13. Verordnung: Jugendvertrauensrats-Geschäftsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
JUGENDVERTRAUENSRATS-GESCHÄFTSORDNUNG
Auf Grund der §§ 3 Abs. 7 und 7 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972 über betriebliche
Jugendvertretungen (Jugendvertrauensrätegesetz
— JVRG), BGBl. Nr. 287/1972, wird verordnet
ARTIKEL I
BETRIEBLICHE JUGENDVERTRETUNG
§ 1. Die Organe der betrieblichen Jugendvertretung
sind
1. die Betriebsjugendversammlung;
2. der Wahlvorstand;
3. der Jugendvertrauensrat.
ARTIKEL II
BETRIEBSJUGENDVERSAMMLUNG
Einberufung, Vorsitz und Beschlußfassung
§ 2. In Betrieben, in denen dauernd mindestens
fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, beschäftigt sind, bilden
die Gesamtheit der jugendlichen Dienstnehmer
und jene Mitglieder des Jugendvertrauensrates,
die nicht jugendliche Dienstnehmer sind (§ 9
Abs. 1), die Betriebsjugendversammlung.
§ 3. (1) Die Betriebsjugendversammlung ist
vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.
(2) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des
Jugendvertrauensrates oder falls ein solcher im
Betrieb noch nicht gewählt wurde, sind der an
Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche
Dienstnehmer, jeder im Betrieb bestehende
Betriebsrat bzw. die im Betrieb bestellten Vertrauensmänner
oder jede zuständige Gewerkschaft
zur Einberufung der Betriebsjugendversammlung
berechtigt. Die Einberufung ist erfolgt,
wenn einer der Vorgenannten von seinem
Recht auf Einberufung der Betriebsjugendversammlung
Gebrauch gemacht hat.
§ 4. (1) Der Einberufer hat, sofern die Geschäftsordnung
(§ 13) im Einzelfall nicht anderes
bestimmt, die Einberufung der Betriebsjugendversammlung
durch Anschlag an einer allen
jugendlichen Dienstnehmern des Betriebes zugänglichen
Stelle oder durch Rundschreiben bekanntzumachen.
Erforderlichenfalls sind mehrere
Anschläge anzubringen. Die Kenntnisnahme eines
Rundschreibens hat jeder jugendliche Dienstnehmer
durch Unterschrift zu bescheinigen. Die Einberufung
muß die Zeit, den Ort und die Tagesordnung
der Betriebsjugendversammlung enthalten
und hat spätestens drei Tage vor der Betriebsjugendversammlung
zu erfolgen; soll in
einer Betriebsjugendversammlung die Wahl des
Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muß
die Einberufung spätestens zwei Wochen vorher
bekanntgemacht werden.
(2) In Betrieben, in denen dauernd weniger
als 11 jugendliche Dienstnehmer beschäftigt sind,
kann die Einberufung der Betriebsjugendversammlung
auch durch mündliche Durchsage erfolgen.
§ 5. (1) Die Betriebsjugendversammlung ist
mindestens einmal in jedem Halbjahr einzuberufen.
(2) Die Betriebsjugendversammlung ist binnen
zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als
die Hälfte der in der Betriebsjugendversammlung
stimmberechtigten Dienstnehmer (§ 9 Abs. 1)
oder die Hälfte der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
die Einberufung schriftlich verlangen.
§ 6. (1) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat
bzw. die im Betrieb bestellten Vertrauensmänner
sind berechtigt, durch mindestens einen
Vertreter mit beratender Stimme an der Betriebsjugendversammlung
teilzunehmen. Sie sind von
der Einberufung einer Betriebsjugendversammlung
unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände
vom Einberufer so rechtzeitig in Kenntnis
zu setzen, daß die Entsendung von Vertretern
möglich ist.
(2) Die zuständigen Gewerkschaften und die
örtlich zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte
sind berechtigt, zu allen Betriebsjugend-
versammlungen Vertreter zu entsenden. Sie sind
von der Einberufung einer Betriebsjugendversammlung
unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände
so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen,
daß die Entsendung von Vertretern möglich
ist.
(3) Der Betriebsinhaber kann zur Teilnahme
an einer Betriebsjugendversammlung oder zur
Teilnahme an der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte
eingeladen werden; mit der Einladung
ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
§ 7. Die Betriebsjugendversammlung kann im
Betrieb oder außerhalb desselben abgehalten werden;
sie ist tunlichst ohne Störung der Betriebsarbeiten
durchzuführen.
§ 8. (1) Den Vorsitz in der Betriebsjugendversammlung
führt der Obmann des Jugendvertrauensrates
oder sein Stellvertreter.
(2) In Betrieben, in denen der Jugendvertrauensrat
aus einer Person (Jugendvertreter)
besteht, führt diese, in Betrieben, in denen dem
Jugendvertrauensrat zwei Mitglieder angehören,
führt, sofern eine allfällige Aufteilung der Geschäfte
(§ 41) nicht anderes ergibt, das an Lebensjahren
ältere Mitglied den Vorsitz in der Betriebsjugendversammlung.
Wurden die beiden
Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 4
Abs. 3 JVRG getrennt gewählt, so führen sie
abwechselnd den Vorsitz in der Betriebsjugendversammlung;
den Vorsitz in der ersten Betriebsjugendversammlung
nach der Wahl des Jugendvertrauensrates
führt, sofern eine allfällige Aufteilung
der Geschäfte (§ 41) nicht anderes ergibt,
das an Lebensjahren ältere Mitglied.
(3) Ist ein Jugendvertrauensrat noch nicht bestellt,
führt der Einberufer oder ein von ihm mit
der Vertretung betrauter stimmberechtigter
jugendlicher Dienstnehmer den Vorsitz in der
Betriebsjugendversammlung.
§ 9. (1) In der Betriebsjugendversammlung ist,
unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 3
erster Satz, jeder jugendliche Dienstnehmer
stimmberechtigt, der am Tage der Abhaltung der
Betriebsjugendversammlung im Betrieb beschäftigt
ist und das aktive Wahlrecht zum Jugendvertrauensrat
besitzt (§ 5 Abs. 3 JVRG); ferner
jene Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die
nicht jugendliche Dienstnehmer sind (§ 5 Abs. 4
JVRG).
(2) Zur Beschlußfassung in der Betriebsjugendversammlung
ist die Anwesenheit mindestens der
Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer
(Abs. 1) erforderlich.
(3) Ist die Betriebsjugendversammlung beschlußunfähig,
so ist innerhalb einer Woche neuerlich
eine Betriebsjugendversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Stimmberechtigten (Abs. 1) beschlußfähig ist. Zur
Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates
ist jedoch immer die Anwesenheit
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Dienstnehmer erforderlich.
(4) Die Beschlüsse der Betriebsjugendversammlung
werden, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. Im Falle der Beschlußfassung
über die Enthebung des Jugendvertrauensrates
bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen.
§ 10. (1) Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende
die Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Dienstnehmer festzustellen.
(2) Die Stimmabgabe in der Betriebsjugendversammlung
erfolgt, sofern im folgenden nicht
anderes bestimmt wird, durch Handerheben. Zur
Feststellung des Stimmenverhältnisses ist in jedem
Fall die Gegenprobe vorzunehmen. Der Vorsitzende
kann, sofern es ihm zweckmäßig erscheint,
die Abstimmung mittels Stimmzettel vornehmen
lassen. Das gleiche gilt, wenn mindestens
ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden
die Abstimmung mittels Stimmzettel verlangt.
Das Stimmenverhältnis ist vom Vorsitzenden
festzustellen. Der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
ist ein jugendlicher Dienstnehmer,
der nicht Mitglied des Jugendvertrauensrates ist,
beizuziehen.
(3) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf
Enthebung des Jugendvertrauensrates hat der
Obmann des Jugendvertrauensrates vor der
Stimmabgabe den Vorsitz an den an Lebensjahren
ältesten stimmberechtigten jugendlichen Dienstnehmer,
der dem Jugendvertrauensrat nicht angehört,
abzugeben; in diesem Fall steht den Mitgliedern
des Jugendvertrauensrates kein Stimmrecht
zu. Die Stimmabgabe hat mittels Stimmzettel
zu erfolgen. Das Stimmenverhältnis ist
vom Vorsitzenden festzustellen. Der Ermittlung
des Abstimmungsergebnisses sind sowohl ein
jugendlicher Dienstnehmer, der nicht Mitglied des
Jugendvertrauensrates ist, als auch ein Mitglied
des Jugendvertrauensrates beizuziehen.
§ 11. (1) Über jede Betriebsjugendversammlung
ist von einem vom Vorsitzenden zu bestellenden
Schriftführer eine Niederschrift zu
führen, die die Beschlüsse der Betriebsjugendversammlung
zu enthalten hat.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterfertigen und vom
Jugendvertrauensrat zu verwahren. Jedem stimmberechtigten
jugendlichen Dienstnehmer ist auf
Verlangen Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
Aufgaben der Betriebsjugendversammlung
§ 12. Der Betriebsjugendversammlung obliegt
1. die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
2. die Wahl des Wahlvorstandes für die Durchführung
der Wahl des Jugendvertrauensrates;
3. die Beschlußfassung über die Enthebung des
Jugendvertrauensrates.
Geschäftsordnung der Betriebsjugendversammlung
§ 13. (1) Die Betriebsjugendversammlung kann
auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung
ihre Geschäftsordnung beschließen.
(2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung
ist zur jederzeitigen Einsicht für alle
zur Teilnahme an der Betriebsjugendversammlung
Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch
Beschluß der Betriebsjugendversammlung geändert
werden.
ARTIKEL III
WAHLVORSTAND
§ 14. Der Wahlvorstand ist nach Maßgabe der
Bestimmungen der Jugendvertrauensrats-Wahlordnung
(JVRWO), BGBl. Nr. 475/1972, zur
Ausschreibung und Durchführung der Wahl des
Jugendvertrauensrates berufen.
ARTIKEL IV
JUGENDVERTRAUENSRAT
Tätigkeitsdauer
§ 15. (1) Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates
beträgt zwei Jahre.
(2) Besteht der Jugendvertrauensrat aus mindestens
drei Mitgliedern, beginnt die Tätigkeitsdauer
mit dessen Konstituierung (§ 17); gehören
dem Jugendvertrauensrat weniger als drei Mitglieder
an, beginnt die Tätigkeitsdauer mit erfolgter
Wahl.
(3) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten
Zeit endet die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates,
wenn
1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
2. die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
einschließlich der Ersatzmitglieder
unter die Hälfte der im § 4 Abs. 2
und 3 JVRG festgesetzten Zahl sinkt;
3. die Mehrheit der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
den Rücktritt beschließt;
4. die Betriebsjugendversammlung die Enthebung
des Jugendvertrauensrates beschließt.
(4) Die Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat
erlischt, wenn
1. Umstände eintreten oder bekannt werden,
welche die Wählbarkeit ausschließen, ausgenommen
die Vollendung des 21. Lebensjahres;
2. ein Mitglied des Jugendvertrauensrates von
seiner Funktion zurücktritt;
3. ein Mitglied des Jugendvertrauensrates seine
Wahl zum Mitglied des Betriebsrates oder
zum Vertrauensmann annimmt.
(5) Ist ein Mitglied des Jugendvertrauensrates
an der Ausübung seiner Funktion verhindert oder
scheidet es während der Tätigkeitsdauer des
Jugendvertrauensrates aus, so tritt das nach den
§§ 24 und 25 JVRWO berufene Ersatzmitglied
an seine Stelle.
§ 16. Die Bestimmungen der §§ 17 bis 22 finden
nur auf Jugendvertrauensräte Anwendung, denen
mindestens drei Mitglieder angehören.
Konstituierung des Jugendvertrauensrates
§ 17. (1) Frühestens mit Ablauf der Tätigkeitsdauer
des abtretenden Jugendvertrauensrates, spätestens
aber bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung
der Wahl, haben sich die gewählten Mitglieder
des Jugendvertrauensrates über Einberufung
des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes zur
Wahl der Funktionäre des Jugendvertrauensrates
zu versammeln.
(2) Den Vorsitz in der konstituierenden
Sitzung des Jugendvertrauensrates führt bis zur
durchgeführten Wahl seiner Funktionäre der Einberufer.
Wahl der Funktionäre des Jugendvertrauensrates
§ 18. (1) Der Jugendvertrauensrat wählt aus
seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen einen Obmann. Bei Stimmengleichheit
ist der Obmann jener wahlwerbenden
Gruppe zu entnehmen, die bei der Wahl des
Jugendvertrauensrates die meisten Stimmen auf
sich vereinigt hat. Ferner wählt der Jugendvertrauensrat
einen Obmann-Stellvertreter und
einen Schriftführer. Die Funktionen des Obmann-
Stellvertreters und des Schriftführers können in
einer Person vereinigt werden.
(2) Wurden die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
gemäß § 4 Abs. 3 JVRG getrennt
gewählt, ist der Obmann-Stellvertreter aus jener
Dienstnehmergruppe zu wählen, der der Obmann
nicht angehört.
(3) Vertreter des Jugendvertrauensrates im
Betrieb und nach außen hin ist der Obmann,
bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei
denn, der Jugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall
etwas anderes.
§ 19. (1) Die Wahl der Funktionäre des Jugendvertrauensrates
erfolgt für die Tätigkeitsdauer
des Jugendvertrauensrates.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates
ist eine Neuwahl eines Funktionärs
vorzunehmen, wenn
1. die Mehrheit der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
die Enthebung eines Funktionärs
beschließt;
2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum
Jugendvertrauensrat erlischt.
§ 20. Die Namen des Obmannes, des Stellvertreters
und des Schriftführers sind durch Anschlag
an der Ankündigungstafel des Jugendvertrauensrates
kundzumachen, ferner dem Betriebsinhaber,
jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat bzw.
den im Betrieb bestellten Vertrauensmännern,
dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen
Einigungsamt, der örtlich zuständigen Kammer
für Arbeiter und Angestellte und den zuständigen
Gewerkschaften schriftlich mitzuteilen. Das
gleiche gilt bei Neuwahl einzelner Funktionäre
des Jugendvertrauensrates.
Geschäftsordnung des Jugendvertrauensrates
§ 21. (1) Der Jugendvertrauensrat kann nach
Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
eine Geschäftsordnung beschließen. Hat der
Jugendvertrauensrat eine Geschäftsordnung beschlossen,
so gilt sie auch für die später gewählten
Jugendvertrauensräte, sofern diese nicht Änderungen
beschließen.
(2) Jeder jugendliche Dienstnehmer des Betriebes
ist berechtigt, Einsicht in eine gemäß
Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung zu nehmen.
(3) Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb
bestehende Betriebsrat bzw. die im Betrieb bestellten
Vertrauensmänner sind berechtigt, Einsicht
in eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung
zu nehmen und sich Abschriften anfertigen
zu lassen.
Sitzungen des Jugendvertrauensrates
§ 22. (1) Die Sitzungen des Jugendvertrauensrates
sind vom Obmann, bei dessen Verhinderung
vom Obmann-Stellvertreter einzuberufen
und vorzubereiten.
(2) Sitzungen des Jugendvertrauensrates sind
regelmäßig mindestens einmal im Monat abzuhalten.
Darüber hinaus kann der Obmann erforderlichenfalls
auch in der Zwischenzeit
den Jugendvertrauensrat zu Sitzungen einberufen.
Der Obmann hat den Jugendvertrauensrat
zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es unter
Angabe des Grundes von wenigstens einem
Viertel der Mitglieder, jedoch von wenigstens
zwei Mitgliedern verlangt wird.
(3) Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht
besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt
des Jugendvertrauensrates erforderlich
machen, mindestens einen Tag vorher zu verständigen.
Mit der Verständigung ist nach Möglichkeit
die Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
sind verpflichtet, an den Sitzungen des Jugendvertrauensrates
teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle
haben sie das gemäß § 15 Abs. 5 in Betracht
kommende Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an
der Sitzung zu verständigen und dies dem Obmann
unter Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes
mitzuteilen.
(5) Die Sitzungen sind nur dann während der
Arbeitszeit abzuhalten, wenn dies unbedingt erforderlich
ist.
(6) Der Jugendvertrauensrat kann nur dann
Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen, wenn
alle Mitglieder von der Abhaltung der Sitzung
nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die
unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis
für die Beschlußfassung oder Wahl, wenn
alle Mitglieder des Jugendvertrauensrates anwesend
sind oder wenn die rechtzeitige Verständigung
der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.
(7) Der Jugendvertrauensrat ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, sofern
er aus drei Mitgliedern besteht, mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
werden, soweit diese Verordnung nicht anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt; bei gleichgeteilten Stimmen
gilt die Meinung als angenommen, für die der
Obmann, bei dessen Abwesenheit der Obmann-
Stellvertreter, gestimmt hat.
(8) Über die Sitzung ist vom Schriftführer eine
Niederschrift zu führen, die von allen anwesenden
Mitgliedern des Jugendvertrauensrates zu
unterfertigen ist.
§ 23. Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei
Mitgliedern, so haben diese auch bei einer allfälligen
Aufteilung der Geschäfte (§ 41) über notwendige
Beschlüssse das Einvernehmen herzustellen.
Bekanntmachungen des Jugendvertrauensrates
§ 24. (1) Bekanntmachungen des Jugendvertrauensrates
an die jugendlichen Dienstnehmer
des Betriebes haben durch Anschlag an der Ankündigungstafel
des Jugendvertrauensrates, durch
Rundschreiben oder mündlich in der Betriebsjugendversammlung
zu erfolgen.
(2) Die Ankündigungstafel ist an einer im Einvernehmen
mit dem Betriebsinhaber auszuwählenden
Stelle, die allen jugendlichen Dienstnehmern
des Betriebes zugänglich ist, anzubringen.
Erforderlichenfalls sind mehrere Ankündigungstafeln
anzubringen.
(3) Alle Bekanntmachungen des Jugendvertrauensrates
sind, sofern dieser aus mindestens drei
Mitgliedern besteht, vom Obmann (Stellvertreter)
und vom Schriftführer, sonst von allen Mitgliedern
zu unterfertigen.
Beschlüsse des Jugendvertrauensrates
§ 25. Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates
sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat
bzw. den im Betrieb bestellten Vertrauensmännern
binnen drei Tagen schriftlich zur Kenntnis
zu bringen.
Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen
Dienstnehmer zu den Mitgliedern des
Jugendvertrauensrates
§ 26. Die jugendlichen Dienstnehmer des Betriebes
können Anfragen, Wünsche, Beschwerden,
Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied
des Jugendvertrauensrates vorbringen. Die Vorsprache
beim Jugendvertrauensrat hat, sofern es
sich nicht um unaufschiebbare Angelegenheiten
handelt, außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen.
Verhältnis des Jugendvertrauensrates zum
Betriebsrat (den Vertrauensmännern)
§ 27. (1) Besteht im Betrieb ein Betriebsrat
bzw. sind im Betrieb Vertrauensmänner bestellt,
so hat der Jugendvertrauensrat seine Aufgaben,
sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird,
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern)
wahrzunehmen.
(2) Der Jugendvertrauensrat hat den Betriebsrat
bzw. die Vertrauensmänner zu beraten und
zu unterstützen, die ihrerseits verpflichtet sind,
dem Jugendvertrauensrat bei der Wahrnehmung
der besonderen Belange der jugendlichen Dienstnehmer
beizustehen.
Teilnahme des Betriebsrates (der Vertrauensmänner)
an Sitzungen des Jugendvertrauensrates
§ 28. (1) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat
bzw. die im Betrieb bestellten Vertrauensmänner
sind berechtigt, an den Sitzungen des
Jugendvertrauensrates durch einen Vertreter mit
beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Betriebsrat bzw. die Vertrauensmänner
sind von der Abhaltung einer Sitzung des Jugendvertrauensrates
mindestens einen Tag vorher zu
verständigen, sofern nicht besondere Gründe den
sofortigen Zusammentritt des Jugendvertrauensrates
erforderlich machen. Mit der Verständigung
ist nach Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.
Teilnahme des Jugendvertrauensrates an Sitzungen
des Betriebsrates (der Vertrauensmänner)
§ 29. (1) Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt,
an den Sitzungen jedes im Betrieb bestehenden
Betriebsrates durch einen Vertreter mit beratender
Stimme teilzunehmen. Der Jugendvertrauensrat
ist von der Abhaltung einer Betriebsratssitzung
mindestens einen Tag vorher zu verständigen,
sofern nicht besondere Gründe den sofortigen
Zusammentritt des Betriebsrates erforderlich
machen. Mit der Verständigung ist nach
Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Der Betriebsrat hat über Beschlüsse des
Jugendvertrauensrates und über Angelegenheiten
der jugendlichen Dienstnehmer in Anwesenheit
des gesamten Jugendvertrauensrates oder von ihm
entsendeter Mitglieder zu beraten; den anwesenden
Mitgliedern des Jugendvertrauensrates ist auf
Verlangen das Wort zu erteilen. Von der Abhaltung
einer solchen Betriebsratssitzung ist der
Jugendvertrauensrat mindestens drei Tage vorher
zu verständigen. Mit der Verständigung ist
bekanntzugeben, welche Beschlüsse des Jugendvertrauensrates
bzw. Angelegenheiten der jugendlichen
Dienstnehmer Gegenstand der Sitzung sein
werden.
(3) In Betrieben, in denen gemäß § 7 Abs. 4
oder 5 des Betriebsrätegesetzes (BRG), BGBl.
Nr. 97/1947, getrennte Betriebsräte bestehen und
die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß
§ 4 Abs. 3 JVRG getrennt gewählt werden, ist
bei der Entsendung von Mitgliedern des Jugendvertrauensrates
zu den Beratungen eines Betriebsrates
(Abs. 1 und 2) auf die Gruppenzugehörigkeit
dieser Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
sinngemäß auf die Teilnahme des Jugendvertrauensrates
an Sitzungen der im Betrieb bestellten
Vertrauensmänner Anwendung.
§ 30. Werden von den im Betrieb bestellten
Vertrauensmännern keine Sitzungen abgehalten,
so sind die Angelegenheiten des Betriebes über
Verlangen des Jugendvertrauensrates mit einem
von diesem entsendeten Vertreter zu erörtern;
über Beschlüsse des Jugendvertrauensrates und
über Angelegenheiten der jugendlichen Dienstnehmer
ist mit dem gesamten Jugendvertrauensrat
bzw. mit von diesem entsendeten Mitgliedern
zu beraten.
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
§ 31. Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei
Weisungen gebunden. Sie sind nur der Betriebsjugendversammlung
verantwortlich. Der Betriebsinhaber
darf die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht
beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht
benachteiligen.
§ 32. (1) Ein Mitglied des Jugendvertrauensrates
darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur
nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes
gekündigt oder entlassen werden. Das Einigungsamt
hat bei seiner Entscheidung den sich aus
§ 31 ergebenden Schutz der Mitglieder des
Jugendvertrauensrates wahrzunehmen.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann das Einigungsamt
einer Kündigung nur zustimmen, wenn
1. der Betriebsinhaber im Falle einer vorübergehenden
Einstellung oder einer Einschränkung
des Betriebes oder der Stillegung einzelner
Betriebsabteilungen den Nachweis
erbringt, daß er das betroffene Mitglied des
Jugendvertrauensrates ohne Schaden für den
Betrieb nicht weiter beschäftigen kann;
2. das Mitglied des Jugendvertrauensrates unfähig
wird, die im Dienstvertrag vereinbarte
Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit
eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit
nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber
die Weiterbeschäftigung oder die
Erbringung einer anderen Arbeitsleistung
durch das Mitglied des Jugendvertrauensrates,
zu deren Verrichtung sich dieses bereit
erklärt hat, nicht zugemutet werden kann;
3. das Mitglied des Jugendvertrauensrates die
ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden
Pflichten beharrlich verletzt und dem
Dienstgeber die Weiterbeschäftigung aus
Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet
werden kann.
(3) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann das Einigungsamt
einer Entlassung nur zustimmen, wenn
das Mitglied des Jugendvertrauensrates
1. bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber
durch Vorweisung falscher oder
gefälschter Personaldokumente oder Zeugnisse
hintergangen oder ihn über das Bestehen
eines anderen, gleichzeitig verpflichtenden
und der Verwendung im Betrieb abträglichen
Dienstverhältnisses in einen Irrtum
versetzt hat;
2. der Trunksucht verfällt und aus diesem Grunde
wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtungen
aus dem Dienstverhältnis wiederholt fruchtlos
verwarnt wurde;
3. im Dienste untreu ist oder sich in seiner
Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers
von dritten Personen unberechtigt Vorteile
zuwenden läßt;
4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät
oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers
ein der Verwendung im Betrieb abträgliches
Nebengeschäft betreibt;
5. sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht
eines Vergehens oder einer Übertretung
schuldig macht, sofern die Verfolgung von
Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers
zu erfolgen hat;
6. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen den Betriebsinhaber, dessen
im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige
oder Dienstnehmer des Betriebes
zuschulden kommen läßt.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z. 6 hat das
Einigungsamt die Zustimmung zur Entlassung zu
verweigern, wenn sich der Antrag auf ein Verhalten
des Mitgliedes des Jugendvertrauensrates
stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates
gesetzt wurde und unter Abwägung aller
Umstände, insbesondere im Hinblick auf das vorangegangene
Verhalten des Betriebsinhabers oder
dessen Bevollmächtigten, entschuldbar war. Dasselbe
gilt, wenn sich der Antrag auf Zustimmung
zur Kündigung oder Entlassung auf Handlungen
oder Äußerungen des Mitgliedes des Jugendvertrauensrates
stützt, die geeignet sind, das Ansehen
des Betriebsinhabers herabzusetzen, und die
den Tatbestand des Abs. 2 Z. 3 oder des Abs. 3
Z. 3 erster Satzteil erfüllen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z. 5 und 6 kann
die Entlassung des Mitgliedes des Jugendvertrauensrates
gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung
des Einigungsamtes ausgesprochen werden.
Stimmt das Einigungsamt der Entlassung
nicht zu, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(6) Ist ein Mitglied des Jugendvertrauensrates
Lehrling im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, so finden die Bestimmungen
über die Zustimmung des Einigungsamtes zur
Kündigung keine Anwendung. Einer Entlassung
kann das Einigungsamt außer aus den in Abs. 3
angeführten Gründen auch zustimmen, wenn das
Mitglied des Jugendvertrauensrates
1. trotz wiederholter Ermahnungen die ihm auf
Grund des Berufsausbildungsgesetzes, des
Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,
oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten
verletzt oder vernachlässigt;
2. in einem zusammenhängenden Zeitraum von
mehr als vier Monaten oder in einem Lehrjahr
insgesamt mehr als vier Monate durch
eine Krankheit an der Arbeit verhindert ist,
sofern diese Krankheit nicht durch einen
Arbeitsunfall verursacht wurde oder es sich
dabei nicht um eine Berufserkrankung handelt
und der Lehrling nicht bereit ist, für
die auf Grund des § 13 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes
auf die für den Lehrberuf
festgesetzte Lehrzeit fehlende Zeit
einen Lehrvertrag bei diesem Lehrherrn abzuschließen.
(7) In Betrieben, in denen berufsüblich Dienstverhältnisse
mit künstlerischem Personal jeweils
nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden,
endet das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des
Jugendvertrauensrates, wenn es dem künstlerischen
Personal angehört, unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 1 bis 5 und des § 15 Abs. 3
und 4 ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf
der Spielzeit, innerhalb der die Tätigkeitsdauer
des Jugendvertrauensrates (§ 15 Abs. 1) endet.
(8) Der sich aus dem Abs. 1 bis 7 ergebende
Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme
der Wahl durch das Mitglied des Jugendvertrauensrates
und endet drei Monate nach Ablauf
der Tätigkeitsdauer.
(9) Dem Mitglied des Jugendvertrauensrates
kommt im Verfahren vor dem Einigungsamt
Parteistellung zu.
§ 33. Die Bestimmungen des § 32 gelten sinngemäß
für
1. Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung
verhinderte Mitglieder des Jugendvertrauensrates
durch mindestens zwei
Wochen ununterbrochen vertreten haben,
bis zum Ablauf von drei Monaten nach
Beendigung dieser Tätigkeit, sofern der
Betriebsinhaber von Beginn und Ende der
Vertretung ohne unnötigen Aufschub in
Kenntnis gesetzt wurde;
2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber
vom Zeitpunkt ihrer Bestellung
bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist
zur Anfechtung der Wahl; Wahlwerber
sind Personen, die als Kandidaten auf einem
Wahlvorschlag aufscheinen.
§ 34. (1) Durch die Bewerbung um die Bestellung
zum Mitglied des Jugendvertrauensrates,
durch die Bestellung zum Mitglied des Wahlvorstandes
und durch die Wahl zum Mitglied des
Jugendvertrauensrates wird der Ablauf der
gesetzlichen oder einer kollektivvertraglichen Frist
gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes (Weiterverwendung
von ausgelernten Lehrlingen)
gehemmt. Die Hemmung dauert für Mitglieder
des Wahlvorstandes und für Wahlwerber vom
Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis
zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl,
für Mitglieder des Jugendvertrauensrates vom
Zeitpunkt der Annahme der Wahl bis zum Ablauf
der jeweiligen Tätigkeitsdauer.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann das Einigungsamt
auf Antrag des Betriebsinhabers einer
vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
auch zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne
des § 32 Abs. 2 verwirklicht wurde.
§ 35. Die Kündigung eines Dienstnehmers kann
gemäß § 25 BRG auch mit der Begründung
angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung
1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des
Jugendvertrauensrates,
2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum
Mitglied des Jugendvertrauensrates oder
3. in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes
gelegen ist.
§ 36. Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und
Betriebgeheimnisse, insbesonders über die
ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen,
Verfahren und Eigentümlichkeiten des
Betriebes strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 37. Dem Jugendvertrauensrat und dem Wahlvorstand
sind die entsprechenden Räumlichkeiten
samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung
sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse,
deren sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Aufgaben bedürfen, vom Betriebsinhaber auf
seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und
instandzuhalten.
§ 38. (1) Das Jugendvertrauensrat-Mandat ist
ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten
auszuüben ist.
(2) Den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates
ist unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach
§ 39 die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten
erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes
zu gewähren.
Bildungsfreistellung
§ 39. (1) Für die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 2
hat jedes Mitglied des Jugendvertrauensrates
innerhalb der Funktionsperiode Anspruch auf
Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung
des Entgeltes bis zur Dauer von zwei
Wochen. Rückt ein Ersatzmitglied des Jugendvertrauensrates
in das Mandat eines Mitgliedes
des Jugendvertrauensrates dauernd nach, so hat
es nur dann und insoweit einen Anspruch auf
Bildungsfreistellung, als das ausgeschiedene Mitglied
noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch
genommen hat.
(2) Die Freistellung ist für die Teilnahme an
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von
zusammenhängender, mehrtägiger Dauer zu gewähren,
die von einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft der Dienstnehmer oder der Dienstgeber
veranstaltet oder von diesen übereinstimmend
als geeignet anerkannt werden und vornehmlich
die Vermittlung von Kenntnissen zum
Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion
als Mitglied des Jugendvertrauensrates dienen.
Hiezu zählen auch Veranstaltungen, die
neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur
Erweiterung der Ausbildung der Mitglieder des
Jugendvertrauensrates durch Einführung in
die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung
oder durch die Vermittlung von Kenntnissen
und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung,
Rhetorik und dergleichen beitragen.
(3) Das Mitglied des Jugendvertrauensrates, das
eine Bildungsfreistellung in Anspruch nimmt, hat
an den Jugendvertrauensrat einen schriftlichen
Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand,
Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung
sowie die in Aussicht gestellte Möglichkeit
der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag
ist so rechtzeitig zu stellen, daß die Einhaltung
der Fristen gemäß Abs. 5 und 6 gewährleistet ist.
Eine Gleichschrift des Antrages ist dem Betriebsinhaber
vom Mitglied des Jugendvertrauensrates
gleichzeitig zu übermitteln.
(4) Die Eignung der Veranstaltung im Sinne
des Abs. 2 ist durch eine dem Antrag beizuschließende
Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Dienstnehmer
und der Dienstgeber nachzuweisen. Wird
die Einigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften im Sinne des Abs. 2 in
den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung veröffentlicht, so
ersetzt diese Verlautbarung die Verpflichtung zur
Vorlage einer solchen Bestätigung.
(5) Der Jugendvertrauensrat hat den Betriebsinhaber
ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber
vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung
in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit
dem Jugendvertrauensrat über den Zeitpunkt der
Freistellung binnen 10 Tagen ab Erhalt der Verständigung
im Sinne des Abs. 5 zu beraten. Hat
das freizustellende Mitglied des Jugendvertrauensrates
an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen,
so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch
den Jugendvertrauensrat unverzüglich zu verständigen.
Ist eine Verständigung des Betriebsinhabers
im Sinne des Abs. 5 nicht erfolgt, so
hat das Mitglied des Jugendvertrauensrates vor
Anrufung des Einigungsamtes im Sinne des Abs. 7
selbst mit dem Betriebinhaber zu beraten. Der
Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung
unverzüglich aufzunehmen.
(7) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6
erster Satz keine Einigung zwischen Jugendvertrauensrat
und Betriebsinhaber oder bei Nichtverständigung
des Betriebsinhabers im Sinne des
Abs. 5 zwischen Jugendvertrauensratsmitglied und
Betriebsinhaber zustande, so hat auf Antrag des
Jugendvertrauensrates oder des freizustellenden
Mitgliedes des Jugendvertrauensrates das Einigungsamt
unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse
des Betriebes einerseits und die Interessen
des Jugendvertrauensrates und des Mitgliedes des
Jugendvertrauensrates andererseits zu entscheiden.
Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates
§ 40. (1) Der Jugendvertrauensrat ist nach
Maßgabe der Bestimmungen des JVRG berufen,
die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen
und kulturellen Interessen der jugendlichen
Dienstnehmer des Betriebes wahrzunehmen.
(2) Seine Tätigkeit hat sich tunlichst ohne
Störung des Betriebes und, soweit es die zu
erfüllenden Aufgaben zulassen, außerhalb der
Arbeitszeit zu vollziehen.
(3) Der Jugendvertrauensrat ist nicht befugt,
in die Führung und in den Gang des Betriebes
durch selbständige Anordnungen einzugreifen.
(4) Besteht im Betrieb ein Betriebsrat bzw.
sind im Betrieb Vertrauensmänner bestellt, hat
der Jugendvertrauensrat, sofern diese Verordnung
nicht anderes bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat bzw. den Vertrauensmännern
wahrzunehmen.
§ 41. (1) Der Jugendvertrauensrat kann die
Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem
oder mehreren seiner Mitglieder übertragen, so
insbesondere die Überwachung der Einhaltung
der für das Dienstverhältnis jugendlicher Dienstnehmer
geltenden Vorschriften. Besteht der
Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so
haben , diese, soweit sie nicht die Geschäfte
untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam
durchzuführen.
(2) In Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat
sowohl Arbeiter als auch Angestellte
angehören, soll die Durchführung von Angelegenheiten
der Arbeiter einem Angehörigen der
Gruppe der Arbeiter bzw. von Angelegenheiten
der Angestellten einem Angehörigen der Gruppe
der Angestellten übertragen werden.
Zusammenarbeit mit überbetrieblichen
Interessenvertretungen
§ 42. Der Jugendvertrauensrat soll in allen
wichtigen, das Arbeitsverhältnis der jugendlichen
Dienstnehmer und seine Befugnisse betreffenden
Fragen, im Einvernehmen mit den zuständigen
überbetrieblichen Interessenvertretungen der
Dienstnehmer (Gewerkschaften und Kammern
für Arbeiter und Angestellte) vorgehen
Auskunftserteilung
§ 43. Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb
bestehende Betriebsrat bzw. die im Betrieb bestellten
Vertrauensmänner sind verpflichtet, dem
Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Allgemeine Intervention
§ 44. Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt,
bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der
jugendlichen Dienstnehmer des Betriebes betreffen,
beim Betriebsrat und, sofern ein solcher
nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende
Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung
von Mängeln hinzuwirken.
Überwachung der Einhaltung der für das Dienstverhältnis
jugendlicher Dienstnehmer geltenden
Vorschriften
§ 45. (1) Der Jugendvertrauensrat hat darüber
zu wachen, daß die Vorschriften, die für das
Dienstverhältnis jugendlicher Dienstnehmer
gelten, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat
sich der Jugendvertrauensrat die Kenntnis der für
die Beschäftigung Jugendlicher geltenden Gesetze
und Vorschriften zu verschaffen.
(2) Nimmt der Jugendvertrauensrat Mängel
wahr, so hat er davon dem Betriebsrat bzw. den
Vertrauensmännern und dem Betriebsinhaber
Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung
dieser Mängel hinzuwirken.
(3) Erforderlichenfalls hat der Jugendvertrauensrat
der zuständigen Kammer für Arbeiter
und Angestellte bzw. den zuständigen Gewerkschaften,
dem Arbeitsinspektorat oder den sonst
zum Schutze jugendlicher Dienstnehmer eingerichteten
Stellen Mitteilung von den wahrgenommenen
Mängeln zu machen und dort auf deren
Beseitigung hinzuwirken.
(4) Der Jugendvertrauensrat hat sich an allen
behördlichen Besichtigungen, die die Interessen
jugendlicher Dienstnehmer berühren, zu beteiligen.
Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat
von einer solchen behördlichen Besichtigung
so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß
die Entsendung eines Vertreters möglich ist.
Teilnahme an den Unterweisungen der jugendlichen
Dienstnehmer
§ 46. (1) An den Unterweisungen, die vom Betriebsinhaber
oder von dessen Beauftragten bei
Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen
sind, um diese auf die im Betrieb bestehenden
besonderen Unfallsgefahren aufmerksam zu
machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren
getroffenen Einrichtungen und deren
Benutzung zu unterrichten (§ 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948), hat der
Jugendvertrauensrat durch ein Mitglied teilzunehmen.
(2) Ebenso hat der Jugendvertrauensrat an den
vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten
vor der erstmaligen Verwendung an
Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien
oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen
oder zu Arbeiten an gefährlichen
Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher
Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die
bestehenden Schutzvorkehrungen und deren
Handhabung durchgeführten Unterweisungen
der Jugendlichen (§ 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen)
durch ein Mitglied teilzunehmen.
(3) Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat
von der Abhaltung einer Unterweisung
(Abs. 1 und 2) so rechtzeitig in Kenntnis
zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters
möglich ist.
Erstattung von Vorschlägen
§ 47. (1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen,
Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und
der beruflichen Weiterbildung jugendlicher
Dienstnehmer zu erstatten, insbesondere für die
Erstellung von Richtlinien über
1. die Auswahl der mit der Durchführung der
betrieblichen Berufsausbildung betrauten
Personen (Ausbilder);
2. die Auswahl der mit der Koordination der
gesamten Ausbildung betrauten Personen;
3. die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen
im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 des
Berufsausbildungsgesetzes erforderliche Einrichtung
und Führung des Betriebes;
4. die Auswahl von jugendlichen Dienstnehmern
für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
5. den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
6. den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung
von Lehrverträgen;
7. die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
8. die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8
Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).
(2) Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat
über geplante Maßnahmen der betrieblichen
Berufsausbildung sowie der betrieblichen
Schulung und Umschulung jugendlicher Dienstnehmer
zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis
zu setzen.
(3) Werden Maßnahmen betreffend die Planung
und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung
sowie der betrieblichen Schulung und
Umschulung jugendlicher Dienstnehmer vom
Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit den
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt,
so hat der Betriebsinhaber den Jugendvertrauensrat
von Ort, Zeit und Gegenstand der
diesbezüglichen Verhandlungen vorher in Kenntnis
zu setzen. Der Jugendvertrauensrat ist diesen
Verhandlungen beizuziehen und zu hören.
(4) Der Jugendvertrauensrat hat sich an allen
behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche
die Planung und Durchführung der betrieblichen
Berufsausbildung berühren.
Teilnahme an Beratungen zwischen Betriebsrat
(Vertrauensmännern) und Betriebsinhaber
§ 48. (1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen,
an nachstehenden Beratungen durch ein Mitglied
teilzunehmen
1. an den gemeinsamen Beratungen über allgemeine
Grundsätze der Betriebsführung in
sozialer, personeller, wirtschaftlicher und
technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung
der Arbeitsbeziehungen, die mindestens
vierteljährlich und auf Verlangen des. Betriebsrates
bzw. der Vertrauensmänner
monatlich abzuhalten sind (§ 14 Abs. 1
BRG);
2. an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers
mit dem Betriebsrat bzw. den
Vertrauensmännern über die Planung und
Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung
sowie betrieblicher Schulungs- und
Umschulungsmaßnahmen; werden solche
Maßnahmen vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken
mit den Dienststellen der
Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, auch
an den diesbezüglichen Verhandlungen (§ 14
Abs. 2 Z. 14 BRG);
3. an den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge
des Betriebsrates zur Verhinderung,
Beseitigung oder Milderung von für die
Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen
im Sinne des § 14 Abs. 3
Z. 3 lit. a bis f BRG (§ 14 Abs. 3 Z. 4
BRG).
(2) Der Betriebsinhaber und der Betriebsrat
haben den Jugendvertrauensrat vom Zeitpunkt
einer Beratung im Sinne des Abs. 1 mindestens
einen Tag vorher zu verständigen; mit der
Verständigung ist nach Möglichkeit der Gegenstand
der Beratung bekanntzugeben.
ARTIKEL V
ENTSCHEIDUNG VON STREITIGKEITEN
§ 49. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des
§ 39 ist das Einigungsamt berufen, einen Ausgleich
anzubahnen, und wenn erforderlich, eine
Entscheidung zu fällen über Streitigkeiten
1. mit dem Betriebsinhaber aus der Bestellung
und der Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates
sowie über das Erlöschen seiner
Funktion;
2. aus der Geschäftsführung innerhalb der
Organe der Jugendvertretung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann das Einigungsamt
durch den Jugendvertrauensrat, den
Wahlvorstand, durch den Betriebsinhaber, ferner
durch einen jugendlichen Dienstnehmer oder
durch ein Mitglied des Jugendvertrauensrates, das
kein jugendlicher Dienstnehmer ist, angerufen
werden.
§ 50. (1) Beschließt der Jugendvertrauensrat
das Einigungsamt anzurufen oder wird er vor
das Einigungsamt geladen, so kann er, sofern er
aus mindestens drei Mitgliedern besteht, beschließen,
daß ihn der Obmann oder an dessen
Stelle eine andere Person (Personen) vertritt.
(2) Unabhängig von der Zahl seiner Mitglieder
kann der Jugendvertrauensrat die Zuziehung
eines Vorstandsmitgliedes oder eines Angestellten
einer überbetrieblichen Interessenvertretung der
Dienstnehmer (Gewerkschaften und Kammern
für Arbeiter und Angestellte) beschließen oder
ihm seine Vertretung vor dem Einigungsamt
übertragen.
(3) Dem zur Vertretung vor dem Einigungsamt
bestellten Vertreter ist eine schriftliche Vollmacht
auszustellen; es sind ihm genaue Weisungen
für die Vertretung zu erteilen.