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13_1980 AT

13. Kundmachung: Aufhebung der Z. 3 des Erlasses betreffend Praktische Lenkerprüfung (und Ausbildung) für die Gruppe A durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Kundmachung: Aufhebung der Z. 3 des Erlasses betreffend Praktische Lenkerprüfung (und Ausbildung) für die Gruppe A durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Oktober 1979, V 8/79-10, die

Z. 3 des Erlasses des Bundesministers für Verkehr

vom 26. Mai 1975, Z. 66 753/1-IV/4-1975, lautend

„3. Über Antrag des Prüfungswerbers ist die

praktische Lenkerprüfung für die Gruppe A auf

einem Motordreirad abzunehmen; in diesem Falle

ist jedoch die Gültigkeit der zu erteilenden

Lenkerberechtigung für die Gruppe A auf Motordreiräder

(§ 2 Z. 17 KFG) zu beschränken."

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf

die vor dem Inkrafttreten des § 70 Abs. 5 fünfter

Satz KFG 1967 in der Fassung des Art. I Z. 184

der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 615/

1977, verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung

in Kraft.

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