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13_1990 AT

13. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinden Hannersdorf und Deutsch Schützen-Eisenberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinden Hannersdorf und Deutsch Schützen-Eisenberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 56

Geschriebenstein Straße wird im Bereich der

Gemeinden Hannersdorf und Deutsch Schützen-

Eisenberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 29,8 und bindet bei km 31,6 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Burgenländischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Hannersdorf und Deutsch Schützen-

Eisenberg aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. 951 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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