13_1991
AT
13. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinde Dürnstein in der Steiermark
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 13. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinde Dürnstein in der Steiermark
1991_13_0 13. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinde Dürnstein in der Steiermark
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße von
km 19,55 bis km 20,22 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
1. Dezember 1986, BGBl. Nr. 669, bestimmten —
Abschnitt „Bahnüberführung-Dürnstein" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.