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13_1991 AT

13. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinde Dürnstein in der Steiermark

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinde Dürnstein in der Steiermark

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße von

km 19,55 bis km 20,22 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

1. Dezember 1986, BGBl. Nr. 669, bestimmten —

Abschnitt „Bahnüberführung-Dürnstein" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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