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13_1967 AT

13. Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Nachdem das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 4. Dezember

1965, dessen Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 erster Halbsatz, Artikel 59 Absatz 1

und 2 und Artikel 60 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welches also lautet

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,

IN ANBETRACHT der Wichtigkeit einer

engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit als

Mittel zur Erreichung der bestmöglichen Nutzung

der zu Gebote stehenden Hilfsquellen und zur

Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung

Asiens und des Fernen Ostens;

IN ERKENNTNIS der Bedeutung der Bereitstellung

zusätzlicher Finanzierungsmittel für die

Entwicklung dieser Region durch Aufbringung

entsprechender Geldmittel und Erschließung

anderer Hilfsquellen sowohl innerhalb als auch

außerhalb der Region sowie durch Bemühungen

zur Schaffung und Förderung von Bedingungen,

die eine gesteigerte inländische Spartätigkeit und

einen erhöhten Zustrom von Entwicklungsmitteln

in die Region begünstigen;

IN ANERKENNUNG dessen, daß es wünschenswert

ist, das harmonische Wachstum der

Volkswirtschaften der Region und die Ausweitung

des Außenhandels der Mitgliedsländer zu

fördern;

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Gründung

eines in seinem Grundcharakter asiatischen

Finanzierungsinstitutes diesen Zielen dienen

würde,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiemit die

Asiatische Entwicklungsbank (im folgenden als

„Bank" bezeichnet) zu errichten, die ihre Tätigkeit

gemäß den folgenden

ARTIKELN DES ABKOMMENS

ausüben wird.

Kapitel I

ZWECK, AUFGABEN UND

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 1

ZWECK

Zweck der Bank ist es, in der Region Asien und

Ferner Osten (im folgenden als „Region" bezeichnet)

das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche

Zusammenarbeit zu fördern und zur

Beschleunigung des Prozesses der wirtschaftlichen

Entwicklung der in Entwicklung befindlichen

Mitgliedsländer der Region sowohl in ihrer Gesamtheit

als auch jedes einzelnen von ihnen beizutragen.

Wo immer in diesem Abkommen die

Ausdrücke „Region Asien und Ferner Osten" und

„Region" verwendet werden, beziehen sie sich

auf jene Gebiete Asiens und des Fernen Ostens,

die in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftskommission

der Vereinten Nationen für

Asien und den Fernen Osten fallen.

Artikel 2

AUFGABEN

Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank

folgende Aufgaben

(i) Investitionen von privatem und öffentlichem

Kapital für Entwicklungszwecke

in der Region zu fördern;

(ii) die ihr zur Verfügung stehenden Mittel

zur Finanzierung der Entwicklung

der in Entwicklung befindlichen

Mitgliedsländer der Region zu verwenden,

wobei jenen regionalen, subregionalen

und nationalen Projekten

und Programmen der Vorrang einzuräumen

ist, die in wirksamster Weise

zum harmonischen wirtschaftlichen

Wachstum der gesamten Region beitragen,

dies unter besonderer Bedachtnahme

auf die Bedürfnisse der kleineren

oder weniger entwickelten Mitgliedsländer

der Region;

(iii) auf Ersuchen von Mitgliedsländern der

Region diese bei der Koordinierung

ihrer Entwicklungspolitik und -pläne

zu unterstützen, um eine bessere

Nutzung ihrer Hilfsquellen zu erreichen,

eine größere Abstimmung ihrer

Volkswirtschaften aufeinander herbeizuführen

und die geregelte Ausweitung

ihres Außenhandels, insbesondere

des Handels innerhalb der Region, zu

fördern;

(iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung,

Finanzierung und Durchführung von

Entwicklungsprojekten und -programmen

einschließlich der Ausarbeitung

konkreter Projektvorschläge zu gewähren;

(v) in einer der Bank geeignet erscheinenden

Weise im Rahmen der Bestimmungen

dieses Abkommens mit den

Vereinten Nationen, einschließlich

ihrer Organe und Unterorganisationen,

insbesondere der Wirtschaftskommission

für Asien und den Fernen

Osten, sowie mit öffentlichen internationalen

Organisationen und sonstigen

internationalen Einrichtungen

ebenso wie auch mit öffentlichen oder

privaten nationalen Stellen, die mit

Investitionen von Entwicklungsmitteln

in der Region befaßt sind, zusammenzuarbeiten

und das Interesse solcher

Einrichtungen und Stellen an neuen

Möglichkeiten für Investitionen und

Hilfeleistungen zu erwecken und

(vi) alle anderen Tätigkeiten zu unternehmen

und alle sonstigen Dienstleistungen

zur Verfügung zu stellen,

die ihrem Zweck förderlich sein können.

Artikel 3

MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft bei der Bank steht offen

(i) Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern der

Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen

für Asien und den Fernen Osten und (ii) anderen

regionalen Ländern und nichtregionalen entwickelten

Ländern, die Mitglieder der Vereinten

Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen,

sind.

2. Länder, denen gemäß Absatz 1 dieses Artikels

die Mitgliedschaft offensteht und die nicht

gemäß Artikel 64 dieses Abkommens Mitglied

werden, können unter den von der Bank festgesetzten

Bedingungen mit einer Stimmenmehrheit

von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure,

die mindestens drei Viertel der gesamten

Stimmrechte der Mitglieder vertritt, zur Mitgliedschaft

der Bank zugelassen werden.

3. Für assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission

der Vereinten Nationen für Asien

und den Fernen Osten, die für ihre internationalen

Beziehungen nicht selbst verantwortlich

sind, ist das Ansuchen um die Mitgliedschaft der

Bank von jenem Mitglied der Bank zu stellen,

das für die internationalen Beziehungen des Bewerbers

verantwortlich ist, und ihm eine Verpflichtungserklärung

dieses Mitgliedes beizuschließen,

wonach das Mitglied für alle Verpflichtungen,

die der Bewerber gegebenenfalls auf

Grund seiner Zulassung zur Mitgliedschaft der

Bank und des Genusses der Vorteile einer solchen

Mitgliedschaft eingeht, so lange verantwortlich

sein wird, bis der Bewerber selbst die Verantwortung

für seine internationalen Beziehungen

übernimmt. Der in diesem Abkommen verwendete

Ausdruck „Land" schließt Gebiete ein, die

assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission

der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen

Osten sind.

Kapitel II

KAPITAL

Artikel 4

GENEHMIGTES STAMMKAPITAL

1. Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt

1 Milliarde US-Dollar ($ 1.000,000.000)

vom Gewicht und Feingehalt wie am 31. Jänner

1966 in Kraft. Wo immer in diesem Abkommen

auf den Dollar Bezug genommen wird, ist darunter

ein US-Dollar von dem obigen Wert zu

verstehen. Das genehmigte Stammkapital ist in

hunderttausend (100.000) Anteile mit einem

Nennwert von je zehntausend Dollar ($ 10.000)

eingeteilt, welche nur von Mitgliedern gemäß

den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens

gezeichnet werden können.

2. Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital

wird in einbezahlte und abrufbare Anteile eingeteilt.

Anteile mit einem Gesamtnennwert von

fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000)

sind als eingezahlte Anteile und Anteile mit einem

Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen

Dollar ($ 500,000.000) als abrufbare Anteile vorgesehen.

3. Das genehmigte Stammkapital der Bank

kann durch den Gouverneursrat zu dem Zeitpunkt

und zu den Bedingungen, die er für ratsam

erachtet, mit einer Stimmenmehrheit von

zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure,

die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte

der Mitglieder vertritt, erhöht werden.

Artikel 5

ZEICHNUNG DER ANTEILE

1. Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile

der Bank. Jede Zeichnung des ursprünglichen genehmigten

Stammkapitals erstreckt sich zu gleichen

Teilen auf einbezahlte Anteile und abrufbare

Anteile. Die Zahl der Anteile, die von den

Ländern, welche gemäß Artikel 64 dieses Abkommens

Mitglieder werden, erstmals zu zeichnen

sind, ist in Anhang A desselben festgelegt.

Die Zahl der Anteile, die von den Ländern,

welche gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens

zur Mitgliedschaft zugelassen werden, erstmals

zu zeichnen sind, wird durch den Gouverneursrat

bestimmt, dies jedoch mit der Maßgabe,

daß keine solche Zeichnung genehmigt wird,

wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz

regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des

Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des

gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt.

2. Der Gouverneursrat hat in Abständen von

mindestens fünf (5) Jahren das Stammkapital der

Bank zu überprüfen. Im Falle einer Erhöhung

des genehmigten Stammkapitals ist jedem Mitglied

entsprechend Gelegenheit zur Zeichnung

eines Teiles dieser Erhöhung des Stammkapitals

zu vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen

zu geben, wobei dieser Teil dem Verhältnis

zu entsprechen hat, das sein bis zu diesem

Zeitpunkt gezeichnetes Kapital zu dem gesamten

gezeichneten Stammkapital unmittelbar vor einer

solchen Erhöhung ausmacht; dies jedoch mit der

Maßgabe, daß die vorstehende Bestimmung nicht

für eine Erhöhung oder einen Teil einer Erhöhung

des genehmigten Stammkapitals gilt, die

beziehungsweise der ausschließlich dazu dient,

Beschlüssen des Gouverneursrates nach Absatz 1

und 3 dieses Artikels Wirksamkeit zu verleihen.

Kein Mitglied ist dazu verpflichtet, irgendeinen

Teil einer Erhöhung des Stammkapitals zu zeichnen.

3. Auf Ersuchen eines Mitglieds kann der Gouverneursrat

die Zeichnung dieses Mitglieds zu

vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen

erhöhen, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine

solche Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds

genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß

der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche

Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60)

Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals

sinkt. Der Gouverneursrat wird das Ersuchen

jedes regionalen Mitglieds, welches weniger als

sechs (6) Prozent des gezeichneten Stammkapitals

besitzt, um Erhöhung seines Verhältnisanteiles

an demselben besonders berücksichtigen.

4. Von Mitgliedern erstmals gezeichnete Anteile

des Stammkapitals werden zum Nennwert begeben.

Andere Anteile werden ebenfalls zum

Nennwert begeben, wenn der Gouverneursrat

nicht unter besonderen Umständen durch eine

Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die

eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte der

Mitglieder vertritt, entscheidet, daß sie zu anderen

Bedingungen begeben werden.

5. Die Anteile des Stammkapitals dürfen in

keiner Weise verpfändet oder belastet werden

und sind nur an die Bank gemäß Kapitel VH

dieses Abkommens übertragbar.

6. Die Haftung der Mitglieder auf die Anteile

beschränkt sich auf den nicht einbezahlten Teil

ihres Ausgabepreises.

7. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft

für die Verbindlichkeiten der Bank.

Artikel 6

EINZAHLUNG AUF ZEICHNUNGEN

1. Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner

dieses Abkommens, der nach Artikel 64 Mitglied

wird, erstmals gezeichneten Betrages des einbezahlten

Stammkapitals der Bank hat in fünf (5)

Raten zu je zwanzig (20) Prozent dieses Betrages

zu erfolgen. Die erste Rate ist von jedem Mitglied

innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Inkrafttreten

dieses Abkommens oder spätestens

zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Annahmeurkunde gemäß Artikel

64 Absatz 1 einzuzahlen, je nachdem, welcher

Zeitpunkt der spätere ist. Die zweite Rate

wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens

fällig. Die restlichen drei Raten werden

jeweils nacheinander ein (1) Jahr nach dem Fälligkeitszeitpunkt

der vorangehenden Rate fällig.

2. Von jeder Rate der Einzahlung auf die Erstzeichnungen

des ursprünglichen einbezahlten

Stammkapitals sind

(a) fünfzig (50) Prozent in Gold oder konvertierbarer

Währung und

(b) fünfzig (50) Prozent in der Währung des

Mitglieds einzuzahlen.

3. Die Bank nimmt von jedem Mitglied anstelle

des gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels in der

Währung des betreffenden Mitglieds zu zahlenden

Betrages Verpflichtungsscheine oder andere

Obligationen an, die von der Regierung des

Mitglieds oder der von diesem bezeichneten

Hinterlegungsstelle ausgestellt worden sind, vorausgesetzt,

daß diese Währung nicht von der

Bank zur Durchführung ihrer Geschäfte benötigt

wird. Solche Verpflichtungsscheine oder Obligationen

sind unübertragbar, unverzinslich und bei

Sicht zum Nennwert an die Bank zahlbar. Vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels 24

Absatz 2 (ii) wird von allen solchen in konvertierbaren

Währungen zahlbaren Verpflichtungsscheinen

oder Obligationen innerhalb angemessener

Zeitabschnitte der gleiche Prozentsatz zur

Einlösung vorgelegt.

4. Jede Zahlung seitens eines Mitglieds in seiner

eigenen Währung gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels

erfolgt in dem Betrage, von dem die Bank

nach Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds,

falls sie eine solche für notwendig

hält und, falls eine solche vorhanden, unter Verwendung

der im Rahmen des Internationalen

Währungsfonds festgesetzten Parität bestimmt,

daß er dem vollen Wert in Dollar desjenigen

Teiles der Zeichnung entspricht, der einbezahlt

wird. Die erstmalige Zahlung erfolgt in dem

Betrage, den das Mitglied im Sinne dieser Bestimmungen

für angemessen erachtet, unterliegt

jedoch einer binnen neunzig (90) Tagen vom

Zeitpunkt des Fälligwerdens einer solchen Zahlung

durchzuführenden Korrektur in jenem

Ausmaße, das gemäß Entscheidung der Bank notwendig,

ist, um einer solchen Zahlung den vollen

Gegenwert in Dollar zu verleihen.

5. Die Zahlung des gezeichneten Betrages des

abrufbaren Stammkapitals der Bank unterliegt

einem Abruf nur in dem Maße und zu dem

Zeitpunkt, in dem dies nötig ist, damit die Bank

ihren Verpflichtungen nachkommen kann, die

sie gemäß Artikel 11 (ii) und (iv) im Zusammenhang

mit der Aufnahme von Darlehen zur Einbeziehung

in ihre ordentlichen Kapitalmittel

oder im Zusammenhang mit Garantien, die zu

Lasten dieser Kapitalmittel gehen, eingegangen

ist.

6. Im Falle eines Abrufs nach Absatz 5 dieses

Artikels kann die Zahlung je nach Wunsch des

Mitglieds in Gold, in konvertierbarer Währung

oder in jener Währung erfolgen, die zur Erfüllung

der Verpflichtungen der Bank erforderlich

ist, für welche der Abruf erfolgt. Abrufe nicht

einbezahlter Zeichnungen erfolgen nach einem

einheitlichen Prozentsatz für alle abrufbaren

Anteile.

7. Die Bank setzt den Ort für jede Zahlung

gemäß diesem Artikel fest mit der Maßgabe, daß

bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrates

die Zahlung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten

ersten Rate an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen als Treuhänder der Bank

zu erfolgen hat.

Artikel 7

ORDENTLICHE KAPITALMITTEL

Im Rahmen dieses Abkommens umfaßt der

Ausdruck „ordentliche Kapitalmittel" der Bank

folgendes

(i) genehmigtes Stammkapital der Bank, einschließlich

sowohl einbezahlter als auch abrufbarer

Anteile, welches gemäß Artikel 5 dieses

Abkommens gezeichnet wurde, mit Ausnahme

jenes Teiles desselben, der gemäß Artikel 19

Absatz 1 (i) dieses Abkommens einem oder

mehreren Sonderfonds zugeteilt wurde;

(ii) Geldmittel, welche durch Aufnahme von

Darlehen seitens der Bank auf Grund der ihr

durch Artikel 21 (i) dieses Abkommens übertragenen

Befugnisse aufgebracht wurden und auf

welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens

vorgesehene Abrufverpflichtung anwendbar

ist;

(iii) Geldmittel, die als Rückzahlung von Darlehen

oder Garantien eingehen, die mit den in

Unterabsatz (i) und (ii) dieses Artikels angeführten

Mitteln gewährt wurden;

(iv) Einkünfte auf Grund von Darlehen,

welche aus den vorerwähnten Geldmitteln gewährt

wurden, oder auf Grund von Garantien,

auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens

angeführte Abrufverpflichtung anwendbar

ist; sowie

(v) alle anderen Geldmittel oder Einkünfte,

welche bei der Bank eingehen und nicht zu ihren

in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten

Sonderfondsmitteln gehören.

Kapitel lII

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 8

VERWENDUNG DER MITTEL

Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich

zur Erfüllung des Zweckes und der

Aufgaben, die in Artikel 1 beziehungsweise 2

dieses Abkommens angeführt sind, zu verwenden.

Artikel 9

ORDENTLICHE UND BESONDERE

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

1. Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus

ordentlichen Geschäften und besonderen Geschäften.

2. Ordentliche Geschäfte sind solche, die aus den

ordentlichen Kapitalmitteln der Bank finanziert

werden.

3. Besondere Geschäfte sind solche, die aus den

in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln

finanziert werden.

Artikel 10

TRENNUNG DER GESCHÄFTE

1. Die ordentlichen Kapitalmittel und die Sonderfondsmittel

der Bank sind jederzeit und in

jeder Hinsicht voneinander vollkommen getrennt

zu halten, zu verwenden, zu binden, zu investieren

oder anderweitig einzusetzen. Die Finanzausweise

der Bank haben die ordentlichen Geschäfte

und die besonderen Geschäfte der Bank gesondert

auszuweisen.

2. Die ordentlichen Kapitalmittel der Bank

dürfen unter keinen Umständen mit Verlusten

oder Verbindlichkeiten belastet oder zur Deckung

von Verlusten oder Verbindlichkeiten herangezogen

werden, die sich aus besonderen Geschäften

oder anderen Tätigkeiten ergeben, für

die ursprünglich Sonderfondsmittel herangezogen

oder gebunden wurden.

3. Ausgaben, die unmittelbaren Bezug auf

ordentliche Geschäfte haben, sind den ordentlichen

Kapitalmitteln der Bank anzulasten. Ausgaben,

die unmittelbaren Bezug auf besondere

Geschäfte haben, sind den Sonderfondsmitteln

anzulasten. Bei allen anderen Ausgaben erfolgt

die Belastung gemäß den Entscheidungen der

Bank.

Artikel 11

EMPFÄNGER UND GESCHÄFTSVERFAHREN

Vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten

Bedingungen kann die Bank für jedes

Mitglied, für jede Behörde, bevollmächtigte Stelle

oder politische Untergliederung desselben, für

jede im Gebiet eines Mitglieds tätige Rechtspersönlichkeit

oder Unternehmung sowie für

internationale oder regionale Behörden oder

Rechtspersönlichkeiten, die mit der wirtschaftlichen

Entwicklung der Region befaßt sind,

Finanzierungsmittel bereitstellen oder deren Bereitstellung

erleichtern. Die Bank kann ihre

Geschäfte auf folgende Weise durchführen

(i) durch Gewährung von oder Beteiligung an

direkten Darlehen aus ihrem unverminderten

voll einbezahlten Kapital sowie vorbehaltlich der

Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens

aus ihren Reserven und ihrem unverteilten

Gewinn oder aus den unverminderten Sonderfondsmitteln;

(ii) durch Gewährung von oder Beteiligung

an direkten Darlehen aus Mitteln, die von der

Bank auf Kapitalmärkten aufgebracht oder entlehnt

oder von der Bank auf andere Weise zur

Einbeziehung in ihre ordentlichen Kapitalmittel

erworben werden;

(iii) durch Investition von in diesem Artikel

unter (i) und (ii) erwähnten Geldmitteln in Anteilkapital

einer Institution oder Unternehmung

mit der Maßgabe, daß keine solche Investition

erfolgen darf, bevor der Gouverneursrat mit

einer Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der

Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten

Stimmrechte der Mitglieder vertritt, bestimmt

hat, daß die Bank in der Lage ist, diese Art von

Geschäften zu unternehmen, oder

(iv) durch die gesamte oder teilweise Übernahme

von Garantien als Primär- oder Sekundärverpflichteter

für Darlehen für wirtschaftliche

Entwicklung, an denen sich die Bank beteiligt.

Artikel 12

BEGRENZUNG DER ORDENTLICHEN

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

1. Der gesamte im Rahmen der ordentlichen

Geschäftstätigkeit der Bank aushaftende Betrag

an Darlehen, Investitionen in Kapitalanteilen und

Garantien darf zu keiner Zeit den Gesamtbetrag

ihres unverminderten gezeichneten Kapitals,

ihrer Reserven und ihres Gewinns, soweit

zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln gehörig,

ausschließlich der in Artikel 17 dieses Abkommens

vorgesehenen Speziaireserve und anderer

nicht für die ordentliche Geschäftstätigkeit verfügbarer

Reserven, überschreiten.

2. Bei Darlehen, welche aus von der Bank entlehnten

Geldmitteln gewährt werden und auf

welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens

vorgesehene Abrufsverpflichtung anwendbar

ist, darf der aushaftende und in einer bestimmten

Währung an die Bank zahlbare

Gesamtbetrag des Kapitals zu keiner Zeit den

Gesamtkapitalbetrag der von der Bank aufgenommenen

aushaftenden Darlehen, die in der

gleichen Währung zahlbar sind, überschreiten.

3. Bei in Anteilkapital investierten Geldmitteln,

die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank

stammen, darf der investierte Gesamtbetrag

zehn (10) Prozent des zusammengerechneten

Betrages des unverminderten einbezahlten

Stammkapitals der Bank, welches jeweils zu

einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich eingezahlt

worden ist, sowie der Reserven und des

Gewinns, soweit zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln

gehörig, ausschließlich der in Artikel 17

dieses Abkommens vorgesehenen Speziaireserve,

nicht überschreiten.

4. Der Betrag einer Investition in Anteilkapital

darf jenen Prozentsatz des Anteilkapitals der betreffenden

Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung

nicht überschreiten, den das Direktorium

in jedem einzelnen Fall als angemessen festsetzt.

Die Bank wird nicht trachten, durch eine solche

Investition eine maßgebende Beteiligung an der

betreffenden Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung

zu erlangen, außer wo dies zur Sicherung

der Investition der Bank notwendig ist.

Artikel 13

BEREITSTELLUNG VON WÄHRUNGEN

FÜR DIREKTE DARLEHEN

Bei der Gewährung von oder Beteiligung an

direkten Darlehen kann die Bank auf folgende

Weise Finanzierungsmittel bereitstellen

(i) durch Bedienung des Darlehensnehmers

mit Währungen, die nicht mit

der Währung des Mitglieds identisch

sind, auf dessen Gebiet das betreffende

Projekt zur Durchführung gelangen

soll (diese Währung wird im folgenden

als „lokale Währung" bezeichnet), und

die zur Deckung der Devisenkosten

eines solchen Projekts nötig sind, oder

(ii) durch Bereitstellung von Finanzierungsmitteln

zur Deckung der mit

dem betreffenden Projekt verbundenen

lokalen Ausgaben, wo die Bank

dies dadurch erreichen kann, daß sie

lokale Währung zur Verfügung stellt,

ohne irgendwelche ihrer Bestände an

Gold oder konvertierbaren Währungen

zu veräußern. In besonderen Fällen,

wo nach Ansicht der Bank das

Projekt einen unverhältnismäßig großen

Abgang in oder eine unverhältnismäßig

große Belastung der Zahlungsbilanz

des Mitglieds, in dessen Gebiet

das Projekt zur Durchführung gelangen

soll, verursacht oder verursachen

dürfte, können die von der

Bank zur Deckung lokaler Ausgaben

gewährten Finanzierungsmittel in anderen

Währungen als der des betreffenden

Mitglieds bereitgestellt werden; in

solchen Fällen darf der von der Bank

zu diesem Zwecke gewährte Betrag

an Finanzierungsmitteln einen angemessenen

Teil der gesamten lokalen

Ausgaben, die dem Darlehensnehmer

erwachsen, nicht überschreiten.

Artikel 14

GESCHÄFTSGRUNDSÄTZE

Die Geschäftstätigkeit der Bank richtet sich

nach folgenden Grundsätzen

(i) Die Geschäfte der Bank erstrecken sich

hauptsächlich auf die Finanzierung

konkreter Projekte unter Einschluß

solcher, die zu einem nationalen, subregionalen

oder regionalen Entwicklungsprogramm

gehören. Sie können

jedoch auch Darlehen oder Garantien

für Darlehen mit einschließen, die

nationalen Entwicklungsbanken oder

anderen geeigneten Rechtspersönlichkeiten

gewährt werden, um diese in die

Lage zu versetzen, konkrete Entwicklungsprojekte

zu finanzieren, bei denen

der im Einzelfall auftretende Bedarf

an Finanzierungsmitteln nach Auffassung

der Bank nicht groß genug ist,

um eine direkte Beaufsichtigung durch

die Bank zu rechtfertigen;

(ii) bei der Auswahl geeigneter Projekte

läßt sich die Bank stets durch die Bestimmungen

des Artikels 2 Absatz (ii)

dieses Abkommens leiten;

(iii) die Bank finanziert kein Vorhaben auf

dem Gebiet eines Mitglieds, wenn

dieses Mitglied gegen eine solche Finanzierung

Einspruch erhebt;

(iv) vor Gewährung eines Darlehens hat

der Bewerber einen entsprechenden

Darlehensantrag zu stellen und der

Präsident der Bank hat dem Direktorium

auf Grund einer internen

Studie einen schriftlichen Bericht über

den Antrag samt seinen Empfehlungen

vorzulegen;

(v) bei der Prüfung eines Ansuchens um

ein Darlehen oder eine Garantie hat

die Bank gebührend auf die Möglichkeiten

des Darlehensnehmers Bedacht

zu nehmen, Finanzierungsmittel oder

Dienstleistungen anderswo zu Bedingungen

zu erhalten, welche die Bank

unter Berücksichtigung aller maßgeblichen

Faktoren als für den Empfänger

tragbar betrachtet;

(vi) bei der Gewährung eines Darlehens

oder der Garantieübernahme für ein

solches hat die Bank gebührend darauf

Bedacht zu nehmen, daß der Darlehensnehmer

und gegebenenfalls sein

Bürge in der Lage sein werden, ihren

Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag

nachzukommen;

(vii) bei der Gewährung eines Darlehens

oder der Garantieübernahme für ein

solches haben der Zinssatz, die anderen

Lasten und der Tilgungsplan so geartet

zu sein, daß sie nach Auffassung der

Bank für das betreffende Darlehen angemessen

sind;

(viii) für die Garantieübernahme bei einem

durch andere Darlehensgeber gewährten

Darlehen oder bei der Unterbringungsgarantie

von Wertpapieren erhält

die Bank eine angemessene Entschädigung

für ihr Risiko;

(ix) die Erträge jedes Darlehens, jeder Investition

und jeder anderen Finanzierung

im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit

der Bank oder durch

von der Bank gemäß Artikel 19 Absatz

1 (i) geschaffene Sonderfonds sind

ausschließlich für die Erwerbung von

in Mitgliedsländern erzeugten Gütern

und Dienstleistungen in Mitgliedsländern

zu verwenden, außer in Fällen,

wo das Direktorium durch eine Mehrheit

der Direktoren, die mindestens

zwei Drittel der gesamten Stimmrechte

der Mitglieder vertritt, beschließt, die

Erwerbung in einem Nichtmitgliedsland

oder die Erwerbung von in einem

Nichtmitgliedsland erzeugten Gütern

und Dienstleistungen unter besonderen

Umständen, die eine solche Erwerbung

angemessen machen, zu gestatten,

wie zum Beispiel im Falle eines

Nichtmitgliedslandes, in dem der Bank

ein bedeutender Finanzierungsbetrag

bereitgestellt wurde;

(x) im Falle eines von der Bank gewährten

direkten Darlehens gestattet die Bank

dem Darlehensnehmer den Bezug

ihrer Geldmittel nur zur Deckung der

mit dem Projekt zusammenhängenden

Ausgaben in dem Maße, wie diese tatsächlich

entstehen;

(xi) die Bank trifft die nötigen Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß die Erträge

jedes Darlehens, das die Bank gewährt

oder garantiert oder an dem sie

sich beteiligt, nur für die Zwecke, für

welche das Darlehen gewährt worden

ist, und unter gebührender Bedachtnahme

auf die Wirtschaftlichkeit und

Leistungsfähigkeit Verwendung finden;

(xii) die Bank hat gebührend zu berücksichtigen,

daß es erwünscht ist, die Verwendung

eines unverhältnismäßigen

Betrages ihrer Mittel zugunsten eines

einzelnen Mitglieds zu vermeiden;

(xiii) die Bank hat bestrebt zu sein, bei

ihren Investitionen in Anteilkapital

eine angemessene Streuung aufrechtzuerhalten;

sie darf nicht die Verantwortung

für die Führung einer Rechtspersönlichkeit

oder Unternehmung

übernehmen, an der sie beteiligt ist,

außer wo dies zur Sicherung ihrer Investitionen

notwendig ist, und

(xiv) die Bank hat ihre Geschäftstätigkeit

nach den Grundsätzen und mit der

Sorgfalt eines ordentlichen Bankinstitutes

auszuüben.

Artikel 15

BEDINGUNGEN FÜR DIREKTE

DARLEHEN UND GARANTIEN

1. Bei direkten Darlehen, welche die Bank gewährt

oder an denen sie sich beteiligt, sowie bei

von ihr garantierten Darlehen sind im Darlehensvertrage

in Übereinstimmung mit den in Artikel 14

dieses Abkommens angeführten Geschäftsgrundsätzen

und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen

dieses Abkommens die Bedingungen für das

betreffende Darlehen beziehungsweise die betreffende

Garantie festzuhalten, einschließlich

jener, die sich auf die Tilgung, die Zinsen und

die anderen Lasten beziehen, sowie die Fälligkeiten

und Zahlungstermine hinsichtlich des Darlehens

beziehungsweise die Gebühren und

anderen Lasten hinsichtlich der Garantie. Insbesondere

hat der Darlehensvertrag vorzuschreiben,

daß vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels

alle vertraglichen Zahlungen an die Bank in der

ausgeliehenen Währung zu erfolgen haben, außer

wenn im Falle eines direkten Darlehens, welches

im Rahmen besonderer Geschäfte aus gemäß

Artikel 19 Absatz 1 (ii) bereitgestellten Geldmitteln

gewährt wurde, oder im Falle eines auf

diese Weise garantierten Darlehens die Vorschriften

und Bestimmungen der Bank etwas anderes

vorsehen. Von der Bank erteilte Garantien haben

auch vorzuschreiben, daß die Bank ihre Verpflichtung

hinsichtlich der Zinsenzahlungen beendigen

kann, wenn bei Nichterfüllung der Verpflichtungen

durch den Darlehensnehmer und

durch einen gegebenenfalls bestehenden Bürgen

die Bank das Angebot macht, die Schuldtitel oder

andere garantierte Obligationen zum Nennwert

zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot

bezeichneten Datum aufgelaufenen Zinsen zu

kaufen.

2. Ist der Empfänger von Darlehen oder von

Garantien für Darlehen nicht selbst Mitglied, so

kann die Bank, sofern sie dies für zweckmäßig

erachtet, verlangen, daß das Mitglied, auf dessen

Gebiet das betreffende Projekt zur Durchführung

gelangen soll, oder eine öffentliche Behörde oder

irgendeine für die Bank annehmbare bevollmächtigte

Stelle dieses Mitglieds für die Tilgung

und die Zahlung der Zinsen und anderen Lasten

des Darlehens gemäß den Bedingungen desselben

die Garantie übernimmt.

3. Der Darlehens- oder Garantievertrag hat ausdrücklich

die Währung festzulegen, in der alle

vertraglichen Zahlungen an die Bank zu leisten

sind. Auf Wunsch des Darlehensnehmers können

solche Zahlungen jedoch jederzeit in Gold oder

konvertierbarer Währung geleistet werden.

Artikel 16

PROVISION UND GEBÜHREN

1. Zusätzlich zu den Zinsen erhebt die Sank

auf direkte Darlehen, die sie im Rahmen ihrer

ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder an

denen sie sich im Rahmen derselben beteiligt,

eine Provision. Diese periodisch zahlbare Provision

wird bei jedem Darlehen beziehungsweise

jeder Beteiligung auf Grund des ausstehenden

Betrages berechnet, und ihr Satz beträgt mindestens

ein (1) Prozent jährlich, falls die Bank nach

den ersten fünf (5) Jahren ihrer Geschäftstätigkeit

nicht mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer

Mitglieder, die mindestens drei Viertel der gesamten

Stimmrechte der Mitglieder vertritt, eine

Herabsetzung dieses Mindestsatzes beschließt.

2. Bei der Garantieübernahme für ein Darlehen

im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

erhebt die Bank eine Garantiegebühr zu einem

vom Direktorium festgelegten Satze, die periodisch

auf den Betrag des ausstehenden Darlehens

zu zahlen ist.

3. Andere von der Bank im Rahmen ihrer

ordentlichen Geschäftstätigkeit einzuhebende Gebühren

sowie gegebenenfalls im Rahmen ihrer

besonderen Geschäftstätigkeit einzuhebende Provisionen,

Gebühren oder andere Abgaben werden

vom Direktorium festgelegt.

Artikel 17

SPEZIALRESERVE

Der gemäß Artikel 16 dieses Abkommens von

der Bank eingenommene Betrag an Provisionen

und Garantiegebühren wird als Speziaireserve geführt,

die verfügbar gehalten wird, um gemäß

Artikel 1.8 dieses Abkommens entstandene Verpflichtungen

der Bank zu erfüllen. Die Speziaireserve

wird in jener liquiden Form, wie sie vom

Direktorium bestimmt wird, gehalten.

Artikel 18

METHODEN ZUR ERFÜLLUNG DER

BANKVERPFLICHTUNGEN

1. In Verzugsfällen bei Darlehen, welche durch

die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

gewährt wurden, an welchen sie

beteiligt ist oder die durch sie garantiert wurden,

trifft die Bank alle ihr geeignet erscheinenden

Maßnahmen zur Abänderung der Bedingungen

des Darlehens, mit Ausnahme der Rückzahlungswährung.

2. Die Zahlungen, die in Erfüllung der Verpflichtungen

der Bank auf gemäß Artikel 11 (ii)

und (iv) aufgenommene Anleihen oder garantierte

Darlehen, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln

zu bestreiten sind, gehen

(i) erstens zu Lasten der in Artikel 17

vorgesehenen Speziaireserve;

(ii) sodann, soweit notwendig und nach

Ermessen der Bank, zu Lasten der

anderen Reserven, des Gewinnvortrages

und des Kapitals, über welches sie

verfügt.

3. Sind vertragliche Zinsen-, andere Spesen- oder

Amortisationszahlungen auf die von der

Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

aufgenommenen Anleihen oder ähnliche

Zahlungsverpflichtungen der Bank auf durch

sie garantierte, zu Lasten ihrer ordentlichen

Kapitalmittel gehende Darlehen zu erfüllen, so

kann die Bank gemäß Artikel 6 Absatz 6 und 7

dieses Abkommens einen angemessenen Betrag

des nicht abgerufenen gezeichneten abrufbaren

Kapitals abrufen.

4. In Verzugsfällen bei Darlehen, die von der

Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

aus aufgenommenen Geldmitteln gewährt

oder von ihr garantiert wurden, kann die

Bank in der Annahme eines längerdauernden

Verzugs einen zusätzlichen Betrag dieses abrufbaren

Kapitals, der in einem (1) Jahr höchstens

ein (1) Prozent der gesamten Anteile der Mitglieder

betragen darf, für folgende Zwecke abrufen

(i) um den ausstehenden Teil eines von

der Bank garantierten Darlehens, bezüglich

dessen der Darlehensnehmer

im Verzug ist, vor der Fälligkeit zur

Gänze oder teilweise zurückzukaufen

oder ihre Verpflichtungen daraus in

anderer Weise zu erfüllen; und

(ii) um ihre eigenen noch ausstehenden

Anleihen zur Gänze oder teilweise

zurückzukaufen oder ihre Verpflichtungen

daraus in anderer Weise zu

erfüllen.

5. Soll das gezeichnete abrufbare Stammkapital

der Bank gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels

zur Gänze abgerufen werden, so kann die Bank

nötigenfalls für die in Absatz 3 dieses Artikels

angeführten Zwecke ohne Beschränkung, eine

allfällige Beschränkung nach Artikel 24 Absatz

2 (i) und (ii) inbegriffen, die Währung jedes

Mitglieds heranziehen oder umwechseln.

Artikel 19

SONDERFONDS

1. Die Bank kann

(i) mit einer Stimmenmehrheit von zwei

Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure,

die mindestens drei Viertel der

gesamten Stimmrechte der Mitglieder

vertritt, höchstens je zehn (10) Prozent

des Teiles des unverminderten einbezahlten

Kapitals der Bank, der von

den Mitgliedern gemäß Artikel 6 Absatz

2 (a) einbezahlt wird, sowie des

Teiles desselben, der gemäß Artikel 6

Absatz 2 (b) einbezahlt wird, abzweigen

und damit einen oder mehrere

Sonderfonds schaffen; und

(ii) die Verwaltung von Sonderfonds übernehmen,

die dazu bestimmt sind, dem

Zweck der Bank zu dienen, und in

den Wirkungsbereich der Bank fallen.

2. Von der Bank gemäß Absatz 1 (i) dieses Artikels

geschaffene Sonderfonds können zur

Garantierung oder Gewährung von Darlehen

verwendet werden, denen im Rahmen der Entwicklung

ein hoher Vorrang zukommt und die

längere Fälligkeiten, einen längeren rückzahlungsfreien

Zeitraum und niedrigere Zinssätze

aufweisen, als sie die Bank für ihre ordentliche

Geschäftstätigkeit festsetzt. Solche Fonds können

auch zu allen anderen Bedingungen verwendet

werden, die von der Bank bei der Schaffung

dieser Fonds bestimmt werden und weder den

anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens

noch dem Charakter dieser Fonds als sich stets

erneuernde Fonds widersprechen.

3. Von der Bank gemäß Absatz 1 (ii) dieses Artikels

übernommene Sonderfonds können auf

jede Weise und zu allen Bedingungen verwendet

werden, die mit dem Zweck der Bank und mit

der sich auf diese Fonds beziehenden Vereinbarung

nicht im Widerspruch stehen.

4. Die Bank beschließt jene Sonderregeln und

-vorschriften, die für die Schaffung, Verwaltung

und Verwendung jedes einzelnen Sonderfonds

erforderlich sind. Solche Regeln und Vorschriften

dürfen den Bestimmungen dieses Abkommens

nicht widersprechen, mit Ausnahme solcher Bestimmungen,

die ausdrücklich nur auf die ordentliche

Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.

Artikel 20

SONDERFONDSMITTEL

Im Rahmen dieses Abkommens bezieht sich

der Ausdruck „Sonderfondsmittel" auf die Mittel

jedes Sonderfonds und umfaßt

a) Mittel, die aus dem einbezahlten Kapital

für einen Sonderfonds abgezweigt oder

sonstwie ursprünglich für einen Sonderfonds

gewidmet wurden;

b) Geldmittel, die von der Bank zur Einbeziehung

in einen Sonderfonds übernommen

wurden;

c) Geldmittel, die in Verbindung mit aus den

Mitteln eines Sonderfonds finanzierten Anleihen

oder Garantien zurückgezahlt werden

und nach den Regeln und Vorschriften

der Bank für den betreffenden Sonderfonds

diesem Sonderfonds zufließen;

d) Einkünfte, welche aus Geschäften der Bank

stammen, bei denen irgendwelche der oben

erwähnten Mittel oder Gelder verwendet

oder gebunden werden, sofern nach den

Regeln und Vorschriften der Bank für den

betreffenden Sonderfonds diese Einkünfte

diesem Sonderfonds zukommen, und

e) alle anderen einem Sonderfonds zur Verfügung

gestellten Mittel.

Kapitel IV

AUFNAHME VON ANLEIHEN UND

VERSCHIEDENE ANDERE BEFUGNISSE

Artikel 21

ALLGEMEINE BEFUGNISSE

Neben den sonst in diesem Abkommen angeführten

Befugnissen ist die Bank ermächtigt

(i) Darlehen in Mitgliedsländern und anderswo

aufzunehmen und in diesem

Zusammenhang für solche Darlehen

jede von der Bank beschlossene Nebenbürgschaft

oder sonstige Sicherheit

beizubringen, jedoch stets mit der

Maßgabe, daß

(a) die Bank vor dem Verkauf ihrer

Obligationen auf dem Gebiet eines

Landes dessen Zustimmung einholt;

(b) die Bank in Fällen, in denen die

Obligationen der Bank auf die

Währung eines Mitglieds lauten

sollen, dessen vorherige Zustimmung

einholt;

(c) die Bank die Zustimmung der in

Unterabsatz (a) und (b) dieses Absatzes

erwähnten Länder dafür einholt,

daß die Erträge unbeschränkt

in die Währung jedes Mitglieds

umgewechselt werden können; und

(d) die Bank vor ihrem Beschluß, ihre

Obligationen in einem bestimmten

Land zu verkaufen, den Betrag der

bisher von ihr in diesem Land

allenfalls aufgenommenen Darlehen,

den Betrag der früher in

anderen Ländern aufgenommenen

Darlehen sowie die mögliche Verfügbarkeit

von Geldmitteln in

diesen anderen Ländern in Erwägung

zieht und auf den allgemeinen

Grundsatz gebührend Bedacht

nimmt, daß die von ihr aufgenommenen

Darlehen hinsichtlich der

Länder, in denen sie aufgenommen

werden, in größtmöglichem Maße

gestreut sein sollen;

(ii) von der Bank ausgegebene oder garantierte

Wertpapiere oder solche, in

welchen sie Gelder angelegt hat, zu

kaufen und zu verkaufen, stets vorausgesetzt,

daß sie die Zustimmung

jedes Landes erhält, auf dessen Gebiet

die Wertpapiere gekauft oder verkauft

werden sollen;

(iii) Wertpapiere, in welche sie investiert

hat, zu garantieren, um ihre Unterbringung

zu erleichtern;

(iv) allein oder in Gesellschaft mit anderen

die Übernahmegarantie für Wertpapiere

zu übernehmen, die von einem

Rechtsträger oder einer Unternehmung

für Zwecke ausgegeben wurden, die

sich in Übereinstimmung mit den

Aufgaben der Bank befinden;

(v) nicht für die Geschäftstätigkeit der

Bank benötigte Geldmittel in den Gebieten

der Mitglieder in nach dem Ermessen

der Bank bestimmten Schuldverschreibungen

von Mitgliedern oder

Staatsangehörigen derselben anzulegen

sowie im Besitz der Bank befindliche,

für Pensionen oder ähnliche Zwecke

bestimmte Geldmittel in den Gebieten

der Mitglieder in marktfähigen Wertpapieren

anzulegen, die von Mitgliedern

oder Staatsangehörigen derselben

ausgegeben werden;

(vi) technische Beratung und Unterstützung

zu gewähren, sofern dies

ihrem Zwecke dienlich ist und in ihren

Aufgabenbereich fällt, und dort, wo

Ausgaben, die durch die Erbringung

solcher Dienstleistungen entstehen,

nicht rückzahlbar sind, die Nettoeinkünfte

der Bank mit ihnen zu be-

lasten; in den ersten fünf (5) Jahren

ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank

bis zu zwei (2) Prozent ihres einbezahlten

Kapitals für die Erbringung

solcher Dienstleistungen auf nichtrückzahlbarer

Basis aufwenden; und

(vii) im Einklang mit den Bestimmungen

dieses Abkommens alle anderen Befugnisse

auszuüben sowie alle Regeln

und Vorschriften festzulegen, die zur

Förderung ihres Zweckes und ihrer

Aufgaben nötig oder zweckmäßig sind.

Artikel 22

AUF WERTPAPIERE ZU SETZENDER VERMERK

Jedes durch die Bank ausgegebene oder garantierte

Wertpapier hat auf seiner Vorderseite

einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts zu

tragen, daß es sich nicht um eine Schuldverschreibung

einer Regierung handelt, es sei denn, es

handelt sich tatsächlich um die Schuldverschreibung

einer bestimmten Regierung, in welchem

Falle es einen entsprechenden Vermerk zu tragen

hat.

Kapitel V

WÄHRUNGEN

Artikel 23

FESTSTELLUNG DER KONVERTIERBARKEIT

Wann immer es auf Grund dieses Abkommens

notwendig wird, zu entscheiden, ob eine Währung

konvertierbar ist, so soll diese Entscheidung

durch die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen

Währungsfonds getroffen werden.

Artikel 24

VERWENDUNG VON WÄHRUNGEN

1. Guthaben von Zahlungsmitteln der Bank für

Zahlungen in irgendeinem Land dürfen weder

durch bestehende noch durch neu eingeführte

Maßnahmen der Mitglieder beschränkt werden,

sofern es sich um Zahlungsmittel der folgenden

Art handelt

(i) Gold oder konvertierbare Währungen,

die bei der Bank als Einzahlung auf

Zeichnungen ihres Stammkapitals eingehen,

mit Ausnahme der Zahlungen,

die von Mitgliedern gemäß Artikel 6

Absatz 2 (b) erfolgen und gemäß Absatz

2 (i) und (ii) des vorliegenden

Artikels einer Beschränkung unterliegen;

(ii) Währungen von Mitgliedern, die mit

dem Gold oder den konvertierbaren

Währungen, die im vorstehenden

Unterabsatz erwähnt werden, angekauft

wurden;

(iii) Währungen, die von der Bank gemäß

Artikel 21 (i) dieses Abkommens

durch Aufnahme von Darlehen zur

Einbeziehung in ihre ordentlichen

Kapitalmittel beschafft wurden;

(iv) Gold oder Währungen, die bei der

Bank als Zahlung auf Kapital, Zinsen,

Dividenden oder andere Spesen

im Zusammenhang mit Darlehen oder

Investitionen, welche aus den in Unterabsatz

(i) bis (iii) dieses Absatzes

erwähnten Geldmitteln erfolgten, oder

als Gebührenzahlung im Zusammenhang

mit von der Bank übernommenen

Garantien eingehen, und

(v) andere Währungen als die des Mitglieds,

welche das Mitglied von der

Bank im Zuge der Verteilung des Reingewinns

der Bank gemäß Artikel 40

dieses Abkommens erhält.

2. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Besitz

oder die Verwendung der Währung eines

Mitglieds, die bei der Bank eingegangen ist und

nicht unter die Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes fällt, für Zahlungen in irgendeinem

Land seitens der Bank oder irgend jemandes,

der sie von der Bank empfängt, auf irgendeine

Weise zu beschränken, es sei denn,

(i) ein in Entwicklung befindliches Mitgliedsland

beschränkt nach Beratung

mit der Bank und vorbehaltlich periodischer

Überprüfungen durch diese

die Verwendung einer solchen Währung

zur Gänze oder teilweise auf

Zahlungen für Güter oder Dienstleistungen,

die in seinem Gebiet erzeugt

werden und zum dortigen Verbrauch

bestimmt sind, oder

(ii) irgendein anderes Mitglied, dessen

Zeichnungsbetrag in Teil A des Anhangs

A zu diesem Abkommen festgelegt

worden ist und dessen Ausfuhr

an Industrieerzeugnissen keinen bedeutenden

Teil seiner Gesamtausfuhr

ausmacht, hinterlegt zusammen mit

seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde

eine Erklärung, wonach es

wünscht, daß die Verwendung des gemäß

Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlten

Teiles seiner Zeichnung zur

Gänze oder teilweise auf Zahlungen

für in seinem Gebiet erzeugte Güter

oder Dienstleistungen beschränkt werden

möge, dies mit der Maßgabe, daß

solche Beschränkungen periodischen

Überprüfungen durch die Bank und

Beratungen mit dieser unterliegen und

daß vorbehaltlich der üblichen Berücksichtigung

konkurrierender Angebote

mit allen Ankäufen von Gütern oder

Dienstleistungen in dem Gebiet des betreffenden

Mitglieds zuerst der gemäß

Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlte

Teil seiner Zeichnung belastet wird,

oder

(iii) eine solche Währung zu den gemäß

Artikel 19 Absatz 1 (ii) verfügbaren

Sonderfondsmitteln der Bank gehört

und ihre Verwendung besonderen

Regeln und Vorschriften unterliegt.

3. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Besitz

oder die Verwendung von Währungen,

welche bei der Bank als Rückzahlung auf aus

ihren ordentlichen Kapitalmitteln gewährte

direkte Darlehen eingehen, seitens der Bank für

Amortisations- oder Vorauszahlungen oder für

den gänzlichen oder teilweisen Rückkauf ihrer

eigenen Obligationen auf irgendeine Weise zu beschränken,

dies jedoch mit der Maßgabe, daß bis

zum vollständigen Abruf des gezeichneten abrufbaren

Stammkapitals der Bank ein solcher Besitz

oder eine solche Verwendung, mit Ausnahme

der in der Währung des betreffenden Mitglieds

zahlbaren Obligationen, allen nach Absatz 2 (i)

dieses Artikels auferlegten Begrenzungen unterliegt.

4. Gold oder Währungen, die sich im Besitz der

Bank befinden, dürfen von der Bank zum Ankauf

anderer Währungen von Mitgliedern oder

Nichtmitgliedern nicht verwendet werden, außer

(i) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen

im Zuge ihrer ordentlichen Geschäftsabwicklung

oder

(ii) zufolge eines Beschlusses des Direktoriums,

der mit einer Stimmenmehrheit

der Direktoren, die mindestens

zwei Drittel der gesamten Stimmrechte

der Mitglieder vertritt, angenommen

wurde.

5. Keine hier angeführte Bestimmung hindert

die Bank an der Verwendung der Währung eines

Mitglieds zur Deckung von Verwaltungsausgaben,

die der Bank auf dem Gebiet des betreffenden

Mitglieds erwachsen.

Artikel 25

AUFRECHTERHALTUNG DES WERTES

DER WÄHRUNGSBESTÄNDE DER BANK

1. Wird (a) im Rahmen des Internationalen

Währungsfonds die Parität der Währung eines

Mitglieds, ausgedrückt mit Hilfe des in Artikel 4

dieses Abkommens definierten Dollars, herabgesetzt

oder ist (b) der Devisenwert der Währung

eines Mitglieds nach Ansicht der Bank nach erfolgter

Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds

in beträchtlichem Maße gesunken, so

hat dieses Mitglied innerhalb einer angemessenen

Frist an die Bank einen zusätzlichen Betrag in

seiner Währung zu leisten, der erforderlich ist,

um den Wert des gesamten im Besitz der

Bank befindlichen Betrages dieser Währung aufrechtzuerhalten,

mit Ausnahme (a) von Währungsbeträgen,

welche die Bank aus den von ihr

aufgenommenen Darlehen herleitet, und (b) von

Sonderfondsmitteln, welche die Bank gemäß

Artikel 19 Absatz 1 (ii) übernommen hat, sofern

in den Vereinbarungen zur Schaffung solcher

Fonds nichts anderes vorgesehen ist.

2. Wird (a) im Rahmen des Internationalen

Währungsfonds die Parität der Währung eines

Mitglieds, ausgedrückt mit Hilfe des besagten

Dollars, heraufgesetzt oder ist (b) der Devisenwert

der Währung eines Mitglieds nach Ansicht

der Bank nach erfolgter Beratung mit dem Internationalen

Währungsfonds in. beträchtlichem

Maße gestiegen, so hat die Bank diesem Mitglied

innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag

in dieser Währung zu leisten, der erforderlich ist,

um den Wert des gesamten im Besitz der

Bank befindlichen Betrages dieser Währung anzupassen,

mit Ausnahme (a) von Währungsbeträgen,

welche die Bank aus den von ihr aufgenommenen

Darlehen herleitet, und (b) von

Sonderfondsmitteln, welche die Bank gemäß

Artikel 19 Absatz 1 (ii) übernommen hat, sofern

in den Vereinbarungen zur Schaffung solcher

Fonds nichts anderes vorgesehen ist.

3. Die Bank kann auf die Bestimmungen dieses

Artikels verzichten, wenn eine einheitliche proportionale

Änderung in der Parität der Währungen

aller ihrer Mitglieder erfolgt.

Kapitel VI

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 26

STRUKTUR

Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein

Direktorium, einen Präsidenten, einen oder

mehrere Vizepräsidenten sowie die für notwendig

erachteten Beamten und Angestellten.

Artikel 27

GOUVERNEURSRAT: ZUSAMMENSETZUNG

1. Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten

und ernennt einen Gouverneur und einen

Stellvertreter. Die Amtsdauer jedes Gouverneurs

und Stellvertreters ist dem Ermessen des sie ernennenden

Mitglieds unterworfen. Ein Stellvertreter

ist nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs

zur Stimmabgabe berechtigt. Bei seiner

Jahresversammlung ernennt der Gouverneursrat

einen der Gouverneure zum Vorsitzenden, der bis

zur. Wahl des nächsten Vorsitzenden und bis zur

nächsten Jahresversammlung des Gouverneursrates

im Amt bleibt.

2. Die Gouverneure und Stellvertreter erhalten

als solche für ihre Tätigkeit von der Bank kein

Entgelt, doch kann ihnen die Bank angemessene

Spesen für die Teilnahme an Konferenzen vergüten.

Artikel 28

GOUVERNEURSRAT: BEFUGNISSE

1. Alle Befugnisse der Bank stehen dem Gouverneursrat

zu.

2. Der Gouverneursrat kann dem Direktorium

seine Befugnisse teilweise oder zur Gänze übertragen,

mit Ausnahme der Befugnis

(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und

Festlegung der Bedingungen für ihre

Aufnahme;

(ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des

genehmigten Stammkapitals der Bank;

(iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;

(iv) zur Entscheidung über Berufungen

gegen Auslegungen oder Anwendungen

dieses Abkommens durch das

Direktorium;

(v) zur Genehmigung des Abschlusses allgemeiner

Übereinkünfte über die Zusammenarbeit

mit anderen internationalen

Organisationen;

(vi) zur Wahl der Direktoren und des

Präsidenten der Bank;

(vii) zur Festsetzung der Vergütung für die

Direktoren und ihrer Stellvertreter

und des Gehaltes sowie der anderen

Bedingungen des Dienstvertrages des

Präsidenten;

(viii) zur Genehmigung der allgemeinen Bilanz

und der Gewinn- und Verlustrechnung

der Bank nach Prüfung des

Berichts der Rechnungsprüfer;

(ix) zur Entscheidung über die Reserven

und die Verteilung der Reingewinne

der Bank;

(x) zur Abänderung dieses Übereinkommens;

(xi) zur Entscheidung über die Beendigung

der Geschäftstätigkeit der Bank und

die Verteilung ihrer Aktiven sowie

(xii) zur Ausübung aller anderen Befugnisse,

die in diesem Abkommen ausdrücklich

dem Gouverneursrat übertragen

werden.

3. Der Gouverneursrat behält die volle Berechtigung

zur Ausübung seiner Befugnisse in jeder

nach Absatz 2 dieses Artikels dem Direktorium

übertragenen Angelegenheit.

4. Für die Zwecke dieses Abkommens kann der

Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit von

zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure,

welche mindestens drei Viertel der gesamten

Stimmrechte der Mitglieder vertritt, von Zeit zu

Zeit festlegen, welche Länder oder Mitglieder der

Bank als entwickelte oder in Entwicklung befindliche

Länder oder Mitglieder anzusehen sind,

wobei auf die entsprechenden wirtschaftlichen

Erwägungen Bedacht zu nehmen ist.

Artikel 29

GOUVERNEURSRAT: VERFAHREN

1. Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung

sowie sonstige Versammlungen ab, soweit

solche von ihm vorgesehen oder vom Direktorium

einberufen werden. Versammlungen des

Gouverneursrates werden vom Direktorium einberufen,

wenn es von fünf (5) Mitgliedern der

Bank beantragt wird.

2. Für die Beschlußfähigkeit des Gouverneursrates

ist die Anwesenheit einer Mehrheit der

Gouverneure erforderlich, vorausgesetzt, daß

diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten

Stimmrechte der Mitglieder vertritt.

3. Der Gouverneursrat kann durch Verfügung

ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium,

wenn es dies für zweckmäßig erachtet, ohne

Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrates

einen Beschluß der Gouverneure über

eine bestimmte Frage erwirken kann.

4. Der Gouverneursrat und, soweit es dazu ermächtigt

ist, das Direktorium können nachgeordnete

Organe einsetzen, soweit solche zur Führung

der Geschäfte der Bank notwendig oder zweckmäßig

sind.

Artikel 30

DIREKTORIUM: ZUSAMMENSETZUNG

1. (i) Das Direktorium setzt sich aus zehn (10)

Mitgliedern zusammen, die nicht Mitglieder des

Gouverneursrates sind und von denen

(a) sieben (7) von den Gouverneuren gewählt

werden, welche regionale Mitglieder vertreten,

und

(b) drei (3) von den Gouverneuren, welche

nichtregionale Mitglieder vertreten.

Die Direktoren sollen Personen mit hoher Fachbefähigung

in wirtschaftlichen und finanziellen

Angelegenheiten sein und werden gemäß Anhang

B zu diesem Abkommen gewählt.

(ii) Bei der zweiten Jahresversammlung des

Gouverneursrates nach seiner Eröffnungssitzung

prüft der Gouverneursrat den Umfang und die

Zusammensetzung des Direktoriums und erhöht

nach Zweckdienlichkeit die Zahl der Direktoren,

wobei gemäß den zu diesem Zeitpunkt gegebenen

Umständen auf die Erwünschtheit einer Vermehrung

der Vertretung der kleineren weniger

entwickelten Mitgliedsländer im Direktorium besonders

Bedacht zu nehmen ist. Entscheidungen

gemäß diesem Absatz sind mit einer Stimmenmehrheit

der Gesamtzahl der Gouverneure zu

treffen, die mindestens zwei Drittel der gesamten

Stimmrechte der Mitglieder vertritt.

2. Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter

mit voller Befugnis, während seiner Abwesenheit

für ihn zu handeln. Direktoren und Stellvertreter

haben Staatsangehörige von Mitgliedsländern zu

sein. Zwei oder mehr Direktoren dürfen nicht die

gleiche Staatsangehörigkeit haben, ebensowenig

dürfen zwei oder mehr Stellvertreter die

gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Stellvertreter

können an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen,

sind jedoch nur stimmberechtigt, wenn

sie für ihren Direktor handeln.

3. Die Direktoren bleiben zwei (2) Jahre im

Amt und können wiedergewählt werden. Sie

bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger bestimmt

und ernannt sind. Wird die Stelle eines Direktors

mehr als hundertachtzig (180) Tage vor dem

Ablauf seiner Amtszeit frei, so ist gemäß Anhang

B zu diesem Abkommen von den Gouverneuren,

die den früheren Direktor wählten,

für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.

Bei dieser Wahl entscheidet die Mehrheit

der abgegebenen Stimmen dieser Gouverneure.

Wird die Stelle eines Direktors hundertachtzig

(180) oder weniger Tage vor Ablaut

seiner Amtszeit frei, kann für den Rest der Amtszeit

von den Gouverneuren, die den früheren

Direktor wählten, auf ähnliche Weise ein Nachfolger

bestimmt werden, wobei eine Mehrheit

der abgegebenen Stimmen dieser Gouverneure

entscheidet. Während der Vakanz übt der Stellvertreter

die Befugnisse des früheren Direktors

aus, mit Ausnahme jener zur Ernennung eines

Stellvertreters.

Artikel 31

DIREKTORIUM: BEFUGNISSE

Das Direktorium ist für die Führung der laufenden

Geschäfte der Bank verantwortlich und

übt zu diesem Zweck außer den ihm durch dieses

Abkommen ausdrücklich zuerkannten Befugnissen

alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen

Befugnisse aus, und zwar hat es insbesondere

(i) die Arbeit des Gouverneursrates vorzubereiten;

(ii) im Einklang mit den allgemeinen Weisungen

des Gouverneursrates Entscheidungen

über Darlehen, Garantien,

Investitionen in Anteilkapital, von der

Bank aufgenommene Darlehen, Beistellung

technischer Hilfe und andere

Geschäfte der Bank zu treffen;

(in) bei jeder Jahresversammlung dem

Gouverneursrat die Abrechnung für

das jeweilige Finanzjahr zur Genehmigung

vorzulegen und

(iv) das Budget der Bank zu genehmigen.

Artikel 32

DIREKTORIUM: VERFAHREN

1. Das Direktorium übt seine Tätigkeit in der

Regel in der Hauptgeschäftsstelle der Bank aus

und tritt zusammen, sooft es die Geschäfte der

Bank erfordern.

2. Für die Beschlußfähigkeit des Direktoriums

ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren

erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit

mindestens zwei Drittel der gesamten

Stimmrechte der Mitglieder vertritt.

3. Der Gouverneursrat erläßt Bestimmungen,

nach denen ein Mitglied, falls kein Direktor

seiner Staatsangehörigkeit vorhanden ist, einen

Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an

einer Sitzung des Direktoriums entsenden kann,

wenn eine dieses Mitglied besonders betreffende

Angelegenheit zur Erörterung steht.

Artikel 33

ABSTIMMUNG

1. Die gesamten Stimmrechte jedes Mitglieds

setzen sich zusammen aus der Summe seiner

Grundstimmen und seiner Proportionalstimmen,

(i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds bestehen

in jener Stimmenzahl, die sich aus der gleichen

Verteilung auf alle Mitglieder von zwanzig (20)

Prozent der Gesamtsumme der Grundstimmen

und der Proportionalstimmen aller Mitglieder

ergibt.

(ii) Die Zahl der Proportionalstimmen jedes

Mitglieds ist der Zahl der Anteile am Stammkapital

der Bank gleich, die das betreffende Mitglied

besitzt.

2. Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist

jeder Gouverneur zur Abgabe der Stimmen des

von ihm vertretenen Mitglieds berechtigt. Soweit

in diesem Abkommen nicht ausdrücklich

etwas anderes bestimmt ist, wird über alle dem

Gouverneursrat vorliegenden Angelegenheiten

mit einer Mehrheit der bei der Sitzung vertretenen

Stimmrechte entschieden.

3. Bei Abstimmungen im Direktorium ist jeder

Direktor zur Abgabe der Anzahl von Stimmen

berechtigt, die für seine Wahl zählten; diese Stimmen

brauchen nicht einheitlich abgegeben zu

werden. Soweit in diesem Abkommen nicht ausdrücklich

etwas anderes bestimmt ist, wird über

alle dem Direktorium vorliegenden Angelegenheiten

mit einer Mehrheit der bei der Sitzung

vertretenen Stimmrechte entschieden.

Artikel 34

DER PRÄSIDENT

1. Der Gouverneursrat wählt mit einer Stimmenmehrheit

der Gesamtzahl der Gouverneure,

die mindestens eine Mehrheit der gesamten

Stimmrechte der Mitglieder vertritt, einen Präsidenten

der Bank. Er hat Staatsangehöriger

eines regionalen Mitgliedslandes zu sein. Während

der Dauer seiner Amtszeit darf der Präsident

weder Gouverneur noch Direktor noch in einer

dieser beiden Funktionen Stellvertreter sein.

2. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf (5)

Jahre. Er kann wiedergewählt werden. Er wird

jedoch seines Amtes enthoben, wenn der Gouverneursrat

dies mit einer Stimmenmehrheit von

zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure,

die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte

der Mitglieder vertritt, beschließt. Wird

die Stelle des Präsidenten aus irgendeinem Grunde

mehr als hundertachtzig (180) Tage vor Ablaut

seiner Amtszeit frei, so ist gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 1 dieses Artikels vom Gouverneursrat

ein Nachfolger für den nicht abgelaufenen

Teil dieser Amtszeit zu wählen. Wird

diese Stelle aus irgendeinem Grunde hundertachtzig

(180) oder weniger Tage vor Ablauf der

Amtszeit frei, so kann für den nicht abgelaufenen

Teil der Amtszeit vom Gouverneursrat auf

ähnliche Weise ein Nachfolger gewählt werden.

3. Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums,

hat jedoch, außer einer entscheidenden

Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht.

Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates

ohne Stimmrecht teilnehmen.

4. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter

der Bank.

5. Der Präsident ist der Vorgesetzte des Personals

der Bank und führt unter der Leitung

des Direktoriums die laufenden Geschäfte der

Bank. Er ist für die Organisation sowie für die

Einstellung und Entlassung der Beamten und

Angestellten gemäß den vom Direktorium beschlossenen

Satzungen verantwortlich.

6. Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung

der Sicherung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit

und fachlichem Können hat der Präsident

bei der Ernennung der Beamten und Angestellten

gebührend darauf zu achten, daß die

Personalauswahl auf möglichst breiter regionaler

geographischer Grundlage erfolgt.

Artikel 35

VIZEPRÄSIDENT(EN)

1. Auf Empfehlung des Präsidenten ernennt das

Direktorium einen oder mehrere Vizepräsidenten.

Die Amtszeit des (der) Vizepräsidenten

sowie seine (ihre) Befugnisse und Aufgaben in

der Verwaltung der Bank werden vom Direk-

torium festgelegt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung

des Präsidenten übt der Vizepräsident

oder, falls es deren mehrere gibt, der rangälteste

Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten aus

und erfüllt dessen Aufgaben.

2. Der (die) Vizepräsident(en) kann (können)

an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen,

ohne aber dabei ein Stimmrecht zu haben, es sei

denn, daß der Vizepräsident oder gegebenenfalls

der rangälteste Vizepräsident in Vertretung des

Präsidenten die entscheidende Stimme hat.

Artikel 36

VERBOT POLITISCHER BETÄTIGUNG

DER INTERNATIONALE CHARAKTER DER

BANK

1. Die Bank nimmt weder Darlehen noch

Unterstützung an, durch die ihr Zweck oder

ihre Aufgaben in irgendeiner Weise beeinträchtigt,

beschränkt, einseitig beeinflußt oder sonstwie

verändert werden könnten.

2. Die Bank, ihr Präsident, ihr(e) Vizepräsidenten),

ihre Beamten und Angestellten dürfen

sich weder in die politischen Angelegenheiten

eines Mitglieds einmischen noch sich bei ihren

Entscheidungen von den politischen Verhältnissen

des betreffenden Mitglieds beeinflussen

lassen. Bei ihren Entscheidungen dürfen nur

wirtschaftliche Überlegungen maßgebend sein.

Diese Überlegungen sind im Interesse der Erreichung

und Erfüllung des Zweckes und der

Aufgaben der Bank unparteiisch abzuwägen.

3. Der Präsident, der (die) Vizepräsident(en)

sowie die Beamten und Angestellten der Bank

sind in Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der

Bank und keiner anderen Stelle verantwortlich.

Jedes Mitglied der Bank hat den internationalen

Charakter dieser Pflicht zu beachten und jeden

Versuch zu unterlassen, sie bei Ausübung ihrer

Pflichten zu beeinflussen.

Artikel 37

GESCHÄFTSSTELLE DER BANK

1. Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet

sich in Manila, Philippinen.

2. Die Bank kann anderswo Agenturen oder

Zweigstellen errichten.

Artikel 38

VERBINDUNGSSTELLEN,

HINTERLEGUNGSSTELLEN

1. Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete

offizielle Stelle, mit der die Bank in jeder aus

diesem Abkommen sich ergebenden Angelegenheit

in Verbindung treten kann.

2. Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank

oder eine im Einvernehmen mit der Bank vereinbarte

andere Agentur als Hinterlegungsstelle,

bei der die Bank ihre Bestände in der Währung

des betreffenden Mitglieds sowie andere Aktiven

der Bank unterhalten kann.

Artikel 39

ARBEITSSPRACHE, BERICHTE

1. Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch.

2. Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern

einen Jahresbericht, der einen geprüften Rechnungsauszug

enthält, und veröffentlicht diesen

Bericht. Ferner übermittelt sie ihren Mitgliedern

vierteljährlich eine zusammenfassende Übersicht

über ihre finanzielle Lage samt der Gewinn- und

Verlustrechnung, woraus die Ergebnisse ihrer

Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.

3. Die Bank kann auch andere Berichte, soweit

ihr solche zur Erfüllung ihres Zweckes und

ihrer Aufgaben wünschenswert erscheinen, veröffentlichen.

Diese Berichte sind den Mitgliedern

der Bank zu. übermitteln.

Artikel 40

VERTEILUNG DER REINEINNAHMEN

1. Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher

Teil der Reineinnahmen der Bank, einschließlich

der Reineinnahmen der Sonderfonds,

nach Vorsorge für Reserven als Gewinn vorgetragen

wird und welcher Teil, wenn überhaupt,

an die Mitglieder verteilt werden soll.

2. Die im vorstehenden Absatz erwähnte Verteilung

erfolgt im Verhältnis zu der Anzahl von

Anteilen, die jedes Mitglied besitzt.

3. Die Zahlungen erfolgen auf die Weise und in

der Währung, die der Gouverneursrat festlegt.

Kapitel VII

AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG

VON MITGLIEDERN, VORÜBERGEHENDE

EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG

DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

DER BANK

Artikel 41

AUSTRITT

1. Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank

durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige

an ihre Hauptgeschäftsstelle austreten.

2. Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam

und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in seiner

Anzeige angegebenen Zeitpunkt, in keinem Falle

jedoch weniger als sechs (6) Monate nach dem

Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige bei der

Bank. Bevor der Austritt endgültig wirksam

wird, kann jedoch das Mitglied die Bank jederzeit

schriftlich von der Zurückziehung seiner Anzeige

über die Austrittsabsicht verständigen.

3. Ein austretendes Mitglied bleibt gegenüber

der Bank für alle direkten und anteilsmäßigen

Verpflichtungen haftbar, denen es zum Zeitpunkt

der Übermittlung der Austrittsanzeige unterworfen

war. Falls der Austritt endgültig wirksam

wird, erwächst dem Mitglied keine Verbindlichkeit

aus Verpflichtungen, die sich aus Geschäften

der Bank ergeben, die nach dem Zeitpunkt des

Einganges der Austrittsanzeige bei der Bank

durchgeführt wurden.

Artikel 42

SUSPENDIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen

gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann

der Gouverneursrat dieses Mitglied mit einer

Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl

der Gouverneure, die mindestens drei

Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder

vertritt, suspendieren.

2. Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert

seine Mitgliedschaft bei der Bank automatisch

ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt seiner

Suspendierung, sofern der Gouverneursrat nicht

innerhalb dieses Zeitraumes von einem Jahr mit

der gleichen Mehrheit, wie sie für die Suspendierung

nötig war, beschließt, es wieder in seine

Mitgliedschaft einzusetzen.

3. Während der Suspendierung ist das Mitglied

nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem

Abkommen, das Austrittsrecht ausgenommen,

auszuüben, doch bleibt es allen seinen

Verpflichtungen unterworfen.

Artikel 43

ABRECHNUNG

1. Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft

eines Landes erlischt, bleibt dieses gegenüber

der Bank für seine direkten Verpflichtungen

und für seine anteilsmäßige Haftung so lange

haftbar, als irgendein Teil der vor seinem Ausscheiden

gewährten Darlehen oder Garantien

noch aussteht; jedoch haftet es nicht für Verbindlichkeiten

aus Darlehen und Garantien, die

die Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt hat,

auch ist es weder an den Einnahmen noch den

Ausgaben der Bank beteiligt.

2. Beim Ausscheiden eines Landes vereinbart die

Bank den Rückkauf der Anteile dieses Landes

durch die Bank als Teil der Abrechnung mit

diesem Land gemäß den Bestimmungen der Absätze

3 und 4 dieses Artikels. Zu diesem Zweck

gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert,

welchen die Bücher der Bank zum Zeitpunkt

des Erlöschens der Mitgliedschaft des Landes ausweisen.

3. Die Bezahlung der durch die Bank gemäß

diesem Artikel zurückgekauften Anteile erfolgt

zu den nachstehenden Bedingungen

(i) Jeder dem betreffenden Land für seine

Anteile geschuldete Betrag wird so

lange zurückbehalten, als das Land,

seine Zentralbank oder irgendeine seiner

Behörden, bevollmächtigten Stellen

oder politischen Untergliederungen

als Darlehensnehmer oder Bürge der

Bank gegenüber haftet, und jener Betrag

kann nach Ermessen der Bank

zur Deckung einer jeden solchen Verpflichtung

bei Fälligkeit herangezogen

werden. Kein Betrag wird wegen der

anteilsmäßigen Haftung des Landes für

künftige Abrufe auf Grund seiner Anteilszeichnung

gemäß Artikel 6 Absatz

5 dieses Abkommens zurückbehalten.

Auf keinen Fall darf an ein Mitglied

ein für dessen Anteile geschuldeter

Betrag vor Ablauf von sechs (6)

Monaten nach dem Zeitpunkt, an

welchem die Mitgliedschaft des Landes

erlischt, ausbezahlt werden.

(ii) Soweit der als Rückkaufpreis gemäß

Absatz 2 dieses Artikels geschuldete

Betrag die Gesamtverpflichtungen aus

Darlehen und Garantien gemäß Unterabsatz

(i) dieses Absatzes übersteigt,

kann die Bezahlung von Anteilen von

Zeit zu Zeit gemäß der Übergabe der

entsprechenden Anteilszertifikate durch

das betreffende Land so lange erfolgen,

bis das frühere Mitglied den vollen

Rückkaufpreis erhalten hat.

(iii) Zahlungen erfolgen in den von der

Bank in Anbetracht ihrer Finanzlage

festgelegten verfügbaren Währungen.

(iv) Hat die Bank Verluste aus irgendwelchen

Garantien oder Darlehen, die

zu dem Zeitpunkt des Erlöschens der

Mitgliedschaft eines Landes ausständig

waren, zu tragen und übersteigen diese

Verluste den gegen solche Verluste zu

diesem Zeitpunkt vorhandenen und

für solche Fälle vorgesehenen Betrag

der Reserve, so hat das betreffende

Land auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen,

um welchen sich der

Rückkaufpreis seiner Anteile vermindert

hätte, wenn der Verlust zum

Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises

in Rechnung gestellt worden

wäre. Darüber hinaus bleibt das

frühere Mitglied für jeden Abruf unbezahlter

Anteile gemäß Artikel 6

Absatz 5 dieses Abkommens im gleichen

Ausmaße haftbar, wie es zur

Haftung verpflichtet gewesen wäre,

wenn der Kapitalverlust und der Abruf

zum Zeitpunkt der Bestimmung

des Rückkaufpreises seiner Anteile

eingetreten wären.

4. Beendigt die Bank ihre Geschäftstätigkeit gemäß

Artikel 45 dieses Übereinkommens innerhalb

von sechs (6) Monaten nach Erlöschen der

Mitgliedschaft eines Landes, so werden alle

Rechte des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen

der Artikel 45 bis 47 dieses Abkommens

festgelegt. Für die Zwecke dieser Artikel

gilt ein solches Land weiter als Mitglied,

ohne jedoch Stimmrechte zu besitzen.

Artikel 44

VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG DER

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Im Notfalle kann das Direktorium vorübergehend

die Geschäftstätigkeit in bezug auf die

Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen,

bis sich die Gelegenheit zu einer Beratung

des Gouverneursrates über das weitere Vorgehen

ergibt.

Artikel 45

BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

1. Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit auf

Grund einer Entschließung des Gouverneursrates,

die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln

der Gesamtzahl der Gouverneure, welche

mindestens drei Viertel der gesamten, Stimmrechte

der Mitglieder vertritt, angenommen

wurde, beendigen.

2. Nach einer solchen Beendigung stellt die

Bank unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit

ein, soweit sie sich nicht auf die ordnungsgemäße

Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung

ihrer Aktiven und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten

bezieht.

Artikel 46

HAFTPFLICHT DER MITGLIEDER UND

BEZAHLUNG VON FORDERUNGEN

1. Bei Beendigung der Geschäftstätigkeit der

Bank besteht die Haftpflicht aller Mitglieder für

nicht abgerufene Anteile auf das Stammkapital

der Bank und für den Fall der Abwertung ihrer

Währung so lange, bis alle Gläubigerforderungen

einschließlich jeder anteilsmäßigen Haftung erfüllt

worden sind.

2. Alle Gläubiger mit direkten Forderungen

werden zunächst aus den Aktiven der Bank befriedigt

und sodann aus Einzahlungen an die

Bank auf Grund unbezahlter oder abrufbarer

Anteile. Bevor irgendwelche Zahlungen an Gläubiger

mit direkten Forderungen durchgeführt

werden, hat das Direktorium die ihm nötig erscheinenden

Maßnahmen zu treffen, um eine pro

rata Verteilung an die Inhaber von direkten wie

auch anteilsmäßigen Forderungen zu sichern.

Artikel 47

VERTEILUNG DER AKTIVEN

1. Eine Verteilung der Aktiven an die Mitglieder

auf Grund ihrer Anteile am Stammkapital

erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber

den Gläubigern erfüllt oder gedeckt worden

sind. Überdies muß eine solche Verteilung

vom Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit

von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure,

die mindestens drei Viertel der gesamten

Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt

werden.

2. Jede Verteilung der Aktiven der Bank an

die Mitglieder erfolgt im Verhältnis zu dem im

Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapital

und ist zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen

vorzunehmen, welche die Bank für

recht und billig erachtet. Die Anteile an den verteilten

Aktiven brauchen hinsichtlich der Art

der Aktiven nicht einheitlich zu sein. Kein Mitglied

hat das Recht, bei einer solchen Verteilung

der Aktiven seinen Anteil zu erhalten, bevor es

alle seine Verpflichtungen gegenüber der Bank

geregelt hat.

3. Jedes Mitglied, welches gemäß diesem Artikel

verteilte Aktiven erhält, genießt hinsichtlich

dieser Aktiven dieselben Rechte, wie sie die Bank

vor deren Verteilung genossen hat.

Kapitel VIII

RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN,

BEFREIUNGEN UND PRIVILEGIEN

Artikel 48

ZWECK DES KAPITELS

Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer

Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr

übertragenen Aufgaben durchzuführen, sind ihr

im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die

Immunitäten, die Befreiungen und die Privilegien,

die in diesem Kapitel angeführt sind, einzuräumen.

Artikel 49

RECHTSSTELLUNG

Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit

und insbesondere die unbeschränkte Fähigkeit,

(i) Verträge zu schließen;

(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum

zu erwerben und darüber zu verfügen;

sowie

(iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu

machen.

Artikel 50

IMMUNITÄT IN BEZUG AUF GERICHTLICHE

VERFAHREN

1. Die Bank genießt Immunität bezüglich jeder

Art von gerichtlichen Verfahren, außer in Fällen,

die sich aus oder in Verbindung mit der Ausübung

ihrer Befugnisse, Gelddarlehen aufzunehmen,

Schuldverschreibungen zu garantieren

sowie Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen

oder für deren Verkauf die Garantie zu übernehmen,

ergeben; in solchen Fällen können Klagen

gegen die Bank vor einem zuständigen Gericht

im Gebiet eines Landes erhoben werden, in

dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle oder

eine Zweigstelle besitzt oder einen Vertreter für

die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt

oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert

hat.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 dieses Artikels dürfen gegen die Bank

keine Klagen von einem Mitglied oder einer Behörde

oder bevollmächtigten Stelle eines Mitglieds

oder von einer Rechtspersönlichkeit oder

Person, welche ein Mitglied direkt oder indirekt

vertritt oder Forderungen von einem Mitglied

oder von einer Behörde oder bevollmächtigten

Stelle eines Mitglieds ableitet, erhoben werden.

Die Mitglieder nehmen jene allfälligen besonderen

Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten

zwischen der Bank und ihren Mitgliedern in Anspruch,

die in diesem Abkommen, in den Verordnungen

und Vorschriften der Bank oder in

mit der Bank eingegangenen Verträgen vorgesehen

sind.

3. Das Eigentum und die Aktiven der Bank

sind, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich

befinden, jeglicher Form der Beschlagnahme,

Sicherstellung oder Zwangsvollstreckung entzogen,

solange nicht ein rechtskräftiges Urteil

gegen die Bank ergangen ist.

Artikel 51

IMMUNITÄT DER AKTIVEN

Eigentum und Aktiven der Bank, gleichgültig

wo gelegen und in wessen Händen befindlich,

sind vor Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung,

Enteignung oder jeder anderen Form der

Beschlagnahme oder Verfallserklärung durch gesetzgebende

oder gesetzdurchführende Handlungen

geschützt.

Artikel 52

IMMUNITÄT DER ARCHIVE

Die Archive der Bank sowie überhaupt alle

ihr gehörigen oder in ihrem Besitz befindlichen

Dokumente, gleichgültig, wo gelegen, sind unverletzlich.

Artikel 53

BEFREIUNG DER AKTIVEN VON BESCHRÄNKUNGEN

Soweit es die wirksame Erfüllung des Zweckes

und der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich

der Bestimmungen dieses Abkommens

sind das gesamte Eigentum und alle Aktiven der

Bank von allen Beschränkungen, Verfügungen,

Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

Artikel 54

NACHRICHTENPRIVILEG

Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr

der Bank in einer Weise, die nicht

ungünstiger ist als die, in der es den amtlichen

Nachrichtenverkehr eines anderen Mitglieds behandelt.

Artikel 55

IMMUNITÄTEN UND PRIVILEGIEN DES

PERSONALS DER BANK

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter,

Beamten und Angestellten der Bank, einschließlich

der Experten, die im Auftrage der Bank

tätig sind,

(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen

Verfahren, welche sich auf ihre

Tätigkeit in ihrer amtlichen Stellung

beziehen, soweit die Bank diese Immunität

nicht aufhebt;

(ii) genießen, falls sie nicht einheimische

Bürger oder Staatsangehörige sind, die

gleiche Immunität gegen Einwanderungsbeschränkungen,

Ausländerkontrollvorschriften

und staatliche

Dienstverpflichtungen und die gleichen

Erleichterungen in bezug auf Devisenvorschriften,

wie die Mitglieder sie den

Vertretern, Beamten und Angestellten

vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder

gewähren; und

(iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen

die gleiche Behandlung, wie sie

die Mitglieder den Vertretern, Beamten

und Angestellten vergleichbaren Ranges

anderer Mitglieder gewähren.

Artikel 56

BEFREIUNG VON DER BESTEUERUNG

1. Die Bank, ihre Aktiven, ihr Eigentum, ihre

Einkünfte sowie ihre Geschäfte und Transaktionen

sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit.

Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung

zur Entrichtung, Zurückbehaltung oder Einziehung

von Steuern oder Abgaben befreit.

2. Auf oder im Hinblick auf Gehälter und sonstige

Bezüge, die von der Bank an Direktoren,

Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank,

einschließlich der im Auftrage der Bank tätigen

Experten, gezahlt werden, dürfen keine Steuern

erhoben werden, außer in Fällen, wo ein Mitglied

zusammen mit seiner Ratifikations- oder

Annahmeurkunde eine Erklärung des Inhaltes

hinterlegt, daß sich das betreffende Mitglied für

sich und seine politischen Untergliederungen das

Recht vorbehält, Gehälter und sonstige Bezüge,

die von der Bank an Bürger oder Staatsangehörige

dieses Mitglieds gezahlt werden, zu versteuern.

3. Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf

irgendwelche von der Bank ausgegebene Obligationen

oder Wertpapiere, einschließlich von Dividenden

oder Zinsen darauf, in wessen Händen

sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,

(i) die solche Obligationen oder Wertpapiere

nur deswegen benachteiligt,

weil sie von der Bank ausgegeben sind,

oder

(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage

dieser Besteuerung der Ausgabeort

oder die Währung, in welchen diese

begeben oder zahlbar gemacht sind

oder bezahlt werden, oder der Sitz

einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung

oder Geschäftsstelle ist.

4. Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf

irgendwelche von der Bank garantierte Obligationen

oder Wertpapiere, einschließlich von Dividenden

oder Zinsen darauf, in wessen Händen

sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,

(i) die solche Obligationen oder Wertpapiere

nur deswegen benachteiligt,

weil sie von der Bank garantiert sind,

oder

(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage

dieser Besteuerung der Sitz einer von

der Bank unterhaltenen Niederlassung

oder Geschäftsstelle ist.

Artikel 57

DURCHFÜHRUNG

Jedes Mitglied hat in Übereinstimmung mit

seiner Rechtsordnung unverzüglich alle erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, um die in diesem

Kapitel niedergelegten Bestimmungen in seinem

eigenen Gebiet in Kraft zu setzen; es hat die

Bank über die diesbezüglich von ihm getroffenen

Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 58

VERZICHT AUF IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN

UND PRIVILEGIEN

Die Bank kann nach ihrem Ermessen in jedem

Falle auf Privilegien, Immunitäten und Befreiungen,

die ihr gemäß diesem Kapitel zustehen,

in jener Weise und unter jenen Bedingungen verzichten,

die sie zur Wahrung der Interessen der

Bank als zweckmäßig erachtet.

Kapitel IX

ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG,

SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN

Artikel 59

ÄNDERUNGEN

1. Dieses Abkommen kann nur durch eine

Entschließung des Gouverneursrates abgeändert

werden, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei

Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die

mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte

der Mitglieder vertritt, genehmigt wird.

2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes

1 dieses Artikels ist die einhellige Zustimmung

des Gouverneursrates erforderlich für die

Genehmigung jeder Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus der Bank,

(ii) der in Artikel 5 Absatz 6 und 7 vorgesehenen

Beschränkungen der Haftung

und

(iii) der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen

Rechte bezüglich des Erwerbs von

Stammkapital.

3. Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens,

gleichgültig, ob sie von einem Mitglied

oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden

des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher

sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wurde

eine Änderung angenommen, so hat die Bank

dies allen Mitgliedern durch eine offizielle Mitteilung

zur Kenntnis zu bringen. Änderungen

werden für alle Mitglieder drei (3) Monate nach

dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung verbindlich,

sofern der Gouverneursrat in dieser

nicht eine andere Frist festsetzt.

Artikel 60

AUSLEGUNG ODER ANWENDUNG

1. Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder

Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens,

die sich zwischen einem Mitglied und der

Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern

der Bank ergeben, sind dem Direktorium zur

Entscheidung zu unterbreiten. Gehört dem

Direktorium kein Direktor seiner Nationalität

an, so hat ein durch die zur Erörterung stehende

Frage besonders betroffenes Mitglied das Recht

auf direkte Vertretung im Direktorium während

dieser Erörterung; der Vertreter eines solchen

Mitglieds ist jedoch nicht stimmberechtigt. Dieses

Recht auf Vertretung wird durch den Gouverneursrat

geregelt.

2. Hat das Direktorium gemäß Absatz 1 dieses

Artikels eine Entscheidung getroffen, so kann

jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den

Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung

endgültig ist. Bis zur Entscheidung durch

den Gouverneursrat kann die Bank, soweit sie

es für erforderlich hält, nach Maßgabe der Entscheidung

des Direktoriums handeln.

Artikel 61

SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN

Kommt es zwischen der Bank und einem Land,

das als Mitglied ausgeschieden ist, oder nach Annahme

einer Entschließung über die Beendigung

der Geschäftstätigkeit der Bank zwischen der

Bank und einem Mitglied zu einer Meinungsverschiedenheit,

so ist diese zur Entscheidung einem

aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht

zu unterbreiten. Einer der Schiedsrichter

wird von der Bank, der zweite von dem betreffenden

Land und der dritte, sofern die Parteien

nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes oder von einer

anderen auf Grund vom Gouverneursrat erlassener

Vorschriften bestimmten Instanz ernannt.

Eine einfache Mehrheit der Schiedsrichter genügt

zur Annahme einer Entscheidung, die endgültig

und für die Parteien bindend ist. Der dritte

Schiedsrichter ist ermächtigt, alle Verfahrensfragen

zu regeln, über die sich die Parteien nicht

zu einigen vermögen.

Artikel 62

STILLSCHWEIGENDE ZUSTIMMUNG

Wird für irgendein Vorhaben der Bank die

vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt,

so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet,

sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen,

von der Bank bei der Bekanntmachung

des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied

festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.

Kapitel X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

UNTERZEICHNUNG UND HINTERLEGUNG

1. Die Urschrift dieses Abkommens in einer

einzigen Ausfertigung in englischer Sprache liegt

bei der Wirtschaftskommission der Vereinten

Nationen für Asien und den Fernen Osten in

Bangkok bis zum 31. Jänner 1966 zur Unterzeichnung

durch die Regierungen der in Anhang

A zu diesem Abkommen angeführten Länder

auf. Danach wird diese Urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen (im folgenden

„Verwahrer" genannt) hinterlegt.

2. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern

und anderen Ländern, die Mitglieder der

Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Abkommens.

Artikel 64

RATIFIZIERUNG ODER ANNAHME

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung

oder Annahme durch die Unterzeichner. Die

Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim

Verwahrer bis spätestens 30. September 1966 zu

hinterlegen. Der Verwahrer setzt von jeder Hinterlegung

und ihrem Zeitpunkt die anderen

Unterzeichner entsprechend in Kenntnis.

2. Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations- oder

Annahmeurkunde vor dem Zeitpunkt, zu

dem dieses Abkommen in Kraft tritt, hinterlegt

wird, wird zu diesem Zeitpunkt Mitglied der

Bank. Jeder andere Unterzeichner, der den Bestimmungen

des vorstehenden Absatzes entspricht,

wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der

Bank, zu dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde

hinterlegt wird.

Artikel 65

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die

Ratifikations- oder Annahmeurkunden von mindestens

fünfzehn (15) Unterzeichnern (darunter

mindestens zehn [10] regionalen Ländern) hinterlegt

worden sind, deren Erstzeichnungen gemäß

Anhang A zu diesem Abkommen zusammen

mindestens fünfundsechzig (65) Prozent des

genehmigten Stammkapitals der Bank ausmachen.

Artikel 66

AUFNAHME DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

1. Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten

ist, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur . und

der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission

der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen

Osten beruft die Eröffnungssitzung des Gouverneursrates

ein.

2. Bei seiner Eröffnungssitzung trifft der Gouverneursrat

(i) die Veranlassungen für die Wahl der

Direktoren der Bank gemäß Artikel 30

Absatz 1 dieses Abkommens und

(ii) die Veranlassungen für die Festlegung

des Zeitpunktes, zu dem die Bank

ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.

3. Die Bank hat ihre Mitglieder vom Zeitpunkt

der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit zu unterrichten.

GESCHEHEN in der Stadt Manila, Philippinen,

am 4. Dezember 1965 in einer einzigen

Ausfertigung in englischer Sprache, welche zur

Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen

für Asien und den Fernen Osten in Bangkok

gebracht und sodann gemäß Artikel 63 dieses

Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen in New York hinterlegt wird.

ANHANG A

ERSTZEICHNUNGEN AUF DAS GENEHMIGTE

STAMMKAPITAL FÜR LÄNDER,

DIE GEMÄSS ARTIKEL 64 MITGLIEDER

WERDEN KÖNNEN

ANHANG B

WAHL DER DIREKTOREN

Abschnitt A. Wahl von Direktoren

durch die regionale Mitglieder

vertretenden Gouverneure

(1) Jeder ein regionales Mitglied vertretende

Gouverneur hat alle Stimmen des Mitglieds, das

er vertritt, für eine einzige Person abzugeben.

(2) Die sieben (7) Personen, welche die höchste

Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch

hat keine Person als gewählt zu gelten, die

weniger als zehn (10) Prozent der gesamten

Stimmrechte der regionalen Mitglieder erhält.

(3) Werden beim ersten Wahlgang keine sieben

(7) Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter

Wahlgang, bei welchem die Person mit der niedrigsten

Stimmenzahl im vorangehenden Wahlgang

ausscheidet und Stimmen nur abgegeben

werden von

(a) Gouverneuren, die beim ersten Wahlgang

für eine nichtgewählte Person stimmten,

und

(b) Gouverneuren, von deren Abstimmung für

eine gewählte Person man gemäß Absatz 4

dieses Abschnitts annimmt, daß sie die für

jene Person abgegebene Stimmenzahl auf

über elf (11) Prozent der gesamten Stimmrechte

der regionalen Mitglieder gebracht

hat.

(4) (a) Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur

abgegebenen Stimmen als solche zu gelten

haben, durch welche die Gesamtzahl der für

eine Person abgegebenen Stimmen auf über elf

(11) Prozent stieg, wird angenommen, daß die

besagten elf (11) Prozent erstens die Stimmen des

Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl

für diese Person abgab, sodann in abnehmender

Reihenfolge die Stimmen jedes Gouverneurs,

der die nächsthöchste Zahl abgab, bis

elf (11) Prozent erreicht sind.

(b) Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen

ein Teil gezählt werden muß, damit die für

eine Person abgegebenen Stimmen auf über zehn

(10) Prozent steigen, wird angenommen, daß er

alle seine Stimmen für diese Person abgegeben

hat, selbst wenn die Gesamtzahl der für diese

Person abgegebenen Stimmen dadurch elf (11)

Prozent übersteigt.

(5) Sind nach dem zweiten Wahlgang noch

keine sieben (7) Personen gewählt, so erfolgen

weitere Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt

festgelegten Grundsätzen und Verfahren, wobei

jedoch — ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes

(2) dieses Abschnittes —, nachdem sechs

(6) Personen gewählt sind, die siebente durch

einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen der

regionalen Mitglieder gewählt werden kann. Es

wird angenommen, daß alle diese Reststimmen

für die Wahl des siebenten Direktors gezählt

haben.

(6) Im Falle einer Erhöhung der Zahl der Direktoren,

die von regionale Mitglieder vertretenden

Gouverneuren zu wählen sind, werden die

in den Absätzen (2), (3) und (4) des Abschnitts A

dieses Anhangs festgelegten Mindest- und Höchstprozentsätze

durch den Gouverneursrat entsprechend

angepaßt.

Abschnitt B. Wahl von Direktoren

durch die nichtregionale Mitglieder

vertretenden Gouverneure

(1) Jeder ein nichtregionales Mitglied vertretende

Gouverneur hat alle Stimmen des Mitglieds,

das er vertritt, für eine einzige Person

abzugeben.

(2) Die drei (3) Personen, welche die höchste

Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch

hat keine Person als gewählt zu gelten, die

weniger als fünfundzwanzig (25) Prozent der

gesamten Stimmrechte der nichtregionalen Mitglieder

erhält.

(3) Werden beim ersten Wahlgang keine drei

(3) Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang,

bei welchem die Person mit der niedrigsten

Stimmenzahl im vorangehenden Wahlgang

ausscheidet und Stimmen nur abgegeben werden

von

(a) Gouverneuren, die beim ersten Wahlgang

für eine nichtgewählte Person stimmten,

und

(b) Gouverneuren, von deren Abstimmung für

eine gewählte Person man gemäß Absatz (4)

dieses Abschnitts annimmt, daß sie die für

jene Person abgegebene Stimmenzahl

auf über sechsundzwanzig (26) Prozent der

gesamten Stimmrechte der nichtregionalen

Mitglieder gebracht hat.

(4) (a) Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur

abgegebenen Stimmen als solche zu gelten

haben, durch welche die Gesamtzahl der für

eine Person abgegebenen Stimmen auf über sechsundzwanzig

(26) Prozent stieg, wird angenommen,

daß die besagten sechsundzwanzig (26) Prozent

erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen,

der die höchste Stimmenzahl für diese

Person abgab, sodann in abnehmender Reihenfolge

die Stimmen jedes Gouverneurs, der die

nächsthöchste Zahl abgab, bis sechsundzwanzig

(26) Prozent erreicht sind.

(b) Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen

ein Teil gezählt werden muß, damit die

für eine Person abgegebenen Stimmen auf über

sechsundzwanzig (26) Prozent steigen, wird angenommen,

daß er alle seine Stimmen für diese

Person abgegeben hat, selbst wenn die Gesamtzahl

der für diese Person abgegebenen Stimmen

dadurch sechsundzwanzig (26) Prozent übersteigt.

(5) Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine

drei (3) Personen gewählt, so erfolgen weitere

Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt

festgelegten Grundsätzen und Verfahren, wobei

jedoch — vorausgesetzt, daß die Zeichnungen

der nichtregionalen Mitglieder mindestens eine

Gesamtsumme von $ 345 Millionen erreicht

haben, und ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes

(2) dieses Abschnittes —, nachdem zwei (2)

Personen gewählt sind, eine dritte durch einfache

Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt werden

kann. Es wird angenommen, daß alle diese

Reststimmen für die Wahl des dritten Direktors

gezählt haben.

(6) Im Falle einer Erhöhung der Zahl der Direktoren,

die von nichtregionale Mitglieder vertretenden

Gouverneuren zu wählen sind, werden

die in den Absätzen (2), (3) und (4) des Abschnittes

B dieses Anhangs festgelegten Mindest-

und Höchstprozentsätze durch den Gouverneursrat

entsprechend angepaßt.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit. dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Hetzenauer

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić

Die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1966 beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt worden; das vorliegende Abkommen ist daher für Österreich mit diesem Datum

in Kraft getreten.

Bis 30. September 1966 haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden

hinterlegt: Afghanistan, Australien, Belgien, Ceylon, Republik China, Dänemark, Bundesrepublik

Deutschland, Finnland, Indien, Italien, Japan, Kambodscha, Kanada, Republik Korea, Laos,

Malaysia, Nepal, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Pakistan,

Philippinen, Schweden, Singapur, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,

Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam, Westsamoa.

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