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13_1979 AT

13. Verordnung: Kaderfunktionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Kaderfunktionen

Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Wehrgesetzes

1978, BGBl. Nr. 150, wird verordnet

§ 1. Den Kommandantenfunktionen auf der

Ebene eines Gruppenkommandanten sind folgende

andere Unteroffiziersfunktionen gleichwertig

1. Apothekerunteroffizier

2. Auswerteunteroffizier

3. Beobachtungsunteroffizier

4. Betriebsunteroffizier bei Fliegerabwehrbataillonen

5. Elektrikerunteroffizier

6. Erkundungsunteroffizier

7. Fahrerunteroffizier für gepanzerte Kampf- und

Bergefahrzeuge

8. Feldkochunteroffizier

9. Feldzeugunteroffizier

10. Fernmeldeunteroffizier

11. Geräteunteroffizier

12. Geschützführer

13. Kanzlei(Gefechtsschreiber)unteroffizier

14. Kraftfahrbetriebsmittelunteroffizier

15. Kraftfahrzeugunteroffizier

16. Mechanikerunteroffizier

17. Munitionsunteroffizier

18. Nachschubunteroffizier

19. Pioniermaschinenunteroffizier

20. Pionier-Motorbootfahrerunteroffizier

21. Pionier-Steuermannunteroffizier

22. Rechnungsunteroffizier

23. Richtkreisunteroffizier

24. Richtunteroffizier

25. Sanitätsunteroffizier

26. Stellungsunteroffizier

27. Vermessungsunteroffizier

28. Waffenmeisterunteroffizier

29. Wirtschaftsunteroffizier

§ 2. Den Kommandantenfunktionen auf der

Ebene eines Truppkommandanten sind folgende

andere Chargenfunktionen gleichwertig

1. Betriebsmittelcharge

2. Beobachtungscharge

3. Bordcharge auf dem Schützenpanzer

4. Elektrikercharge

5. Fahrercharge für gepanzerte Kampf- und

Bergefahrzeuge

6. Feldzeugcharge

7. Gerätecharge

8. Mechanikercharge

9. Munitionscharge

10. Nachschubcharge

11. Pioniermaschinencharge

12. Rechencharge

13. Sanitätscharge

14. Vermessungscharge

15. Waffenmeistercharge

16. Wirtschaftscharge

§ 3. Das Gesamtausmaß der Kaderübungen,

die zur Heranbildung für die einzelnen Kaderfunktionen

erforderlich sind, beträgt für

1. die Kommandantenfunktionen auf

der Ebene eines Gruppenkommandanten

sowie die im § 1 angeführten

anderen Unteroffiziersfunktionen

60 Tage,

2. die Kommandantenfunktionen auf

der Ebene eines Truppkommandanten

sowie die Kaderfunktion

der Munitionscharge (§ 2 Z. 9) . . 30 Tage,

3. die im § 2 Z. 1 bis 8 und 10 bis

16 angeführten Chargenfunktionen

1 Tage.

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