13. Bundesgesetz: Änderung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962,
BGBl. Nr. 146, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 197/1964, 196/1965, 266/1966, 271/
1969, 237/1971 und 20/1974 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben
keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen
einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich
strafbarer Handlungen zu einer mehr
als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind, es sei denn, daß die Verurteilungen
getilgt oder die Rechtsfolgen endgültig
nachgesehen sind."
2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Höhe der Zulagen beträgt
a) für die goldene Tapferkeitsmedaille
6 v. H.,
b) für die silberne Tapferkeitsmedaille
1. Klasse .... 3 v. H.,
c) für die silberne Tapferkeitsmedaille
2. Klasse 15 v. H.
des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden
Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen."
3. § 6 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:.,
c) wenn der Anspruchsberechtigte wegen einer
oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich
strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt wird. Wird die Verurteilung
getilgt oder werden die Rechtsfolgen
endgültig nachgesehen, so lebt der Anspruch
mit dem auf den Zeitpunkt der Tilgung
oder der Nachsicht der Rechtsfolgen nächstfolgenden
Monatsersten oder, wenn dieser
Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, mit
diesem Tage wieder auf."
4. § 7 a Z. 3 hat zu lauten
„3. Die Höhe des Ehrensoldes beträgt 36 v. H.
des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen."
5. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Sofern Beträge, die nach diesem Bundesgesetz
auszuzahlen sind, nicht auf volle Schillingbeträge
lauten, sind die Bruchteile des jeweiligen
Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag
aufzurunden."
Artikel II
Für Zeiträume zwischen dem 31. Dezember
1973 und dem 1. Jänner 1975 beträgt
1. die Höhe der Zulagen nach den Bestimmungen
des Tapferkeitsmedaillen-
Zulagengesetzes 1962, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 20/1974 weiterhin
a) für die goldene Tapferkeitsmedaille
520 S,
b) für die silberne Tapferkeitsmedaille
1. Klasse 260 S,
c) für die silberne Tapferkeitsmedaille
2. Klasse 130 S;
2. die Höhe des Ehrensoldes nach den
Bestimmungen des Tapferkeitsmedaillen-
Zulagengesetzes 1962 in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 20/1974 weiterhin 3120 S.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.