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13_1977 AT

13. Verordnung: Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst

Auf Grund der §§ 8 und 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei

Klausurarbeiten von je vier Stunden Dauer.

(2) Die erste dieser Arbeiten ist nach Wahl des

Kandidaten in englischer oder französischer

Sprache abzufassen und hat ein Thema aus einem

der im § 3 Abs. 2 Z. 2 und 3 umschriebenen

Gebiete zu behandeln.

(3) Die zweite dieser Arbeiten ist in deutscher

Sprache abzufassen und hat ein Thema aus dem

im § 3 Abs. 2 Z. 4 umschriebenen Gebiet zu

behandeln.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts;

2. Geschichte, Kulturgeschichte und Kulturkunde

Österreichs mit besonderer Berücksichtigung

der Zeit ab 1918;

3. Ziele und Methoden der österreichischen

Kulturarbeit im Ausland;

4. Grundzüge des österreichischen Bildungswesens;

5. Grundzüge des Völkerrechts sowie die bilateralen

und multilateralen Methoden und

Strukturen der internationalen geistigen und

technischen Zusammenarbeit.

(3) Im Verlaufe der mündlichen Prüfung ist

auch eine entsprechende Beherrschung der englischen

und der französischen Sprache nachzuweisen.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission ist beim

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

sind Beamte des Höheren Auswärtigen Dienstes,

des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren

Auslandskulturdienstes, österreichische Hochschulprofessoren

oder Persönlichkeiten des kulturellen

Lebens zu bestellen.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende muß Beamter des Höheren

Auswärtigen Dienstes, des Höheren Ministerialdienstes

oder des Höheren Auslandskulturdienstes

sein.

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