13. Bundesgesetz: Verbot von Anti-Personen-Minen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Definitionen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. „Anti-Personen-Mine“ ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden
oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung
durch Personen zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden;
2. „Anti-Ortungs-Mechanismus“ eine Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, eine Anti-Personen-Mine
durch den Einsatz eines Minensuchgerätes zur Explosion oder Detonation zu bringen;
Verbote
§ 2. Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr,
der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten.
Einschränkungen
§ 3. (1) Nicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken
im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen
sind.
(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-
Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.
Vernichtung bestehender Vorräte
§ 4. Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-
Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses
bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.
Strafbestimmung
§ 5. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist,
sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Einziehung und Verfall
§ 6. (1) Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand
einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.
(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der vom Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände
können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß
diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.
(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können
vom Gericht für verfallen erklärt werden.
(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die
eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium
für Inneres zur Vernichtung gemäß § 4 zu melden.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,
2. hinsichtlich der §§ 5 und 6 der Bundesminister für Justiz und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
Inkrafttreten
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996, des § 28 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, und der §§ 10
Abs. 5 und 59 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 636/1994, wird verordnet
§ 1. Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach
vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende
Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß § 2 zu wählen.
§ 2. (1) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24
Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes
oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat
12 Millionen Schilling zu betragen.
(2) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und
Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat
55 Millionen Schilling zu betragen.
(3) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für
Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen
sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 653/1992) hinterlegt
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Slowakei 5. Dezember 1996
Ukraine 13. Juni 1994