Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
13_1982 AT

13. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl.

Nr. 218/1975, wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen

Bereiche werden für das Bundesland Wien

Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern

im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die für die einzelnen Bereiche festgesetzten

Landesreserven ergeben sich aus den in der

Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen

in Klammern.

(2) Die Landesreserven werden nach Bedarf freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil

der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz

erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich

aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in

Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer

Kontingentplätze ausgenommen.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente einschließlich

der Reserven ergibt sich aus der Anlage

(Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3) und bezieht sich

jeweils auf das Jahr 1982.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →