13. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste und des Hochschul-Taxengesetzes 1972
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997);“
2. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. Kurse zur wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des Universitäts-
Studiengesetzes gegen Entgelt durchzuführen, sofern hiedurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb
in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt werden und dem
Bund die aus der Benützung von Bundesressourcen für diese Kurse entstehenden Kosten in die
zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) refundiert werden;“
3. Im § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7
angefügt
„7. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben werden, zur
Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.“
4. § 3 Abs. 1a lautet
„(1a) Den Universitäten und Fakultäten kommt überdies insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie
berechtigt sind, Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes abzuhalten. Der Lehr-
und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb dürfen dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Die Universitäten und Fakultäten haben die Einnahmen aus den Beiträgen der
Teilnehmer an Universitätslehrgängen zur Deckung der Kosten des Universitätslehrgangs zu verwenden.“
5. Die bisherigen Abs. 1a und 1b des § 3 erhalten die Bezeichnung als Abs. 1b und 1c. Im Abs. 1b (neu)
wird der Verweis „gemäß Abs. 1“ durch den Verweis „gemäß Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt
„§ 3a. (1) Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen
erfolgt durch den vom Dekan (Rektor) bestellten Lehrgangsleiter. Wird ein in einem Bundesdienstverhältnis
stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung des für die Studienrichtung
zuständigen Studiendekans, in der der betreffende Universitätslehrer seine Lehrverpflichtung zu erfüllen
hat. Durch die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen darf die Erfüllung der Dienstpflichten der
Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze
werden vom Dekan (Rektor) auf Vorschlag des Lehrgangsleiters festgesetzt. Das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) ist darüber zu informieren.
(3) Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann vom Dekan (Rektor) eine gesonderte Abgeltung
festgesetzt werden. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist über die Höhe dieser Abgeltung zu
informieren.
(4) Abgeltungen gemäß Abs. 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind
als Entschädigungen für Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen
Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund
gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.“
7. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4, bei der
Durchführung von Kursen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, bei der Durchführung von Universitätslehrgängen
gemäß § 3 Abs. 1a sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Zentralen Verwaltung
gemäß § 3 Abs. 5 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität
als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den
Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere
Regelungen hat die Satzung zu treffen.“
8. § 19 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Ärzte und Zahnärzte (§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3),“.
9. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt
„§ 23a. (1) Zur Vertretung für einen freigestellten (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge
beurlaubten Universitätsprofessor kann ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende
Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder ein anderer
entsprechend qualifizierter Wissenschafter in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als
Universitätsprofessor aufgenommen werden.
(2) Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die
Aufnahme durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans, nach Anhörung des Fakultätskollegiums. In
diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 23. Soll die Bestellung für einen drei Jahre
übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein
Berufungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen.
(3) Die Bestellung zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen
Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein
privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans und nach
Anhörung des Fakultätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 23. Das
Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.“
10. Die Überschrift zu § 24 lautet
„Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren/
Universitätsprofessorinnen im Ruhestand“
11. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig.“
12. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Steht ein Universitätsdozent in einem Bundesdienstverhältnis gemäß § 170 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 oder § 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ist bezüglich seiner Aufgaben
§ 21 Abs. 3 anzuwenden.“
13. Dem § 28 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt
„Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 7a
durchzuführen.“
14. § 30 Abs. 5 lautet
„(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht
um Universitätslehrgänge handelt (§ 3a), vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der
betreffenden Universitätseinrichtung oder des Senats erteilt.“
15. Im § 32 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulstudiums“ durch das Wort „Universitätsstudiums“ ersetzt.
16. § 33 samt Überschrift lautet
„Ärzte und Zahnärzte
§ 33. (1) Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) und Zahnärzte (§§ 16 und 17
des Ärztegesetzes 1998) dürfen an Universitätseinrichtungen in folgenden Funktionen verwendet werden
1. als Universitätslehrer (§ 19 Abs. 2 Z 1);
2. als Fachärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen
im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und im öffentlichen Gesundheitswesen
obliegen;
3. zur Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) oder zum Facharzt für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde (§ 17 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998).
(2) Werden Ärzte oder Zahnärzte nicht als Universitätslehrer, sondern nur zur Erfüllung der in
Abs. 1 Z 2 genannten Aufgaben verwendet, sind sie in ein zeitlich befristetes oder unbefristetes
privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften oder in
ein Dienstverhältnis zur Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit aufzunehmen.
(3) Zur Absolvierung der Facharztausbildung sind Ärzte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher
Vorschriften in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder zur betreffenden
Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit oder in ein zeitlich befristetes besonderes
öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund aufzunehmen.
(4) Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein privatrechtliches
Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstands nach
Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz.
(5) Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein Dienstverhältnis zur
betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§ 37) setzt eine öffentliche
Ausschreibung des Arbeitsplatzes voraus.
(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen
Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (§ 61 Abs. 2) stehen, nicht anzuwenden.“
17. § 36 lautet
„§ 36. (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes durch den
Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.
(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im
übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.“
18. § 37 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;“
19. § 37 Abs. 2 Z 8 lautet
„8. ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Funktion der Universitätseinrichtung als
Teil einer öffentlichen Krankenanstalt und im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie
die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.“
20. § 40 Abs. 5 vorletzter Satz lautet
„Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung
des betroffenen Beschlusses nicht zulässig.“
21. § 41 Abs. 9 lautet
„(9) Werden mehrere Fakultäten verschiedener Universitäten oder Fakultäten bzw. Universitäten
oder eine Universität der Künste gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so
haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interfakultäre bzw.
interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen
Organe.“
22. § 43 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission sowie
Beauftragung und Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen; dabei sind Evaluierungsergebnisse
zu berücksichtigen;“
23. Dem § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Der Studiendekan und der Vizestudiendekan dürfen nicht gleichzeitig die Funktion des
Vorsitzenden oder eines Mitglieds einer Studienkommission oder des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums)
ausüben.“
24. § 45 Abs. 1 Z 4 lautet
„4.Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;“
25. § 46 Abs. 1 Z 5 lautet
„5.Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;“
26. § 48 Abs. 1 Z 10 lautet
„10.Einrichtung von Universitätslehrgängen und Beschlussfassung über die diesbezüglichen
Studienpläne, einschließlich der Festlegung der Unterrichtsgelder;“
27. § 51 Abs. 1 Z 15 lautet
„15. Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich;“
28. § 51 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer
und sein Stellvertreter.“
29. § 51 Abs. 4 lautet
„(4) Der Rektor, die Vizerektoren, die Dekane, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor
gehören dem Senat mit beratender Stimme an.“
30. § 52 Abs. 1 Z 15 lautet
„15. Genehmigung von individuellen Diplomstudien.“
31. § 55 Abs. 4 lautet
„(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Senats zu entsendenden Mitglieder
sind unter Anwendung der Bestimmungen des § 14 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe
der gesamten Universität für eine Funktionsperiode von vier Jahren bzw. durch das zuständige Organ der
gesetzlichen Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode, die jener der Hochschülerschaftsorgane
entspricht, zu entsenden.“
32. § 58 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer
und sein Stellvertreter.“
33. § 58 Abs. 4 lautet
„(4) Der Rektor, die Vizerektoren, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem
Universitätskollegium mit beratender Stimme an.“
34. § 61b Abs. 2 Z 3 lautet
„3. einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,“
35. Im § 63 Abs. 2 werden nach dem Wort „ärztlichen“ die Worte „und zahnärztlichen“ eingefügt.
36. § 63 Abs. 3 lautet
„(3) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten an einer Medizinischen Fakultät als Ärzte, Zahnärzte oder
als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Rahmen der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der
öffentlichen Krankenanstalt ist dem Rechtsträger der Medizinischen Fakultät oder der betreffenden
teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung nicht zuzurechnen. Durch diese Tätigkeit für die Krankenanstalt
wird kein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt begründet.“
37. Im § 63 Abs. 4 wird die Wendung „Ärzte in Ausbildung (§ 33)“ durch die Wendung „Ärzte (§ 33)“
ersetzt.
38. § 64 Abs. 2 lautet
„(2) Zum Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines
Klinischen Instituts sowie zum Leiter einer Klinischen Abteilung ist vom Rektor nach Anhörung der
Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätsprofessor zu bestellen. Die Bestellung
bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Zum
Stellvertreter ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums
ein Universitätslehrer zu bestellen. Zum Vorstand (Leiter) und zum Stellvertreter darf nur ein Facharzt des
betreffenden Sonderfaches bestellt werden. Gehört der Stellvertreter des Klinik(Instituts)vorstands der
Klinik(Instituts)konferenz zum Zeitpunkt der Bestellung nicht bereits an, hat er nur beratende Stimme. Im
Fall der Vertretung des Vorstands besitzt er das volle Stimmrecht.“
39. § 65 Abs. 4 lautet
„(4) § 45 ist an den Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf alle Angelegenheiten, die sich
auf die Ausübung des ärztlichen (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998) oder des zahnärztlichen (§ 16 des
Ärztegesetzes 1998) Berufs sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des
Gesundheitswesens, die diesen Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen
übertragen sind, nicht anzuwenden, jedoch ist die Klinik(Instituts)konferenz in diesen Angelegenheiten
berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.“
40. Im § 72 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß § 3 Abs. 1b Z 2“ durch das Zitat „gemäß § 3 Abs. 1c Z 2“
ersetzt.
41. Nach § 75 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Jede leitende Funktion in einer Dienstleistungseinrichtung ist im Mitteilungsblatt der
Universität auszuschreiben.“
42. Im § 76 Abs. 2 Z 1 und im § 78 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort
„Universitätsstudium“ ersetzt.
43. Dem § 80 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre
Kommission oder der Senat (§ 79 Abs. 4) zuständig ist.“
44. Im § 84 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „Hochschulen künstlerischer Richtung“ durch den
Ausdruck „Universitäten der Künste“ ersetzt.
45. § 85 Abs. 1 bis 6 lautet
„(1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Vertreterinnen und Vertreter
der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, des wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals mit Ausnahme der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Allgemeinen
Universitätsbediensteten in den Kollegialorganen der Universitäten und Universitäten der Künste
werden eine Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, eine Bundeskonferenz
des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und eine Bundeskonferenz der
Allgemeinen Universitätsbediensteten gebildet. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 6
und 7; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(2) Die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren besteht aus je
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder
Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind von einer von der
Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe
angehörenden Mitglieder im obersten Kollegialorgan sowie in den Fakultätskollegien zu wählen. Für
jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des
Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren nachrückt. Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren,
Dekaninnen und Dekane und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen der Bundeskonferenz der
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nicht angehören.
(3) Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals besteht aus je zwei
Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsassistentinnen und -assistenten und der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Universität und Universität der
Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden
und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder des
obersten Kollegialorgans sowie der Fakultätskollegien für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu
wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung
des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals nachrückt.
(4) Die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten besteht aus je zwei Vertreterinnen
oder Vertretern der Allgemeinen Universitätsbediensteten jeder Universität und Universität der
Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind bei Universitäten und Universitäten der Künste mit
Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden
Wahlversammlung sämtlicher Vertreterinnen und Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten im
Senat und in den Fakultätskollegien der jeweiligen Universität oder Universität der Künste, bei
Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom
Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung aller Angehörigen der Allgemeinen
Universitätsbediensteten zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der
zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz der Allgemeinen
Universitätsbediensteten nachrückt.
(5) Die Aufgaben der genannten Bundeskonferenzen sind insbesondere
1. Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts-
und Hochschulwesens;
2. Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des
Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren;
3. Beratung ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Kollegialorganen der jeweiligen Universität
oder Universität der Künste in Ausübung dieser Funktion.
(6) Die Bundeskonferenzen haben jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die
erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern für eine Funktionsperiode von zwei
Jahren zu wählen.“
46. Im § 86 Abs. 2 wird der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „15000 €“ ersetzt.
47. § 87 Abs. 13 erster Satz lautet
„Der Senat hat die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu
konkretisieren.“
48. Dem § 89 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 1 Abs. 2 Z 4, § 3 Abs. 1 Z 5 bis 7 und Abs. 1a bis 1c, § 3a, § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 2 Z 3, § 23a,
die Überschrift zu § 24, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 9, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 1, § 33 samt
Überschrift, § 36, § 37 Abs. 2 Z 5 und Z 8, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 9, § 43 Abs. 2 Z 3 und Abs. 8, § 45
Abs. 1 Z 4, § 46 Abs. 1 Z 5, § 48 Abs. 1 Z 10, § 51 Abs. 1 Z 15, § 51 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 4, § 52 Abs. 1
Z 15, § 55 Abs. 4, § 58 Abs. 2 Z 4, § 58 Abs. 4, § 61b Abs. 2 Z 3, § 63 Abs. 2 bis 4, § 64 Abs. 2, § 65
Abs. 4, § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 4a, § 76 Abs. 2 Z 1, § 78 Abs. 5, § 80 Abs. 5, § 84 Abs. 1 und 2, § 85
Abs. 1 bis 6 und § 87 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2001 treten mit 1. März
2001 in Kraft. § 86 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2001 tritt mit 1. Jänner 2002
in Kraft.“
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/
1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des
Anwendungsbereichs des Universitäts-Studiengesetzes gegen Entgelt durchzuführen, sofern
hiedurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb
(die Entwicklung und Erschließung der Künste) nicht beeinträchtigt werden und dem Bund die
aus der Benützung von Bundesressourcen für diese Kurse entstehenden Kosten in die
zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) refundiert werden;“
2. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Den Universitäten der Künste und den Fakultäten kommt überdies insofern Rechtspersönlichkeit
zu, als sie berechtigt sind, Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes
abzuhalten. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb (die
Entwicklung und Erschließung der Künste) dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Universitäten
der Künste und Fakultäten haben die Einnahmen aus den Beiträgen der Teilnehmer an Universitätslehrgängen
zur Deckung der Kosten des Universitätslehrgangs zu verwenden.“
3. Im § 3 Abs. 3 wird der Verweis „gemäß Abs. 1“ durch den Verweis „gemäß Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt
„§ 3a. (1) Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen
erfolgt durch die oder den von der Rektorin oder vom Rektor bestellten Lehrgangsleiterin oder
Lehrgangsleiter. Wird eine in einem Bundesdienstverhältnis stehende Universitätslehrerin oder ein in
einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung der für
die Studienrichtung zuständigen Studiendekanin oder des für die Studienrichtung zuständigen Studiendekans,
in der die betreffende Universitätslehrerin oder der betreffende Universitätslehrer ihre oder seine
Lehrverpflichtung zu erfüllen hat. Durch die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen darf die Erfüllung
der Dienstpflichten der Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze
werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters
festgesetzt, das Universitätskollegium ist darüber zu informieren.
(3) Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann von der Rektorin oder vom Rektor eine
gesonderte Abgeltung festgesetzt werden. Das Universitätskollegium ist über die Höhe dieser Abgeltung
zu informieren.
(4) Abgeltungen gemäß Abs. 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind
als Entschädigungen für Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen
Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund
gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.“
5. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Die bei der Durchführung von Aufträgen gemäß Abs. 1, bei der Durchführung von Kursen
gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 und bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 1a durch die
Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität der Künste als Bundeseinrichtung
entstehenden Kosten sind dem jeweiligen Auftraggeber bzw. der den Kurs oder den Universitätslehrgang
durchführenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung in Rechnung zu stellen und an die
Rektorin oder den Rektor abzuführen. Diese Mittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu
verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.“
6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt
„§ 24a. (1) Zur Vertretung für eine freigestellte (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge
beurlaubte Universitätsprofessorin oder einen freigestellten oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubten
Universitätsprofessor kann eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für
das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder
Universität der Künste oder eine andere entsprechend qualifizierte Künstlerin (Wissenschafterin) oder ein
anderer entsprechend qualifizierter Künstler (Wissenschafter) in ein zeitlich befristetes privatrechtliches
Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor aufgenommen werden.
(2) Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die
Aufnahme durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands,
nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß
§ 24. Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere
Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß § 24 durchzuführen.
(3) Die Bestellung zur Universitätsprofessorin oder zum Universitätsprofessor im Rahmen eines
speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union
erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch die Rektorin oder den
Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands und nach Anhörung des
Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 24. Das Dienstverhältnis
ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.“
7. § 26 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität der Künste ist frühestens nach Ablauf von drei
Jahren zulässig.“
8. Dem § 29 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt
„Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 9
durchzuführen.“
9. § 31 Abs. 5 lautet
„(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht
um Universitätslehrgänge handelt (§ 3a), von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach
Anhörung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Universitätskollegiums
erteilt.“
10. Im § 33 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulstudiums“ durch das Wort „Universitätsstudiums“ ersetzt.
11. § 36 Abs. 2 lautet
„(2) Das Recht, als Vertreterin oder Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden,
richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.“
12. § 37 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;“
13. § 42 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission sowie
Beauftragung und Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen; dabei sind Evaluierungsergebnisse
zu berücksichtigen;“
14. Nach § 44 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Gehört die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand bei ihrer oder seiner Wahl nicht bereits
der Institutskonferenz an, tritt sie oder er mit Beginn ihrer oder seiner Funktionsperiode als Mitglied in die
Institutskonferenz ein und gehört dort ihrer oder seiner entsprechenden organisationsrechtlichen Gruppe
an. In diesem Fall ist in einer Versammlung aller Angehörigen dieser Personengruppe, die in einem dem
betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 3
gleichgestellt sind, zu entscheiden, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der
Institutskonferenz ausscheidet.“
15. § 54 Abs. 4 lautet
„(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Universitätskollegiums zu
entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung des § 15 durch die Angehörigen der jeweiligen
Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung
der Studierenden zu entsenden.“
16. Im § 62 Abs. 2 Z 1 und im § 63 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort
„Universitätsstudium“ ersetzt.
17. Dem § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre
Kommission oder der Senat oder das Universitätskollegium (§ 67 Abs. 4) zuständig ist.“
18. Im § 74 Abs. 2 wird der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „15000 €“ ersetzt.
18a. § 75 Abs. 9 dritter Satz entfällt.
18b. Nach § 75 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt
„(9a) Alle Organe einer Universität der Künste sind spätestens bis zum Ende des Wintersemesters
2001/2002 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu konstituieren bzw. zu wählen. Nach Ablauf
dieser Frist hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die noch fehlenden Organe
ohne Setzung einer Nachfrist unverzüglich im Ersatzwege zu bestellen (§ 13 Abs. 2 KUOG). Die
bisherigen Organisationseinheiten und Organe gelten sodann als aufgelöst.“
19. § 75 Abs. 10 erster Satz lautet
„Das Universitätskollegium hat die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich
zu konkretisieren.“
20. Dem § 78 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 3 Abs. 1 Z 7, Abs. 1a und Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 3, § 24a, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 11, § 31
Abs. 5, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Z 4, § 42 Abs. 2 Z 3, § 44 Abs. 2a, § 54 Abs. 4, § 62 Abs. 2
Z 1, § 63 Abs. 5, § 68 Abs. 4 und § 75 Abs. 9, 9a und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 13/2001 treten mit 1. März 2001 in Kraft. § 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 13/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel III
Das Bundesgesetz über die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie
der bildenden Künste in Wien zu entrichtenden Taxen (Hochschul-Taxengesetz 1972), BGBl.
Nr. 76/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 1 wird „800 S“ durch „58,14 €“ ersetzt.
2. § 5 samt Überschrift lautet
„Unterrichtsgeld für Universitätslehrgänge
§ 5. (1) Für den Besuch von Universitätslehrgängen (§§ 23 bis 25 UniStG) haben die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kosten des Universitätslehrgangs festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe
beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes
zu gewähren. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen für ein
ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Studierende
die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Vorbereitungslehrgänge
gemäß § 25a UniStG ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.
(2) Die Unterrichtsgelder gemäß Abs. 1 sind vom Fakultätskollegium oder vom Universitätskollegium
festzusetzen.“
3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 2 Abs. 1 und § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2001
treten mit 1. März 2001 in Kraft.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße wird im Bereich der Gemeinde
Traunkirchen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 34,818 nach Anbindung der L 1298 Buchberg-
Bezirksstraße, umfährt in der Folge den Ortskern von Traunkirchen zum Großteil in einem Tunnel und
bindet bei km 37,470 wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei
der Gemeinde Traunkirchen aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 145-114/99 im
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Z 814.145/6-VI/5/98 vom 28. Jänner 1999
genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Z 814.145/8-III/6/00 vom
29. November 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält,
liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden hinterlegt
Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz (BGBl. Nr. 47/1959 idF BGBl. Nr. 246/1959, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 55/2000)
Staat: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Aserbaidschan 30. August 2000
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des Internationalen Scheckprivatrechts (BGBl.
Nr. 47/1959, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 55/2000)
Staat: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Litauen 28. April 2000