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13_1968 AT

13. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Feststellung des Ausmaßes der veränderlichen Werte und einiger fester Beträge aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Feststellung des Ausmaßes der veränderlichen Werte und einiger fester Beträge aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1968

Auf Grund des § 108 i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, sowie

des § 32 f des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/

1957, beide Gesetze in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 96/1965, wird verordnet

Die Verordnung vom 29. August 1967, BGBl.

Nr. 311, über die Feststellung des Ausmaßes der

veränderlichen Werte und einiger fester Beträge

aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

für das Kalenderjahr 1968

wird abgeändert wie folgt

1. Im Art. II hat der Eingang zu lauten

„Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1968 an

die Stelle im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

genannter fester Beträge treten, werden

unter Zugrundelegung der in der Verordnung

vom 26. Juli 1966, BGBl. Nr. 183, beziehungsweise

im Bundesgesetz BGBl. Nr. 5/1967 beziehungsweise

im Art. I Z. 27 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 6/1968 (21. Novelle zum ASVG.)

angeführten Beträge wie folgt festgestellt:"

2. Im Art. II Z. 3 ist der Betrag von 1231 S

durch den Betrag von 1915 S zu ersetzen.

3. Im Art. II Z. 4 ist der Betrag von 3077 S

durch den Betrag von 3405 S zu ersetzen.

4. Im Art. II Z. 5 ist der Betrag von 246 S

durch den Betrag von 532 S zu ersetzen.

5. Im Art. V hat der Eingang zu lauten

„Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1968 an

die Stelle im Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

genannter fester Beträge

treten, werden unter Zugrundelegung der in der

Verordnung vom 26. Juli 1966, BGBl. Nr. 183,

beziehungsweise im Bundesgesetz BGBl. Nr. 5/

1967 beziehungsweise im Art. I Z. 9 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 7/1968 (17. Novelle zum

GSPVG.) angeführten Beträge wie folgt festgestellt:".

6. Im Art. V Z. 2 ist der Betrag von 1231 S

durch den Betrag von 1915 S zu ersetzen.

7. Im Art. V Z. 3 ist der Betrag von 3077 S

durch den Betrag von 3405 S zu ersetzen.

8. Im Art. V Z. 4 ist der Betrag von 246 S

durch den Betrag von 532 S zu ersetzen.

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