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13_1986 AT

13. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes,

BGBl. Nr. 127/1968, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und

Industrie, für Land- und Forstwirtschaft sowie für

Unterricht, Kunst und Sport verordnet

Die Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz,

BGBl. Nr. 273/1969, wird wie folgt geändert

Der § 2 lautet

„§ 2. Berufe und Beschäftigungen, bei deren Ausübung

eine erhöhte Gefahr im Sinne des § 26 Abs. 1

des Tuberkulosegesetzes gegeben ist, sind

1. Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres

a) Lehrer und sonstige Bedienstete an den im

§ 28 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes

genannten Schulen, soweit sie nicht ausschließlich

mit der Betreuung des Gebäudes

und der übrigen Liegenschaften befaßt

sind;

b) die in lit. a genannten Bediensteten an den

im § 28 Abs. 4 des Tuberkulosegesetzes

genannten Einrichtungen;

c) Ärzte;

d) Dentisten;

2. während der Dauer der Ausbildung

Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

und Bildungsanstalten für

Erzieher; Studierende der berufspädagogischen

Lehranstalten, land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

und der Pädagogischen Akademien;

3. während der Dauer der Beschäftigung

a) Friseure und Perückenmacher, Masseure,

Schönheitspfleger (Kosmetiker);

b) Hebammen."

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