13. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinden Hannersdorf und Deutsch Schützen-Eisenberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 56
Geschriebenstein Straße wird im Bereich der
Gemeinden Hannersdorf und Deutsch Schützen-
Eisenberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 29,8 und bindet bei km 31,6 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Burgenländischen Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Hannersdorf und Deutsch Schützen-
Eisenberg aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. 951 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.