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140_1945 AT

140. Verordnung: Aufbringung und Ablieferung von Gerste.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Aufbringung und Ablieferung von Gerste.

Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des

Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird

verordnet

Ablieferung von Gerste.

§ 1. (1) Für das Land Niederösterreich, die

Stadt Wien und das ehemalige Burgenland,

ferner für den linksufrig der Donau gelegenen

Teil von Oberösterreich wird den Erzeugern

von Gerste ein Kontingent von insgesamt

56.000 t zur Aufbringung und Ablieferung vorgeschrieben.

(2) Hievon müssen 12.000 t als Braugerste und

44.000 t als Industriegerste verwendbar sein.

Wenn Braugerste als Industriegerste abgeliefert

werden muß, sind dem Erzeuger die Preise für

Braugerste zu bezahlen.

Umlegung des Kontingentes.

§ 2. (1) Die Umlegung des Kontingentes (§ 1)

auf die einzelnen Bezirke erfolgt durch den

Getreidewirtschaftsverband im Einvernehmen

mit der Landeslandwirtschaftskammer.

(2) Die Umlegung der nach Abs. (1) bestimmten

Bezirkskontingente auf die einzelnen Gemeinden

und Erzeuger geschieht durch den Getreidewirtschaftsverband

gemeinsam mit der Bezirksbauernkammer.

(3) Die Gemeinden sind — soweit erforderlich

— zur Mitwirkung bei der Umlegung verpflichtet.

Sicherung der Ablieferung.

§ 3. (J) Bis zur Aufbringung des Gesamtkontingentes

bleibt für die in § 1 genannten

Gebiete der Verkehr mit Gerste gesperrt. Ausgenommen

ist der Verkehr mit Saatgerste.

(2) Solange der Verkehr mit Gerste gesperrt

ist, darf die Verwendung von Gerste innerhalb

des erzeugenden Betriebes das übliche Ausmaß

nicht überschreiten.

Erfüllung der Ablieferungspflicht.

§ 4. Die Ablieferung hat an die nach § 4 der

Verordnung des Staatsamtes für Land- und

Forstwirtschaft vom 31. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 108, über die Erfassung, Aufbringung und

Ablieferung von Getreide, Hülsenfrüchten und

Kartoffeln zugelassenen Aufkäufer zu erfolgen.

Ablieferungsschein.

§ 5. (1) Der Erzeuger ist verpflichtet, sich die

Ablieferung vom Empfänger bescheinigen zu

lassen. Der Empfänger hat jede Lieferung zu

bestätigen. Hierbei sind Ablieferungsscheine zu

verwenden, die vom Getreidewirtschaftsverband

oder der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer

zu beziehen sind. Die Ablieferungsscheine

sind vollständig mit deutlicher Schrift

auszufüllen. Sie sind jeweils in dreifacher Ausfertigung

auszustellen.

(2) Die erste Ausfertigung erhält die Bezirksbauernkammer

des Erzeugers, die zweite der

Erzeuger. Die dritte behält der Käufer. Käufer

und Verkäufer sind verpflichtet, die Ablieferungsscheine

bis 30. September 1946 aufzubewahren.

(3) Der Käufer hat die für die Bezirksbauernkammer

bestimmten Ausfertigungen für jede

Warenart getrennt zu sammeln und ihr allwöchentlich

mit einer Übersicht einzusenden.

Anbots- und Übernahmspflicht.

§ 6. (1) Die zugelassenen Aufkäufer haben die

übernommenen Waren binnen acht Tagen dem

Getreidewirtschaftsverband anzubieten und jede

eigenmächtige Verwendung oder Verfügung zu

unterlassen. Als eigenmächtig gilt auch die Verwendung

für den eigenen Bedarf.

(2) Der Getreidewirtschaftsverband ist verpflichtet,

die angebotene Ware zu übernehmen,

sofern sie verwendungsfähig ist.

Übertragung von Aufgaben.

§ 7. Die Durchführung der Erfassung und

Aufbringung im Sinne dieser Verordnung wird

gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G.

Bl. Nr. 69, dem Getreidewirtschaftsverband übertragen.

Landwirtschaftskammern.

§ 8. Dort, wo Landwirtschaftskammern oder

Bezirksbauernkammern nicht vorhanden sind,

bestimmt das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

jene Stellen oder Personen, welche die

in dieser Verordnung den Landwirtschaftekammern

(Bezirksbauernkammern) zugewiesenen

Aufgaben durchzuführen haben.

Strafen.

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden als Verwaltungsübertretung nach

§ 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 69, bestraft.

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