13_1984
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13. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadt Wien
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 13. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadt Wien
1984_13_0 13. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadt Wien
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Der Stadt Wien wird auf deren Antrag gemäß
§ 7 des Personenstandsgesetzes, BGBl.
Nr. 60/1983, die Ermächtigung zur Ermittlung,
Verarbeitung und Übermittlung in die Personenstandsbücher
einzutragender oder bereits eingetragener
Daten im automatisationsunterstützten
Datenverkehr mit der Auflage erteilt, daß dabei die
Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der
Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,
besonders über die Übermittlung von Daten aus
den Personenstandsbüchern und über die Auswahl
der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher
und die Ausstellung von Abschriften
aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden
anzuwenden sind.