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13_1997 AT

13. Bundesgesetz: Verbot von Anti-Personen-Minen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: Verbot von Anti-Personen-Minen

Der Nationalrat hat beschlossen

Definitionen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. „Anti-Personen-Mine“ ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden

oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung

durch Personen zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden;

2. „Anti-Ortungs-Mechanismus“ eine Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, eine Anti-Personen-Mine

durch den Einsatz eines Minensuchgerätes zur Explosion oder Detonation zu bringen;

Verbote

§ 2. Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr,

der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten.

Einschränkungen

§ 3. (1) Nicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken

im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen

sind.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-

Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.

Vernichtung bestehender Vorräte

§ 4. Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-

Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses

bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.

Strafbestimmung

§ 5. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist,

sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Einziehung und Verfall

§ 6. (1) Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand

einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.

(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der vom Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände

können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß

diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.

(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können

vom Gericht für verfallen erklärt werden.

(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die

eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium

für Inneres zur Vernichtung gemäß § 4 zu melden.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,

2. hinsichtlich der §§ 5 und 6 der Bundesminister für Justiz und

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

BGBlPdf 13. Verordnung: Akkreditierungsversicherungsverordnung – AkkVV

Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996, des § 28 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, und der §§ 10

Abs. 5 und 59 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 636/1994, wird verordnet

§ 1. Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach

vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende

Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß § 2 zu wählen.

§ 2. (1) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-,

Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24

Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes

oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat

12 Millionen Schilling zu betragen.

(2) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und

Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat

55 Millionen Schilling zu betragen.

(3) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für

Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen

sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.

BGBlPdf 13. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend

Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 653/1992) hinterlegt

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Slowakei 5. Dezember 1996

Ukraine 13. Juni 1994

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