140. Bundesverfassungsgesetz: Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Ersucht ein Staat in einer Strafsache, für
die nach österreichischem Recht gemäß § 1,
Albs. (1), des Verfassungsgesetzes vom 19. September
1945, St. G. Bl. Nr. 177, über das Verfahren
vor dem Volksgericht und den Verfall
des Vermögens (Volksgerichtsverfahrens- und
Vermögensverfallsgesetzes), das Volksgericht zuständig
wärt, um Rechtshilfe oder um die Auslieferung
oder Durchlieferung einer Person, so
steht der Umstand, daß der Täter österreichischer
Staatsbürger ist, der Gewährung der
Rechtshilfe und der Bewilligung der Auslieferung
oder Durchlieferung nicht entgegen.
§ 2. Der zweite Satt im Abs. (1) des § 10 des
Verfassungsgesetzes vom 26. Juni 1945, St. G. Bl.
Nr. 32, über Kriegsverbrechen, und andere nationalsozialistische
Untaten (Kriegsverbrechergesetzes)
hat zu entfallen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind die Bundesministerien für
Justiz und für Inneres betraut.