13. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2 und 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.
Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997, wird verordnet
§ 1. Für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien wird ein Kontingent in der Höhe von 100
festgelegt.
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen über die Gesamtzahl gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus
Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem
Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, verfügen oder gemäß dem Bundesgesetz, mit dem integrierten
Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I
Nr. 85/1998, oder gemäß dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet
berechtigt sind und ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Infrastruktur der Stadt Wien im Falle besonderer Winterbelastungen im Verwendungsbereich
der Magistratsabteilung 48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf
die Laufzeit des Kontingents nicht überschreiten.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingents erstreckt sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum
30. April 1999.
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