13. Verordnung: Kaderfunktionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150, wird verordnet
§ 1. Den Kommandantenfunktionen auf der
Ebene eines Gruppenkommandanten sind folgende
andere Unteroffiziersfunktionen gleichwertig
1. Apothekerunteroffizier
2. Auswerteunteroffizier
3. Beobachtungsunteroffizier
4. Betriebsunteroffizier bei Fliegerabwehrbataillonen
5. Elektrikerunteroffizier
6. Erkundungsunteroffizier
7. Fahrerunteroffizier für gepanzerte Kampf- und
Bergefahrzeuge
8. Feldkochunteroffizier
9. Feldzeugunteroffizier
10. Fernmeldeunteroffizier
11. Geräteunteroffizier
12. Geschützführer
13. Kanzlei(Gefechtsschreiber)unteroffizier
14. Kraftfahrbetriebsmittelunteroffizier
15. Kraftfahrzeugunteroffizier
16. Mechanikerunteroffizier
17. Munitionsunteroffizier
18. Nachschubunteroffizier
19. Pioniermaschinenunteroffizier
20. Pionier-Motorbootfahrerunteroffizier
21. Pionier-Steuermannunteroffizier
22. Rechnungsunteroffizier
23. Richtkreisunteroffizier
24. Richtunteroffizier
25. Sanitätsunteroffizier
26. Stellungsunteroffizier
27. Vermessungsunteroffizier
28. Waffenmeisterunteroffizier
29. Wirtschaftsunteroffizier
§ 2. Den Kommandantenfunktionen auf der
Ebene eines Truppkommandanten sind folgende
andere Chargenfunktionen gleichwertig
1. Betriebsmittelcharge
2. Beobachtungscharge
3. Bordcharge auf dem Schützenpanzer
4. Elektrikercharge
5. Fahrercharge für gepanzerte Kampf- und
Bergefahrzeuge
6. Feldzeugcharge
7. Gerätecharge
8. Mechanikercharge
9. Munitionscharge
10. Nachschubcharge
11. Pioniermaschinencharge
12. Rechencharge
13. Sanitätscharge
14. Vermessungscharge
15. Waffenmeistercharge
16. Wirtschaftscharge
§ 3. Das Gesamtausmaß der Kaderübungen,
die zur Heranbildung für die einzelnen Kaderfunktionen
erforderlich sind, beträgt für
1. die Kommandantenfunktionen auf
der Ebene eines Gruppenkommandanten
sowie die im § 1 angeführten
anderen Unteroffiziersfunktionen
60 Tage,
2. die Kommandantenfunktionen auf
der Ebene eines Truppkommandanten
sowie die Kaderfunktion
der Munitionscharge (§ 2 Z. 9) . . 30 Tage,
3. die im § 2 Z. 1 bis 8 und 10 bis
16 angeführten Chargenfunktionen
1 Tage.