13. Bundesgesetz: Gesetzliches Budgetprovisorium 2003
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2003 bildet, soweit dieses Bundesgesetz
keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2002, BGBl. I
Nr. 38/2001, idF der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 140/2001, BGBl. I Nr. 156/2001, BGBl. I Nr. 62/2002,
BGBl. I Nr. 64/2002, BGBl. I Nr. 69/2002, BGBl. I Nr. 88/2002, BGBl. I Nr. 119/2002, BGBl. I
Nr. 130/2002 und BGBl. I Nr. 155/2002.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im
Bundesvoranschlag 2002 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8
vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 5 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben
nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt,
der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben, die für die Erbringung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind,
sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Ämterlösungen bei ausgegliederten
Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen
zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. beim Voranschlagsansatz 1/15016 bis zu einem Betrag von 0,3 Millionen Euro zur Kofinanzierung
von Förderungen durch die EU, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel
15 sichergestellt werden kann;
2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Paragrafe 1/6306
und 1/6308 für Zahlungen der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundesvergabeamtes im
Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen in den Kapiteln 63
und/oder 64 bedeckt werden kann;
3. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 8,36 Millionen Euro zur Entwicklung
der Forschungs- und Technologieinfrastruktur, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
4. beim Voranschlagsansatz 1/30006 bis zu einem Betrag von 1,613 Millionen Euro zur Förderung
des Vereines für Konsumenteninformation, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
beim Voranschlagsansatz 1/30008 sichergestellt werden kann;
5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 585 für Zahlungen aus kurzfristigen
Verpflichtungen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim
Titel 519 sichergestellt werden kann.
§ 4. (1) Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Umstellung
der Haushaltsverrechnung im Bundesministerium für Finanzen auf SAP R/3 werden folgende
Kapitelbezeichnung, Titel, Paragrafe und Voranschlagsansätze eröffnet bzw. geändert
1. 1/5003 Entschädigungszahlungen
1/50037/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/50038/43 Aufwendungen
2. 2/5003 Entschädigungszahlungen
2/50034/43 Erfolgswirksame Einnahmen
3. 1/5004 Verwaltung ehemals deutscher Vermögenswerte
1/50043/37 Anlagen
1/50047/37 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/50048/37 Aufwendungen
4. 2/5004 Verwaltung ehemals deutscher Vermögenswerte
2/50044/37 Erfolgswirksame Einnahmen
2/50047/37 Bestandswirksame Einnahmen
2/50049/43 Darlehensrückzahlungen
5. 1/5005 Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte
1/50058/43 Aufwendungen
6. 2/5005 Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte
2/50052/43 Zweckgebundene bestandswirksame Einnahmen
2/50054/43 Erfolgswirksame Einnahmen
2/50058/43 Sonstige bestandswirksame Einnahmen
2/50059/43 Darlehensrückzahlungen
7. 1/53406/43 Förderungen
8. 1/55808/43 Sonstige Aufwendungen
9. Die Verrechnung der Ausgaben des Paragrafen 1/5024 „Zahlungen an Innovations- und Technologiefonds“
erfolgt beim Paragraf 1/5109 „Zahlungen an Innovations- und Technologiefonds“.
10. Die Verrechnung der Einnahmen des Voranschlagsansatzes 2/54834/43 „Verschiedene Abfuhren“
erfolgt beim Voranschlagsansatz 2/53904/43 „Einnahmen aus Abfuhren gemäß KatFG“.
11. Kapitel 58 „Finanzschuld, Währungstauschverträge“ erhält die Bezeichnung „Finanzierungen,
Währungstauschverträge“. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang
mit kurzfristigen Verpflichtungen wird der Titel 585 „Kurzfristige Verpflichtungen“ geschaffen,
dem der Paragraf 5850 „In heimischer Währung“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58508/43
„Verzinsung und Aufgeld“, 2/58504/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 7/58509/43 „Tilgung“
und 8/58509/43 „Erlöse“, weiters der Paragraf 5851 „In fremder Währung“ mit den Voranschlagsansätzen
1/58518/43 „Verzinsung und Aufgeld“, 2/58514/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“,
7/58519/43 „Tilgung“ und 8/58519/43 „Erlöse“, weiters der Paragraf 5852 „Devisentermingeschäfte“
mit den Voranschlagsansätzen 1/58528/43 „Aufwendungen“, 2/58524/43 „Erfolgswirksame
Einnahmen“, 7/58529/43 „Aufwendungen (B)“ und 8/58529/43 „Bestandswirksame
Einnahmen“, weiters der Paragraf 5854 „Gegenposition in heimischer Währung“ mit den
Voranschlagsansätzen 1/58548/43 „Verzinsung und Aufgeld“, 2/58544/43 „Erfolgswirksame
Einnahmen“, 7/58549/43 „Tilgung“ und 8/58549/43 „Erlöse“, weiters der Paragraf 5855 „Gegenposition
in fremder Währung“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58558/43 „Verzinsung und
Aufgeld“, 2/58554/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 7/58559/43 „Tilgung“ und 8/58559/43
„Erlöse“, weiters der Paragraf 5856 „Gegenposition Devisentermingeschäfte“ mit den Voranschlagsansätzen
1/58568/43 „Aufwendungen“, 2/58564/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“
7/58569/43 „Aufwendungen (B)“ und 8/58569/43 „Bestandswirksame Einnahmen“, weiters der
Paragraf 5858 „Sonstiger Aufwand“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58588/43 „Aufwendungen“
und 2/58584/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“ sowie der Paragraf 5859 „Gegenposition sonstiger
Aufwand“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58598/43 „Aufwendungen“ und 2/58594/43 „Erfolgswirksame
Einnahmen“ zugeordnet werden.
(2) Durch die vorzeitige Beendigung des Flexibilisierungsprojektes „Justizanstalt für Jugendliche
Wien-Erdberg“ entfällt beim Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 3032 jeweils die Anmerkung „Anwendung
der Flexibilisierungsklausel“.
§ 5. (1) Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Bundesministerium für Inneres sowie mit
der Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der „Support Unit Zentrales Melderegister“ gemäß
§§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes lautet die Bezeichnung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen
des Kapitels 11 samt Voranschlags- und Summenbeträgen wie folgt
(2) Das Kapitel 11 des Stellenplans für das Jahr 2002 (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das
Jahr 2002) erhält in seinem Teil II.A sowie in seinem Annex/Teil 1 jeweils die aus der Anlage ersichtliche
Fassung.
(3) Durch die Zusammenführung der Kapitel 63 und 64 erfolgt die Verrechnung der Ausgaben und
Einnahmen des Titels 634 „Bundesministerium; Sonstiger Zweckaufwand“ unter dem Titel 637 „Bundesministerium;
Sonstiger Zweckaufwand“, die des Titels 646 „Liegenschaftsverwaltung“ beim Paragraf
6324 „Liegenschaftsverwaltung“, die des Titels 647 „Bundesgebäudeverwaltung (Hochbau)“ beim Paragraf
6323 Kulturbauten“, die des Titels 649 „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ beim Paragraf
6309 „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“, die des Paragrafen 6401 „Bundesmobilienverwaltung“
beim Paragraf 6305 „Bundesmobilienverwaltung“, die des Paragrafen 6402 „Schönbrunner
Tiergartenamt“ beim Paragraf 6331 „Schönbrunner Tiergartenamt“, die des Paragrafen 6403 „Beschussämter“
beim Paragraf 6307 „Beschussämter“, die des Paragrafen 6404 „Amt der Bundesimmobilien“
beim Paragraf 6332 „Amt der Bundesimmobilien“, die des Paragrafen 6407 „Regierungsgebäude“ beim
Paragraf 6321 „Regierungsgebäude“, die des Paragrafen 6414 „Wohnbauforschung“ beim Paragraf 6303
„Wohnbauforschung“, die des Paragrafen 6452 „Kongresszentrum in der Wiener Hofburg“ beim Paragraf
6322 „Kongresszentrum in der Wiener Hofburg“ sowie die des Paragrafen 6450 „Burghauptmannschaft
Österreich“ beim Paragraf 6320 „Burghauptmannschaft Österreich“, dem überdies der Titel 632 „Kulturbauten-
und Liegenschaftsverwaltung“ übergeordnet wird. Die Verrechnung der Ausgaben des Voranschlagsansatzes
1/64176/12 „Technisches Versuchswesen; Förderungen“ erfolgt beim Voranschlagsansatz
1/63156/35,36,38 „Förderungen“, die der Voranschlagsansätze 1/64178/12 „Technisches Versuchswesen;
Aufwendungen“, 1/64188/12 „Allgemeine Bauforschung; Aufwendungen“ und 1/64198/43
„Sonstige Förderungsmaßnahmen“ beim Voranschlagsansatz 1/63158/36,38 „Aufwendungen“, die der
Voranschlagsansätze 1/64663/43 „Sonstige Liegenschaftsankäufe“ und 1/64673/33 „Liegenschaftsankäufe
für Flugplätze“ erfolgt beim Voranschlagsansatz 1/63263/43 „Liegenschaftsankäufe (inkl. Flughäfen)“
und die des Voranschlagsansatzes 1/64683/43 „Liegenschaftserwerb im Tauschweg“ beim Voranschlagsansatz
1/63263/43 „Liegenschaftserwerb im Tauschweg“.
§ 6. Auf Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 eingetretenen Änderungen im
Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz
2002 wie folgt zu vollziehen
1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang
mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 im Ausmaß jener Beträge zu geben,
die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder
neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können.
2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1008 „Unabhängiger Bundesasylsenat
(UBAS)“ erfolgt beim Paragrafen 1154 „Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS)“.
3. Kapitel 15 „Soziale Sicherheit und Generationen“ erhält die Bezeichnung „Soziale Sicherheit“.
Der Titel 150 erhält die Bezeichnung „BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“.
4. Kapitel 17 „Gesundheit“ erhält die Bezeichnung „Gesundheit und Frauen“. Zur Verrechnung der
Ausgaben und Einnahmen für das „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ wird der Titel
170, für jene der „Zentralleitung“ der Paragraf 1700 geschaffen. Diesem werden die Voranschlagsansätze
1/17000/43 „Personalausgaben“, 1/17003/43 „Anlagen“, 1/17005/23,43 „Bezugsvorschüsse“,
1/17006/21,22 „Förderungen“, 1/17007/21,22,43 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“,
1/17008/12,22,43 „Aufwendungen“, 2/17000/22 „Zweckgebundene erfolgswirksame
Einnahmen“, 2/17004/21,43 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 2/17005/43 „Sonstige Einnahmen
von der EU“, 2/17008/43 „Sonstige bestandswirksame Einnahmen“ sowie
2/17009/23,43 „Bezugsvorschussersätze“ zugeordnet. Die Ausgaben für „Gesundheitsökonomische
Belange“ werden beim Voranschlagsansatz 1/17018/21 verrechnet. Zur Verrechnung der
Ausgaben und Einnahmen für „Leistungen zur Krankenv. u. sonst. Leistungen zur Sozialv.“ wird
der Titel 175 geschaffen. Diesem werden die Voranschlagsansätze 1/17507/22 „Leistungen zur
Krankenversicherung“, 1/17517/22 „Sonstige Leistungen zur Sozialversicherung“, 2/17504/22
„Leistungen zur Krankenversicherung“ und 2/17514/22 „Leistungen zur Sozialversicherung“ zugeordnet.
5. Kapitel 19 „Jugend, Familie und Senioren“ erhält die Bezeichnung „Familie, Generationen, Konsumentenschutz“.
Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten
der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser
nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt, wird der Titel 195 „Konsumentenschutz“
geschaffen, dem die Voranschlagsansätze 1/19506/43 „Förderungen“,
1/19508/43 „Aufwendungen“ und 2/19504/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“ zugeordnet werden.
6. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 703 „Sportangelegenheiten“ erfolgt
unter dem Titel 106 „Sportangelegenheiten“ mit Ausnahme jener der Voranschlagsansätze
1/70310/11 „Personalausgaben“ und 1/70317/11 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“,
die bei den Voranschlagsansätzen 1/10000/43 „Personalausgaben“ und 1/10007/43 „Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen)“ verrechnet werden.
§ 7. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG ist bei den Ausgaben und
Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003
bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2003 zu berücksichtigen.
§ 8. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Mai 2003, alle übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner
2003 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer
Kraft, das dem In-Kraft-Treten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2003 vorangeht.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach
Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, bis
30. April 2003 der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, danach der Bundeskanzler,
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird für Tirol ein Kontingent in der Höhe von
200 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des mit Verordnung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr,
BGBl. II Nr. 434/2002, bereits zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen
darf nicht nach dem 15. Mai 2003 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2003 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung des Königreiches der Niederlande,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern zwischen
beiden Staaten abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE NACHLÄSSE, ERBSCHAFTEN UND
SCHENKUNGEN
Dieses Abkommen gilt für
a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und
b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in
beiden Vertragsstaaten ansässig war.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftssteuern
sowie Schenkungssteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
2. Als Nachlass- und Erbschaftssteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern,
Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall
erhoben werden. Als Schenkungssteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden
nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen
werden.
3. Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind
a) in den Niederlanden: die Erbschaftssteuer (het recht van successie), die Abgabe vom Vermögensübergang
(het recht van overgang) und die Schenkungssteuer (het recht van schenking)
(im Folgenden als „niederländische Steuer“ bezeichnet);
b) in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
wesentlichen Änderungen mit.
ABSCHNITT II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder die Niederlande;
bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaaten“, Österreich und die Niederlande;
b) bedeutet der Ausdruck „die Niederlande“ den in Europa gelegenen Teil des Königreiches der
Niederlande;
c) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) umfasst der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person
ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war“, alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung
nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;
f) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem
in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in den Niederlanden: den Minister der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
STEUERLICHER WOHNSITZ
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“
eine Person, deren Nachlass oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres
Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, deren Nachlass oder
Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2. War nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vetragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügte;
verfügte sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt
der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hatte, oder verfügte sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
c) hatte die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie war;
d) war die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen
Behörden der Staaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. War eine natürliche Person in dem Zeitpunkt, für den ihr Wohnsitz festzustellen ist, nach Absatz 1
in beiden Vertragsstaaten ansässig und
a) zu diesem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, nicht jedoch ein Staatsangehöriger
des anderen Staates, und
b) im anderen Staat ansässig, dies jedoch weniger als sieben von zehn Jahren, die diesem Zeitpunkt
unmittelbar vorangehen, und
c) beabsichtigte sie nicht, sich im anderen Staat auf unbestimmte Zeit aufzuhalten,
so gilt sie ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels in diesem Zeitpunkt als in dem Staat ansässig,
dessen Staatsangehöriger sie war.
4. War nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befand.
ABSCHNITT III
BESTEUERUNGSREGELN
Artikel 5
UNBEWEGLICHES VERMÖGEN
1. Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in
einem Vertragsstaat ansässig war, und das im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert
werden.
2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats
zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das
Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches
Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
Artikel 6
BETRIEBSVERMÖGEN EINER BETRIEBSTÄTTE UND VERMÖGEN EINER
FESTEN EINRICHTUNG, DAS DER AUSÜBUNG EINER SELBSTSTÄNDIGEN
ARBEIT DIENT
1. Vermögen, mit Ausnahme des in Artikel 5 genannten Vermögens, das Teil des Nachlasses oder
einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und das Betriebsvermögen
einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte darstellt, darf im anderen Staat besteuert werden.
2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
3. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen.
4. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate
überschreitet.
5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus
ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine
Hilfstätigkeit darstellt.
6. Vermögen, mit Ausnahme des in Artikel 5 genannten Vermögens, das Teil des Nachlasses oder
einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und das zu einer im anderen
Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, die der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient,
darf im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 7
ANDERES VERMÖGEN
Vorbehaltlich des Artikels 8 darf Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer
Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und in den Artikeln 5 und 6 nicht behandelt wurde,
ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 8
SUBSIDIÄRE BESTEUERUNGSRECHTE
1. War der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt seines Todes beziehungsweise im Zeitpunkt
der Schenkung in einem Vertragsstaat ansässig und war er zu diesem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger des
anderen Vertragsstaats und war er im anderen Staat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der zehn Jahre,
die dem Tod oder der Schenkung unmittelbar vorangehen, ansässig, so darf der andere Staat nach seinem
innerstaatlichen Recht auch unter Artikel 7 fallendes Vermögen besteuern.
2. War der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat ansässig und war er im anderen
Staat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Jahres, das der Schenkung unmittelbar vorangeht,
ansässig, so darf der andere Staat – vorbehaltlich des Absatzes 1 – nach seinem innerstaatlichen Recht
auch unter Artikel 7 fallendes Vermögen besteuern.
Artikel 9
SCHULDENABZUG
1. Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom
Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen
besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung
oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebstätte
oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der
Betriebstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.
3. Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 8 gilt.
4. Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den
Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens,
das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.
5. Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 3 und 4 vorzunehmen
sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat
besteuert werden darf, abgezogen.
6. Ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 5 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht
vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere
Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden abzuziehen.
Artikel 10
BEFREIUNGEN UND ERMÄSSIGUNGEN
1. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses
Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge diesem Staat oder seinen Gebietskörperschaften
gewährt werden, gelten für den anderen Vertragsstaat und dessen Gebietskörperschaften.
2. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses
Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge den Organisationen dieses Vertragsstaats
gewährt werden, deren Tätigkeit ausschließlich für religiöse, philosophische, wohltätige, kulturelle
oder wissenschaftliche Zwecke oder für Zwecke des Allgemeinwohls ausgeübt wird, gelten auch für
solche Organisationen des anderen Vertragsstaats.
ABSCHNITT IV
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Artikel 11
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
1. War der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt seines Todes beziehungsweise im Zeitpunkt
der Schenkung in den Niederlanden ansässig, so rechnen die Niederlande die nach ihrem innerstaatlichen
Recht festgesetzte Steuer in Bezug auf Vermögen an, das auf Grund der Artikel 5 oder 6 und nach Artikel
9, Absätze 1, 2 und 4, in Österreich besteuert werden darf.
2. Erheben die Niederlande eine Steuer auf Grund des Artikels 8, so rechnen sie diese Steuer in Bezug
auf Vermögen an, das auf Grund des Artikels 7 und nach Artikel 9 Absatz 3 in Österreich besteuert
werden darf.
3. Der in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Anrechnungsbetrag ist der niedrigere der nachstehenden
Beträge
a) der in Österreich nach den Absätzen 1 beziehungsweise 2 erhobene Steuerbetrag;
b) der Betrag der niederländischen Steuer, der sich zu dem gemäß dem innerstaatlichen Recht der
Niederlande festgesetzten Steuerbetrag verhält wie sich die Höhe des nach den Absätzen 1 beziehungsweise
2 ermittelten Vermögens zur Höhe des Gesamtvermögens verhält.
4. Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 beziehen die Niederlande alle Steuern mit ein, die Österreich
nach diesem Abkommen aus Anlass einer früheren Schenkung erhoben hat, die vom Erblasser innerhalb
von 180 Tagen vor seinem Tod erfolgt ist, und zwar in Bezug auf Vermögen, das Teil des Nachlasses
ist, der in den Niederlanden der Besteuerung unterliegt, und zwar insoweit, als diese Steuern im
Zeitpunkt dieser Schenkung nicht berücksichtigt worden sind.
5. Im Sinne dieses Artikels gilt eine Steuer dann als in Österreich erhoben, wenn diese nach österreichischem
Recht vorgeschrieben und ordnungsgemäß gezahlt wird.
6. Der von den Niederlanden zu gewährende Anrechnungsbetrag wird für jeden Erben beziehungsweise
Vermächtnisnehmer oder Beschenkten gesondert ermittelt.
7. War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in
Österreich ansässig, so nimmt Österreich das Vermögen, das aus demselben Anlass nach diesem Abkommen
in den Niederlanden besteuert werden darf, von der Besteuerung aus.
8. Österreich nimmt von der Besteuerung auch das Vermögen aus, das aus Anlass einer früheren
Schenkung nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden dürfte. Österreich nimmt
jedoch kein Vermögen von der Besteuerung aus, das in Österreich nach Artikel 5 oder 6 des Abkommens
besteuert werden durfte.
9. In jedem Fall darf Österreich das von der Besteuerung ausgenommene Vermögen bei der Festsetzung
der Steuer für das übrige Vermögen einbeziehen.
10. Jeder auf diesen Artikel gestützte Antrag auf Anrechnung ist innerhalb von sieben Jahren ab dem
Zeitpunkt des Vorganges zu stellen, auf Grund dessen die Steuer, deren Anrechnung beantragt wird, erhoben
wird.
ABSCHNITT V
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 12
GLEICHBEHANDLUNG
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie Nachlässe und Schenkungen, die diese Staatsangehörigen
tätigen oder erwerben, dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates beziehungsweise
Nachlässe und Schenkungen, die diese Staatsangehörigen tätigen beziehungsweise erwerben, unter
gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet
des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind, sowie für Nachlässe
und Schenkungen, die diese Personen tätigen oder erwerben.
2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte
sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
vergünstigungen und ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren,
die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle
unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
Artikel 13
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann
sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall
der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 12
Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine
befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen
Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,
die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne
der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 14
INFORMATIONSAUSTAUSCH
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Ab-
kommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle
Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des
innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden
(einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit
der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von
Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder
Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in
einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offen legen.
2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Staates abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Staates nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 15
VOLLSTRECKUNGSAMTSHILFE
1. Die Vertragsstaaten stimmen überein, dass sie einander nach Maßgabe ihrer einschlägigen Gesetze
und ihrer Verwaltungspraxis bei der Einbringung der Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens
bilden, samt den dazugehörigen Abgabenerhöhungen, Abgabenzuschlägen, Säumniszuschlägen, Zinsen
und Verfahrenskosten Hilfe leisten.
2. Auf Antrag des ersuchenden Staates führt der ersuchte Staat die Vollstreckung der Steueransprüche
des erstgenannten Staates nach dem Recht und der Verwaltungspraxis bezüglich der Vollstreckung
seiner eigenen Steueransprüche durch. Diese Ansprüche genießen jedoch im ersuchten Staat keinerlei
Vorrechte und können nicht durch die Inhaftierung des Schuldners wegen der Schulden vollstreckt werden.
Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen zu setzen, die in den Gesetzen
des ersuchenden Staates nicht vorgesehen sind.
3. Absatz 2 gilt nur für Steueransprüche, die im ersuchenden Staat Gegenstand eines gültigen Vollstreckungstitels
sind und nicht mehr angefochten werden können.
4. Die Verpflichtung zur Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen gegen einen Erblasser
oder seinen Nachlass ist auf den Wert des Nachlasses oder den Teil des Vermögens beschränkt, der
auf jeden Nachlassbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlass oder gegenüber
den Nachlassbegünstigten zu befriedigen sind.
5. Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, dem Ersuchen nachzukommen
a) wenn der ersuchende Staat im eigenen Hoheitsgebiet nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel
ausgeschöpft hat, es sei denn, dass die Inanspruchnahme dieser Mittel unangemessene Schwierigkeiten
bereiten würde;
b) wenn und soweit er der Auffassung ist, dass der Steueranspruch im Widerspruch zu diesem oder
einem anderen Abkommen steht, dessen Parteien beide Vertragsstaaten sind.
6. Dem Ersuchen um Amtshilfe bei der Vollstreckung eines Steueranspruchs sind beizufügen
a) eine Erklärung, dass der Steueranspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und
unangefochten ist;
b) eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels;
c) alle anderen für die Vollstreckung erforderlichen Schriftstücke;
d) gegebenenfalls eine beglaubigte Ausfertigung, die alle damit in Verbindung stehenden Entscheidungen
von Verwaltungsbehörden oder öffentlichen Gerichten bestätigt.
7. Auf Antrag des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat Sicherungsmaßnahmen, um die Vollstreckung
eines Steuerbetrages zu gewährleisten, selbst wenn gegen den Anspruch Einwendungen erhoben
werden oder ein Vollstreckungstitel noch nicht ausgestellt worden ist, soweit dies nach den Gesetzen
und der Verwaltungspraxis des ersuchten Staates zulässig ist.
8. Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls gemäß den im ersuchten
Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Amtshilfeersuchens so bald wie möglich entgegengenommen,
anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des ersuchten Staates ersetzt.
9. Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei der Vollstreckung von Steueransprüchen
ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Amtshilfe bei der Vollstreckung
enthält Angaben über diese Frist.
10. Vollstreckungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat auf Grund eines Amtshilfeersuchens durchgeführt
werden und die nach den Gesetzen dieses Staates die in Absatz 9 genannte Frist hemmen oder
unterbrechen würden, haben nach den Gesetzen des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte
Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über solche Maßnahmen.
11. Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn seine
Gesetze oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulassen; der ersuchte Staat unterrichtet
den ersuchenden Staat über die ergriffenen Maßnahmen.
12. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich über Regelungen betreffend Bagatellgrenzen
für Steueransprüche, die den Gegenstand eines Amtshilfeersuchens bilden, verständigen.
13. Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf den Ersatz von Kosten, die sich aus der jeweiligen
Hilfe ergeben, die sie einander bei der Anwendung dieses Abkommens leisten. Der ersuchende Staat
haftet in jedem Fall gegenüber dem ersuchten Staat weiterhin für die finanziellen Folgen von Vollstreckungsmaßnahmen,
die hinsichtlich der Begründetheit des Steueranspruches oder der Gültigkeit des im
ersuchenden Staat ausgestellten Vollstreckungstitels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
14. In Bezug auf die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können die zuständigen Behörden
des Staates in gegenseitigem Einvernehmen das Verfahren regeln, wie die Hilfeleistung zu erfolgen hat,
sowie alle damit verbundenen Fragen.
Artikel 16
DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Ungeachtet des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen oder
konsularischen Mission eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat
gelegen ist, und die ein Staatsangehöriger des Entsendestaates ist, für Zwecke dieses Abkommens so
behandelt, als wäre sie im Entsendestaat ansässig, wenn der gesamte Nachlass oder die gesamte Schenkung
im Entsendestaat in gleicher Weise besteuert wird wie die Nachlässe und Schenkungen von Personen,
die in diesem Staat ansässig sind.
3. Das Abkommen gilt nicht für
a) Schenkungen von internationalen Organisationen, von deren Organen oder Beamten oder von
Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines dritten Staates und
b) Nachlässe dieser Beamten oder Mitglieder,
wenn diese Organisationen, Organe, Beamten oder Mitglieder sich in einem Vertragsstaat aufhalten und
in keinem der Staaten für die Zwecke der Nachlass-, Erbschafts- oder Schenkungssteuern so behandelt
werden, als wären sie dort ansässig.
Artikel 17
AUSDEHNUNG DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES
1. Das Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf eines der
beiden Länder oder auf beide Länder die Niederländischen Antillen oder Aruba ausgedehnt werden, wenn
das betreffende Land Steuern erhebt, die im Wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen
gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen,
einschließlich der Bedingungen für die Beendigung, wirksam, die durch auf diplomatischem Weg
auszutauschende Noten vereinbart werden.
2. Wurde nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung die Anwendung des Abkommens
nicht auch für die Länder beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.
ABSCHNITT VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
IN-KRAFT-TRETEN
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der dem jeweils späteren Zeitpunkt
folgt, zu dem die jeweiligen Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die im jeweiligen
Staat erforderlichen verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt sind, und seine Bestimmungen finden Anwendung
auf den Nachlass von Personen, deren Tod an oder nach diesem Tag eingetreten ist, und auf alle
nicht den Erwerb von Todes wegen betreffenden Vorgänge, die an oder nach diesem Tag erfolgen, und
nach dem Recht eines der beiden Staaten zu einer Steuerpflicht führen.
Artikel 19
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder
Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung mit dem Beginn
des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung mitgeteilt worden ist; es findet jedoch
weiterhin Anwendung auf den Nachlass von Personen, deren Tod vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist,
und auf alle nicht den Erwerb von Todes wegen betreffenden Vorgänge, die vor diesem Zeitpunkt erfolgen,
und nach dem Recht eines der beiden Staaten zu einer Steuerpflicht führen.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Den Haag, am 26. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher
und niederländischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Für das Königreich der Niederlande
Jozias van Aartsen
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 6. August bzw. 27. Dezember 2002
abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 18 mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten.