13. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausübungsvorschriften
für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker, BGBl. Nr. 698/1976, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1979, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsregeln für
Kontaktlinsenoptiker“
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Die Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf
eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
(2) Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unverzüglich
abzubrechen und dem Kunden den Besuch eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie
nachweislich zu empfehlen.
(3) Der Kontaktlinsenoptiker hat den Kunden, dem Kontaktlinsen angepaßt wurden, auf das Erfordernis
regelmäßiger Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie
nachweislich hinzuweisen.“
3. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung § 3.
4. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 4.
5. § 6 entfällt.