Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140_1946 AT

140. Bundesverfassungsgesetz: Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesverfassungsgesetz: Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Ersucht ein Staat in einer Strafsache, für

die nach österreichischem Recht gemäß § 1,

Albs. (1), des Verfassungsgesetzes vom 19. September

1945, St. G. Bl. Nr. 177, über das Verfahren

vor dem Volksgericht und den Verfall

des Vermögens (Volksgerichtsverfahrens- und

Vermögensverfallsgesetzes), das Volksgericht zuständig

wärt, um Rechtshilfe oder um die Auslieferung

oder Durchlieferung einer Person, so

steht der Umstand, daß der Täter österreichischer

Staatsbürger ist, der Gewährung der

Rechtshilfe und der Bewilligung der Auslieferung

oder Durchlieferung nicht entgegen.

§ 2. Der zweite Satt im Abs. (1) des § 10 des

Verfassungsgesetzes vom 26. Juni 1945, St. G. Bl.

Nr. 32, über Kriegsverbrechen, und andere nationalsozialistische

Untaten (Kriegsverbrechergesetzes)

hat zu entfallen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind die Bundesministerien für

Justiz und für Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →