13. Bundesgesetz: 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen
zufolge eine Zollschuld
a) im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der
Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen
der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen
Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene
Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.“
2. Der § 4 Abs. 2 Z 8 lautet
„8. „normaler Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Wohnsitz“ jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung)
einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen
oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die
enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt
während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz
einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen
Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb
und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen
Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn
sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter
Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen
Wohnsitzes zur Folge;“.
3. Der § 9 samt Überschrift lautet
„Übertragung von Aufgaben anderer Behörden auf Zollstellen
§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des
Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister
zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher oder gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere
Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder
zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.)
vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser
Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in
der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.
(2) Läßt der Anmelder den Zollstellen übertragene Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die
Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die
Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid
oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1)
zuständigen Behörde vorgewiesen wird.
(3) Bei der Übertragung der Ausstellung oder Änderung von Bewilligungen, Lizenzen oder sonstigen
Urkunden kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch bestimmt werden, daß mit der Annahme der
Anmeldung die Urkunden als im Sinn der Angaben in der Anmeldung ausgestellt oder geändert gelten.
(4) Auf das Verfahren der Zollstellen in den Fällen der Abs. 1 bis 3 findet das Zollrecht sinngemäß
Anwendung.“
4. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Die körperliche Durchsuchung von Personen und deren Bekleidung ist jedoch nur dann zulässig, wenn
begründeter Verdacht besteht, daß die zu durchsuchende Person Gegenstände am Körper verbirgt, die der
zollamtlichen Überwachung unterliegen.“
5. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf Geschäftsunterlagen. Werden diese bloß automationsunterstützt
gehalten, so können die Zollorgane verlangen, daß die die Geschäftsunterlagen bildenden
Daten ausgedruckt oder sonst in einer allgemein lesbaren Form ausgefolgt werden. Die Bestimmungen
über die Beschlagnahme beziehen sich dabei auch auf die die Daten enthaltenden Träger und Geräte.“
6. Nach § 27 wird eingefügt
„Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens
§ 27a. (1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, daß unter bestimmten
Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder
ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluß dem Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion,
in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne
weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.“
7. Dem § 29 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbesondere
dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr
(§ 16 Sicherheitspolizeigesetz – SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4
setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Sicherheitsdirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem
sie einschreiten.“
8. Der bisherige Wortlaut des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird
angefügt
„(2) Die der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Waren über die Zollgrenze dienenden
Unternehmen sind verpflichtet, den Zollstellen und Zollorganen über Aufforderung für Zwecke der Ausübung
der Zollaufsicht Auskünfte über ihnen vorliegende Daten wie Name, Herkunft und Bestimmung
der beförderten Personen sowie über Herkunft, Bestimmung, Versender und Empfänger der beförderten
Waren zu geben und den Zollorganen Einblick in die diesbezüglich vorhandenen Aufzeichnungen zu
gestatten, selbst wenn diese automationsunterstützt geführt werden.“
9. Der § 38 Abs. 2 lautet
„(2) Im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 ZK hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und
der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie
nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. Für
die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht
durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren
betreffenden Papiere.“
10. Der § 39 samt Überschrift wird aufgehoben.
11. Im § 46 lautet der erste Satz
„Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von
Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Artikels 20 Abs. 5 ZK sowie für die Verwaltung der
Einfuhrüberwachung bestimmter Waren, die einer zolltariflichen Überwachungsmaßnahme unterliegen,
festzulegen.“
12. Der § 47 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung
mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese
Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden
Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese
Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen
die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminister für
Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme
der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Abs. 1 keine besonderen Ermittlungen
erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht
unterliegen.“
13. Der § 51 lautet
„§ 51. (1) Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49 ZK oder, wenn bei einer Zollstelle
vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann
nach Abs. 2 zu verwerten.
(2) Die Verwertung der Waren hat gemäß Artikel 867a ZK-DVO und unter sinngemäßer Anwendung
der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen
zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung
nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in
die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im
Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter
Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von
Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können,
sind zu vernichten oder zu zerstören.“
14. Im § 52 wird im Verweis „des § 51 Abs. 2 und 3“ die Wortfolge „und 3“ gestrichen.
15. Im § 53 wird der Verweis „des § 51 Abs. 3“ durch den Verweis „des § 51 Abs. 2“ ersetzt.
16. Im § 54 Abs. 2 wird der erste Satz am Ende durch das Wort „zuständig“ ergänzt.
17. An die Stelle des § 55 samt zugehöriger Überschrift treten folgende Bestimmungen
„Zu Art. 61 ZK
§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen
Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der
Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine
automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger,
Aussteller von Unterlagen ua.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das
Hauptzollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank
zu führen.
(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer
im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Hauptzollamt Innsbruck beantragen, daß eine
solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer
bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer
bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine
Bestätigung zu erteilen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, daß die Verordnung in die durch die
Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von
diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den
Finanzlandesdirektionen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern
zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu
erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik
entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu
bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren
(Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen
1. die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),
2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
3. die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde
tätigen Übertragungsstelle.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer
Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren
Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen,
wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet
und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der
Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht
schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
1. nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für
die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt
werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
2. Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die
Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber
eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben
Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die
Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle
ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind,
oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer
am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des
Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung
nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht
behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den
Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern
kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen,
sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.“
18. Im § 59 Abs. 1 wird der erste Satz aufgehoben.
19. In § 59 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz eingefügt
„Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren
erfolgen.“
20. Die Überschrift vor § 62 lautet: „Zu Art. 91, 97 und 163 ZK“
21. Im § 62 Abs. 1 lautet der zweite Halbsatz
„Versandscheine auf dem dort genannten Vordruck 302 sind jedoch zulässig, wenn der Versender oder
der Empfänger eine in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtete Stelle ausländischer Streitkräfte ist.“
22. Im § 63 Abs. 1 Buchstabe b wird die Wortfolge „ , wenn jedoch die Bewilligung eines Zollagers des
Typs E für einen Einzelfall beantragt wird, das damit befaßte Zollamt“ gestrichen.
23. Der § 68 lautet
„§ 68. (1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Bürgschaft, die im Sinn des Artikels 189
Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK auch gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im
Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde
des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in
anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die
österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksam.
(2) „Öffentliche Verwaltung“ im Sinn des Artikels 189 Abs. 4 ZK sind die Verwaltung durch
Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder durch Dienststellen
internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sowie die dem öffentlichen
Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen.“
24. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt
„Zu Art. 204 ZK
§ 71a. In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs. 3 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Artikel 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld
auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in
Betracht kommt.“
25. § 72 Abs. 3 lautet
„(3) Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von
Abgaben obliegt jener sachlich zuständigen Zollbehörde, die erstmals in der Lage ist, den betreffenden
Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.“
26. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt
„§ 72a. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 220 ZK in
Verbindung mit Artikel 201 ZK, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201
BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg hat zu
unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, daß der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung
gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien
Verkehr übergeführt worden ist.“
27. § 74 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag
infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens
nicht oder nicht genau ermitteln konnten.“
28. § 76 Abs. 1 lautet
„(1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu
1. der Einzahlung mit Erlagschein,
2. der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf
Grund einer Überweisung dorthin,
3. der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit
ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag
bei den Zollstellen kundzumachen,
4. der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten
desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf
Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung,
frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
§ 211 Abs. 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.“
29. Der § 78 Abs. 2 lautet
„(2) Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Abs. 4 Buchstabe a erster
Unterabsatz ZK-DVO für Österreich festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.“
30. Dem § 78 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für jeden Kalendermonat, für den nach Abs. 3 Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als
Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Abs. 2 geltenden
Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag
heranzuziehen.“
31. Dem § 82 wird der folgende Satz angefügt
„Sollen die Erstattung oder der Erlaß im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen
erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen
durchführt.“
32. Dem § 83 wird der folgende Satz angefügt
„Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als
unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die
Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist.“
33. Nach § 85 wird eingefügt
„Zu Art. 243 ZK
§ 85a. (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im
Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2
Buchstabe a ZK) die Berufung zu
1. gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
2. wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder
Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2
ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere
innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen
gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.
(2) Die Berufung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat,
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bei der Behörde, der der Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt
zuzuordnen ist, einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung bei der örtlich zuständigen
Finanzlandesdirektion, bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen, wenn aber der
Bundesminister für Finanzen selbst säumig ist, bei diesem einzubringen.
§ 85b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einbringung der
Berufung die §§ 50 Abs. 1 und 244 bis 258 BAO mit der Maßgabe, daß das Recht zur Einbringung einer
Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist
auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat,
zusteht. In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 2 beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab dem Zeitpunkt, in
dem der Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt
hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem
Wegfall dieser Behinderung.
Die Berufung hat in diesen Fällen zu enthalten
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt
gesetzt hat,
c) den Sachverhalt,
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für rechtswidrig zu
erklären,
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Berufung notwendig sind.
In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 3 besteht keine Befristung; eine solche Berufung hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der säumigen Zollbehörde,
b) die Glaubhaftmachung, daß die der Behörde zur Entscheidungsfindung eingeräumte Frist
abgelaufen ist,
c) die Bezeichnung des unerledigten Antrages,
d) das Begehren, in der Sache zu entscheiden.
(2) Über die Berufung hat die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder der der
Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt zuzuordnen ist, in den Fällen der Verletzung der
Entscheidungspflicht aber die Behörde, bei der die Berufung gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen ist, binnen
sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.
(3) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener
Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder
aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Wird einer Berufung gegen die Ausübung
unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ganz oder teilweise stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt
insoweit für rechtswidrig zu erklären. Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der
Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche
Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht ausschließlich auf ein
Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die §§ 273 bis 275,
277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO.
(4) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf – außer wenn sie den Berufungsbegehren vollinhaltlich
Rechnung trägt – nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die eine Beschwerde (§ 85c Abs. 1)
eingelegt haben, schriftlich oder niederschriftlich zustimmen und die Beschwerdefrist für alle
Beschwerdeberechtigten abgelaufen ist. Weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen.
(5) Gegen die Berufungsvorentscheidung ist ein Rechtsbehelf nur gemäß § 85c zulässig.
§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
durch die Berufungsbehörde ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK)
die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs. 5) zulässig. Die
Beschwerde ist – im Fall der Anfechtung von Berufungsvorentscheidungen innerhalb der Beschwerdefrist
– bei einer der Finanzlandesdirektionen einzubringen; Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen
können auch bei jener Behörde eingebracht werden, die diese Entscheidung erlassen hat. Die
Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung.
Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei
Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden
wurde. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung
der Beschwerde die §§ 50 Abs. 1, 245 Abs. 3 und 4, 250, 255 und 256 BAO sinngemäß. Für Beschwerden
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.
(2) Jeder Berufungssenat besteht aus zwei rechtskundigen Beamten, von denen einer den Vorsitz
führt und der andere als Berichterstatter tätig wird, und einem Beamten des gehobenen Dienstes.
(3) Dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt die Leitung des Senatsverfahrens. Parteien des
Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und,
ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf
Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
deren Ort er so zu bestimmen hat, daß den Parteiinteressen nach Möglichkeit Rechnung getragen
wird. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich; der Vorsitzende hat die Öffentlichkeit aber auszuschließen,
wenn der Beschwerdeführer oder eine der Berufung beigetretene Person es verlangt. In diesem
Fall unterliegen alle Verfahrensbeteiligten der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a
BAO. Die Parteien sind mit dem Bemerken vorzuladen, daß ihr Fernbleiben von der mündlichen
Verhandlung deren Durchführung nicht entgegensteht. Für das Senatsverfahren gelten der § 85b Abs. 3
mit der Maßgabe, daß die in den §§ 273, 279 und 281 BAO vorgesehenen Maßnahmen zunächst vom
Vorsitzenden des Senates zu verfügen sind, sowie die §§ 283 Abs. 1 bis 3, ausgenommen dessen Abs. 1
erster Satz, 285, ausgenommen dessen Abs. 3 erster Satz, 286 und 287 BAO. Der Berufungssenat
entscheidet in der Sache mit Berufungsentscheidung, ansonsten mit Beschluß. Die Berufungsentscheidung
hat auf Grund eines Entwurfs zu erfolgen, den der Berichterstatter vorzulegen hat. Verfügungen des
Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates.
(4) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts
oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gemäß
Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem
Präsidenten jener Finanzlandesdirektion eingeräumt, in deren Bereich die Berufung eingelegt wurde;
wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu.
Diese Beschwerde kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien erhoben werden; die
Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer zu
laufen. Eine Aufhebung der Entscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 299 BAO ist nicht
zulässig.
§ 85d. (1) Zwecks Bildung der Berufungssenate wird das Anwendungsgebiet in drei Regionen
unterteilt
1. die Region Wien umfaßt den Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland,
2. die Region Linz umfaßt die Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Oberösterreich, Steiermark
und Kärnten,
3. die Region Innsbruck umfaßt die Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Salzburg, Tirol und
Vorarlberg.
Bei den Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, für Oberösterreich
in Linz und für Tirol in Innsbruck ist für die zugehörige Region je eine Berufungskommission zu bilden.
(2) Jede Berufungskommission besteht aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der
Berufungskommission sowie aus der erforderlichen Anzahl von rechtskundigen Beamten und Beamten
des gehobenen Dienstes, die vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission
im Einvernehmen mit den Präsidenten der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen
aus den Beamten des Personalstandes der Finanzlandesdirektionen zu bestellen sind. Bestellt können nur
Beamte des Dienststandes werden, die eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in mindestens einem
der den Berufungssenaten vorbehaltenen Rechtsbereiche aufweisen.
(3) Die Kommissionsmitglieder werden auf die Dauer von sechs Kalenderjahren bestellt, wobei das
Jahr der Bestellung mitgerechnet wird. Am Ende jedes dritten Kalenderjahres scheidet je die Hälfte der
Mitglieder aus. Von einer ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der größere oder kleinere Teil, und
zwar das erstemal der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt.
Die Ausscheidenden können wieder bestellt werden. Bestellungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener
Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer; dies gilt sinngemäß für die Bestellung
zusätzlicher Mitglieder. Eine Versetzung, eine disziplinäre Verfolgung oder eine Beendigung der
Mitgliedschaft aus dienstrechtlichen Gründen ist nur mit Zustimmung der Berufungskommission zulässig.
Mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ruht die Zugehörigkeit zur Kommission bis zu dessen
rechtskräftigem Abschluß.
(4) Die Berufungskommission als Kollegialorgan steht unter dem Vorsitz des Präsidenten der
Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission. Die Berufungskommission hat eine
Geschäftsordnung zu beschließen, in der die näheren Bestimmungen über das Verfahren der
Berufungskommission und der Berufungssenate festgelegt werden. Dieser Beschluß bedarf der Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltung ist zulässig, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die
Geschäftsordnung ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat aus den Mitgliedern der Berufungskommission
die für die Behandlung der Beschwerden jeweils erforderliche Anzahl von Berufungssenaten zu bilden,
wobei die Berufungssenate der Region Wien für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Linz,
die Berufungssenate der Region Linz für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Innsbruck und
die Berufungssenate der Region Innsbruck für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Wien
örtlich zuständig sind. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des
Bundesministers für Finanzen oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen als
Berufungsbehörde ist ein Berufungssenat der Region Wien örtlich zuständig. Die Zuständigkeitsverteilung
zwischen mehreren Berufungssenaten einer Region hat in örtlicher Hinsicht an die Bereiche der
Finanzlandesdirektionen, in denen die Berufung eingelegt wurde, und in sachlicher Hinsicht an die zu
vollziehenden Rechtsbereiche, so insbesondere Eingangsabgaben, Verbrauchsteuern, Ausfuhrerstattungen
und Altlastenbeitrag anzuknüpfen, und ist darüber hinaus nach einer an den Anfangsbuchstaben der
Namen der Beschwerdeführer orientierten alphabetischen Zuordnung vorzunehmen. Ist ein Senat wegen
des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert, hat der
Vorsitzende der Berufungskommission die Geschäftsverteilung zweckentsprechend zu ändern.
(6) Die Berufungssenate sind bei den der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen einzurichten.
Die Bestellung der Mitglieder der Senate hat der Vorsitzende der Berufungskommission im Einvernehmen
mit den Präsidenten der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen vorzunehmen. Im Falle
des Berufungssenates, der für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des
Bundesministers für Finanzen oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen als
Berufungsbehörde zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
herzustellen. In gleicher Weise ist auch die Reihenfolge zu bestimmen, in der bei Verhinderung eines
Senatsmitglieds andere Kommissionsmitglieder in die Senate eintreten. Jedes Senatsmitglied kann auch
mehreren Senaten angehören, der Senatsvorsitz jedoch kann nur in einem Senat ausgeübt werden,
ausgenommen den Fall der Verhinderung eines anderen Senatsvorsitzenden. Die Zusammensetzung der
Senate und deren Geschäftsverteilung sind durch Anschlag an den Amtstafeln der der Region zugehörigen
Finanzlandesdirektionen kundzumachen. Wird ein Senatsmitglied während eines laufenden Verfahrens
ausgewechselt, ist das Verfahren neu zu verhandeln und zu beraten.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes
an keine Weisungen gebunden. Das gleiche gilt für die Mitglieder der Berufungskommissionen, wenn
diese kollegiale Beschlüsse fassen, und für die Präsidenten der Finanzlandesdirektionen, wenn sie gemäß
den Abs. 2, 5 und 6 tätig werden.
(8) Für die Führung der Kanzleigeschäfte der Berufungskommission und der Berufungssenate hat
jeweils die Finanzlandesdirektion zu sorgen, bei der die Kommission oder der Senat errichtet ist.
§ 85e. Die Mitglieder der Berufungskommissionen und der Berufungssenate haben Anspruch auf
Ersatz der im Rahmen ihrer Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der
Reisegebührenvorschrift des Bundes.
§ 85f. Die Zollbehörden haben den § 2 Abs. 3 und die §§ 85a bis 85e auch dann anzuwenden, wenn
sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden.“
34. Im § 89 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte: „das betreffende Drittland Gegenrecht gewährt.“ durch
die Worte „der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der
Verwendungspflicht gemäß § 93 Abs. 1.“ ersetzt.
35. Der bisherige Wortlaut des § 90 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dessen Einleitungssatz lautet
„Von den Einfuhrabgaben befreit sind:“
36. Dem § 90 wird folgender Absatz 2 angefügt
„(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat
Gegenseitigkeit gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht gemäß § 93
Abs. 1.“
37. Im § 93 Abs. 1 wird das Wort „Gegenrechtsübung“ durch das Wort „Gegenseitigkeit“ ersetzt.
38. Im § 94 Abs. 2 wird das Wort „Gegenrecht“ durch das Wort „Gegenseitigkeit“ ersetzt.
39. Im § 95 wird nach der Regelung unter dem zweiten Anstrich der folgende dritte Anstrich eingefügt
„– Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einreisen,“.
40. Im § 95 Z 3 werden die Worte „Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke“ durch die Worte
„Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke“ ersetzt.
40a. § 97a lautet
„§ 97a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Reisefreibetrag für Waren, die von
Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als
den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, mit Verordnung bis auf 75 ECU herabzusetzen.“
41. § 98 Abs. 4 lautet
„(4) Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben. Kreditzinsen sind für die
Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich
dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.“
42. Dem § 98 wird der folgende Abs. 5 angefügt
„(5) Zinsen auf Ausgleichszinsen, Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Säumniszinsen sind nicht
zu erheben.“
43. Der § 99 Abs. 1 lautet
„(1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
1. die zollamtliche Prüfung (Artikel 4 Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf
Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) oder außerhalb des Amtsplatzes (§ 11)
vorgenommen wird;
2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
3. die Überwachung einer Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 182 ZK.“
44. Der § 99 Abs. 2 Z 1 und 4 wird aufgehoben.
45. Der § 105 lautet
„§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für
Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des
Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung
des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden
ist.“
46. Der § 106 lautet
„§ 106. (1) Die Barauslagen sind zu ersetzen für chemische und technische Warenuntersuchungen
sowie für Sachverständigengutachten, einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der
Waren oder Warenproben, wenn die Untersuchung oder die Einholung des Gutachtens auf Antrag oder im
Verfahren zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 11 oder 12 ZK erfolgt.
(2) Im Fall einer Auskunft gemäß Artikel 12 ZK sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers
für Finanzen festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.
(3) Barauslagen sind zu ersetzen, welche der Behörde entstehen, jedoch nach Art. 69 Abs. 1 ZK oder
Art. 241 Abs. 2 ZK-DVO vom Anmelder oder nach Art. 53 ZK, Art. 56 ZK oder Art. 187 ZK-DVO von
den dort genannten Personen zu tragen sind. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Art. 221 ZK der für
die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.“
47. Im § 107 wird die Wortfolge „einen oder mehrere“ aufgehoben.
48. Der § 108 samt Überschrift lautet
„Abgabenerhöhung
§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder
210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine
Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen
der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80) angefallen wäre. Die
Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.
(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in der Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben
kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der
Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende
Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 5000 S beträgt und der Reisende schriftlich auf
die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach Art. 236 ZK verzichtet. Dies
gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht
zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu
entrichten sind.“
49. Im § 117 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „Nr. 3“.
50. Im § 118 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gegenrecht übt“ durch die Wortfolge „Gegenseitigkeit gewährt“
ersetzt.
51. Im § 120 wird nach dem Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt
„(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9,
22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89,
90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a
bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese
Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine
Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger
Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten
dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für
Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn
im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an
einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines
Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof
angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine
Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den
§§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.“
52. Im § 120 Abs. 6 wird der zweite Satz aufgehoben.
53. § 122 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung, Mitteilung, Verjährung, Fristen und Modalitäten
für die Entrichtung) und Einhebung einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld gilt ab dem Beitritt das
Zollrecht (§ 2), für Erlaß-, Erstattungs-, Vergütungs- oder Nichterhebungsmaßnahmen nach den Bestimmungen
des Zollgesetzes 1988 jedoch nur hinsichtlich der Fristen.“
Artikel II
Ausfuhrerstattungsgesetz
Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 516/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt
„4. nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung von Bagatellregelungen bei der Gewährung
der Erstattung zu treffen.“
2. Im § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Auf Grund des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Begriffsdefinition
§ 1. Öllampen im Sinne dieser Verordnung sind Lampen und Leuchten aller Art, die mit brennbaren
Flüssigkeiten, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen
darstellen (R-Satz 65), befüllt und betrieben werden.
Pflichten des Inverkehrbringers
§ 2. Bei der erstmaligen Abgabe an Letztverbraucher müssen Inverkehrbringer folgende Warnhinweise
deutlich sicht- und lesbar mittels Etikett oder Anhänger auf Öllampen anbringen
1. „Achtung! Wichtige Warnhinweise! Bitte unbedingt durchlesen!“
2. „Lampenöl sowie gefüllte Lampen und Leuchten für Kinder unzugänglich aufbewahren!“
3. „Bei Kleinkindern kann schon ein Schluck Lampenöl – auch durch Saugen am Docht –
lebensgefährliche Lungenschäden hervorrufen!“
4. „Bei Verschlucken von Lampenöl kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen
oder die Vergiftungsinformationszentrale verständigen.“
5. „Öllampen von entflammbaren Gegenständen wie Vorhängen oder Gardinen fernhalten. In
brennendem Zustand keinesfalls unbeaufsichtigt lassen.“
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen
§ 3. Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des
Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischenVorschriften
in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission
notifiziert (Notifikationsnummer 96/290/A).
Nach Mitteilungen der Französischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden
zum Internationalen Abkommen zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris
(BGBl. Nr. 285/1928, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 276/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Armenien 29. Dezember 1997
Aserbaidschan 28. Februar 1995
Bangladesch 15. Oktober 1997
Bosnien und Herzegowina 8. September 1994
El Salvador 22. Oktober 1997
Eritrea 12. September 1994
Honduras 12. April 1994
Jamaika 15. Oktober 1997
Katar 6. Mai 1994
Moldova 23. Jänner 1995