13. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, insbesondere dessen § 46, wird verordnet
Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,
BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 265/1954, 32/1958, 250/
1958, 36/1960, 109/1962, 306/1962, 8/1965, 115/
1967 und 34/1968 sowie der Kundmachungen des
Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 70/1960 und 137/
1962 wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 Abschnitt I ist bei der Nr. 13 an
Stelle der im Bereich der Kammer Steiermark angegebenen
Mandatszahl „9" die Mandatszahl
„(3)" zu setzen.
2. Im § 1 Abschnitt I ist bei der Nr. 22 an
Stelle der im Bereich der Kammer Steiermark angegebenen
Mandatszahl „9" die Mandatszahl
„(3)" zu setzen.
3. Im § 1 Abschnitt I ist bei der Nr. 44 die im
Bereich der Kammer Tirol angegebene Mandatszahl
„13" zu streichen.
4. Im § 1 Abschnitt I hat die neu anzufügende
Nr. 44 e wie folgt zu lauten
„Landesinnung Tirol der Friseure". Im Bereich
der Kammer Tirol ist die Mandatszahl „11" anzuführen.
5. Im § 1 Abschnitt I hat die neu anzufügende
Nr. 44 f wie folgt zu lauten
„Landesinnung Tirol der Fußpfleger, Kosmetiker
und Masseure". Im Bereich der Kammer Tirol
ist die Mandatszahl „9" anzuführen.
6. Im § 1 Abschnitt V ist bei der Nr. 8 im
Bereich der Kammer Kärnten an Stelle der Mandatszahl
„(2)" die Mandatszahl „9" zu setzen.