13. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl.
Nr. 218/1975, wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen
Bereiche werden für das Bundesland Wien
Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern
im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. (1) Die für die einzelnen Bereiche festgesetzten
Landesreserven ergeben sich aus den in der
Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen
in Klammern.
(2) Die Landesreserven werden nach Bedarf freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich
aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in
Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer
Kontingentplätze ausgenommen.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente einschließlich
der Reserven ergibt sich aus der Anlage
(Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3) und bezieht sich
jeweils auf das Jahr 1982.