im Abs. (2) bezeichneten Zeitpunkt

darf der Abschluß von Kollektivverträgen,

in denen Löhne oder Lohnzulagen geregelt

sind, nur kundgemacht werden, wenn ,die Bedingungen

des Abs. (2) erfüllt sind.

(4) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der

bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben,

bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen

solange und insoweit aufrecht, als sie

nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses

Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.

§ 136. Die der Zentrallohnkommission auf

Grund der Zentrallohnkommissionsverordnung

vom 28. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 50, zustehenden

Befugnisse und Aufgaben kommen, soweit

sie sich auf Dienstverhältnisse von Arbeitern in

der Land- und Forstwirtschaft erstrecken, in den

einzelnen Bundesländern mit dem Zeitpunkt in

Wegfall, in dem die Obereinigungskommissionen

auf Grund der Landarbeitsordnungen bestellt

sind.

§ 137. (1) Die von den Berufsgenossenschaften

für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft

erlassenen Unfallverhütungsvorschriften bleiben,

soweit nicht einzelne ihrer Bestimmungen durch

§ 138, Abs. (1), lit. j, aufgehoben werden, insolange

in Wirksamkeit, als sie nicht durch Bestimmungen

über den Dienstnehmerschutz gemäß

§ 72, Abs. (3), ersetzt werden.

(2) Soweit nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften

[Abs. (1)] den landwirtschaftlichen

Berufsgenossenschaften das Recht zur

Bewilligung von Ausnahmen oder sonstige Befugnisse

zustehen, gehen diese auf die Land- und

Forstwirtschaftsinspektion über.

15. Aufhebung reichsrechtlicher Vorschriften.

§ 138. Alle mit den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in Widerspruch stehenden reichsrechtlichen

Vorschriften treten in den Bundesländern

mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Landarbeitsordnung außer Wirksamkeit; insbesondere

werden nachfolgende Vorschriften, insoweit

sie für die Land- und Forstwirtschaft in

Wirksamkeit gesetzt worden sind, aufgehoben

a) Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit,

(AOG.) vom 20. Jänner 1934,

Deutsches R. G. Bl I S. 45, in der Fassung

des Gesetzes vom 30. November 1934,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1193, samt den

hierzu erlassenen Durchführungs- und Einführungsrverordnungen;

b) Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen

Verwaltungen und Betrieben

(AOGÖ.) vom 23. März 1934, Deutsches

R. G. Bl. I S. 220, mit den hierzu

erlassenen Durchführungs- und Einführungsverordnungen;

c) Gesetz über die Verlängerung der Amtsdauer

der Vertrauensräte vom 1. April

1938, Deutsches R, G. Bl. I S. 358;

d) Anordnung über Bildung und Verfahren

des sozialen Ehrengerichtes im Lande Österreich

vom 12. November 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1610, G. Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 592/1938;

e) Anordnung über Bildung und Verfahren

des sozialen Ehrengerichtes in den Reichsgauen

der Ostmark vom 21. August 1940,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1159;

f) die Vorschriften der §§ 3 und 9 der Verordnung

für Abänderung und Ergänzung

von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes

vom 1. September 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1683, G. Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 1217/1939;

g) Anordnung über die Zuständigkeit zur

Entscheidung von Beschwerden und vom

Gnadenmaßnahmen im Ordnungsstrafverfahren

der Reichstreuhänder der Arbeit

vom 25. Juni 1942, R. Arb. Bl. S. 321 I;

h) Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit

für das Wirtschaftsgebiet Ostmark

vom 15. September 1938, betreffend

den Erlaß von Betriebsordnungen, Kameradschaft

der Arbeit S. 17/1938;

i) die Jugendurlaubsordnung vom 15. Juni

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1029;

j) die Vorschriften der §§ 848 a bis 850 der

Reichsversicherungsordnung zur Gänze, die

Vorschriften der §§ 876 bis 878 der Reichsversicherungsordnung

mit der Einschränkung,

daß die Befugnisse der Träger der

landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur

Vornahme von Betriebsbesichtigungen durch

eigene technische Aufeichtsorgane aufrechtbleiben.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt den Ländern

gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung sofort,

im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig

mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen

Ausführungsgesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer

zu diesem Grundsatzgesetz sind binnen sechs

Monaten vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.

Artikel III.

(1) Die im Vorfahren zur Registrierung, Kundmachung

und Satzungserklärung von Kollektivverträgen,

ferner im Verfahren vor den

Einigungskommissionen als Schlichtungsstellen

und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

erforderlichen Eingaben

und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle,

Entscheidungen und Vergleiche sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ebenso unterliegen das Arbeitsbuch (§ 39)

sowie Bestätigungen in demselben über Art und

Dauer der Dienstleistung, die Lehrverträge (§ 98)

sowie nichtunterschriebene Dienstscheine (§ 7)

keiner Stempel- und Rechtsgebühr.

Artikel IV.

(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bunde

gemäß Artikel 15, Abs. (8), des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist hinsichtlich des Artikels I, ausgenommen

Abschnitt 11, das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Vorschriften

a) des Artikels I, Abschnitt 11, ist das Bundesministerium

für Justiz und

b) des Artikels III das Bundesministerium für

Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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