140. Verordnung: Fernmeldegebührenverordnung 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 2. Juli
1947 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.
Nr. 180) wird verordnet
Artikel I.
Die Fernsprechordnung vom 24. November
1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums von
1939, Nr. 127, S. 859) wird wie folgt geändert
(1) Die Überschrift des § 36 hat zu lauten
„Dauerverbindungen und Wählsammeldienst."
(2) Der Abs. (1) des § 36 erhält folgenden Zusatz
„Durch die Einrichtung des Wählsammeldienstes
kann während der Dienstpausen von Vermittlungsstellen
eine größere Zahl von Teilnehmersprechstellen
als bei Dauerverbindungen
über eine Leitung an die Vermittlungsstelle eines
anderen Ortsnetzes geschaltet werden."
(3) Der Abs. (2) des § 36 erhält folgenden Zusatz
„Die Teilnahme am Wählsammeldienst kann
nur für mindestens einen ganzen Kalendermonat
angemeldet werden."
(1) Im Abs. (3) des §, 36 ist nach dem Wort
„Monatsdauerverbindungen" im ersten Satz einzufügen
„und die Teilnahme am Wählsammeldienst;",
der letzte Satz hat zu lauten: „Die Post-
und Telegraphenverwaltung kann die Zulassung
von Monatsdauerverbindungen und die Zulassung
der Teilnahme am Wählsammeldienst bei Bedarf
jederzeit widerrufen."
(5, Im Abs. (2) des § 39 ist nach dem Wort
„aufgegeben" einzufügen: „und durch Fernsprecher
zugestellt".
Artikel II.
Die Ausführungsbestimmung 3 zu § 36 der
Fernsprechordnung vom 24. November 1939
(Amtsblatt des Reichspostministeriums von 1939,
Nr. 127, S. 859) wird wie folgt geändert
Nach dem Wort „Monatsdauerverbindungen"
sind die Worte „und die Teilnahme am Wählsammeldienst"
einzufügen. Der Satz nach dem
Strichpunkt hat zu lauten: „Dauerverbindungen
und die Teilnahme am Wählsammeldienst, die
dem öffentlichen Wohl dienen, haben ein Vorrecht
auch gegenüber bereits zugelassenen Dauerverbindungen
und Teilnehmern am Wählsammeldienst."
Artikel III.
Die Fernsprechgebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernsprechordnung vom 24. November 1939,
Amtsblatt des Reichspostministeriums von 1939,
Nr. 127, S. 859) werden wie folgt geändert und
ergänzt
§ 1. Zu I. Hauptanschlüsse.
(1) Die Gebührensätze unter Nr. 1, monatliche
Grundgebühr, werden wie folgt
festgesetzt
(2) Unter Nr. 1, Ziffer 2, ist statt der Worte
„bei Beginn des Kalenderjahres" zu setzen „am
1. September", statt „April" ist „Jänner" zu
setzen.
(3) Unter Nr. 1, Ziffer 4, ist statt der Worte
„bei Beginn des Kalenderjahres" zu setzen „am
1. September".
(4) Der Gebührensatz unter Nr. 2, bei Zehneranschlüssen
in allen Ortsnetzen, für eine Gemeinschaftssprechstelle
wird mit 4'50 5 festgesetzt.
(5) Die Gebührensätze unter Nr. 4 und 5, Zuschlag
zur Grundgebühr für Amtsleitungen
außerhalb des 5 - Kilometer
Kreises der Vermittlungsstelle,
werden bei Regelhauptanschlüssen mit
0'45 S und bei Ausnahmehauptanschlüssen mit
0'75 S festgesetzt.
(6) Der Gebührensatz unter Nr. 6, Zuschlag
zur Grundgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen
für die
innerhalb des 5-Kilometer-Kreises
der Vermittlunsstelle liegende
Leitungsstrecke, wird mit 0'75 S festgesetzt.
§ 2. Zu II. Nebenstellenanlagen.
(1) Die unter den Buchstaben A bis J, Nr. 1,
enthaltenen Ansätze für Kosten, die bei Einrichtung
teilnehmereigener Anlagen zu erstatten
sind treten außer Kraft. Für teilnehmereigene
Anlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
beigestellt werden, ist der Preis der
Anlage zu erstatten.
(2) Für posteigene und teilnehmereigene Anlagen
(Buchstabe A bis H), die nach dem
31. März 1947 beigestellt wurden oder werden,
werden die monatlichen Gebühren nach den
Bestimmungen der folgenden Abs. {3) und (4)
von der Post- und Telegraphenverwaltung festgesetzt.
(3) Als Höchstsatz der monatlichen Gebühr
gilt für posteigene Anlagen ein Betrag, der sich
aus dem Preise der Anlage unter Zugrundelegung
des Verhältnisses ergibt, das zwischen
dem entsprechenden Ansatz „posteigene Anlagen,
monatliche Gebühr" und dem Ansatz
„teilnehmereigene Anlagen, zu erstattende
Kosten" nach Buchstaben A bis H besteht.
(4) Als Höchstsatz der monatlichen Gebühr
gilt für teilnehmereigene Anlagen ein Betrag,
der sich aus dem Preise der Anlage unter Zugrundelegung
des Verhältnisses ergibt, das zwischen
dem entsprechenden Ansatz „teilmehmereigene
Anlagen, monatliche Gebühr" und dem
Ansatz „teilnehmereigene Anlage, zu erstattende
Kosten" nach Buchstaben A bis H besteht.
(5) Unter Buchstabe B hat die Fußnote: „Hiezu
tritt die Gebühr von 0'60 S für die Amtsberechtigung
nach II J Nr. 2." zu lauten: „Hiezu
tritt bei posteigenen Anlagen ein Zuschlag von
1'10 S, bei teilnehmereigenen Anlagen ein
solcher von 0'40 S, ferner für die Amtsberechtigung
ein Zuschlag im Ausmaß der Gebühr für
amtsberechrigte Nebenstellen privater Nebenstellenanlagen."
(6) An Stelle der monatlichen Gebühren nach
J, Nr. 1 und 2, gilt folgendes
„Monatliche Gebühr für Nebenstellen
mit gewöhnlichem Sprechapparat
(mit oder ohne Erdtaste) in
(7) Der Gebührensatz unter Buchstabe J,
Nr. 4, posteigene Nebenanschlußleitung,
wird mit 0'75 S festgesetzt.
(8) Der Gebührensatz unter Buchstabe J,
Nr. 6, Gebühr für dem Ausfall an Gesprächsgebühren
bei Nebenanschlußleitungen
nach Zweitnebenstellenanlagen,
wird mit 15 S
festgesetzt.
(9) An Stelle der Bestimmungen unter Buchstabe
J, Nr. 7 bis 16, treten folgende Bestimmungen
§ 3. Zu III. Sprechapparate besonderer
Art und IV. Zusatzeinrichtungen.
(1) Die Ansätze für Kosten, die bei Einrichtung
teilnehmereigener Anlagen zu erstatten
sind, treten außer Kraft.
Die Betimmungen des § 2, Abs. (1), 2. Satz,
bis Abs. (4) finden auf Sprechapparate besonderer
Art und Zusatzeinrichtungen sinngemäß
Anwendung.
(2) Die Fußnote „Hiezu tritt bei Amtsberechtigung
die Gebühr von 0'60 S nach II J
Nr. 2." hat zu lauten: „Hiezu tritt bei posteigenen
Anlagen ein Zuschlag von 1'10 S, bei
teilnehmereigenen Anlagen von 0'40 S, ferner
bei Amtsberechtigung ein Zuschlag im Ausmaße
der Gebühr für amtsberechtigte Nebenstellen
privater Nebenstellenanlagen."
§ 4. Zu V. Querverbindungen und
Abzweigleitungen.
(1) Der Gebührensatz unter Nr. 1, posteigene
Querverbindungsleitung
oder Abzweigleitung wird mit 0'75 S
festgesetzt.
(2) Statt der Bestimmungen unter Nr. 2 bis 12
ist zu setzen
Zu Nr. 2: Über „verschiedene Grundstücke"
siehe Vorschrift zu II J, Nr. 6.
§ 5. Zu VII. Einrichtungs- und
Änderungsgebühren.
(1) Der Absatz „Arbeitskosten" erhält folgenden
Zusatz
„Die Einheitssätze werden auf Grund der bezahlten
Gehälter, Löhne und Nebengebühren
zuzüglich der sozialen Lasten von der Post-
und Telegraphenverwaltung festgesetzt, die auch
die Zuschläge für Überzeit-, Sonn- und Feiertags-
und Nachtarbeitsstunden festlegt.
(2; Die Gebührensätze unter Nr. 1 bis 9 werden
aufgehoben.
(3) Die Gebührensätze unter Nr. 11 bis 14,
Fahrkosten, werden wie folgt festgesetzt
Nr. 11 mit 1'— S
Nr. 12 mit 0'20 S
Nr. 13 mit 0'50 S
Nr. 14 mit 0'30 S
(4) Der Zusatz zu Nr. 14 hat zu lauten: „Daneben
werden für den Wagenführer Arbeitskosten
entsprechend der Fahrzeit berechnet".
(5) Unter Nr. 19, 20 und 21 entfallen die
Worte „nach Nr. 1 bis 18".
§ 6. Zu IX. Ortsgespräche.
(1) Unter Nr. 1 ist an Stelle der 1. Zeile zu
setzen
(2) Unter Nr. 2 und 3, Zuschlag zur
Ortsgesprächsgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen
und bei
öffentlichen Sprechstellen, die
nicht im Bereiche des Ortsnetzes
liegen, wird die Entfernung unter Nr. 2 auf
10 km herabgesetzt und der Gebührensatz auf
0'10 S erhöht: unter Nr. 3 wird die Entfernung
mit „10 bis 25 km" und der Gebührensatz mit
C'30 S festgesetzt.
§ 7. Zu X. Ferngespräche.
(1) Die Zoneneinteilung und die Gebührensätze
unter Nr. 1 bis 12 werden wie folgt geändert
Die Poet- und Telegraphanverwaltung bestimmt,
ob und inwieweit die Gebührenermäßigung
in der Zeit von 21 bis 7 Uhr einzutreten
hat.
(2) In der Vorschrift Ziffer 8, zu Nr. 1 bis 8,
sind die Worte
„auf Entfernungen von mehr als 10 km" zu
streichen; an Stelle von „19 oder 8 Uhr" ist
„21 oder 7 Uhr" zu setzen.
(3) Die Gebührensätze unter Nr. 17 und 18,
Zeitgebühr für Ferngespräche im
Selbstwählferndienst mit Zeittarif,
werden durch folgende Sätze ersetzt
Die Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt,
ob und inwieweit die Gebührenermäßigung
in der Zeit von 21 bis 7 Uhr einzutreten
hat.
Die Anmerkung „zu Nr. 17 und 18," hat zu
lauten: „Für Ferngespräche, die im Selbstwählferndienst
mit Zeittarif abgewickelt werden,
werden Gesprächsgebühren als Zeitgebühren erhoben.
Die Benutzungszeit wird hiebei mit dem
dem Anchluß zugeordneten Zählwerk so gemessen,
daß dieses in der gesprächsreichen Zeit
für die I. Zone neunmal und für die II. Zone
vierzehnmal, in der gesprächsarmen Zeit für die
I. Zone sechsmal und für die II. Zone neunmal
rascher läuft als bei Ortsgesprächen. Für die so
ermittelte Benutzungszeit wird die Zeitgebühr
des Ortsdienstes berechnet."
(4) Nach Nr. 20 ist einzufügen
§ 8. Zu XI. Besondere Gesprächsververbindungen.
(1) Unter Nr. 17 bis 20, Nr. 22 bis 25, Vorschrift
Ziffer 3 hiezu und Nr. 33 ist statt
„8 Uhr" „7 Uhr" und statt „19 Uhr" „21 Uhr"
zu setzen; Nr. 18 entfällt.
(2) Unter Nr. 30, 31 und 32 wird die Gebühr
für jede Einzeldauerverbindung mit 0'20 S festgesetzt.
(3) Zwischen Nr. 34 und 35 ist nach Ziffer 2
und vor „Zu Nr. 30 bis 34" einzufügen
§ 9. Zu XII. Fernsprechauftragsdienst,
Zeitansage. Aufgabe von
Telegrammen.
(1) In der Überschrift dieses Abschnittes ist
nach dem Wort „Aufgabe" einzufügen „und Zustellung".
(2) Der Gebührensatz unter Nr. 6, Weckgebühr,
wird mit 0.40 S für jedes Wecken festgesetzt.
(3) Nr. 9 hat zu lauten
§ 10. Zu XIII. Amtliches Fernsprechbuch.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden
aufgehoben. Die auf das „Amtliche Fernsprechbuch"
bezüglichen Gebühren werden von der
Post- und Telegraphenverwaltung festgesetzt.
§ 11. Zu XV. Besondere Leistungen.
(1) Der Gebührensatz unter Nr. 5, Sperrgebühr,
wird mit 5 S festgesetzt.
(2) Der Gebührensatz unter Nr. 6, Gebühr
für Erinnerung eines Teilnehmers an die
Begleichung der Fernsprechrechnung, wird mit
1 S festgesetzt.
(3) Der Gebührensatz unter Nr. 7, Schreibgebühr
für ein Doppel der Fernsprechrechnung,
wird mit 1 S festgesetzt
(4) Der Gebührensatz unter Nr. 8, Schreibgebühr
für eine Empfangsbescheinigung über
Gebühren, wird mit 0'20 S festgesetzt.
(5) Bei Nr. 9 und 10 ist zwischen den Worten
„Gesprächsbeobachtungen von Teilnehmeranschlüssen"
und den Worten „auf Antrag"
einzufügen: „in Ortsnetzen mit Handbetrieb".
(6) Nach Nr. 10 ist zu setzen
Gesprächsbeobachtungen von Teilnehmeranschlüssen
in Ortsnetzen mit Wähldienst
auf Antrag
10 a für jede Stunde 1 S.
§ 12. Zu XVI. Ortsnetze mit Zeittarif.
(1) Die Gebührensätze unter Nr. 1 bis 13,
Monatliche Grundgebühr, werden wie
folgt festgesetzt
(2) In der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 13 ist
statt der Worte „bei Beginn des Kalenderjahres"
zu setzen: „am 1. September", statt „April"
ist „Jänner" zu setzen; in der Vorschrift 4 ist statt
der Worte „bei Beginn des Kalenderjahres" zu
setzen: „am 1. September".
(3) Der Gebührensatz unter Nr. 14, Zeitgebühr
für eine Stunde Benützungszeit, wird auf
1'20 S erhöht.
(4) Die Gebührensätze unter Nr. 16 und 17,
Zuschlag zur Zeitgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen,
werden wie
folgt festgesetzt
bei einer Entfernung zwischen dem Ortsnetz,
an dessen Vermittlungsstelle die Sprechstelle angeschlossen
ist und dem Ortsnetz, in dem sie
liegt,
§ 13. Zu XVI. Ortsnetze mit Pauschtarif.
(1) Die Gebührensätze unter Nr. 18 bis 36,
Monatliche Pauschgebühr, werden
wie folgt festgesetzt
(2) In der Anmerkung 2 zu Nr. 18 bis 36 ist
statt der Worte „bei Beginn des Kalenderjahres"
zu setzen: „am 1. September".
(3) Die Gebührensätze unter Nr. 38 und 39,
Erhöhung der Pauschgebühr, werden
festgesetzt
(4) Die Gebührensätze unter Nr. 41 bis 48,
Zuschlag zur Pauschgebühr bei
Ausnahmehauptanschlüssen, werden
wie folgt festgesetzt: bei einer Entfernung zwischen
dem Ortsnetz, an dessen Vermittlungsstelle
die Sprechstelle angeschlossen ist, und dem
Ortsnetz, in dem sie liegt,
§ 14. Zu XVI. Gemeinsame Vorschriften
für Ortsnetze mit Zeittarif
und Ortsnetze mit Pauschtarif.
(1) Der Gebührensatz unter Nr. 49, Zuschlag
zur Grund- oder Pauschgebühr
für Amtsleitungen außerhalb
des zuschlagfreien Bereichs
der Vermittlungsstelle, wird mit
0'45 S festgesetzt.
(2) Im 2. Abatz der Ziffer 1 zu Nr. 49 ist
statt der Worte „bei Beginn des Kalenderjahres"
zu setzen: „am 1. September"; statt
„April" ist „Jänner" zu setzen.
§ 15. Pauschgebühr für die an die
Vermittlungsstelle Atzgersdorf
angeschlossenen Teilnehmerstellen.
Für die zum Ortsnetze Wien gehörige Vermittlungsstelle
Atzgersdorf beträgt die monatliche
Pauschgebühr für einen Einzelanschluß
§ 16. Änderungen des Wortlautes
in den Fernsprechgebührenvorschriften.
(1) Die in den Fernsprechgebührenvorschriften
enthaltenen Worte „Ostmark", „in der Ostmark"
und „in der Ostmark und im Reichsgau
Sudetenland" werden gestrichen. An Stelle des
Wortes „Sondergebühren" ist jeweils „Gebühren"
zu setzen.
(2) Die Bezeichnung „Deutsche Reichspost"
ist durch „Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung"
zu ersetzen.
(3) Der Abschnitt XVII und die Hinweise auf
diesen werden gestrichen.
(4) Im Abschnitt VII, Nr. 16 (Anmerkung in
der Gebührenspalte) ist zu setzen: „Beschaffungspreise
nach den von der österreichischen
Post- und Telegraphenverwaltung aufgestellten
Preislisten."
(5) Im Abschnitt IX, Nr. 1, Ziffer 6, und
Nr. 3, Ziffer 2, ist vor das Wort „gelten", beziehungsweise
„werden" „Es" zu setzen.
(6) Im Abschnitt X werden nach Nr. 1 bis 8
die Absätze Ziffer 4 und 5 gestrichen; in
Ziffer 3 sind die Worte „Für die Ostmark"
durch „Es" zu ersetzen.
Artikel IV.
Die Gebührensätze für den Telegraphendienst
(Anlage A zur Telegraphenordnung
vom 30. Juni 1926 in der Fassung vom
22. Dezember 1938, Amtsblatt des Reichspostministeriums
1938, S. 849) werden abgeändert
wie folgt
§ 1. Zu I. Hauptgebühren.
(1) Der Gebührensatz unter Nr. 9, Brieftelegramme,
wird mit 0'08 S festgesetzt.
(2) Der zweite Absatz des Abschnittes I,
Hauptgebühren, hat zu lauten: „Mindestsatz für
ein Telegramm zehnfache Wortgebühr, für gewöhnliche
Pressetelegramme 1'50 S, für Brieftelegramme
2 S."
§ 2. Zu II. Nebengebühren,
(1) Die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 3 haben
zu lauten
(2) Die nachstehenden Gebührensätze werden wie folgt festgesetzt
§ 3. Änderung des Wortlautes in den Gebührensätzen
für den Telegraphendienst.
(1) Die Bezeichnung „Deutsche Reichspost"
wird durch „Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung"
ersetzt.
(2) Der zweite Absatz im Abschnitt II, Nr. 4,
hat zu entfallen.
Artikel V.
Werden Hauptanschlüsse nach Verlautbarung
dieser Verordnung spätestens 10 Tage vor dem
Inkrafttreten gekündigt, ohne daß sie nach § 18
Fernsprechordnung in diesem Zeitpunkte kündbar
wären, so hat der Teilnehmer für die Nichteinhaltung
der Mindestüberlassungsdauer Restgebühren
nicht zu entrichten.
Artikel VI.
Diese Verordnung tritt am Ersten des zweiten
Monates, der ihrer Verlautbarung folgt, in Kraft.