13. Bundesgesetz: Abermalige Abänderung des Hochschultaxengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 102/
1953, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 156/1961 und Nr. 7/1969 wird abgeändert
wie folgt
1. § 4 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die Taxen sind im voraus zu entrichten.
Die nachträgliche gemeinsame Entrichtung der
Prüfungstaxen für alle während eines Semesters
abgelegten Prüfungen ist anzuordnen, wenn dies
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit
und Kostenersparnis, insbesondere im Hinblick
auf die Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
gelegen ist."
2. Dem § 4 ist folgender Abs. 9 anzufügen
„(9) Prüfungstaxen verfallen, wenn der Kandidat
a) ohne triftigen Entschuldigungsgrund seine
Anmeldung zur Prüfung zurückzieht oder
ihr fernbleibt;
b) während der Prüfung zurücktritt.
Ob der Kandidat gerechtfertigt seine Anmeldung
zurückgezogen hat, oder der Prüfung ferngeblieben
ist, entscheidet der Vorsitzende der
Prüfungskommission, falls es sich aber um eine
Prüfung vor einem Einzelprüfer handelt, der
Rektor (Dekan)."
3. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Kollegiengeld
(1) Die Ordentlichen und Außerordentlichen
Hochschulprofessoren sowie die Hochschulassistenten
erhalten eine Kollegiengeldabgeltung
nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Hochschuldozenten, denen kein besonderer
Lehrauftrag (§ 18 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, Nr. 188/1962,
Nr. 195/1965 und Nr. 180/1966) erteilt wurde,
gebührt für die gemäß § 13 Abs. 7 lit. a des
Hochschul-Organisationsgesetzes in jedem zweiten
Studienjahr abzuhaltende Lehrveranstaltung
ein Drittel des in § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung
der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/
1970, vorgesehenen Betrages, wenn diese Lehrveranstaltung
wenigstens zwei Wochenstunden
umfaßt und von wenigstens zehn Studierenden
inskribiert wurde.
(3) Den übrigen Angehörigen des Lehrkörpers
(§ 9 des Hochschul-Organisationsgesetzes) gebührt
das für ihre Lehrveranstaltungen eingegangene
Kollegiengeld in vollem Ausmaß."
4. § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Diejenigen Teile gemäß § 4 Abs. 8 nachträglich
einzuzahlender, aber nicht entrichteter
Taxen, die auf die Prüfer entfallen würden, sind
diesen zunächst aus verfallenen Taxen (§ 4
Abs. 9), sodann aber zu Lasten der zweckgebundenen
Einnahmen der Hochschulen aus den gesamten
Hochschultaxen, soweit auf diese nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Hochschullehrer oder Prüfer keinen
Anspruch haben, zuzuwenden."
5. Der bisherige Abs. 2 des § 18 erhält die
Bezeichnung Abs. 3.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1970 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.