13. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 8/1969 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 8/69
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 8/1969
(In der 31. gemeinsamen Sitzung am 23. Oktober
1969 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU
ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-
Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 14/1969 Der Beschluß Nr. 14/1969 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 12/1970 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.