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13_1999 AT

13. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2 und 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.

Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997, wird verordnet

§ 1. Für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien wird ein Kontingent in der Höhe von 100

festgelegt.

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen über die Gesamtzahl gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus

Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem

Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, verfügen oder gemäß dem Bundesgesetz, mit dem integrierten

Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I

Nr. 85/1998, oder gemäß dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet

berechtigt sind und ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten zur Aufrechterhaltung der

öffentlichen Infrastruktur der Stadt Wien im Falle besonderer Winterbelastungen im Verwendungsbereich

der Magistratsabteilung 48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf

die Laufzeit des Kontingents nicht überschreiten.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingents erstreckt sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum

30. April 1999.

BGBlPdf 13. Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) , Anlage I zu den einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

13. Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) , Anlage I zu den einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

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