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13_1995 AT

13. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die frü-

he Benachrichtung bei Nuklearunfällen (BGBl. Nr. 186/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 76/1991) hinterlegt

Staaten: der Ratifications- bzw.

Datum der HinterlegungBeitrittsurkunde

Armenien 24. August 1993

Costa Rica 16. September 1991

Estland 9. Mai 1994

Griechenland 6. Juni 1991

Irland 13. September 1991

Kuba 8. Jänner 1991

Lettland 28. Dezember 1992

Liechtenstein 19. April 1994

Mauritius 17 August 1992

Niederlande 23. September 1991

Portugal 30. April 1993

Sri Lanka 11. Jänner 1991

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Bundesrepublik Jugoslawien

(Serbien und Montenegro) am 28. April 1992 Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 Russische Föderation am 26. Dezember 1991 Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Slowenien mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw Erklärungen abgegeben

Irland

Gemäß Art. 7

Kontaktstelle für die Entgegennahme einer Benachrichtigung

Garda Siochana Communications Room, Dublin Castle, Dublin 2, Telefonnummern (24 Stunden

pro Tag): Zentrale: 01-781122, zuständiger Inspektor: 01-754058, Telex Nrn. 93500, 93889.

Zuständige Behörde/Kontaktstelle für die Ausstellung einer Benachrichtigung

Nuclear Energy Board, 3 Clonskeagh Square, Clonskeagh Road, Dublin 14, Telf. Nr. 01-697766,

Telex Nr. 30610, Fax Nr. 697437

Kuba

Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt Kuba, daß es sich nicht an das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden erachtet.

Gemäß Art.7

Zuständige Behörde und Kontaktstelle

Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares — SEAN (Executive Secretariat for Nuclear Affairs), Calle 18 A Nr. 4110, entre 41 y 47, Municipio Playa, La Habana, Cuba, Telex Nr. 1837 SEAN, Tel. Nr. 22 3428.

Mauritius

Mauritius bedauert, daß sich der Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht auch auf nukleare Notfälle infolge militärischer Tätigkeiten, bei denen atomare Waffen beteiligt sind, bezieht, da doch die möglichen grenzüberschreitenden Strahlungsfolgen gleichermaßen schädlich seien.

Gemäß Art. 11 Abs. 3 erachtet sich Mauritius nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 gebunden.

Sri Lanka

Sri Lanka ist der Ansicht, daß der den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnde Art. 1 im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierung zu sehen ist, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Art. 1 des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.

Ferner hat der Generaldirektor der IAEO auf Grund einer am 23. Dezember 1991 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Art. 102 des EURATOM-Vertrages Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben

Im Sinne von Art. 12 Abs. 5 lit. c

1. Gemäß den Art. 1, 2, 5 lit. a, b, c und d und Art. 6 macht die Gemeinschaft, nachdem sie das Einverständnis des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, Mitteilung von Unfällen, die in einer nach Art. 8 des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums aufgetreten sind.

Solche Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien).

2. Die Gemeinschaft erhält mit dem gleichen Recht wie Vertragsstaaten die Informationen gemäß Art. 2 und 4.

3. Die Gemeinschaft ist berechtigt, weitere Informationen oder Konsultationen gem. Art. 6 bei einem Unfall zu verlangen, der das Gebiet eines Mitgliedstaates betreffen könnte.

4. In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen nach Art. 7 bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.

Im Sinne von Art. 11 Abs. 3

Da gemäß Art. 34 seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge haben Bulgarien am 11. Mai 1994 und die ehemalige Tschechoslowakei am 6. Juni 1991 ihren anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zurückgezogen.

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