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13_1969 AT

13. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, insbesondere dessen § 46, wird verordnet

Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 265/1954, 32/1958, 250/

1958, 36/1960, 109/1962, 306/1962, 8/1965, 115/

1967 und 34/1968 sowie der Kundmachungen des

Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 70/1960 und 137/

1962 wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 Abschnitt I ist bei der Nr. 13 an

Stelle der im Bereich der Kammer Steiermark angegebenen

Mandatszahl „9" die Mandatszahl

„(3)" zu setzen.

2. Im § 1 Abschnitt I ist bei der Nr. 22 an

Stelle der im Bereich der Kammer Steiermark angegebenen

Mandatszahl „9" die Mandatszahl

„(3)" zu setzen.

3. Im § 1 Abschnitt I ist bei der Nr. 44 die im

Bereich der Kammer Tirol angegebene Mandatszahl

„13" zu streichen.

4. Im § 1 Abschnitt I hat die neu anzufügende

Nr. 44 e wie folgt zu lauten

„Landesinnung Tirol der Friseure". Im Bereich

der Kammer Tirol ist die Mandatszahl „11" anzuführen.

5. Im § 1 Abschnitt I hat die neu anzufügende

Nr. 44 f wie folgt zu lauten

„Landesinnung Tirol der Fußpfleger, Kosmetiker

und Masseure". Im Bereich der Kammer Tirol

ist die Mandatszahl „9" anzuführen.

6. Im § 1 Abschnitt V ist bei der Nr. 8 im

Bereich der Kammer Kärnten an Stelle der Mandatszahl

„(2)" die Mandatszahl „9" zu setzen.

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