13. Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
angenommen am 22. April 1988 von der Versammlung
und vom Ausschuß der Leiter der nationalen
Ämter des gewerblichen Eigentums des
besonderen Verbandes für die internationale Registrierung
von Marken (Madrider Verband)
VERZEICHNIS DER REGELN
Präambel
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Regel 1: Abkürzungen
Regel 2: Vertretung vor dem Internationalen
Büro
Regel 3: Hinterleger; Inhaber
Regel 4: Nationale Behörde
Regel 5: Form der Mitteilungen an das Internationale
Büro
Regel 6: Berechnung der Fristen
Regel 7: Arbeitssprache
Kapitel 2: Gesuch um internationale Registrierung
Regel 8: Form und Inhalt des Gesuchs um
internationale Registrierung
Regel 9: Dem Gesuch um internationale Registrierung
beizufügende Unterlagen
Regel 10: Dem Gesuch um internationale Registrierung
beizufügende Gebühren und
Zahlung der Restgrundgebühr
Kapitel 3: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um
internationale Registrierung
Regel 11: Mängel im allgemeinen
Regel 12: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um
internationale Registrierung hinsichtlich
der Klassifizierung der Waren
und Dienstleistungen
Regel 13: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
mit zu unbestimmten, unverständlichen
oder sprachlich unrichtigen
Begriffen
Kapitel 4: Internationale Registrierung
Regel 14: Registrierung der Marke im internationalen
Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung
Kapitel 5: Schutzverweigerungen, Ungültigerklärungen
und Eintragung bestimmter gerichtlicher
oder Verwaltungsentscheidungen
Regel 16: Form und Inhalt der Mitteilungen der
Schutzverweigerungen und der auf
die Schutzverweigerungen folgenden
Endentscheidungen
Regel 17: Frist zur Mitteilung; Eintragung und
Übermittlung der Schutzverweigerungen
Regel 18: Form und Inhalt der Mitteilungen der
Ungültigerklärungen
Regel 19: Eintragung bestimmter gerichtlicher
oder Verwaltungsentscheidungen
Kapitel 6: Eintragung einer Änderung
Regel 20: Form und Inhalt des Gesuchs um Eintragung
einer Änderung
Regel 21: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um
Eintragung einer Änderung
Regel 22: Eintragung der Änderung in das internationale
Register und Eintragungsdatum
Regel 23: Berichtigungen
Kapitel 7: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
und Erneuerung
Regel 24: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 25: Frist und Voraussetzungen für die
Erneuerung
Regel 26: Erneuerung einer teilweise übertragenen
internationalen Registrierung
Regel 27: Nicht vorschriftsmäßige Erneuerung
Regel 28: Eintragung der Erneuerung in das
internationale Register
Kapitel 8: Bescheinigungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen
Regel 29: Bescheinigungen
Regel 30: Mitteilungen
Regel 31: Veröffentlichungen
Kapitel 9: Gebühren
Regel 32: Erforderliche Gebühren
Regel 33: Gebührenfreiheit
Regel 34: Zahlung der Gebühren
Regel 35: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Kapitel 10: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Regel 36: Inkrafttreten
Regel 37: Übergangsbestimmungen betreffend
die Erneuerung bestimmter Registrierungen
Präambel
Die Versammlung des besonderen Verbandes für
die internationale Registrierung von Marken,
gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii
des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm
am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979,
und
der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter
des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes
für die internationale Registrierung von
Marken, gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Madrider
Abkommens über die internationale Registrierung
von Fabrik- und Handelsmarken, revidiert in Nizza
am 15. Juni 1957,
die vom 18. bis 22. April 1988 in Genf zu
gemeinsamen außerordentlichen Sitzungen zusammengetreten
sind,
nehmen einstimmig diese Ausführungsordnung
zum Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken an.
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1
Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet
i) „Abkommen" das Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von
Marken vom H.April 1891, revidiert in
Nizza am 15. Juni 1957 und in Stockholm
am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober
1979;
ii) „nationale Behörde" die für die Registrierung
von Marken zuständige nationale
Behörde eines Vertragslandes oder die
gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer
gemäß Artikel 9quater Absatz 1 Buchstabe
a des Abkommens;
iii) „Internationales Büro" das Internationale
Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum (OMPI/WIPO) und, für die
Dauer ihres Bestehens, die Vereinigten
Internationalen Büros für den Schutz des
geistigen Eigentums (BIRPI);
iv) „Gesuch um internationale Registrierung"
das nach dem Abkommen eingereichte
Gesuch um internationale Registrierung;
v) „Gesuch um Eintragung einer Änderung"
das Gesuch um Eintragung einer eine internationale
Registrierung betreffenden Änderung;
vi) „Hinterleger" die natürliche oder juristische
Person, auf deren Namen das Gesuch
um internationale Registrierung eingereicht
wird;
vii) „Inhaber" die natürliche oder juristische
Person, deren Name im internationalen
Register als Inhaber der internationalen
Registrierung eingetragen ist;
viii) „juristische Person" die juristische Person
nach dem für sie geltenden Gesetz; einer
juristischen Person gleichgestellt ist auch
jede Vereinigung natürlicher oder juristischer
Personen, die gemäß dem nationalen
Recht, nach dem sie gegründet wurde,
Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen
kann, obwohl sie keine juristische
Person ist;
ix) „internationale Registrierung" die gemäß
dem Abkommen vorgenommene Registrierung
einer Marke;
x) „internationales Register" unabhängig von
seiner Form das Register, in das die in dieser
Ausführungsordnung vorgesehenen Eintragungen
aufgenommen werden;
xi) „Vertragsland" jedes Land, das dem
Abkommen angehört;
xii) „beteiligtes Land" jedes Land, auf das sich
die Wirkungen einer internationalen Registrierung
oder einer territorialen Ausdehnung
des Schutzes nach der Registrierung
gemäß Artikel 3ter des Abkommens
erstreckt;
xiii) „Ursprungsland" das in Artikel 1 Absatz 3
des Abkommens definierte Land;
xiv) „Land des Inhabers" das Vertragsland, in
dem der Inhaber einer internationalen Registrierung
seine gewerbliche oder Handelsniederlassung
oder, mangels einer solchen
Niederlassung, das Vertragsland, in dem er
seinen Wohnsitz hat, oder, mangels eines
solchen Wohnsitzes, das Vertragsland, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt;
xv) „internationale Klassifikation der Bildbestandteile"
die durch das Wiener Abkommen
über die Errichtung einer internationalen
Klassifikation der Bildbestandteile von
Marken vom 12. Juni 1973 geschaffene
Klassifikation;
xvi) „internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen" die durch das
Abkommen von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm
am H.Juli 1967 und in Genf am 13. Mai
1977, geschaffene Klassifikation.
Regel 2
Vertretung vor dem Internationalen
Büro
(1) a) Ein Vertreter gilt als ordnungsgemäß
bevollmächtigt, wenn er nach Buchstaben b bis h
bestellt worden ist.
b) Der Hinterleger oder Inhaber kann nur einen
Vertreter bestellen.
c) Wird eine Kanzlei oder ein Büro von Rechtsanwälten,
Patentanwälten oder Markenanwälten
oder sonstigen Vertretern in Patent- oder Markensachen
als Vertreter angegeben, so gilt diese(s) als
ein einziger Vertreter.
d) Werden mehrere Vertreter angegeben, so gilt
der in dem Schriftstück, welches sie bezeichnet,
zuerst genannte Vertreter als der einzige ordnungsgemäß
bevollmächtigte Vertreter.
e) Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels
sowie jeder anderen den Vertreter
betreffenden Änderung ist vorbehaltlich Absatz 3
beim Internationalen Büro durch Vermittlung der
nationalen Behörde des Ursprungslandes oder des
Landes des Inhabers zu beantragen.
f) Die Eintragung eines Vertreters kann kostenlos
beantragt werden durch Ausfüllen der entsprechenden
Rubrik des Formulars für das Gesuch um
internationale Registrierung, des Formulars für die
Eintragung einer Änderung oder Berichtigung
einer internationalen Registrierung oder des Formulars
für die Erneuerung einer internationalen
Registrierung, sofern die Erneuerung durch Vermittlung
der nationalen Behörde des Landes des
Inhabers vorgenommen wird.
g) Die Eintragung eines Vertreterwechsels oder
jeder anderen den Vertreter betreffenden Änderung
kann kostenlos beantragt werden anläßlich
der Eintragung einer Änderung oder einer Berichtigung
der internationalen Registrierung oder der
Erneuerung einer internationalen Registrierung
durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik des
Formulars für die Eintragung einer Änderung, des
Formulars für die Eintragung einer Berichtigung
oder des Formulars zur Beantragung der Erneuerung,
sofern die Erneuerung durch Vermittlung der
nationalen Behörde des Landes des Inhabers vorgenommen
wird.
h) Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels
oder jeder den Vertreter betreffenden
Änderung kann darüber hinaus mit dem hierfür
vorgesehenen Formular jederzeit durch Vermittlung
der nationalen Behörde des Landes des Inhabers
beantragt werden. Für diese Eintragung ist die
in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer vi vorgesehene
Gebühr zu entrichten.
i) Entspricht das Gesuch um Eintragung eines
Vertreters, eines Vertreterwechsels oder einer den
Vertreter betreffenden Änderung nicht den in
Buchstaben b bis h genannten Voraussetzungen, so
behandelt das Internationale Büro es als nicht
gestellt und unterrichtet hierüber die nationale
Behörde, durch deren Vermittlung das Gesuch eingereicht
worden ist, oder die Person, von der das
Gesuch eingereicht worden ist.
(2) Vorbehaltlich Regel 24 richtet das Internationale
Büro jede gemäß dieser Ausführungsordnung
für den Hinterleger oder den Inhaber bestimmte
Aufforderung, Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung
an den ordnungsgemäß bevollmächtigten
Vertreter; jede an den ordnungsgemäß bevollmächtigten
Vertreter gerichtete Aufforderung, Benachrichtigung
oder sonstige Mitteilung hat dieselben
Wirkungen, wie wenn sie an den Hinterleger oder
Inhaber gerichtet worden wäre. Jede Mitteilung des
ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters an das
Internationale Büro hat dieselben Wirkungen, wie
wenn sie durch den Hinterleger oder den Inhaber
erfolgt wäre.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe e
i) kann der Widerruf der Vertreterbestellung
kostenlos durch eine an das Internationale
Büro gerichtete, vom Inhaber unterzeichnete
schriftliche Mitteilung erfolgen; das Internationale
Büro teilt diesen Widerruf der nationalen
Behörde des Landes des Inhabers
sowie dem Vertreter, dessen Bestellung
widerrufen wird, mit;
ii) kann die Niederlegung des Mandats kostenlos
durch eine vom Vertreter unterzeichnete
schriftliche Mitteilung an das Internationale
Büro erfolgen; das Internationale Büro teilt
diese Niederlegung der nationalen Behörde
des Landes des Inhabers sowie dem Inhaber
mit.
(4) Die Eintragung eines Vertreters gilt als
Widerruf einer früheren Vertreterbestellung.
(5) Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels
oder einer den Vertreter betreffenden
Änderung erfolgt unter dem Datum des Tages,
an dem das Internationale Büro im Besitz eines der
Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs ist.
Diese Eintragungen werden weder den Behörden
der beteiligten Länder mitgeteilt noch in der Zeitschrift
„Les Marques internationales" veröffentlicht.
Regel 3
Hinterleger, Inhaber
(1) Mehrere natürliche oder juristische Personen
können, sofern das Ursprungsland für sämtliche
Hinterleger dasselbe ist, Hinterleger ein- und derselben
internationalen Registrierung sein, wenn
jede von ihnen Staatsangehörige eines Vertragslandes
ist oder die Voraussetzungen des Artikels 2 des
Abkommens erfüllt.
(2) Mehrere natürliche oder juristische Personen
können Inhaber ein- und derselben internationalen
Registrierung sein, wenn jede von ihnen Staatsangehörige
eines Vertragslandes ist oder die Voraussetzungen
des Artikels 2 des Abkommens erfüllt.
Regel 4
Nationale Behörde
(1) Das Gesuch um internationale Registrierung
ist durch Vermittlung der nationalen Behörde des
Ursprungslandes und das Gesuch um Eintragung
einer Änderung durch Vermittlung der nationalen
Behörde des Landes des Inhabers an das Internationale
Büro zu übersenden.
(2) Der sich auf das Gesuch beziehende Schriftwechsel
wird vom Internationalen Büro mit der
nationalen Behörde geführt, der die Beantwortung
obliegt.
(3) Die erforderlichen Gebühren sind unmittelbar
von den Beteiligten zu entrichten, sofern nicht
das nationale Recht die Zahlung durch Vermittlung
der nationalen Behörde vorschreibt oder zuläßt;
entrichten die Beteiligten die erforderlichen Gebühren
unmittelbar, so führt das Internationale Büro
den die Gebührenzahlung betreffenden Schriftwechsel
unmittelbar mit ihnen.
(4) Wird durch diese Ausführungsordnung die
Unterschrift der nationalen Behörde vorgeschrieben,
so kann statt dessen ein Faksimile oder ein
amtliches Siegel angebracht werden.
(5) Jede Sendung, die mehrere Schriftstücke enthält,
hat ein Verzeichnis der einzelnen Schriftstücke
zu enthalten.
Regel 5
Form der Mitteilungen an das
Internationale Büro
(1) Sämtliche Mitteilungen an das Internationale
Büro haben schriftlich zu erfolgen. Das Internationale
Büro wird nur auf der Grundlage schriftlicher
Angaben tätig, die sich in seinem Besitz befinden.
(2) Die Übermittlung von Angaben an das Internationale
Büro durch Telegraph, Fernschreiber
oder andere Einrichtungen der Nachrichtenübermittlung
gilt als gleichwertig mit einer schriftlichen
Mitteilung unter der Voraussetzung, daß
i) diese Angaben bei Eingang beim Internationalen
Büro in leserlicher Form in der in
Regel 7 festgelegten Arbeitssprache abgefaßt
sind und daß,
ii) sofern für die auf diese Weise übermittelten
Angaben die Verwendung eines Formulars
vorgeschrieben ist, die in diesem Formular
angegebenen Überschriften und Bezugsnummern
ebenfalls übermittelt werden.
(3) Muß gemäß dieser Ausführungsordnung ein
Formular oder Schriftstück unterschrieben sein, so
gilt die Übermittlung von Angaben durch die in
Absatz 2 genannten Einrichtungen nicht als wirksam
erfolgt, sofern nicht beim Internationalen Büro
innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Übermittlung
das Formular oder Schriftstück zur Bestätigung
der ursprünglichen Mitteilung mit der vorgeschriebenen
Unterschrift eingeht. Auf Grund dieser
Bestätigung wird die ursprüngliche Mitteilung
mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen
Büro wirksam.
Regel 6
Berechnung der Fristen
(1) Jede nach Jahren bemessene Frist endet in
dem in Betracht kommenden folgenden Jahr in
dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem
Tag, der dieselbe Zahl trägt, wie Monat und Tag
des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt; hat
jedoch der in Betracht kommende Monat keinen
entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten
Tag dieses Monats.
(2) Jede nach Monaten bemessene Frist endet in
dem in Betracht kommenden folgenden Monat an
dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses
entspricht, das die Frist in Lauf setzt; hat
jedoch der in Betracht kommende folgende Monat
keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am
letzten Tag dieses Monats.
(3) Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an
dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses
folgenden Tag und endet mit Ablauf des letzten
Tages.
(4) Muß eine Mitteilung oder eine Zahlung beim
Internationalen Büro innerhalb einer bestimmten
Frist eingehen, deren letzter Tag auf einen Samstag,
einen Sonntag oder einen anderen Tag fällt, an
dem das Internationale Büro zur Entgegennahme
solcher Mitteilungen oder Zahlungen nicht geöffnet
ist, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden
Tages, an dem keiner dieser Umstände
mehr gegeben ist.
(5) Das Internationale Büro gibt stets das Datum
des Ablaufs der gesetzten Fristen an.
Regel 7
Arbeitssprache
(1) Für die Ausführung des Abkommens ist die
Arbeitssprache des Internationalen Büros die französische
Sprache.
(2) Insbesondere werden das Gesuch um internationale
Registrierung, das Gesuch um Eintragung
einer Änderung, der sich auf diese Gesuche beziehende
Schriftwechsel, die Schutzverweigerungen,
die auf die Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen,
die Mitteilungen der Ungültigerklärung
sowie die vom Internationalen Büro über
den Inhalt des internationalen Registers erteilten
Auskünfte, namentlich die Registerauszüge, in
französischer Sprache abgefaßt.
KAPITEL 2
Gesuch um internationale Registrierung
Regel 8
Form und Inhalt des Gesuchs um
internationale Registrierung
(1) Das Gesuch um internationale Registrierung
ist in zwei von der nationalen Behörde des
Ursprungslandes datierten und unterzeichneten
Ausfertigungen auf dem vom Internationalen Büro
dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung
gestellten Formular einzureichen. Das Formular ist
in leserlicher Form, vorzugsweise mit der Schreibmaschine
auszufüllen.
(2) Das Gesuch um internationale Registrierung
muß enthalten oder angeben
i) den Namen des Hinterlegers; ist der Hinterleger
eine natürliche Person, so besteht
der anzugebende Name aus dem Familiennamen
und den Vornamen, wobei die Vornamen
dem Familiennamen voranzustellen
sind; ist er eine juristische Person, so ist ihre
vollständige Bezeichnung anzugeben;
ii) die Anschrift des Hinterlegers mit sämtlichen
sachdienlichen Angaben einschließlich
der Hausnummer; der Hinterleger kann
eine andere als seine Hauptanschrift als
Anschrift für den Schriftwechsel angeben;
bei mehreren Hinterlegern mit unterschiedlichen
Anschriften ist die für den Schriftwechsel
zu benutzende Anschrift anzugeben;
iii) das Vertragsland, in dem der Hinterleger
eine tatsächliche und nicht nur zum Schein
bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung
hat; mangels einer solchen Niederlassung,
das Vertragsland, in dem er seinen
Wohnsitz hat; mangels eines solchen
Wohnsitzes, das Vertragsland, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt;
iv) gegebenenfalls den Namen und die
Anschrift des Vertreters;
v) die Daten und Nummern der Hinterlegung
und der Eintragung der Marke, die im
Ursprungsland in Kraft ist;
vi) gegebenenfalls den Vermerk, daß die Hinterlegung
im Ursprungsland oder jede
andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung
in einem anderen Verbandsland
der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums nach
Erklärung des Hinterlegers eine erste Hinterlegung
im Sinne von Artikel 4 dieser Verbandsübereinkunft
ist, sowie das Datum
und die Nummer dieser anderen Hinterlegung;
vii) eine Wiedergabe der Marke in schwarz-
weiß die in einem Quadrat von 80 mm Seitenlänge
Platz findet, wobei der Abstand
zwischen den beiden entferntesten Punkten
nicht weniger als 15 mm betragen darf;
diese Abbildung ist in den im Formular hierfür
vorgesehenen Raum einzukleben;
viii) wenn die Farbe als unterscheidendes Merkmal
der Marke beansprucht wird, die
Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung
sowie eine farbige
Abbildung dieser Marke, die das Format A4
(210 mm x 297 mm) nicht überschreiten
darf;
ix) wenn die Marke eine dreidimensionale
Form enthält, den Vermerk „marque plastique";
x) wenn die Marke oder ein Teil der Marke
aus anderen als lateinischen Buchstaben
oder aus anderen als arabischen oder römischen
Ziffern besteht, eine Transliteration
der Marke oder des betreffenden Teiles in
lateinische Buchstaben und in arabische Ziffern;
die Transliteration muß den französischen
Ausspracheregeln folgen;
xi) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective",
„marque de certification" oder
„marque de garantie";
xii) die Waren und die Dienstleistungen, für die
der Schutz der Marke beansprucht wird,
gruppiert in der Reihenfolge der Klassen
der internationalen Klassifikation der
Waren und Dienstleistungen und unter Verwendung
genauer Benennungen, vorzugsweise
derjenigen der alphabetischen Liste
dieser Klassifikation;
xiii) das Datum, an dem das Gesuch um internationale
Registrierung bei der nationalen
Behörde eingegangen ist; als solches ist das
Datum der nationalen Eintragung anzugeben,
wenn das Gesuch um internationale
Registrierung vor der Eintragung der
Marke im nationalen Register bei der nationalen
Behörde eingegangen ist;
xiv) die Länder, für die der Schutz entsprechend
dem Artikel 3ter Absatz 1 des Abkommens
beantragt wird;
xv) den Zeitabschnitt von 20 oder 10 Jahren,
für den die Grundgebühr entsprechend der
Regel 10 Absatz 1 entrichtet wird;
xvi) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der
Zahlung und den Einzahler der Grundgebühr
sowie gegebenenfalls der in Regel 32
Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Zusatz-
und Ergänzungsgebühren;
xvii) eine Erklärung der nationalen Behörde des
Ursprungslandes, die bescheinigt, daß sämtliche
die Marke und ihren Inhaber betreffenden
Angaben in dem Gesuch um internationale
Registrierung mit denjenigen des
nationalen Registers übereinstimmen;
xviii) eine Erklärung der nationalen Behörde,
wonach der Hinterleger ihr gegenüber das
Recht zum Gebrauch bestimmter Markenbestandteile,
wie sie beispielsweise in Artikel
5bis des Abkommens angeführt sind, nachgewiesen
hat, sofern ein solcher Nachweis bei
der nationalen Eintragung der Marke im
Ursprungsland vermerkt ist;
xix) zusätzliche Angaben, welche die wesentlichen
Bestandteile der Marke bestimmen,
sofern diese bei der nationalen Eintragung
der Marke im Ursprungsland vermerkt worden
sind.
(3) Das Gesuch um internationale Registrierung
kann ferner enthalten
i) wenn das Gesuch um internationale Registrierung
eine Marke betrifft, die bereits
Gegenstand einer oder mehrerer internationaler
Registrierungen war, die Daten und
Nummern dieser Registrierungen;
ii) wenn die Marke Inschriften in einer anderen
als der französischen Sprache enthält, die
Übersetzung dieser Inschriften in die französische
Sprache.
Regel 9
Dem Gesuch um internationale
Registrierung beizufügende Unterlagen
(1) Enthält die Marke einen bildlichen Bestandteil
oder will der Hinterleger eine Wortmarke in
einer besonderen Schriftform registrieren lassen, so
sind dem Gesuch um internationale Registrierung,
ausgenommen im Fall des Absatzes 2 Ziffer ii, die
in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i angegebene
Zusatzgebühr und zusätzlich zu der Abbildung
in dem Gesuch um internationale Registrierung
gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer vii zwei Abbildungen
der Marke in schwarz-weiß mit denselben
Maßen beizufügen.
(2) Enthält das Gesuch um internationale Registrierung
eine Farbbeanspruchung, so sind ihm beizufügen
i) wenn der Hinterleger die Veröffentlichung
der Marke in schwarz-weiß wünscht, 50 farbige
Abbildungen dieser Marke, die das Format
A4 (210 mm x 297 mm) nicht überschreiten
dürfen, mit der Maßgabe, daß
Absatz 1 darüber hinaus anzuwenden ist,
wenn die Marke einen bildlichen Bestandteil
enthält oder wenn der Hinterleger eine
Wortmarke in einer besonderen Schriftform
registrieren lassen will;
ii) wenn der Hinterleger die farbige Veröffentlichung
der Marke wünscht, die in Regel 32
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte
Zusatzgebühr sowie zusätzlich zu der Abbildung
in dem Gesuch um internationale Registrierung
gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer viii
zwei farbige Abbildungen dieser Marke mit
denselben Maßen, wie die in Regel 8
Absatz 2 Ziffer vii genannte Abbildung in
schwarz-weiß.
(3) Die in Absatz 1 und 2 Ziffer ii genannten
Abbildungen müssen frei von Überschreibungen
und von ausreichender Qualität sein, um eine deutliche
Wiedergabe der Märke in allen ihren Einzelheiten
zu ermöglichen.
(4) In einer dem Gesuch um internationale Registrierung
beigefügten gesonderten Mitteilung kann
die nationale Behörde anzeigen, daß der Hinterleger
auf den Schutz in einem oder mehreren Ländern
für Waren und Dienstleistungen, die in dem
Gesuch angegeben sind, verzichtet.
Regel 10
Dem Gesuch um internationale
Registrierung beizufügende
Gebühren und Zahlung der Restgrundgebühr
(1) Dem Gesuch um internationale Registrierung
sind die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
festgelegte Grundgebühr, die für 20 Jahre oder für
einen Zeitabschnitt von 10 Jahren entrichtet werden
kann, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer
iii festgelegte Ergänzungsgebühr sowie gegebenenfalls
die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer
ii festgelegte Zusatzgebühr, die in Regel 32
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i festgelegte Zusatzgebühr
und die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer
ii festgelegte Zusatzgebühr beizufügen.
(2) Ist die Grundgebühr nur für einen ersten
Zeitabschnitt von zehn Jahren gezahlt worden, so
muß die Restgrundgebühr, deren Betrag in
Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i angegeben
ist, vor Ablauf des Zeitabschnitts von zehn Jahren,
gerechnet von der internationalen Registrierung, an
das Internationale Büro gezahlt werden.
(3) Wenn die Restgrundgebühr nicht vor Ablauf
des Zeitabschnitts von zehn Jahren gezahlt worden
ist, verliert der Markeninhaber die Vorteile aus der
Registrierung, die gelöscht wird, sofern nicht das
Internationale Büro innerhalb von sechs Monaten,
gerechnet vom Datum des Ablaufs des Zeitabschnitts
von zehn Jahren, im Besitz der Restgrundgebühr
und der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe d
festgesetzten Zuschlagsgebühr ist.
KAPITEL 3
Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um internationale
Registrierung
Regel 11
Mängel im allgemeinen
(1) Entspricht das Gesuch um internationale
Registrierung nicht dem Abkommen oder dieser
Ausführungsordnung, so setzt das Internationale
Büro die Registrierung aus und teilt dies der nationalen
Behörde mit; handelt es sich um die Zahlung
der erforderlichen Gebühren und erfolgt diese Zahlung
nicht durch Vermittlung der nationalen
Behörde, so wird der Hinterleger aufgefordert, das
Gesuch um internationale Registrierung in Ordnung
zu bringen.
(2) Wird das Gesuch um internationale Registrierung
nicht innerhalb von drei Monaten, vom
Datum der in Absatz 1 genannten Mitteilung an
gerechnet, in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale
Büro hierfür eine Frist von gleicher
Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde sowie
dem Hinterleger mit.
(3) Wird das Gesuch um internationale Registrierung
innerhalb der gemäß Absatz 2 gesetzten
Frist nicht in Ordnung gebracht, so wird es als
zurückgenommen angesehen, und die bereits
gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.
Regel 12
Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch
um internationale Registrierung
hinsichtlich der Klassifizierung
der Waren und Dienstleistungen
(1) Sind die Waren und Dienstleistungen, für die
im Gesuch um internationale Registrierung der
Schutz der Marke beansprucht wird, nicht gemäß
Regel 8 Absatz 2 Ziffer xii nach Klassen gruppiert
oder hält das Internationale Büro die angegebene
Klassifizierung für unzutreffend, so unterbreitet es
der nationalen Behörde seine Vorschläge bezüglich
der Klassifizierung. Ergibt sich auf Grund dieser
Vorschläge, daß eine in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe
a Ziffer ii angegebene Zusatzgebühr zu zahlen
ist, so teilt das Internationale Büro dies dem
Hinterleger oder der nationalen Behörde mit, falls
die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung
dieser Behörde gezahlt worden sind.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das
Internationale Büro dem Hinterleger oder der
nationalen Behörde, falls die erforderlichen Gebühren
durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden
sind, ferner mit, daß eine Klassifizierungsgebühr,
deren Betrag in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe
c festgesetzt ist, zu entrichten ist.
(3) Die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr
sind innerhalb einer Frist von drei Monaten,
vom Datum der Vorschläge des Internationalen
Büros an gerechnet, zu zahlen.
(4) Hat das Internationale Büro bis zum Ablauf
der in Absatz 3 angegebenen Frist keine Gegenäußerung
zu seinen Vorschlägen erhalten, und sind
die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr
innerhalb dieser Frist entrichtet worden, so registriert
das Internationale Büro die Marke vorbehaltlich
der Regeln 11 und 13 mit der von ihm vorgeschlagenen
Klassifizierung.
(5) Ist innerhalb der in Absatz 3 angegebenen
Frist eine Gegenäußerung eingegangen, so kann
das Internationale Büro entweder, falls diese Frist
es erlaubt, neue Vorschläge unterbreiten oder, falls
die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr
innerhalb dieser Frist entrichtet worden sind, die
Marke vorbehaltlich der Regeln 11 und 13 mit der
Klassifizierung registrieren, die es für zutreffend
erachtet.
(6) Ist der als Zusatzgebühr zu entrichtende
Betrag nicht innerhalb der in Absatz 3 angegebenen
Frist entrichtet worden, so wird das Gesuch um
internationale Registrierung als zurückgenommen
angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren
werden zurückerstattet.
(7) Wird der als Gebühr für die Klassifizierung
zu entrichtende Betrag nicht innerhalb der in
Absatz 3 angegebenen Frist bezahlt, so setzt das
Internationale Büro zur Zahlung dieses Betrags
eine Frist von gleicher Dauer und teilt dies der
nationalen Behörde und dem Hinterleger mit. Wird
der Betrag auch innerhalb dieser Frist nicht gezahlt,
so wird das Gesuch um internationale Registrierung
als zurückgenommen angesehen, und die
bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.
Regel 13
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
mit zu unbestimmten,
unverständlichen oder sprachlich
unrichtigen Begriffen
(1) Ist das Internationale Büro der Auffassung,
daß für Waren öder Dienstleistungen in dem
Gesuch um internationale Registrierung zu unbestimmte,
unverständliche oder sprachlich unrichtige
Begriffe angegeben sind, so teilt es dies der nationalen
Behörde mit und unterbreitet ihr gegebenenfalls
Änderungsvorschläge mit der Aufforderung,
das Gesuch um internationale Registrierung innerhalb
einer Frist von drei Monaten, gerechnet von
dieser Mitteilung an, in Ordnung zu bringen.
(2) Wird das Gesuch um internationale Registrierung
innerhalb der in Absatz 1 angegebenen
Frist nicht in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale
Büro hierfür eine Frist von gleicher
Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde und
dem Hinterleger mit.
(3) Wird das Gesuch um internationale Registrierung
nicht innerhalb der nach Absatz 2 gesetzten
Frist in Ordnung gebracht, so registriert das
Internationale Büro die Marke mit dem zu unbestimmten,
unverständlichen oder sprachlich unrichtigen
Begriff, sofern die nationale Behörde die
Klasse angegeben hat, in die der Begriff einzuordnen
ist, und vermerkt, daß der Begriff nach seiner
Auffassung zu unbestimmt, unverständlich oder
sprachlich unrichtig ist. Wurde von der nationalen
Behörde keine Klasse angegeben, so streicht das
Internationale Büro diesen Begriff von Amts
wegen; es teilt dies der nationalen Behörde und
dem Hinterleger mit.
KAPITEL 4
Internationale Registrierung
Regel 14
Registrierung der Marke im internationalen
Register
(1) Liegt dem Internationalen Büro ein dem
Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechendes
Gesuch um internationale Registrierung
vor, so nimmt es die Registrierung der Marke
im internationalen Register vor.
(2) Die Registrierung der Marke enthält oder
gibt an
i) das Datum der internationalen Registrierung;
ii) das Datum, an dem die Marke tatsächlich
im internationalen Register eingetragen
worden ist;
iii) den Zeitabschnitt von 20 oder 10 Jahren,
für den die Grundgebühr gezahlt worden
ist;
iv) die Ordnungsnummer der internationalen
Registrierung;
v) den Namen und die Anschrift des Inhabers
und gegebenenfalls die Anschrift, die für
den Schriftwechsel benutzt werden soll;
vi) wenn die Anschrift des Inhabers ein anderes
Land als das Ursprungsland angibt, den
Grund, weshalb dieses Land das Ursprungsland
ist;
vii) eine Abbildung der Marke in schwarz-weiß
und, im Falle einer Farbbeanspruchung,
eine farbige Abbildung der Marke;
viii) gegebenenfalls die Angabe der beanspruchten
Farbe oder Farbenzusammenstellung;
ix) gegebenenfalls die Angabe der Kategorien
und Abschnitte der internationalen Klassifikation
für Bildbestandteile;
x) gegebenenfalls den Vermerk «marque plastique»;
xi) gegebenenfalls die Transliteration gemäß
Regel 8 Absatz 2 Ziffer x und die Übersetzung
gemäß Regel 8 Absatz 3 Ziffer ii;
xii) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective",
„marque de certification" oder
„marque de garantie";
xiii) die Waren und Dienstleistungen, für die der
Schutz der Marke beansprucht wird, gruppiert
nach den Klassen der internationalen
Klassifikation der Waren und Dienstleistungen;
xiv) das Ursprungsland, die Daten und Nummern
der Hinterlegung und der Eintragung
der Marke, die in diesem Land zum Zeitpunkt
des Gesuchs um internationale Registrierung
in Kraft ist;
xv) gegebenenfalls den Vermerk, daß die Hinterlegung
im Ursprungsland oder jede
andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung
in einem anderen Verbandsland
der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums nach
Erklärung des Hinterlegers eine erste Hinterlegung
im Sinne von Artikel 4 dieser Verbandsübereinkunft
ist, sowie das Datum
und die Nummer dieser anderen Hinterlegung;
xvi) die Länder, für die der Schutz beantragt
wird, gegebenenfalls mit den gemäß Regel 9
Absatz 4 mitgeteilten Schutzverzichten;
xvii) gegebenenfalls die Erklärung gemäß
Regel 8 Absatz 2 Ziffer xviii;
xviii) gegebenenfalls die zusätzlichen Angaben
gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer xix;
xix) gegebenenfalls die fakultativen Angaben
gemäß Regel 8 Absatz 3 Ziffer i;
xx) gegebenenfalls die Angaben über den Vertreter.
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung
(1) Die internationale Registrierung erhält das
Datum des Tages, an dem das Internationale Büro
im Besitz eines dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung
entsprechenden Gesuchs um internationale
Registrierung ist.
(2) Hingegen
i) erhält die internationale Registrierung das
Datum des Tages, an dem bei der nationalen
Behörde des Ursprungslandes das Gesuch
um internationale Registrierung eingegangen
ist, sofern das Internationale Büro innerhalb
von zwei Monaten nach diesem Datum im
Besitz dieses Gesuchs ist und dieses Gesuch
dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung
entspricht;
ii) wenn bei der nationalen Behörde des
Ursprungslandes das Gesuch um internationale
Registrierung vor der Eintragung der
Marke im nationalen Register eingegangen
ist, erhält die internationale Registrierung
das Datum dieser Eintragung, sofern das
Internationale Büro innerhalb von zwei
Monaten nach diesem Datum im Besitz dieses
Gesuchs ist und dieses Gesuch dem
Abkommen und dieser Ausführungsordnung
entspricht.
(3) In den Fällen, in denen das Gesuch um internationale
Registrierung nicht vorschriftsmäßig ist,
gilt als Datum des Eingangs dieses Gesuchs beim
Internationalen Büro im Sinne der Absätze 1 und 2
das Datum, an dem das Gesuch in Ordnung
gebracht worden ist.
(4) Jedoch haben Mängel, die keine wesentlichen
Teile betreffen und innerhalb von 3 Monaten nach
dem Datum des in Regel 11 Absatz 1 genannten
Bescheides in Ordnung gebracht sind, keine Auswirkungen
auf das Datum der internationalen
Registrierung. Als Mangel hinsichtlich wesentlicher
Teile gilt, wenn
i) das Gesuch um internationale Registrierung
keine Angaben zu der Person oder
Anschrift des Hinterlegers enthält;
ii) das Gesuch um internationale Registrierung
keine Angaben zu dem Vertragsland enthält,
in dem der Hinterleger eine tatsächliche
und nicht nur zum Schein bestehende
gewerbliche oder Handelsniederlassung
hat; mangels einer solchen Niederlassung,
zu dem Vertragsland, in dem er seinen
Wohnsitz hat; mangels eines solchen
Wohnsitzes, zu dem Vertragsland, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt;
iii) das Gesuch um internationale Registrierung
nicht die Daten und Nummern der Hinterlegung
und der Eintragung der Marke enthält,
die im Ursprungsland in Kraft ist;
iv) das Gesuch um internationale Registrierung
keine Wiedergabe der Marke enthält;
v) das Gesuch um internationale Registrierung
keine Angaben der Waren und Dienstleistungen
enthält, für die der Schutz der
Marke beansprucht wird;
vi) das Gesuch um internationale Registrierung
keine Angaben der Länder enthält, für die
um Schutz nachgesucht wird;
vii) das Gesuch um internationale Registrierung
keine Erklärung der nationalen Behörde des
Ursprungslandes enthält, die bescheinigt,
daß sämtliche Angaben in diesem Gesuch
hinsichtlich der Marke und ihres Inhabers
mit denen des nationalen Registers übereinstimmen;
viii) keine Gebühren an das Internationale Büro
gezahlt worden sind oder der gezahlte
Betrag nicht ausreicht, mit Ausnahme der
Fälle, in denen Absatz 5 Ziffer i anwendbar
ist.
(5) Es hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das
Datum der internationalen Registrierung, wenn
i) das Gesuch um internationale Registrierung
hinsichtlich der Klassifizierung der Waren
und Dienstleistungen nicht vorschriftsmäßig
ist, vorausgesetzt, daß der als Klassifizierungsgebühr
zu entrichtende Betrag und
gegebenenfalls der als Zusatzgebühr zu entrichtende
Betrag innerhalb der in Regel 12
Absatz 3 angegebenen Frist von drei Monaten
gezahlt worden ist;
ii) Regel 13 anwendbar ist.
KAPITEL 5
Schutzverweigerungen, Ungültigerklärungen und
Eintragung bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen
Regel 16
Form und Inhalt der Mitteilungen
der Schutzverweigerungen und der
auf die Schutzverweigerungen folgenden
Endentscheidungen
(1) Die in Artikel 5 des Abkommens genannten
vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerungen
sowie die auf Schutzverweigerungen folgenden
Endentscheidungen sind dem Internationalen Büro
mit eingeschriebener Sendung gesondert für jede
internationale Registrierung in drei gleichlautenden,
datierten und unterzeichneten Ausfertigungen
mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung der Schutzverweigerung muß
angeben
i) die nationale Behörde, die die Schutzverweigerung
ausgesprochen hat;
ii) die Nummer der betreffenden internationalen
Registrierung und diejenige der nationalen
Basiseintragung;
iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers
der betreffenden internationalen Registrierung;
iv) die Gründe der Schutzverweigerung;
v) wenn die Schutzverweigerung nicht alle
Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen,
für die der Schutz verweigert wird;
vi) die nationale(n) oder internationale(n)
ältere(n) Marke(n), die der betreffenden
internationalen Registrierung entgegengehalten
wird bzw. werden, die Waren und
Dienstleistungen, für die die entgegengehaltenen
nationalen Marken registriert sind
(diese Angaben können in der im nationalen
Register gebrauchten Originalsprache erfolgen),
die Hinterlegungs- oder Registrierungsdaten
und -nummern der entgegenge-
haltenen Marken sowie den Namen und die
Anschrift ihrer Inhaber; jeder Ausfertigung
der Mitteilung ist eine Abbildung der entgegengehaltenen
nationalen Marken beizufügen,
wenn diese einen bildlichen Bestandteil
oder eine besondere Schriftform aufweisen
oder eine Farbe oder Farbenzusammenstellung
beanspruchen;
vii) die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem
Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes;
viii) die Rechtsmittelfrist und die Behörde, bei
der das Rechtsmittel einzureichen ist, gegebenenfalls
mit der Angabe, daß das Rechtsmittel
durch Vermittlung eines örtlich zugelassenen
Vertreters einzureichen ist;
ix) das Datum, an dem die Schutzverweigerung
ausgesprochen wurde.
(3) Die Mitteilung einer auf eine Schutzverweigerung
folgenden Endentscheidung muß die Nummer
der betreffenden internationalen Registrierung
sowie den Namen und die Anschrift des Inhabers
dieser Registrierung angeben.
Regel 17
Frist zur Mitteilung; Eintragung
und Übermittlung der Schutzverweigerungen
(1) Die Mitteilung der Schutzverweigerung muß
innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen
Frist an das Internationale Büro abgesandt werden,
spätestens vor Ablauf eines Jahres von dem Tag an
gerechnet, an dem die Marke oder das Gesuch um
territoriale Ausdehnung des Schutzes im internationalen
Register eingetragen worden ist; maßgebend
ist der Poststempel. Ist der Poststempel unleserlich
oder fehlt er, so wird die Mitteilung vom Internationalen
Büro so behandelt, als wäre sie 20 Tage
vor ihrem Eingangsdatum beim Internationalen
Büro abgesandt worden; liegt jedoch das so festgelegte
Absendedatum vor dem Datum, an dem die
Schutzverweigerung ausgesprochen worden ist, so
wird die Mitteilung vom Internationalen Büro so
behandelt, als wäre sie an diesem Tag abgesandt
worden.
(2) Die Mitteilung der Schutzverweigerung wird
vom Internationalen Büro nicht als solche behandelt,
i) wenn sie laut Poststempel nach Ablauf der
in Absatz 1 angegebenen Jahresfrist an das
Internationale Büro abgesandt wurde;
ii) wenn sie mit unleserlichem oder fehlendem
Poststempel beim Internationalen Büro später
als 20 Tage nach Ablauf der in Absatz 1
angegebenen Jahresfrist eingeht;
iii) wenn sie die nationale Behörde, die die
Schutzverweigerung ausgesprochen hat,
nicht angibt;
iv) wenn sie nicht die Unterschrift dieser
Behörde trägt;
v) wenn sie die Nummer der betreffenden
internationalen Registrierung nicht angibt,
sofern nicht andere Angaben in der Mitteilung
die Feststellung dieser Registrierung
ermöglichen;
vi) wenn sie keinen Grund für die Schutzverweigerung
angibt.
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen
i) übermittelt das Internationale Büro eine Ausfertigung
der Mitteilung der Schutzverweigerung
an die nationale Behörde des
Ursprungslandes und an den Inhaber sowie
an die nationale Behörde des Landes des
Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe
wie das Ursprungsland ist;
ii) unterrichtet das Internationale Büro die
nationale Behörde, die die Mitteilung übersandt
hat, die nationale Behörde des
Ursprungslandes und den Inhaber sowie die
nationale Behörde des Landes des Inhabers,
wenn dieses Land nicht dasselbe wie das
Ursprungsland ist, davon, daß die Mitteilung
der Schutzverweigerung vom Internationalen
Büro nicht als solche behandelt wird, und
gibt die Gründe dafür an.
(4) In den in Absatz 2 nicht genannten Fällen
trägt das Internationale Büro die Schutzverweigerung
unverzüglich in das internationale Register
ein und übermittelt ein Exemplar der Mitteilung an
die nationale Behörde des Ursprungslandes und an
den Inhaber sowie an die nationale Behörde des
Landes des Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe
wie das Ursprungsland ist. Entspricht jedoch
die Mitteilung Regel 16 Absatz 1 und 2 in anderen
als den in Absatz 2 der vorliegenden Regel genannten
Punkten nicht, so hat die nationale Behörde,
die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, die
Mitteilung auf Verlangen des Internationalen
Büros, auf Verlangen der nationalen Behörde des
Landes des Inhabers oder auf Verlangen des Inhabers
unverzüglich in Ordnung zu bringen.
Regel 18
Form und Inhalt der Mitteilungen
der Ungültigerklärungen
(1) Wird eine internationale Registrierung von
den zuständigen Behörden eines beteiligten Landes
für ungültig erklärt und kann gegen die Ungültigerklärung
kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden,
so hat die nationale Behörde dieses Landes
diese Ungültigerklärung dem Internationalen Büro
mitzuteilen, sobald sie von ihr Kenntnis erlangt hat;
jede Mitteilung der Ungültigerklärung ist mit einschriebenem
Brief in drei gleichlautenden, datierten
und unterzeichneten Ausfertigungen an dieses Büro
zu richten.
(2) Die Mitteilung muß angeben
i) die Behörde, die die Ungültigerklärung ausgesprochen
hat;
ii) die Nummer der betreffenden internationalen
Registrierung und gegebenenfalls diejenige
der nationalen Basiseintragung;
iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers
der betreffenden internationalen Registrierung;
iv) wenn die Ungültigerklärung nicht alle
Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen,
für die sie ausgesprochen worden ist;
v) die ältere(n) nationale(n) oder internationale
(n) Marke(n), die der betreffenden
internationalen Registrierung entgegengehalten
worden ist bzw. sind, ihre Hinterlegungs-
oder Registrierungsdaten und -nummern,
sowie den Namen und die Anschrift
ihrer Inhaber;
vi) die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem
Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes;
vii) das Datum, an dem die Ungültigerklärung
ausgesprochen wurde.
(3) Auf Ersuchen des Internationalen Büros
übersendet die nationale Behörde des" Landes, die
die Ungültigerklärung mitteilt, diesem eine
Abschrift der Entscheidung über die Ungültigerklärung,
sofern die nationale Gesetzgebung dieses
Landes die Behörde hierzu ermächtigt.
(4) Die Ungültigerklärung wird mit dem Datum
des Eingangs der diesbezüglichen Mitteilung beim
Internationalen Büro unter Angabe des Datums, an
dem sie ergangen ist, in das internationale Register
eingetragen.
(5) Das Internationale Büro übermittelt eine Ausfertigung
der Mitteilung der Ungültigerklärung an
die nationale Behörde des Landes des Inhabers und
an den Inhaber. Das Internationale Büro übermittelt
dieser Behörde auf deren Ersuchen eine
Abschrift der Ungültigerklärung, sofern ihm diese
gemäß Absatz 3 zur Verfügung steht.
Regel 19
Eintragung bestimmter gerichtlicher
oder Verwaltungsentscheidungen
Jede rechtskräftige gerichtliche oder Verwaltungsentscheidung,
mit der das Verfügungsrecht
des Inhabers über eine internationale Registrierung
in einem beteiligten Land eingeschränkt wird, kann
auf Ersuchen der nationalen Behörde dieses Landes
in das internationale Register eingetragen werden.
Dem Ersuchen ist eine Abschrift der gerichtlichen
oder Verwaltungsentscheidung, deren Eintragung
beantragt wird, sowie eine von dieser Behörde
abgefaßte Zusammenfassung der gerichtlichen oder
Verwaltungsentscheidung beizufügen.
KAPITEL 6
Eintragung einer Änderung
Regel 20
Form und Inhalt des Gesuchs um
Eintragung einer Änderung
(1) Gesuche um Eintragung von Änderungen,
wie der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf
ein oder mehrere Länder für alle oder einen Teil
der Waren und Dienstleistungen, der Übertragung,
der Teilübertragung entweder für einen Teil der
Waren und Dienstleistungen oder für einen Teil
der Länder, der Löschung der internationalen Registrierung,
des Verzichts für einen Teil der beteiligten
Länder, der Einschränkung des Verzeichnisses
der Waren und Dienstleistungen und der Änderungen
des Namens oder der Anschrift des Inhabers,
müssen in einer Ausfertigung, datiert und unterzeichnet
von der nationalen Behörde des Landes
des Inhabers, auf dem vom Internationalen Büro
dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung
gestellten Formular eingereicht werden.
(2) Das Gesuch um Eintragung einer Änderung
muß in allen Fällen angeben
i) die Nummer der betreffenden internationalen
Registrierung und gegebenenfalls die der
nationalen Basiseintragung;
ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers
der betreffenden internationalen Registrierung;
iii) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der
Zahlung und den Einzahler der in Regel 32
Absatz 1 Buchstabe e angegebenen Gebühr.
(3) Dem Gesuch muß die in Regel 32 Absatz 1
Buchstabe e angegebene Gebühr beigefügt werden.
Regel 21
Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch
um Eintragung einer Änderung
(1) Entspricht das Gesuch um Eintragung einer
Änderung nicht dem Abkommen oder dieser Ausführungsordnung,
so setzt das Internationale Büro
die Registrierung aus und teilt dies der nationalen
Behörde mit; handelt es sich um die Zahlung der
Ergänzungsgebühr oder der sonst vorgeschriebenen
Gebühr und erfolgt diese Zahlung nicht durch
Vermittlung der nationalen Behörde, so wird der
Inhaber aufgefordert, dieses Gesuch in Ordnung zu
bringen.
(2) Wird das Gesuch um Eintragung einer Änderung
nicht innerhalb von drei Monaten, vom
Datum der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an
gerechnet, in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale
Büro hierfür eine Frist von gleicher
Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde und
dem Inhaber mit.
(3) Wird das Gesuch um Eintragung einer Änderung
innerhalb der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist
nicht in Ordnung gebracht, so wird es als zurückgenommen
angesehen, und die bereits gezahlten
Gebühren werden zurückerstattet.
Regel 22
Eintragung der Änderung in das
internationale Register und Eintragungsdatum
(1) Die Änderung, die die internationale Registrierung
berührt, wird im internationalen Register
unter dem Datum des Tages eingetragen, an dem
das Internationale Büro im Besitz eines dem
Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechenden
Gesuchs um Eintragung einer Änderung
ist.
(2) Die Teilübertragung wird im internationalen
Register unter der Nummer der internationalen
Registrierung, von der ein Teil übertragen worden
ist, eingetragen; der übertragene Teil wird als
eigene internationale Registrierung eingetragen
und erhält die Nummer der Registrierung, von der
ein Teil übertragen worden ist, wobei der Nummer
ein Großbuchstabe beigefügt wird.
Regel 23
Berichtigungen
(1) Fehler, die dem Internationalen Büro zuzuschreiben
sind und Registrierungen oder Eintragungen
in das internationale Register, ihre Mitteilung
oder Veröffentlichung berühren, sind vom
Internationalen Büro jederzeit zu berichtigen.
(2) Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben
sind und Registrierungen oder Eintragungen
in das internationale Register, ihre Mitteilung
oder Veröffentlichung berühren und nach
Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus
der internationalen Registrierung beeinträchtigen
können, sind vom internationalen Büro zu berichtigen,
wenn das von der nationalen Behörde eingereichte
Gesuch um Berichtigung beim Internationalen
Büro innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung
der internationalen Registrierung oder
der Eintragung in das internationale Register eingeht,
die Gegenstand der Änderung ist.
(3) Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben
sind und Registrierungen oder Eintragungen
in das internationale Register, ihre Mitteilung
oder Veröffentlichung berühren und nach
Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus
der internationalen Registrierung nicht beeinträchtigen
können, sind vom Internationalen Büro jederzeit
zu berichtigen.
(4) Das Internationale Büro trägt die Berichtigungen
in das internationale Register ein.
(5) Soweit eine von einer nationalen Behörde
ausgesprochene Schutzverweigerung eine berichtigte
Angabe berührt, gilt Regel 17 entsprechend;
das Datum der Veröffentlichung der Berichtigung
ist vom Internationalen Büro als das Datum der
Eintragung gemäß Regel 17 Absatz 1 anzusehen.
KAPITEL 7
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf und
Erneuerung
Regel 24
Offiziöse Mitteilung über den
Schutzablauf
Sechs Monate vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts
von 20 Jahren oder, wenn die Grundgebühr
für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren
gezahlt worden ist, sechs Monate vor Ablauf dieses
Zeitabschnitts erinnert das Internationale Büro den
Markeninhaber und seinen Vertreter durch Zusendung
einer offiziösen Mitteilung an das Datum dieses
Ablaufs.
Regel 25
Frist und Voraussetzungen für die
Erneuerung
(1) Die für die Erneuerung erforderlichen
Gebühren sind die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe
a Ziffer i angegebene Grundgebühr für 20
Jahre, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer
iii angegebene Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls
die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
angegebene Zusatzgebühr.
(2) Die für die Erneuerung erforderlichen
Gebühren können frühestens ein Jahr vor Ablauf
des laufenden Zeitabschnitts gezahlt werden.
(3) Die erforderlichen Gebühren müssen spätestens
zum Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts
gezahlt werden. Sie können aber auch
nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum
Ablauf der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens
vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten gezahlt
werden, wenn innerhalb dieser Frist die in Regel 32
Absatz 1 Buchstabe d festgesetzte Zuschlagsgebühr
entrichtet wird.
(4) Der Zahlung der in Absatz 1 genannten
Gebühren und gegebenenfalls der in Regel 32
Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Zuschlagsgebühr
sind die in Regel 34 Absatz 2 vorgesehenen
Angaben und gegebenenfalls die Bezeichnung der
im internationalen Register zum Zeitpunkt des
Ablaufs der zu erneuernden internationalen Registrierung
eingetragenen Länder beizufügen, für die
eine Erneuerung nicht beantragt wird.
(5) Die Zahlung der erforderlichen Gebühren
hat unmittelbar durch die Beteiligten zu erfolgen,
sofern nicht das Recht des Landes des Inhabers die
Zahlung durch Vermittlung der nationalen
Behörde dieses Landes vorschreibt oder zuläßt;
erfolgt die Zahlung unmittelbar durch die Beteiligten,
so führt das Internationale Büro den Schriftwechsel
unmittelbar mit diesen.
(6) Keine Änderung im Sinne des Artikels 7
Absatz 2 des Abkommens ist die in Absatz 4
erwähnte Einschränkung des Verzeichnisses der
Länder.
Regel 26
Erneuerung einer teilweise übertragenen
internationalen Registrierung
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 erfolgt die Erneuerung
einer internationalen Registrierung, die
Gegenstand einer Teilübertragung gewesen ist, für
den Teil des Zedenten und den des Zessionars
gesondert, wobei sämtliche Voraussetzungen der
Erneuerung sowohl für den Zedenten als auch für
den Zessionar gesondert gelten.
(2) Sind der Teil des Zedenten und derjenige des
Zessionars zum Zeitpunkt der Erneuerung auf den
Namen desselben Inhabers eingetragen, so können
sie Gegenstand einer einzigen Erneuerung sein,
welche die Nummer der ursprünglichen internationalen
Registrierung trägt.
Regel 27
Nicht vorschriftsmäßige Erneuerung
(1) Sind die durch das Abkommen oder diese
Ausführungsordnung, verlangten Voraussetzungen
der Erneuerung nicht erfüllt, so teilt das Internationale
Büro dies dem Inhaber oder der nationalen
Behörde des Landes des Inhabers mit, falls die
erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser
Behörde gezahlt worden sind.
(2) Die internationale Registrierung wird nicht
erneuert und bereits gezahlte Gebühren werden
zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen der
Erneuerung nicht
i) vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts oder
ii) innerhalb der in Regel 25 Absatz 3 genannten
Nachfrist von sechs Monaten erfüllt werden.
Regel 28
Eintragung der Erneuerung in das
internationale Register
(1) Entspricht die Erneuerung dem Abkommen
und dieser Ausführungsordnung, so wird sie mit
dem Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts
in das internationale Register eingetragen;
sie erhält dieses Datum auch, wenn sie innerhalb
der Nachfrist von sechs Monaten nach dem Datum
des Ablaufs erfolgt.
(2) Die Eintragung enthält oder gibt an
i) das Datum der Erneuerung;
ii) die Dauer der Wirkungen der Erneuerung;
iii) die Ordnungsnummer der erneuerten Registrierung;
iv) den Namen und die Anschrift des Inhabers
sowie gegebenenfalls die Anschrift, die für
den Schriftwechsel benutzt werden soll;
v) wenn die Anschrift des Inhabers ein Land
angibt, das kein Verbandsland ist, den
Grund, weshalb dieser Inhaber berechtigt
ist, Inhaber einer internationalen Registrierung
zu sein;
vi) das Ursprungsland;
vii) eine Abbildung der Marke in schwarz-weiß
und, im Falle einer Farbbeanspruchung,
eine farbige Abbildung der Marke;
viii) gegebenenfalls die Angabe der beanspruchten
Farbe oder Farbenzusammenstellung;
ix) gegebenenfalls die Angabe der Kategorien
und Abschnitte der internationalen Klassifikation
der Bildbestandteile;
x) gegebenenfalls den Vermerk „marque plastique";
xi) gegebenenfalls die in Regel 8 Absatz 2 Ziffer
x genannte Transliteration und die in
Regel 8 Absatz 3 Ziffer ii vorgesehene
Übersetzung;
xii) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective",
„marque de certification" oder
„marque de garantie";
xiii) die Waren und Dienstleistungen, gruppiert
nach den Klassen der internationalen Klassifikation
der Waren und Dienstleistungen;
ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
nach einer Einschränkung nicht
mehr für alle Länder das gleiche, werden
die Unterschiede angegeben; im Falle einer
Schutzverweigerung, die für einen Teil der
Waren und Dienstleistungen ausgesprochen
worden ist, wird nur der Name des Landes
oder der Länder angegeben, die diese
Schutzverweigerung ausgesprochen haben;
xiv) die Länder, für welche die für die Erneuerung
erforderlichen Gebühren gezahlt worden
sind und für welche die Marke weiterhin
registriert bleibt;
xv) gegebenenfalls die in Regel 8 Absatz 3 Ziffer
i vorgesehenen fakultativen Angaben.
KAPITEL 8
Bescheinigungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen
Regel 29
Bescheinigungen
(1) Das Internationale Büro übermittelt der
nationalen Behörde des Ursprungslandes mit eingeschriebenem
Brief eine Bescheinigung für den Inha-
ber, in der die bei der Registrierung in das internationale
Register eingetragenen Angaben wiedergegeben
sind.
(2) Das Internationale Büro übermittelt dem
Inhaber oder der nationalen Behörde des Landes
des Inhabers, wenn die Erneuerung durch Vermittlung
dieser Behörde erfolgt ist, mit eingeschriebenem
Brief eine Bescheinigung, in der die bei der
Erneuerung in das internationale Register eingetragenen
Angaben wiedergegeben sind.
Regel 30
Mitteilungen
(1) Das Internationale Büro teilt den nationalen
Behörden der beteiligten Länder mit eingeschriebenem
Brief die internationalen Registrierungen
sowie die vorläufigen und endgültigen Schutzverweigerungen,
die auf eine Schutzverweigerung folgenden
Endentscheidungen, die Ungültigerklärungen,
die in Regel 19 genannten Zusammenfassungen,
die Erneuerungen, die Löschungen, die
Berichtigungen sowie die anderen in das internationale
Register eingetragenen Änderungen mit.
(2) Das Internationale Büro übermittelt dem
Inhaber mit eingeschriebenem Brief eine Ausfertigung
der Mitteilungen der im internationalen Register
vermerkten vorläufigen und endgültigen
Schutzverweigerungen und der auf eine Schutzverweigerung
folgenden Endentscheidungen sowie,
mit einfacher Post, ein Exemplar der Mitteilungen
der im internationalen Register eingetragenen
Ungültigerklärungen und eine Kopie der im internationalen
Register eingetragenen Änderungen.
(3) Das Internationale Büro stellt, je nach Fall,
der nationalen Behörde oder dem Inhaber,
Bescheide und andere Mitteilungen betreffend die
in Regel 11, 12 und 13 genannten nicht vorschriftsmäßigen
Gesuche mit eingeschriebenem Brief zu.
Regel 31
Veröffentlichungen
(1) Das Internationale Büro veröffentlicht
monatlich in der Zeitschrift „Les Marques internationales"
die im internationalen Register eingetragenen
Registrierungen, Erneuerungen, Änderungen,
Löschungen, Berichtigungen, endgültigen
Schutzverweigerungen (jedoch ohne deren
Gründe), auf eine Schutzverweigerung folgenden
Endentscheidungen und rechtskräftigen Ungültigerklärungen
sowie die in Regel 19 genannten
Zusammenfassungen und die Nummern der internationalen
Registrierungen, für welche die für den
zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren fällige Restgrundgebühr
gezahlt worden ist; die Nummern der
wegen Nichtzahlung dieser Restgrundgebühr
gelöschten internationalen Registrierungen sowie
die Nummern der nicht erneuerten internationalen
Registrierungen werden nach Ablauf der in
Regel 10 Absatz 3 und Regel 25 Absatz 3 genannten
Nachfrist veröffentlicht.
(2) Das Internationale Büro gibt jährlich Verzeichnisse
heraus, die in der alphabetischen Reihenfolge
der Namen der Inhaber diejenigen Registrierungen
enthalten, die im Laufe des vorausgegangenen
Jahres Gegenstand einer Veröffentlichung
gewesen sind.
(3) Das Internationale Büro gibt auch Jahresstatistiken
über die internationale Registrierung von
Marken heraus.
(4) Jede nationale Behörde hat das Recht, vom
Internationalen Büro für jede Einheit, die der
gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums gewählten Beitragsklasse
entspricht, zwei Exemplare von „Les
Marques internationales" kostenlos und zwei
Exemplare zum halben Preis auf Papier oder
Microfiches zu beziehen.
KAPITEL 9
Gebühren
Regel 32
Erforderliche Gebühren
(1) Das Internationale Büro erhebt folgende im
voraus in Schweizer Franken zu entrichtende
Gebühren
a) Gebühren für die internationale Registrierung
oder die Erneuerung
(2) Das Internationale Büro ist ermächtigt, für
dringlich auszuführende Aufträge sowie für in dieser
Regel nicht vorgesehene Leistungen eine
Gebühr zu erheben, deren Höhe es selbst festsetzt.
(3) Falls die Höhe der Gebühren geändert wird,
so ist der neue Betrag für die internationalen Registrierungen
maßgebend, die das Datum des Inkrafttretens
der Änderung oder ein späteres Datum tragen,
sowie für die Erneuerungen internationaler
Registrierungen, für die der laufende Zeitabschnitt
an diesem oder einem späteren Datum abläuft.
Hinsichtlich der für den zweiten Zeitabschnitt von
zehn Jahren zu entrichtenden Restgrundgebühr ist
der neue Betrag maßgebend, wenn die Restgrundgebühr
nach Inkrafttreten der Änderung gezahlt
wird.
Regel 33
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind
i) die vollständige Löschung einer internationalen
Registrierung;
ii) der Verzicht auf den Schutz für einen Teil
der Länder;
iii) die Einschränkung des Verzeichnisses der
Waren und Dienstleistungen für einen Teil
der Länder, wenn sie gleichzeitig mit dem
Gesuch um internationale Registrierung
gemäß Regel 9 Absatz 4 erfolgt;
iv) die von der nationalen Behörde gemäß Artikel
6 Absatz 4 erster Satz des Abkommens
beantragte Einschränkung des Verzeichnisses
der Waren und Dienstleistungen;
v) der Vermerk eines die Registrierung der
Marke im Ursprungsland betreffenden
gerichtlichen Verfahrens oder eines rechtskräftigen
Urteils im internationalen Register
(Artikel 6 Absatz 4 zweiter Satz des
Abkommens);
vi) jede Eintragung in das internationale Register
infolge einer vorläufigen oder endgültigen
Schutzverweigerung oder einer gerichtlichen
Entscheidung;
vii) die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels
oder von den Vertreter
betreffenden Änderungen in den in Regel 2
Absatz 1 Buchstaben / und g und Regel 2
Absatz 3 Ziffern i und ii genannten Fällen.
Regel 34
Zahlung der Gebühren
(1) Die an das Internationale Büro zu entrichtenden
Gebühren können gezahlt werden
i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen
Büro bestehenden Kontokorrent-
Konto;
ii) durch Überweisung auf ein Bankkonto des
Internationalen Büros;
iii) durch Bankscheck;
iv) durch Einzahlung oder Überweisung auf
das Postscheckkonto des Internationalen
Büros;
v) durch Barzahlung.
(2) Bei jeder Gebührenzahlung sind der Zweck
der Zahlung, die betreffende Marke, der Name des
Hinterlegers oder, wenn die Marke bereits im internationalen
Register eingetragen ist, der Name des
Inhabers sowie die Nummer und das Datum der
betreffenden internationalen Registrierung anzugeben.
(3) Eine Gebühr gilt im Sinne dieser Ausführungsordnung
als an dem Tag gezahlt, an dem der
erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht,
oder, wenn der erforderliche Betrag auf
einem beim Internationalen Büro bestehenden
Konto verfügbar ist, als an dem Tag gezahlt, an
dem das Internationale Büro den Auftrag zur
Abbuchung des Betrages von diesem Konto erhält.
Regel 35
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
(1) Der in Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens
erwähnte Koeffizient, der bei der Verteilung der
Zusatz- und Ergänzungsgebühren den Ländern
zugute kommt, die eine Vorprüfung durchführen,
ist folgender
für die Länder, die eine Prüfung nur
auf absolute Schutzversagungsgründe
durchführen zwei
für die Länder, die darüber hinaus eine
Prüfung auf ältere Rechte durchführen
a) auf Widerspruch Dritter drei
b) von Amts wegen vier
(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Länder
angewendet, die von Amts wegen Nachforschungen
nach älteren Rechten unter Angabe der besonders
in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.
KAPITEL 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Regel 36
Inkrafttreten
Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Januar
1989 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an
die Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von
Marken vom 21. Juni 1974, geändert am 29. September
1975, am 24. November 1981 und am
15. Dezember 1983.
Regel 37
Übergangsbestimmungen betreffend
die Erneuerung bestimmter
Registrierungen
(1) Trägt eine zwischen dem 15. Dezember 1966
und dem 15. Dezember 1973 vorgenommene internationale
Registrierung zwei Registrierungsdaten,
und zwar eines nach dem Abkommen in der am
15. Juni 1957 in Nizza oder am H.Juli 1967 in
Stockholm revidierten Fassung, und das andere
nach dem Abkommen in der am 2. Juni 1934 in
London revidierten Fassung, und wird diese Registrierung
fristgerecht unter Berücksichtigung beider
Registrierungsdaten erneuert, so ist das ältere
Datum für die Festsetzung des Erneuerungsdatums
maßgebend.
(2) Wird die Erneuerung nur für die Länder, auf
die sich das jüngere Registrierungsdatum bezieht,
fristgerecht vorgenommen, so ist dieses Datum für
die Festsetzung des Erneuerungsdatums maßgebend.
(3) Sind bei einer internationalen Registrierung,
deren Erneuerung beantragt wird, die Waren und
Dienstleistungen nicht nach den Klassen der internationalen
Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
gruppiert, so nimmt das Internationale
Büro diese Gruppierung vor, nach Konsultierung
des Inhabers oder der nationalen Behörde, wenn
diese die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren
gezahlt hat, soweit die in Regel 27 Absatz 2
genannten Fristen dies gestatten. Diese Gruppierung
bedeutet keine Änderung gemäß Artikel 7
Absatz 2 des Abkommens.