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13_1988 AT

13. Kundmachung: Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Kundmachung: Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses Österreich — EWG

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird

kundgemacht

In Anhang I des Beschlusses Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses zur Ergänzung und Änderung der

Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit

Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(kundgemacht in BGBl. Nr. 182/1986) wird die zweite Position ex 37.01 wie folgt berichtigt

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