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13_1975 AT

13. Bundesgesetz: Änderung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: Änderung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962,

BGBl. Nr. 146, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 197/1964, 196/1965, 266/1966, 271/

1969, 237/1971 und 20/1974 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben

keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen

einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich

strafbarer Handlungen zu einer mehr

als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt

worden sind, es sei denn, daß die Verurteilungen

getilgt oder die Rechtsfolgen endgültig

nachgesehen sind."

2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Höhe der Zulagen beträgt

a) für die goldene Tapferkeitsmedaille

6 v. H.,

b) für die silberne Tapferkeitsmedaille

1. Klasse .... 3 v. H.,

c) für die silberne Tapferkeitsmedaille

2. Klasse 15 v. H.

des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden

Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen."

3. § 6 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:.,

c) wenn der Anspruchsberechtigte wegen einer

oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich

strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig

verurteilt wird. Wird die Verurteilung

getilgt oder werden die Rechtsfolgen

endgültig nachgesehen, so lebt der Anspruch

mit dem auf den Zeitpunkt der Tilgung

oder der Nachsicht der Rechtsfolgen nächstfolgenden

Monatsersten oder, wenn dieser

Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, mit

diesem Tage wieder auf."

4. § 7 a Z. 3 hat zu lauten

„3. Die Höhe des Ehrensoldes beträgt 36 v. H.

des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen."

5. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Sofern Beträge, die nach diesem Bundesgesetz

auszuzahlen sind, nicht auf volle Schillingbeträge

lauten, sind die Bruchteile des jeweiligen

Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag

aufzurunden."

Artikel II

Für Zeiträume zwischen dem 31. Dezember

1973 und dem 1. Jänner 1975 beträgt

1. die Höhe der Zulagen nach den Bestimmungen

des Tapferkeitsmedaillen-

Zulagengesetzes 1962, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 20/1974 weiterhin

a) für die goldene Tapferkeitsmedaille

520 S,

b) für die silberne Tapferkeitsmedaille

1. Klasse 260 S,

c) für die silberne Tapferkeitsmedaille

2. Klasse 130 S;

2. die Höhe des Ehrensoldes nach den

Bestimmungen des Tapferkeitsmedaillen-

Zulagengesetzes 1962 in

der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 20/1974 weiterhin 3120 S.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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