13. Verordnung: Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei
Klausurarbeiten von je vier Stunden Dauer.
(2) Die erste dieser Arbeiten ist nach Wahl des
Kandidaten in englischer oder französischer
Sprache abzufassen und hat ein Thema aus einem
der im § 3 Abs. 2 Z. 2 und 3 umschriebenen
Gebiete zu behandeln.
(3) Die zweite dieser Arbeiten ist in deutscher
Sprache abzufassen und hat ein Thema aus dem
im § 3 Abs. 2 Z. 4 umschriebenen Gebiet zu
behandeln.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts;
2. Geschichte, Kulturgeschichte und Kulturkunde
Österreichs mit besonderer Berücksichtigung
der Zeit ab 1918;
3. Ziele und Methoden der österreichischen
Kulturarbeit im Ausland;
4. Grundzüge des österreichischen Bildungswesens;
5. Grundzüge des Völkerrechts sowie die bilateralen
und multilateralen Methoden und
Strukturen der internationalen geistigen und
technischen Zusammenarbeit.
(3) Im Verlaufe der mündlichen Prüfung ist
auch eine entsprechende Beherrschung der englischen
und der französischen Sprache nachzuweisen.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission ist beim
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
sind Beamte des Höheren Auswärtigen Dienstes,
des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren
Auslandskulturdienstes, österreichische Hochschulprofessoren
oder Persönlichkeiten des kulturellen
Lebens zu bestellen.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende muß Beamter des Höheren
Auswärtigen Dienstes, des Höheren Ministerialdienstes
oder des Höheren Auslandskulturdienstes
sein.