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13_2001 AT

13. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste und des Hochschul-Taxengesetzes 1972

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste und des Hochschul-Taxengesetzes 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997);“

2. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Kurse zur wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des Universitäts-

Studiengesetzes gegen Entgelt durchzuführen, sofern hiedurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb

in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt werden und dem

Bund die aus der Benützung von Bundesressourcen für diese Kurse entstehenden Kosten in die

zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) refundiert werden;“

3. Im § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7

angefügt

„7. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben werden, zur

Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.“

4. § 3 Abs. 1a lautet

„(1a) Den Universitäten und Fakultäten kommt überdies insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie

berechtigt sind, Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes abzuhalten. Der Lehr-

und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb dürfen dadurch nicht

beeinträchtigt werden. Die Universitäten und Fakultäten haben die Einnahmen aus den Beiträgen der

Teilnehmer an Universitätslehrgängen zur Deckung der Kosten des Universitätslehrgangs zu verwenden.“

5. Die bisherigen Abs. 1a und 1b des § 3 erhalten die Bezeichnung als Abs. 1b und 1c. Im Abs. 1b (neu)

wird der Verweis „gemäß Abs. 1“ durch den Verweis „gemäß Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt

„§ 3a. (1) Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen

erfolgt durch den vom Dekan (Rektor) bestellten Lehrgangsleiter. Wird ein in einem Bundesdienstverhältnis

stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung des für die Studienrichtung

zuständigen Studiendekans, in der der betreffende Universitätslehrer seine Lehrverpflichtung zu erfüllen

hat. Durch die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen darf die Erfüllung der Dienstpflichten der

Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze

werden vom Dekan (Rektor) auf Vorschlag des Lehrgangsleiters festgesetzt. Das Fakultätskollegium

(Universitätskollegium) ist darüber zu informieren.

(3) Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann vom Dekan (Rektor) eine gesonderte Abgeltung

festgesetzt werden. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist über die Höhe dieser Abgeltung zu

informieren.

(4) Abgeltungen gemäß Abs. 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind

als Entschädigungen für Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen

Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund

gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.“

7. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4, bei der

Durchführung von Kursen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, bei der Durchführung von Universitätslehrgängen

gemäß § 3 Abs. 1a sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Zentralen Verwaltung

gemäß § 3 Abs. 5 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität

als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den

Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere

Regelungen hat die Satzung zu treffen.“

8. § 19 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Ärzte und Zahnärzte (§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3),“.

9. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt

„§ 23a. (1) Zur Vertretung für einen freigestellten (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge

beurlaubten Universitätsprofessor kann ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende

Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder ein anderer

entsprechend qualifizierter Wissenschafter in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als

Universitätsprofessor aufgenommen werden.

(2) Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die

Aufnahme durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans, nach Anhörung des Fakultätskollegiums. In

diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 23. Soll die Bestellung für einen drei Jahre

übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein

Berufungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen.

(3) Die Bestellung zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen

Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein

privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans und nach

Anhörung des Fakultätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 23. Das

Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.“

10. Die Überschrift zu § 24 lautet

„Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren/

Universitätsprofessorinnen im Ruhestand“

11. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig.“

12. § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Steht ein Universitätsdozent in einem Bundesdienstverhältnis gemäß § 170 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 oder § 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ist bezüglich seiner Aufgaben

§ 21 Abs. 3 anzuwenden.“

13. Dem § 28 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt

„Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 7a

durchzuführen.“

14. § 30 Abs. 5 lautet

„(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht

um Universitätslehrgänge handelt (§ 3a), vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der

betreffenden Universitätseinrichtung oder des Senats erteilt.“

15. Im § 32 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulstudiums“ durch das Wort „Universitätsstudiums“ ersetzt.

16. § 33 samt Überschrift lautet

„Ärzte und Zahnärzte

§ 33. (1) Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) und Zahnärzte (§§ 16 und 17

des Ärztegesetzes 1998) dürfen an Universitätseinrichtungen in folgenden Funktionen verwendet werden

1. als Universitätslehrer (§ 19 Abs. 2 Z 1);

2. als Fachärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen

im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und im öffentlichen Gesundheitswesen

obliegen;

3. zur Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) oder zum Facharzt für Zahn-, Mund-

und Kieferheilkunde (§ 17 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998).

(2) Werden Ärzte oder Zahnärzte nicht als Universitätslehrer, sondern nur zur Erfüllung der in

Abs. 1 Z 2 genannten Aufgaben verwendet, sind sie in ein zeitlich befristetes oder unbefristetes

privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften oder in

ein Dienstverhältnis zur Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit aufzunehmen.

(3) Zur Absolvierung der Facharztausbildung sind Ärzte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher

Vorschriften in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder zur betreffenden

Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit oder in ein zeitlich befristetes besonderes

öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund aufzunehmen.

(4) Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein privatrechtliches

Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstands nach

Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz.

(5) Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein Dienstverhältnis zur

betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§ 37) setzt eine öffentliche

Ausschreibung des Arbeitsplatzes voraus.

(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen

Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (§ 61 Abs. 2) stehen, nicht anzuwenden.“

17. § 36 lautet

„§ 36. (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes durch den

Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.

(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im

übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.“

18. § 37 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;“

19. § 37 Abs. 2 Z 8 lautet

„8. ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Funktion der Universitätseinrichtung als

Teil einer öffentlichen Krankenanstalt und im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie

die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.“

20. § 40 Abs. 5 vorletzter Satz lautet

„Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung

des betroffenen Beschlusses nicht zulässig.“

21. § 41 Abs. 9 lautet

„(9) Werden mehrere Fakultäten verschiedener Universitäten oder Fakultäten bzw. Universitäten

oder eine Universität der Künste gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so

haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interfakultäre bzw.

interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen

Organe.“

22. § 43 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission sowie

Beauftragung und Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen; dabei sind Evaluierungsergebnisse

zu berücksichtigen;“

23. Dem § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Der Studiendekan und der Vizestudiendekan dürfen nicht gleichzeitig die Funktion des

Vorsitzenden oder eines Mitglieds einer Studienkommission oder des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums)

ausüben.“

24. § 45 Abs. 1 Z 4 lautet

„4.Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;“

25. § 46 Abs. 1 Z 5 lautet

„5.Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;“

26. § 48 Abs. 1 Z 10 lautet

„10.Einrichtung von Universitätslehrgängen und Beschlussfassung über die diesbezüglichen

Studienpläne, einschließlich der Festlegung der Unterrichtsgelder;“

27. § 51 Abs. 1 Z 15 lautet

„15. Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich;“

28. § 51 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer

und sein Stellvertreter.“

29. § 51 Abs. 4 lautet

„(4) Der Rektor, die Vizerektoren, die Dekane, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor

gehören dem Senat mit beratender Stimme an.“

30. § 52 Abs. 1 Z 15 lautet

„15. Genehmigung von individuellen Diplomstudien.“

31. § 55 Abs. 4 lautet

„(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Senats zu entsendenden Mitglieder

sind unter Anwendung der Bestimmungen des § 14 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe

der gesamten Universität für eine Funktionsperiode von vier Jahren bzw. durch das zuständige Organ der

gesetzlichen Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode, die jener der Hochschülerschaftsorgane

entspricht, zu entsenden.“

32. § 58 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer

und sein Stellvertreter.“

33. § 58 Abs. 4 lautet

„(4) Der Rektor, die Vizerektoren, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem

Universitätskollegium mit beratender Stimme an.“

34. § 61b Abs. 2 Z 3 lautet

„3. einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,“

35. Im § 63 Abs. 2 werden nach dem Wort „ärztlichen“ die Worte „und zahnärztlichen“ eingefügt.

36. § 63 Abs. 3 lautet

„(3) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten an einer Medizinischen Fakultät als Ärzte, Zahnärzte oder

als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Rahmen der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der

öffentlichen Krankenanstalt ist dem Rechtsträger der Medizinischen Fakultät oder der betreffenden

teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung nicht zuzurechnen. Durch diese Tätigkeit für die Krankenanstalt

wird kein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt begründet.“

37. Im § 63 Abs. 4 wird die Wendung „Ärzte in Ausbildung (§ 33)“ durch die Wendung „Ärzte (§ 33)“

ersetzt.

38. § 64 Abs. 2 lautet

„(2) Zum Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines

Klinischen Instituts sowie zum Leiter einer Klinischen Abteilung ist vom Rektor nach Anhörung der

Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätsprofessor zu bestellen. Die Bestellung

bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Zum

Stellvertreter ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums

ein Universitätslehrer zu bestellen. Zum Vorstand (Leiter) und zum Stellvertreter darf nur ein Facharzt des

betreffenden Sonderfaches bestellt werden. Gehört der Stellvertreter des Klinik(Instituts)vorstands der

Klinik(Instituts)konferenz zum Zeitpunkt der Bestellung nicht bereits an, hat er nur beratende Stimme. Im

Fall der Vertretung des Vorstands besitzt er das volle Stimmrecht.“

39. § 65 Abs. 4 lautet

„(4) § 45 ist an den Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf alle Angelegenheiten, die sich

auf die Ausübung des ärztlichen (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998) oder des zahnärztlichen (§ 16 des

Ärztegesetzes 1998) Berufs sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des

Gesundheitswesens, die diesen Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen

übertragen sind, nicht anzuwenden, jedoch ist die Klinik(Instituts)konferenz in diesen Angelegenheiten

berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.“

40. Im § 72 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß § 3 Abs. 1b Z 2“ durch das Zitat „gemäß § 3 Abs. 1c Z 2“

ersetzt.

41. Nach § 75 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Jede leitende Funktion in einer Dienstleistungseinrichtung ist im Mitteilungsblatt der

Universität auszuschreiben.“

42. Im § 76 Abs. 2 Z 1 und im § 78 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort

„Universitätsstudium“ ersetzt.

43. Dem § 80 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe

anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre

Kommission oder der Senat (§ 79 Abs. 4) zuständig ist.“

44. Im § 84 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „Hochschulen künstlerischer Richtung“ durch den

Ausdruck „Universitäten der Künste“ ersetzt.

45. § 85 Abs. 1 bis 6 lautet

„(1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Vertreterinnen und Vertreter

der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, des wissenschaftlichen und künstlerischen

Personals mit Ausnahme der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Allgemeinen

Universitätsbediensteten in den Kollegialorganen der Universitäten und Universitäten der Künste

werden eine Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, eine Bundeskonferenz

des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und eine Bundeskonferenz der

Allgemeinen Universitätsbediensteten gebildet. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 6

und 7; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren besteht aus je

zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder

Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind von einer von der

Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe

angehörenden Mitglieder im obersten Kollegialorgan sowie in den Fakultätskollegien zu wählen. Für

jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des

Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und

Universitätsprofessoren nachrückt. Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren,

Dekaninnen und Dekane und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen der Bundeskonferenz der

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nicht angehören.

(3) Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals besteht aus je zwei

Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsassistentinnen und -assistenten und der wissenschaftlichen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Universität und Universität der

Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden

und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder des

obersten Kollegialorgans sowie der Fakultätskollegien für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu

wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung

des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen

Personals nachrückt.

(4) Die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten besteht aus je zwei Vertreterinnen

oder Vertretern der Allgemeinen Universitätsbediensteten jeder Universität und Universität der

Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind bei Universitäten und Universitäten der Künste mit

Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden

Wahlversammlung sämtlicher Vertreterinnen und Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten im

Senat und in den Fakultätskollegien der jeweiligen Universität oder Universität der Künste, bei

Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom

Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung aller Angehörigen der Allgemeinen

Universitätsbediensteten zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der

zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz der Allgemeinen

Universitätsbediensteten nachrückt.

(5) Die Aufgaben der genannten Bundeskonferenzen sind insbesondere

1. Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts-

und Hochschulwesens;

2. Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des

Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren;

3. Beratung ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Kollegialorganen der jeweiligen Universität

oder Universität der Künste in Ausübung dieser Funktion.

(6) Die Bundeskonferenzen haben jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die

erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern für eine Funktionsperiode von zwei

Jahren zu wählen.“

46. Im § 86 Abs. 2 wird der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „15000 €“ ersetzt.

47. § 87 Abs. 13 erster Satz lautet

„Der Senat hat die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu

konkretisieren.“

48. Dem § 89 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 1 Abs. 2 Z 4, § 3 Abs. 1 Z 5 bis 7 und Abs. 1a bis 1c, § 3a, § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 2 Z 3, § 23a,

die Überschrift zu § 24, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 9, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 1, § 33 samt

Überschrift, § 36, § 37 Abs. 2 Z 5 und Z 8, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 9, § 43 Abs. 2 Z 3 und Abs. 8, § 45

Abs. 1 Z 4, § 46 Abs. 1 Z 5, § 48 Abs. 1 Z 10, § 51 Abs. 1 Z 15, § 51 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 4, § 52 Abs. 1

Z 15, § 55 Abs. 4, § 58 Abs. 2 Z 4, § 58 Abs. 4, § 61b Abs. 2 Z 3, § 63 Abs. 2 bis 4, § 64 Abs. 2, § 65

Abs. 4, § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 4a, § 76 Abs. 2 Z 1, § 78 Abs. 5, § 80 Abs. 5, § 84 Abs. 1 und 2, § 85

Abs. 1 bis 6 und § 87 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2001 treten mit 1. März

2001 in Kraft. § 86 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2001 tritt mit 1. Jänner 2002

in Kraft.“

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/

1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des

Anwendungsbereichs des Universitäts-Studiengesetzes gegen Entgelt durchzuführen, sofern

hiedurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb

(die Entwicklung und Erschließung der Künste) nicht beeinträchtigt werden und dem Bund die

aus der Benützung von Bundesressourcen für diese Kurse entstehenden Kosten in die

zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) refundiert werden;“

2. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Den Universitäten der Künste und den Fakultäten kommt überdies insofern Rechtspersönlichkeit

zu, als sie berechtigt sind, Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes

abzuhalten. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb (die

Entwicklung und Erschließung der Künste) dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Universitäten

der Künste und Fakultäten haben die Einnahmen aus den Beiträgen der Teilnehmer an Universitätslehrgängen

zur Deckung der Kosten des Universitätslehrgangs zu verwenden.“

3. Im § 3 Abs. 3 wird der Verweis „gemäß Abs. 1“ durch den Verweis „gemäß Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt

„§ 3a. (1) Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen

erfolgt durch die oder den von der Rektorin oder vom Rektor bestellten Lehrgangsleiterin oder

Lehrgangsleiter. Wird eine in einem Bundesdienstverhältnis stehende Universitätslehrerin oder ein in

einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung der für

die Studienrichtung zuständigen Studiendekanin oder des für die Studienrichtung zuständigen Studiendekans,

in der die betreffende Universitätslehrerin oder der betreffende Universitätslehrer ihre oder seine

Lehrverpflichtung zu erfüllen hat. Durch die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen darf die Erfüllung

der Dienstpflichten der Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze

werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters

festgesetzt, das Universitätskollegium ist darüber zu informieren.

(3) Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann von der Rektorin oder vom Rektor eine

gesonderte Abgeltung festgesetzt werden. Das Universitätskollegium ist über die Höhe dieser Abgeltung

zu informieren.

(4) Abgeltungen gemäß Abs. 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind

als Entschädigungen für Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen

Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund

gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.“

5. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Die bei der Durchführung von Aufträgen gemäß Abs. 1, bei der Durchführung von Kursen

gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 und bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 1a durch die

Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität der Künste als Bundeseinrichtung

entstehenden Kosten sind dem jeweiligen Auftraggeber bzw. der den Kurs oder den Universitätslehrgang

durchführenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung in Rechnung zu stellen und an die

Rektorin oder den Rektor abzuführen. Diese Mittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu

verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.“

6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt

„§ 24a. (1) Zur Vertretung für eine freigestellte (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge

beurlaubte Universitätsprofessorin oder einen freigestellten oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubten

Universitätsprofessor kann eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für

das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder

Universität der Künste oder eine andere entsprechend qualifizierte Künstlerin (Wissenschafterin) oder ein

anderer entsprechend qualifizierter Künstler (Wissenschafter) in ein zeitlich befristetes privatrechtliches

Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor aufgenommen werden.

(2) Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die

Aufnahme durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands,

nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß

§ 24. Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere

Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß § 24 durchzuführen.

(3) Die Bestellung zur Universitätsprofessorin oder zum Universitätsprofessor im Rahmen eines

speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union

erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch die Rektorin oder den

Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands und nach Anhörung des

Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 24. Das Dienstverhältnis

ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.“

7. § 26 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität der Künste ist frühestens nach Ablauf von drei

Jahren zulässig.“

8. Dem § 29 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt

„Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 9

durchzuführen.“

9. § 31 Abs. 5 lautet

„(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht

um Universitätslehrgänge handelt (§ 3a), von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach

Anhörung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Universitätskollegiums

erteilt.“

10. Im § 33 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulstudiums“ durch das Wort „Universitätsstudiums“ ersetzt.

11. § 36 Abs. 2 lautet

„(2) Das Recht, als Vertreterin oder Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden,

richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.“

12. § 37 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;“

13. § 42 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission sowie

Beauftragung und Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen; dabei sind Evaluierungsergebnisse

zu berücksichtigen;“

14. Nach § 44 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Gehört die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand bei ihrer oder seiner Wahl nicht bereits

der Institutskonferenz an, tritt sie oder er mit Beginn ihrer oder seiner Funktionsperiode als Mitglied in die

Institutskonferenz ein und gehört dort ihrer oder seiner entsprechenden organisationsrechtlichen Gruppe

an. In diesem Fall ist in einer Versammlung aller Angehörigen dieser Personengruppe, die in einem dem

betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 3

gleichgestellt sind, zu entscheiden, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der

Institutskonferenz ausscheidet.“

15. § 54 Abs. 4 lautet

„(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Universitätskollegiums zu

entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung des § 15 durch die Angehörigen der jeweiligen

Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung

der Studierenden zu entsenden.“

16. Im § 62 Abs. 2 Z 1 und im § 63 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort

„Universitätsstudium“ ersetzt.

17. Dem § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe

anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre

Kommission oder der Senat oder das Universitätskollegium (§ 67 Abs. 4) zuständig ist.“

18. Im § 74 Abs. 2 wird der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „15000 €“ ersetzt.

18a. § 75 Abs. 9 dritter Satz entfällt.

18b. Nach § 75 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt

„(9a) Alle Organe einer Universität der Künste sind spätestens bis zum Ende des Wintersemesters

2001/2002 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu konstituieren bzw. zu wählen. Nach Ablauf

dieser Frist hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die noch fehlenden Organe

ohne Setzung einer Nachfrist unverzüglich im Ersatzwege zu bestellen (§ 13 Abs. 2 KUOG). Die

bisherigen Organisationseinheiten und Organe gelten sodann als aufgelöst.“

19. § 75 Abs. 10 erster Satz lautet

„Das Universitätskollegium hat die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich

zu konkretisieren.“

20. Dem § 78 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 3 Abs. 1 Z 7, Abs. 1a und Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 3, § 24a, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 11, § 31

Abs. 5, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Z 4, § 42 Abs. 2 Z 3, § 44 Abs. 2a, § 54 Abs. 4, § 62 Abs. 2

Z 1, § 63 Abs. 5, § 68 Abs. 4 und § 75 Abs. 9, 9a und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 13/2001 treten mit 1. März 2001 in Kraft. § 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 13/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel III

Das Bundesgesetz über die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie

der bildenden Künste in Wien zu entrichtenden Taxen (Hochschul-Taxengesetz 1972), BGBl.

Nr. 76/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 wird „800 S“ durch „58,14 €“ ersetzt.

2. § 5 samt Überschrift lautet

„Unterrichtsgeld für Universitätslehrgänge

§ 5. (1) Für den Besuch von Universitätslehrgängen (§§ 23 bis 25 UniStG) haben die Teilnehmerinnen

und Teilnehmer ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen

Kosten des Universitätslehrgangs festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe

beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes

zu gewähren. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen für ein

ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Studierende

die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Vorbereitungslehrgänge

gemäß § 25a UniStG ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.

(2) Die Unterrichtsgelder gemäß Abs. 1 sind vom Fakultätskollegium oder vom Universitätskollegium

festzusetzen.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 2 Abs. 1 und § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2001

treten mit 1. März 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 13. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinde Traunkirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße wird im Bereich der Gemeinde

Traunkirchen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 34,818 nach Anbindung der L 1298 Buchberg-

Bezirksstraße, umfährt in der Folge den Ortskern von Traunkirchen zum Großteil in einem Tunnel und

bindet bei km 37,470 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei

der Gemeinde Traunkirchen aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 145-114/99 im

Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Z 814.145/6-VI/5/98 vom 28. Jänner 1999

genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Z 814.145/8-III/6/00 vom

29. November 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält,

liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 13. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz und des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des Internationalen Scheckprivatrechts

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden hinterlegt

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz (BGBl. Nr. 47/1959 idF BGBl. Nr. 246/1959, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 55/2000)

Staat: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Aserbaidschan 30. August 2000

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des Internationalen Scheckprivatrechts (BGBl.

Nr. 47/1959, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 55/2000)

Staat: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Litauen 28. April 2000

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