13. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes,
BGBl. Nr. 127/1968, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und
Industrie, für Land- und Forstwirtschaft sowie für
Unterricht, Kunst und Sport verordnet
Die Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz,
BGBl. Nr. 273/1969, wird wie folgt geändert
Der § 2 lautet
„§ 2. Berufe und Beschäftigungen, bei deren Ausübung
eine erhöhte Gefahr im Sinne des § 26 Abs. 1
des Tuberkulosegesetzes gegeben ist, sind
1. Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
a) Lehrer und sonstige Bedienstete an den im
§ 28 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes
genannten Schulen, soweit sie nicht ausschließlich
mit der Betreuung des Gebäudes
und der übrigen Liegenschaften befaßt
sind;
b) die in lit. a genannten Bediensteten an den
im § 28 Abs. 4 des Tuberkulosegesetzes
genannten Einrichtungen;
c) Ärzte;
d) Dentisten;
2. während der Dauer der Ausbildung
Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und Bildungsanstalten für
Erzieher; Studierende der berufspädagogischen
Lehranstalten, land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
und der Pädagogischen Akademien;
3. während der Dauer der Beschäftigung
a) Friseure und Perückenmacher, Masseure,
Schönheitspfleger (Kosmetiker);
b) Hebammen."