13. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Feststellung des Ausmaßes der veränderlichen Werte und einiger fester Beträge aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 108 i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, sowie
des § 32 f des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/
1957, beide Gesetze in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 96/1965, wird verordnet
Die Verordnung vom 29. August 1967, BGBl.
Nr. 311, über die Feststellung des Ausmaßes der
veränderlichen Werte und einiger fester Beträge
aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
für das Kalenderjahr 1968
wird abgeändert wie folgt
1. Im Art. II hat der Eingang zu lauten
„Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1968 an
die Stelle im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
genannter fester Beträge treten, werden
unter Zugrundelegung der in der Verordnung
vom 26. Juli 1966, BGBl. Nr. 183, beziehungsweise
im Bundesgesetz BGBl. Nr. 5/1967 beziehungsweise
im Art. I Z. 27 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 6/1968 (21. Novelle zum ASVG.)
angeführten Beträge wie folgt festgestellt:"
2. Im Art. II Z. 3 ist der Betrag von 1231 S
durch den Betrag von 1915 S zu ersetzen.
3. Im Art. II Z. 4 ist der Betrag von 3077 S
durch den Betrag von 3405 S zu ersetzen.
4. Im Art. II Z. 5 ist der Betrag von 246 S
durch den Betrag von 532 S zu ersetzen.
5. Im Art. V hat der Eingang zu lauten
„Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1968 an
die Stelle im Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
genannter fester Beträge
treten, werden unter Zugrundelegung der in der
Verordnung vom 26. Juli 1966, BGBl. Nr. 183,
beziehungsweise im Bundesgesetz BGBl. Nr. 5/
1967 beziehungsweise im Art. I Z. 9 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 7/1968 (17. Novelle zum
GSPVG.) angeführten Beträge wie folgt festgestellt:".
6. Im Art. V Z. 2 ist der Betrag von 1231 S
durch den Betrag von 1915 S zu ersetzen.
7. Im Art. V Z. 3 ist der Betrag von 3077 S
durch den Betrag von 3405 S zu ersetzen.
8. Im Art. V Z. 4 ist der Betrag von 246 S
durch den Betrag von 532 S zu ersetzen.