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13_1996 AT

13. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausübungsvorschriften

für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker, BGBl. Nr. 698/1976, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 510/1979, wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsregeln für

Kontaktlinsenoptiker“

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) Die Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf

eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.

(2) Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unverzüglich

abzubrechen und dem Kunden den Besuch eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie

nachweislich zu empfehlen.

(3) Der Kontaktlinsenoptiker hat den Kunden, dem Kontaktlinsen angepaßt wurden, auf das Erfordernis

regelmäßiger Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie

nachweislich hinzuweisen.“

3. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung § 3.

4. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 4.

5. § 6 entfällt.

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