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13_1989 AT

13. Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

(Übersetzung)

angenommen am 22. April 1988 von der Versammlung

und vom Ausschuß der Leiter der nationalen

Ämter des gewerblichen Eigentums des

besonderen Verbandes für die internationale Registrierung

von Marken (Madrider Verband)

VERZEICHNIS DER REGELN

Präambel

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Regel 1: Abkürzungen

Regel 2: Vertretung vor dem Internationalen

Büro

Regel 3: Hinterleger; Inhaber

Regel 4: Nationale Behörde

Regel 5: Form der Mitteilungen an das Internationale

Büro

Regel 6: Berechnung der Fristen

Regel 7: Arbeitssprache

Kapitel 2: Gesuch um internationale Registrierung

Regel 8: Form und Inhalt des Gesuchs um

internationale Registrierung

Regel 9: Dem Gesuch um internationale Registrierung

beizufügende Unterlagen

Regel 10: Dem Gesuch um internationale Registrierung

beizufügende Gebühren und

Zahlung der Restgrundgebühr

Kapitel 3: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um

internationale Registrierung

Regel 11: Mängel im allgemeinen

Regel 12: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um

internationale Registrierung hinsichtlich

der Klassifizierung der Waren

und Dienstleistungen

Regel 13: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

mit zu unbestimmten, unverständlichen

oder sprachlich unrichtigen

Begriffen

Kapitel 4: Internationale Registrierung

Regel 14: Registrierung der Marke im internationalen

Register

Regel 15: Datum der internationalen Registrierung

Kapitel 5: Schutzverweigerungen, Ungültigerklärungen

und Eintragung bestimmter gerichtlicher

oder Verwaltungsentscheidungen

Regel 16: Form und Inhalt der Mitteilungen der

Schutzverweigerungen und der auf

die Schutzverweigerungen folgenden

Endentscheidungen

Regel 17: Frist zur Mitteilung; Eintragung und

Übermittlung der Schutzverweigerungen

Regel 18: Form und Inhalt der Mitteilungen der

Ungültigerklärungen

Regel 19: Eintragung bestimmter gerichtlicher

oder Verwaltungsentscheidungen

Kapitel 6: Eintragung einer Änderung

Regel 20: Form und Inhalt des Gesuchs um Eintragung

einer Änderung

Regel 21: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um

Eintragung einer Änderung

Regel 22: Eintragung der Änderung in das internationale

Register und Eintragungsdatum

Regel 23: Berichtigungen

Kapitel 7: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

und Erneuerung

Regel 24: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Regel 25: Frist und Voraussetzungen für die

Erneuerung

Regel 26: Erneuerung einer teilweise übertragenen

internationalen Registrierung

Regel 27: Nicht vorschriftsmäßige Erneuerung

Regel 28: Eintragung der Erneuerung in das

internationale Register

Kapitel 8: Bescheinigungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen

Regel 29: Bescheinigungen

Regel 30: Mitteilungen

Regel 31: Veröffentlichungen

Kapitel 9: Gebühren

Regel 32: Erforderliche Gebühren

Regel 33: Gebührenfreiheit

Regel 34: Zahlung der Gebühren

Regel 35: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

Kapitel 10: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Regel 36: Inkrafttreten

Regel 37: Übergangsbestimmungen betreffend

die Erneuerung bestimmter Registrierungen

Präambel

Die Versammlung des besonderen Verbandes für

die internationale Registrierung von Marken,

gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

des Madrider Abkommens über die internationale

Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm

am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979,

und

der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter

des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes

für die internationale Registrierung von

Marken, gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Madrider

Abkommens über die internationale Registrierung

von Fabrik- und Handelsmarken, revidiert in Nizza

am 15. Juni 1957,

die vom 18. bis 22. April 1988 in Genf zu

gemeinsamen außerordentlichen Sitzungen zusammengetreten

sind,

nehmen einstimmig diese Ausführungsordnung

zum Madrider Abkommen über die internationale

Registrierung von Marken an.

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

i) „Abkommen" das Madrider Abkommen

über die internationale Registrierung von

Marken vom H.April 1891, revidiert in

Nizza am 15. Juni 1957 und in Stockholm

am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober

1979;

ii) „nationale Behörde" die für die Registrierung

von Marken zuständige nationale

Behörde eines Vertragslandes oder die

gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer

gemäß Artikel 9quater Absatz 1 Buchstabe

a des Abkommens;

iii) „Internationales Büro" das Internationale

Büro der Weltorganisation für geistiges

Eigentum (OMPI/WIPO) und, für die

Dauer ihres Bestehens, die Vereinigten

Internationalen Büros für den Schutz des

geistigen Eigentums (BIRPI);

iv) „Gesuch um internationale Registrierung"

das nach dem Abkommen eingereichte

Gesuch um internationale Registrierung;

v) „Gesuch um Eintragung einer Änderung"

das Gesuch um Eintragung einer eine internationale

Registrierung betreffenden Änderung;

vi) „Hinterleger" die natürliche oder juristische

Person, auf deren Namen das Gesuch

um internationale Registrierung eingereicht

wird;

vii) „Inhaber" die natürliche oder juristische

Person, deren Name im internationalen

Register als Inhaber der internationalen

Registrierung eingetragen ist;

viii) „juristische Person" die juristische Person

nach dem für sie geltenden Gesetz; einer

juristischen Person gleichgestellt ist auch

jede Vereinigung natürlicher oder juristischer

Personen, die gemäß dem nationalen

Recht, nach dem sie gegründet wurde,

Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen

kann, obwohl sie keine juristische

Person ist;

ix) „internationale Registrierung" die gemäß

dem Abkommen vorgenommene Registrierung

einer Marke;

x) „internationales Register" unabhängig von

seiner Form das Register, in das die in dieser

Ausführungsordnung vorgesehenen Eintragungen

aufgenommen werden;

xi) „Vertragsland" jedes Land, das dem

Abkommen angehört;

xii) „beteiligtes Land" jedes Land, auf das sich

die Wirkungen einer internationalen Registrierung

oder einer territorialen Ausdehnung

des Schutzes nach der Registrierung

gemäß Artikel 3ter des Abkommens

erstreckt;

xiii) „Ursprungsland" das in Artikel 1 Absatz 3

des Abkommens definierte Land;

xiv) „Land des Inhabers" das Vertragsland, in

dem der Inhaber einer internationalen Registrierung

seine gewerbliche oder Handelsniederlassung

oder, mangels einer solchen

Niederlassung, das Vertragsland, in dem er

seinen Wohnsitz hat, oder, mangels eines

solchen Wohnsitzes, das Vertragsland, dessen

Staatsangehörigkeit er besitzt;

xv) „internationale Klassifikation der Bildbestandteile"

die durch das Wiener Abkommen

über die Errichtung einer internationalen

Klassifikation der Bildbestandteile von

Marken vom 12. Juni 1973 geschaffene

Klassifikation;

xvi) „internationale Klassifikation von Waren

und Dienstleistungen" die durch das

Abkommen von Nizza über die internationale

Klassifikation von Waren und Dienstleistungen

für die Eintragung von Marken

vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm

am H.Juli 1967 und in Genf am 13. Mai

1977, geschaffene Klassifikation.

Regel 2

Vertretung vor dem Internationalen

Büro

(1) a) Ein Vertreter gilt als ordnungsgemäß

bevollmächtigt, wenn er nach Buchstaben b bis h

bestellt worden ist.

b) Der Hinterleger oder Inhaber kann nur einen

Vertreter bestellen.

c) Wird eine Kanzlei oder ein Büro von Rechtsanwälten,

Patentanwälten oder Markenanwälten

oder sonstigen Vertretern in Patent- oder Markensachen

als Vertreter angegeben, so gilt diese(s) als

ein einziger Vertreter.

d) Werden mehrere Vertreter angegeben, so gilt

der in dem Schriftstück, welches sie bezeichnet,

zuerst genannte Vertreter als der einzige ordnungsgemäß

bevollmächtigte Vertreter.

e) Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels

sowie jeder anderen den Vertreter

betreffenden Änderung ist vorbehaltlich Absatz 3

beim Internationalen Büro durch Vermittlung der

nationalen Behörde des Ursprungslandes oder des

Landes des Inhabers zu beantragen.

f) Die Eintragung eines Vertreters kann kostenlos

beantragt werden durch Ausfüllen der entsprechenden

Rubrik des Formulars für das Gesuch um

internationale Registrierung, des Formulars für die

Eintragung einer Änderung oder Berichtigung

einer internationalen Registrierung oder des Formulars

für die Erneuerung einer internationalen

Registrierung, sofern die Erneuerung durch Vermittlung

der nationalen Behörde des Landes des

Inhabers vorgenommen wird.

g) Die Eintragung eines Vertreterwechsels oder

jeder anderen den Vertreter betreffenden Änderung

kann kostenlos beantragt werden anläßlich

der Eintragung einer Änderung oder einer Berichtigung

der internationalen Registrierung oder der

Erneuerung einer internationalen Registrierung

durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik des

Formulars für die Eintragung einer Änderung, des

Formulars für die Eintragung einer Berichtigung

oder des Formulars zur Beantragung der Erneuerung,

sofern die Erneuerung durch Vermittlung der

nationalen Behörde des Landes des Inhabers vorgenommen

wird.

h) Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels

oder jeder den Vertreter betreffenden

Änderung kann darüber hinaus mit dem hierfür

vorgesehenen Formular jederzeit durch Vermittlung

der nationalen Behörde des Landes des Inhabers

beantragt werden. Für diese Eintragung ist die

in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer vi vorgesehene

Gebühr zu entrichten.

i) Entspricht das Gesuch um Eintragung eines

Vertreters, eines Vertreterwechsels oder einer den

Vertreter betreffenden Änderung nicht den in

Buchstaben b bis h genannten Voraussetzungen, so

behandelt das Internationale Büro es als nicht

gestellt und unterrichtet hierüber die nationale

Behörde, durch deren Vermittlung das Gesuch eingereicht

worden ist, oder die Person, von der das

Gesuch eingereicht worden ist.

(2) Vorbehaltlich Regel 24 richtet das Internationale

Büro jede gemäß dieser Ausführungsordnung

für den Hinterleger oder den Inhaber bestimmte

Aufforderung, Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung

an den ordnungsgemäß bevollmächtigten

Vertreter; jede an den ordnungsgemäß bevollmächtigten

Vertreter gerichtete Aufforderung, Benachrichtigung

oder sonstige Mitteilung hat dieselben

Wirkungen, wie wenn sie an den Hinterleger oder

Inhaber gerichtet worden wäre. Jede Mitteilung des

ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters an das

Internationale Büro hat dieselben Wirkungen, wie

wenn sie durch den Hinterleger oder den Inhaber

erfolgt wäre.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe e

i) kann der Widerruf der Vertreterbestellung

kostenlos durch eine an das Internationale

Büro gerichtete, vom Inhaber unterzeichnete

schriftliche Mitteilung erfolgen; das Internationale

Büro teilt diesen Widerruf der nationalen

Behörde des Landes des Inhabers

sowie dem Vertreter, dessen Bestellung

widerrufen wird, mit;

ii) kann die Niederlegung des Mandats kostenlos

durch eine vom Vertreter unterzeichnete

schriftliche Mitteilung an das Internationale

Büro erfolgen; das Internationale Büro teilt

diese Niederlegung der nationalen Behörde

des Landes des Inhabers sowie dem Inhaber

mit.

(4) Die Eintragung eines Vertreters gilt als

Widerruf einer früheren Vertreterbestellung.

(5) Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels

oder einer den Vertreter betreffenden

Änderung erfolgt unter dem Datum des Tages,

an dem das Internationale Büro im Besitz eines der

Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs ist.

Diese Eintragungen werden weder den Behörden

der beteiligten Länder mitgeteilt noch in der Zeitschrift

„Les Marques internationales" veröffentlicht.

Regel 3

Hinterleger, Inhaber

(1) Mehrere natürliche oder juristische Personen

können, sofern das Ursprungsland für sämtliche

Hinterleger dasselbe ist, Hinterleger ein- und derselben

internationalen Registrierung sein, wenn

jede von ihnen Staatsangehörige eines Vertragslandes

ist oder die Voraussetzungen des Artikels 2 des

Abkommens erfüllt.

(2) Mehrere natürliche oder juristische Personen

können Inhaber ein- und derselben internationalen

Registrierung sein, wenn jede von ihnen Staatsangehörige

eines Vertragslandes ist oder die Voraussetzungen

des Artikels 2 des Abkommens erfüllt.

Regel 4

Nationale Behörde

(1) Das Gesuch um internationale Registrierung

ist durch Vermittlung der nationalen Behörde des

Ursprungslandes und das Gesuch um Eintragung

einer Änderung durch Vermittlung der nationalen

Behörde des Landes des Inhabers an das Internationale

Büro zu übersenden.

(2) Der sich auf das Gesuch beziehende Schriftwechsel

wird vom Internationalen Büro mit der

nationalen Behörde geführt, der die Beantwortung

obliegt.

(3) Die erforderlichen Gebühren sind unmittelbar

von den Beteiligten zu entrichten, sofern nicht

das nationale Recht die Zahlung durch Vermittlung

der nationalen Behörde vorschreibt oder zuläßt;

entrichten die Beteiligten die erforderlichen Gebühren

unmittelbar, so führt das Internationale Büro

den die Gebührenzahlung betreffenden Schriftwechsel

unmittelbar mit ihnen.

(4) Wird durch diese Ausführungsordnung die

Unterschrift der nationalen Behörde vorgeschrieben,

so kann statt dessen ein Faksimile oder ein

amtliches Siegel angebracht werden.

(5) Jede Sendung, die mehrere Schriftstücke enthält,

hat ein Verzeichnis der einzelnen Schriftstücke

zu enthalten.

Regel 5

Form der Mitteilungen an das

Internationale Büro

(1) Sämtliche Mitteilungen an das Internationale

Büro haben schriftlich zu erfolgen. Das Internationale

Büro wird nur auf der Grundlage schriftlicher

Angaben tätig, die sich in seinem Besitz befinden.

(2) Die Übermittlung von Angaben an das Internationale

Büro durch Telegraph, Fernschreiber

oder andere Einrichtungen der Nachrichtenübermittlung

gilt als gleichwertig mit einer schriftlichen

Mitteilung unter der Voraussetzung, daß

i) diese Angaben bei Eingang beim Internationalen

Büro in leserlicher Form in der in

Regel 7 festgelegten Arbeitssprache abgefaßt

sind und daß,

ii) sofern für die auf diese Weise übermittelten

Angaben die Verwendung eines Formulars

vorgeschrieben ist, die in diesem Formular

angegebenen Überschriften und Bezugsnummern

ebenfalls übermittelt werden.

(3) Muß gemäß dieser Ausführungsordnung ein

Formular oder Schriftstück unterschrieben sein, so

gilt die Übermittlung von Angaben durch die in

Absatz 2 genannten Einrichtungen nicht als wirksam

erfolgt, sofern nicht beim Internationalen Büro

innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Übermittlung

das Formular oder Schriftstück zur Bestätigung

der ursprünglichen Mitteilung mit der vorgeschriebenen

Unterschrift eingeht. Auf Grund dieser

Bestätigung wird die ursprüngliche Mitteilung

mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen

Büro wirksam.

Regel 6

Berechnung der Fristen

(1) Jede nach Jahren bemessene Frist endet in

dem in Betracht kommenden folgenden Jahr in

dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem

Tag, der dieselbe Zahl trägt, wie Monat und Tag

des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt; hat

jedoch der in Betracht kommende Monat keinen

entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten

Tag dieses Monats.

(2) Jede nach Monaten bemessene Frist endet in

dem in Betracht kommenden folgenden Monat an

dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses

entspricht, das die Frist in Lauf setzt; hat

jedoch der in Betracht kommende folgende Monat

keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am

letzten Tag dieses Monats.

(3) Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an

dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses

folgenden Tag und endet mit Ablauf des letzten

Tages.

(4) Muß eine Mitteilung oder eine Zahlung beim

Internationalen Büro innerhalb einer bestimmten

Frist eingehen, deren letzter Tag auf einen Samstag,

einen Sonntag oder einen anderen Tag fällt, an

dem das Internationale Büro zur Entgegennahme

solcher Mitteilungen oder Zahlungen nicht geöffnet

ist, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden

Tages, an dem keiner dieser Umstände

mehr gegeben ist.

(5) Das Internationale Büro gibt stets das Datum

des Ablaufs der gesetzten Fristen an.

Regel 7

Arbeitssprache

(1) Für die Ausführung des Abkommens ist die

Arbeitssprache des Internationalen Büros die französische

Sprache.

(2) Insbesondere werden das Gesuch um internationale

Registrierung, das Gesuch um Eintragung

einer Änderung, der sich auf diese Gesuche beziehende

Schriftwechsel, die Schutzverweigerungen,

die auf die Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen,

die Mitteilungen der Ungültigerklärung

sowie die vom Internationalen Büro über

den Inhalt des internationalen Registers erteilten

Auskünfte, namentlich die Registerauszüge, in

französischer Sprache abgefaßt.

KAPITEL 2

Gesuch um internationale Registrierung

Regel 8

Form und Inhalt des Gesuchs um

internationale Registrierung

(1) Das Gesuch um internationale Registrierung

ist in zwei von der nationalen Behörde des

Ursprungslandes datierten und unterzeichneten

Ausfertigungen auf dem vom Internationalen Büro

dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung

gestellten Formular einzureichen. Das Formular ist

in leserlicher Form, vorzugsweise mit der Schreibmaschine

auszufüllen.

(2) Das Gesuch um internationale Registrierung

muß enthalten oder angeben

i) den Namen des Hinterlegers; ist der Hinterleger

eine natürliche Person, so besteht

der anzugebende Name aus dem Familiennamen

und den Vornamen, wobei die Vornamen

dem Familiennamen voranzustellen

sind; ist er eine juristische Person, so ist ihre

vollständige Bezeichnung anzugeben;

ii) die Anschrift des Hinterlegers mit sämtlichen

sachdienlichen Angaben einschließlich

der Hausnummer; der Hinterleger kann

eine andere als seine Hauptanschrift als

Anschrift für den Schriftwechsel angeben;

bei mehreren Hinterlegern mit unterschiedlichen

Anschriften ist die für den Schriftwechsel

zu benutzende Anschrift anzugeben;

iii) das Vertragsland, in dem der Hinterleger

eine tatsächliche und nicht nur zum Schein

bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung

hat; mangels einer solchen Niederlassung,

das Vertragsland, in dem er seinen

Wohnsitz hat; mangels eines solchen

Wohnsitzes, das Vertragsland, dessen

Staatsangehörigkeit er besitzt;

iv) gegebenenfalls den Namen und die

Anschrift des Vertreters;

v) die Daten und Nummern der Hinterlegung

und der Eintragung der Marke, die im

Ursprungsland in Kraft ist;

vi) gegebenenfalls den Vermerk, daß die Hinterlegung

im Ursprungsland oder jede

andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung

in einem anderen Verbandsland

der Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums nach

Erklärung des Hinterlegers eine erste Hinterlegung

im Sinne von Artikel 4 dieser Verbandsübereinkunft

ist, sowie das Datum

und die Nummer dieser anderen Hinterlegung;

vii) eine Wiedergabe der Marke in schwarz-

weiß die in einem Quadrat von 80 mm Seitenlänge

Platz findet, wobei der Abstand

zwischen den beiden entferntesten Punkten

nicht weniger als 15 mm betragen darf;

diese Abbildung ist in den im Formular hierfür

vorgesehenen Raum einzukleben;

viii) wenn die Farbe als unterscheidendes Merkmal

der Marke beansprucht wird, die

Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung

sowie eine farbige

Abbildung dieser Marke, die das Format A4

(210 mm x 297 mm) nicht überschreiten

darf;

ix) wenn die Marke eine dreidimensionale

Form enthält, den Vermerk „marque plastique";

x) wenn die Marke oder ein Teil der Marke

aus anderen als lateinischen Buchstaben

oder aus anderen als arabischen oder römischen

Ziffern besteht, eine Transliteration

der Marke oder des betreffenden Teiles in

lateinische Buchstaben und in arabische Ziffern;

die Transliteration muß den französischen

Ausspracheregeln folgen;

xi) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective",

„marque de certification" oder

„marque de garantie";

xii) die Waren und die Dienstleistungen, für die

der Schutz der Marke beansprucht wird,

gruppiert in der Reihenfolge der Klassen

der internationalen Klassifikation der

Waren und Dienstleistungen und unter Verwendung

genauer Benennungen, vorzugsweise

derjenigen der alphabetischen Liste

dieser Klassifikation;

xiii) das Datum, an dem das Gesuch um internationale

Registrierung bei der nationalen

Behörde eingegangen ist; als solches ist das

Datum der nationalen Eintragung anzugeben,

wenn das Gesuch um internationale

Registrierung vor der Eintragung der

Marke im nationalen Register bei der nationalen

Behörde eingegangen ist;

xiv) die Länder, für die der Schutz entsprechend

dem Artikel 3ter Absatz 1 des Abkommens

beantragt wird;

xv) den Zeitabschnitt von 20 oder 10 Jahren,

für den die Grundgebühr entsprechend der

Regel 10 Absatz 1 entrichtet wird;

xvi) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der

Zahlung und den Einzahler der Grundgebühr

sowie gegebenenfalls der in Regel 32

Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Zusatz-

und Ergänzungsgebühren;

xvii) eine Erklärung der nationalen Behörde des

Ursprungslandes, die bescheinigt, daß sämtliche

die Marke und ihren Inhaber betreffenden

Angaben in dem Gesuch um internationale

Registrierung mit denjenigen des

nationalen Registers übereinstimmen;

xviii) eine Erklärung der nationalen Behörde,

wonach der Hinterleger ihr gegenüber das

Recht zum Gebrauch bestimmter Markenbestandteile,

wie sie beispielsweise in Artikel

5bis des Abkommens angeführt sind, nachgewiesen

hat, sofern ein solcher Nachweis bei

der nationalen Eintragung der Marke im

Ursprungsland vermerkt ist;

xix) zusätzliche Angaben, welche die wesentlichen

Bestandteile der Marke bestimmen,

sofern diese bei der nationalen Eintragung

der Marke im Ursprungsland vermerkt worden

sind.

(3) Das Gesuch um internationale Registrierung

kann ferner enthalten

i) wenn das Gesuch um internationale Registrierung

eine Marke betrifft, die bereits

Gegenstand einer oder mehrerer internationaler

Registrierungen war, die Daten und

Nummern dieser Registrierungen;

ii) wenn die Marke Inschriften in einer anderen

als der französischen Sprache enthält, die

Übersetzung dieser Inschriften in die französische

Sprache.

Regel 9

Dem Gesuch um internationale

Registrierung beizufügende Unterlagen

(1) Enthält die Marke einen bildlichen Bestandteil

oder will der Hinterleger eine Wortmarke in

einer besonderen Schriftform registrieren lassen, so

sind dem Gesuch um internationale Registrierung,

ausgenommen im Fall des Absatzes 2 Ziffer ii, die

in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i angegebene

Zusatzgebühr und zusätzlich zu der Abbildung

in dem Gesuch um internationale Registrierung

gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer vii zwei Abbildungen

der Marke in schwarz-weiß mit denselben

Maßen beizufügen.

(2) Enthält das Gesuch um internationale Registrierung

eine Farbbeanspruchung, so sind ihm beizufügen

i) wenn der Hinterleger die Veröffentlichung

der Marke in schwarz-weiß wünscht, 50 farbige

Abbildungen dieser Marke, die das Format

A4 (210 mm x 297 mm) nicht überschreiten

dürfen, mit der Maßgabe, daß

Absatz 1 darüber hinaus anzuwenden ist,

wenn die Marke einen bildlichen Bestandteil

enthält oder wenn der Hinterleger eine

Wortmarke in einer besonderen Schriftform

registrieren lassen will;

ii) wenn der Hinterleger die farbige Veröffentlichung

der Marke wünscht, die in Regel 32

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte

Zusatzgebühr sowie zusätzlich zu der Abbildung

in dem Gesuch um internationale Registrierung

gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer viii

zwei farbige Abbildungen dieser Marke mit

denselben Maßen, wie die in Regel 8

Absatz 2 Ziffer vii genannte Abbildung in

schwarz-weiß.

(3) Die in Absatz 1 und 2 Ziffer ii genannten

Abbildungen müssen frei von Überschreibungen

und von ausreichender Qualität sein, um eine deutliche

Wiedergabe der Märke in allen ihren Einzelheiten

zu ermöglichen.

(4) In einer dem Gesuch um internationale Registrierung

beigefügten gesonderten Mitteilung kann

die nationale Behörde anzeigen, daß der Hinterleger

auf den Schutz in einem oder mehreren Ländern

für Waren und Dienstleistungen, die in dem

Gesuch angegeben sind, verzichtet.

Regel 10

Dem Gesuch um internationale

Registrierung beizufügende

Gebühren und Zahlung der Restgrundgebühr

(1) Dem Gesuch um internationale Registrierung

sind die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

festgelegte Grundgebühr, die für 20 Jahre oder für

einen Zeitabschnitt von 10 Jahren entrichtet werden

kann, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer

iii festgelegte Ergänzungsgebühr sowie gegebenenfalls

die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer

ii festgelegte Zusatzgebühr, die in Regel 32

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i festgelegte Zusatzgebühr

und die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer

ii festgelegte Zusatzgebühr beizufügen.

(2) Ist die Grundgebühr nur für einen ersten

Zeitabschnitt von zehn Jahren gezahlt worden, so

muß die Restgrundgebühr, deren Betrag in

Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i angegeben

ist, vor Ablauf des Zeitabschnitts von zehn Jahren,

gerechnet von der internationalen Registrierung, an

das Internationale Büro gezahlt werden.

(3) Wenn die Restgrundgebühr nicht vor Ablauf

des Zeitabschnitts von zehn Jahren gezahlt worden

ist, verliert der Markeninhaber die Vorteile aus der

Registrierung, die gelöscht wird, sofern nicht das

Internationale Büro innerhalb von sechs Monaten,

gerechnet vom Datum des Ablaufs des Zeitabschnitts

von zehn Jahren, im Besitz der Restgrundgebühr

und der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe d

festgesetzten Zuschlagsgebühr ist.

KAPITEL 3

Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um internationale

Registrierung

Regel 11

Mängel im allgemeinen

(1) Entspricht das Gesuch um internationale

Registrierung nicht dem Abkommen oder dieser

Ausführungsordnung, so setzt das Internationale

Büro die Registrierung aus und teilt dies der nationalen

Behörde mit; handelt es sich um die Zahlung

der erforderlichen Gebühren und erfolgt diese Zahlung

nicht durch Vermittlung der nationalen

Behörde, so wird der Hinterleger aufgefordert, das

Gesuch um internationale Registrierung in Ordnung

zu bringen.

(2) Wird das Gesuch um internationale Registrierung

nicht innerhalb von drei Monaten, vom

Datum der in Absatz 1 genannten Mitteilung an

gerechnet, in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale

Büro hierfür eine Frist von gleicher

Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde sowie

dem Hinterleger mit.

(3) Wird das Gesuch um internationale Registrierung

innerhalb der gemäß Absatz 2 gesetzten

Frist nicht in Ordnung gebracht, so wird es als

zurückgenommen angesehen, und die bereits

gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.

Regel 12

Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch

um internationale Registrierung

hinsichtlich der Klassifizierung

der Waren und Dienstleistungen

(1) Sind die Waren und Dienstleistungen, für die

im Gesuch um internationale Registrierung der

Schutz der Marke beansprucht wird, nicht gemäß

Regel 8 Absatz 2 Ziffer xii nach Klassen gruppiert

oder hält das Internationale Büro die angegebene

Klassifizierung für unzutreffend, so unterbreitet es

der nationalen Behörde seine Vorschläge bezüglich

der Klassifizierung. Ergibt sich auf Grund dieser

Vorschläge, daß eine in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe

a Ziffer ii angegebene Zusatzgebühr zu zahlen

ist, so teilt das Internationale Büro dies dem

Hinterleger oder der nationalen Behörde mit, falls

die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung

dieser Behörde gezahlt worden sind.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das

Internationale Büro dem Hinterleger oder der

nationalen Behörde, falls die erforderlichen Gebühren

durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden

sind, ferner mit, daß eine Klassifizierungsgebühr,

deren Betrag in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe

c festgesetzt ist, zu entrichten ist.

(3) Die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr

sind innerhalb einer Frist von drei Monaten,

vom Datum der Vorschläge des Internationalen

Büros an gerechnet, zu zahlen.

(4) Hat das Internationale Büro bis zum Ablauf

der in Absatz 3 angegebenen Frist keine Gegenäußerung

zu seinen Vorschlägen erhalten, und sind

die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr

innerhalb dieser Frist entrichtet worden, so registriert

das Internationale Büro die Marke vorbehaltlich

der Regeln 11 und 13 mit der von ihm vorgeschlagenen

Klassifizierung.

(5) Ist innerhalb der in Absatz 3 angegebenen

Frist eine Gegenäußerung eingegangen, so kann

das Internationale Büro entweder, falls diese Frist

es erlaubt, neue Vorschläge unterbreiten oder, falls

die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr

innerhalb dieser Frist entrichtet worden sind, die

Marke vorbehaltlich der Regeln 11 und 13 mit der

Klassifizierung registrieren, die es für zutreffend

erachtet.

(6) Ist der als Zusatzgebühr zu entrichtende

Betrag nicht innerhalb der in Absatz 3 angegebenen

Frist entrichtet worden, so wird das Gesuch um

internationale Registrierung als zurückgenommen

angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren

werden zurückerstattet.

(7) Wird der als Gebühr für die Klassifizierung

zu entrichtende Betrag nicht innerhalb der in

Absatz 3 angegebenen Frist bezahlt, so setzt das

Internationale Büro zur Zahlung dieses Betrags

eine Frist von gleicher Dauer und teilt dies der

nationalen Behörde und dem Hinterleger mit. Wird

der Betrag auch innerhalb dieser Frist nicht gezahlt,

so wird das Gesuch um internationale Registrierung

als zurückgenommen angesehen, und die

bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.

Regel 13

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

mit zu unbestimmten,

unverständlichen oder sprachlich

unrichtigen Begriffen

(1) Ist das Internationale Büro der Auffassung,

daß für Waren öder Dienstleistungen in dem

Gesuch um internationale Registrierung zu unbestimmte,

unverständliche oder sprachlich unrichtige

Begriffe angegeben sind, so teilt es dies der nationalen

Behörde mit und unterbreitet ihr gegebenenfalls

Änderungsvorschläge mit der Aufforderung,

das Gesuch um internationale Registrierung innerhalb

einer Frist von drei Monaten, gerechnet von

dieser Mitteilung an, in Ordnung zu bringen.

(2) Wird das Gesuch um internationale Registrierung

innerhalb der in Absatz 1 angegebenen

Frist nicht in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale

Büro hierfür eine Frist von gleicher

Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde und

dem Hinterleger mit.

(3) Wird das Gesuch um internationale Registrierung

nicht innerhalb der nach Absatz 2 gesetzten

Frist in Ordnung gebracht, so registriert das

Internationale Büro die Marke mit dem zu unbestimmten,

unverständlichen oder sprachlich unrichtigen

Begriff, sofern die nationale Behörde die

Klasse angegeben hat, in die der Begriff einzuordnen

ist, und vermerkt, daß der Begriff nach seiner

Auffassung zu unbestimmt, unverständlich oder

sprachlich unrichtig ist. Wurde von der nationalen

Behörde keine Klasse angegeben, so streicht das

Internationale Büro diesen Begriff von Amts

wegen; es teilt dies der nationalen Behörde und

dem Hinterleger mit.

KAPITEL 4

Internationale Registrierung

Regel 14

Registrierung der Marke im internationalen

Register

(1) Liegt dem Internationalen Büro ein dem

Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechendes

Gesuch um internationale Registrierung

vor, so nimmt es die Registrierung der Marke

im internationalen Register vor.

(2) Die Registrierung der Marke enthält oder

gibt an

i) das Datum der internationalen Registrierung;

ii) das Datum, an dem die Marke tatsächlich

im internationalen Register eingetragen

worden ist;

iii) den Zeitabschnitt von 20 oder 10 Jahren,

für den die Grundgebühr gezahlt worden

ist;

iv) die Ordnungsnummer der internationalen

Registrierung;

v) den Namen und die Anschrift des Inhabers

und gegebenenfalls die Anschrift, die für

den Schriftwechsel benutzt werden soll;

vi) wenn die Anschrift des Inhabers ein anderes

Land als das Ursprungsland angibt, den

Grund, weshalb dieses Land das Ursprungsland

ist;

vii) eine Abbildung der Marke in schwarz-weiß

und, im Falle einer Farbbeanspruchung,

eine farbige Abbildung der Marke;

viii) gegebenenfalls die Angabe der beanspruchten

Farbe oder Farbenzusammenstellung;

ix) gegebenenfalls die Angabe der Kategorien

und Abschnitte der internationalen Klassifikation

für Bildbestandteile;

x) gegebenenfalls den Vermerk «marque plastique»;

xi) gegebenenfalls die Transliteration gemäß

Regel 8 Absatz 2 Ziffer x und die Übersetzung

gemäß Regel 8 Absatz 3 Ziffer ii;

xii) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective",

„marque de certification" oder

„marque de garantie";

xiii) die Waren und Dienstleistungen, für die der

Schutz der Marke beansprucht wird, gruppiert

nach den Klassen der internationalen

Klassifikation der Waren und Dienstleistungen;

xiv) das Ursprungsland, die Daten und Nummern

der Hinterlegung und der Eintragung

der Marke, die in diesem Land zum Zeitpunkt

des Gesuchs um internationale Registrierung

in Kraft ist;

xv) gegebenenfalls den Vermerk, daß die Hinterlegung

im Ursprungsland oder jede

andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung

in einem anderen Verbandsland

der Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums nach

Erklärung des Hinterlegers eine erste Hinterlegung

im Sinne von Artikel 4 dieser Verbandsübereinkunft

ist, sowie das Datum

und die Nummer dieser anderen Hinterlegung;

xvi) die Länder, für die der Schutz beantragt

wird, gegebenenfalls mit den gemäß Regel 9

Absatz 4 mitgeteilten Schutzverzichten;

xvii) gegebenenfalls die Erklärung gemäß

Regel 8 Absatz 2 Ziffer xviii;

xviii) gegebenenfalls die zusätzlichen Angaben

gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer xix;

xix) gegebenenfalls die fakultativen Angaben

gemäß Regel 8 Absatz 3 Ziffer i;

xx) gegebenenfalls die Angaben über den Vertreter.

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung

(1) Die internationale Registrierung erhält das

Datum des Tages, an dem das Internationale Büro

im Besitz eines dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung

entsprechenden Gesuchs um internationale

Registrierung ist.

(2) Hingegen

i) erhält die internationale Registrierung das

Datum des Tages, an dem bei der nationalen

Behörde des Ursprungslandes das Gesuch

um internationale Registrierung eingegangen

ist, sofern das Internationale Büro innerhalb

von zwei Monaten nach diesem Datum im

Besitz dieses Gesuchs ist und dieses Gesuch

dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung

entspricht;

ii) wenn bei der nationalen Behörde des

Ursprungslandes das Gesuch um internationale

Registrierung vor der Eintragung der

Marke im nationalen Register eingegangen

ist, erhält die internationale Registrierung

das Datum dieser Eintragung, sofern das

Internationale Büro innerhalb von zwei

Monaten nach diesem Datum im Besitz dieses

Gesuchs ist und dieses Gesuch dem

Abkommen und dieser Ausführungsordnung

entspricht.

(3) In den Fällen, in denen das Gesuch um internationale

Registrierung nicht vorschriftsmäßig ist,

gilt als Datum des Eingangs dieses Gesuchs beim

Internationalen Büro im Sinne der Absätze 1 und 2

das Datum, an dem das Gesuch in Ordnung

gebracht worden ist.

(4) Jedoch haben Mängel, die keine wesentlichen

Teile betreffen und innerhalb von 3 Monaten nach

dem Datum des in Regel 11 Absatz 1 genannten

Bescheides in Ordnung gebracht sind, keine Auswirkungen

auf das Datum der internationalen

Registrierung. Als Mangel hinsichtlich wesentlicher

Teile gilt, wenn

i) das Gesuch um internationale Registrierung

keine Angaben zu der Person oder

Anschrift des Hinterlegers enthält;

ii) das Gesuch um internationale Registrierung

keine Angaben zu dem Vertragsland enthält,

in dem der Hinterleger eine tatsächliche

und nicht nur zum Schein bestehende

gewerbliche oder Handelsniederlassung

hat; mangels einer solchen Niederlassung,

zu dem Vertragsland, in dem er seinen

Wohnsitz hat; mangels eines solchen

Wohnsitzes, zu dem Vertragsland, dessen

Staatsangehörigkeit er besitzt;

iii) das Gesuch um internationale Registrierung

nicht die Daten und Nummern der Hinterlegung

und der Eintragung der Marke enthält,

die im Ursprungsland in Kraft ist;

iv) das Gesuch um internationale Registrierung

keine Wiedergabe der Marke enthält;

v) das Gesuch um internationale Registrierung

keine Angaben der Waren und Dienstleistungen

enthält, für die der Schutz der

Marke beansprucht wird;

vi) das Gesuch um internationale Registrierung

keine Angaben der Länder enthält, für die

um Schutz nachgesucht wird;

vii) das Gesuch um internationale Registrierung

keine Erklärung der nationalen Behörde des

Ursprungslandes enthält, die bescheinigt,

daß sämtliche Angaben in diesem Gesuch

hinsichtlich der Marke und ihres Inhabers

mit denen des nationalen Registers übereinstimmen;

viii) keine Gebühren an das Internationale Büro

gezahlt worden sind oder der gezahlte

Betrag nicht ausreicht, mit Ausnahme der

Fälle, in denen Absatz 5 Ziffer i anwendbar

ist.

(5) Es hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das

Datum der internationalen Registrierung, wenn

i) das Gesuch um internationale Registrierung

hinsichtlich der Klassifizierung der Waren

und Dienstleistungen nicht vorschriftsmäßig

ist, vorausgesetzt, daß der als Klassifizierungsgebühr

zu entrichtende Betrag und

gegebenenfalls der als Zusatzgebühr zu entrichtende

Betrag innerhalb der in Regel 12

Absatz 3 angegebenen Frist von drei Monaten

gezahlt worden ist;

ii) Regel 13 anwendbar ist.

KAPITEL 5

Schutzverweigerungen, Ungültigerklärungen und

Eintragung bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen

Regel 16

Form und Inhalt der Mitteilungen

der Schutzverweigerungen und der

auf die Schutzverweigerungen folgenden

Endentscheidungen

(1) Die in Artikel 5 des Abkommens genannten

vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerungen

sowie die auf Schutzverweigerungen folgenden

Endentscheidungen sind dem Internationalen Büro

mit eingeschriebener Sendung gesondert für jede

internationale Registrierung in drei gleichlautenden,

datierten und unterzeichneten Ausfertigungen

mitzuteilen.

(2) Die Mitteilung der Schutzverweigerung muß

angeben

i) die nationale Behörde, die die Schutzverweigerung

ausgesprochen hat;

ii) die Nummer der betreffenden internationalen

Registrierung und diejenige der nationalen

Basiseintragung;

iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers

der betreffenden internationalen Registrierung;

iv) die Gründe der Schutzverweigerung;

v) wenn die Schutzverweigerung nicht alle

Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen,

für die der Schutz verweigert wird;

vi) die nationale(n) oder internationale(n)

ältere(n) Marke(n), die der betreffenden

internationalen Registrierung entgegengehalten

wird bzw. werden, die Waren und

Dienstleistungen, für die die entgegengehaltenen

nationalen Marken registriert sind

(diese Angaben können in der im nationalen

Register gebrauchten Originalsprache erfolgen),

die Hinterlegungs- oder Registrierungsdaten

und -nummern der entgegenge-

haltenen Marken sowie den Namen und die

Anschrift ihrer Inhaber; jeder Ausfertigung

der Mitteilung ist eine Abbildung der entgegengehaltenen

nationalen Marken beizufügen,

wenn diese einen bildlichen Bestandteil

oder eine besondere Schriftform aufweisen

oder eine Farbe oder Farbenzusammenstellung

beanspruchen;

vii) die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem

Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes;

viii) die Rechtsmittelfrist und die Behörde, bei

der das Rechtsmittel einzureichen ist, gegebenenfalls

mit der Angabe, daß das Rechtsmittel

durch Vermittlung eines örtlich zugelassenen

Vertreters einzureichen ist;

ix) das Datum, an dem die Schutzverweigerung

ausgesprochen wurde.

(3) Die Mitteilung einer auf eine Schutzverweigerung

folgenden Endentscheidung muß die Nummer

der betreffenden internationalen Registrierung

sowie den Namen und die Anschrift des Inhabers

dieser Registrierung angeben.

Regel 17

Frist zur Mitteilung; Eintragung

und Übermittlung der Schutzverweigerungen

(1) Die Mitteilung der Schutzverweigerung muß

innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen

Frist an das Internationale Büro abgesandt werden,

spätestens vor Ablauf eines Jahres von dem Tag an

gerechnet, an dem die Marke oder das Gesuch um

territoriale Ausdehnung des Schutzes im internationalen

Register eingetragen worden ist; maßgebend

ist der Poststempel. Ist der Poststempel unleserlich

oder fehlt er, so wird die Mitteilung vom Internationalen

Büro so behandelt, als wäre sie 20 Tage

vor ihrem Eingangsdatum beim Internationalen

Büro abgesandt worden; liegt jedoch das so festgelegte

Absendedatum vor dem Datum, an dem die

Schutzverweigerung ausgesprochen worden ist, so

wird die Mitteilung vom Internationalen Büro so

behandelt, als wäre sie an diesem Tag abgesandt

worden.

(2) Die Mitteilung der Schutzverweigerung wird

vom Internationalen Büro nicht als solche behandelt,

i) wenn sie laut Poststempel nach Ablauf der

in Absatz 1 angegebenen Jahresfrist an das

Internationale Büro abgesandt wurde;

ii) wenn sie mit unleserlichem oder fehlendem

Poststempel beim Internationalen Büro später

als 20 Tage nach Ablauf der in Absatz 1

angegebenen Jahresfrist eingeht;

iii) wenn sie die nationale Behörde, die die

Schutzverweigerung ausgesprochen hat,

nicht angibt;

iv) wenn sie nicht die Unterschrift dieser

Behörde trägt;

v) wenn sie die Nummer der betreffenden

internationalen Registrierung nicht angibt,

sofern nicht andere Angaben in der Mitteilung

die Feststellung dieser Registrierung

ermöglichen;

vi) wenn sie keinen Grund für die Schutzverweigerung

angibt.

(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen

i) übermittelt das Internationale Büro eine Ausfertigung

der Mitteilung der Schutzverweigerung

an die nationale Behörde des

Ursprungslandes und an den Inhaber sowie

an die nationale Behörde des Landes des

Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe

wie das Ursprungsland ist;

ii) unterrichtet das Internationale Büro die

nationale Behörde, die die Mitteilung übersandt

hat, die nationale Behörde des

Ursprungslandes und den Inhaber sowie die

nationale Behörde des Landes des Inhabers,

wenn dieses Land nicht dasselbe wie das

Ursprungsland ist, davon, daß die Mitteilung

der Schutzverweigerung vom Internationalen

Büro nicht als solche behandelt wird, und

gibt die Gründe dafür an.

(4) In den in Absatz 2 nicht genannten Fällen

trägt das Internationale Büro die Schutzverweigerung

unverzüglich in das internationale Register

ein und übermittelt ein Exemplar der Mitteilung an

die nationale Behörde des Ursprungslandes und an

den Inhaber sowie an die nationale Behörde des

Landes des Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe

wie das Ursprungsland ist. Entspricht jedoch

die Mitteilung Regel 16 Absatz 1 und 2 in anderen

als den in Absatz 2 der vorliegenden Regel genannten

Punkten nicht, so hat die nationale Behörde,

die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, die

Mitteilung auf Verlangen des Internationalen

Büros, auf Verlangen der nationalen Behörde des

Landes des Inhabers oder auf Verlangen des Inhabers

unverzüglich in Ordnung zu bringen.

Regel 18

Form und Inhalt der Mitteilungen

der Ungültigerklärungen

(1) Wird eine internationale Registrierung von

den zuständigen Behörden eines beteiligten Landes

für ungültig erklärt und kann gegen die Ungültigerklärung

kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden,

so hat die nationale Behörde dieses Landes

diese Ungültigerklärung dem Internationalen Büro

mitzuteilen, sobald sie von ihr Kenntnis erlangt hat;

jede Mitteilung der Ungültigerklärung ist mit einschriebenem

Brief in drei gleichlautenden, datierten

und unterzeichneten Ausfertigungen an dieses Büro

zu richten.

(2) Die Mitteilung muß angeben

i) die Behörde, die die Ungültigerklärung ausgesprochen

hat;

ii) die Nummer der betreffenden internationalen

Registrierung und gegebenenfalls diejenige

der nationalen Basiseintragung;

iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers

der betreffenden internationalen Registrierung;

iv) wenn die Ungültigerklärung nicht alle

Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen,

für die sie ausgesprochen worden ist;

v) die ältere(n) nationale(n) oder internationale

(n) Marke(n), die der betreffenden

internationalen Registrierung entgegengehalten

worden ist bzw. sind, ihre Hinterlegungs-

oder Registrierungsdaten und -nummern,

sowie den Namen und die Anschrift

ihrer Inhaber;

vi) die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem

Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes;

vii) das Datum, an dem die Ungültigerklärung

ausgesprochen wurde.

(3) Auf Ersuchen des Internationalen Büros

übersendet die nationale Behörde des" Landes, die

die Ungültigerklärung mitteilt, diesem eine

Abschrift der Entscheidung über die Ungültigerklärung,

sofern die nationale Gesetzgebung dieses

Landes die Behörde hierzu ermächtigt.

(4) Die Ungültigerklärung wird mit dem Datum

des Eingangs der diesbezüglichen Mitteilung beim

Internationalen Büro unter Angabe des Datums, an

dem sie ergangen ist, in das internationale Register

eingetragen.

(5) Das Internationale Büro übermittelt eine Ausfertigung

der Mitteilung der Ungültigerklärung an

die nationale Behörde des Landes des Inhabers und

an den Inhaber. Das Internationale Büro übermittelt

dieser Behörde auf deren Ersuchen eine

Abschrift der Ungültigerklärung, sofern ihm diese

gemäß Absatz 3 zur Verfügung steht.

Regel 19

Eintragung bestimmter gerichtlicher

oder Verwaltungsentscheidungen

Jede rechtskräftige gerichtliche oder Verwaltungsentscheidung,

mit der das Verfügungsrecht

des Inhabers über eine internationale Registrierung

in einem beteiligten Land eingeschränkt wird, kann

auf Ersuchen der nationalen Behörde dieses Landes

in das internationale Register eingetragen werden.

Dem Ersuchen ist eine Abschrift der gerichtlichen

oder Verwaltungsentscheidung, deren Eintragung

beantragt wird, sowie eine von dieser Behörde

abgefaßte Zusammenfassung der gerichtlichen oder

Verwaltungsentscheidung beizufügen.

KAPITEL 6

Eintragung einer Änderung

Regel 20

Form und Inhalt des Gesuchs um

Eintragung einer Änderung

(1) Gesuche um Eintragung von Änderungen,

wie der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf

ein oder mehrere Länder für alle oder einen Teil

der Waren und Dienstleistungen, der Übertragung,

der Teilübertragung entweder für einen Teil der

Waren und Dienstleistungen oder für einen Teil

der Länder, der Löschung der internationalen Registrierung,

des Verzichts für einen Teil der beteiligten

Länder, der Einschränkung des Verzeichnisses

der Waren und Dienstleistungen und der Änderungen

des Namens oder der Anschrift des Inhabers,

müssen in einer Ausfertigung, datiert und unterzeichnet

von der nationalen Behörde des Landes

des Inhabers, auf dem vom Internationalen Büro

dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung

gestellten Formular eingereicht werden.

(2) Das Gesuch um Eintragung einer Änderung

muß in allen Fällen angeben

i) die Nummer der betreffenden internationalen

Registrierung und gegebenenfalls die der

nationalen Basiseintragung;

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers

der betreffenden internationalen Registrierung;

iii) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der

Zahlung und den Einzahler der in Regel 32

Absatz 1 Buchstabe e angegebenen Gebühr.

(3) Dem Gesuch muß die in Regel 32 Absatz 1

Buchstabe e angegebene Gebühr beigefügt werden.

Regel 21

Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch

um Eintragung einer Änderung

(1) Entspricht das Gesuch um Eintragung einer

Änderung nicht dem Abkommen oder dieser Ausführungsordnung,

so setzt das Internationale Büro

die Registrierung aus und teilt dies der nationalen

Behörde mit; handelt es sich um die Zahlung der

Ergänzungsgebühr oder der sonst vorgeschriebenen

Gebühr und erfolgt diese Zahlung nicht durch

Vermittlung der nationalen Behörde, so wird der

Inhaber aufgefordert, dieses Gesuch in Ordnung zu

bringen.

(2) Wird das Gesuch um Eintragung einer Änderung

nicht innerhalb von drei Monaten, vom

Datum der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an

gerechnet, in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale

Büro hierfür eine Frist von gleicher

Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde und

dem Inhaber mit.

(3) Wird das Gesuch um Eintragung einer Änderung

innerhalb der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist

nicht in Ordnung gebracht, so wird es als zurückgenommen

angesehen, und die bereits gezahlten

Gebühren werden zurückerstattet.

Regel 22

Eintragung der Änderung in das

internationale Register und Eintragungsdatum

(1) Die Änderung, die die internationale Registrierung

berührt, wird im internationalen Register

unter dem Datum des Tages eingetragen, an dem

das Internationale Büro im Besitz eines dem

Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechenden

Gesuchs um Eintragung einer Änderung

ist.

(2) Die Teilübertragung wird im internationalen

Register unter der Nummer der internationalen

Registrierung, von der ein Teil übertragen worden

ist, eingetragen; der übertragene Teil wird als

eigene internationale Registrierung eingetragen

und erhält die Nummer der Registrierung, von der

ein Teil übertragen worden ist, wobei der Nummer

ein Großbuchstabe beigefügt wird.

Regel 23

Berichtigungen

(1) Fehler, die dem Internationalen Büro zuzuschreiben

sind und Registrierungen oder Eintragungen

in das internationale Register, ihre Mitteilung

oder Veröffentlichung berühren, sind vom

Internationalen Büro jederzeit zu berichtigen.

(2) Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben

sind und Registrierungen oder Eintragungen

in das internationale Register, ihre Mitteilung

oder Veröffentlichung berühren und nach

Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus

der internationalen Registrierung beeinträchtigen

können, sind vom internationalen Büro zu berichtigen,

wenn das von der nationalen Behörde eingereichte

Gesuch um Berichtigung beim Internationalen

Büro innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung

der internationalen Registrierung oder

der Eintragung in das internationale Register eingeht,

die Gegenstand der Änderung ist.

(3) Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben

sind und Registrierungen oder Eintragungen

in das internationale Register, ihre Mitteilung

oder Veröffentlichung berühren und nach

Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus

der internationalen Registrierung nicht beeinträchtigen

können, sind vom Internationalen Büro jederzeit

zu berichtigen.

(4) Das Internationale Büro trägt die Berichtigungen

in das internationale Register ein.

(5) Soweit eine von einer nationalen Behörde

ausgesprochene Schutzverweigerung eine berichtigte

Angabe berührt, gilt Regel 17 entsprechend;

das Datum der Veröffentlichung der Berichtigung

ist vom Internationalen Büro als das Datum der

Eintragung gemäß Regel 17 Absatz 1 anzusehen.

KAPITEL 7

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf und

Erneuerung

Regel 24

Offiziöse Mitteilung über den

Schutzablauf

Sechs Monate vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts

von 20 Jahren oder, wenn die Grundgebühr

für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren

gezahlt worden ist, sechs Monate vor Ablauf dieses

Zeitabschnitts erinnert das Internationale Büro den

Markeninhaber und seinen Vertreter durch Zusendung

einer offiziösen Mitteilung an das Datum dieses

Ablaufs.

Regel 25

Frist und Voraussetzungen für die

Erneuerung

(1) Die für die Erneuerung erforderlichen

Gebühren sind die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe

a Ziffer i angegebene Grundgebühr für 20

Jahre, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer

iii angegebene Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls

die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

angegebene Zusatzgebühr.

(2) Die für die Erneuerung erforderlichen

Gebühren können frühestens ein Jahr vor Ablauf

des laufenden Zeitabschnitts gezahlt werden.

(3) Die erforderlichen Gebühren müssen spätestens

zum Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts

gezahlt werden. Sie können aber auch

nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum

Ablauf der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens

vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten gezahlt

werden, wenn innerhalb dieser Frist die in Regel 32

Absatz 1 Buchstabe d festgesetzte Zuschlagsgebühr

entrichtet wird.

(4) Der Zahlung der in Absatz 1 genannten

Gebühren und gegebenenfalls der in Regel 32

Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Zuschlagsgebühr

sind die in Regel 34 Absatz 2 vorgesehenen

Angaben und gegebenenfalls die Bezeichnung der

im internationalen Register zum Zeitpunkt des

Ablaufs der zu erneuernden internationalen Registrierung

eingetragenen Länder beizufügen, für die

eine Erneuerung nicht beantragt wird.

(5) Die Zahlung der erforderlichen Gebühren

hat unmittelbar durch die Beteiligten zu erfolgen,

sofern nicht das Recht des Landes des Inhabers die

Zahlung durch Vermittlung der nationalen

Behörde dieses Landes vorschreibt oder zuläßt;

erfolgt die Zahlung unmittelbar durch die Beteiligten,

so führt das Internationale Büro den Schriftwechsel

unmittelbar mit diesen.

(6) Keine Änderung im Sinne des Artikels 7

Absatz 2 des Abkommens ist die in Absatz 4

erwähnte Einschränkung des Verzeichnisses der

Länder.

Regel 26

Erneuerung einer teilweise übertragenen

internationalen Registrierung

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 erfolgt die Erneuerung

einer internationalen Registrierung, die

Gegenstand einer Teilübertragung gewesen ist, für

den Teil des Zedenten und den des Zessionars

gesondert, wobei sämtliche Voraussetzungen der

Erneuerung sowohl für den Zedenten als auch für

den Zessionar gesondert gelten.

(2) Sind der Teil des Zedenten und derjenige des

Zessionars zum Zeitpunkt der Erneuerung auf den

Namen desselben Inhabers eingetragen, so können

sie Gegenstand einer einzigen Erneuerung sein,

welche die Nummer der ursprünglichen internationalen

Registrierung trägt.

Regel 27

Nicht vorschriftsmäßige Erneuerung

(1) Sind die durch das Abkommen oder diese

Ausführungsordnung, verlangten Voraussetzungen

der Erneuerung nicht erfüllt, so teilt das Internationale

Büro dies dem Inhaber oder der nationalen

Behörde des Landes des Inhabers mit, falls die

erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser

Behörde gezahlt worden sind.

(2) Die internationale Registrierung wird nicht

erneuert und bereits gezahlte Gebühren werden

zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen der

Erneuerung nicht

i) vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts oder

ii) innerhalb der in Regel 25 Absatz 3 genannten

Nachfrist von sechs Monaten erfüllt werden.

Regel 28

Eintragung der Erneuerung in das

internationale Register

(1) Entspricht die Erneuerung dem Abkommen

und dieser Ausführungsordnung, so wird sie mit

dem Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts

in das internationale Register eingetragen;

sie erhält dieses Datum auch, wenn sie innerhalb

der Nachfrist von sechs Monaten nach dem Datum

des Ablaufs erfolgt.

(2) Die Eintragung enthält oder gibt an

i) das Datum der Erneuerung;

ii) die Dauer der Wirkungen der Erneuerung;

iii) die Ordnungsnummer der erneuerten Registrierung;

iv) den Namen und die Anschrift des Inhabers

sowie gegebenenfalls die Anschrift, die für

den Schriftwechsel benutzt werden soll;

v) wenn die Anschrift des Inhabers ein Land

angibt, das kein Verbandsland ist, den

Grund, weshalb dieser Inhaber berechtigt

ist, Inhaber einer internationalen Registrierung

zu sein;

vi) das Ursprungsland;

vii) eine Abbildung der Marke in schwarz-weiß

und, im Falle einer Farbbeanspruchung,

eine farbige Abbildung der Marke;

viii) gegebenenfalls die Angabe der beanspruchten

Farbe oder Farbenzusammenstellung;

ix) gegebenenfalls die Angabe der Kategorien

und Abschnitte der internationalen Klassifikation

der Bildbestandteile;

x) gegebenenfalls den Vermerk „marque plastique";

xi) gegebenenfalls die in Regel 8 Absatz 2 Ziffer

x genannte Transliteration und die in

Regel 8 Absatz 3 Ziffer ii vorgesehene

Übersetzung;

xii) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective",

„marque de certification" oder

„marque de garantie";

xiii) die Waren und Dienstleistungen, gruppiert

nach den Klassen der internationalen Klassifikation

der Waren und Dienstleistungen;

ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

nach einer Einschränkung nicht

mehr für alle Länder das gleiche, werden

die Unterschiede angegeben; im Falle einer

Schutzverweigerung, die für einen Teil der

Waren und Dienstleistungen ausgesprochen

worden ist, wird nur der Name des Landes

oder der Länder angegeben, die diese

Schutzverweigerung ausgesprochen haben;

xiv) die Länder, für welche die für die Erneuerung

erforderlichen Gebühren gezahlt worden

sind und für welche die Marke weiterhin

registriert bleibt;

xv) gegebenenfalls die in Regel 8 Absatz 3 Ziffer

i vorgesehenen fakultativen Angaben.

KAPITEL 8

Bescheinigungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen

Regel 29

Bescheinigungen

(1) Das Internationale Büro übermittelt der

nationalen Behörde des Ursprungslandes mit eingeschriebenem

Brief eine Bescheinigung für den Inha-

ber, in der die bei der Registrierung in das internationale

Register eingetragenen Angaben wiedergegeben

sind.

(2) Das Internationale Büro übermittelt dem

Inhaber oder der nationalen Behörde des Landes

des Inhabers, wenn die Erneuerung durch Vermittlung

dieser Behörde erfolgt ist, mit eingeschriebenem

Brief eine Bescheinigung, in der die bei der

Erneuerung in das internationale Register eingetragenen

Angaben wiedergegeben sind.

Regel 30

Mitteilungen

(1) Das Internationale Büro teilt den nationalen

Behörden der beteiligten Länder mit eingeschriebenem

Brief die internationalen Registrierungen

sowie die vorläufigen und endgültigen Schutzverweigerungen,

die auf eine Schutzverweigerung folgenden

Endentscheidungen, die Ungültigerklärungen,

die in Regel 19 genannten Zusammenfassungen,

die Erneuerungen, die Löschungen, die

Berichtigungen sowie die anderen in das internationale

Register eingetragenen Änderungen mit.

(2) Das Internationale Büro übermittelt dem

Inhaber mit eingeschriebenem Brief eine Ausfertigung

der Mitteilungen der im internationalen Register

vermerkten vorläufigen und endgültigen

Schutzverweigerungen und der auf eine Schutzverweigerung

folgenden Endentscheidungen sowie,

mit einfacher Post, ein Exemplar der Mitteilungen

der im internationalen Register eingetragenen

Ungültigerklärungen und eine Kopie der im internationalen

Register eingetragenen Änderungen.

(3) Das Internationale Büro stellt, je nach Fall,

der nationalen Behörde oder dem Inhaber,

Bescheide und andere Mitteilungen betreffend die

in Regel 11, 12 und 13 genannten nicht vorschriftsmäßigen

Gesuche mit eingeschriebenem Brief zu.

Regel 31

Veröffentlichungen

(1) Das Internationale Büro veröffentlicht

monatlich in der Zeitschrift „Les Marques internationales"

die im internationalen Register eingetragenen

Registrierungen, Erneuerungen, Änderungen,

Löschungen, Berichtigungen, endgültigen

Schutzverweigerungen (jedoch ohne deren

Gründe), auf eine Schutzverweigerung folgenden

Endentscheidungen und rechtskräftigen Ungültigerklärungen

sowie die in Regel 19 genannten

Zusammenfassungen und die Nummern der internationalen

Registrierungen, für welche die für den

zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren fällige Restgrundgebühr

gezahlt worden ist; die Nummern der

wegen Nichtzahlung dieser Restgrundgebühr

gelöschten internationalen Registrierungen sowie

die Nummern der nicht erneuerten internationalen

Registrierungen werden nach Ablauf der in

Regel 10 Absatz 3 und Regel 25 Absatz 3 genannten

Nachfrist veröffentlicht.

(2) Das Internationale Büro gibt jährlich Verzeichnisse

heraus, die in der alphabetischen Reihenfolge

der Namen der Inhaber diejenigen Registrierungen

enthalten, die im Laufe des vorausgegangenen

Jahres Gegenstand einer Veröffentlichung

gewesen sind.

(3) Das Internationale Büro gibt auch Jahresstatistiken

über die internationale Registrierung von

Marken heraus.

(4) Jede nationale Behörde hat das Recht, vom

Internationalen Büro für jede Einheit, die der

gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums gewählten Beitragsklasse

entspricht, zwei Exemplare von „Les

Marques internationales" kostenlos und zwei

Exemplare zum halben Preis auf Papier oder

Microfiches zu beziehen.

KAPITEL 9

Gebühren

Regel 32

Erforderliche Gebühren

(1) Das Internationale Büro erhebt folgende im

voraus in Schweizer Franken zu entrichtende

Gebühren

a) Gebühren für die internationale Registrierung

oder die Erneuerung

(2) Das Internationale Büro ist ermächtigt, für

dringlich auszuführende Aufträge sowie für in dieser

Regel nicht vorgesehene Leistungen eine

Gebühr zu erheben, deren Höhe es selbst festsetzt.

(3) Falls die Höhe der Gebühren geändert wird,

so ist der neue Betrag für die internationalen Registrierungen

maßgebend, die das Datum des Inkrafttretens

der Änderung oder ein späteres Datum tragen,

sowie für die Erneuerungen internationaler

Registrierungen, für die der laufende Zeitabschnitt

an diesem oder einem späteren Datum abläuft.

Hinsichtlich der für den zweiten Zeitabschnitt von

zehn Jahren zu entrichtenden Restgrundgebühr ist

der neue Betrag maßgebend, wenn die Restgrundgebühr

nach Inkrafttreten der Änderung gezahlt

wird.

Regel 33

Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind

i) die vollständige Löschung einer internationalen

Registrierung;

ii) der Verzicht auf den Schutz für einen Teil

der Länder;

iii) die Einschränkung des Verzeichnisses der

Waren und Dienstleistungen für einen Teil

der Länder, wenn sie gleichzeitig mit dem

Gesuch um internationale Registrierung

gemäß Regel 9 Absatz 4 erfolgt;

iv) die von der nationalen Behörde gemäß Artikel

6 Absatz 4 erster Satz des Abkommens

beantragte Einschränkung des Verzeichnisses

der Waren und Dienstleistungen;

v) der Vermerk eines die Registrierung der

Marke im Ursprungsland betreffenden

gerichtlichen Verfahrens oder eines rechtskräftigen

Urteils im internationalen Register

(Artikel 6 Absatz 4 zweiter Satz des

Abkommens);

vi) jede Eintragung in das internationale Register

infolge einer vorläufigen oder endgültigen

Schutzverweigerung oder einer gerichtlichen

Entscheidung;

vii) die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels

oder von den Vertreter

betreffenden Änderungen in den in Regel 2

Absatz 1 Buchstaben / und g und Regel 2

Absatz 3 Ziffern i und ii genannten Fällen.

Regel 34

Zahlung der Gebühren

(1) Die an das Internationale Büro zu entrichtenden

Gebühren können gezahlt werden

i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen

Büro bestehenden Kontokorrent-

Konto;

ii) durch Überweisung auf ein Bankkonto des

Internationalen Büros;

iii) durch Bankscheck;

iv) durch Einzahlung oder Überweisung auf

das Postscheckkonto des Internationalen

Büros;

v) durch Barzahlung.

(2) Bei jeder Gebührenzahlung sind der Zweck

der Zahlung, die betreffende Marke, der Name des

Hinterlegers oder, wenn die Marke bereits im internationalen

Register eingetragen ist, der Name des

Inhabers sowie die Nummer und das Datum der

betreffenden internationalen Registrierung anzugeben.

(3) Eine Gebühr gilt im Sinne dieser Ausführungsordnung

als an dem Tag gezahlt, an dem der

erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht,

oder, wenn der erforderliche Betrag auf

einem beim Internationalen Büro bestehenden

Konto verfügbar ist, als an dem Tag gezahlt, an

dem das Internationale Büro den Auftrag zur

Abbuchung des Betrages von diesem Konto erhält.

Regel 35

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

(1) Der in Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens

erwähnte Koeffizient, der bei der Verteilung der

Zusatz- und Ergänzungsgebühren den Ländern

zugute kommt, die eine Vorprüfung durchführen,

ist folgender

für die Länder, die eine Prüfung nur

auf absolute Schutzversagungsgründe

durchführen zwei

für die Länder, die darüber hinaus eine

Prüfung auf ältere Rechte durchführen

a) auf Widerspruch Dritter drei

b) von Amts wegen vier

(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Länder

angewendet, die von Amts wegen Nachforschungen

nach älteren Rechten unter Angabe der besonders

in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.

KAPITEL 10

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Regel 36

Inkrafttreten

Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Januar

1989 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an

die Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen

über die internationale Registrierung von

Marken vom 21. Juni 1974, geändert am 29. September

1975, am 24. November 1981 und am

15. Dezember 1983.

Regel 37

Übergangsbestimmungen betreffend

die Erneuerung bestimmter

Registrierungen

(1) Trägt eine zwischen dem 15. Dezember 1966

und dem 15. Dezember 1973 vorgenommene internationale

Registrierung zwei Registrierungsdaten,

und zwar eines nach dem Abkommen in der am

15. Juni 1957 in Nizza oder am H.Juli 1967 in

Stockholm revidierten Fassung, und das andere

nach dem Abkommen in der am 2. Juni 1934 in

London revidierten Fassung, und wird diese Registrierung

fristgerecht unter Berücksichtigung beider

Registrierungsdaten erneuert, so ist das ältere

Datum für die Festsetzung des Erneuerungsdatums

maßgebend.

(2) Wird die Erneuerung nur für die Länder, auf

die sich das jüngere Registrierungsdatum bezieht,

fristgerecht vorgenommen, so ist dieses Datum für

die Festsetzung des Erneuerungsdatums maßgebend.

(3) Sind bei einer internationalen Registrierung,

deren Erneuerung beantragt wird, die Waren und

Dienstleistungen nicht nach den Klassen der internationalen

Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

gruppiert, so nimmt das Internationale

Büro diese Gruppierung vor, nach Konsultierung

des Inhabers oder der nationalen Behörde, wenn

diese die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren

gezahlt hat, soweit die in Regel 27 Absatz 2

genannten Fristen dies gestatten. Diese Gruppierung

bedeutet keine Änderung gemäß Artikel 7

Absatz 2 des Abkommens.

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