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13_2000 AT

13. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung

(Übersetzung)

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

TITEL I – Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel I – Die Richter

Artikel 2 Berechnung der Amtszeit

Artikel 3 Eid oder feierliche Erklärung

Artikel 4 Unvereinbarkeit

Artikel 5 Rangordnung

Artikel 6 Rücktritt

Artikel 7 Entlassung

Kapitel II – Die Präsidialämter des Gerichtshofs

Artikel 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und

Vizepräsidenten der Sektionen

Artikel 9 Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs

Artikel 10 Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Artikel 11 Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Artikel 12 Präsidenten der Sektionen und Kammern

Artikel 13 Ausschluß vom Vorsitz

Artikel 14 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter

Kapitel III – Die Kanzlei

Artikel 15 Wahl des Kanzlers

Artikel 16 Wahl der Stellvertretenden Kanzler

Artikel 17 Aufgaben des Kanzlers

Artikel 18 Organisation der Kanzlei

Kapitel IV – Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

Artikel 19 Sitz des Gerichtshofs

Artikel 20 Sitzungen des Plenums

Artikel 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs

Artikel 22 Beratungen

Artikel 23 Abstimmungen

Kapitel V – Die Kammern

Artikel 24 Zusammensetzung der Großen Kammer

Artikel 25 Bildung der Sektionen

Artikel 26 Bildung der Kammern

Artikel 27 Komitees

Artikel 28 Verhinderung, Ablehnung, Freistellung

Artikel 29 Richter ad hoc

Artikel 30 Interessengemeinschaft

TITEL II – Das Verfahren

Kapitel I – Allgemeine Vorschriften

Artikel 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall

Artikel 32 Verfahrensanordnungen

Artikel 33 Öffentlichkeit des Verfahrens

Artikel 34 Gebrauch der Sprachen

Artikel 35 Vertretung der Vertragsparteien

Artikel 36 Vertretung der Beschwerdeführer

Artikel 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen

Artikel 38 Schriftsätze

Artikel 39 Vorläufige Maßnahmen

Artikel 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde

Artikel 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden

Artikel 42 Maßnahmen zur Beweiserhebung

Artikel 43 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden

Artikel 44 Streichung und Wiedereintragung im Register

Kapitel II – Die Einleitung des Verfahrens

Artikel 45 Unterschriften

Artikel 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde

Artikel 47 Inhalt einer Individualbeschwerde

Kapitel III – Die Berichterstatter

Artikel 48 Staatenbeschwerden

Artikel 49 Individualbeschwerden

Artikel 50 Verfahren vor der Großen Kammer

Kapitel IV – Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit

Staatenbeschwerden

Artikel 51

Individualbeschwerden

Artikel 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion

Artikel 53 Verfahren vor einem Komitee

Artikel 54 Verfahren vor einer Kammer

Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden

Artikel 55 Einreden der Unzulässigkeit

Artikel 56 Entscheidung der Kammer

Artikel 57 Sprache der Entscheidung

Kapitel V – Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde

Artikel 58 Staatenbeschwerden

Artikel 59 Individualbeschwerden

Artikel 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung

Artikel 61 Beteiligung Dritter

Artikel 62 Gütliche Einigung

Kapitel VI – Die mündliche Verhandlung

Artikel 63 Leitung der mündlichen Verhandlung

Artikel 64 Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

Artikel 65 Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten ihres Erscheinens

Artikel 66 Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen

Artikel 67 Ablehnung eines Zeugen oder eines Sach- verständigen; Anhörung zu Informationszwecken

Artikel 68 Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen

Artikel 69 Nichterscheinen, Aussageverweigerung, Falschaussage

Artikel 70 Verhandlungsprotokoll

Kapitel VII – Das Verfahren vor der Großen Kammer

Artikel 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften

Artikel 72 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Artikel 73 Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei

Kapitel VIII – Die Urteile

Artikel 74 Inhalt des Urteils

Artikel 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

Artikel 76 Sprache des Urteils

Artikel 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

Artikel 78 Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke

Artikel 79 Antrag auf Auslegung des Urteils

Artikel 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Artikel 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen

Kapitel IX – Gutachten

Artikel 82

Artikel 83

Artikel 84

Artikel 85

Artikel 86

Artikel 87

Artikel 88

Artikel 89

Artikel 90

Kapitel X – Verfahrenshilfe

Artikel 91

Artikel 92

Artikel 93

Artikel 94

Artikel 95

Artikel 96

Titel III – Übergangsbestimmungen

Artikel 97 Amtszeit der Richter

Artikel 98 Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen

Artikel 99 Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission

Artikel 100 Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer

Artikel 101 Bewilligung der Verfahrenshilfe

Artikel 102 Antrag auf Auslegung des Urteils oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel IV – Schlußbestimmungen

Artikel 103 Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen

Artikel 104 Inkrafttreten der Verfahrensordnung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte –

gestützt auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren

Protokolle –

erläßt die folgende Verfahrensordnung

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts

anderes ergibt,

a) „Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 und deren

Protokolle Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, 329/1970, 330/1970, 434/1969, 84/1972, 138/1985, 628/1988, 64/1990 und

BGBl. III Nr. 30/1998;

b) „Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;

c) „Große Kammer“ die Große Kammer mit siebzehn Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der

Konvention gebildet wird;

d) „Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen

bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach

Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;

e) „Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention

gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz

führt;

f) „Komitee“ einen Ausschuß mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention

gebildet wird;

g) „Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein

Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuß von fünf Richtern;

h) „Richter ad hoc“ jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei

nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer

benannt wird;

i) „Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt

werden, und die Richter ad hoc;

j) „Berichterstatter“ einen Richter, der mit den in Artikel 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut

ist;

k) „Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;

l) „Partei“ und „Parteien“

– die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;

– den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe),

der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;

m) „Drittbeteiligter“ jeden Vertragsstaat oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1

und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch machen oder denen Gelegenheit gegeben wird,

schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;

n) „Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats;

o) „früherer Gerichtshof“ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische

Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.

Titel I

Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel I

Die Richter

Artikel 2

Berechnung der Amtszeit

(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird

jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters

gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs

der betreffenden Amtszeit an gerechnet.

(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so

übt er sein Amt nach Artikel 23 Absatz 5 der Konvention für die restliche Amtszeit seines Vorgängers

aus.

(3) Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein

Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung

vorgesehen sind.

Artikel 3

Eid oder feierliche Erklärung

(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an

der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid

zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben

„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „daß ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und

unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“

(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 4

Unvereinbarkeit

Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine

politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und

Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist.

Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei

Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum

alle sich stellenden Fragen.

Artikel 5

Rangordnung

(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des

Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer

Wahl; im Fall der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren

Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.

(2) Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt

werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr

Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.

(3) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.

(4) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr

Rang nach dem Lebensalter.

Artikel 6

Rücktritt

Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an

den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 3 am Ende und des

Artikels 26 Absatz 2 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.

Artikel 7

Entlassung

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von

zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, daß er die erforderlichen

Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder

Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.

Kapitel II

Die Präsidialämter des Gerichtshofs

Artikel 8

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und

Vizepräsidenten der Sektionen

(1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten

für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken

kann. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den

Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger

weiter.

(4) Scheidet ein Präsident oder Vizepräsident aus dem Gerichtshof aus oder tritt er vor Ablauf der

normalen Amtszeit von seinem Amt zurück, so wählt je nach Fall das Plenum oder die betroffene Sektion

für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.

(5) Die in diesem Artikel Vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt;

stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Richter die absolute Mehrheit

der anwesenden gewählten Richter [englischer Text]/der anwesenden und abstimmenden Richter

[französischer Text], so findet zwischen den beiden Richtern, die die meisten Stimmen erhalten haben,

eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug

gegeben.

Artikel 9

Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs

(1) Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und

nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.

(2) Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Großen Kammer und des Ausschusses von

fünf Richtern.

(3) An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident

nicht teil, es sein denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.

Artikel 10

Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten

ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die

Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.

Artikel 11

Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre

Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der

Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter

entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Artikel 12

Präsidenten der Sektionen und Kammern

Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren

Mitglieder sie sind. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das

Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist, oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die

Mitglieder der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Artikel 5

festgelegten Rangordnung.

Artikel 13

Ausschluß vom Vorsitz

Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine

Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist.

Artikel 14

Ausgewogene Vertretung der Geschlechter

Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der

Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgeglichene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.

Kapitel III

Die Kanzlei

Artikel 15

Wahl des Kanzlers

(1) Das Plenum wählt den Kanzler des Gerichtshofs. Die Bewerber müssen hohes sittliches Ansehen

genießen und über die juristischen, administrativen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Erfahrung

verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden. Er

kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Richter in Plenarsitzung mit der Mehrheit von zwei

Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, daß er die erforderlichen

Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das

Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.

(3) Die in diesem Artikel Vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt;

stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute

Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten

Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird, sofern vorhanden, der

Bewerberin der Vorzug gegeben, sonst der älteren Person.

(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem

Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben

„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „daß ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit

erfüllen werde.“

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 16

Wahl der Stellvertretenden Kanzler

(1) Das Plenum wählt außerdem zwei Stellvertretende Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem

Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 15 vorgeschrieben sind. Das für die Amtsenthebung des

Kanzlers vorgesehene Verfahren findet auch für die Amtsenthebung der Stellvertretenden Kanzler

Anwendung. Der Gerichtshof hört in beiden Fällen zuvor den Kanzler an.

(2) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben die Stellvertretenden Kanzler vor dem Plenum oder

nötigenfalls vor dem Präsidenten entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu

leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 17

Aufgaben des Kanzlers

(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die

Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten des Gerichtshofs

untersteht.

(2) Der Kanzler bewahrt das Archiv des Gerichtshofs; die beim Gerichtshof aus- und eingehende

Korrespondenz und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu

machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.

(3) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der

Kanzler Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs, insbesondere gegenüber der Presse.

(4) Die Arbeit der Kanzlei wird durch eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten des

Gerichtshofs genehmigte allgemeine Weisung geregelt.

Artikel 18

Organisation der Kanzlei

(1) Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet,

sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und

administrativen Dienstleistungen zu erbringen.

(2) Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm ein

stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.

(3) Mit Ausnahme des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler werden die Kanzleibediensteten

einschließlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder

des auf dessen Anweisung handelnden Kanzlers vom Generalsekretär des Europarats eingestellt.

Kapitel IV

Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

Artikel 19

Sitz des Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Straßburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann

jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der

Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.

(2) Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschließen, daß es

notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine

Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.

Artikel 20

Sitzungen des Plenums

(1) Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof

nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident

beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt,

jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.

(2) Für die Beschlußfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der im

Amt befindlichen gewählten Richter erforderlich.

(3) Wird die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die

Sitzung.

Artikel 21

Andere Sitzungen des Gerichtshofs

(1) Die Große Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch

jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.

(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Große Kammer und die Kammern auch außerhalb

dieser Sitzungsperioden einberufen.

Artikel 22

Beratungen

(1) Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen bleiben geheim.

(2) Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder die als sein Vertreter

bestimmte Person sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für

erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen anwesend. Die Zulassung anderer Personen bedarf

einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs.

(3) Vor jeder Abstimmung über eine Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt wird, fordert der Präsident

die Richter auf, ihre Meinung zu äußern.

Artikel 23

Abstimmungen

(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden von den anwesenden Richtern mit

Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt, und liegt weiterhin

Stimmengleichheit vor, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Dieser Absatz gilt, soweit

diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Entscheidungen und Urteile der Großen Kammer und der Kammern werden von den jeweils

tagenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei den Schlußabstimmungen über Zulässigkeit und

Begründetheit einer Beschwerde sind Enthaltungen nicht zulässig.

(3) In der Regel erfolgen die Abstimmungen durch Handzeichen. Der Präsident kann eine

namentliche Abstimmung durchführen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge der Rangordnung.

(4) Jede Frage, über die abzustimmen ist, wird genau formuliert.

Kapitel V

Die Kammern

Artikel 24

Zusammensetzung der Großen Kammer

(1) Die Große Kammer besteht aus siebzehn Richtern und drei Ersatzrichtern.

(2) Sie wird für drei Jahre gebildet, von der Wahl der in Artikel 8 genannten Inhaber der

Präsidialämter an gerechnet.

(3) Der Großen Kammer gehören der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie die

Sektionspräsidenten an. Zur Vervollständigung der Großen Kammer teilt das Plenum auf Vorschlag des

Präsidenten die übrigen Richter in zwei Gruppen ein, die sich alle neun Monate abwechseln und deren

Zusammensetzung geographisch ausgeglichen sein soll und den unterschiedlichen Rechtssystemen der

Vertragsparteien Rechnung trägt. Die Richter und Ersatzrichter, die während der Neunmonatsperioden für

die Behandlung der der Großen Kammer vorgelegten Rechtssachen zuständig sind, werden innerhalb der

betreffenden Gruppe im Rotationsverfahren ernannt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit als

Richter bis zum Abschluß des Verfahrens Mitglied der Großen Kammer.

(4) Der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter gehört der Großen Kammer nach Artikel

27 Absätze 2 und 3 der Konvention von Amts wegen an, wenn er ihr nicht nach Absatz 3 angehört.

(5) a) Ist ein Sektionspräsident an der Teilnahme an einer Sitzung der Großen Kammer verhindert, so

wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten.

b) Sind andere Richter verhindert, so werden sie durch Ersatzrichter ersetzt, die in der

Reihenfolge der Ernennungen nach Absatz 3 bestimmt werden.

c) Stehen aus der betroffenen Gruppe nicht genügend Ersatzrichter zur Vervollständigung der

Großen Kammer zur Verfügung, so werden die fehlenden aus den Mitgliedern der anderen

Gruppe durch das Los bestimmt.

(6) a) Der Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer, der die nach Artikel 43 der Konvention

vorgelegten Anträge zu prüfen hat, besteht aus

– dem Präsidenten des Gerichtshofs;

– den Präsidenten oder, falls sie verhindert sind, den Vizepräsidenten der Sektionen mit

Ausnahme derjenigen, aus der die Kammer gebildet wurde, welche die Rechtssache

behandelt hat, deren Verweisung an die Große Kammer beantragt wird;

– einem weiteren Richter, der im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt

wird, die die Rechtssache nicht in der Kammer behandelt haben.

b) Ein Richter, der für eine betroffene Vertragspartei gewählt wurde oder Staatsangehöriger einer

solchen ist, kann nicht Mitglied des Ausschusses sein.

c) Ist ein Richter des Ausschusses verhindert, so wird er durch einen anderen Richter ersetzt, der

im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt wird, die die Rechtssache in der

Kammer nicht behandelt haben.

Artikel 25

Bildung der Sektionen

(1) Die in Artikel 26 Buchstabe b der Konvention vorgesehenen Kammern (in dieser

Verfahrensordnung als „Sektionen“ bezeichnet) werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Plenum

gebildet, und zwar für drei Jahre, von der Wahl der in Artikel 8 dieser Verfahrensordnung genannten

Inhaber der Präsidialämter an gerechnet. Es werden mindestens vier Sektionen gebildet.

(2) Jeder Richter ist Mitglied einer Sektion. Die Zusammensetzung der Sektionen soll sowohl in

geographischer Hinsicht als auch in bezug auf die Vertretung der Geschlechter ausgeglichen sein und den

unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung tragen.

(3) Scheidet ein Richter vor Ablauf des Zeitabschnitts, für den die Sektion gebildet wurde, aus dem

Gerichtshof aus, so wird er durch seinen Nachfolger beim Gerichtshof als Mitglied der Sektion ersetzt.

(4) Wenn es die Umstände erfordern, kann der Präsident des Gerichtshofs ausnahmsweise die

Zusammensetzung der Sektionen ändern.

(5) Auf Vorschlag des Präsidenten kann das Plenum eine zusätzliche Sektion bilden.

Artikel 26

Bildung der Kammern

(1) Die Kammern mit sieben Richtern, die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention für die Prüfung der

beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen vorgesehen sind, werden wie folgt aus den

Sektionen gebildet

a) Der Kammer gehören für jede Rechtssache der Sektionspräsident und der für eine betroffene

Vertragspartei gewählte Richter an. Ist der letztere nicht Mitglied der Sektion, der die

Beschwerde nach Artikel 51 oder 52 dieser Verfahrensordnung zugeteilt wurde, so gehört er der

Kammer nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention von Amts wegen an. Ist dieser Richter

verhindert oder befangen, so findet Artikel 29 dieser Verfahrensordnung Anwendung.

b) Die anderen Mitglieder der Kammer werden vom Sektionspräsidenten im Rotationsverfahren aus

dem Kreis der Mitglieder der Sektion bestimmt.

c) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, sind in der betreffenden

Rechtssache Ersatzrichter.

(2) Auch nach Ende ihrer Amtszeit bleiben die Richter in den Rechtssachen tätig, in denen sie an der

Prüfung der Begründetheit teilgenommen haben.

Artikel 27

Komitees

(1) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention werden Komitees aus drei derselben Sektion

angehörenden Richtern gebildet. Die Zahl der Komitees wird vom Präsidenten des Gerichtshofs nach

Anhörung der Sektionspräsidenten bestimmt.

(2) Die Komitees werden im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Mitglieder jeder Sektion mit

Ausnahme ihres Präsidenten für zwölf Monate gebildet.

(3) Sektionsmitglieder, die nicht Mitglieder eines Komitees sind, können berufen werden,

verhinderte Mitglieder zu ersetzen.

(4) Den Vorsitz im Komitee führt jeweils das innerhalb der Sektion rangälteste Mitglied.

Artikel 28

Verhinderung, Ablehnung, Freistellung

(1) Jeder Richter, der verhindert ist, an Sitzungen teilzunehmen, hat dies umgehend dem

Kammerpräsidenten anzuzeigen.

(2) Kein Richter kann an der Prüfung einer Rechtssache teilnehmen, an der er ein persönliches

Interesse hat oder an der er vorher mitgewirkt hat, sei es als Prozeßbevollmächtigter, Rechtsbeistand oder

Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines Gerichts, einer

Untersuchungskommission oder in anderer Eigenschaft.

(3) Ist ein Richter aus einem der genannten Gründe oder aus einem besonderen Grund befangen, so

informiert er den Kammerpräsidenten; dieser stellt ihn von der Teilnahme an der Rechtssache frei.

(4) Ist der Kammerpräsident der Auffassung, daß für einen Richter ein Grund vorliegt, sich für

befangen zu erklären, so bespricht er diese Frage mit den Betroffenen; bei Meinungsverschiedenheit

entscheidet die Kammer.

Artikel 29

Richter ad hoc

(1) Wenn der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter verhindert oder befangen ist,

fordert der Kammerpräsident diese Partei auf, ihm binnen dreißig Tagen mitzuteilen, ob sie entweder

einen anderen gewählten Richter oder, als Richter ad hoc, eine andere Person, welche die in Artikel 21

Absatz 1 der Konvention vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, für die Mitwirkung als Richter an dem

Verfahren benennen will; in diesem Fall fordert er sie auf, gleichzeitig den Namen der Person anzugeben,

die sie benennt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die benannte Person verhindert oder befangen ist.

(2) Antwortet die betroffene Vertragspartei nicht innerhalb von dreißig Tagen, so gilt dies als

Verzicht auf eine solche Benennung.

(3) Zu Beginn der ersten Sitzung in der betreffenden Rechtssache nach seiner Benennung leistet der

Richter ad hoc den Eid oder gibt die feierliche Erklärung ab, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Hierüber

wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 30

Interessengemeinschaft

(1) Haben mehrere klagende oder beklagte Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse, so kann sie

der Präsident des Gerichtshofs auffordern, sich untereinander über die Benennung eines einzigen

gewählten Richters oder Richters ad hoc nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention zu verständigen.

Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident den von Amts wegen zum

Kammermitglied berufenen Richter aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen durch das Los.

(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.

Titel II

Das Verfahren

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 31

Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall

Der Gerichtshof kann im Einzelfall bei der Prüfung einer Rechtssache von den Vorschriften dieses

Titels abweichen; wenn es angezeigt ist, hört er zuvor die Parteien an.

Artikel 32

Verfahrensanordnungen

Der Präsident des Gerichtshofs kann Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlassen,

insbesondere hinsichtlich des Erscheinens zu mündlichen Verhandlungen und der Einreichung von

Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen.

Artikel 33

Öffentlichkeit des Verfahrens

(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 auf Grund

besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer

anderen betroffenen Person.

(2) Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles der mündlichen

Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder

der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von

Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder – soweit die Kammer

es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die

Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(3) Nach der Registrierung einer Beschwerde sind alle bei der Kanzlei eingereichten Unterlagen mit

Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Verhandlungen über eine gütliche Einigung nach Artikel 62

vorgelegt werden, der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Kammerpräsident aus den in Absatz 2

genannten Gründen anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer

anderen betroffenen Person.

(4) Anträge auf Vertraulichkeit nach Absatz 1 oder 3 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob der

Ausschluß der Öffentlichkeit für die mündliche Verhandlung oder die Unterlagen insgesamt oder

teilweise gelten soll.

Artikel 34

Gebrauch der Sprachen

(1) Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch.

(2) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde erfolgen die Kommunikation mit

dem Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 34 der Konvention oder mit seinem Vertreter sowie die

Einreichung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters, soweit nicht in einer der

Amtssprachen des Gerichtshofs, in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien.

(3) a) Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter sowie die Einreichung

von Schriftsätzen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters in bezug auf eine mündliche

Verhandlung oder nach Zulassung der Beschwerde erfolgen in einer der Amtssprachen des

Gerichtshofs, wenn nicht der Kammerpräsident den weiteren Gebrauch der Amtssprache einer

Vertragspartei genehmigt.

b) Wird diese Genehmigung erteilt, so trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die

mündliche oder schriftliche Übersetzung der Erklärungen oder Stellungnahmen des

Beschwerdeführers.

(4) a) Die Kommunikation mit Vertragsparteien und Drittbeteiligten sowie die Einreichung von

Schriftsätzen von Vertragsparteien oder Drittbeteiligten erfolgen in einer der Amtssprachen

des Gerichtshofs. Der Kammerpräsident kann den Gebrauch einer anderen Sprache

genehmigen.

b) Wird diese Genehmigung erteilt, so hat die ersuchende Partei für die mündliche oder

schriftliche Übersetzung der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen in die englische

oder französische Sprache zu sorgen und die betreffenden Kosten zu tragen.

(5) Der Kammerpräsident kann die beklagte Vertragspartei auffordern, eine Übersetzung ihrer

schriftlichen Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen vorzulegen, um dem Beschwerdeführer das

Verständnis dieser Stellungnahmen zu erleichtern.

(6) Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, können sich

ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. In

diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche

Übersetzung.

Artikel 35

Vertretung der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien werden durch Prozeßbevollmächtigte vertreten, die zu ihrer Unterstützung

Rechtsbeistände oder Berater hinzuziehen können.

Artikel 36

Vertretung der Beschwerdeführer

(1) Die in Artikel 34 der Konvention genannten natürlichen Personen, nichtstaatlichen

Organisationen und Personengruppen können eine Beschwerde zunächst selbst oder durch einen Vertreter

nach Absatz 4 einreichen.

(2) Sobald der beklagten Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b

zugestellt ist, kann der Kammerpräsident die Vertretung des Beschwerdeführers nach Absatz 4 anordnen.

(3) Auf diese Weise muß der Beschwerdeführer in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen

Verhandlung oder in dem auf die Zulassung folgenden Verfahren vertreten sein, wenn der

Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

(4) a) Der Vertreter des Beschwerdeführers muß ein in einer Vertragspartei zugelassener Rechtsbeistand

mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein oder aber eine andere

Person, die der Kammerpräsident zuläßt.

b) In Fällen, in denen die Vertretung normalerweise obligatorisch wäre, kann der Kammerpräsident

dem Beschwerdeführer gestatten, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich

mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person.

c) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist,

daß die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach

den Buchstaben a oder b bestellt wurden, es rechtfertigen, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens

bestimmen, daß der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer nicht mehr

vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muß.

(5) Der Rechtsbeistand oder der andere zugelassene Vertreter des Beschwerdeführers oder der

Beschwerdeführer selbst, der um Genehmigung ersucht, seine Interessen selbst zu vertreten, müssen eine

der Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend beherrschen. Der Kammerpräsident kann jedoch nach

Artikel 34 Absatz 3 den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen.

Artikel 37

Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen

(1) Mitteilungen und Zustellungen an die Prozeßbevollmächtigten oder die Rechtsbeistände der

Parteien gelten als an die Parteien gerichtet.

(2) Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als

die Prozeßbevollmächtigen oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Mitwirkung der Regierung

des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung

entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an diese Regierung, um die

notwendige Unterstützung zu erhalten.

(3) In gleicher Weise wird verfahren, wenn der Gerichtshof an Ort und Stelle Feststellungen treffen

oder treffen lassen oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die in

diesem Hoheitsgebiet ihren Wohnsitz haben oder es überqueren müssen.

Artikel 38

Schriftsätze

(1) Schriftsätze und andere Unterlagen können nur innerhalb der Frist eingereicht werden, die je nach

Fall vom Kammerpräsidenten oder vom Berichterstatter nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung hierfür

bestimmt wird. Schriftsätze und andere Unterlagen, die nach Ablauf dieser Frist oder unter Mißachtung

einer nach Artikel 32 ergangenen Verfahrensanordnung eingereicht werden, finden keinen Eingang in die

Verfahrensakten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Frist ist das belegte Datum der Absendung des

Schriftstücks oder, falls ein solches Datum fehlt, das Datum des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend.

Artikel 39

Vorläufige Maßnahmen

(1) Die Kammer oder gegebenenfalls ihr Präsident kann auf Antrag einer Partei oder jeder anderen

betroffenen Person sowie von Amts wegen den Parteien vorläufige Maßnahmen empfehlen, die im

Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollten.

(2) Das Ministerkomitee ist darüber zu informieren.

(3) Die Kammer kann von den Parteien Informationen zu Fragen der Durchführung der von ihr

empfohlenen vorläufigen Maßnahmen anfordern.

Artikel 40

Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde

In dringenden Fällen kann der Kanzler vorbehaltlich anderer verfahrensrechtlicher Maßnahmen mit

Genehmigung des Kammerpräsidenten die betroffene Vertragspartei durch jedes verfügbare Mittel über

die Erhebung einer Beschwerde informieren und ihr zusammenfassende Angaben über deren Gegenstand

machen.

Artikel 41

Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden

Die Kammer behandelt die bei ihr anhängigen Beschwerden in der Reihenfolge, in der sie für die

Prüfung bereit sind. Sie kann jedoch beschließen, eine bestimmte Beschwerde vorrangig zu behandeln.

Artikel 42

Maßnahmen zur Beweiserhebung

(1) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei oder eines Drittbeteiligten [englischer Text]/eines

Dritten [französischer Text] sowie von Amts wegen alle Beweise erheben, die sie für geeignet hält, den

Sachverhalt aufzuklären. Sie kann insbesondere die Parteien ersuchen, schriftliche Beweismittel

vorzulegen, und beschließen, jede Person, deren Aussagen oder Erklärungen ihr für die Erfüllung ihrer

Aufgabe nützlich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer Eigenschaft zu hören.

(2) Die Kammer kann in jedem Stadium des Verfahrens eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder

andere Richter des Gerichtshofs beauftragen, eine Untersuchung, einen Augenschein oder eine andere

Maßnahme zur Beweiserhebung durchzuführen. Zur Unterstützung ihrer beauftragten Mitglieder kann sie

unabhängige externe Sachverständige bestellen.

(3) Die Kammer kann jede Person oder Institution ihrer Wahl bitten, zu einer bestimmten Frage

Auskünfte einzuholen, eine Stellungnahme abzugeben oder der Kammer Bericht zu erstatten.

(4) Die Parteien unterstützen die Kammer oder ihre beauftragten Mitglieder bei der Beweiserhebung.

(5) Wird nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ein Bericht abgefaßt oder eine andere Maßnahme

getroffen, weil eine klagende oder beklagte Vertragspartei dies beantragt hat, so trägt diese die

entsprechenden Kosten, wenn die Kammer nichts anderes bestimmt. In den übrigen Fällen entscheidet die

Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten

[englischer Text]/Dritten [französischer Text] anzulasten sind, der die Abfassung des Berichts oder die

andere Maßnahme beantragt hat. In allen Fällen setzt der Kammerpräsident die Höhe der Kosten fest.

Artikel 43

Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden

(1) Die Kammer kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die Verbindung mehrerer

Beschwerden anordnen.

(2) Der Kammerpräsident kann unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der

Beschwerden nach Anhörung der Parteien die gleichzeitige Prüfung von Beschwerden anordnen, die

derselben Kammer zugeteilt werden.

Artikel 44

Streichung und Wiedereintragung im Register

(1) Teilt eine klagende Vertragspartei dem Kanzler ihre Absicht mit, ihre Beschwerde nicht

weiterzuverfolgen, so kann die Kammer diese Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register

streichen, wenn die andere betroffene Vertragspartei oder die anderen betroffenen Vertragsparteien mit

der Nichtweiterverfolgung einverstanden sind.

(2) Die Entscheidung, eine für zulässig erklärte Beschwerde im Register zu streichen, ergeht in Form

eines Urteils. Der Kammerpräsident übermittelt dieses Urteil, sobald es endgültig ist, dem

Ministerkomitee, damit dieses nach Artikel 46 Absatz 2 der Konvention die Erfüllung von

Verpflichtungen überwachen kann, die gegebenenfalls zur Bedingung für die Nichtweiterverfolgung der

Beschwerde, die gütliche Einigung oder die Beilegung der Streitigkeit gemacht worden sind.

(3) Wird eine Beschwerde im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof über die Kostenfrage.

Ergeht die Kostenentscheidung im Rahmen einer Entscheidung, mit der eine nicht für zulässig erklärte

Beschwerde im Register gestrichen wird, so übermittelt der Kammerpräsident die Entscheidung dem

Ministerkomitee.

(4) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in das Register beschließen, wenn

er dies wegen außergewöhnlicher Umstände für gerechtfertigt hält.

Kapitel II

Die Einleitung des Verfahrens

Artikel 45

Unterschriften

(1) Beschwerden nach Artikel 33 oder 34 der Konvention müssen schriftlich eingereicht und vom

Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.

(2) Wird eine Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder einer Personengruppe

eingereicht, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Gruppe berechtigten Personen zu

unterzeichnen. Die zuständige Kammer oder das zuständige Komitee entscheidet über Fragen zur

Berechtigung der Unterzeichner.

(3) Wird ein Beschwerdeführer nach Artikel 36 vertreten, so ist von seinem Vertreter oder seinen

Vertretern eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Artikel 46

Inhalt einer Staatenbeschwerde

Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen

will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält

a) den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;

b) eine Darstellung des Sachverhalts;

c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;

d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der

Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und Einhaltung der

Sechsmonatsfrist);

e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf

eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten

Partei oder Parteien;

f) den Namen und die Adresse der zu(m) Prozeßbevollmächtigten bestimmten Person oder

Personen;

beizufügen sind

g)Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen

Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

Artikel 47

Inhalt einer lndividualbeschwerde

(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur

Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Präsident der zuständigen Sektion nichts anderes

bestimmt. Das Formular enthält

a) den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, den Beruf und die

Adresse des Beschwerdeführers;

b) gegebenenfalls den Namen, den Beruf und die Adresse seines Vertreters;

c) die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;

d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

e) eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;

f) eine kurze Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz

1 der Konvention durch den Beschwerdeführer (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel

und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);

g) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen des

Beschwerdeführers auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention;

beizufügen sind

h)Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen

Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

(2) Der Beschwerdeführer hat ferner

a)alle Unterlagen, insbesondere die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Unterlagen und

Entscheidungen beizubringen, die die Feststellung erlauben, daß die Zulässigkeitskriterien nach

Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt sind (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel

und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);

b)mitzuteilen, ob er seinen Fall einer anderen internationalen Untersuchungs- oder

Beschwerdeinstanz vorgelegt hat.

(3) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, daß seine Identität offengelegt wird, hat dies

mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen,

nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Der Kammerpräsident kann dem

Beschwerdeführer in außergewöhnlichen, gebührend begründeten Fällen gestatten, anonym zu bleiben.

(4) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, daß die

Beschwerde vom Gerichtshof nicht registriert und geprüft wird.

(5) Als Datum der Beschwerdeerhebung ist in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des

Beschwerdeführers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde – sei es auch nur

zusammenfassend – dargelegt wird. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, daß ein anderes Datum gilt,

wenn er dies für gerechtfertigt hält.

(6) Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die

Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.

Kapitel III

Die Berichterstatter

Artikel 48

Staatenbeschwerden

(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 33 der Konvention benennt die zur Prüfung der

Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder

mehrere ihrer Mitglieder als Berichterstatter und beauftragt diese(n), einen Bericht über die Zulässigkeit

vorzulegen. Auf diesen Bericht findet Artikel 49 Absatz 4 Anwendung, soweit dies angezeigt ist.

(2) Sobald eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist,

unterbreiten der oder die Berichterstatter der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen

Unterlagen, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Artikel 49

lndividualbeschwerden

(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 34 der Konvention benennt der Präsident der

Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter als Berichterstatter.

(2) Im Rahmen seiner Prüfung

a) kann der Berichterstatter die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte

bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, soweit

er dies für zweckdienlich hält;

b) entscheidet der Berichterstatter, ob die Beschwerde von einem Komitee oder einer Kammer

geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer anordnen kann.

(3) Wird eine Rechtssache nach Artikel 28 der Konvention von einem Komitee geprüft, so enthält

der Bericht des Berichterstatters

a) eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts;

b) eine kurze Darstellung der Gründe, die für den Vorschlag sprechen, die Beschwerde für

unzulässig zu erklären oder im Register zu streichen.

(4) Wird eine Rechtssache nach Artikel 29 Absatz 1 der Konvention von einer Kammer geprüft, so

enthält der Bericht des Berichterstatters

a) eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts, einschließlich aller nach Absatz 2

erhaltenen Auskünfte;

b) die Fragen, welche die Beschwerde nach der Konvention aufwirft;

c) einen Vorschlag in bezug auf die Zulässigkeit und auf zu treffende Maßnahmen sowie

gegebenenfalls eine vorläufige Stellungnahme zur Begründetheit.

(5) Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, legt der

Berichterstatter die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer bei der

Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Artikel 50

Verfahren vor der Großen Kammer

Wird eine Rechtssache nach Artikel 30 oder 43 der Konvention an die Große Kammer verwiesen, so

bestellt der Präsident der Großen Kammer eines, bei einer Staatenbeschwerde eines oder mehrere ihrer

Mitglieder als Berichterstatter.

Kapitel IV

Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit

Staatenbeschwerden

Artikel 51

(1) Wird eine Beschwerde nach Artikel 33 der Konvention erhoben, so bringt sie der Präsident des

Gerichtshofs umgehend der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis und weist sie einer der Sektionen zu.

(2) Die für die klagende und die beklagte Vertragspartei gewählten Richter gehören der für die

Prüfung der Rechtssache gebildeten Kammer nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a von Amts wegen an.

Wird die Beschwerde von mehreren Vertragsparteien erhoben oder werden von mehreren

Vertragsparteien erhobene Beschwerden gleichen Gegenstands nach Artikel 43 Absatz 2 verbunden, so

findet Artikel 30 Anwendung.

(3) Sobald die Rechtssache einer Sektion zugewiesen ist, bildet der Sektionspräsident nach Artikel

26 Absatz 1 die Kammer und fordert die beklagte Vertragspartei auf, ihren Schriftsatz zur Zulässigkeit der

Beschwerde vorzulegen. Der Kanzler übermittelt den Schriftsatz der klagenden Vertragspartei; diese kann

darauf schriftlich antworten.

(4) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kammer beschließen, die

Parteien zur Abgabe weiterer schriftlicher Stellungnahmen aufzufordern.

(5) Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit findet statt, wenn eine oder mehrere der

betroffenen Vertragsparteien es beantragen oder wenn es die Kammer von Amts wegen beschließt.

(6) Nach Anhörung der Parteien bestimmt der Kammerpräsident das schriftliche und gegebenenfalls

das mündliche Verfahren; zu diesem Zweck bestimmt er die Fristen für die Abgabe der schriftlichen

Stellungnahmen.

(7) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den der oder die Berichterstatter

nach Artikel 48 Absatz 1 erstellt haben.

Individualbeschwerden

Artikel 52

Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion

(1) Der Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde

einer Sektion zu; er achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.

(2) Sobald entschieden ist, daß die Beschwerde von einer Kammer geprüft wird, bildet der Präsident

der betroffenen Sektion nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die in Artikel 27 Absatz 1 der

Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.

(3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung

dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.

Artikel 53

Verfahren vor einem Komitee

(1) Bei seinen Beratungen berücksichtigt das Komitee den Bericht, den ihm der Berichterstatter nach

Artikel 49 Absatz 3 vorlegt.

(2) Ist der Berichterstatter nicht Mitglied des Komitees, so kann er gebeten werden, an dessen

Beratungen teilzunehmen.

(3) Nach Artikel 28 der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluß eine

Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne

weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.

(4) Trifft das Komitee keine Entscheidung nach Absatz 3, so übermittelt es die Beschwerde der

Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.

Artikel 54

Verfahren vor einer Kammer

(1) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den ihr der Berichterstatter nach

Artikel 49 Absatz 4 vorlegt.

(2) Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen.

(3) Andernfalls kann sie

a) die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Schriftstücke oder

Unterlagen vorzulegen, die sie für zweckdienlich hält;

b) die Beschwerde der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis bringen und diese auffordern,

schriftlich Stellung zu nehmen;

c) die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

(4) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag der Parteien oder von

Amts wegen beschließen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Fall werden die Parteien

aufgefordert, sich auch zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern, wenn die Kammer nicht

ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.

(5) Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren, einschließlich der Fristen, bezüglich der

Entscheidungen der Kammer nach den Absätzen 3 und 4.

Staatenbeschwerden und lndividualbeschwerden

Artikel 55

Einreden der Unzulässigkeit

Einreden der Unzulässigkeit müssen, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der

beklagten Vertragspartei in ihren nach Artikel 51 oder 54 abgegebenen schriftlichen oder mündlichen

Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden.

Artikel 56

Entscheidung der Kammer

(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß

getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.

(2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer und der oder den

betroffenen Vertragspartei(en) mit.

Artikel 57

Sprache der Entscheidung

(1) Der Gerichtshof erläßt seine Entscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er

nicht beschließt, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die ergangenen Entscheidungen

sind der Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Entscheidungen in der amtlichen Sammlung

des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.

Kapitel V

Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde

Artikel 58

Staatenbeschwerden

(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so

bestimmt der Kammerpräsident nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien die Fristen für die

Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen zur Begründetheit und für die Vorlage zusätzlicher

Beweismittel. Der Präsident kann jedoch mit Einverständnis der betroffenen Vertragsparteien auf die

Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verzichten.

(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn eine oder mehrere der

betroffenen Vertragsparteien dies beantragen oder wenn die Kammer es von Amts wegen beschließt. Der

Kammerpräsident bestimmt das Verfahren.

(3) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle von dem oder den Berichterstattern nach

Artikel 48 Absatz 2 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.

Artikel 59

lndividualbeschwerden

(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so kann

sie die Parteien auffordern, weitere Beweismittel und schriftliche Stellungnahmen vorzulegen.

(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn die Kammer dies von

Amts wegen beschließt oder, vorausgesetzt, daß im Stadium der Zulässigkeitsprüfung nach Artikel 54

Absatz 4 keine auch die Begründetheit betreffende mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wenn

eine der Parteien es beantragt. Die Kammer kann jedoch ausnahmsweise beschließen, daß die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 38 Absatz 1

Buchstabe a der Konvention nicht notwendig ist.

(3) Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.

(4) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle vom Berichterstatter nach Artikel 49

Absatz 5 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.

Artikel 60

Ansprüche auf gerechte Entschädigung

(1) Ansprüche auf gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention müssen, wenn der

Kammerpräsident nichts anderes anordnet, von der klagenden Vertragspartei oder dem Beschwerdeführer

im Schriftsatz über die Begründetheit oder, falls ein solcher Schriftsatz nicht eingereicht wird, spätestens

zwei Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung in einem besonderen Schriftstück geltend gemacht

werden.

(2) Die Ansprüche sind unter Beifügung der notwendigen Belege zu beziffern und nach Rubriken zu

ordnen; geschieht dies nicht, so kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.

(3) Die Kammer kann eine Partei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auffordern, sich zu den

Ansprüchen auf gerechte Entschädigung zu äußern.

Artikel 61

Beteiligung Dritter

(1) Der Kanzler übermittelt die Entscheidung, mit der eine Beschwerde zugelassen wird, jeder

Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein Beschwerdeführer besitzt, und der oder den

Vertragspartei(en) nach Artikel 56 Absatz 2.

(2) Möchte eine Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme

an mündlichen Verhandlungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Konvention Gebrauch machen, so bestimmt

der Kammerpräsident das Verfahren.

(3) Nach Artikel 36 Absatz 2 der Konvention kann der Kammerpräsident im Interesse der

Rechtspflege jeden Vertragsstaat, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jede betroffene Person, die

nicht Beschwerdeführer ist, auffordern oder ermächtigen, schriftlich Stellung zu nehmen oder, falls

außergewöhnliche Umstände vorliegen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Anträge auf eine

solche Ermächtigung müssen innerhalb angemessener Frist nach Festlegung des schriftlichen Verfahrens

mit einer gebührenden Begründung versehen in einer der Amtssprachen eingereicht werden.

(4) Die Aufforderung oder Ermächtigung nach Absatz 3 ist auch hinsichtlich der Beachtung von

Fristen an die vom Kammerpräsidenten festgelegten Bedingungen geknüpft. Werden diese Bedingungen

nicht eingehalten, so kann der Präsident beschließen, die Stellungnahmen nicht in die Verfahrensakten

aufzunehmen.

(5) Schriftliche Stellungnahmen nach diesem Artikel müssen in einer der Amtssprachen abgefaßt

sein, wenn nicht nach Artikel 34 Absatz 4 der Gebrauch einer anderen Sprache genehmigt wird. Der

Kanzler übermittelt die Stellungnahmen den Parteien; diese können unter Einhaltung der vom

Kammerpräsidenten bestimmten Bedingungen, einschließlich der Fristen, ihrerseits schriftlich Stellung

nehmen.

Artikel 62

Gütliche Einigung

(1) Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der

Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention Kontakt mit den

Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Die Kammer trifft alle geeigneten Maßnahmen, um

eine solche Einigung zu erleichtern.

(2) Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 38

Absatz 2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im

streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche

Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend

gemacht werden.

(3) Erfährt die Kammer durch den Kanzler, daß die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben,

so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 44 Absatz 2 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat,

daß diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der

Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind.

Kapitel VI

Die Mündliche Verhandlung

Artikel 63

Leitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Kammerpräsident leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der

den Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien das Wort erteilt wird.

(2) Führt eine Delegation der Kammer nach Artikel 42 eine Anhörung zur Feststellung des

Sachverhalts durch, so leitet der Delegationsleiter die Verhandlung, und die Delegation übt die Befugnisse

aus, die der Kammer durch die Konvention oder diese Verfahrensordnung übertragen sind.

Artikel 64

Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

Erscheint eine Partei ohne Angabe hinreichender Gründe nicht, so kann die Kammer die

Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar

erscheint.

Artikel 65

Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten ihres Erscheinens

(1) Zeugen, Sachverständige und sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder ihr

Präsident beschließt, werden durch den Kanzler geladen.

(2) In der Ladung sind anzugeben

a) die betreffende Rechtssache;

b) der Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder

ihrem Präsidenten angeordneten Maßnahme;

c) die Anordnung über die der geladenen Person zustehende Entschädigungszahlung.

(3) Erscheinen die betreffenden Personen auf Antrag oder auf Seiten einer klagenden oder beklagten

Vertragspartei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn die Kammer nicht

anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu

tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten anzulasten sind, auf dessen Antrag die Personen

erschienen sind. Die Kosten werden in allen Fällen vom Kammerpräsidenten festgesetzt.

Artikel 66

Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen

(1) Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid

oder gibt folgende feierliche Erklärung ab

„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen,“ – „daß ich die Wahrheit, die ganze

Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.“

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(2) Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines

Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab

„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und

gewissenhaft erfüllen werde.“

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(3) Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Kammerpräsidenten oder vor

einem vom Präsidenten bestimmten Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.

Artikel 67

Ablehnung eines Zeugen oder eines Sachverständigen; Anhörung zu Informationszwecken

Über die Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet die Kammer. Sie kann eine

Person, die nicht als Zeuge vernommen werden kann, zu Informationszwecken anhören.

Artikel 68

Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen

(1) Jeder Richter kann den Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien,

dem Beschwerdeführer, den Zeugen und Sachverständigen sowie jeder anderen vor der Kammer

auftretenden Person Fragen stellen.

(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien können den Zeugen,

Sachverständigen und anderen in Artikel 42 Absatz 1 aufgeführten Personen unter Aufsicht des

Kammerpräsidenten Fragen stellen. Ist umstritten, ob eine Frage erheblich ist, so entscheidet der

Kammerpräsident.

Artikel 69

Nichterscheinen, Aussageverweigerung, Falschaussage

Wenn ein Zeuge oder eine andere Person trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund

nicht erscheint oder die Aussage verweigert, teilt der Kanzler dies auf Ersuchen des Kammerpräsidenten

der Vertragspartei mit, deren Hoheitsgewalt der Betreffende untersteht. In gleicher Weise wird verfahren,

wenn ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach Auffassung der Kammer den Eid oder die feierliche

Erklärung nach Artikel 66 verletzt hat.

Artikel 70

Verhandlungsprotokoll

(1) Über die mündliche Verhandlung wird unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein

Protokoll angefertigt, wenn die Kammer dies beschließt. Das Protokoll enthält

a) die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung;

b) die Liste der erschienenen Personen: Prozeßbevollmächtigte, Rechtsbeistände und Berater der

Parteien sowie Drittbeteiligte;

c) den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen,

Sachverständigen und anderen angehörten Personen;

d) den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;

e) den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer oder des

Kammerpräsidenten.

(2) Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefaßt, so sorgt der

Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen, wenn die Kammer dies beschließt.

(3) Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können,

wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung

wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des

Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.

(4) Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet

und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.

Kapitel VII

Das Verfahren vor der Großen Kammer

Artikel 71

Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften

Auf das Verfahren vor der Großen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften

entsprechend anzuwenden.

Artikel 72

Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung

der Konvention oder ihrer Protokolle auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu

einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache

nach Artikel 30 der Konvention jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben,

wenn nicht eine Partei nach Absatz 2 widerspricht. Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht

begründet zu werden.

(2) Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die

Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten

Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer

als unwirksam angesehen.

Artikel 73

Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei

(1) Nach Artikel 43 der Konvention kann jede Partei in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten

nach dem Datum der Verkündung des Urteils einer Kammer bei der Kanzlei schriftlich einen Antrag auf

Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer stellen; sie hat dabei die schwerwiegende Frage der

Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder die schwerwiegende Frage von

allgemeiner Bedeutung darzulegen, die ihrer Meinung nach eine Prüfung durch die Große Kammer

rechtfertigt.

(2) Ein nach Artikel 24 Absatz 6 gebildeter Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer prüft

den Antrag ausschließlich auf der Grundlage der Akten. Er nimmt den Antrag nur an, wenn er der

Auffassung ist, der Fall werfe eine solche Frage auf. Die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, braucht

nicht begründet zu werden.

(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer durch Urteil.

Kapitel VIII

Die Urteile

Artikel 74

Inhalt des Urteils

(1) Urteile nach den Artikeln 42 und 44 der Konvention enthalten

a) die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt,

sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;

b) den Tag, an dem es gefällt, und denTag, an dem es verkündet wird;

c) die Bezeichnung der Parteien;

d) die Namen der Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;

e) die Darstellung des Prozeßverlaufs;

f) den Sachverhalt;

g) eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;

h) die Entscheidungsgründe;

i) den Urteilstenor;

j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;

k) die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;

l) gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.

(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil

entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße

Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.

Artikel 75

Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie im selben Urteil über

die Anwendung des Artikels 41 der Konvention, wenn diese Frage – aufgeworfen nach Artikel 60 dieser

Verfahrensordnung – spruchreif ist; andernfalls behält sich die Kammer die Beurteilung der Frage ganz

oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren.

(2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention tagt die Kammer

möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Prüfung der Begründetheit. Ist dies nicht möglich, so

ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(3) Spricht die Kammer eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zu, so kann sie

beschließen, daß die zugesprochenen Beträge zu verzinsen sind, wenn die Zahlung nicht innerhalb der

Frist erfolgt, die sie setzt.

(4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, daß zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und

der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist,

und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Artikel 44 Absatz 2 im Register.

Artikel 76

Sprache des Urteils

(1) Der Gerichtshof erläßt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht

beschließt, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die verkündeten Urteile sind der Öffentlichkeit

zugänglich.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Urteile in der amtlichen Sammlung des

Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.

Artikel 77

Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil wird vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.

(2) Es kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in

öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Prozeßbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der

Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Absatz 3 als

Verkündung.

(3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem

Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen

eine beglaubigte Kopie. Das ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Original wird im Archiv des

Gerichtshofs verwahrt.

Artikel 78

Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke

Nach Artikel 44 Absatz 3 der Konvention werden die endgültigen Urteile des Gerichtshofs unter der

Verantwortung des Kanzlers in geeigneter Form veröffentlicht. Der Kanzler ist außerdem für die

Herausgabe der amtlichen Sammlung zuständig, die ausgewählte Urteile und Entscheidungen sowie

sonstige Schriftstücke enthält, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmäßig

hält.

Artikel 79

Antrag auf Auslegung des Urteils

(1) Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung

beantragen.

(2) Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Urteilstenors, dessen Auslegung

begehrt wird, ist darin genau anzugeben.

(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein

Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so

bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen

Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich

Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung,

wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Artikel 80

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluß auf den

Ausgang einer bereits entschiedenen Rechtssache auszuüben, so kann eine Partei, wenn diese Tatsache

zum Zeitpunkt des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und der Partei nach menschlichem Ermessen

nicht bekannt sein konnte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten

hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

(2) Der Antrag muß das Urteil bezeichnen, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, und die

Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Dem

Antrag ist eine Kopie aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die

Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen.

(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein

Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so

bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen

Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich

Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung,

wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Artikel 81

Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereintragung

von Beschwerden im Register kann der Gerichtshof Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche

Unrichtigkeiten von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung der

Entscheidung oder des Urteils beantragt, korrigieren.

Kapitel IX

Gutachten

Artikel 82

Im Verfahren zur Erstattung von Gutachten wendet der Gerichtshof neben den Artikeln 47, 48 und

49 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser

Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.

Artikel 83

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Kanzlei einzureichen. Er muß die Frage, zu

der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind

anzugeben

a) der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluß nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention

gefaßt hat;

b) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem

Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.

Artikel 84

(1) Nach Eingang des Antrags übermittelt der Kanzler allen Mitgliedern des Gerichtshofs eine

Kopie.

(2) Er teilt den Vertragsparteien mit, daß der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Stellungnahmen

entgegenzunehmen.

Artikel 85

(1) Der Präsident des Gerichtshofs bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen

Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen.

(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen.

Der Kanzler übermittelt allen Mitgliedern des Gerichtshofs, dem Ministerkomitee und jeder

Vertragspartei eine Kopie.

Artikel 86

Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident des Gerichtshofs, ob den

Vertragsparteien, die schriftlich Stellung genommen haben, Gelegenheit gegeben werden soll, ihre

Stellungnahmen in einer zu diesem Zweck anberaumten mündlichen Verhandlung zu erläutern.

Artikel 87

Ist der Gerichtshof der Auffassung, daß der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nicht in seine

Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt er dies in einer begründeten Entscheidung

fest.

Artikel 88

(1) Gutachten werden von der Großen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der

Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist im Gutachten anzugeben.

(2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine

Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung

seines abweichenden Votums beifügen.

Artikel 89

Das Gutachten wird in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten des Gerichtshofs oder einem von ihm

beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen, nachdem das Ministerkomitee

und alle Vertragsparteien benachrichtigt worden sind.

Artikel 90

Das Gutachten sowie jede Entscheidung nach Artikel 87 werden vom Präsidenten des Gerichtshofs

und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgmäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im

Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien

und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie.

Kapitel X

Verfahrenshilfe

Artikel 91

(1) Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Artikel 34 der

Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache

Verfahrenshilfe bewilligen, nachdem die beklagte Vertragspartei nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b

dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür

abgelaufen ist.

(2) Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Verfahrenshilfe

bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Artikels 96 im Verfahren vor der Großen Kammer

weiter.

Artikel 92

Verfahrenshilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,

a) daß die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der

Kammer notwendig ist;

b) daß der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden

Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.

Artikel 93

(1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die

anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular

auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen

gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese

Erklärung muß von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein.

(2) Die betroffene Vertragspartei wird aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen.

(3) Nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen entscheidet der

Kammerpräsident, ob Verfahrenshilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die

betroffenen Parteien.

Artikel 94

(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Artikel 36 Absatz 4

bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt

werden.

(2) Die Verfahrenshilfe kann außer den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie

andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter

bestellten Person entstehen.

Artikel 95

Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe bestimmt der Kanzler

a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;

b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.

Artikel 96

Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder

ändern, wenn er feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.

Titel III

Übergangsbestimmungen

Artikel 97

Amtszeit der Richter

Die Amtszeit der Richter, die am Tag des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 30/1998 zur Konvention

Mitglieder des Gerichtshofs waren, wird von diesem Tag an gerechnet.

Artikel 98

Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen

Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention

a) werden die beiden Sektionspräsidenten, die nicht zugleich Vizepräsidenten des Gerichtshofs sind,

und die Vizepräsidenten der Sektionen für achtzehn Monate gewählt;

b) ist die unmittelbare Wiederwahl der Vizepräsidenten der Sektionen nicht zulässig.

Artikel 99

Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission

(1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 11

vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für

die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.

(2) In Rechtssachen nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach

dem früheren Artikel 31 der Konvention angenommenen Bericht.

(3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach

der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.

(4) Im übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des

Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschließlich aller Schriftsätze und

Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

(5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war,

einen Bericht nach dem früheren Artikel 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof

die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluß

an die Beweiserhebung geäußert haben.

Artikel 100

Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer

(1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 zur

Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Artikel 24 Absatz 6 dieser Verfahrensordnung gebildeter

Ausschuß der Großen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Großen Kammer geprüft

wird; der Ausschuß entscheidet ausschließlich auf der Grundlage der Akten.

(2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Artikel 5 Absatz 4

des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Artikel 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.

(3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen

sind, werden der Großen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.

(4) Bei jeder Rechtssache, die der Großen Kammer nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11

vorliegt, wird die Große Kammer durch Richter einer der in Artikel 24 Absatz 3 dieser

Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationverfahren bestimmt werden; beide

Gruppen werden abwechselnd herangezogen.

Artikel 101

Bewilligung der Verfahrenshilfe

Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des

Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren

Gerichtshof Verfahrenshilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof

weiter; Artikel 96 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.

Artikel 102

Antrag auf Auslegung des Urteils oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Anträge einer Partei auf Auslegung eines Urteils oder auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des

früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Artikel 51 oder 52

einer Sektion zugewiesen.

(2) Ungeachtet der Artikel 79 Absatz 3 und 80 Absatz 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion

für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.

(3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an

a) der Sektionspräsident

sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören,

b) der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein

Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;

c) die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die

das Urteil gefällt hat, angehört haben.

(4) a) Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder

der betroffenen Sektion durch das Los.

b) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.

Titel IV

Schlußbestimmungen

Artikel 103

Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen

(1) Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in

Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche

Änderungsvorschlag muß dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft

werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder

des Gerichtshofs davon in Kenntnis.

(2) Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen,

kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, daß die betroffene Kammer

den Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie

vorgeschlagen wurde.

Artikel 104

Inkrafttreten der Verfahrensordnung

Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

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