Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
13_1973 AT

13. Verordnung: Jugendvertrauensrats-Geschäftsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Jugendvertrauensrats-Geschäftsordnung — JVRGO

JUGENDVERTRAUENSRATS-GESCHÄFTSORDNUNG

Auf Grund der §§ 3 Abs. 7 und 7 Abs. 7 des

Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972 über betriebliche

Jugendvertretungen (Jugendvertrauensrätegesetz

— JVRG), BGBl. Nr. 287/1972, wird verordnet

ARTIKEL I

BETRIEBLICHE JUGENDVERTRETUNG

§ 1. Die Organe der betrieblichen Jugendvertretung

sind

1. die Betriebsjugendversammlung;

2. der Wahlvorstand;

3. der Jugendvertrauensrat.

ARTIKEL II

BETRIEBSJUGENDVERSAMMLUNG

Einberufung, Vorsitz und Beschlußfassung

§ 2. In Betrieben, in denen dauernd mindestens

fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, beschäftigt sind, bilden

die Gesamtheit der jugendlichen Dienstnehmer

und jene Mitglieder des Jugendvertrauensrates,

die nicht jugendliche Dienstnehmer sind (§ 9

Abs. 1), die Betriebsjugendversammlung.

§ 3. (1) Die Betriebsjugendversammlung ist

vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.

(2) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des

Jugendvertrauensrates oder falls ein solcher im

Betrieb noch nicht gewählt wurde, sind der an

Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche

Dienstnehmer, jeder im Betrieb bestehende

Betriebsrat bzw. die im Betrieb bestellten Vertrauensmänner

oder jede zuständige Gewerkschaft

zur Einberufung der Betriebsjugendversammlung

berechtigt. Die Einberufung ist erfolgt,

wenn einer der Vorgenannten von seinem

Recht auf Einberufung der Betriebsjugendversammlung

Gebrauch gemacht hat.

§ 4. (1) Der Einberufer hat, sofern die Geschäftsordnung

(§ 13) im Einzelfall nicht anderes

bestimmt, die Einberufung der Betriebsjugendversammlung

durch Anschlag an einer allen

jugendlichen Dienstnehmern des Betriebes zugänglichen

Stelle oder durch Rundschreiben bekanntzumachen.

Erforderlichenfalls sind mehrere

Anschläge anzubringen. Die Kenntnisnahme eines

Rundschreibens hat jeder jugendliche Dienstnehmer

durch Unterschrift zu bescheinigen. Die Einberufung

muß die Zeit, den Ort und die Tagesordnung

der Betriebsjugendversammlung enthalten

und hat spätestens drei Tage vor der Betriebsjugendversammlung

zu erfolgen; soll in

einer Betriebsjugendversammlung die Wahl des

Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muß

die Einberufung spätestens zwei Wochen vorher

bekanntgemacht werden.

(2) In Betrieben, in denen dauernd weniger

als 11 jugendliche Dienstnehmer beschäftigt sind,

kann die Einberufung der Betriebsjugendversammlung

auch durch mündliche Durchsage erfolgen.

§ 5. (1) Die Betriebsjugendversammlung ist

mindestens einmal in jedem Halbjahr einzuberufen.

(2) Die Betriebsjugendversammlung ist binnen

zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als

die Hälfte der in der Betriebsjugendversammlung

stimmberechtigten Dienstnehmer (§ 9 Abs. 1)

oder die Hälfte der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

die Einberufung schriftlich verlangen.

§ 6. (1) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat

bzw. die im Betrieb bestellten Vertrauensmänner

sind berechtigt, durch mindestens einen

Vertreter mit beratender Stimme an der Betriebsjugendversammlung

teilzunehmen. Sie sind von

der Einberufung einer Betriebsjugendversammlung

unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände

vom Einberufer so rechtzeitig in Kenntnis

zu setzen, daß die Entsendung von Vertretern

möglich ist.

(2) Die zuständigen Gewerkschaften und die

örtlich zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte

sind berechtigt, zu allen Betriebsjugend-

versammlungen Vertreter zu entsenden. Sie sind

von der Einberufung einer Betriebsjugendversammlung

unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände

so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen,

daß die Entsendung von Vertretern möglich

ist.

(3) Der Betriebsinhaber kann zur Teilnahme

an einer Betriebsjugendversammlung oder zur

Teilnahme an der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte

eingeladen werden; mit der Einladung

ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 7. Die Betriebsjugendversammlung kann im

Betrieb oder außerhalb desselben abgehalten werden;

sie ist tunlichst ohne Störung der Betriebsarbeiten

durchzuführen.

§ 8. (1) Den Vorsitz in der Betriebsjugendversammlung

führt der Obmann des Jugendvertrauensrates

oder sein Stellvertreter.

(2) In Betrieben, in denen der Jugendvertrauensrat

aus einer Person (Jugendvertreter)

besteht, führt diese, in Betrieben, in denen dem

Jugendvertrauensrat zwei Mitglieder angehören,

führt, sofern eine allfällige Aufteilung der Geschäfte

(§ 41) nicht anderes ergibt, das an Lebensjahren

ältere Mitglied den Vorsitz in der Betriebsjugendversammlung.

Wurden die beiden

Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 4

Abs. 3 JVRG getrennt gewählt, so führen sie

abwechselnd den Vorsitz in der Betriebsjugendversammlung;

den Vorsitz in der ersten Betriebsjugendversammlung

nach der Wahl des Jugendvertrauensrates

führt, sofern eine allfällige Aufteilung

der Geschäfte (§ 41) nicht anderes ergibt,

das an Lebensjahren ältere Mitglied.

(3) Ist ein Jugendvertrauensrat noch nicht bestellt,

führt der Einberufer oder ein von ihm mit

der Vertretung betrauter stimmberechtigter

jugendlicher Dienstnehmer den Vorsitz in der

Betriebsjugendversammlung.

§ 9. (1) In der Betriebsjugendversammlung ist,

unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 3

erster Satz, jeder jugendliche Dienstnehmer

stimmberechtigt, der am Tage der Abhaltung der

Betriebsjugendversammlung im Betrieb beschäftigt

ist und das aktive Wahlrecht zum Jugendvertrauensrat

besitzt (§ 5 Abs. 3 JVRG); ferner

jene Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die

nicht jugendliche Dienstnehmer sind (§ 5 Abs. 4

JVRG).

(2) Zur Beschlußfassung in der Betriebsjugendversammlung

ist die Anwesenheit mindestens der

Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer

(Abs. 1) erforderlich.

(3) Ist die Betriebsjugendversammlung beschlußunfähig,

so ist innerhalb einer Woche neuerlich

eine Betriebsjugendversammlung einzuberufen,

die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

Stimmberechtigten (Abs. 1) beschlußfähig ist. Zur

Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates

ist jedoch immer die Anwesenheit

mindestens der Hälfte der stimmberechtigten

Dienstnehmer erforderlich.

(4) Die Beschlüsse der Betriebsjugendversammlung

werden, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt. Im Falle der Beschlußfassung

über die Enthebung des Jugendvertrauensrates

bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen Stimmen.

§ 10. (1) Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende

die Zahl der anwesenden stimmberechtigten

Dienstnehmer festzustellen.

(2) Die Stimmabgabe in der Betriebsjugendversammlung

erfolgt, sofern im folgenden nicht

anderes bestimmt wird, durch Handerheben. Zur

Feststellung des Stimmenverhältnisses ist in jedem

Fall die Gegenprobe vorzunehmen. Der Vorsitzende

kann, sofern es ihm zweckmäßig erscheint,

die Abstimmung mittels Stimmzettel vornehmen

lassen. Das gleiche gilt, wenn mindestens

ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden

die Abstimmung mittels Stimmzettel verlangt.

Das Stimmenverhältnis ist vom Vorsitzenden

festzustellen. Der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

ist ein jugendlicher Dienstnehmer,

der nicht Mitglied des Jugendvertrauensrates ist,

beizuziehen.

(3) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf

Enthebung des Jugendvertrauensrates hat der

Obmann des Jugendvertrauensrates vor der

Stimmabgabe den Vorsitz an den an Lebensjahren

ältesten stimmberechtigten jugendlichen Dienstnehmer,

der dem Jugendvertrauensrat nicht angehört,

abzugeben; in diesem Fall steht den Mitgliedern

des Jugendvertrauensrates kein Stimmrecht

zu. Die Stimmabgabe hat mittels Stimmzettel

zu erfolgen. Das Stimmenverhältnis ist

vom Vorsitzenden festzustellen. Der Ermittlung

des Abstimmungsergebnisses sind sowohl ein

jugendlicher Dienstnehmer, der nicht Mitglied des

Jugendvertrauensrates ist, als auch ein Mitglied

des Jugendvertrauensrates beizuziehen.

§ 11. (1) Über jede Betriebsjugendversammlung

ist von einem vom Vorsitzenden zu bestellenden

Schriftführer eine Niederschrift zu

führen, die die Beschlüsse der Betriebsjugendversammlung

zu enthalten hat.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu unterfertigen und vom

Jugendvertrauensrat zu verwahren. Jedem stimmberechtigten

jugendlichen Dienstnehmer ist auf

Verlangen Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

Aufgaben der Betriebsjugendversammlung

§ 12. Der Betriebsjugendversammlung obliegt

1. die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;

2. die Wahl des Wahlvorstandes für die Durchführung

der Wahl des Jugendvertrauensrates;

3. die Beschlußfassung über die Enthebung des

Jugendvertrauensrates.

Geschäftsordnung der Betriebsjugendversammlung

§ 13. (1) Die Betriebsjugendversammlung kann

auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung

ihre Geschäftsordnung beschließen.

(2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung

ist zur jederzeitigen Einsicht für alle

zur Teilnahme an der Betriebsjugendversammlung

Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch

Beschluß der Betriebsjugendversammlung geändert

werden.

ARTIKEL III

WAHLVORSTAND

§ 14. Der Wahlvorstand ist nach Maßgabe der

Bestimmungen der Jugendvertrauensrats-Wahlordnung

(JVRWO), BGBl. Nr. 475/1972, zur

Ausschreibung und Durchführung der Wahl des

Jugendvertrauensrates berufen.

ARTIKEL IV

JUGENDVERTRAUENSRAT

Tätigkeitsdauer

§ 15. (1) Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates

beträgt zwei Jahre.

(2) Besteht der Jugendvertrauensrat aus mindestens

drei Mitgliedern, beginnt die Tätigkeitsdauer

mit dessen Konstituierung (§ 17); gehören

dem Jugendvertrauensrat weniger als drei Mitglieder

an, beginnt die Tätigkeitsdauer mit erfolgter

Wahl.

(3) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten

Zeit endet die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates,

wenn

1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2. die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

einschließlich der Ersatzmitglieder

unter die Hälfte der im § 4 Abs. 2

und 3 JVRG festgesetzten Zahl sinkt;

3. die Mehrheit der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

den Rücktritt beschließt;

4. die Betriebsjugendversammlung die Enthebung

des Jugendvertrauensrates beschließt.

(4) Die Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat

erlischt, wenn

1. Umstände eintreten oder bekannt werden,

welche die Wählbarkeit ausschließen, ausgenommen

die Vollendung des 21. Lebensjahres;

2. ein Mitglied des Jugendvertrauensrates von

seiner Funktion zurücktritt;

3. ein Mitglied des Jugendvertrauensrates seine

Wahl zum Mitglied des Betriebsrates oder

zum Vertrauensmann annimmt.

(5) Ist ein Mitglied des Jugendvertrauensrates

an der Ausübung seiner Funktion verhindert oder

scheidet es während der Tätigkeitsdauer des

Jugendvertrauensrates aus, so tritt das nach den

§§ 24 und 25 JVRWO berufene Ersatzmitglied

an seine Stelle.

§ 16. Die Bestimmungen der §§ 17 bis 22 finden

nur auf Jugendvertrauensräte Anwendung, denen

mindestens drei Mitglieder angehören.

Konstituierung des Jugendvertrauensrates

§ 17. (1) Frühestens mit Ablauf der Tätigkeitsdauer

des abtretenden Jugendvertrauensrates, spätestens

aber bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung

der Wahl, haben sich die gewählten Mitglieder

des Jugendvertrauensrates über Einberufung

des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes zur

Wahl der Funktionäre des Jugendvertrauensrates

zu versammeln.

(2) Den Vorsitz in der konstituierenden

Sitzung des Jugendvertrauensrates führt bis zur

durchgeführten Wahl seiner Funktionäre der Einberufer.

Wahl der Funktionäre des Jugendvertrauensrates

§ 18. (1) Der Jugendvertrauensrat wählt aus

seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen einen Obmann. Bei Stimmengleichheit

ist der Obmann jener wahlwerbenden

Gruppe zu entnehmen, die bei der Wahl des

Jugendvertrauensrates die meisten Stimmen auf

sich vereinigt hat. Ferner wählt der Jugendvertrauensrat

einen Obmann-Stellvertreter und

einen Schriftführer. Die Funktionen des Obmann-

Stellvertreters und des Schriftführers können in

einer Person vereinigt werden.

(2) Wurden die Mitglieder des Jugendvertrauensrates

gemäß § 4 Abs. 3 JVRG getrennt

gewählt, ist der Obmann-Stellvertreter aus jener

Dienstnehmergruppe zu wählen, der der Obmann

nicht angehört.

(3) Vertreter des Jugendvertrauensrates im

Betrieb und nach außen hin ist der Obmann,

bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei

denn, der Jugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall

etwas anderes.

§ 19. (1) Die Wahl der Funktionäre des Jugendvertrauensrates

erfolgt für die Tätigkeitsdauer

des Jugendvertrauensrates.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates

ist eine Neuwahl eines Funktionärs

vorzunehmen, wenn

1. die Mehrheit der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

die Enthebung eines Funktionärs

beschließt;

2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum

Jugendvertrauensrat erlischt.

§ 20. Die Namen des Obmannes, des Stellvertreters

und des Schriftführers sind durch Anschlag

an der Ankündigungstafel des Jugendvertrauensrates

kundzumachen, ferner dem Betriebsinhaber,

jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat bzw.

den im Betrieb bestellten Vertrauensmännern,

dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen

Einigungsamt, der örtlich zuständigen Kammer

für Arbeiter und Angestellte und den zuständigen

Gewerkschaften schriftlich mitzuteilen. Das

gleiche gilt bei Neuwahl einzelner Funktionäre

des Jugendvertrauensrates.

Geschäftsordnung des Jugendvertrauensrates

§ 21. (1) Der Jugendvertrauensrat kann nach

Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

eine Geschäftsordnung beschließen. Hat der

Jugendvertrauensrat eine Geschäftsordnung beschlossen,

so gilt sie auch für die später gewählten

Jugendvertrauensräte, sofern diese nicht Änderungen

beschließen.

(2) Jeder jugendliche Dienstnehmer des Betriebes

ist berechtigt, Einsicht in eine gemäß

Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung zu nehmen.

(3) Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb

bestehende Betriebsrat bzw. die im Betrieb bestellten

Vertrauensmänner sind berechtigt, Einsicht

in eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung

zu nehmen und sich Abschriften anfertigen

zu lassen.

Sitzungen des Jugendvertrauensrates

§ 22. (1) Die Sitzungen des Jugendvertrauensrates

sind vom Obmann, bei dessen Verhinderung

vom Obmann-Stellvertreter einzuberufen

und vorzubereiten.

(2) Sitzungen des Jugendvertrauensrates sind

regelmäßig mindestens einmal im Monat abzuhalten.

Darüber hinaus kann der Obmann erforderlichenfalls

auch in der Zwischenzeit

den Jugendvertrauensrat zu Sitzungen einberufen.

Der Obmann hat den Jugendvertrauensrat

zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es unter

Angabe des Grundes von wenigstens einem

Viertel der Mitglieder, jedoch von wenigstens

zwei Mitgliedern verlangt wird.

(3) Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates

sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht

besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt

des Jugendvertrauensrates erforderlich

machen, mindestens einen Tag vorher zu verständigen.

Mit der Verständigung ist nach Möglichkeit

die Tagesordnung bekanntzugeben.

(4) Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates

sind verpflichtet, an den Sitzungen des Jugendvertrauensrates

teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle

haben sie das gemäß § 15 Abs. 5 in Betracht

kommende Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an

der Sitzung zu verständigen und dies dem Obmann

unter Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes

mitzuteilen.

(5) Die Sitzungen sind nur dann während der

Arbeitszeit abzuhalten, wenn dies unbedingt erforderlich

ist.

(6) Der Jugendvertrauensrat kann nur dann

Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen, wenn

alle Mitglieder von der Abhaltung der Sitzung

nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die

unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis

für die Beschlußfassung oder Wahl, wenn

alle Mitglieder des Jugendvertrauensrates anwesend

sind oder wenn die rechtzeitige Verständigung

der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.

(7) Der Jugendvertrauensrat ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, sofern

er aus drei Mitgliedern besteht, mindestens

zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse

werden, soweit diese Verordnung nicht anderes

bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt; bei gleichgeteilten Stimmen

gilt die Meinung als angenommen, für die der

Obmann, bei dessen Abwesenheit der Obmann-

Stellvertreter, gestimmt hat.

(8) Über die Sitzung ist vom Schriftführer eine

Niederschrift zu führen, die von allen anwesenden

Mitgliedern des Jugendvertrauensrates zu

unterfertigen ist.

§ 23. Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei

Mitgliedern, so haben diese auch bei einer allfälligen

Aufteilung der Geschäfte (§ 41) über notwendige

Beschlüssse das Einvernehmen herzustellen.

Bekanntmachungen des Jugendvertrauensrates

§ 24. (1) Bekanntmachungen des Jugendvertrauensrates

an die jugendlichen Dienstnehmer

des Betriebes haben durch Anschlag an der Ankündigungstafel

des Jugendvertrauensrates, durch

Rundschreiben oder mündlich in der Betriebsjugendversammlung

zu erfolgen.

(2) Die Ankündigungstafel ist an einer im Einvernehmen

mit dem Betriebsinhaber auszuwählenden

Stelle, die allen jugendlichen Dienstnehmern

des Betriebes zugänglich ist, anzubringen.

Erforderlichenfalls sind mehrere Ankündigungstafeln

anzubringen.

(3) Alle Bekanntmachungen des Jugendvertrauensrates

sind, sofern dieser aus mindestens drei

Mitgliedern besteht, vom Obmann (Stellvertreter)

und vom Schriftführer, sonst von allen Mitgliedern

zu unterfertigen.

Beschlüsse des Jugendvertrauensrates

§ 25. Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates

sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat

bzw. den im Betrieb bestellten Vertrauensmännern

binnen drei Tagen schriftlich zur Kenntnis

zu bringen.

Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen

Dienstnehmer zu den Mitgliedern des

Jugendvertrauensrates

§ 26. Die jugendlichen Dienstnehmer des Betriebes

können Anfragen, Wünsche, Beschwerden,

Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied

des Jugendvertrauensrates vorbringen. Die Vorsprache

beim Jugendvertrauensrat hat, sofern es

sich nicht um unaufschiebbare Angelegenheiten

handelt, außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen.

Verhältnis des Jugendvertrauensrates zum

Betriebsrat (den Vertrauensmännern)

§ 27. (1) Besteht im Betrieb ein Betriebsrat

bzw. sind im Betrieb Vertrauensmänner bestellt,

so hat der Jugendvertrauensrat seine Aufgaben,

sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird,

im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern)

wahrzunehmen.

(2) Der Jugendvertrauensrat hat den Betriebsrat

bzw. die Vertrauensmänner zu beraten und

zu unterstützen, die ihrerseits verpflichtet sind,

dem Jugendvertrauensrat bei der Wahrnehmung

der besonderen Belange der jugendlichen Dienstnehmer

beizustehen.

Teilnahme des Betriebsrates (der Vertrauensmänner)

an Sitzungen des Jugendvertrauensrates

§ 28. (1) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat

bzw. die im Betrieb bestellten Vertrauensmänner

sind berechtigt, an den Sitzungen des

Jugendvertrauensrates durch einen Vertreter mit

beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der Betriebsrat bzw. die Vertrauensmänner

sind von der Abhaltung einer Sitzung des Jugendvertrauensrates

mindestens einen Tag vorher zu

verständigen, sofern nicht besondere Gründe den

sofortigen Zusammentritt des Jugendvertrauensrates

erforderlich machen. Mit der Verständigung

ist nach Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.

Teilnahme des Jugendvertrauensrates an Sitzungen

des Betriebsrates (der Vertrauensmänner)

§ 29. (1) Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt,

an den Sitzungen jedes im Betrieb bestehenden

Betriebsrates durch einen Vertreter mit beratender

Stimme teilzunehmen. Der Jugendvertrauensrat

ist von der Abhaltung einer Betriebsratssitzung

mindestens einen Tag vorher zu verständigen,

sofern nicht besondere Gründe den sofortigen

Zusammentritt des Betriebsrates erforderlich

machen. Mit der Verständigung ist nach

Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Der Betriebsrat hat über Beschlüsse des

Jugendvertrauensrates und über Angelegenheiten

der jugendlichen Dienstnehmer in Anwesenheit

des gesamten Jugendvertrauensrates oder von ihm

entsendeter Mitglieder zu beraten; den anwesenden

Mitgliedern des Jugendvertrauensrates ist auf

Verlangen das Wort zu erteilen. Von der Abhaltung

einer solchen Betriebsratssitzung ist der

Jugendvertrauensrat mindestens drei Tage vorher

zu verständigen. Mit der Verständigung ist

bekanntzugeben, welche Beschlüsse des Jugendvertrauensrates

bzw. Angelegenheiten der jugendlichen

Dienstnehmer Gegenstand der Sitzung sein

werden.

(3) In Betrieben, in denen gemäß § 7 Abs. 4

oder 5 des Betriebsrätegesetzes (BRG), BGBl.

Nr. 97/1947, getrennte Betriebsräte bestehen und

die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß

§ 4 Abs. 3 JVRG getrennt gewählt werden, ist

bei der Entsendung von Mitgliedern des Jugendvertrauensrates

zu den Beratungen eines Betriebsrates

(Abs. 1 und 2) auf die Gruppenzugehörigkeit

dieser Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

sinngemäß auf die Teilnahme des Jugendvertrauensrates

an Sitzungen der im Betrieb bestellten

Vertrauensmänner Anwendung.

§ 30. Werden von den im Betrieb bestellten

Vertrauensmännern keine Sitzungen abgehalten,

so sind die Angelegenheiten des Betriebes über

Verlangen des Jugendvertrauensrates mit einem

von diesem entsendeten Vertreter zu erörtern;

über Beschlüsse des Jugendvertrauensrates und

über Angelegenheiten der jugendlichen Dienstnehmer

ist mit dem gesamten Jugendvertrauensrat

bzw. mit von diesem entsendeten Mitgliedern

zu beraten.

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

§ 31. Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates

sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei

Weisungen gebunden. Sie sind nur der Betriebsjugendversammlung

verantwortlich. Der Betriebsinhaber

darf die Mitglieder des Jugendvertrauensrates

in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht

beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht

benachteiligen.

§ 32. (1) Ein Mitglied des Jugendvertrauensrates

darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur

nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes

gekündigt oder entlassen werden. Das Einigungsamt

hat bei seiner Entscheidung den sich aus

§ 31 ergebenden Schutz der Mitglieder des

Jugendvertrauensrates wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann das Einigungsamt

einer Kündigung nur zustimmen, wenn

1. der Betriebsinhaber im Falle einer vorübergehenden

Einstellung oder einer Einschränkung

des Betriebes oder der Stillegung einzelner

Betriebsabteilungen den Nachweis

erbringt, daß er das betroffene Mitglied des

Jugendvertrauensrates ohne Schaden für den

Betrieb nicht weiter beschäftigen kann;

2. das Mitglied des Jugendvertrauensrates unfähig

wird, die im Dienstvertrag vereinbarte

Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit

eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit

nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber

die Weiterbeschäftigung oder die

Erbringung einer anderen Arbeitsleistung

durch das Mitglied des Jugendvertrauensrates,

zu deren Verrichtung sich dieses bereit

erklärt hat, nicht zugemutet werden kann;

3. das Mitglied des Jugendvertrauensrates die

ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden

Pflichten beharrlich verletzt und dem

Dienstgeber die Weiterbeschäftigung aus

Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet

werden kann.

(3) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann das Einigungsamt

einer Entlassung nur zustimmen, wenn

das Mitglied des Jugendvertrauensrates

1. bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber

durch Vorweisung falscher oder

gefälschter Personaldokumente oder Zeugnisse

hintergangen oder ihn über das Bestehen

eines anderen, gleichzeitig verpflichtenden

und der Verwendung im Betrieb abträglichen

Dienstverhältnisses in einen Irrtum

versetzt hat;

2. der Trunksucht verfällt und aus diesem Grunde

wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtungen

aus dem Dienstverhältnis wiederholt fruchtlos

verwarnt wurde;

3. im Dienste untreu ist oder sich in seiner

Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers

von dritten Personen unberechtigt Vorteile

zuwenden läßt;

4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät

oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers

ein der Verwendung im Betrieb abträgliches

Nebengeschäft betreibt;

5. sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht

eines Vergehens oder einer Übertretung

schuldig macht, sofern die Verfolgung von

Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers

zu erfolgen hat;

6. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen den Betriebsinhaber, dessen

im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige

oder Dienstnehmer des Betriebes

zuschulden kommen läßt.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z. 6 hat das

Einigungsamt die Zustimmung zur Entlassung zu

verweigern, wenn sich der Antrag auf ein Verhalten

des Mitgliedes des Jugendvertrauensrates

stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates

gesetzt wurde und unter Abwägung aller

Umstände, insbesondere im Hinblick auf das vorangegangene

Verhalten des Betriebsinhabers oder

dessen Bevollmächtigten, entschuldbar war. Dasselbe

gilt, wenn sich der Antrag auf Zustimmung

zur Kündigung oder Entlassung auf Handlungen

oder Äußerungen des Mitgliedes des Jugendvertrauensrates

stützt, die geeignet sind, das Ansehen

des Betriebsinhabers herabzusetzen, und die

den Tatbestand des Abs. 2 Z. 3 oder des Abs. 3

Z. 3 erster Satzteil erfüllen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z. 5 und 6 kann

die Entlassung des Mitgliedes des Jugendvertrauensrates

gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung

des Einigungsamtes ausgesprochen werden.

Stimmt das Einigungsamt der Entlassung

nicht zu, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

(6) Ist ein Mitglied des Jugendvertrauensrates

Lehrling im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, so finden die Bestimmungen

über die Zustimmung des Einigungsamtes zur

Kündigung keine Anwendung. Einer Entlassung

kann das Einigungsamt außer aus den in Abs. 3

angeführten Gründen auch zustimmen, wenn das

Mitglied des Jugendvertrauensrates

1. trotz wiederholter Ermahnungen die ihm auf

Grund des Berufsausbildungsgesetzes, des

Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten

verletzt oder vernachlässigt;

2. in einem zusammenhängenden Zeitraum von

mehr als vier Monaten oder in einem Lehrjahr

insgesamt mehr als vier Monate durch

eine Krankheit an der Arbeit verhindert ist,

sofern diese Krankheit nicht durch einen

Arbeitsunfall verursacht wurde oder es sich

dabei nicht um eine Berufserkrankung handelt

und der Lehrling nicht bereit ist, für

die auf Grund des § 13 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes

auf die für den Lehrberuf

festgesetzte Lehrzeit fehlende Zeit

einen Lehrvertrag bei diesem Lehrherrn abzuschließen.

(7) In Betrieben, in denen berufsüblich Dienstverhältnisse

mit künstlerischem Personal jeweils

nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden,

endet das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des

Jugendvertrauensrates, wenn es dem künstlerischen

Personal angehört, unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 1 bis 5 und des § 15 Abs. 3

und 4 ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf

der Spielzeit, innerhalb der die Tätigkeitsdauer

des Jugendvertrauensrates (§ 15 Abs. 1) endet.

(8) Der sich aus dem Abs. 1 bis 7 ergebende

Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme

der Wahl durch das Mitglied des Jugendvertrauensrates

und endet drei Monate nach Ablauf

der Tätigkeitsdauer.

(9) Dem Mitglied des Jugendvertrauensrates

kommt im Verfahren vor dem Einigungsamt

Parteistellung zu.

§ 33. Die Bestimmungen des § 32 gelten sinngemäß

für

1. Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung

verhinderte Mitglieder des Jugendvertrauensrates

durch mindestens zwei

Wochen ununterbrochen vertreten haben,

bis zum Ablauf von drei Monaten nach

Beendigung dieser Tätigkeit, sofern der

Betriebsinhaber von Beginn und Ende der

Vertretung ohne unnötigen Aufschub in

Kenntnis gesetzt wurde;

2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber

vom Zeitpunkt ihrer Bestellung

bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist

zur Anfechtung der Wahl; Wahlwerber

sind Personen, die als Kandidaten auf einem

Wahlvorschlag aufscheinen.

§ 34. (1) Durch die Bewerbung um die Bestellung

zum Mitglied des Jugendvertrauensrates,

durch die Bestellung zum Mitglied des Wahlvorstandes

und durch die Wahl zum Mitglied des

Jugendvertrauensrates wird der Ablauf der

gesetzlichen oder einer kollektivvertraglichen Frist

gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes (Weiterverwendung

von ausgelernten Lehrlingen)

gehemmt. Die Hemmung dauert für Mitglieder

des Wahlvorstandes und für Wahlwerber vom

Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis

zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl,

für Mitglieder des Jugendvertrauensrates vom

Zeitpunkt der Annahme der Wahl bis zum Ablauf

der jeweiligen Tätigkeitsdauer.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann das Einigungsamt

auf Antrag des Betriebsinhabers einer

vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses

auch zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne

des § 32 Abs. 2 verwirklicht wurde.

§ 35. Die Kündigung eines Dienstnehmers kann

gemäß § 25 BRG auch mit der Begründung

angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung

1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des

Jugendvertrauensrates,

2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum

Mitglied des Jugendvertrauensrates oder

3. in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes

gelegen ist.

§ 36. Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates

sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung

ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und

Betriebgeheimnisse, insbesonders über die

ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen,

Verfahren und Eigentümlichkeiten des

Betriebes strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

§ 37. Dem Jugendvertrauensrat und dem Wahlvorstand

sind die entsprechenden Räumlichkeiten

samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung

sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse,

deren sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer

Aufgaben bedürfen, vom Betriebsinhaber auf

seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und

instandzuhalten.

§ 38. (1) Das Jugendvertrauensrat-Mandat ist

ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht

anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten

auszuüben ist.

(2) Den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates

ist unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach

§ 39 die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten

erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes

zu gewähren.

Bildungsfreistellung

§ 39. (1) Für die Teilnahme an Schulungs- und

Bildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 2

hat jedes Mitglied des Jugendvertrauensrates

innerhalb der Funktionsperiode Anspruch auf

Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung

des Entgeltes bis zur Dauer von zwei

Wochen. Rückt ein Ersatzmitglied des Jugendvertrauensrates

in das Mandat eines Mitgliedes

des Jugendvertrauensrates dauernd nach, so hat

es nur dann und insoweit einen Anspruch auf

Bildungsfreistellung, als das ausgeschiedene Mitglied

noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch

genommen hat.

(2) Die Freistellung ist für die Teilnahme an

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von

zusammenhängender, mehrtägiger Dauer zu gewähren,

die von einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft der Dienstnehmer oder der Dienstgeber

veranstaltet oder von diesen übereinstimmend

als geeignet anerkannt werden und vornehmlich

die Vermittlung von Kenntnissen zum

Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion

als Mitglied des Jugendvertrauensrates dienen.

Hiezu zählen auch Veranstaltungen, die

neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur

Erweiterung der Ausbildung der Mitglieder des

Jugendvertrauensrates durch Einführung in

die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung

oder durch die Vermittlung von Kenntnissen

und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung,

Rhetorik und dergleichen beitragen.

(3) Das Mitglied des Jugendvertrauensrates, das

eine Bildungsfreistellung in Anspruch nimmt, hat

an den Jugendvertrauensrat einen schriftlichen

Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand,

Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung

sowie die in Aussicht gestellte Möglichkeit

der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag

ist so rechtzeitig zu stellen, daß die Einhaltung

der Fristen gemäß Abs. 5 und 6 gewährleistet ist.

Eine Gleichschrift des Antrages ist dem Betriebsinhaber

vom Mitglied des Jugendvertrauensrates

gleichzeitig zu übermitteln.

(4) Die Eignung der Veranstaltung im Sinne

des Abs. 2 ist durch eine dem Antrag beizuschließende

Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Dienstnehmer

und der Dienstgeber nachzuweisen. Wird

die Einigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften im Sinne des Abs. 2 in

den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung veröffentlicht, so

ersetzt diese Verlautbarung die Verpflichtung zur

Vorlage einer solchen Bestätigung.

(5) Der Jugendvertrauensrat hat den Betriebsinhaber

ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber

vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung

in Kenntnis zu setzen.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit

dem Jugendvertrauensrat über den Zeitpunkt der

Freistellung binnen 10 Tagen ab Erhalt der Verständigung

im Sinne des Abs. 5 zu beraten. Hat

das freizustellende Mitglied des Jugendvertrauensrates

an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen,

so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch

den Jugendvertrauensrat unverzüglich zu verständigen.

Ist eine Verständigung des Betriebsinhabers

im Sinne des Abs. 5 nicht erfolgt, so

hat das Mitglied des Jugendvertrauensrates vor

Anrufung des Einigungsamtes im Sinne des Abs. 7

selbst mit dem Betriebinhaber zu beraten. Der

Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung

unverzüglich aufzunehmen.

(7) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6

erster Satz keine Einigung zwischen Jugendvertrauensrat

und Betriebsinhaber oder bei Nichtverständigung

des Betriebsinhabers im Sinne des

Abs. 5 zwischen Jugendvertrauensratsmitglied und

Betriebsinhaber zustande, so hat auf Antrag des

Jugendvertrauensrates oder des freizustellenden

Mitgliedes des Jugendvertrauensrates das Einigungsamt

unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse

des Betriebes einerseits und die Interessen

des Jugendvertrauensrates und des Mitgliedes des

Jugendvertrauensrates andererseits zu entscheiden.

Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates

§ 40. (1) Der Jugendvertrauensrat ist nach

Maßgabe der Bestimmungen des JVRG berufen,

die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen

und kulturellen Interessen der jugendlichen

Dienstnehmer des Betriebes wahrzunehmen.

(2) Seine Tätigkeit hat sich tunlichst ohne

Störung des Betriebes und, soweit es die zu

erfüllenden Aufgaben zulassen, außerhalb der

Arbeitszeit zu vollziehen.

(3) Der Jugendvertrauensrat ist nicht befugt,

in die Führung und in den Gang des Betriebes

durch selbständige Anordnungen einzugreifen.

(4) Besteht im Betrieb ein Betriebsrat bzw.

sind im Betrieb Vertrauensmänner bestellt, hat

der Jugendvertrauensrat, sofern diese Verordnung

nicht anderes bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen

mit dem Betriebsrat bzw. den Vertrauensmännern

wahrzunehmen.

§ 41. (1) Der Jugendvertrauensrat kann die

Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem

oder mehreren seiner Mitglieder übertragen, so

insbesondere die Überwachung der Einhaltung

der für das Dienstverhältnis jugendlicher Dienstnehmer

geltenden Vorschriften. Besteht der

Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so

haben , diese, soweit sie nicht die Geschäfte

untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam

durchzuführen.

(2) In Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat

sowohl Arbeiter als auch Angestellte

angehören, soll die Durchführung von Angelegenheiten

der Arbeiter einem Angehörigen der

Gruppe der Arbeiter bzw. von Angelegenheiten

der Angestellten einem Angehörigen der Gruppe

der Angestellten übertragen werden.

Zusammenarbeit mit überbetrieblichen

Interessenvertretungen

§ 42. Der Jugendvertrauensrat soll in allen

wichtigen, das Arbeitsverhältnis der jugendlichen

Dienstnehmer und seine Befugnisse betreffenden

Fragen, im Einvernehmen mit den zuständigen

überbetrieblichen Interessenvertretungen der

Dienstnehmer (Gewerkschaften und Kammern

für Arbeiter und Angestellte) vorgehen

Auskunftserteilung

§ 43. Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb

bestehende Betriebsrat bzw. die im Betrieb bestellten

Vertrauensmänner sind verpflichtet, dem

Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Allgemeine Intervention

§ 44. Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt,

bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der

jugendlichen Dienstnehmer des Betriebes betreffen,

beim Betriebsrat und, sofern ein solcher

nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende

Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung

von Mängeln hinzuwirken.

Überwachung der Einhaltung der für das Dienstverhältnis

jugendlicher Dienstnehmer geltenden

Vorschriften

§ 45. (1) Der Jugendvertrauensrat hat darüber

zu wachen, daß die Vorschriften, die für das

Dienstverhältnis jugendlicher Dienstnehmer

gelten, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat

sich der Jugendvertrauensrat die Kenntnis der für

die Beschäftigung Jugendlicher geltenden Gesetze

und Vorschriften zu verschaffen.

(2) Nimmt der Jugendvertrauensrat Mängel

wahr, so hat er davon dem Betriebsrat bzw. den

Vertrauensmännern und dem Betriebsinhaber

Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung

dieser Mängel hinzuwirken.

(3) Erforderlichenfalls hat der Jugendvertrauensrat

der zuständigen Kammer für Arbeiter

und Angestellte bzw. den zuständigen Gewerkschaften,

dem Arbeitsinspektorat oder den sonst

zum Schutze jugendlicher Dienstnehmer eingerichteten

Stellen Mitteilung von den wahrgenommenen

Mängeln zu machen und dort auf deren

Beseitigung hinzuwirken.

(4) Der Jugendvertrauensrat hat sich an allen

behördlichen Besichtigungen, die die Interessen

jugendlicher Dienstnehmer berühren, zu beteiligen.

Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat

von einer solchen behördlichen Besichtigung

so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß

die Entsendung eines Vertreters möglich ist.

Teilnahme an den Unterweisungen der jugendlichen

Dienstnehmer

§ 46. (1) An den Unterweisungen, die vom Betriebsinhaber

oder von dessen Beauftragten bei

Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen

sind, um diese auf die im Betrieb bestehenden

besonderen Unfallsgefahren aufmerksam zu

machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren

getroffenen Einrichtungen und deren

Benutzung zu unterrichten (§ 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948), hat der

Jugendvertrauensrat durch ein Mitglied teilzunehmen.

(2) Ebenso hat der Jugendvertrauensrat an den

vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten

vor der erstmaligen Verwendung an

Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien

oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen

oder zu Arbeiten an gefährlichen

Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher

Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die

bestehenden Schutzvorkehrungen und deren

Handhabung durchgeführten Unterweisungen

der Jugendlichen (§ 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen)

durch ein Mitglied teilzunehmen.

(3) Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat

von der Abhaltung einer Unterweisung

(Abs. 1 und 2) so rechtzeitig in Kenntnis

zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters

möglich ist.

Erstattung von Vorschlägen

§ 47. (1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen,

Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und

der beruflichen Weiterbildung jugendlicher

Dienstnehmer zu erstatten, insbesondere für die

Erstellung von Richtlinien über

1. die Auswahl der mit der Durchführung der

betrieblichen Berufsausbildung betrauten

Personen (Ausbilder);

2. die Auswahl der mit der Koordination der

gesamten Ausbildung betrauten Personen;

3. die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen

im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 des

Berufsausbildungsgesetzes erforderliche Einrichtung

und Führung des Betriebes;

4. die Auswahl von jugendlichen Dienstnehmern

für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;

5. den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;

6. den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung

von Lehrverträgen;

7. die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;

8. die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8

Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).

(2) Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat

über geplante Maßnahmen der betrieblichen

Berufsausbildung sowie der betrieblichen

Schulung und Umschulung jugendlicher Dienstnehmer

zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis

zu setzen.

(3) Werden Maßnahmen betreffend die Planung

und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung

sowie der betrieblichen Schulung und

Umschulung jugendlicher Dienstnehmer vom

Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit den

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt,

so hat der Betriebsinhaber den Jugendvertrauensrat

von Ort, Zeit und Gegenstand der

diesbezüglichen Verhandlungen vorher in Kenntnis

zu setzen. Der Jugendvertrauensrat ist diesen

Verhandlungen beizuziehen und zu hören.

(4) Der Jugendvertrauensrat hat sich an allen

behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche

die Planung und Durchführung der betrieblichen

Berufsausbildung berühren.

Teilnahme an Beratungen zwischen Betriebsrat

(Vertrauensmännern) und Betriebsinhaber

§ 48. (1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen,

an nachstehenden Beratungen durch ein Mitglied

teilzunehmen

1. an den gemeinsamen Beratungen über allgemeine

Grundsätze der Betriebsführung in

sozialer, personeller, wirtschaftlicher und

technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung

der Arbeitsbeziehungen, die mindestens

vierteljährlich und auf Verlangen des. Betriebsrates

bzw. der Vertrauensmänner

monatlich abzuhalten sind (§ 14 Abs. 1

BRG);

2. an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers

mit dem Betriebsrat bzw. den

Vertrauensmännern über die Planung und

Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung

sowie betrieblicher Schulungs- und

Umschulungsmaßnahmen; werden solche

Maßnahmen vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken

mit den Dienststellen der

Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, auch

an den diesbezüglichen Verhandlungen (§ 14

Abs. 2 Z. 14 BRG);

3. an den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge

des Betriebsrates zur Verhinderung,

Beseitigung oder Milderung von für die

Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen

im Sinne des § 14 Abs. 3

Z. 3 lit. a bis f BRG (§ 14 Abs. 3 Z. 4

BRG).

(2) Der Betriebsinhaber und der Betriebsrat

haben den Jugendvertrauensrat vom Zeitpunkt

einer Beratung im Sinne des Abs. 1 mindestens

einen Tag vorher zu verständigen; mit der

Verständigung ist nach Möglichkeit der Gegenstand

der Beratung bekanntzugeben.

ARTIKEL V

ENTSCHEIDUNG VON STREITIGKEITEN

§ 49. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des

§ 39 ist das Einigungsamt berufen, einen Ausgleich

anzubahnen, und wenn erforderlich, eine

Entscheidung zu fällen über Streitigkeiten

1. mit dem Betriebsinhaber aus der Bestellung

und der Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates

sowie über das Erlöschen seiner

Funktion;

2. aus der Geschäftsführung innerhalb der

Organe der Jugendvertretung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann das Einigungsamt

durch den Jugendvertrauensrat, den

Wahlvorstand, durch den Betriebsinhaber, ferner

durch einen jugendlichen Dienstnehmer oder

durch ein Mitglied des Jugendvertrauensrates, das

kein jugendlicher Dienstnehmer ist, angerufen

werden.

§ 50. (1) Beschließt der Jugendvertrauensrat

das Einigungsamt anzurufen oder wird er vor

das Einigungsamt geladen, so kann er, sofern er

aus mindestens drei Mitgliedern besteht, beschließen,

daß ihn der Obmann oder an dessen

Stelle eine andere Person (Personen) vertritt.

(2) Unabhängig von der Zahl seiner Mitglieder

kann der Jugendvertrauensrat die Zuziehung

eines Vorstandsmitgliedes oder eines Angestellten

einer überbetrieblichen Interessenvertretung der

Dienstnehmer (Gewerkschaften und Kammern

für Arbeiter und Angestellte) beschließen oder

ihm seine Vertretung vor dem Einigungsamt

übertragen.

(3) Dem zur Vertretung vor dem Einigungsamt

bestellten Vertreter ist eine schriftliche Vollmacht

auszustellen; es sind ihm genaue Weisungen

für die Vertretung zu erteilen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →