13. Kundmachung: Aufhebung der Z. 3 des Erlasses betreffend Praktische Lenkerprüfung (und Ausbildung) für die Gruppe A durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 16. Oktober 1979, V 8/79-10, die
Z. 3 des Erlasses des Bundesministers für Verkehr
vom 26. Mai 1975, Z. 66 753/1-IV/4-1975, lautend
„3. Über Antrag des Prüfungswerbers ist die
praktische Lenkerprüfung für die Gruppe A auf
einem Motordreirad abzunehmen; in diesem Falle
ist jedoch die Gültigkeit der zu erteilenden
Lenkerberechtigung für die Gruppe A auf Motordreiräder
(§ 2 Z. 17 KFG) zu beschränken."
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf
die vor dem Inkrafttreten des § 70 Abs. 5 fünfter
Satz KFG 1967 in der Fassung des Art. I Z. 184
der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 615/
1977, verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung
in Kraft.