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140. Verordnung: Fernmeldegebührenverordnung 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Fernmeldegebührenverordnung 1947.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 2. Juli

1947 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.

Nr. 180) wird verordnet

Artikel I.

Die Fernsprechordnung vom 24. November

1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums von

1939, Nr. 127, S. 859) wird wie folgt geändert

(1) Die Überschrift des § 36 hat zu lauten

„Dauerverbindungen und Wählsammeldienst."

(2) Der Abs. (1) des § 36 erhält folgenden Zusatz

„Durch die Einrichtung des Wählsammeldienstes

kann während der Dienstpausen von Vermittlungsstellen

eine größere Zahl von Teilnehmersprechstellen

als bei Dauerverbindungen

über eine Leitung an die Vermittlungsstelle eines

anderen Ortsnetzes geschaltet werden."

(3) Der Abs. (2) des § 36 erhält folgenden Zusatz

„Die Teilnahme am Wählsammeldienst kann

nur für mindestens einen ganzen Kalendermonat

angemeldet werden."

(1) Im Abs. (3) des §, 36 ist nach dem Wort

„Monatsdauerverbindungen" im ersten Satz einzufügen

„und die Teilnahme am Wählsammeldienst;",

der letzte Satz hat zu lauten: „Die Post-

und Telegraphenverwaltung kann die Zulassung

von Monatsdauerverbindungen und die Zulassung

der Teilnahme am Wählsammeldienst bei Bedarf

jederzeit widerrufen."

(5, Im Abs. (2) des § 39 ist nach dem Wort

„aufgegeben" einzufügen: „und durch Fernsprecher

zugestellt".

Artikel II.

Die Ausführungsbestimmung 3 zu § 36 der

Fernsprechordnung vom 24. November 1939

(Amtsblatt des Reichspostministeriums von 1939,

Nr. 127, S. 859) wird wie folgt geändert

Nach dem Wort „Monatsdauerverbindungen"

sind die Worte „und die Teilnahme am Wählsammeldienst"

einzufügen. Der Satz nach dem

Strichpunkt hat zu lauten: „Dauerverbindungen

und die Teilnahme am Wählsammeldienst, die

dem öffentlichen Wohl dienen, haben ein Vorrecht

auch gegenüber bereits zugelassenen Dauerverbindungen

und Teilnehmern am Wählsammeldienst."

Artikel III.

Die Fernsprechgebührenvorschriften (Anlage 3

zur Fernsprechordnung vom 24. November 1939,

Amtsblatt des Reichspostministeriums von 1939,

Nr. 127, S. 859) werden wie folgt geändert und

ergänzt

§ 1. Zu I. Hauptanschlüsse.

(1) Die Gebührensätze unter Nr. 1, monatliche

Grundgebühr, werden wie folgt

festgesetzt

(2) Unter Nr. 1, Ziffer 2, ist statt der Worte

„bei Beginn des Kalenderjahres" zu setzen „am

1. September", statt „April" ist „Jänner" zu

setzen.

(3) Unter Nr. 1, Ziffer 4, ist statt der Worte

„bei Beginn des Kalenderjahres" zu setzen „am

1. September".

(4) Der Gebührensatz unter Nr. 2, bei Zehneranschlüssen

in allen Ortsnetzen, für eine Gemeinschaftssprechstelle

wird mit 4'50 5 festgesetzt.

(5) Die Gebührensätze unter Nr. 4 und 5, Zuschlag

zur Grundgebühr für Amtsleitungen

außerhalb des 5 - Kilometer

Kreises der Vermittlungsstelle,

werden bei Regelhauptanschlüssen mit

0'45 S und bei Ausnahmehauptanschlüssen mit

0'75 S festgesetzt.

(6) Der Gebührensatz unter Nr. 6, Zuschlag

zur Grundgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen

für die

innerhalb des 5-Kilometer-Kreises

der Vermittlunsstelle liegende

Leitungsstrecke, wird mit 0'75 S festgesetzt.

§ 2. Zu II. Nebenstellenanlagen.

(1) Die unter den Buchstaben A bis J, Nr. 1,

enthaltenen Ansätze für Kosten, die bei Einrichtung

teilnehmereigener Anlagen zu erstatten

sind treten außer Kraft. Für teilnehmereigene

Anlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

beigestellt werden, ist der Preis der

Anlage zu erstatten.

(2) Für posteigene und teilnehmereigene Anlagen

(Buchstabe A bis H), die nach dem

31. März 1947 beigestellt wurden oder werden,

werden die monatlichen Gebühren nach den

Bestimmungen der folgenden Abs. {3) und (4)

von der Post- und Telegraphenverwaltung festgesetzt.

(3) Als Höchstsatz der monatlichen Gebühr

gilt für posteigene Anlagen ein Betrag, der sich

aus dem Preise der Anlage unter Zugrundelegung

des Verhältnisses ergibt, das zwischen

dem entsprechenden Ansatz „posteigene Anlagen,

monatliche Gebühr" und dem Ansatz

„teilnehmereigene Anlagen, zu erstattende

Kosten" nach Buchstaben A bis H besteht.

(4) Als Höchstsatz der monatlichen Gebühr

gilt für teilnehmereigene Anlagen ein Betrag,

der sich aus dem Preise der Anlage unter Zugrundelegung

des Verhältnisses ergibt, das zwischen

dem entsprechenden Ansatz „teilmehmereigene

Anlagen, monatliche Gebühr" und dem

Ansatz „teilnehmereigene Anlage, zu erstattende

Kosten" nach Buchstaben A bis H besteht.

(5) Unter Buchstabe B hat die Fußnote: „Hiezu

tritt die Gebühr von 0'60 S für die Amtsberechtigung

nach II J Nr. 2." zu lauten: „Hiezu

tritt bei posteigenen Anlagen ein Zuschlag von

1'10 S, bei teilnehmereigenen Anlagen ein

solcher von 0'40 S, ferner für die Amtsberechtigung

ein Zuschlag im Ausmaß der Gebühr für

amtsberechrigte Nebenstellen privater Nebenstellenanlagen."

(6) An Stelle der monatlichen Gebühren nach

J, Nr. 1 und 2, gilt folgendes

„Monatliche Gebühr für Nebenstellen

mit gewöhnlichem Sprechapparat

(mit oder ohne Erdtaste) in

(7) Der Gebührensatz unter Buchstabe J,

Nr. 4, posteigene Nebenanschlußleitung,

wird mit 0'75 S festgesetzt.

(8) Der Gebührensatz unter Buchstabe J,

Nr. 6, Gebühr für dem Ausfall an Gesprächsgebühren

bei Nebenanschlußleitungen

nach Zweitnebenstellenanlagen,

wird mit 15 S

festgesetzt.

(9) An Stelle der Bestimmungen unter Buchstabe

J, Nr. 7 bis 16, treten folgende Bestimmungen

§ 3. Zu III. Sprechapparate besonderer

Art und IV. Zusatzeinrichtungen.

(1) Die Ansätze für Kosten, die bei Einrichtung

teilnehmereigener Anlagen zu erstatten

sind, treten außer Kraft.

Die Betimmungen des § 2, Abs. (1), 2. Satz,

bis Abs. (4) finden auf Sprechapparate besonderer

Art und Zusatzeinrichtungen sinngemäß

Anwendung.

(2) Die Fußnote „Hiezu tritt bei Amtsberechtigung

die Gebühr von 0'60 S nach II J

Nr. 2." hat zu lauten: „Hiezu tritt bei posteigenen

Anlagen ein Zuschlag von 1'10 S, bei

teilnehmereigenen Anlagen von 0'40 S, ferner

bei Amtsberechtigung ein Zuschlag im Ausmaße

der Gebühr für amtsberechtigte Nebenstellen

privater Nebenstellenanlagen."

§ 4. Zu V. Querverbindungen und

Abzweigleitungen.

(1) Der Gebührensatz unter Nr. 1, posteigene

Querverbindungsleitung

oder Abzweigleitung wird mit 0'75 S

festgesetzt.

(2) Statt der Bestimmungen unter Nr. 2 bis 12

ist zu setzen

Zu Nr. 2: Über „verschiedene Grundstücke"

siehe Vorschrift zu II J, Nr. 6.

§ 5. Zu VII. Einrichtungs- und

Änderungsgebühren.

(1) Der Absatz „Arbeitskosten" erhält folgenden

Zusatz

„Die Einheitssätze werden auf Grund der bezahlten

Gehälter, Löhne und Nebengebühren

zuzüglich der sozialen Lasten von der Post-

und Telegraphenverwaltung festgesetzt, die auch

die Zuschläge für Überzeit-, Sonn- und Feiertags-

und Nachtarbeitsstunden festlegt.

(2; Die Gebührensätze unter Nr. 1 bis 9 werden

aufgehoben.

(3) Die Gebührensätze unter Nr. 11 bis 14,

Fahrkosten, werden wie folgt festgesetzt

Nr. 11 mit 1'— S

Nr. 12 mit 0'20 S

Nr. 13 mit 0'50 S

Nr. 14 mit 0'30 S

(4) Der Zusatz zu Nr. 14 hat zu lauten: „Daneben

werden für den Wagenführer Arbeitskosten

entsprechend der Fahrzeit berechnet".

(5) Unter Nr. 19, 20 und 21 entfallen die

Worte „nach Nr. 1 bis 18".

§ 6. Zu IX. Ortsgespräche.

(1) Unter Nr. 1 ist an Stelle der 1. Zeile zu

setzen

(2) Unter Nr. 2 und 3, Zuschlag zur

Ortsgesprächsgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen

und bei

öffentlichen Sprechstellen, die

nicht im Bereiche des Ortsnetzes

liegen, wird die Entfernung unter Nr. 2 auf

10 km herabgesetzt und der Gebührensatz auf

0'10 S erhöht: unter Nr. 3 wird die Entfernung

mit „10 bis 25 km" und der Gebührensatz mit

C'30 S festgesetzt.

§ 7. Zu X. Ferngespräche.

(1) Die Zoneneinteilung und die Gebührensätze

unter Nr. 1 bis 12 werden wie folgt geändert

Die Poet- und Telegraphanverwaltung bestimmt,

ob und inwieweit die Gebührenermäßigung

in der Zeit von 21 bis 7 Uhr einzutreten

hat.

(2) In der Vorschrift Ziffer 8, zu Nr. 1 bis 8,

sind die Worte

„auf Entfernungen von mehr als 10 km" zu

streichen; an Stelle von „19 oder 8 Uhr" ist

„21 oder 7 Uhr" zu setzen.

(3) Die Gebührensätze unter Nr. 17 und 18,

Zeitgebühr für Ferngespräche im

Selbstwählferndienst mit Zeittarif,

werden durch folgende Sätze ersetzt

Die Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt,

ob und inwieweit die Gebührenermäßigung

in der Zeit von 21 bis 7 Uhr einzutreten

hat.

Die Anmerkung „zu Nr. 17 und 18," hat zu

lauten: „Für Ferngespräche, die im Selbstwählferndienst

mit Zeittarif abgewickelt werden,

werden Gesprächsgebühren als Zeitgebühren erhoben.

Die Benutzungszeit wird hiebei mit dem

dem Anchluß zugeordneten Zählwerk so gemessen,

daß dieses in der gesprächsreichen Zeit

für die I. Zone neunmal und für die II. Zone

vierzehnmal, in der gesprächsarmen Zeit für die

I. Zone sechsmal und für die II. Zone neunmal

rascher läuft als bei Ortsgesprächen. Für die so

ermittelte Benutzungszeit wird die Zeitgebühr

des Ortsdienstes berechnet."

(4) Nach Nr. 20 ist einzufügen

§ 8. Zu XI. Besondere Gesprächsververbindungen.

(1) Unter Nr. 17 bis 20, Nr. 22 bis 25, Vorschrift

Ziffer 3 hiezu und Nr. 33 ist statt

„8 Uhr" „7 Uhr" und statt „19 Uhr" „21 Uhr"

zu setzen; Nr. 18 entfällt.

(2) Unter Nr. 30, 31 und 32 wird die Gebühr

für jede Einzeldauerverbindung mit 0'20 S festgesetzt.

(3) Zwischen Nr. 34 und 35 ist nach Ziffer 2

und vor „Zu Nr. 30 bis 34" einzufügen

§ 9. Zu XII. Fernsprechauftragsdienst,

Zeitansage. Aufgabe von

Telegrammen.

(1) In der Überschrift dieses Abschnittes ist

nach dem Wort „Aufgabe" einzufügen „und Zustellung".

(2) Der Gebührensatz unter Nr. 6, Weckgebühr,

wird mit 0.40 S für jedes Wecken festgesetzt.

(3) Nr. 9 hat zu lauten

§ 10. Zu XIII. Amtliches Fernsprechbuch.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden

aufgehoben. Die auf das „Amtliche Fernsprechbuch"

bezüglichen Gebühren werden von der

Post- und Telegraphenverwaltung festgesetzt.

§ 11. Zu XV. Besondere Leistungen.

(1) Der Gebührensatz unter Nr. 5, Sperrgebühr,

wird mit 5 S festgesetzt.

(2) Der Gebührensatz unter Nr. 6, Gebühr

für Erinnerung eines Teilnehmers an die

Begleichung der Fernsprechrechnung, wird mit

1 S festgesetzt.

(3) Der Gebührensatz unter Nr. 7, Schreibgebühr

für ein Doppel der Fernsprechrechnung,

wird mit 1 S festgesetzt

(4) Der Gebührensatz unter Nr. 8, Schreibgebühr

für eine Empfangsbescheinigung über

Gebühren, wird mit 0'20 S festgesetzt.

(5) Bei Nr. 9 und 10 ist zwischen den Worten

„Gesprächsbeobachtungen von Teilnehmeranschlüssen"

und den Worten „auf Antrag"

einzufügen: „in Ortsnetzen mit Handbetrieb".

(6) Nach Nr. 10 ist zu setzen

Gesprächsbeobachtungen von Teilnehmeranschlüssen

in Ortsnetzen mit Wähldienst

auf Antrag

10 a für jede Stunde 1 S.

§ 12. Zu XVI. Ortsnetze mit Zeittarif.

(1) Die Gebührensätze unter Nr. 1 bis 13,

Monatliche Grundgebühr, werden wie

folgt festgesetzt

(2) In der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 13 ist

statt der Worte „bei Beginn des Kalenderjahres"

zu setzen: „am 1. September", statt „April"

ist „Jänner" zu setzen; in der Vorschrift 4 ist statt

der Worte „bei Beginn des Kalenderjahres" zu

setzen: „am 1. September".

(3) Der Gebührensatz unter Nr. 14, Zeitgebühr

für eine Stunde Benützungszeit, wird auf

1'20 S erhöht.

(4) Die Gebührensätze unter Nr. 16 und 17,

Zuschlag zur Zeitgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen,

werden wie

folgt festgesetzt

bei einer Entfernung zwischen dem Ortsnetz,

an dessen Vermittlungsstelle die Sprechstelle angeschlossen

ist und dem Ortsnetz, in dem sie

liegt,

§ 13. Zu XVI. Ortsnetze mit Pauschtarif.

(1) Die Gebührensätze unter Nr. 18 bis 36,

Monatliche Pauschgebühr, werden

wie folgt festgesetzt

(2) In der Anmerkung 2 zu Nr. 18 bis 36 ist

statt der Worte „bei Beginn des Kalenderjahres"

zu setzen: „am 1. September".

(3) Die Gebührensätze unter Nr. 38 und 39,

Erhöhung der Pauschgebühr, werden

festgesetzt

(4) Die Gebührensätze unter Nr. 41 bis 48,

Zuschlag zur Pauschgebühr bei

Ausnahmehauptanschlüssen, werden

wie folgt festgesetzt: bei einer Entfernung zwischen

dem Ortsnetz, an dessen Vermittlungsstelle

die Sprechstelle angeschlossen ist, und dem

Ortsnetz, in dem sie liegt,

§ 14. Zu XVI. Gemeinsame Vorschriften

für Ortsnetze mit Zeittarif

und Ortsnetze mit Pauschtarif.

(1) Der Gebührensatz unter Nr. 49, Zuschlag

zur Grund- oder Pauschgebühr

für Amtsleitungen außerhalb

des zuschlagfreien Bereichs

der Vermittlungsstelle, wird mit

0'45 S festgesetzt.

(2) Im 2. Abatz der Ziffer 1 zu Nr. 49 ist

statt der Worte „bei Beginn des Kalenderjahres"

zu setzen: „am 1. September"; statt

„April" ist „Jänner" zu setzen.

§ 15. Pauschgebühr für die an die

Vermittlungsstelle Atzgersdorf

angeschlossenen Teilnehmerstellen.

Für die zum Ortsnetze Wien gehörige Vermittlungsstelle

Atzgersdorf beträgt die monatliche

Pauschgebühr für einen Einzelanschluß

§ 16. Änderungen des Wortlautes

in den Fernsprechgebührenvorschriften.

(1) Die in den Fernsprechgebührenvorschriften

enthaltenen Worte „Ostmark", „in der Ostmark"

und „in der Ostmark und im Reichsgau

Sudetenland" werden gestrichen. An Stelle des

Wortes „Sondergebühren" ist jeweils „Gebühren"

zu setzen.

(2) Die Bezeichnung „Deutsche Reichspost"

ist durch „Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung"

zu ersetzen.

(3) Der Abschnitt XVII und die Hinweise auf

diesen werden gestrichen.

(4) Im Abschnitt VII, Nr. 16 (Anmerkung in

der Gebührenspalte) ist zu setzen: „Beschaffungspreise

nach den von der österreichischen

Post- und Telegraphenverwaltung aufgestellten

Preislisten."

(5) Im Abschnitt IX, Nr. 1, Ziffer 6, und

Nr. 3, Ziffer 2, ist vor das Wort „gelten", beziehungsweise

„werden" „Es" zu setzen.

(6) Im Abschnitt X werden nach Nr. 1 bis 8

die Absätze Ziffer 4 und 5 gestrichen; in

Ziffer 3 sind die Worte „Für die Ostmark"

durch „Es" zu ersetzen.

Artikel IV.

Die Gebührensätze für den Telegraphendienst

(Anlage A zur Telegraphenordnung

vom 30. Juni 1926 in der Fassung vom

22. Dezember 1938, Amtsblatt des Reichspostministeriums

1938, S. 849) werden abgeändert

wie folgt

§ 1. Zu I. Hauptgebühren.

(1) Der Gebührensatz unter Nr. 9, Brieftelegramme,

wird mit 0'08 S festgesetzt.

(2) Der zweite Absatz des Abschnittes I,

Hauptgebühren, hat zu lauten: „Mindestsatz für

ein Telegramm zehnfache Wortgebühr, für gewöhnliche

Pressetelegramme 1'50 S, für Brieftelegramme

2 S."

§ 2. Zu II. Nebengebühren,

(1) Die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 3 haben

zu lauten

(2) Die nachstehenden Gebührensätze werden wie folgt festgesetzt

§ 3. Änderung des Wortlautes in den Gebührensätzen

für den Telegraphendienst.

(1) Die Bezeichnung „Deutsche Reichspost"

wird durch „Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung"

ersetzt.

(2) Der zweite Absatz im Abschnitt II, Nr. 4,

hat zu entfallen.

Artikel V.

Werden Hauptanschlüsse nach Verlautbarung

dieser Verordnung spätestens 10 Tage vor dem

Inkrafttreten gekündigt, ohne daß sie nach § 18

Fernsprechordnung in diesem Zeitpunkte kündbar

wären, so hat der Teilnehmer für die Nichteinhaltung

der Mindestüberlassungsdauer Restgebühren

nicht zu entrichten.

Artikel VI.

Diese Verordnung tritt am Ersten des zweiten

Monates, der ihrer Verlautbarung folgt, in Kraft.

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