13. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
TITEL I – Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs
Kapitel I – Die Richter
Artikel 2 Berechnung der Amtszeit
Artikel 3 Eid oder feierliche Erklärung
Artikel 4 Unvereinbarkeit
Artikel 5 Rangordnung
Artikel 6 Rücktritt
Artikel 7 Entlassung
Kapitel II – Die Präsidialämter des Gerichtshofs
Artikel 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und
Vizepräsidenten der Sektionen
Artikel 9 Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
Artikel 10 Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Artikel 11 Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Artikel 12 Präsidenten der Sektionen und Kammern
Artikel 13 Ausschluß vom Vorsitz
Artikel 14 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
Kapitel III – Die Kanzlei
Artikel 15 Wahl des Kanzlers
Artikel 16 Wahl der Stellvertretenden Kanzler
Artikel 17 Aufgaben des Kanzlers
Artikel 18 Organisation der Kanzlei
Kapitel IV – Die Arbeitsweise des Gerichtshofs
Artikel 19 Sitz des Gerichtshofs
Artikel 20 Sitzungen des Plenums
Artikel 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs
Artikel 22 Beratungen
Artikel 23 Abstimmungen
Kapitel V – Die Kammern
Artikel 24 Zusammensetzung der Großen Kammer
Artikel 25 Bildung der Sektionen
Artikel 26 Bildung der Kammern
Artikel 27 Komitees
Artikel 28 Verhinderung, Ablehnung, Freistellung
Artikel 29 Richter ad hoc
Artikel 30 Interessengemeinschaft
TITEL II – Das Verfahren
Kapitel I – Allgemeine Vorschriften
Artikel 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall
Artikel 32 Verfahrensanordnungen
Artikel 33 Öffentlichkeit des Verfahrens
Artikel 34 Gebrauch der Sprachen
Artikel 35 Vertretung der Vertragsparteien
Artikel 36 Vertretung der Beschwerdeführer
Artikel 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen
Artikel 38 Schriftsätze
Artikel 39 Vorläufige Maßnahmen
Artikel 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde
Artikel 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden
Artikel 42 Maßnahmen zur Beweiserhebung
Artikel 43 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden
Artikel 44 Streichung und Wiedereintragung im Register
Kapitel II – Die Einleitung des Verfahrens
Artikel 45 Unterschriften
Artikel 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde
Artikel 47 Inhalt einer Individualbeschwerde
Kapitel III – Die Berichterstatter
Artikel 48 Staatenbeschwerden
Artikel 49 Individualbeschwerden
Artikel 50 Verfahren vor der Großen Kammer
Kapitel IV – Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit
Staatenbeschwerden
Artikel 51
Individualbeschwerden
Artikel 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion
Artikel 53 Verfahren vor einem Komitee
Artikel 54 Verfahren vor einer Kammer
Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden
Artikel 55 Einreden der Unzulässigkeit
Artikel 56 Entscheidung der Kammer
Artikel 57 Sprache der Entscheidung
Kapitel V – Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde
Artikel 58 Staatenbeschwerden
Artikel 59 Individualbeschwerden
Artikel 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung
Artikel 61 Beteiligung Dritter
Artikel 62 Gütliche Einigung
Kapitel VI – Die mündliche Verhandlung
Artikel 63 Leitung der mündlichen Verhandlung
Artikel 64 Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung
Artikel 65 Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten ihres Erscheinens
Artikel 66 Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen
Artikel 67 Ablehnung eines Zeugen oder eines Sach- verständigen; Anhörung zu Informationszwecken
Artikel 68 Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen
Artikel 69 Nichterscheinen, Aussageverweigerung, Falschaussage
Artikel 70 Verhandlungsprotokoll
Kapitel VII – Das Verfahren vor der Großen Kammer
Artikel 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften
Artikel 72 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Artikel 73 Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei
Kapitel VIII – Die Urteile
Artikel 74 Inhalt des Urteils
Artikel 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
Artikel 76 Sprache des Urteils
Artikel 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
Artikel 78 Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke
Artikel 79 Antrag auf Auslegung des Urteils
Artikel 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Artikel 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
Kapitel IX – Gutachten
Artikel 82
Artikel 83
Artikel 84
Artikel 85
Artikel 86
Artikel 87
Artikel 88
Artikel 89
Artikel 90
Kapitel X – Verfahrenshilfe
Artikel 91
Artikel 92
Artikel 93
Artikel 94
Artikel 95
Artikel 96
Titel III – Übergangsbestimmungen
Artikel 97 Amtszeit der Richter
Artikel 98 Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
Artikel 99 Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission
Artikel 100 Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer
Artikel 101 Bewilligung der Verfahrenshilfe
Artikel 102 Antrag auf Auslegung des Urteils oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Titel IV – Schlußbestimmungen
Artikel 103 Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen
Artikel 104 Inkrafttreten der Verfahrensordnung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte –
gestützt auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren
Protokolle –
erläßt die folgende Verfahrensordnung
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts
anderes ergibt,
a) „Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 und deren
Protokolle Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, 329/1970, 330/1970, 434/1969, 84/1972, 138/1985, 628/1988, 64/1990 und
BGBl. III Nr. 30/1998;
b) „Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
c) „Große Kammer“ die Große Kammer mit siebzehn Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der
Konvention gebildet wird;
d) „Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen
bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach
Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;
e) „Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention
gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz
führt;
f) „Komitee“ einen Ausschuß mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention
gebildet wird;
g) „Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein
Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuß von fünf Richtern;
h) „Richter ad hoc“ jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei
nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer
benannt wird;
i) „Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt
werden, und die Richter ad hoc;
j) „Berichterstatter“ einen Richter, der mit den in Artikel 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut
ist;
k) „Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;
l) „Partei“ und „Parteien“
– die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;
– den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe),
der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;
m) „Drittbeteiligter“ jeden Vertragsstaat oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1
und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch machen oder denen Gelegenheit gegeben wird,
schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;
n) „Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats;
o) „früherer Gerichtshof“ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische
Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.
Titel I
Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs
Kapitel I
Die Richter
Artikel 2
Berechnung der Amtszeit
(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird
jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters
gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs
der betreffenden Amtszeit an gerechnet.
(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so
übt er sein Amt nach Artikel 23 Absatz 5 der Konvention für die restliche Amtszeit seines Vorgängers
aus.
(3) Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein
Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung
vorgesehen sind.
Artikel 3
Eid oder feierliche Erklärung
(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an
der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid
zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben
„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „daß ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und
unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“
(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Artikel 4
Unvereinbarkeit
Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine
politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist.
Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei
Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum
alle sich stellenden Fragen.
Artikel 5
Rangordnung
(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des
Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer
Wahl; im Fall der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren
Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.
(2) Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt
werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr
Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.
(3) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.
(4) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr
Rang nach dem Lebensalter.
Artikel 6
Rücktritt
Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an
den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 3 am Ende und des
Artikels 26 Absatz 2 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.
Artikel 7
Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, daß er die erforderlichen
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder
Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.
Kapitel II
Die Präsidialämter des Gerichtshofs
Artikel 8
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und
Vizepräsidenten der Sektionen
(1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten
für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken
kann. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den
Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger
weiter.
(4) Scheidet ein Präsident oder Vizepräsident aus dem Gerichtshof aus oder tritt er vor Ablauf der
normalen Amtszeit von seinem Amt zurück, so wählt je nach Fall das Plenum oder die betroffene Sektion
für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.
(5) Die in diesem Artikel Vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt;
stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Richter die absolute Mehrheit
der anwesenden gewählten Richter [englischer Text]/der anwesenden und abstimmenden Richter
[französischer Text], so findet zwischen den beiden Richtern, die die meisten Stimmen erhalten haben,
eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug
gegeben.
Artikel 9
Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
(1) Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und
nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.
(2) Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Großen Kammer und des Ausschusses von
fünf Richtern.
(3) An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident
nicht teil, es sein denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.
Artikel 10
Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten
ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die
Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.
Artikel 11
Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre
Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der
Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter
entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.
Artikel 12
Präsidenten der Sektionen und Kammern
Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren
Mitglieder sie sind. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das
Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist, oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die
Mitglieder der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Artikel 5
festgelegten Rangordnung.
Artikel 13
Ausschluß vom Vorsitz
Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine
Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist.
Artikel 14
Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der
Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgeglichene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.
Kapitel III
Die Kanzlei
Artikel 15
Wahl des Kanzlers
(1) Das Plenum wählt den Kanzler des Gerichtshofs. Die Bewerber müssen hohes sittliches Ansehen
genießen und über die juristischen, administrativen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Erfahrung
verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden. Er
kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Richter in Plenarsitzung mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, daß er die erforderlichen
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das
Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.
(3) Die in diesem Artikel Vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt;
stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute
Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird, sofern vorhanden, der
Bewerberin der Vorzug gegeben, sonst der älteren Person.
(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem
Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben
„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „daß ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit
erfüllen werde.“
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Artikel 16
Wahl der Stellvertretenden Kanzler
(1) Das Plenum wählt außerdem zwei Stellvertretende Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem
Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 15 vorgeschrieben sind. Das für die Amtsenthebung des
Kanzlers vorgesehene Verfahren findet auch für die Amtsenthebung der Stellvertretenden Kanzler
Anwendung. Der Gerichtshof hört in beiden Fällen zuvor den Kanzler an.
(2) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben die Stellvertretenden Kanzler vor dem Plenum oder
nötigenfalls vor dem Präsidenten entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu
leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Artikel 17
Aufgaben des Kanzlers
(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die
Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten des Gerichtshofs
untersteht.
(2) Der Kanzler bewahrt das Archiv des Gerichtshofs; die beim Gerichtshof aus- und eingehende
Korrespondenz und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu
machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.
(3) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der
Kanzler Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs, insbesondere gegenüber der Presse.
(4) Die Arbeit der Kanzlei wird durch eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten des
Gerichtshofs genehmigte allgemeine Weisung geregelt.
Artikel 18
Organisation der Kanzlei
(1) Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet,
sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und
administrativen Dienstleistungen zu erbringen.
(2) Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm ein
stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.
(3) Mit Ausnahme des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler werden die Kanzleibediensteten
einschließlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder
des auf dessen Anweisung handelnden Kanzlers vom Generalsekretär des Europarats eingestellt.
Kapitel IV
Die Arbeitsweise des Gerichtshofs
Artikel 19
Sitz des Gerichtshofs
(1) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Straßburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann
jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.
(2) Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschließen, daß es
notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine
Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.
Artikel 20
Sitzungen des Plenums
(1) Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof
nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident
beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt,
jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.
(2) Für die Beschlußfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der im
Amt befindlichen gewählten Richter erforderlich.
(3) Wird die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die
Sitzung.
Artikel 21
Andere Sitzungen des Gerichtshofs
(1) Die Große Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch
jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.
(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Große Kammer und die Kammern auch außerhalb
dieser Sitzungsperioden einberufen.
Artikel 22
Beratungen
(1) Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen bleiben geheim.
(2) Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder die als sein Vertreter
bestimmte Person sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für
erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen anwesend. Die Zulassung anderer Personen bedarf
einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs.
(3) Vor jeder Abstimmung über eine Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt wird, fordert der Präsident
die Richter auf, ihre Meinung zu äußern.
Artikel 23
Abstimmungen
(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden von den anwesenden Richtern mit
Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt, und liegt weiterhin
Stimmengleichheit vor, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Dieser Absatz gilt, soweit
diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Entscheidungen und Urteile der Großen Kammer und der Kammern werden von den jeweils
tagenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei den Schlußabstimmungen über Zulässigkeit und
Begründetheit einer Beschwerde sind Enthaltungen nicht zulässig.
(3) In der Regel erfolgen die Abstimmungen durch Handzeichen. Der Präsident kann eine
namentliche Abstimmung durchführen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge der Rangordnung.
(4) Jede Frage, über die abzustimmen ist, wird genau formuliert.
Kapitel V
Die Kammern
Artikel 24
Zusammensetzung der Großen Kammer
(1) Die Große Kammer besteht aus siebzehn Richtern und drei Ersatzrichtern.
(2) Sie wird für drei Jahre gebildet, von der Wahl der in Artikel 8 genannten Inhaber der
Präsidialämter an gerechnet.
(3) Der Großen Kammer gehören der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie die
Sektionspräsidenten an. Zur Vervollständigung der Großen Kammer teilt das Plenum auf Vorschlag des
Präsidenten die übrigen Richter in zwei Gruppen ein, die sich alle neun Monate abwechseln und deren
Zusammensetzung geographisch ausgeglichen sein soll und den unterschiedlichen Rechtssystemen der
Vertragsparteien Rechnung trägt. Die Richter und Ersatzrichter, die während der Neunmonatsperioden für
die Behandlung der der Großen Kammer vorgelegten Rechtssachen zuständig sind, werden innerhalb der
betreffenden Gruppe im Rotationsverfahren ernannt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit als
Richter bis zum Abschluß des Verfahrens Mitglied der Großen Kammer.
(4) Der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter gehört der Großen Kammer nach Artikel
27 Absätze 2 und 3 der Konvention von Amts wegen an, wenn er ihr nicht nach Absatz 3 angehört.
(5) a) Ist ein Sektionspräsident an der Teilnahme an einer Sitzung der Großen Kammer verhindert, so
wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten.
b) Sind andere Richter verhindert, so werden sie durch Ersatzrichter ersetzt, die in der
Reihenfolge der Ernennungen nach Absatz 3 bestimmt werden.
c) Stehen aus der betroffenen Gruppe nicht genügend Ersatzrichter zur Vervollständigung der
Großen Kammer zur Verfügung, so werden die fehlenden aus den Mitgliedern der anderen
Gruppe durch das Los bestimmt.
(6) a) Der Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer, der die nach Artikel 43 der Konvention
vorgelegten Anträge zu prüfen hat, besteht aus
– dem Präsidenten des Gerichtshofs;
– den Präsidenten oder, falls sie verhindert sind, den Vizepräsidenten der Sektionen mit
Ausnahme derjenigen, aus der die Kammer gebildet wurde, welche die Rechtssache
behandelt hat, deren Verweisung an die Große Kammer beantragt wird;
– einem weiteren Richter, der im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt
wird, die die Rechtssache nicht in der Kammer behandelt haben.
b) Ein Richter, der für eine betroffene Vertragspartei gewählt wurde oder Staatsangehöriger einer
solchen ist, kann nicht Mitglied des Ausschusses sein.
c) Ist ein Richter des Ausschusses verhindert, so wird er durch einen anderen Richter ersetzt, der
im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt wird, die die Rechtssache in der
Kammer nicht behandelt haben.
Artikel 25
Bildung der Sektionen
(1) Die in Artikel 26 Buchstabe b der Konvention vorgesehenen Kammern (in dieser
Verfahrensordnung als „Sektionen“ bezeichnet) werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Plenum
gebildet, und zwar für drei Jahre, von der Wahl der in Artikel 8 dieser Verfahrensordnung genannten
Inhaber der Präsidialämter an gerechnet. Es werden mindestens vier Sektionen gebildet.
(2) Jeder Richter ist Mitglied einer Sektion. Die Zusammensetzung der Sektionen soll sowohl in
geographischer Hinsicht als auch in bezug auf die Vertretung der Geschlechter ausgeglichen sein und den
unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung tragen.
(3) Scheidet ein Richter vor Ablauf des Zeitabschnitts, für den die Sektion gebildet wurde, aus dem
Gerichtshof aus, so wird er durch seinen Nachfolger beim Gerichtshof als Mitglied der Sektion ersetzt.
(4) Wenn es die Umstände erfordern, kann der Präsident des Gerichtshofs ausnahmsweise die
Zusammensetzung der Sektionen ändern.
(5) Auf Vorschlag des Präsidenten kann das Plenum eine zusätzliche Sektion bilden.
Artikel 26
Bildung der Kammern
(1) Die Kammern mit sieben Richtern, die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention für die Prüfung der
beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen vorgesehen sind, werden wie folgt aus den
Sektionen gebildet
a) Der Kammer gehören für jede Rechtssache der Sektionspräsident und der für eine betroffene
Vertragspartei gewählte Richter an. Ist der letztere nicht Mitglied der Sektion, der die
Beschwerde nach Artikel 51 oder 52 dieser Verfahrensordnung zugeteilt wurde, so gehört er der
Kammer nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention von Amts wegen an. Ist dieser Richter
verhindert oder befangen, so findet Artikel 29 dieser Verfahrensordnung Anwendung.
b) Die anderen Mitglieder der Kammer werden vom Sektionspräsidenten im Rotationsverfahren aus
dem Kreis der Mitglieder der Sektion bestimmt.
c) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, sind in der betreffenden
Rechtssache Ersatzrichter.
(2) Auch nach Ende ihrer Amtszeit bleiben die Richter in den Rechtssachen tätig, in denen sie an der
Prüfung der Begründetheit teilgenommen haben.
Artikel 27
Komitees
(1) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention werden Komitees aus drei derselben Sektion
angehörenden Richtern gebildet. Die Zahl der Komitees wird vom Präsidenten des Gerichtshofs nach
Anhörung der Sektionspräsidenten bestimmt.
(2) Die Komitees werden im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Mitglieder jeder Sektion mit
Ausnahme ihres Präsidenten für zwölf Monate gebildet.
(3) Sektionsmitglieder, die nicht Mitglieder eines Komitees sind, können berufen werden,
verhinderte Mitglieder zu ersetzen.
(4) Den Vorsitz im Komitee führt jeweils das innerhalb der Sektion rangälteste Mitglied.
Artikel 28
Verhinderung, Ablehnung, Freistellung
(1) Jeder Richter, der verhindert ist, an Sitzungen teilzunehmen, hat dies umgehend dem
Kammerpräsidenten anzuzeigen.
(2) Kein Richter kann an der Prüfung einer Rechtssache teilnehmen, an der er ein persönliches
Interesse hat oder an der er vorher mitgewirkt hat, sei es als Prozeßbevollmächtigter, Rechtsbeistand oder
Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines Gerichts, einer
Untersuchungskommission oder in anderer Eigenschaft.
(3) Ist ein Richter aus einem der genannten Gründe oder aus einem besonderen Grund befangen, so
informiert er den Kammerpräsidenten; dieser stellt ihn von der Teilnahme an der Rechtssache frei.
(4) Ist der Kammerpräsident der Auffassung, daß für einen Richter ein Grund vorliegt, sich für
befangen zu erklären, so bespricht er diese Frage mit den Betroffenen; bei Meinungsverschiedenheit
entscheidet die Kammer.
Artikel 29
Richter ad hoc
(1) Wenn der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter verhindert oder befangen ist,
fordert der Kammerpräsident diese Partei auf, ihm binnen dreißig Tagen mitzuteilen, ob sie entweder
einen anderen gewählten Richter oder, als Richter ad hoc, eine andere Person, welche die in Artikel 21
Absatz 1 der Konvention vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, für die Mitwirkung als Richter an dem
Verfahren benennen will; in diesem Fall fordert er sie auf, gleichzeitig den Namen der Person anzugeben,
die sie benennt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die benannte Person verhindert oder befangen ist.
(2) Antwortet die betroffene Vertragspartei nicht innerhalb von dreißig Tagen, so gilt dies als
Verzicht auf eine solche Benennung.
(3) Zu Beginn der ersten Sitzung in der betreffenden Rechtssache nach seiner Benennung leistet der
Richter ad hoc den Eid oder gibt die feierliche Erklärung ab, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Hierüber
wird ein Protokoll aufgenommen.
Artikel 30
Interessengemeinschaft
(1) Haben mehrere klagende oder beklagte Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse, so kann sie
der Präsident des Gerichtshofs auffordern, sich untereinander über die Benennung eines einzigen
gewählten Richters oder Richters ad hoc nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention zu verständigen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident den von Amts wegen zum
Kammermitglied berufenen Richter aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen durch das Los.
(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.
Titel II
Das Verfahren
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 31
Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall
Der Gerichtshof kann im Einzelfall bei der Prüfung einer Rechtssache von den Vorschriften dieses
Titels abweichen; wenn es angezeigt ist, hört er zuvor die Parteien an.
Artikel 32
Verfahrensanordnungen
Der Präsident des Gerichtshofs kann Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlassen,
insbesondere hinsichtlich des Erscheinens zu mündlichen Verhandlungen und der Einreichung von
Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen.
Artikel 33
Öffentlichkeit des Verfahrens
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 auf Grund
besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer
anderen betroffenen Person.
(2) Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles der mündlichen
Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder
der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von
Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder – soweit die Kammer
es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die
Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(3) Nach der Registrierung einer Beschwerde sind alle bei der Kanzlei eingereichten Unterlagen mit
Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Verhandlungen über eine gütliche Einigung nach Artikel 62
vorgelegt werden, der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Kammerpräsident aus den in Absatz 2
genannten Gründen anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer
anderen betroffenen Person.
(4) Anträge auf Vertraulichkeit nach Absatz 1 oder 3 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob der
Ausschluß der Öffentlichkeit für die mündliche Verhandlung oder die Unterlagen insgesamt oder
teilweise gelten soll.
Artikel 34
Gebrauch der Sprachen
(1) Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch.
(2) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde erfolgen die Kommunikation mit
dem Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 34 der Konvention oder mit seinem Vertreter sowie die
Einreichung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters, soweit nicht in einer der
Amtssprachen des Gerichtshofs, in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien.
(3) a) Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter sowie die Einreichung
von Schriftsätzen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters in bezug auf eine mündliche
Verhandlung oder nach Zulassung der Beschwerde erfolgen in einer der Amtssprachen des
Gerichtshofs, wenn nicht der Kammerpräsident den weiteren Gebrauch der Amtssprache einer
Vertragspartei genehmigt.
b) Wird diese Genehmigung erteilt, so trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die
mündliche oder schriftliche Übersetzung der Erklärungen oder Stellungnahmen des
Beschwerdeführers.
(4) a) Die Kommunikation mit Vertragsparteien und Drittbeteiligten sowie die Einreichung von
Schriftsätzen von Vertragsparteien oder Drittbeteiligten erfolgen in einer der Amtssprachen
des Gerichtshofs. Der Kammerpräsident kann den Gebrauch einer anderen Sprache
genehmigen.
b) Wird diese Genehmigung erteilt, so hat die ersuchende Partei für die mündliche oder
schriftliche Übersetzung der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen in die englische
oder französische Sprache zu sorgen und die betreffenden Kosten zu tragen.
(5) Der Kammerpräsident kann die beklagte Vertragspartei auffordern, eine Übersetzung ihrer
schriftlichen Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen vorzulegen, um dem Beschwerdeführer das
Verständnis dieser Stellungnahmen zu erleichtern.
(6) Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, können sich
ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. In
diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche
Übersetzung.
Artikel 35
Vertretung der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien werden durch Prozeßbevollmächtigte vertreten, die zu ihrer Unterstützung
Rechtsbeistände oder Berater hinzuziehen können.
Artikel 36
Vertretung der Beschwerdeführer
(1) Die in Artikel 34 der Konvention genannten natürlichen Personen, nichtstaatlichen
Organisationen und Personengruppen können eine Beschwerde zunächst selbst oder durch einen Vertreter
nach Absatz 4 einreichen.
(2) Sobald der beklagten Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b
zugestellt ist, kann der Kammerpräsident die Vertretung des Beschwerdeführers nach Absatz 4 anordnen.
(3) Auf diese Weise muß der Beschwerdeführer in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen
Verhandlung oder in dem auf die Zulassung folgenden Verfahren vertreten sein, wenn der
Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
(4) a) Der Vertreter des Beschwerdeführers muß ein in einer Vertragspartei zugelassener Rechtsbeistand
mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein oder aber eine andere
Person, die der Kammerpräsident zuläßt.
b) In Fällen, in denen die Vertretung normalerweise obligatorisch wäre, kann der Kammerpräsident
dem Beschwerdeführer gestatten, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich
mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person.
c) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist,
daß die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach
den Buchstaben a oder b bestellt wurden, es rechtfertigen, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens
bestimmen, daß der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer nicht mehr
vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muß.
(5) Der Rechtsbeistand oder der andere zugelassene Vertreter des Beschwerdeführers oder der
Beschwerdeführer selbst, der um Genehmigung ersucht, seine Interessen selbst zu vertreten, müssen eine
der Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend beherrschen. Der Kammerpräsident kann jedoch nach
Artikel 34 Absatz 3 den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen.
Artikel 37
Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen
(1) Mitteilungen und Zustellungen an die Prozeßbevollmächtigten oder die Rechtsbeistände der
Parteien gelten als an die Parteien gerichtet.
(2) Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als
die Prozeßbevollmächtigen oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Mitwirkung der Regierung
des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung
entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an diese Regierung, um die
notwendige Unterstützung zu erhalten.
(3) In gleicher Weise wird verfahren, wenn der Gerichtshof an Ort und Stelle Feststellungen treffen
oder treffen lassen oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die in
diesem Hoheitsgebiet ihren Wohnsitz haben oder es überqueren müssen.
Artikel 38
Schriftsätze
(1) Schriftsätze und andere Unterlagen können nur innerhalb der Frist eingereicht werden, die je nach
Fall vom Kammerpräsidenten oder vom Berichterstatter nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung hierfür
bestimmt wird. Schriftsätze und andere Unterlagen, die nach Ablauf dieser Frist oder unter Mißachtung
einer nach Artikel 32 ergangenen Verfahrensanordnung eingereicht werden, finden keinen Eingang in die
Verfahrensakten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
(2) Für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Frist ist das belegte Datum der Absendung des
Schriftstücks oder, falls ein solches Datum fehlt, das Datum des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend.
Artikel 39
Vorläufige Maßnahmen
(1) Die Kammer oder gegebenenfalls ihr Präsident kann auf Antrag einer Partei oder jeder anderen
betroffenen Person sowie von Amts wegen den Parteien vorläufige Maßnahmen empfehlen, die im
Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollten.
(2) Das Ministerkomitee ist darüber zu informieren.
(3) Die Kammer kann von den Parteien Informationen zu Fragen der Durchführung der von ihr
empfohlenen vorläufigen Maßnahmen anfordern.
Artikel 40
Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde
In dringenden Fällen kann der Kanzler vorbehaltlich anderer verfahrensrechtlicher Maßnahmen mit
Genehmigung des Kammerpräsidenten die betroffene Vertragspartei durch jedes verfügbare Mittel über
die Erhebung einer Beschwerde informieren und ihr zusammenfassende Angaben über deren Gegenstand
machen.
Artikel 41
Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden
Die Kammer behandelt die bei ihr anhängigen Beschwerden in der Reihenfolge, in der sie für die
Prüfung bereit sind. Sie kann jedoch beschließen, eine bestimmte Beschwerde vorrangig zu behandeln.
Artikel 42
Maßnahmen zur Beweiserhebung
(1) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei oder eines Drittbeteiligten [englischer Text]/eines
Dritten [französischer Text] sowie von Amts wegen alle Beweise erheben, die sie für geeignet hält, den
Sachverhalt aufzuklären. Sie kann insbesondere die Parteien ersuchen, schriftliche Beweismittel
vorzulegen, und beschließen, jede Person, deren Aussagen oder Erklärungen ihr für die Erfüllung ihrer
Aufgabe nützlich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer Eigenschaft zu hören.
(2) Die Kammer kann in jedem Stadium des Verfahrens eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder
andere Richter des Gerichtshofs beauftragen, eine Untersuchung, einen Augenschein oder eine andere
Maßnahme zur Beweiserhebung durchzuführen. Zur Unterstützung ihrer beauftragten Mitglieder kann sie
unabhängige externe Sachverständige bestellen.
(3) Die Kammer kann jede Person oder Institution ihrer Wahl bitten, zu einer bestimmten Frage
Auskünfte einzuholen, eine Stellungnahme abzugeben oder der Kammer Bericht zu erstatten.
(4) Die Parteien unterstützen die Kammer oder ihre beauftragten Mitglieder bei der Beweiserhebung.
(5) Wird nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ein Bericht abgefaßt oder eine andere Maßnahme
getroffen, weil eine klagende oder beklagte Vertragspartei dies beantragt hat, so trägt diese die
entsprechenden Kosten, wenn die Kammer nichts anderes bestimmt. In den übrigen Fällen entscheidet die
Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten
[englischer Text]/Dritten [französischer Text] anzulasten sind, der die Abfassung des Berichts oder die
andere Maßnahme beantragt hat. In allen Fällen setzt der Kammerpräsident die Höhe der Kosten fest.
Artikel 43
Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden
(1) Die Kammer kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die Verbindung mehrerer
Beschwerden anordnen.
(2) Der Kammerpräsident kann unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der
Beschwerden nach Anhörung der Parteien die gleichzeitige Prüfung von Beschwerden anordnen, die
derselben Kammer zugeteilt werden.
Artikel 44
Streichung und Wiedereintragung im Register
(1) Teilt eine klagende Vertragspartei dem Kanzler ihre Absicht mit, ihre Beschwerde nicht
weiterzuverfolgen, so kann die Kammer diese Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register
streichen, wenn die andere betroffene Vertragspartei oder die anderen betroffenen Vertragsparteien mit
der Nichtweiterverfolgung einverstanden sind.
(2) Die Entscheidung, eine für zulässig erklärte Beschwerde im Register zu streichen, ergeht in Form
eines Urteils. Der Kammerpräsident übermittelt dieses Urteil, sobald es endgültig ist, dem
Ministerkomitee, damit dieses nach Artikel 46 Absatz 2 der Konvention die Erfüllung von
Verpflichtungen überwachen kann, die gegebenenfalls zur Bedingung für die Nichtweiterverfolgung der
Beschwerde, die gütliche Einigung oder die Beilegung der Streitigkeit gemacht worden sind.
(3) Wird eine Beschwerde im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof über die Kostenfrage.
Ergeht die Kostenentscheidung im Rahmen einer Entscheidung, mit der eine nicht für zulässig erklärte
Beschwerde im Register gestrichen wird, so übermittelt der Kammerpräsident die Entscheidung dem
Ministerkomitee.
(4) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in das Register beschließen, wenn
er dies wegen außergewöhnlicher Umstände für gerechtfertigt hält.
Kapitel II
Die Einleitung des Verfahrens
Artikel 45
Unterschriften
(1) Beschwerden nach Artikel 33 oder 34 der Konvention müssen schriftlich eingereicht und vom
Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.
(2) Wird eine Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder einer Personengruppe
eingereicht, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Gruppe berechtigten Personen zu
unterzeichnen. Die zuständige Kammer oder das zuständige Komitee entscheidet über Fragen zur
Berechtigung der Unterzeichner.
(3) Wird ein Beschwerdeführer nach Artikel 36 vertreten, so ist von seinem Vertreter oder seinen
Vertretern eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Artikel 46
Inhalt einer Staatenbeschwerde
Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen
will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält
a) den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;
b) eine Darstellung des Sachverhalts;
c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der
Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und Einhaltung der
Sechsmonatsfrist);
e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf
eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten
Partei oder Parteien;
f) den Namen und die Adresse der zu(m) Prozeßbevollmächtigten bestimmten Person oder
Personen;
beizufügen sind
g)Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen
Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.
Artikel 47
Inhalt einer lndividualbeschwerde
(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur
Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Präsident der zuständigen Sektion nichts anderes
bestimmt. Das Formular enthält
a) den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, den Beruf und die
Adresse des Beschwerdeführers;
b) gegebenenfalls den Namen, den Beruf und die Adresse seines Vertreters;
c) die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;
d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
e) eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
f) eine kurze Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz
1 der Konvention durch den Beschwerdeführer (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
g) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen des
Beschwerdeführers auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention;
beizufügen sind
h)Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen
Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.
(2) Der Beschwerdeführer hat ferner
a)alle Unterlagen, insbesondere die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Unterlagen und
Entscheidungen beizubringen, die die Feststellung erlauben, daß die Zulässigkeitskriterien nach
Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt sind (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
b)mitzuteilen, ob er seinen Fall einer anderen internationalen Untersuchungs- oder
Beschwerdeinstanz vorgelegt hat.
(3) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, daß seine Identität offengelegt wird, hat dies
mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen,
nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Der Kammerpräsident kann dem
Beschwerdeführer in außergewöhnlichen, gebührend begründeten Fällen gestatten, anonym zu bleiben.
(4) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, daß die
Beschwerde vom Gerichtshof nicht registriert und geprüft wird.
(5) Als Datum der Beschwerdeerhebung ist in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des
Beschwerdeführers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde – sei es auch nur
zusammenfassend – dargelegt wird. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, daß ein anderes Datum gilt,
wenn er dies für gerechtfertigt hält.
(6) Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die
Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.
Kapitel III
Die Berichterstatter
Artikel 48
Staatenbeschwerden
(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 33 der Konvention benennt die zur Prüfung der
Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder
mehrere ihrer Mitglieder als Berichterstatter und beauftragt diese(n), einen Bericht über die Zulässigkeit
vorzulegen. Auf diesen Bericht findet Artikel 49 Absatz 4 Anwendung, soweit dies angezeigt ist.
(2) Sobald eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist,
unterbreiten der oder die Berichterstatter der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen
Unterlagen, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.
Artikel 49
lndividualbeschwerden
(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 34 der Konvention benennt der Präsident der
Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter als Berichterstatter.
(2) Im Rahmen seiner Prüfung
a) kann der Berichterstatter die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte
bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, soweit
er dies für zweckdienlich hält;
b) entscheidet der Berichterstatter, ob die Beschwerde von einem Komitee oder einer Kammer
geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer anordnen kann.
(3) Wird eine Rechtssache nach Artikel 28 der Konvention von einem Komitee geprüft, so enthält
der Bericht des Berichterstatters
a) eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts;
b) eine kurze Darstellung der Gründe, die für den Vorschlag sprechen, die Beschwerde für
unzulässig zu erklären oder im Register zu streichen.
(4) Wird eine Rechtssache nach Artikel 29 Absatz 1 der Konvention von einer Kammer geprüft, so
enthält der Bericht des Berichterstatters
a) eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts, einschließlich aller nach Absatz 2
erhaltenen Auskünfte;
b) die Fragen, welche die Beschwerde nach der Konvention aufwirft;
c) einen Vorschlag in bezug auf die Zulässigkeit und auf zu treffende Maßnahmen sowie
gegebenenfalls eine vorläufige Stellungnahme zur Begründetheit.
(5) Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, legt der
Berichterstatter die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.
Artikel 50
Verfahren vor der Großen Kammer
Wird eine Rechtssache nach Artikel 30 oder 43 der Konvention an die Große Kammer verwiesen, so
bestellt der Präsident der Großen Kammer eines, bei einer Staatenbeschwerde eines oder mehrere ihrer
Mitglieder als Berichterstatter.
Kapitel IV
Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit
Staatenbeschwerden
Artikel 51
(1) Wird eine Beschwerde nach Artikel 33 der Konvention erhoben, so bringt sie der Präsident des
Gerichtshofs umgehend der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis und weist sie einer der Sektionen zu.
(2) Die für die klagende und die beklagte Vertragspartei gewählten Richter gehören der für die
Prüfung der Rechtssache gebildeten Kammer nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a von Amts wegen an.
Wird die Beschwerde von mehreren Vertragsparteien erhoben oder werden von mehreren
Vertragsparteien erhobene Beschwerden gleichen Gegenstands nach Artikel 43 Absatz 2 verbunden, so
findet Artikel 30 Anwendung.
(3) Sobald die Rechtssache einer Sektion zugewiesen ist, bildet der Sektionspräsident nach Artikel
26 Absatz 1 die Kammer und fordert die beklagte Vertragspartei auf, ihren Schriftsatz zur Zulässigkeit der
Beschwerde vorzulegen. Der Kanzler übermittelt den Schriftsatz der klagenden Vertragspartei; diese kann
darauf schriftlich antworten.
(4) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kammer beschließen, die
Parteien zur Abgabe weiterer schriftlicher Stellungnahmen aufzufordern.
(5) Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit findet statt, wenn eine oder mehrere der
betroffenen Vertragsparteien es beantragen oder wenn es die Kammer von Amts wegen beschließt.
(6) Nach Anhörung der Parteien bestimmt der Kammerpräsident das schriftliche und gegebenenfalls
das mündliche Verfahren; zu diesem Zweck bestimmt er die Fristen für die Abgabe der schriftlichen
Stellungnahmen.
(7) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den der oder die Berichterstatter
nach Artikel 48 Absatz 1 erstellt haben.
Individualbeschwerden
Artikel 52
Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion
(1) Der Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde
einer Sektion zu; er achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.
(2) Sobald entschieden ist, daß die Beschwerde von einer Kammer geprüft wird, bildet der Präsident
der betroffenen Sektion nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die in Artikel 27 Absatz 1 der
Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.
(3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung
dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.
Artikel 53
Verfahren vor einem Komitee
(1) Bei seinen Beratungen berücksichtigt das Komitee den Bericht, den ihm der Berichterstatter nach
Artikel 49 Absatz 3 vorlegt.
(2) Ist der Berichterstatter nicht Mitglied des Komitees, so kann er gebeten werden, an dessen
Beratungen teilzunehmen.
(3) Nach Artikel 28 der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluß eine
Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne
weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.
(4) Trifft das Komitee keine Entscheidung nach Absatz 3, so übermittelt es die Beschwerde der
Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.
Artikel 54
Verfahren vor einer Kammer
(1) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den ihr der Berichterstatter nach
Artikel 49 Absatz 4 vorlegt.
(2) Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen.
(3) Andernfalls kann sie
a) die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Schriftstücke oder
Unterlagen vorzulegen, die sie für zweckdienlich hält;
b) die Beschwerde der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis bringen und diese auffordern,
schriftlich Stellung zu nehmen;
c) die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
(4) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag der Parteien oder von
Amts wegen beschließen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Fall werden die Parteien
aufgefordert, sich auch zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern, wenn die Kammer nicht
ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
(5) Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren, einschließlich der Fristen, bezüglich der
Entscheidungen der Kammer nach den Absätzen 3 und 4.
Staatenbeschwerden und lndividualbeschwerden
Artikel 55
Einreden der Unzulässigkeit
Einreden der Unzulässigkeit müssen, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der
beklagten Vertragspartei in ihren nach Artikel 51 oder 54 abgegebenen schriftlichen oder mündlichen
Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden.
Artikel 56
Entscheidung der Kammer
(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß
getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.
(2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer und der oder den
betroffenen Vertragspartei(en) mit.
Artikel 57
Sprache der Entscheidung
(1) Der Gerichtshof erläßt seine Entscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er
nicht beschließt, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die ergangenen Entscheidungen
sind der Öffentlichkeit zugänglich.
(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Entscheidungen in der amtlichen Sammlung
des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.
Kapitel V
Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde
Artikel 58
Staatenbeschwerden
(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so
bestimmt der Kammerpräsident nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien die Fristen für die
Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen zur Begründetheit und für die Vorlage zusätzlicher
Beweismittel. Der Präsident kann jedoch mit Einverständnis der betroffenen Vertragsparteien auf die
Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verzichten.
(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn eine oder mehrere der
betroffenen Vertragsparteien dies beantragen oder wenn die Kammer es von Amts wegen beschließt. Der
Kammerpräsident bestimmt das Verfahren.
(3) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle von dem oder den Berichterstattern nach
Artikel 48 Absatz 2 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.
Artikel 59
lndividualbeschwerden
(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so kann
sie die Parteien auffordern, weitere Beweismittel und schriftliche Stellungnahmen vorzulegen.
(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn die Kammer dies von
Amts wegen beschließt oder, vorausgesetzt, daß im Stadium der Zulässigkeitsprüfung nach Artikel 54
Absatz 4 keine auch die Begründetheit betreffende mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wenn
eine der Parteien es beantragt. Die Kammer kann jedoch ausnahmsweise beschließen, daß die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 38 Absatz 1
Buchstabe a der Konvention nicht notwendig ist.
(3) Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.
(4) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle vom Berichterstatter nach Artikel 49
Absatz 5 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.
Artikel 60
Ansprüche auf gerechte Entschädigung
(1) Ansprüche auf gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention müssen, wenn der
Kammerpräsident nichts anderes anordnet, von der klagenden Vertragspartei oder dem Beschwerdeführer
im Schriftsatz über die Begründetheit oder, falls ein solcher Schriftsatz nicht eingereicht wird, spätestens
zwei Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung in einem besonderen Schriftstück geltend gemacht
werden.
(2) Die Ansprüche sind unter Beifügung der notwendigen Belege zu beziffern und nach Rubriken zu
ordnen; geschieht dies nicht, so kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.
(3) Die Kammer kann eine Partei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auffordern, sich zu den
Ansprüchen auf gerechte Entschädigung zu äußern.
Artikel 61
Beteiligung Dritter
(1) Der Kanzler übermittelt die Entscheidung, mit der eine Beschwerde zugelassen wird, jeder
Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein Beschwerdeführer besitzt, und der oder den
Vertragspartei(en) nach Artikel 56 Absatz 2.
(2) Möchte eine Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme
an mündlichen Verhandlungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Konvention Gebrauch machen, so bestimmt
der Kammerpräsident das Verfahren.
(3) Nach Artikel 36 Absatz 2 der Konvention kann der Kammerpräsident im Interesse der
Rechtspflege jeden Vertragsstaat, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jede betroffene Person, die
nicht Beschwerdeführer ist, auffordern oder ermächtigen, schriftlich Stellung zu nehmen oder, falls
außergewöhnliche Umstände vorliegen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Anträge auf eine
solche Ermächtigung müssen innerhalb angemessener Frist nach Festlegung des schriftlichen Verfahrens
mit einer gebührenden Begründung versehen in einer der Amtssprachen eingereicht werden.
(4) Die Aufforderung oder Ermächtigung nach Absatz 3 ist auch hinsichtlich der Beachtung von
Fristen an die vom Kammerpräsidenten festgelegten Bedingungen geknüpft. Werden diese Bedingungen
nicht eingehalten, so kann der Präsident beschließen, die Stellungnahmen nicht in die Verfahrensakten
aufzunehmen.
(5) Schriftliche Stellungnahmen nach diesem Artikel müssen in einer der Amtssprachen abgefaßt
sein, wenn nicht nach Artikel 34 Absatz 4 der Gebrauch einer anderen Sprache genehmigt wird. Der
Kanzler übermittelt die Stellungnahmen den Parteien; diese können unter Einhaltung der vom
Kammerpräsidenten bestimmten Bedingungen, einschließlich der Fristen, ihrerseits schriftlich Stellung
nehmen.
Artikel 62
Gütliche Einigung
(1) Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der
Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention Kontakt mit den
Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Die Kammer trifft alle geeigneten Maßnahmen, um
eine solche Einigung zu erleichtern.
(2) Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 38
Absatz 2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im
streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche
Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend
gemacht werden.
(3) Erfährt die Kammer durch den Kanzler, daß die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben,
so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 44 Absatz 2 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat,
daß diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der
Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind.
Kapitel VI
Die Mündliche Verhandlung
Artikel 63
Leitung der mündlichen Verhandlung
(1) Der Kammerpräsident leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der
den Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien das Wort erteilt wird.
(2) Führt eine Delegation der Kammer nach Artikel 42 eine Anhörung zur Feststellung des
Sachverhalts durch, so leitet der Delegationsleiter die Verhandlung, und die Delegation übt die Befugnisse
aus, die der Kammer durch die Konvention oder diese Verfahrensordnung übertragen sind.
Artikel 64
Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung
Erscheint eine Partei ohne Angabe hinreichender Gründe nicht, so kann die Kammer die
Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar
erscheint.
Artikel 65
Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten ihres Erscheinens
(1) Zeugen, Sachverständige und sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder ihr
Präsident beschließt, werden durch den Kanzler geladen.
(2) In der Ladung sind anzugeben
a) die betreffende Rechtssache;
b) der Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder
ihrem Präsidenten angeordneten Maßnahme;
c) die Anordnung über die der geladenen Person zustehende Entschädigungszahlung.
(3) Erscheinen die betreffenden Personen auf Antrag oder auf Seiten einer klagenden oder beklagten
Vertragspartei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn die Kammer nicht
anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu
tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten anzulasten sind, auf dessen Antrag die Personen
erschienen sind. Die Kosten werden in allen Fällen vom Kammerpräsidenten festgesetzt.
Artikel 66
Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen
(1) Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid
oder gibt folgende feierliche Erklärung ab
„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen,“ – „daß ich die Wahrheit, die ganze
Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.“
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
(2) Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines
Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab
„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und
gewissenhaft erfüllen werde.“
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
(3) Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Kammerpräsidenten oder vor
einem vom Präsidenten bestimmten Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.
Artikel 67
Ablehnung eines Zeugen oder eines Sachverständigen; Anhörung zu Informationszwecken
Über die Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet die Kammer. Sie kann eine
Person, die nicht als Zeuge vernommen werden kann, zu Informationszwecken anhören.
Artikel 68
Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen
(1) Jeder Richter kann den Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien,
dem Beschwerdeführer, den Zeugen und Sachverständigen sowie jeder anderen vor der Kammer
auftretenden Person Fragen stellen.
(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien können den Zeugen,
Sachverständigen und anderen in Artikel 42 Absatz 1 aufgeführten Personen unter Aufsicht des
Kammerpräsidenten Fragen stellen. Ist umstritten, ob eine Frage erheblich ist, so entscheidet der
Kammerpräsident.
Artikel 69
Nichterscheinen, Aussageverweigerung, Falschaussage
Wenn ein Zeuge oder eine andere Person trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund
nicht erscheint oder die Aussage verweigert, teilt der Kanzler dies auf Ersuchen des Kammerpräsidenten
der Vertragspartei mit, deren Hoheitsgewalt der Betreffende untersteht. In gleicher Weise wird verfahren,
wenn ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach Auffassung der Kammer den Eid oder die feierliche
Erklärung nach Artikel 66 verletzt hat.
Artikel 70
Verhandlungsprotokoll
(1) Über die mündliche Verhandlung wird unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein
Protokoll angefertigt, wenn die Kammer dies beschließt. Das Protokoll enthält
a) die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung;
b) die Liste der erschienenen Personen: Prozeßbevollmächtigte, Rechtsbeistände und Berater der
Parteien sowie Drittbeteiligte;
c) den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen,
Sachverständigen und anderen angehörten Personen;
d) den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
e) den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer oder des
Kammerpräsidenten.
(2) Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefaßt, so sorgt der
Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen, wenn die Kammer dies beschließt.
(3) Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können,
wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung
wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des
Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.
(4) Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet
und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.
Kapitel VII
Das Verfahren vor der Großen Kammer
Artikel 71
Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften
Auf das Verfahren vor der Großen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
Artikel 72
Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung
der Konvention oder ihrer Protokolle auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu
einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache
nach Artikel 30 der Konvention jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben,
wenn nicht eine Partei nach Absatz 2 widerspricht. Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht
begründet zu werden.
(2) Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die
Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten
Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer
als unwirksam angesehen.
Artikel 73
Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei
(1) Nach Artikel 43 der Konvention kann jede Partei in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten
nach dem Datum der Verkündung des Urteils einer Kammer bei der Kanzlei schriftlich einen Antrag auf
Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer stellen; sie hat dabei die schwerwiegende Frage der
Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder die schwerwiegende Frage von
allgemeiner Bedeutung darzulegen, die ihrer Meinung nach eine Prüfung durch die Große Kammer
rechtfertigt.
(2) Ein nach Artikel 24 Absatz 6 gebildeter Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer prüft
den Antrag ausschließlich auf der Grundlage der Akten. Er nimmt den Antrag nur an, wenn er der
Auffassung ist, der Fall werfe eine solche Frage auf. Die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, braucht
nicht begründet zu werden.
(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer durch Urteil.
Kapitel VIII
Die Urteile
Artikel 74
Inhalt des Urteils
(1) Urteile nach den Artikeln 42 und 44 der Konvention enthalten
a) die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt,
sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;
b) den Tag, an dem es gefällt, und denTag, an dem es verkündet wird;
c) die Bezeichnung der Parteien;
d) die Namen der Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;
e) die Darstellung des Prozeßverlaufs;
f) den Sachverhalt;
g) eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;
h) die Entscheidungsgründe;
i) den Urteilstenor;
j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
k) die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
l) gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.
(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil
entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße
Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.
Artikel 75
Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie im selben Urteil über
die Anwendung des Artikels 41 der Konvention, wenn diese Frage – aufgeworfen nach Artikel 60 dieser
Verfahrensordnung – spruchreif ist; andernfalls behält sich die Kammer die Beurteilung der Frage ganz
oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren.
(2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention tagt die Kammer
möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Prüfung der Begründetheit. Ist dies nicht möglich, so
ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.
(3) Spricht die Kammer eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zu, so kann sie
beschließen, daß die zugesprochenen Beträge zu verzinsen sind, wenn die Zahlung nicht innerhalb der
Frist erfolgt, die sie setzt.
(4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, daß zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und
der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist,
und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Artikel 44 Absatz 2 im Register.
Artikel 76
Sprache des Urteils
(1) Der Gerichtshof erläßt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht
beschließt, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die verkündeten Urteile sind der Öffentlichkeit
zugänglich.
(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Urteile in der amtlichen Sammlung des
Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.
Artikel 77
Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
(1) Das Urteil wird vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.
(2) Es kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in
öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Prozeßbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der
Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Absatz 3 als
Verkündung.
(3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem
Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen
eine beglaubigte Kopie. Das ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Original wird im Archiv des
Gerichtshofs verwahrt.
Artikel 78
Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke
Nach Artikel 44 Absatz 3 der Konvention werden die endgültigen Urteile des Gerichtshofs unter der
Verantwortung des Kanzlers in geeigneter Form veröffentlicht. Der Kanzler ist außerdem für die
Herausgabe der amtlichen Sammlung zuständig, die ausgewählte Urteile und Entscheidungen sowie
sonstige Schriftstücke enthält, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmäßig
hält.
Artikel 79
Antrag auf Auslegung des Urteils
(1) Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung
beantragen.
(2) Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Urteilstenors, dessen Auslegung
begehrt wird, ist darin genau anzugeben.
(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein
Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so
bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.
(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen
Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich
Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung,
wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.
Artikel 80
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluß auf den
Ausgang einer bereits entschiedenen Rechtssache auszuüben, so kann eine Partei, wenn diese Tatsache
zum Zeitpunkt des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und der Partei nach menschlichem Ermessen
nicht bekannt sein konnte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten
hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.
(2) Der Antrag muß das Urteil bezeichnen, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, und die
Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Dem
Antrag ist eine Kopie aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die
Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen.
(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein
Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so
bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.
(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen
Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich
Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung,
wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.
Artikel 81
Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereintragung
von Beschwerden im Register kann der Gerichtshof Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche
Unrichtigkeiten von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung der
Entscheidung oder des Urteils beantragt, korrigieren.
Kapitel IX
Gutachten
Artikel 82
Im Verfahren zur Erstattung von Gutachten wendet der Gerichtshof neben den Artikeln 47, 48 und
49 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser
Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.
Artikel 83
Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Kanzlei einzureichen. Er muß die Frage, zu
der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind
anzugeben
a) der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluß nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention
gefaßt hat;
b) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem
Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.
Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.
Artikel 84
(1) Nach Eingang des Antrags übermittelt der Kanzler allen Mitgliedern des Gerichtshofs eine
Kopie.
(2) Er teilt den Vertragsparteien mit, daß der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Stellungnahmen
entgegenzunehmen.
Artikel 85
(1) Der Präsident des Gerichtshofs bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen
Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen.
(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen.
Der Kanzler übermittelt allen Mitgliedern des Gerichtshofs, dem Ministerkomitee und jeder
Vertragspartei eine Kopie.
Artikel 86
Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident des Gerichtshofs, ob den
Vertragsparteien, die schriftlich Stellung genommen haben, Gelegenheit gegeben werden soll, ihre
Stellungnahmen in einer zu diesem Zweck anberaumten mündlichen Verhandlung zu erläutern.
Artikel 87
Ist der Gerichtshof der Auffassung, daß der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nicht in seine
Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt er dies in einer begründeten Entscheidung
fest.
Artikel 88
(1) Gutachten werden von der Großen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der
Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist im Gutachten anzugeben.
(2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine
Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung
seines abweichenden Votums beifügen.
Artikel 89
Das Gutachten wird in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten des Gerichtshofs oder einem von ihm
beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen, nachdem das Ministerkomitee
und alle Vertragsparteien benachrichtigt worden sind.
Artikel 90
Das Gutachten sowie jede Entscheidung nach Artikel 87 werden vom Präsidenten des Gerichtshofs
und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgmäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im
Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien
und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie.
Kapitel X
Verfahrenshilfe
Artikel 91
(1) Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Artikel 34 der
Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache
Verfahrenshilfe bewilligen, nachdem die beklagte Vertragspartei nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b
dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür
abgelaufen ist.
(2) Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Verfahrenshilfe
bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Artikels 96 im Verfahren vor der Großen Kammer
weiter.
Artikel 92
Verfahrenshilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,
a) daß die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der
Kammer notwendig ist;
b) daß der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden
Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.
Artikel 93
(1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die
anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular
auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen
gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese
Erklärung muß von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein.
(2) Die betroffene Vertragspartei wird aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen.
(3) Nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen entscheidet der
Kammerpräsident, ob Verfahrenshilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die
betroffenen Parteien.
Artikel 94
(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Artikel 36 Absatz 4
bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt
werden.
(2) Die Verfahrenshilfe kann außer den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie
andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter
bestellten Person entstehen.
Artikel 95
Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe bestimmt der Kanzler
a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;
b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.
Artikel 96
Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder
ändern, wenn er feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.
Titel III
Übergangsbestimmungen
Artikel 97
Amtszeit der Richter
Die Amtszeit der Richter, die am Tag des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 30/1998 zur Konvention
Mitglieder des Gerichtshofs waren, wird von diesem Tag an gerechnet.
Artikel 98
Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention
a) werden die beiden Sektionspräsidenten, die nicht zugleich Vizepräsidenten des Gerichtshofs sind,
und die Vizepräsidenten der Sektionen für achtzehn Monate gewählt;
b) ist die unmittelbare Wiederwahl der Vizepräsidenten der Sektionen nicht zulässig.
Artikel 99
Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission
(1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 11
vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für
die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.
(2) In Rechtssachen nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach
dem früheren Artikel 31 der Konvention angenommenen Bericht.
(3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach
der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.
(4) Im übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des
Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschließlich aller Schriftsätze und
Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
(5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war,
einen Bericht nach dem früheren Artikel 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof
die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluß
an die Beweiserhebung geäußert haben.
Artikel 100
Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer
(1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 zur
Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Artikel 24 Absatz 6 dieser Verfahrensordnung gebildeter
Ausschuß der Großen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Großen Kammer geprüft
wird; der Ausschuß entscheidet ausschließlich auf der Grundlage der Akten.
(2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Artikel 5 Absatz 4
des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Artikel 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.
(3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen
sind, werden der Großen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.
(4) Bei jeder Rechtssache, die der Großen Kammer nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11
vorliegt, wird die Große Kammer durch Richter einer der in Artikel 24 Absatz 3 dieser
Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationverfahren bestimmt werden; beide
Gruppen werden abwechselnd herangezogen.
Artikel 101
Bewilligung der Verfahrenshilfe
Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des
Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren
Gerichtshof Verfahrenshilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof
weiter; Artikel 96 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.
Artikel 102
Antrag auf Auslegung des Urteils oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Anträge einer Partei auf Auslegung eines Urteils oder auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des
früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Artikel 51 oder 52
einer Sektion zugewiesen.
(2) Ungeachtet der Artikel 79 Absatz 3 und 80 Absatz 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion
für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.
(3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an
a) der Sektionspräsident
sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören,
b) der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein
Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;
c) die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die
das Urteil gefällt hat, angehört haben.
(4) a) Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder
der betroffenen Sektion durch das Los.
b) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.
Titel IV
Schlußbestimmungen
Artikel 103
Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen
(1) Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in
Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche
Änderungsvorschlag muß dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft
werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder
des Gerichtshofs davon in Kenntnis.
(2) Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen,
kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, daß die betroffene Kammer
den Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie
vorgeschlagen wurde.
Artikel 104
Inkrafttreten der Verfahrensordnung
Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.