13_1972
AT
13. Kundmachung: Niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 13. Kundmachung: Niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf 17
niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse
Anwendung findet, die im Markenregister des
Österreichischen Patentamtes für jedermann zur
Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung
des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 28. Mai 1968,
BGBl. Nr. 206, betreffend zwölf niederländische
amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse
ihre Wirksamkeit.