140. Verordnung: Aufbringung und Ablieferung von Gerste.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des
Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird
verordnet
Ablieferung von Gerste.
§ 1. (1) Für das Land Niederösterreich, die
Stadt Wien und das ehemalige Burgenland,
ferner für den linksufrig der Donau gelegenen
Teil von Oberösterreich wird den Erzeugern
von Gerste ein Kontingent von insgesamt
56.000 t zur Aufbringung und Ablieferung vorgeschrieben.
(2) Hievon müssen 12.000 t als Braugerste und
44.000 t als Industriegerste verwendbar sein.
Wenn Braugerste als Industriegerste abgeliefert
werden muß, sind dem Erzeuger die Preise für
Braugerste zu bezahlen.
Umlegung des Kontingentes.
§ 2. (1) Die Umlegung des Kontingentes (§ 1)
auf die einzelnen Bezirke erfolgt durch den
Getreidewirtschaftsverband im Einvernehmen
mit der Landeslandwirtschaftskammer.
(2) Die Umlegung der nach Abs. (1) bestimmten
Bezirkskontingente auf die einzelnen Gemeinden
und Erzeuger geschieht durch den Getreidewirtschaftsverband
gemeinsam mit der Bezirksbauernkammer.
(3) Die Gemeinden sind — soweit erforderlich
— zur Mitwirkung bei der Umlegung verpflichtet.
Sicherung der Ablieferung.
§ 3. (J) Bis zur Aufbringung des Gesamtkontingentes
bleibt für die in § 1 genannten
Gebiete der Verkehr mit Gerste gesperrt. Ausgenommen
ist der Verkehr mit Saatgerste.
(2) Solange der Verkehr mit Gerste gesperrt
ist, darf die Verwendung von Gerste innerhalb
des erzeugenden Betriebes das übliche Ausmaß
nicht überschreiten.
Erfüllung der Ablieferungspflicht.
§ 4. Die Ablieferung hat an die nach § 4 der
Verordnung des Staatsamtes für Land- und
Forstwirtschaft vom 31. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 108, über die Erfassung, Aufbringung und
Ablieferung von Getreide, Hülsenfrüchten und
Kartoffeln zugelassenen Aufkäufer zu erfolgen.
Ablieferungsschein.
§ 5. (1) Der Erzeuger ist verpflichtet, sich die
Ablieferung vom Empfänger bescheinigen zu
lassen. Der Empfänger hat jede Lieferung zu
bestätigen. Hierbei sind Ablieferungsscheine zu
verwenden, die vom Getreidewirtschaftsverband
oder der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer
zu beziehen sind. Die Ablieferungsscheine
sind vollständig mit deutlicher Schrift
auszufüllen. Sie sind jeweils in dreifacher Ausfertigung
auszustellen.
(2) Die erste Ausfertigung erhält die Bezirksbauernkammer
des Erzeugers, die zweite der
Erzeuger. Die dritte behält der Käufer. Käufer
und Verkäufer sind verpflichtet, die Ablieferungsscheine
bis 30. September 1946 aufzubewahren.
(3) Der Käufer hat die für die Bezirksbauernkammer
bestimmten Ausfertigungen für jede
Warenart getrennt zu sammeln und ihr allwöchentlich
mit einer Übersicht einzusenden.
Anbots- und Übernahmspflicht.
§ 6. (1) Die zugelassenen Aufkäufer haben die
übernommenen Waren binnen acht Tagen dem
Getreidewirtschaftsverband anzubieten und jede
eigenmächtige Verwendung oder Verfügung zu
unterlassen. Als eigenmächtig gilt auch die Verwendung
für den eigenen Bedarf.
(2) Der Getreidewirtschaftsverband ist verpflichtet,
die angebotene Ware zu übernehmen,
sofern sie verwendungsfähig ist.
Übertragung von Aufgaben.
§ 7. Die Durchführung der Erfassung und
Aufbringung im Sinne dieser Verordnung wird
gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G.
Bl. Nr. 69, dem Getreidewirtschaftsverband übertragen.
Landwirtschaftskammern.
§ 8. Dort, wo Landwirtschaftskammern oder
Bezirksbauernkammern nicht vorhanden sind,
bestimmt das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
jene Stellen oder Personen, welche die
in dieser Verordnung den Landwirtschaftekammern
(Bezirksbauernkammern) zugewiesenen
Aufgaben durchzuführen haben.
Strafen.
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden als Verwaltungsübertretung nach
§ 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 69, bestraft.