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13_1972 AT

13. Kundmachung: Niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Kundmachung: Niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf 17

niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse

Anwendung findet, die im Markenregister des

Österreichischen Patentamtes für jedermann zur

Einsicht aufliegen.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung

des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 28. Mai 1968,

BGBl. Nr. 206, betreffend zwölf niederländische

amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse

ihre Wirksamkeit.

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