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13. Bundesgesetz: Gesetzliches Budgetprovisorium 2003

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: Gesetzliches Budgetprovisorium 2003

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2003 bildet, soweit dieses Bundesgesetz

keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2002, BGBl. I

Nr. 38/2001, idF der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 140/2001, BGBl. I Nr. 156/2001, BGBl. I Nr. 62/2002,

BGBl. I Nr. 64/2002, BGBl. I Nr. 69/2002, BGBl. I Nr. 88/2002, BGBl. I Nr. 119/2002, BGBl. I

Nr. 130/2002 und BGBl. I Nr. 155/2002.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im

Bundesvoranschlag 2002 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8

vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 5 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben

nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt,

der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben, die für die Erbringung

gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind,

sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Ämterlösungen bei ausgegliederten

Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen

zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1. beim Voranschlagsansatz 1/15016 bis zu einem Betrag von 0,3 Millionen Euro zur Kofinanzierung

von Förderungen durch die EU, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel

15 sichergestellt werden kann;

2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Paragrafe 1/6306

und 1/6308 für Zahlungen der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundesvergabeamtes im

Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen in den Kapiteln 63

und/oder 64 bedeckt werden kann;

3. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 8,36 Millionen Euro zur Entwicklung

der Forschungs- und Technologieinfrastruktur, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

4. beim Voranschlagsansatz 1/30006 bis zu einem Betrag von 1,613 Millionen Euro zur Förderung

des Vereines für Konsumenteninformation, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

beim Voranschlagsansatz 1/30008 sichergestellt werden kann;

5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 585 für Zahlungen aus kurzfristigen

Verpflichtungen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim

Titel 519 sichergestellt werden kann.

§ 4. (1) Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Umstellung

der Haushaltsverrechnung im Bundesministerium für Finanzen auf SAP R/3 werden folgende

Kapitelbezeichnung, Titel, Paragrafe und Voranschlagsansätze eröffnet bzw. geändert

1. 1/5003 Entschädigungszahlungen

1/50037/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/50038/43 Aufwendungen

2. 2/5003 Entschädigungszahlungen

2/50034/43 Erfolgswirksame Einnahmen

3. 1/5004 Verwaltung ehemals deutscher Vermögenswerte

1/50043/37 Anlagen

1/50047/37 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/50048/37 Aufwendungen

4. 2/5004 Verwaltung ehemals deutscher Vermögenswerte

2/50044/37 Erfolgswirksame Einnahmen

2/50047/37 Bestandswirksame Einnahmen

2/50049/43 Darlehensrückzahlungen

5. 1/5005 Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte

1/50058/43 Aufwendungen

6. 2/5005 Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte

2/50052/43 Zweckgebundene bestandswirksame Einnahmen

2/50054/43 Erfolgswirksame Einnahmen

2/50058/43 Sonstige bestandswirksame Einnahmen

2/50059/43 Darlehensrückzahlungen

7. 1/53406/43 Förderungen

8. 1/55808/43 Sonstige Aufwendungen

9. Die Verrechnung der Ausgaben des Paragrafen 1/5024 „Zahlungen an Innovations- und Technologiefonds“

erfolgt beim Paragraf 1/5109 „Zahlungen an Innovations- und Technologiefonds“.

10. Die Verrechnung der Einnahmen des Voranschlagsansatzes 2/54834/43 „Verschiedene Abfuhren“

erfolgt beim Voranschlagsansatz 2/53904/43 „Einnahmen aus Abfuhren gemäß KatFG“.

11. Kapitel 58 „Finanzschuld, Währungstauschverträge“ erhält die Bezeichnung „Finanzierungen,

Währungstauschverträge“. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang

mit kurzfristigen Verpflichtungen wird der Titel 585 „Kurzfristige Verpflichtungen“ geschaffen,

dem der Paragraf 5850 „In heimischer Währung“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58508/43

„Verzinsung und Aufgeld“, 2/58504/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 7/58509/43 „Tilgung“

und 8/58509/43 „Erlöse“, weiters der Paragraf 5851 „In fremder Währung“ mit den Voranschlagsansätzen

1/58518/43 „Verzinsung und Aufgeld“, 2/58514/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“,

7/58519/43 „Tilgung“ und 8/58519/43 „Erlöse“, weiters der Paragraf 5852 „Devisentermingeschäfte“

mit den Voranschlagsansätzen 1/58528/43 „Aufwendungen“, 2/58524/43 „Erfolgswirksame

Einnahmen“, 7/58529/43 „Aufwendungen (B)“ und 8/58529/43 „Bestandswirksame

Einnahmen“, weiters der Paragraf 5854 „Gegenposition in heimischer Währung“ mit den

Voranschlagsansätzen 1/58548/43 „Verzinsung und Aufgeld“, 2/58544/43 „Erfolgswirksame

Einnahmen“, 7/58549/43 „Tilgung“ und 8/58549/43 „Erlöse“, weiters der Paragraf 5855 „Gegenposition

in fremder Währung“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58558/43 „Verzinsung und

Aufgeld“, 2/58554/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 7/58559/43 „Tilgung“ und 8/58559/43

„Erlöse“, weiters der Paragraf 5856 „Gegenposition Devisentermingeschäfte“ mit den Voranschlagsansätzen

1/58568/43 „Aufwendungen“, 2/58564/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“

7/58569/43 „Aufwendungen (B)“ und 8/58569/43 „Bestandswirksame Einnahmen“, weiters der

Paragraf 5858 „Sonstiger Aufwand“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58588/43 „Aufwendungen“

und 2/58584/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“ sowie der Paragraf 5859 „Gegenposition sonstiger

Aufwand“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58598/43 „Aufwendungen“ und 2/58594/43 „Erfolgswirksame

Einnahmen“ zugeordnet werden.

(2) Durch die vorzeitige Beendigung des Flexibilisierungsprojektes „Justizanstalt für Jugendliche

Wien-Erdberg“ entfällt beim Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 3032 jeweils die Anmerkung „Anwendung

der Flexibilisierungsklausel“.

§ 5. (1) Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Bundesministerium für Inneres sowie mit

der Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der „Support Unit Zentrales Melderegister“ gemäß

§§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes lautet die Bezeichnung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen

des Kapitels 11 samt Voranschlags- und Summenbeträgen wie folgt

(2) Das Kapitel 11 des Stellenplans für das Jahr 2002 (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das

Jahr 2002) erhält in seinem Teil II.A sowie in seinem Annex/Teil 1 jeweils die aus der Anlage ersichtliche

Fassung.

(3) Durch die Zusammenführung der Kapitel 63 und 64 erfolgt die Verrechnung der Ausgaben und

Einnahmen des Titels 634 „Bundesministerium; Sonstiger Zweckaufwand“ unter dem Titel 637 „Bundesministerium;

Sonstiger Zweckaufwand“, die des Titels 646 „Liegenschaftsverwaltung“ beim Paragraf

6324 „Liegenschaftsverwaltung“, die des Titels 647 „Bundesgebäudeverwaltung (Hochbau)“ beim Paragraf

6323 Kulturbauten“, die des Titels 649 „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ beim Paragraf

6309 „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“, die des Paragrafen 6401 „Bundesmobilienverwaltung“

beim Paragraf 6305 „Bundesmobilienverwaltung“, die des Paragrafen 6402 „Schönbrunner

Tiergartenamt“ beim Paragraf 6331 „Schönbrunner Tiergartenamt“, die des Paragrafen 6403 „Beschussämter“

beim Paragraf 6307 „Beschussämter“, die des Paragrafen 6404 „Amt der Bundesimmobilien“

beim Paragraf 6332 „Amt der Bundesimmobilien“, die des Paragrafen 6407 „Regierungsgebäude“ beim

Paragraf 6321 „Regierungsgebäude“, die des Paragrafen 6414 „Wohnbauforschung“ beim Paragraf 6303

„Wohnbauforschung“, die des Paragrafen 6452 „Kongresszentrum in der Wiener Hofburg“ beim Paragraf

6322 „Kongresszentrum in der Wiener Hofburg“ sowie die des Paragrafen 6450 „Burghauptmannschaft

Österreich“ beim Paragraf 6320 „Burghauptmannschaft Österreich“, dem überdies der Titel 632 „Kulturbauten-

und Liegenschaftsverwaltung“ übergeordnet wird. Die Verrechnung der Ausgaben des Voranschlagsansatzes

1/64176/12 „Technisches Versuchswesen; Förderungen“ erfolgt beim Voranschlagsansatz

1/63156/35,36,38 „Förderungen“, die der Voranschlagsansätze 1/64178/12 „Technisches Versuchswesen;

Aufwendungen“, 1/64188/12 „Allgemeine Bauforschung; Aufwendungen“ und 1/64198/43

„Sonstige Förderungsmaßnahmen“ beim Voranschlagsansatz 1/63158/36,38 „Aufwendungen“, die der

Voranschlagsansätze 1/64663/43 „Sonstige Liegenschaftsankäufe“ und 1/64673/33 „Liegenschaftsankäufe

für Flugplätze“ erfolgt beim Voranschlagsansatz 1/63263/43 „Liegenschaftsankäufe (inkl. Flughäfen)“

und die des Voranschlagsansatzes 1/64683/43 „Liegenschaftserwerb im Tauschweg“ beim Voranschlagsansatz

1/63263/43 „Liegenschaftserwerb im Tauschweg“.

§ 6. Auf Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 eingetretenen Änderungen im

Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz

2002 wie folgt zu vollziehen

1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang

mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 im Ausmaß jener Beträge zu geben,

die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder

neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können.

2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1008 „Unabhängiger Bundesasylsenat

(UBAS)“ erfolgt beim Paragrafen 1154 „Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS)“.

3. Kapitel 15 „Soziale Sicherheit und Generationen“ erhält die Bezeichnung „Soziale Sicherheit“.

Der Titel 150 erhält die Bezeichnung „BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“.

4. Kapitel 17 „Gesundheit“ erhält die Bezeichnung „Gesundheit und Frauen“. Zur Verrechnung der

Ausgaben und Einnahmen für das „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ wird der Titel

170, für jene der „Zentralleitung“ der Paragraf 1700 geschaffen. Diesem werden die Voranschlagsansätze

1/17000/43 „Personalausgaben“, 1/17003/43 „Anlagen“, 1/17005/23,43 „Bezugsvorschüsse“,

1/17006/21,22 „Förderungen“, 1/17007/21,22,43 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“,

1/17008/12,22,43 „Aufwendungen“, 2/17000/22 „Zweckgebundene erfolgswirksame

Einnahmen“, 2/17004/21,43 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 2/17005/43 „Sonstige Einnahmen

von der EU“, 2/17008/43 „Sonstige bestandswirksame Einnahmen“ sowie

2/17009/23,43 „Bezugsvorschussersätze“ zugeordnet. Die Ausgaben für „Gesundheitsökonomische

Belange“ werden beim Voranschlagsansatz 1/17018/21 verrechnet. Zur Verrechnung der

Ausgaben und Einnahmen für „Leistungen zur Krankenv. u. sonst. Leistungen zur Sozialv.“ wird

der Titel 175 geschaffen. Diesem werden die Voranschlagsansätze 1/17507/22 „Leistungen zur

Krankenversicherung“, 1/17517/22 „Sonstige Leistungen zur Sozialversicherung“, 2/17504/22

„Leistungen zur Krankenversicherung“ und 2/17514/22 „Leistungen zur Sozialversicherung“ zugeordnet.

5. Kapitel 19 „Jugend, Familie und Senioren“ erhält die Bezeichnung „Familie, Generationen, Konsumentenschutz“.

Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten

der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser

nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt, wird der Titel 195 „Konsumentenschutz“

geschaffen, dem die Voranschlagsansätze 1/19506/43 „Förderungen“,

1/19508/43 „Aufwendungen“ und 2/19504/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“ zugeordnet werden.

6. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 703 „Sportangelegenheiten“ erfolgt

unter dem Titel 106 „Sportangelegenheiten“ mit Ausnahme jener der Voranschlagsansätze

1/70310/11 „Personalausgaben“ und 1/70317/11 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“,

die bei den Voranschlagsansätzen 1/10000/43 „Personalausgaben“ und 1/10007/43 „Aufwendungen

(Gesetzl. Verpflichtungen)“ verrechnet werden.

§ 7. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG ist bei den Ausgaben und

Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003

bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2003 zu berücksichtigen.

§ 8. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Mai 2003, alle übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner

2003 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer

Kraft, das dem In-Kraft-Treten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2003 vorangeht.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach

Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages

1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, bis

30. April 2003 der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, danach der Bundeskanzler,

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 13. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird für Tirol ein Kontingent in der Höhe von

200 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des mit Verordnung des Bundesministers

für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr,

BGBl. II Nr. 434/2002, bereits zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem

Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen

darf nicht nach dem 15. Mai 2003 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2003 außer Kraft.

BGBlPdf 13. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung des Königreiches der Niederlande,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung

der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern zwischen

beiden Staaten abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE NACHLÄSSE, ERBSCHAFTEN UND

SCHENKUNGEN

Dieses Abkommen gilt für

a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat

oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und

b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in

beiden Vertragsstaaten ansässig war.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftssteuern

sowie Schenkungssteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

2. Als Nachlass- und Erbschaftssteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern,

Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall

erhoben werden. Als Schenkungssteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden

nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen

werden.

3. Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind

a) in den Niederlanden: die Erbschaftssteuer (het recht van successie), die Abgabe vom Vermögensübergang

(het recht van overgang) und die Schenkungssteuer (het recht van schenking)

(im Folgenden als „niederländische Steuer“ bezeichnet);

b) in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer

(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

wesentlichen Änderungen mit.

ABSCHNITT II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder die Niederlande;

bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaaten“, Österreich und die Niederlande;

b) bedeutet der Ausdruck „die Niederlande“ den in Europa gelegenen Teil des Königreiches der

Niederlande;

c) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) umfasst der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person

ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war“, alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung

nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;

f) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem

in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in den Niederlanden: den Minister der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

STEUERLICHER WOHNSITZ

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“

eine Person, deren Nachlass oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres

Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen

Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, deren Nachlass oder

Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2. War nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vetragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügte;

verfügte sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat

ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt

der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hatte, oder verfügte sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in

dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte;

c) hatte die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie war;

d) war die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen

Behörden der Staaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. War eine natürliche Person in dem Zeitpunkt, für den ihr Wohnsitz festzustellen ist, nach Absatz 1

in beiden Vertragsstaaten ansässig und

a) zu diesem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, nicht jedoch ein Staatsangehöriger

des anderen Staates, und

b) im anderen Staat ansässig, dies jedoch weniger als sieben von zehn Jahren, die diesem Zeitpunkt

unmittelbar vorangehen, und

c) beabsichtigte sie nicht, sich im anderen Staat auf unbestimmte Zeit aufzuhalten,

so gilt sie ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels in diesem Zeitpunkt als in dem Staat ansässig,

dessen Staatsangehöriger sie war.

4. War nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befand.

ABSCHNITT III

BESTEUERUNGSREGELN

Artikel 5

UNBEWEGLICHES VERMÖGEN

1. Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in

einem Vertragsstaat ansässig war, und das im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert

werden.

2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats

zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum

unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem

Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das

Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge

gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches

Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Artikel 6

BETRIEBSVERMÖGEN EINER BETRIEBSTÄTTE UND VERMÖGEN EINER

FESTEN EINRICHTUNG, DAS DER AUSÜBUNG EINER SELBSTSTÄNDIGEN

ARBEIT DIENT

1. Vermögen, mit Ausnahme des in Artikel 5 genannten Vermögens, das Teil des Nachlasses oder

einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und das Betriebsvermögen

einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte darstellt, darf im anderen Staat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

3. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung

von Bodenschätzen.

4. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate

überschreitet.

5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder

Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung

oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten

werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen

Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen

andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der

unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus

ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine

Hilfstätigkeit darstellt.

6. Vermögen, mit Ausnahme des in Artikel 5 genannten Vermögens, das Teil des Nachlasses oder

einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und das zu einer im anderen

Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, die der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient,

darf im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 7

ANDERES VERMÖGEN

Vorbehaltlich des Artikels 8 darf Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer

Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und in den Artikeln 5 und 6 nicht behandelt wurde,

ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 8

SUBSIDIÄRE BESTEUERUNGSRECHTE

1. War der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt seines Todes beziehungsweise im Zeitpunkt

der Schenkung in einem Vertragsstaat ansässig und war er zu diesem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger des

anderen Vertragsstaats und war er im anderen Staat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der zehn Jahre,

die dem Tod oder der Schenkung unmittelbar vorangehen, ansässig, so darf der andere Staat nach seinem

innerstaatlichen Recht auch unter Artikel 7 fallendes Vermögen besteuern.

2. War der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat ansässig und war er im anderen

Staat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Jahres, das der Schenkung unmittelbar vorangeht,

ansässig, so darf der andere Staat – vorbehaltlich des Absatzes 1 – nach seinem innerstaatlichen Recht

auch unter Artikel 7 fallendes Vermögen besteuern.

Artikel 9

SCHULDENABZUG

1. Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom

Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen

besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung

oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebstätte

oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der

Betriebstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.

3. Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 8 gilt.

4. Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den

Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens,

das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.

5. Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 3 und 4 vorzunehmen

sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat

besteuert werden darf, abgezogen.

6. Ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 5 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht

vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere

Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden abzuziehen.

Artikel 10

BEFREIUNGEN UND ERMÄSSIGUNGEN

1. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses

Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge diesem Staat oder seinen Gebietskörperschaften

gewährt werden, gelten für den anderen Vertragsstaat und dessen Gebietskörperschaften.

2. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses

Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge den Organisationen dieses Vertragsstaats

gewährt werden, deren Tätigkeit ausschließlich für religiöse, philosophische, wohltätige, kulturelle

oder wissenschaftliche Zwecke oder für Zwecke des Allgemeinwohls ausgeübt wird, gelten auch für

solche Organisationen des anderen Vertragsstaats.

ABSCHNITT IV

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 11

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

1. War der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt seines Todes beziehungsweise im Zeitpunkt

der Schenkung in den Niederlanden ansässig, so rechnen die Niederlande die nach ihrem innerstaatlichen

Recht festgesetzte Steuer in Bezug auf Vermögen an, das auf Grund der Artikel 5 oder 6 und nach Artikel

9, Absätze 1, 2 und 4, in Österreich besteuert werden darf.

2. Erheben die Niederlande eine Steuer auf Grund des Artikels 8, so rechnen sie diese Steuer in Bezug

auf Vermögen an, das auf Grund des Artikels 7 und nach Artikel 9 Absatz 3 in Österreich besteuert

werden darf.

3. Der in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Anrechnungsbetrag ist der niedrigere der nachstehenden

Beträge

a) der in Österreich nach den Absätzen 1 beziehungsweise 2 erhobene Steuerbetrag;

b) der Betrag der niederländischen Steuer, der sich zu dem gemäß dem innerstaatlichen Recht der

Niederlande festgesetzten Steuerbetrag verhält wie sich die Höhe des nach den Absätzen 1 beziehungsweise

2 ermittelten Vermögens zur Höhe des Gesamtvermögens verhält.

4. Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 beziehen die Niederlande alle Steuern mit ein, die Österreich

nach diesem Abkommen aus Anlass einer früheren Schenkung erhoben hat, die vom Erblasser innerhalb

von 180 Tagen vor seinem Tod erfolgt ist, und zwar in Bezug auf Vermögen, das Teil des Nachlasses

ist, der in den Niederlanden der Besteuerung unterliegt, und zwar insoweit, als diese Steuern im

Zeitpunkt dieser Schenkung nicht berücksichtigt worden sind.

5. Im Sinne dieses Artikels gilt eine Steuer dann als in Österreich erhoben, wenn diese nach österreichischem

Recht vorgeschrieben und ordnungsgemäß gezahlt wird.

6. Der von den Niederlanden zu gewährende Anrechnungsbetrag wird für jeden Erben beziehungsweise

Vermächtnisnehmer oder Beschenkten gesondert ermittelt.

7. War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in

Österreich ansässig, so nimmt Österreich das Vermögen, das aus demselben Anlass nach diesem Abkommen

in den Niederlanden besteuert werden darf, von der Besteuerung aus.

8. Österreich nimmt von der Besteuerung auch das Vermögen aus, das aus Anlass einer früheren

Schenkung nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden dürfte. Österreich nimmt

jedoch kein Vermögen von der Besteuerung aus, das in Österreich nach Artikel 5 oder 6 des Abkommens

besteuert werden durfte.

9. In jedem Fall darf Österreich das von der Besteuerung ausgenommene Vermögen bei der Festsetzung

der Steuer für das übrige Vermögen einbeziehen.

10. Jeder auf diesen Artikel gestützte Antrag auf Anrechnung ist innerhalb von sieben Jahren ab dem

Zeitpunkt des Vorganges zu stellen, auf Grund dessen die Steuer, deren Anrechnung beantragt wird, erhoben

wird.

ABSCHNITT V

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

GLEICHBEHANDLUNG

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie Nachlässe und Schenkungen, die diese Staatsangehörigen

tätigen oder erwerben, dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die

damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates beziehungsweise

Nachlässe und Schenkungen, die diese Staatsangehörigen tätigen beziehungsweise erwerben, unter

gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet

des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind, sowie für Nachlässe

und Schenkungen, die diese Personen tätigen oder erwerben.

2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat

hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte

sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

vergünstigungen und ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren,

die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle

unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung

unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

Artikel 13

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann

sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall

der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 12

Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger

sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet

werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine

befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der

zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen

Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,

die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden

werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne

der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 14

INFORMATIONSAUSTAUSCH

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Ab-

kommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht

dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle

Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des

innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden

(einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit

der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von

Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder

Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in

einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offen legen.

2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Staates abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses

oder des anderen Staates nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 15

VOLLSTRECKUNGSAMTSHILFE

1. Die Vertragsstaaten stimmen überein, dass sie einander nach Maßgabe ihrer einschlägigen Gesetze

und ihrer Verwaltungspraxis bei der Einbringung der Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens

bilden, samt den dazugehörigen Abgabenerhöhungen, Abgabenzuschlägen, Säumniszuschlägen, Zinsen

und Verfahrenskosten Hilfe leisten.

2. Auf Antrag des ersuchenden Staates führt der ersuchte Staat die Vollstreckung der Steueransprüche

des erstgenannten Staates nach dem Recht und der Verwaltungspraxis bezüglich der Vollstreckung

seiner eigenen Steueransprüche durch. Diese Ansprüche genießen jedoch im ersuchten Staat keinerlei

Vorrechte und können nicht durch die Inhaftierung des Schuldners wegen der Schulden vollstreckt werden.

Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen zu setzen, die in den Gesetzen

des ersuchenden Staates nicht vorgesehen sind.

3. Absatz 2 gilt nur für Steueransprüche, die im ersuchenden Staat Gegenstand eines gültigen Vollstreckungstitels

sind und nicht mehr angefochten werden können.

4. Die Verpflichtung zur Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen gegen einen Erblasser

oder seinen Nachlass ist auf den Wert des Nachlasses oder den Teil des Vermögens beschränkt, der

auf jeden Nachlassbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlass oder gegenüber

den Nachlassbegünstigten zu befriedigen sind.

5. Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, dem Ersuchen nachzukommen

a) wenn der ersuchende Staat im eigenen Hoheitsgebiet nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel

ausgeschöpft hat, es sei denn, dass die Inanspruchnahme dieser Mittel unangemessene Schwierigkeiten

bereiten würde;

b) wenn und soweit er der Auffassung ist, dass der Steueranspruch im Widerspruch zu diesem oder

einem anderen Abkommen steht, dessen Parteien beide Vertragsstaaten sind.

6. Dem Ersuchen um Amtshilfe bei der Vollstreckung eines Steueranspruchs sind beizufügen

a) eine Erklärung, dass der Steueranspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und

unangefochten ist;

b) eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels;

c) alle anderen für die Vollstreckung erforderlichen Schriftstücke;

d) gegebenenfalls eine beglaubigte Ausfertigung, die alle damit in Verbindung stehenden Entscheidungen

von Verwaltungsbehörden oder öffentlichen Gerichten bestätigt.

7. Auf Antrag des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat Sicherungsmaßnahmen, um die Vollstreckung

eines Steuerbetrages zu gewährleisten, selbst wenn gegen den Anspruch Einwendungen erhoben

werden oder ein Vollstreckungstitel noch nicht ausgestellt worden ist, soweit dies nach den Gesetzen

und der Verwaltungspraxis des ersuchten Staates zulässig ist.

8. Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls gemäß den im ersuchten

Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Amtshilfeersuchens so bald wie möglich entgegengenommen,

anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des ersuchten Staates ersetzt.

9. Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei der Vollstreckung von Steueransprüchen

ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Amtshilfe bei der Vollstreckung

enthält Angaben über diese Frist.

10. Vollstreckungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat auf Grund eines Amtshilfeersuchens durchgeführt

werden und die nach den Gesetzen dieses Staates die in Absatz 9 genannte Frist hemmen oder

unterbrechen würden, haben nach den Gesetzen des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte

Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über solche Maßnahmen.

11. Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn seine

Gesetze oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulassen; der ersuchte Staat unterrichtet

den ersuchenden Staat über die ergriffenen Maßnahmen.

12. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich über Regelungen betreffend Bagatellgrenzen

für Steueransprüche, die den Gegenstand eines Amtshilfeersuchens bilden, verständigen.

13. Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf den Ersatz von Kosten, die sich aus der jeweiligen

Hilfe ergeben, die sie einander bei der Anwendung dieses Abkommens leisten. Der ersuchende Staat

haftet in jedem Fall gegenüber dem ersuchten Staat weiterhin für die finanziellen Folgen von Vollstreckungsmaßnahmen,

die hinsichtlich der Begründetheit des Steueranspruches oder der Gültigkeit des im

ersuchenden Staat ausgestellten Vollstreckungstitels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

14. In Bezug auf die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können die zuständigen Behörden

des Staates in gegenseitigem Einvernehmen das Verfahren regeln, wie die Hilfeleistung zu erfolgen hat,

sowie alle damit verbundenen Fragen.

Artikel 16

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Ungeachtet des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen oder

konsularischen Mission eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat

gelegen ist, und die ein Staatsangehöriger des Entsendestaates ist, für Zwecke dieses Abkommens so

behandelt, als wäre sie im Entsendestaat ansässig, wenn der gesamte Nachlass oder die gesamte Schenkung

im Entsendestaat in gleicher Weise besteuert wird wie die Nachlässe und Schenkungen von Personen,

die in diesem Staat ansässig sind.

3. Das Abkommen gilt nicht für

a) Schenkungen von internationalen Organisationen, von deren Organen oder Beamten oder von

Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines dritten Staates und

b) Nachlässe dieser Beamten oder Mitglieder,

wenn diese Organisationen, Organe, Beamten oder Mitglieder sich in einem Vertragsstaat aufhalten und

in keinem der Staaten für die Zwecke der Nachlass-, Erbschafts- oder Schenkungssteuern so behandelt

werden, als wären sie dort ansässig.

Artikel 17

AUSDEHNUNG DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES

1. Das Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf eines der

beiden Länder oder auf beide Länder die Niederländischen Antillen oder Aruba ausgedehnt werden, wenn

das betreffende Land Steuern erhebt, die im Wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen

gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen,

einschließlich der Bedingungen für die Beendigung, wirksam, die durch auf diplomatischem Weg

auszutauschende Noten vereinbart werden.

2. Wurde nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung die Anwendung des Abkommens

nicht auch für die Länder beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

ABSCHNITT VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

IN-KRAFT-TRETEN

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der dem jeweils späteren Zeitpunkt

folgt, zu dem die jeweiligen Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die im jeweiligen

Staat erforderlichen verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt sind, und seine Bestimmungen finden Anwendung

auf den Nachlass von Personen, deren Tod an oder nach diesem Tag eingetreten ist, und auf alle

nicht den Erwerb von Todes wegen betreffenden Vorgänge, die an oder nach diesem Tag erfolgen, und

nach dem Recht eines der beiden Staaten zu einer Steuerpflicht führen.

Artikel 19

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder

Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens

auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines

Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung mit dem Beginn

des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung mitgeteilt worden ist; es findet jedoch

weiterhin Anwendung auf den Nachlass von Personen, deren Tod vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist,

und auf alle nicht den Erwerb von Todes wegen betreffenden Vorgänge, die vor diesem Zeitpunkt erfolgen,

und nach dem Recht eines der beiden Staaten zu einer Steuerpflicht führen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Den Haag, am 26. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher

und niederländischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Für das Königreich der Niederlande

Jozias van Aartsen

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 6. August bzw. 27. Dezember 2002

abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 18 mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten.

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