Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
13_1971 AT

13. Bundesgesetz: Abermalige Abänderung des Hochschultaxengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: Abermalige Abänderung des Hochschultaxengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 102/

1953, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 156/1961 und Nr. 7/1969 wird abgeändert

wie folgt

1. § 4 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die Taxen sind im voraus zu entrichten.

Die nachträgliche gemeinsame Entrichtung der

Prüfungstaxen für alle während eines Semesters

abgelegten Prüfungen ist anzuordnen, wenn dies

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit

und Kostenersparnis, insbesondere im Hinblick

auf die Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

gelegen ist."

2. Dem § 4 ist folgender Abs. 9 anzufügen

„(9) Prüfungstaxen verfallen, wenn der Kandidat

a) ohne triftigen Entschuldigungsgrund seine

Anmeldung zur Prüfung zurückzieht oder

ihr fernbleibt;

b) während der Prüfung zurücktritt.

Ob der Kandidat gerechtfertigt seine Anmeldung

zurückgezogen hat, oder der Prüfung ferngeblieben

ist, entscheidet der Vorsitzende der

Prüfungskommission, falls es sich aber um eine

Prüfung vor einem Einzelprüfer handelt, der

Rektor (Dekan)."

3. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Kollegiengeld

(1) Die Ordentlichen und Außerordentlichen

Hochschulprofessoren sowie die Hochschulassistenten

erhalten eine Kollegiengeldabgeltung

nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Hochschuldozenten, denen kein besonderer

Lehrauftrag (§ 18 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, Nr. 188/1962,

Nr. 195/1965 und Nr. 180/1966) erteilt wurde,

gebührt für die gemäß § 13 Abs. 7 lit. a des

Hochschul-Organisationsgesetzes in jedem zweiten

Studienjahr abzuhaltende Lehrveranstaltung

ein Drittel des in § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung

der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/

1970, vorgesehenen Betrages, wenn diese Lehrveranstaltung

wenigstens zwei Wochenstunden

umfaßt und von wenigstens zehn Studierenden

inskribiert wurde.

(3) Den übrigen Angehörigen des Lehrkörpers

(§ 9 des Hochschul-Organisationsgesetzes) gebührt

das für ihre Lehrveranstaltungen eingegangene

Kollegiengeld in vollem Ausmaß."

4. § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Diejenigen Teile gemäß § 4 Abs. 8 nachträglich

einzuzahlender, aber nicht entrichteter

Taxen, die auf die Prüfer entfallen würden, sind

diesen zunächst aus verfallenen Taxen (§ 4

Abs. 9), sodann aber zu Lasten der zweckgebundenen

Einnahmen der Hochschulen aus den gesamten

Hochschultaxen, soweit auf diese nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Hochschullehrer oder Prüfer keinen

Anspruch haben, zuzuwenden."

5. Der bisherige Abs. 2 des § 18 erhält die

Bezeichnung Abs. 3.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1970 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →