Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
13_1984 AT

13. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadt Wien

Der Stadt Wien wird auf deren Antrag gemäß

§ 7 des Personenstandsgesetzes, BGBl.

Nr. 60/1983, die Ermächtigung zur Ermittlung,

Verarbeitung und Übermittlung in die Personenstandsbücher

einzutragender oder bereits eingetragener

Daten im automatisationsunterstützten

Datenverkehr mit der Auflage erteilt, daß dabei die

Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der

Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,

besonders über die Übermittlung von Daten aus

den Personenstandsbüchern und über die Auswahl

der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher

und die Ausstellung von Abschriften

aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden

anzuwenden sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →