13. Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 4. Dezember
1965, dessen Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 erster Halbsatz, Artikel 59 Absatz 1
und 2 und Artikel 60 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welches also lautet
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,
IN ANBETRACHT der Wichtigkeit einer
engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit als
Mittel zur Erreichung der bestmöglichen Nutzung
der zu Gebote stehenden Hilfsquellen und zur
Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung
Asiens und des Fernen Ostens;
IN ERKENNTNIS der Bedeutung der Bereitstellung
zusätzlicher Finanzierungsmittel für die
Entwicklung dieser Region durch Aufbringung
entsprechender Geldmittel und Erschließung
anderer Hilfsquellen sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Region sowie durch Bemühungen
zur Schaffung und Förderung von Bedingungen,
die eine gesteigerte inländische Spartätigkeit und
einen erhöhten Zustrom von Entwicklungsmitteln
in die Region begünstigen;
IN ANERKENNUNG dessen, daß es wünschenswert
ist, das harmonische Wachstum der
Volkswirtschaften der Region und die Ausweitung
des Außenhandels der Mitgliedsländer zu
fördern;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Gründung
eines in seinem Grundcharakter asiatischen
Finanzierungsinstitutes diesen Zielen dienen
würde,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiemit die
Asiatische Entwicklungsbank (im folgenden als
„Bank" bezeichnet) zu errichten, die ihre Tätigkeit
gemäß den folgenden
ARTIKELN DES ABKOMMENS
ausüben wird.
Kapitel I
ZWECK, AUFGABEN UND
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 1
ZWECK
Zweck der Bank ist es, in der Region Asien und
Ferner Osten (im folgenden als „Region" bezeichnet)
das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche
Zusammenarbeit zu fördern und zur
Beschleunigung des Prozesses der wirtschaftlichen
Entwicklung der in Entwicklung befindlichen
Mitgliedsländer der Region sowohl in ihrer Gesamtheit
als auch jedes einzelnen von ihnen beizutragen.
Wo immer in diesem Abkommen die
Ausdrücke „Region Asien und Ferner Osten" und
„Region" verwendet werden, beziehen sie sich
auf jene Gebiete Asiens und des Fernen Ostens,
die in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für
Asien und den Fernen Osten fallen.
Artikel 2
AUFGABEN
Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank
folgende Aufgaben
(i) Investitionen von privatem und öffentlichem
Kapital für Entwicklungszwecke
in der Region zu fördern;
(ii) die ihr zur Verfügung stehenden Mittel
zur Finanzierung der Entwicklung
der in Entwicklung befindlichen
Mitgliedsländer der Region zu verwenden,
wobei jenen regionalen, subregionalen
und nationalen Projekten
und Programmen der Vorrang einzuräumen
ist, die in wirksamster Weise
zum harmonischen wirtschaftlichen
Wachstum der gesamten Region beitragen,
dies unter besonderer Bedachtnahme
auf die Bedürfnisse der kleineren
oder weniger entwickelten Mitgliedsländer
der Region;
(iii) auf Ersuchen von Mitgliedsländern der
Region diese bei der Koordinierung
ihrer Entwicklungspolitik und -pläne
zu unterstützen, um eine bessere
Nutzung ihrer Hilfsquellen zu erreichen,
eine größere Abstimmung ihrer
Volkswirtschaften aufeinander herbeizuführen
und die geregelte Ausweitung
ihres Außenhandels, insbesondere
des Handels innerhalb der Region, zu
fördern;
(iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung,
Finanzierung und Durchführung von
Entwicklungsprojekten und -programmen
einschließlich der Ausarbeitung
konkreter Projektvorschläge zu gewähren;
(v) in einer der Bank geeignet erscheinenden
Weise im Rahmen der Bestimmungen
dieses Abkommens mit den
Vereinten Nationen, einschließlich
ihrer Organe und Unterorganisationen,
insbesondere der Wirtschaftskommission
für Asien und den Fernen
Osten, sowie mit öffentlichen internationalen
Organisationen und sonstigen
internationalen Einrichtungen
ebenso wie auch mit öffentlichen oder
privaten nationalen Stellen, die mit
Investitionen von Entwicklungsmitteln
in der Region befaßt sind, zusammenzuarbeiten
und das Interesse solcher
Einrichtungen und Stellen an neuen
Möglichkeiten für Investitionen und
Hilfeleistungen zu erwecken und
(vi) alle anderen Tätigkeiten zu unternehmen
und alle sonstigen Dienstleistungen
zur Verfügung zu stellen,
die ihrem Zweck förderlich sein können.
Artikel 3
MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft bei der Bank steht offen
(i) Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Asien und den Fernen Osten und (ii) anderen
regionalen Ländern und nichtregionalen entwickelten
Ländern, die Mitglieder der Vereinten
Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen,
sind.
2. Länder, denen gemäß Absatz 1 dieses Artikels
die Mitgliedschaft offensteht und die nicht
gemäß Artikel 64 dieses Abkommens Mitglied
werden, können unter den von der Bank festgesetzten
Bedingungen mit einer Stimmenmehrheit
von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure,
die mindestens drei Viertel der gesamten
Stimmrechte der Mitglieder vertritt, zur Mitgliedschaft
der Bank zugelassen werden.
3. Für assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für Asien
und den Fernen Osten, die für ihre internationalen
Beziehungen nicht selbst verantwortlich
sind, ist das Ansuchen um die Mitgliedschaft der
Bank von jenem Mitglied der Bank zu stellen,
das für die internationalen Beziehungen des Bewerbers
verantwortlich ist, und ihm eine Verpflichtungserklärung
dieses Mitgliedes beizuschließen,
wonach das Mitglied für alle Verpflichtungen,
die der Bewerber gegebenenfalls auf
Grund seiner Zulassung zur Mitgliedschaft der
Bank und des Genusses der Vorteile einer solchen
Mitgliedschaft eingeht, so lange verantwortlich
sein wird, bis der Bewerber selbst die Verantwortung
für seine internationalen Beziehungen
übernimmt. Der in diesem Abkommen verwendete
Ausdruck „Land" schließt Gebiete ein, die
assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen
Osten sind.
Kapitel II
KAPITAL
Artikel 4
GENEHMIGTES STAMMKAPITAL
1. Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt
1 Milliarde US-Dollar ($ 1.000,000.000)
vom Gewicht und Feingehalt wie am 31. Jänner
1966 in Kraft. Wo immer in diesem Abkommen
auf den Dollar Bezug genommen wird, ist darunter
ein US-Dollar von dem obigen Wert zu
verstehen. Das genehmigte Stammkapital ist in
hunderttausend (100.000) Anteile mit einem
Nennwert von je zehntausend Dollar ($ 10.000)
eingeteilt, welche nur von Mitgliedern gemäß
den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens
gezeichnet werden können.
2. Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital
wird in einbezahlte und abrufbare Anteile eingeteilt.
Anteile mit einem Gesamtnennwert von
fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000)
sind als eingezahlte Anteile und Anteile mit einem
Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen
Dollar ($ 500,000.000) als abrufbare Anteile vorgesehen.
3. Das genehmigte Stammkapital der Bank
kann durch den Gouverneursrat zu dem Zeitpunkt
und zu den Bedingungen, die er für ratsam
erachtet, mit einer Stimmenmehrheit von
zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure,
die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte
der Mitglieder vertritt, erhöht werden.
Artikel 5
ZEICHNUNG DER ANTEILE
1. Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile
der Bank. Jede Zeichnung des ursprünglichen genehmigten
Stammkapitals erstreckt sich zu gleichen
Teilen auf einbezahlte Anteile und abrufbare
Anteile. Die Zahl der Anteile, die von den
Ländern, welche gemäß Artikel 64 dieses Abkommens
Mitglieder werden, erstmals zu zeichnen
sind, ist in Anhang A desselben festgelegt.
Die Zahl der Anteile, die von den Ländern,
welche gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens
zur Mitgliedschaft zugelassen werden, erstmals
zu zeichnen sind, wird durch den Gouverneursrat
bestimmt, dies jedoch mit der Maßgabe,
daß keine solche Zeichnung genehmigt wird,
wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz
regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des
Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des
gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt.
2. Der Gouverneursrat hat in Abständen von
mindestens fünf (5) Jahren das Stammkapital der
Bank zu überprüfen. Im Falle einer Erhöhung
des genehmigten Stammkapitals ist jedem Mitglied
entsprechend Gelegenheit zur Zeichnung
eines Teiles dieser Erhöhung des Stammkapitals
zu vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen
zu geben, wobei dieser Teil dem Verhältnis
zu entsprechen hat, das sein bis zu diesem
Zeitpunkt gezeichnetes Kapital zu dem gesamten
gezeichneten Stammkapital unmittelbar vor einer
solchen Erhöhung ausmacht; dies jedoch mit der
Maßgabe, daß die vorstehende Bestimmung nicht
für eine Erhöhung oder einen Teil einer Erhöhung
des genehmigten Stammkapitals gilt, die
beziehungsweise der ausschließlich dazu dient,
Beschlüssen des Gouverneursrates nach Absatz 1
und 3 dieses Artikels Wirksamkeit zu verleihen.
Kein Mitglied ist dazu verpflichtet, irgendeinen
Teil einer Erhöhung des Stammkapitals zu zeichnen.
3. Auf Ersuchen eines Mitglieds kann der Gouverneursrat
die Zeichnung dieses Mitglieds zu
vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen
erhöhen, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine
solche Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds
genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß
der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche
Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60)
Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals
sinkt. Der Gouverneursrat wird das Ersuchen
jedes regionalen Mitglieds, welches weniger als
sechs (6) Prozent des gezeichneten Stammkapitals
besitzt, um Erhöhung seines Verhältnisanteiles
an demselben besonders berücksichtigen.
4. Von Mitgliedern erstmals gezeichnete Anteile
des Stammkapitals werden zum Nennwert begeben.
Andere Anteile werden ebenfalls zum
Nennwert begeben, wenn der Gouverneursrat
nicht unter besonderen Umständen durch eine
Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die
eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte der
Mitglieder vertritt, entscheidet, daß sie zu anderen
Bedingungen begeben werden.
5. Die Anteile des Stammkapitals dürfen in
keiner Weise verpfändet oder belastet werden
und sind nur an die Bank gemäß Kapitel VH
dieses Abkommens übertragbar.
6. Die Haftung der Mitglieder auf die Anteile
beschränkt sich auf den nicht einbezahlten Teil
ihres Ausgabepreises.
7. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft
für die Verbindlichkeiten der Bank.
Artikel 6
EINZAHLUNG AUF ZEICHNUNGEN
1. Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner
dieses Abkommens, der nach Artikel 64 Mitglied
wird, erstmals gezeichneten Betrages des einbezahlten
Stammkapitals der Bank hat in fünf (5)
Raten zu je zwanzig (20) Prozent dieses Betrages
zu erfolgen. Die erste Rate ist von jedem Mitglied
innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Inkrafttreten
dieses Abkommens oder spätestens
zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Annahmeurkunde gemäß Artikel
64 Absatz 1 einzuzahlen, je nachdem, welcher
Zeitpunkt der spätere ist. Die zweite Rate
wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens
fällig. Die restlichen drei Raten werden
jeweils nacheinander ein (1) Jahr nach dem Fälligkeitszeitpunkt
der vorangehenden Rate fällig.
2. Von jeder Rate der Einzahlung auf die Erstzeichnungen
des ursprünglichen einbezahlten
Stammkapitals sind
(a) fünfzig (50) Prozent in Gold oder konvertierbarer
Währung und
(b) fünfzig (50) Prozent in der Währung des
Mitglieds einzuzahlen.
3. Die Bank nimmt von jedem Mitglied anstelle
des gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels in der
Währung des betreffenden Mitglieds zu zahlenden
Betrages Verpflichtungsscheine oder andere
Obligationen an, die von der Regierung des
Mitglieds oder der von diesem bezeichneten
Hinterlegungsstelle ausgestellt worden sind, vorausgesetzt,
daß diese Währung nicht von der
Bank zur Durchführung ihrer Geschäfte benötigt
wird. Solche Verpflichtungsscheine oder Obligationen
sind unübertragbar, unverzinslich und bei
Sicht zum Nennwert an die Bank zahlbar. Vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 24
Absatz 2 (ii) wird von allen solchen in konvertierbaren
Währungen zahlbaren Verpflichtungsscheinen
oder Obligationen innerhalb angemessener
Zeitabschnitte der gleiche Prozentsatz zur
Einlösung vorgelegt.
4. Jede Zahlung seitens eines Mitglieds in seiner
eigenen Währung gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels
erfolgt in dem Betrage, von dem die Bank
nach Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds,
falls sie eine solche für notwendig
hält und, falls eine solche vorhanden, unter Verwendung
der im Rahmen des Internationalen
Währungsfonds festgesetzten Parität bestimmt,
daß er dem vollen Wert in Dollar desjenigen
Teiles der Zeichnung entspricht, der einbezahlt
wird. Die erstmalige Zahlung erfolgt in dem
Betrage, den das Mitglied im Sinne dieser Bestimmungen
für angemessen erachtet, unterliegt
jedoch einer binnen neunzig (90) Tagen vom
Zeitpunkt des Fälligwerdens einer solchen Zahlung
durchzuführenden Korrektur in jenem
Ausmaße, das gemäß Entscheidung der Bank notwendig,
ist, um einer solchen Zahlung den vollen
Gegenwert in Dollar zu verleihen.
5. Die Zahlung des gezeichneten Betrages des
abrufbaren Stammkapitals der Bank unterliegt
einem Abruf nur in dem Maße und zu dem
Zeitpunkt, in dem dies nötig ist, damit die Bank
ihren Verpflichtungen nachkommen kann, die
sie gemäß Artikel 11 (ii) und (iv) im Zusammenhang
mit der Aufnahme von Darlehen zur Einbeziehung
in ihre ordentlichen Kapitalmittel
oder im Zusammenhang mit Garantien, die zu
Lasten dieser Kapitalmittel gehen, eingegangen
ist.
6. Im Falle eines Abrufs nach Absatz 5 dieses
Artikels kann die Zahlung je nach Wunsch des
Mitglieds in Gold, in konvertierbarer Währung
oder in jener Währung erfolgen, die zur Erfüllung
der Verpflichtungen der Bank erforderlich
ist, für welche der Abruf erfolgt. Abrufe nicht
einbezahlter Zeichnungen erfolgen nach einem
einheitlichen Prozentsatz für alle abrufbaren
Anteile.
7. Die Bank setzt den Ort für jede Zahlung
gemäß diesem Artikel fest mit der Maßgabe, daß
bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrates
die Zahlung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten
ersten Rate an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Treuhänder der Bank
zu erfolgen hat.
Artikel 7
ORDENTLICHE KAPITALMITTEL
Im Rahmen dieses Abkommens umfaßt der
Ausdruck „ordentliche Kapitalmittel" der Bank
folgendes
(i) genehmigtes Stammkapital der Bank, einschließlich
sowohl einbezahlter als auch abrufbarer
Anteile, welches gemäß Artikel 5 dieses
Abkommens gezeichnet wurde, mit Ausnahme
jenes Teiles desselben, der gemäß Artikel 19
Absatz 1 (i) dieses Abkommens einem oder
mehreren Sonderfonds zugeteilt wurde;
(ii) Geldmittel, welche durch Aufnahme von
Darlehen seitens der Bank auf Grund der ihr
durch Artikel 21 (i) dieses Abkommens übertragenen
Befugnisse aufgebracht wurden und auf
welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens
vorgesehene Abrufverpflichtung anwendbar
ist;
(iii) Geldmittel, die als Rückzahlung von Darlehen
oder Garantien eingehen, die mit den in
Unterabsatz (i) und (ii) dieses Artikels angeführten
Mitteln gewährt wurden;
(iv) Einkünfte auf Grund von Darlehen,
welche aus den vorerwähnten Geldmitteln gewährt
wurden, oder auf Grund von Garantien,
auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens
angeführte Abrufverpflichtung anwendbar
ist; sowie
(v) alle anderen Geldmittel oder Einkünfte,
welche bei der Bank eingehen und nicht zu ihren
in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten
Sonderfondsmitteln gehören.
Kapitel lII
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 8
VERWENDUNG DER MITTEL
Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich
zur Erfüllung des Zweckes und der
Aufgaben, die in Artikel 1 beziehungsweise 2
dieses Abkommens angeführt sind, zu verwenden.
Artikel 9
ORDENTLICHE UND BESONDERE
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
1. Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus
ordentlichen Geschäften und besonderen Geschäften.
2. Ordentliche Geschäfte sind solche, die aus den
ordentlichen Kapitalmitteln der Bank finanziert
werden.
3. Besondere Geschäfte sind solche, die aus den
in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln
finanziert werden.
Artikel 10
TRENNUNG DER GESCHÄFTE
1. Die ordentlichen Kapitalmittel und die Sonderfondsmittel
der Bank sind jederzeit und in
jeder Hinsicht voneinander vollkommen getrennt
zu halten, zu verwenden, zu binden, zu investieren
oder anderweitig einzusetzen. Die Finanzausweise
der Bank haben die ordentlichen Geschäfte
und die besonderen Geschäfte der Bank gesondert
auszuweisen.
2. Die ordentlichen Kapitalmittel der Bank
dürfen unter keinen Umständen mit Verlusten
oder Verbindlichkeiten belastet oder zur Deckung
von Verlusten oder Verbindlichkeiten herangezogen
werden, die sich aus besonderen Geschäften
oder anderen Tätigkeiten ergeben, für
die ursprünglich Sonderfondsmittel herangezogen
oder gebunden wurden.
3. Ausgaben, die unmittelbaren Bezug auf
ordentliche Geschäfte haben, sind den ordentlichen
Kapitalmitteln der Bank anzulasten. Ausgaben,
die unmittelbaren Bezug auf besondere
Geschäfte haben, sind den Sonderfondsmitteln
anzulasten. Bei allen anderen Ausgaben erfolgt
die Belastung gemäß den Entscheidungen der
Bank.
Artikel 11
EMPFÄNGER UND GESCHÄFTSVERFAHREN
Vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten
Bedingungen kann die Bank für jedes
Mitglied, für jede Behörde, bevollmächtigte Stelle
oder politische Untergliederung desselben, für
jede im Gebiet eines Mitglieds tätige Rechtspersönlichkeit
oder Unternehmung sowie für
internationale oder regionale Behörden oder
Rechtspersönlichkeiten, die mit der wirtschaftlichen
Entwicklung der Region befaßt sind,
Finanzierungsmittel bereitstellen oder deren Bereitstellung
erleichtern. Die Bank kann ihre
Geschäfte auf folgende Weise durchführen
(i) durch Gewährung von oder Beteiligung an
direkten Darlehen aus ihrem unverminderten
voll einbezahlten Kapital sowie vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens
aus ihren Reserven und ihrem unverteilten
Gewinn oder aus den unverminderten Sonderfondsmitteln;
(ii) durch Gewährung von oder Beteiligung
an direkten Darlehen aus Mitteln, die von der
Bank auf Kapitalmärkten aufgebracht oder entlehnt
oder von der Bank auf andere Weise zur
Einbeziehung in ihre ordentlichen Kapitalmittel
erworben werden;
(iii) durch Investition von in diesem Artikel
unter (i) und (ii) erwähnten Geldmitteln in Anteilkapital
einer Institution oder Unternehmung
mit der Maßgabe, daß keine solche Investition
erfolgen darf, bevor der Gouverneursrat mit
einer Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der
Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten
Stimmrechte der Mitglieder vertritt, bestimmt
hat, daß die Bank in der Lage ist, diese Art von
Geschäften zu unternehmen, oder
(iv) durch die gesamte oder teilweise Übernahme
von Garantien als Primär- oder Sekundärverpflichteter
für Darlehen für wirtschaftliche
Entwicklung, an denen sich die Bank beteiligt.
Artikel 12
BEGRENZUNG DER ORDENTLICHEN
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
1. Der gesamte im Rahmen der ordentlichen
Geschäftstätigkeit der Bank aushaftende Betrag
an Darlehen, Investitionen in Kapitalanteilen und
Garantien darf zu keiner Zeit den Gesamtbetrag
ihres unverminderten gezeichneten Kapitals,
ihrer Reserven und ihres Gewinns, soweit
zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln gehörig,
ausschließlich der in Artikel 17 dieses Abkommens
vorgesehenen Speziaireserve und anderer
nicht für die ordentliche Geschäftstätigkeit verfügbarer
Reserven, überschreiten.
2. Bei Darlehen, welche aus von der Bank entlehnten
Geldmitteln gewährt werden und auf
welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens
vorgesehene Abrufsverpflichtung anwendbar
ist, darf der aushaftende und in einer bestimmten
Währung an die Bank zahlbare
Gesamtbetrag des Kapitals zu keiner Zeit den
Gesamtkapitalbetrag der von der Bank aufgenommenen
aushaftenden Darlehen, die in der
gleichen Währung zahlbar sind, überschreiten.
3. Bei in Anteilkapital investierten Geldmitteln,
die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank
stammen, darf der investierte Gesamtbetrag
zehn (10) Prozent des zusammengerechneten
Betrages des unverminderten einbezahlten
Stammkapitals der Bank, welches jeweils zu
einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich eingezahlt
worden ist, sowie der Reserven und des
Gewinns, soweit zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln
gehörig, ausschließlich der in Artikel 17
dieses Abkommens vorgesehenen Speziaireserve,
nicht überschreiten.
4. Der Betrag einer Investition in Anteilkapital
darf jenen Prozentsatz des Anteilkapitals der betreffenden
Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung
nicht überschreiten, den das Direktorium
in jedem einzelnen Fall als angemessen festsetzt.
Die Bank wird nicht trachten, durch eine solche
Investition eine maßgebende Beteiligung an der
betreffenden Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung
zu erlangen, außer wo dies zur Sicherung
der Investition der Bank notwendig ist.
Artikel 13
BEREITSTELLUNG VON WÄHRUNGEN
FÜR DIREKTE DARLEHEN
Bei der Gewährung von oder Beteiligung an
direkten Darlehen kann die Bank auf folgende
Weise Finanzierungsmittel bereitstellen
(i) durch Bedienung des Darlehensnehmers
mit Währungen, die nicht mit
der Währung des Mitglieds identisch
sind, auf dessen Gebiet das betreffende
Projekt zur Durchführung gelangen
soll (diese Währung wird im folgenden
als „lokale Währung" bezeichnet), und
die zur Deckung der Devisenkosten
eines solchen Projekts nötig sind, oder
(ii) durch Bereitstellung von Finanzierungsmitteln
zur Deckung der mit
dem betreffenden Projekt verbundenen
lokalen Ausgaben, wo die Bank
dies dadurch erreichen kann, daß sie
lokale Währung zur Verfügung stellt,
ohne irgendwelche ihrer Bestände an
Gold oder konvertierbaren Währungen
zu veräußern. In besonderen Fällen,
wo nach Ansicht der Bank das
Projekt einen unverhältnismäßig großen
Abgang in oder eine unverhältnismäßig
große Belastung der Zahlungsbilanz
des Mitglieds, in dessen Gebiet
das Projekt zur Durchführung gelangen
soll, verursacht oder verursachen
dürfte, können die von der
Bank zur Deckung lokaler Ausgaben
gewährten Finanzierungsmittel in anderen
Währungen als der des betreffenden
Mitglieds bereitgestellt werden; in
solchen Fällen darf der von der Bank
zu diesem Zwecke gewährte Betrag
an Finanzierungsmitteln einen angemessenen
Teil der gesamten lokalen
Ausgaben, die dem Darlehensnehmer
erwachsen, nicht überschreiten.
Artikel 14
GESCHÄFTSGRUNDSÄTZE
Die Geschäftstätigkeit der Bank richtet sich
nach folgenden Grundsätzen
(i) Die Geschäfte der Bank erstrecken sich
hauptsächlich auf die Finanzierung
konkreter Projekte unter Einschluß
solcher, die zu einem nationalen, subregionalen
oder regionalen Entwicklungsprogramm
gehören. Sie können
jedoch auch Darlehen oder Garantien
für Darlehen mit einschließen, die
nationalen Entwicklungsbanken oder
anderen geeigneten Rechtspersönlichkeiten
gewährt werden, um diese in die
Lage zu versetzen, konkrete Entwicklungsprojekte
zu finanzieren, bei denen
der im Einzelfall auftretende Bedarf
an Finanzierungsmitteln nach Auffassung
der Bank nicht groß genug ist,
um eine direkte Beaufsichtigung durch
die Bank zu rechtfertigen;
(ii) bei der Auswahl geeigneter Projekte
läßt sich die Bank stets durch die Bestimmungen
des Artikels 2 Absatz (ii)
dieses Abkommens leiten;
(iii) die Bank finanziert kein Vorhaben auf
dem Gebiet eines Mitglieds, wenn
dieses Mitglied gegen eine solche Finanzierung
Einspruch erhebt;
(iv) vor Gewährung eines Darlehens hat
der Bewerber einen entsprechenden
Darlehensantrag zu stellen und der
Präsident der Bank hat dem Direktorium
auf Grund einer internen
Studie einen schriftlichen Bericht über
den Antrag samt seinen Empfehlungen
vorzulegen;
(v) bei der Prüfung eines Ansuchens um
ein Darlehen oder eine Garantie hat
die Bank gebührend auf die Möglichkeiten
des Darlehensnehmers Bedacht
zu nehmen, Finanzierungsmittel oder
Dienstleistungen anderswo zu Bedingungen
zu erhalten, welche die Bank
unter Berücksichtigung aller maßgeblichen
Faktoren als für den Empfänger
tragbar betrachtet;
(vi) bei der Gewährung eines Darlehens
oder der Garantieübernahme für ein
solches hat die Bank gebührend darauf
Bedacht zu nehmen, daß der Darlehensnehmer
und gegebenenfalls sein
Bürge in der Lage sein werden, ihren
Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag
nachzukommen;
(vii) bei der Gewährung eines Darlehens
oder der Garantieübernahme für ein
solches haben der Zinssatz, die anderen
Lasten und der Tilgungsplan so geartet
zu sein, daß sie nach Auffassung der
Bank für das betreffende Darlehen angemessen
sind;
(viii) für die Garantieübernahme bei einem
durch andere Darlehensgeber gewährten
Darlehen oder bei der Unterbringungsgarantie
von Wertpapieren erhält
die Bank eine angemessene Entschädigung
für ihr Risiko;
(ix) die Erträge jedes Darlehens, jeder Investition
und jeder anderen Finanzierung
im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
der Bank oder durch
von der Bank gemäß Artikel 19 Absatz
1 (i) geschaffene Sonderfonds sind
ausschließlich für die Erwerbung von
in Mitgliedsländern erzeugten Gütern
und Dienstleistungen in Mitgliedsländern
zu verwenden, außer in Fällen,
wo das Direktorium durch eine Mehrheit
der Direktoren, die mindestens
zwei Drittel der gesamten Stimmrechte
der Mitglieder vertritt, beschließt, die
Erwerbung in einem Nichtmitgliedsland
oder die Erwerbung von in einem
Nichtmitgliedsland erzeugten Gütern
und Dienstleistungen unter besonderen
Umständen, die eine solche Erwerbung
angemessen machen, zu gestatten,
wie zum Beispiel im Falle eines
Nichtmitgliedslandes, in dem der Bank
ein bedeutender Finanzierungsbetrag
bereitgestellt wurde;
(x) im Falle eines von der Bank gewährten
direkten Darlehens gestattet die Bank
dem Darlehensnehmer den Bezug
ihrer Geldmittel nur zur Deckung der
mit dem Projekt zusammenhängenden
Ausgaben in dem Maße, wie diese tatsächlich
entstehen;
(xi) die Bank trifft die nötigen Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß die Erträge
jedes Darlehens, das die Bank gewährt
oder garantiert oder an dem sie
sich beteiligt, nur für die Zwecke, für
welche das Darlehen gewährt worden
ist, und unter gebührender Bedachtnahme
auf die Wirtschaftlichkeit und
Leistungsfähigkeit Verwendung finden;
(xii) die Bank hat gebührend zu berücksichtigen,
daß es erwünscht ist, die Verwendung
eines unverhältnismäßigen
Betrages ihrer Mittel zugunsten eines
einzelnen Mitglieds zu vermeiden;
(xiii) die Bank hat bestrebt zu sein, bei
ihren Investitionen in Anteilkapital
eine angemessene Streuung aufrechtzuerhalten;
sie darf nicht die Verantwortung
für die Führung einer Rechtspersönlichkeit
oder Unternehmung
übernehmen, an der sie beteiligt ist,
außer wo dies zur Sicherung ihrer Investitionen
notwendig ist, und
(xiv) die Bank hat ihre Geschäftstätigkeit
nach den Grundsätzen und mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Bankinstitutes
auszuüben.
Artikel 15
BEDINGUNGEN FÜR DIREKTE
DARLEHEN UND GARANTIEN
1. Bei direkten Darlehen, welche die Bank gewährt
oder an denen sie sich beteiligt, sowie bei
von ihr garantierten Darlehen sind im Darlehensvertrage
in Übereinstimmung mit den in Artikel 14
dieses Abkommens angeführten Geschäftsgrundsätzen
und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens die Bedingungen für das
betreffende Darlehen beziehungsweise die betreffende
Garantie festzuhalten, einschließlich
jener, die sich auf die Tilgung, die Zinsen und
die anderen Lasten beziehen, sowie die Fälligkeiten
und Zahlungstermine hinsichtlich des Darlehens
beziehungsweise die Gebühren und
anderen Lasten hinsichtlich der Garantie. Insbesondere
hat der Darlehensvertrag vorzuschreiben,
daß vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels
alle vertraglichen Zahlungen an die Bank in der
ausgeliehenen Währung zu erfolgen haben, außer
wenn im Falle eines direkten Darlehens, welches
im Rahmen besonderer Geschäfte aus gemäß
Artikel 19 Absatz 1 (ii) bereitgestellten Geldmitteln
gewährt wurde, oder im Falle eines auf
diese Weise garantierten Darlehens die Vorschriften
und Bestimmungen der Bank etwas anderes
vorsehen. Von der Bank erteilte Garantien haben
auch vorzuschreiben, daß die Bank ihre Verpflichtung
hinsichtlich der Zinsenzahlungen beendigen
kann, wenn bei Nichterfüllung der Verpflichtungen
durch den Darlehensnehmer und
durch einen gegebenenfalls bestehenden Bürgen
die Bank das Angebot macht, die Schuldtitel oder
andere garantierte Obligationen zum Nennwert
zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot
bezeichneten Datum aufgelaufenen Zinsen zu
kaufen.
2. Ist der Empfänger von Darlehen oder von
Garantien für Darlehen nicht selbst Mitglied, so
kann die Bank, sofern sie dies für zweckmäßig
erachtet, verlangen, daß das Mitglied, auf dessen
Gebiet das betreffende Projekt zur Durchführung
gelangen soll, oder eine öffentliche Behörde oder
irgendeine für die Bank annehmbare bevollmächtigte
Stelle dieses Mitglieds für die Tilgung
und die Zahlung der Zinsen und anderen Lasten
des Darlehens gemäß den Bedingungen desselben
die Garantie übernimmt.
3. Der Darlehens- oder Garantievertrag hat ausdrücklich
die Währung festzulegen, in der alle
vertraglichen Zahlungen an die Bank zu leisten
sind. Auf Wunsch des Darlehensnehmers können
solche Zahlungen jedoch jederzeit in Gold oder
konvertierbarer Währung geleistet werden.
Artikel 16
PROVISION UND GEBÜHREN
1. Zusätzlich zu den Zinsen erhebt die Sank
auf direkte Darlehen, die sie im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder an
denen sie sich im Rahmen derselben beteiligt,
eine Provision. Diese periodisch zahlbare Provision
wird bei jedem Darlehen beziehungsweise
jeder Beteiligung auf Grund des ausstehenden
Betrages berechnet, und ihr Satz beträgt mindestens
ein (1) Prozent jährlich, falls die Bank nach
den ersten fünf (5) Jahren ihrer Geschäftstätigkeit
nicht mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer
Mitglieder, die mindestens drei Viertel der gesamten
Stimmrechte der Mitglieder vertritt, eine
Herabsetzung dieses Mindestsatzes beschließt.
2. Bei der Garantieübernahme für ein Darlehen
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
erhebt die Bank eine Garantiegebühr zu einem
vom Direktorium festgelegten Satze, die periodisch
auf den Betrag des ausstehenden Darlehens
zu zahlen ist.
3. Andere von der Bank im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit einzuhebende Gebühren
sowie gegebenenfalls im Rahmen ihrer
besonderen Geschäftstätigkeit einzuhebende Provisionen,
Gebühren oder andere Abgaben werden
vom Direktorium festgelegt.
Artikel 17
SPEZIALRESERVE
Der gemäß Artikel 16 dieses Abkommens von
der Bank eingenommene Betrag an Provisionen
und Garantiegebühren wird als Speziaireserve geführt,
die verfügbar gehalten wird, um gemäß
Artikel 1.8 dieses Abkommens entstandene Verpflichtungen
der Bank zu erfüllen. Die Speziaireserve
wird in jener liquiden Form, wie sie vom
Direktorium bestimmt wird, gehalten.
Artikel 18
METHODEN ZUR ERFÜLLUNG DER
BANKVERPFLICHTUNGEN
1. In Verzugsfällen bei Darlehen, welche durch
die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
gewährt wurden, an welchen sie
beteiligt ist oder die durch sie garantiert wurden,
trifft die Bank alle ihr geeignet erscheinenden
Maßnahmen zur Abänderung der Bedingungen
des Darlehens, mit Ausnahme der Rückzahlungswährung.
2. Die Zahlungen, die in Erfüllung der Verpflichtungen
der Bank auf gemäß Artikel 11 (ii)
und (iv) aufgenommene Anleihen oder garantierte
Darlehen, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln
zu bestreiten sind, gehen
(i) erstens zu Lasten der in Artikel 17
vorgesehenen Speziaireserve;
(ii) sodann, soweit notwendig und nach
Ermessen der Bank, zu Lasten der
anderen Reserven, des Gewinnvortrages
und des Kapitals, über welches sie
verfügt.
3. Sind vertragliche Zinsen-, andere Spesen- oder
Amortisationszahlungen auf die von der
Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
aufgenommenen Anleihen oder ähnliche
Zahlungsverpflichtungen der Bank auf durch
sie garantierte, zu Lasten ihrer ordentlichen
Kapitalmittel gehende Darlehen zu erfüllen, so
kann die Bank gemäß Artikel 6 Absatz 6 und 7
dieses Abkommens einen angemessenen Betrag
des nicht abgerufenen gezeichneten abrufbaren
Kapitals abrufen.
4. In Verzugsfällen bei Darlehen, die von der
Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
aus aufgenommenen Geldmitteln gewährt
oder von ihr garantiert wurden, kann die
Bank in der Annahme eines längerdauernden
Verzugs einen zusätzlichen Betrag dieses abrufbaren
Kapitals, der in einem (1) Jahr höchstens
ein (1) Prozent der gesamten Anteile der Mitglieder
betragen darf, für folgende Zwecke abrufen
(i) um den ausstehenden Teil eines von
der Bank garantierten Darlehens, bezüglich
dessen der Darlehensnehmer
im Verzug ist, vor der Fälligkeit zur
Gänze oder teilweise zurückzukaufen
oder ihre Verpflichtungen daraus in
anderer Weise zu erfüllen; und
(ii) um ihre eigenen noch ausstehenden
Anleihen zur Gänze oder teilweise
zurückzukaufen oder ihre Verpflichtungen
daraus in anderer Weise zu
erfüllen.
5. Soll das gezeichnete abrufbare Stammkapital
der Bank gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels
zur Gänze abgerufen werden, so kann die Bank
nötigenfalls für die in Absatz 3 dieses Artikels
angeführten Zwecke ohne Beschränkung, eine
allfällige Beschränkung nach Artikel 24 Absatz
2 (i) und (ii) inbegriffen, die Währung jedes
Mitglieds heranziehen oder umwechseln.
Artikel 19
SONDERFONDS
1. Die Bank kann
(i) mit einer Stimmenmehrheit von zwei
Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure,
die mindestens drei Viertel der
gesamten Stimmrechte der Mitglieder
vertritt, höchstens je zehn (10) Prozent
des Teiles des unverminderten einbezahlten
Kapitals der Bank, der von
den Mitgliedern gemäß Artikel 6 Absatz
2 (a) einbezahlt wird, sowie des
Teiles desselben, der gemäß Artikel 6
Absatz 2 (b) einbezahlt wird, abzweigen
und damit einen oder mehrere
Sonderfonds schaffen; und
(ii) die Verwaltung von Sonderfonds übernehmen,
die dazu bestimmt sind, dem
Zweck der Bank zu dienen, und in
den Wirkungsbereich der Bank fallen.
2. Von der Bank gemäß Absatz 1 (i) dieses Artikels
geschaffene Sonderfonds können zur
Garantierung oder Gewährung von Darlehen
verwendet werden, denen im Rahmen der Entwicklung
ein hoher Vorrang zukommt und die
längere Fälligkeiten, einen längeren rückzahlungsfreien
Zeitraum und niedrigere Zinssätze
aufweisen, als sie die Bank für ihre ordentliche
Geschäftstätigkeit festsetzt. Solche Fonds können
auch zu allen anderen Bedingungen verwendet
werden, die von der Bank bei der Schaffung
dieser Fonds bestimmt werden und weder den
anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens
noch dem Charakter dieser Fonds als sich stets
erneuernde Fonds widersprechen.
3. Von der Bank gemäß Absatz 1 (ii) dieses Artikels
übernommene Sonderfonds können auf
jede Weise und zu allen Bedingungen verwendet
werden, die mit dem Zweck der Bank und mit
der sich auf diese Fonds beziehenden Vereinbarung
nicht im Widerspruch stehen.
4. Die Bank beschließt jene Sonderregeln und
-vorschriften, die für die Schaffung, Verwaltung
und Verwendung jedes einzelnen Sonderfonds
erforderlich sind. Solche Regeln und Vorschriften
dürfen den Bestimmungen dieses Abkommens
nicht widersprechen, mit Ausnahme solcher Bestimmungen,
die ausdrücklich nur auf die ordentliche
Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.
Artikel 20
SONDERFONDSMITTEL
Im Rahmen dieses Abkommens bezieht sich
der Ausdruck „Sonderfondsmittel" auf die Mittel
jedes Sonderfonds und umfaßt
a) Mittel, die aus dem einbezahlten Kapital
für einen Sonderfonds abgezweigt oder
sonstwie ursprünglich für einen Sonderfonds
gewidmet wurden;
b) Geldmittel, die von der Bank zur Einbeziehung
in einen Sonderfonds übernommen
wurden;
c) Geldmittel, die in Verbindung mit aus den
Mitteln eines Sonderfonds finanzierten Anleihen
oder Garantien zurückgezahlt werden
und nach den Regeln und Vorschriften
der Bank für den betreffenden Sonderfonds
diesem Sonderfonds zufließen;
d) Einkünfte, welche aus Geschäften der Bank
stammen, bei denen irgendwelche der oben
erwähnten Mittel oder Gelder verwendet
oder gebunden werden, sofern nach den
Regeln und Vorschriften der Bank für den
betreffenden Sonderfonds diese Einkünfte
diesem Sonderfonds zukommen, und
e) alle anderen einem Sonderfonds zur Verfügung
gestellten Mittel.
Kapitel IV
AUFNAHME VON ANLEIHEN UND
VERSCHIEDENE ANDERE BEFUGNISSE
Artikel 21
ALLGEMEINE BEFUGNISSE
Neben den sonst in diesem Abkommen angeführten
Befugnissen ist die Bank ermächtigt
(i) Darlehen in Mitgliedsländern und anderswo
aufzunehmen und in diesem
Zusammenhang für solche Darlehen
jede von der Bank beschlossene Nebenbürgschaft
oder sonstige Sicherheit
beizubringen, jedoch stets mit der
Maßgabe, daß
(a) die Bank vor dem Verkauf ihrer
Obligationen auf dem Gebiet eines
Landes dessen Zustimmung einholt;
(b) die Bank in Fällen, in denen die
Obligationen der Bank auf die
Währung eines Mitglieds lauten
sollen, dessen vorherige Zustimmung
einholt;
(c) die Bank die Zustimmung der in
Unterabsatz (a) und (b) dieses Absatzes
erwähnten Länder dafür einholt,
daß die Erträge unbeschränkt
in die Währung jedes Mitglieds
umgewechselt werden können; und
(d) die Bank vor ihrem Beschluß, ihre
Obligationen in einem bestimmten
Land zu verkaufen, den Betrag der
bisher von ihr in diesem Land
allenfalls aufgenommenen Darlehen,
den Betrag der früher in
anderen Ländern aufgenommenen
Darlehen sowie die mögliche Verfügbarkeit
von Geldmitteln in
diesen anderen Ländern in Erwägung
zieht und auf den allgemeinen
Grundsatz gebührend Bedacht
nimmt, daß die von ihr aufgenommenen
Darlehen hinsichtlich der
Länder, in denen sie aufgenommen
werden, in größtmöglichem Maße
gestreut sein sollen;
(ii) von der Bank ausgegebene oder garantierte
Wertpapiere oder solche, in
welchen sie Gelder angelegt hat, zu
kaufen und zu verkaufen, stets vorausgesetzt,
daß sie die Zustimmung
jedes Landes erhält, auf dessen Gebiet
die Wertpapiere gekauft oder verkauft
werden sollen;
(iii) Wertpapiere, in welche sie investiert
hat, zu garantieren, um ihre Unterbringung
zu erleichtern;
(iv) allein oder in Gesellschaft mit anderen
die Übernahmegarantie für Wertpapiere
zu übernehmen, die von einem
Rechtsträger oder einer Unternehmung
für Zwecke ausgegeben wurden, die
sich in Übereinstimmung mit den
Aufgaben der Bank befinden;
(v) nicht für die Geschäftstätigkeit der
Bank benötigte Geldmittel in den Gebieten
der Mitglieder in nach dem Ermessen
der Bank bestimmten Schuldverschreibungen
von Mitgliedern oder
Staatsangehörigen derselben anzulegen
sowie im Besitz der Bank befindliche,
für Pensionen oder ähnliche Zwecke
bestimmte Geldmittel in den Gebieten
der Mitglieder in marktfähigen Wertpapieren
anzulegen, die von Mitgliedern
oder Staatsangehörigen derselben
ausgegeben werden;
(vi) technische Beratung und Unterstützung
zu gewähren, sofern dies
ihrem Zwecke dienlich ist und in ihren
Aufgabenbereich fällt, und dort, wo
Ausgaben, die durch die Erbringung
solcher Dienstleistungen entstehen,
nicht rückzahlbar sind, die Nettoeinkünfte
der Bank mit ihnen zu be-
lasten; in den ersten fünf (5) Jahren
ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank
bis zu zwei (2) Prozent ihres einbezahlten
Kapitals für die Erbringung
solcher Dienstleistungen auf nichtrückzahlbarer
Basis aufwenden; und
(vii) im Einklang mit den Bestimmungen
dieses Abkommens alle anderen Befugnisse
auszuüben sowie alle Regeln
und Vorschriften festzulegen, die zur
Förderung ihres Zweckes und ihrer
Aufgaben nötig oder zweckmäßig sind.
Artikel 22
AUF WERTPAPIERE ZU SETZENDER VERMERK
Jedes durch die Bank ausgegebene oder garantierte
Wertpapier hat auf seiner Vorderseite
einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts zu
tragen, daß es sich nicht um eine Schuldverschreibung
einer Regierung handelt, es sei denn, es
handelt sich tatsächlich um die Schuldverschreibung
einer bestimmten Regierung, in welchem
Falle es einen entsprechenden Vermerk zu tragen
hat.
Kapitel V
WÄHRUNGEN
Artikel 23
FESTSTELLUNG DER KONVERTIERBARKEIT
Wann immer es auf Grund dieses Abkommens
notwendig wird, zu entscheiden, ob eine Währung
konvertierbar ist, so soll diese Entscheidung
durch die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen
Währungsfonds getroffen werden.
Artikel 24
VERWENDUNG VON WÄHRUNGEN
1. Guthaben von Zahlungsmitteln der Bank für
Zahlungen in irgendeinem Land dürfen weder
durch bestehende noch durch neu eingeführte
Maßnahmen der Mitglieder beschränkt werden,
sofern es sich um Zahlungsmittel der folgenden
Art handelt
(i) Gold oder konvertierbare Währungen,
die bei der Bank als Einzahlung auf
Zeichnungen ihres Stammkapitals eingehen,
mit Ausnahme der Zahlungen,
die von Mitgliedern gemäß Artikel 6
Absatz 2 (b) erfolgen und gemäß Absatz
2 (i) und (ii) des vorliegenden
Artikels einer Beschränkung unterliegen;
(ii) Währungen von Mitgliedern, die mit
dem Gold oder den konvertierbaren
Währungen, die im vorstehenden
Unterabsatz erwähnt werden, angekauft
wurden;
(iii) Währungen, die von der Bank gemäß
Artikel 21 (i) dieses Abkommens
durch Aufnahme von Darlehen zur
Einbeziehung in ihre ordentlichen
Kapitalmittel beschafft wurden;
(iv) Gold oder Währungen, die bei der
Bank als Zahlung auf Kapital, Zinsen,
Dividenden oder andere Spesen
im Zusammenhang mit Darlehen oder
Investitionen, welche aus den in Unterabsatz
(i) bis (iii) dieses Absatzes
erwähnten Geldmitteln erfolgten, oder
als Gebührenzahlung im Zusammenhang
mit von der Bank übernommenen
Garantien eingehen, und
(v) andere Währungen als die des Mitglieds,
welche das Mitglied von der
Bank im Zuge der Verteilung des Reingewinns
der Bank gemäß Artikel 40
dieses Abkommens erhält.
2. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Besitz
oder die Verwendung der Währung eines
Mitglieds, die bei der Bank eingegangen ist und
nicht unter die Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes fällt, für Zahlungen in irgendeinem
Land seitens der Bank oder irgend jemandes,
der sie von der Bank empfängt, auf irgendeine
Weise zu beschränken, es sei denn,
(i) ein in Entwicklung befindliches Mitgliedsland
beschränkt nach Beratung
mit der Bank und vorbehaltlich periodischer
Überprüfungen durch diese
die Verwendung einer solchen Währung
zur Gänze oder teilweise auf
Zahlungen für Güter oder Dienstleistungen,
die in seinem Gebiet erzeugt
werden und zum dortigen Verbrauch
bestimmt sind, oder
(ii) irgendein anderes Mitglied, dessen
Zeichnungsbetrag in Teil A des Anhangs
A zu diesem Abkommen festgelegt
worden ist und dessen Ausfuhr
an Industrieerzeugnissen keinen bedeutenden
Teil seiner Gesamtausfuhr
ausmacht, hinterlegt zusammen mit
seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde
eine Erklärung, wonach es
wünscht, daß die Verwendung des gemäß
Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlten
Teiles seiner Zeichnung zur
Gänze oder teilweise auf Zahlungen
für in seinem Gebiet erzeugte Güter
oder Dienstleistungen beschränkt werden
möge, dies mit der Maßgabe, daß
solche Beschränkungen periodischen
Überprüfungen durch die Bank und
Beratungen mit dieser unterliegen und
daß vorbehaltlich der üblichen Berücksichtigung
konkurrierender Angebote
mit allen Ankäufen von Gütern oder
Dienstleistungen in dem Gebiet des betreffenden
Mitglieds zuerst der gemäß
Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlte
Teil seiner Zeichnung belastet wird,
oder
(iii) eine solche Währung zu den gemäß
Artikel 19 Absatz 1 (ii) verfügbaren
Sonderfondsmitteln der Bank gehört
und ihre Verwendung besonderen
Regeln und Vorschriften unterliegt.
3. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Besitz
oder die Verwendung von Währungen,
welche bei der Bank als Rückzahlung auf aus
ihren ordentlichen Kapitalmitteln gewährte
direkte Darlehen eingehen, seitens der Bank für
Amortisations- oder Vorauszahlungen oder für
den gänzlichen oder teilweisen Rückkauf ihrer
eigenen Obligationen auf irgendeine Weise zu beschränken,
dies jedoch mit der Maßgabe, daß bis
zum vollständigen Abruf des gezeichneten abrufbaren
Stammkapitals der Bank ein solcher Besitz
oder eine solche Verwendung, mit Ausnahme
der in der Währung des betreffenden Mitglieds
zahlbaren Obligationen, allen nach Absatz 2 (i)
dieses Artikels auferlegten Begrenzungen unterliegt.
4. Gold oder Währungen, die sich im Besitz der
Bank befinden, dürfen von der Bank zum Ankauf
anderer Währungen von Mitgliedern oder
Nichtmitgliedern nicht verwendet werden, außer
(i) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
im Zuge ihrer ordentlichen Geschäftsabwicklung
oder
(ii) zufolge eines Beschlusses des Direktoriums,
der mit einer Stimmenmehrheit
der Direktoren, die mindestens
zwei Drittel der gesamten Stimmrechte
der Mitglieder vertritt, angenommen
wurde.
5. Keine hier angeführte Bestimmung hindert
die Bank an der Verwendung der Währung eines
Mitglieds zur Deckung von Verwaltungsausgaben,
die der Bank auf dem Gebiet des betreffenden
Mitglieds erwachsen.
Artikel 25
AUFRECHTERHALTUNG DES WERTES
DER WÄHRUNGSBESTÄNDE DER BANK
1. Wird (a) im Rahmen des Internationalen
Währungsfonds die Parität der Währung eines
Mitglieds, ausgedrückt mit Hilfe des in Artikel 4
dieses Abkommens definierten Dollars, herabgesetzt
oder ist (b) der Devisenwert der Währung
eines Mitglieds nach Ansicht der Bank nach erfolgter
Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds
in beträchtlichem Maße gesunken, so
hat dieses Mitglied innerhalb einer angemessenen
Frist an die Bank einen zusätzlichen Betrag in
seiner Währung zu leisten, der erforderlich ist,
um den Wert des gesamten im Besitz der
Bank befindlichen Betrages dieser Währung aufrechtzuerhalten,
mit Ausnahme (a) von Währungsbeträgen,
welche die Bank aus den von ihr
aufgenommenen Darlehen herleitet, und (b) von
Sonderfondsmitteln, welche die Bank gemäß
Artikel 19 Absatz 1 (ii) übernommen hat, sofern
in den Vereinbarungen zur Schaffung solcher
Fonds nichts anderes vorgesehen ist.
2. Wird (a) im Rahmen des Internationalen
Währungsfonds die Parität der Währung eines
Mitglieds, ausgedrückt mit Hilfe des besagten
Dollars, heraufgesetzt oder ist (b) der Devisenwert
der Währung eines Mitglieds nach Ansicht
der Bank nach erfolgter Beratung mit dem Internationalen
Währungsfonds in. beträchtlichem
Maße gestiegen, so hat die Bank diesem Mitglied
innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag
in dieser Währung zu leisten, der erforderlich ist,
um den Wert des gesamten im Besitz der
Bank befindlichen Betrages dieser Währung anzupassen,
mit Ausnahme (a) von Währungsbeträgen,
welche die Bank aus den von ihr aufgenommenen
Darlehen herleitet, und (b) von
Sonderfondsmitteln, welche die Bank gemäß
Artikel 19 Absatz 1 (ii) übernommen hat, sofern
in den Vereinbarungen zur Schaffung solcher
Fonds nichts anderes vorgesehen ist.
3. Die Bank kann auf die Bestimmungen dieses
Artikels verzichten, wenn eine einheitliche proportionale
Änderung in der Parität der Währungen
aller ihrer Mitglieder erfolgt.
Kapitel VI
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Artikel 26
STRUKTUR
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein
Direktorium, einen Präsidenten, einen oder
mehrere Vizepräsidenten sowie die für notwendig
erachteten Beamten und Angestellten.
Artikel 27
GOUVERNEURSRAT: ZUSAMMENSETZUNG
1. Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten
und ernennt einen Gouverneur und einen
Stellvertreter. Die Amtsdauer jedes Gouverneurs
und Stellvertreters ist dem Ermessen des sie ernennenden
Mitglieds unterworfen. Ein Stellvertreter
ist nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs
zur Stimmabgabe berechtigt. Bei seiner
Jahresversammlung ernennt der Gouverneursrat
einen der Gouverneure zum Vorsitzenden, der bis
zur. Wahl des nächsten Vorsitzenden und bis zur
nächsten Jahresversammlung des Gouverneursrates
im Amt bleibt.
2. Die Gouverneure und Stellvertreter erhalten
als solche für ihre Tätigkeit von der Bank kein
Entgelt, doch kann ihnen die Bank angemessene
Spesen für die Teilnahme an Konferenzen vergüten.
Artikel 28
GOUVERNEURSRAT: BEFUGNISSE
1. Alle Befugnisse der Bank stehen dem Gouverneursrat
zu.
2. Der Gouverneursrat kann dem Direktorium
seine Befugnisse teilweise oder zur Gänze übertragen,
mit Ausnahme der Befugnis
(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und
Festlegung der Bedingungen für ihre
Aufnahme;
(ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des
genehmigten Stammkapitals der Bank;
(iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;
(iv) zur Entscheidung über Berufungen
gegen Auslegungen oder Anwendungen
dieses Abkommens durch das
Direktorium;
(v) zur Genehmigung des Abschlusses allgemeiner
Übereinkünfte über die Zusammenarbeit
mit anderen internationalen
Organisationen;
(vi) zur Wahl der Direktoren und des
Präsidenten der Bank;
(vii) zur Festsetzung der Vergütung für die
Direktoren und ihrer Stellvertreter
und des Gehaltes sowie der anderen
Bedingungen des Dienstvertrages des
Präsidenten;
(viii) zur Genehmigung der allgemeinen Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung
der Bank nach Prüfung des
Berichts der Rechnungsprüfer;
(ix) zur Entscheidung über die Reserven
und die Verteilung der Reingewinne
der Bank;
(x) zur Abänderung dieses Übereinkommens;
(xi) zur Entscheidung über die Beendigung
der Geschäftstätigkeit der Bank und
die Verteilung ihrer Aktiven sowie
(xii) zur Ausübung aller anderen Befugnisse,
die in diesem Abkommen ausdrücklich
dem Gouverneursrat übertragen
werden.
3. Der Gouverneursrat behält die volle Berechtigung
zur Ausübung seiner Befugnisse in jeder
nach Absatz 2 dieses Artikels dem Direktorium
übertragenen Angelegenheit.
4. Für die Zwecke dieses Abkommens kann der
Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit von
zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure,
welche mindestens drei Viertel der gesamten
Stimmrechte der Mitglieder vertritt, von Zeit zu
Zeit festlegen, welche Länder oder Mitglieder der
Bank als entwickelte oder in Entwicklung befindliche
Länder oder Mitglieder anzusehen sind,
wobei auf die entsprechenden wirtschaftlichen
Erwägungen Bedacht zu nehmen ist.
Artikel 29
GOUVERNEURSRAT: VERFAHREN
1. Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung
sowie sonstige Versammlungen ab, soweit
solche von ihm vorgesehen oder vom Direktorium
einberufen werden. Versammlungen des
Gouverneursrates werden vom Direktorium einberufen,
wenn es von fünf (5) Mitgliedern der
Bank beantragt wird.
2. Für die Beschlußfähigkeit des Gouverneursrates
ist die Anwesenheit einer Mehrheit der
Gouverneure erforderlich, vorausgesetzt, daß
diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten
Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
3. Der Gouverneursrat kann durch Verfügung
ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium,
wenn es dies für zweckmäßig erachtet, ohne
Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrates
einen Beschluß der Gouverneure über
eine bestimmte Frage erwirken kann.
4. Der Gouverneursrat und, soweit es dazu ermächtigt
ist, das Direktorium können nachgeordnete
Organe einsetzen, soweit solche zur Führung
der Geschäfte der Bank notwendig oder zweckmäßig
sind.
Artikel 30
DIREKTORIUM: ZUSAMMENSETZUNG
1. (i) Das Direktorium setzt sich aus zehn (10)
Mitgliedern zusammen, die nicht Mitglieder des
Gouverneursrates sind und von denen
(a) sieben (7) von den Gouverneuren gewählt
werden, welche regionale Mitglieder vertreten,
und
(b) drei (3) von den Gouverneuren, welche
nichtregionale Mitglieder vertreten.
Die Direktoren sollen Personen mit hoher Fachbefähigung
in wirtschaftlichen und finanziellen
Angelegenheiten sein und werden gemäß Anhang
B zu diesem Abkommen gewählt.
(ii) Bei der zweiten Jahresversammlung des
Gouverneursrates nach seiner Eröffnungssitzung
prüft der Gouverneursrat den Umfang und die
Zusammensetzung des Direktoriums und erhöht
nach Zweckdienlichkeit die Zahl der Direktoren,
wobei gemäß den zu diesem Zeitpunkt gegebenen
Umständen auf die Erwünschtheit einer Vermehrung
der Vertretung der kleineren weniger
entwickelten Mitgliedsländer im Direktorium besonders
Bedacht zu nehmen ist. Entscheidungen
gemäß diesem Absatz sind mit einer Stimmenmehrheit
der Gesamtzahl der Gouverneure zu
treffen, die mindestens zwei Drittel der gesamten
Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
2. Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter
mit voller Befugnis, während seiner Abwesenheit
für ihn zu handeln. Direktoren und Stellvertreter
haben Staatsangehörige von Mitgliedsländern zu
sein. Zwei oder mehr Direktoren dürfen nicht die
gleiche Staatsangehörigkeit haben, ebensowenig
dürfen zwei oder mehr Stellvertreter die
gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Stellvertreter
können an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen,
sind jedoch nur stimmberechtigt, wenn
sie für ihren Direktor handeln.
3. Die Direktoren bleiben zwei (2) Jahre im
Amt und können wiedergewählt werden. Sie
bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger bestimmt
und ernannt sind. Wird die Stelle eines Direktors
mehr als hundertachtzig (180) Tage vor dem
Ablauf seiner Amtszeit frei, so ist gemäß Anhang
B zu diesem Abkommen von den Gouverneuren,
die den früheren Direktor wählten,
für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
Bei dieser Wahl entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen dieser Gouverneure.
Wird die Stelle eines Direktors hundertachtzig
(180) oder weniger Tage vor Ablaut
seiner Amtszeit frei, kann für den Rest der Amtszeit
von den Gouverneuren, die den früheren
Direktor wählten, auf ähnliche Weise ein Nachfolger
bestimmt werden, wobei eine Mehrheit
der abgegebenen Stimmen dieser Gouverneure
entscheidet. Während der Vakanz übt der Stellvertreter
die Befugnisse des früheren Direktors
aus, mit Ausnahme jener zur Ernennung eines
Stellvertreters.
Artikel 31
DIREKTORIUM: BEFUGNISSE
Das Direktorium ist für die Führung der laufenden
Geschäfte der Bank verantwortlich und
übt zu diesem Zweck außer den ihm durch dieses
Abkommen ausdrücklich zuerkannten Befugnissen
alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen
Befugnisse aus, und zwar hat es insbesondere
(i) die Arbeit des Gouverneursrates vorzubereiten;
(ii) im Einklang mit den allgemeinen Weisungen
des Gouverneursrates Entscheidungen
über Darlehen, Garantien,
Investitionen in Anteilkapital, von der
Bank aufgenommene Darlehen, Beistellung
technischer Hilfe und andere
Geschäfte der Bank zu treffen;
(in) bei jeder Jahresversammlung dem
Gouverneursrat die Abrechnung für
das jeweilige Finanzjahr zur Genehmigung
vorzulegen und
(iv) das Budget der Bank zu genehmigen.
Artikel 32
DIREKTORIUM: VERFAHREN
1. Das Direktorium übt seine Tätigkeit in der
Regel in der Hauptgeschäftsstelle der Bank aus
und tritt zusammen, sooft es die Geschäfte der
Bank erfordern.
2. Für die Beschlußfähigkeit des Direktoriums
ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren
erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit
mindestens zwei Drittel der gesamten
Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
3. Der Gouverneursrat erläßt Bestimmungen,
nach denen ein Mitglied, falls kein Direktor
seiner Staatsangehörigkeit vorhanden ist, einen
Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an
einer Sitzung des Direktoriums entsenden kann,
wenn eine dieses Mitglied besonders betreffende
Angelegenheit zur Erörterung steht.
Artikel 33
ABSTIMMUNG
1. Die gesamten Stimmrechte jedes Mitglieds
setzen sich zusammen aus der Summe seiner
Grundstimmen und seiner Proportionalstimmen,
(i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds bestehen
in jener Stimmenzahl, die sich aus der gleichen
Verteilung auf alle Mitglieder von zwanzig (20)
Prozent der Gesamtsumme der Grundstimmen
und der Proportionalstimmen aller Mitglieder
ergibt.
(ii) Die Zahl der Proportionalstimmen jedes
Mitglieds ist der Zahl der Anteile am Stammkapital
der Bank gleich, die das betreffende Mitglied
besitzt.
2. Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist
jeder Gouverneur zur Abgabe der Stimmen des
von ihm vertretenen Mitglieds berechtigt. Soweit
in diesem Abkommen nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, wird über alle dem
Gouverneursrat vorliegenden Angelegenheiten
mit einer Mehrheit der bei der Sitzung vertretenen
Stimmrechte entschieden.
3. Bei Abstimmungen im Direktorium ist jeder
Direktor zur Abgabe der Anzahl von Stimmen
berechtigt, die für seine Wahl zählten; diese Stimmen
brauchen nicht einheitlich abgegeben zu
werden. Soweit in diesem Abkommen nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, wird über
alle dem Direktorium vorliegenden Angelegenheiten
mit einer Mehrheit der bei der Sitzung
vertretenen Stimmrechte entschieden.
Artikel 34
DER PRÄSIDENT
1. Der Gouverneursrat wählt mit einer Stimmenmehrheit
der Gesamtzahl der Gouverneure,
die mindestens eine Mehrheit der gesamten
Stimmrechte der Mitglieder vertritt, einen Präsidenten
der Bank. Er hat Staatsangehöriger
eines regionalen Mitgliedslandes zu sein. Während
der Dauer seiner Amtszeit darf der Präsident
weder Gouverneur noch Direktor noch in einer
dieser beiden Funktionen Stellvertreter sein.
2. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf (5)
Jahre. Er kann wiedergewählt werden. Er wird
jedoch seines Amtes enthoben, wenn der Gouverneursrat
dies mit einer Stimmenmehrheit von
zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure,
die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte
der Mitglieder vertritt, beschließt. Wird
die Stelle des Präsidenten aus irgendeinem Grunde
mehr als hundertachtzig (180) Tage vor Ablaut
seiner Amtszeit frei, so ist gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 1 dieses Artikels vom Gouverneursrat
ein Nachfolger für den nicht abgelaufenen
Teil dieser Amtszeit zu wählen. Wird
diese Stelle aus irgendeinem Grunde hundertachtzig
(180) oder weniger Tage vor Ablauf der
Amtszeit frei, so kann für den nicht abgelaufenen
Teil der Amtszeit vom Gouverneursrat auf
ähnliche Weise ein Nachfolger gewählt werden.
3. Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums,
hat jedoch, außer einer entscheidenden
Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht.
Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates
ohne Stimmrecht teilnehmen.
4. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter
der Bank.
5. Der Präsident ist der Vorgesetzte des Personals
der Bank und führt unter der Leitung
des Direktoriums die laufenden Geschäfte der
Bank. Er ist für die Organisation sowie für die
Einstellung und Entlassung der Beamten und
Angestellten gemäß den vom Direktorium beschlossenen
Satzungen verantwortlich.
6. Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung
der Sicherung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit
und fachlichem Können hat der Präsident
bei der Ernennung der Beamten und Angestellten
gebührend darauf zu achten, daß die
Personalauswahl auf möglichst breiter regionaler
geographischer Grundlage erfolgt.
Artikel 35
VIZEPRÄSIDENT(EN)
1. Auf Empfehlung des Präsidenten ernennt das
Direktorium einen oder mehrere Vizepräsidenten.
Die Amtszeit des (der) Vizepräsidenten
sowie seine (ihre) Befugnisse und Aufgaben in
der Verwaltung der Bank werden vom Direk-
torium festgelegt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung
des Präsidenten übt der Vizepräsident
oder, falls es deren mehrere gibt, der rangälteste
Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten aus
und erfüllt dessen Aufgaben.
2. Der (die) Vizepräsident(en) kann (können)
an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen,
ohne aber dabei ein Stimmrecht zu haben, es sei
denn, daß der Vizepräsident oder gegebenenfalls
der rangälteste Vizepräsident in Vertretung des
Präsidenten die entscheidende Stimme hat.
Artikel 36
VERBOT POLITISCHER BETÄTIGUNG
DER INTERNATIONALE CHARAKTER DER
BANK
1. Die Bank nimmt weder Darlehen noch
Unterstützung an, durch die ihr Zweck oder
ihre Aufgaben in irgendeiner Weise beeinträchtigt,
beschränkt, einseitig beeinflußt oder sonstwie
verändert werden könnten.
2. Die Bank, ihr Präsident, ihr(e) Vizepräsidenten),
ihre Beamten und Angestellten dürfen
sich weder in die politischen Angelegenheiten
eines Mitglieds einmischen noch sich bei ihren
Entscheidungen von den politischen Verhältnissen
des betreffenden Mitglieds beeinflussen
lassen. Bei ihren Entscheidungen dürfen nur
wirtschaftliche Überlegungen maßgebend sein.
Diese Überlegungen sind im Interesse der Erreichung
und Erfüllung des Zweckes und der
Aufgaben der Bank unparteiisch abzuwägen.
3. Der Präsident, der (die) Vizepräsident(en)
sowie die Beamten und Angestellten der Bank
sind in Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der
Bank und keiner anderen Stelle verantwortlich.
Jedes Mitglied der Bank hat den internationalen
Charakter dieser Pflicht zu beachten und jeden
Versuch zu unterlassen, sie bei Ausübung ihrer
Pflichten zu beeinflussen.
Artikel 37
GESCHÄFTSSTELLE DER BANK
1. Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet
sich in Manila, Philippinen.
2. Die Bank kann anderswo Agenturen oder
Zweigstellen errichten.
Artikel 38
VERBINDUNGSSTELLEN,
HINTERLEGUNGSSTELLEN
1. Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete
offizielle Stelle, mit der die Bank in jeder aus
diesem Abkommen sich ergebenden Angelegenheit
in Verbindung treten kann.
2. Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank
oder eine im Einvernehmen mit der Bank vereinbarte
andere Agentur als Hinterlegungsstelle,
bei der die Bank ihre Bestände in der Währung
des betreffenden Mitglieds sowie andere Aktiven
der Bank unterhalten kann.
Artikel 39
ARBEITSSPRACHE, BERICHTE
1. Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch.
2. Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern
einen Jahresbericht, der einen geprüften Rechnungsauszug
enthält, und veröffentlicht diesen
Bericht. Ferner übermittelt sie ihren Mitgliedern
vierteljährlich eine zusammenfassende Übersicht
über ihre finanzielle Lage samt der Gewinn- und
Verlustrechnung, woraus die Ergebnisse ihrer
Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
3. Die Bank kann auch andere Berichte, soweit
ihr solche zur Erfüllung ihres Zweckes und
ihrer Aufgaben wünschenswert erscheinen, veröffentlichen.
Diese Berichte sind den Mitgliedern
der Bank zu. übermitteln.
Artikel 40
VERTEILUNG DER REINEINNAHMEN
1. Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher
Teil der Reineinnahmen der Bank, einschließlich
der Reineinnahmen der Sonderfonds,
nach Vorsorge für Reserven als Gewinn vorgetragen
wird und welcher Teil, wenn überhaupt,
an die Mitglieder verteilt werden soll.
2. Die im vorstehenden Absatz erwähnte Verteilung
erfolgt im Verhältnis zu der Anzahl von
Anteilen, die jedes Mitglied besitzt.
3. Die Zahlungen erfolgen auf die Weise und in
der Währung, die der Gouverneursrat festlegt.
Kapitel VII
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG
VON MITGLIEDERN, VORÜBERGEHENDE
EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG
DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
DER BANK
Artikel 41
AUSTRITT
1. Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank
durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige
an ihre Hauptgeschäftsstelle austreten.
2. Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam
und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in seiner
Anzeige angegebenen Zeitpunkt, in keinem Falle
jedoch weniger als sechs (6) Monate nach dem
Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige bei der
Bank. Bevor der Austritt endgültig wirksam
wird, kann jedoch das Mitglied die Bank jederzeit
schriftlich von der Zurückziehung seiner Anzeige
über die Austrittsabsicht verständigen.
3. Ein austretendes Mitglied bleibt gegenüber
der Bank für alle direkten und anteilsmäßigen
Verpflichtungen haftbar, denen es zum Zeitpunkt
der Übermittlung der Austrittsanzeige unterworfen
war. Falls der Austritt endgültig wirksam
wird, erwächst dem Mitglied keine Verbindlichkeit
aus Verpflichtungen, die sich aus Geschäften
der Bank ergeben, die nach dem Zeitpunkt des
Einganges der Austrittsanzeige bei der Bank
durchgeführt wurden.
Artikel 42
SUSPENDIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen
gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann
der Gouverneursrat dieses Mitglied mit einer
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl
der Gouverneure, die mindestens drei
Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder
vertritt, suspendieren.
2. Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert
seine Mitgliedschaft bei der Bank automatisch
ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt seiner
Suspendierung, sofern der Gouverneursrat nicht
innerhalb dieses Zeitraumes von einem Jahr mit
der gleichen Mehrheit, wie sie für die Suspendierung
nötig war, beschließt, es wieder in seine
Mitgliedschaft einzusetzen.
3. Während der Suspendierung ist das Mitglied
nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem
Abkommen, das Austrittsrecht ausgenommen,
auszuüben, doch bleibt es allen seinen
Verpflichtungen unterworfen.
Artikel 43
ABRECHNUNG
1. Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft
eines Landes erlischt, bleibt dieses gegenüber
der Bank für seine direkten Verpflichtungen
und für seine anteilsmäßige Haftung so lange
haftbar, als irgendein Teil der vor seinem Ausscheiden
gewährten Darlehen oder Garantien
noch aussteht; jedoch haftet es nicht für Verbindlichkeiten
aus Darlehen und Garantien, die
die Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt hat,
auch ist es weder an den Einnahmen noch den
Ausgaben der Bank beteiligt.
2. Beim Ausscheiden eines Landes vereinbart die
Bank den Rückkauf der Anteile dieses Landes
durch die Bank als Teil der Abrechnung mit
diesem Land gemäß den Bestimmungen der Absätze
3 und 4 dieses Artikels. Zu diesem Zweck
gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert,
welchen die Bücher der Bank zum Zeitpunkt
des Erlöschens der Mitgliedschaft des Landes ausweisen.
3. Die Bezahlung der durch die Bank gemäß
diesem Artikel zurückgekauften Anteile erfolgt
zu den nachstehenden Bedingungen
(i) Jeder dem betreffenden Land für seine
Anteile geschuldete Betrag wird so
lange zurückbehalten, als das Land,
seine Zentralbank oder irgendeine seiner
Behörden, bevollmächtigten Stellen
oder politischen Untergliederungen
als Darlehensnehmer oder Bürge der
Bank gegenüber haftet, und jener Betrag
kann nach Ermessen der Bank
zur Deckung einer jeden solchen Verpflichtung
bei Fälligkeit herangezogen
werden. Kein Betrag wird wegen der
anteilsmäßigen Haftung des Landes für
künftige Abrufe auf Grund seiner Anteilszeichnung
gemäß Artikel 6 Absatz
5 dieses Abkommens zurückbehalten.
Auf keinen Fall darf an ein Mitglied
ein für dessen Anteile geschuldeter
Betrag vor Ablauf von sechs (6)
Monaten nach dem Zeitpunkt, an
welchem die Mitgliedschaft des Landes
erlischt, ausbezahlt werden.
(ii) Soweit der als Rückkaufpreis gemäß
Absatz 2 dieses Artikels geschuldete
Betrag die Gesamtverpflichtungen aus
Darlehen und Garantien gemäß Unterabsatz
(i) dieses Absatzes übersteigt,
kann die Bezahlung von Anteilen von
Zeit zu Zeit gemäß der Übergabe der
entsprechenden Anteilszertifikate durch
das betreffende Land so lange erfolgen,
bis das frühere Mitglied den vollen
Rückkaufpreis erhalten hat.
(iii) Zahlungen erfolgen in den von der
Bank in Anbetracht ihrer Finanzlage
festgelegten verfügbaren Währungen.
(iv) Hat die Bank Verluste aus irgendwelchen
Garantien oder Darlehen, die
zu dem Zeitpunkt des Erlöschens der
Mitgliedschaft eines Landes ausständig
waren, zu tragen und übersteigen diese
Verluste den gegen solche Verluste zu
diesem Zeitpunkt vorhandenen und
für solche Fälle vorgesehenen Betrag
der Reserve, so hat das betreffende
Land auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen,
um welchen sich der
Rückkaufpreis seiner Anteile vermindert
hätte, wenn der Verlust zum
Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises
in Rechnung gestellt worden
wäre. Darüber hinaus bleibt das
frühere Mitglied für jeden Abruf unbezahlter
Anteile gemäß Artikel 6
Absatz 5 dieses Abkommens im gleichen
Ausmaße haftbar, wie es zur
Haftung verpflichtet gewesen wäre,
wenn der Kapitalverlust und der Abruf
zum Zeitpunkt der Bestimmung
des Rückkaufpreises seiner Anteile
eingetreten wären.
4. Beendigt die Bank ihre Geschäftstätigkeit gemäß
Artikel 45 dieses Übereinkommens innerhalb
von sechs (6) Monaten nach Erlöschen der
Mitgliedschaft eines Landes, so werden alle
Rechte des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen
der Artikel 45 bis 47 dieses Abkommens
festgelegt. Für die Zwecke dieser Artikel
gilt ein solches Land weiter als Mitglied,
ohne jedoch Stimmrechte zu besitzen.
Artikel 44
VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG DER
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Im Notfalle kann das Direktorium vorübergehend
die Geschäftstätigkeit in bezug auf die
Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen,
bis sich die Gelegenheit zu einer Beratung
des Gouverneursrates über das weitere Vorgehen
ergibt.
Artikel 45
BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
1. Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit auf
Grund einer Entschließung des Gouverneursrates,
die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln
der Gesamtzahl der Gouverneure, welche
mindestens drei Viertel der gesamten, Stimmrechte
der Mitglieder vertritt, angenommen
wurde, beendigen.
2. Nach einer solchen Beendigung stellt die
Bank unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit
ein, soweit sie sich nicht auf die ordnungsgemäße
Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung
ihrer Aktiven und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten
bezieht.
Artikel 46
HAFTPFLICHT DER MITGLIEDER UND
BEZAHLUNG VON FORDERUNGEN
1. Bei Beendigung der Geschäftstätigkeit der
Bank besteht die Haftpflicht aller Mitglieder für
nicht abgerufene Anteile auf das Stammkapital
der Bank und für den Fall der Abwertung ihrer
Währung so lange, bis alle Gläubigerforderungen
einschließlich jeder anteilsmäßigen Haftung erfüllt
worden sind.
2. Alle Gläubiger mit direkten Forderungen
werden zunächst aus den Aktiven der Bank befriedigt
und sodann aus Einzahlungen an die
Bank auf Grund unbezahlter oder abrufbarer
Anteile. Bevor irgendwelche Zahlungen an Gläubiger
mit direkten Forderungen durchgeführt
werden, hat das Direktorium die ihm nötig erscheinenden
Maßnahmen zu treffen, um eine pro
rata Verteilung an die Inhaber von direkten wie
auch anteilsmäßigen Forderungen zu sichern.
Artikel 47
VERTEILUNG DER AKTIVEN
1. Eine Verteilung der Aktiven an die Mitglieder
auf Grund ihrer Anteile am Stammkapital
erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber
den Gläubigern erfüllt oder gedeckt worden
sind. Überdies muß eine solche Verteilung
vom Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit
von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure,
die mindestens drei Viertel der gesamten
Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt
werden.
2. Jede Verteilung der Aktiven der Bank an
die Mitglieder erfolgt im Verhältnis zu dem im
Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapital
und ist zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen
vorzunehmen, welche die Bank für
recht und billig erachtet. Die Anteile an den verteilten
Aktiven brauchen hinsichtlich der Art
der Aktiven nicht einheitlich zu sein. Kein Mitglied
hat das Recht, bei einer solchen Verteilung
der Aktiven seinen Anteil zu erhalten, bevor es
alle seine Verpflichtungen gegenüber der Bank
geregelt hat.
3. Jedes Mitglied, welches gemäß diesem Artikel
verteilte Aktiven erhält, genießt hinsichtlich
dieser Aktiven dieselben Rechte, wie sie die Bank
vor deren Verteilung genossen hat.
Kapitel VIII
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN,
BEFREIUNGEN UND PRIVILEGIEN
Artikel 48
ZWECK DES KAPITELS
Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer
Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr
übertragenen Aufgaben durchzuführen, sind ihr
im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die
Immunitäten, die Befreiungen und die Privilegien,
die in diesem Kapitel angeführt sind, einzuräumen.
Artikel 49
RECHTSSTELLUNG
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit
und insbesondere die unbeschränkte Fähigkeit,
(i) Verträge zu schließen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum
zu erwerben und darüber zu verfügen;
sowie
(iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu
machen.
Artikel 50
IMMUNITÄT IN BEZUG AUF GERICHTLICHE
VERFAHREN
1. Die Bank genießt Immunität bezüglich jeder
Art von gerichtlichen Verfahren, außer in Fällen,
die sich aus oder in Verbindung mit der Ausübung
ihrer Befugnisse, Gelddarlehen aufzunehmen,
Schuldverschreibungen zu garantieren
sowie Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen
oder für deren Verkauf die Garantie zu übernehmen,
ergeben; in solchen Fällen können Klagen
gegen die Bank vor einem zuständigen Gericht
im Gebiet eines Landes erhoben werden, in
dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle oder
eine Zweigstelle besitzt oder einen Vertreter für
die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt
oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert
hat.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 dieses Artikels dürfen gegen die Bank
keine Klagen von einem Mitglied oder einer Behörde
oder bevollmächtigten Stelle eines Mitglieds
oder von einer Rechtspersönlichkeit oder
Person, welche ein Mitglied direkt oder indirekt
vertritt oder Forderungen von einem Mitglied
oder von einer Behörde oder bevollmächtigten
Stelle eines Mitglieds ableitet, erhoben werden.
Die Mitglieder nehmen jene allfälligen besonderen
Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten
zwischen der Bank und ihren Mitgliedern in Anspruch,
die in diesem Abkommen, in den Verordnungen
und Vorschriften der Bank oder in
mit der Bank eingegangenen Verträgen vorgesehen
sind.
3. Das Eigentum und die Aktiven der Bank
sind, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich
befinden, jeglicher Form der Beschlagnahme,
Sicherstellung oder Zwangsvollstreckung entzogen,
solange nicht ein rechtskräftiges Urteil
gegen die Bank ergangen ist.
Artikel 51
IMMUNITÄT DER AKTIVEN
Eigentum und Aktiven der Bank, gleichgültig
wo gelegen und in wessen Händen befindlich,
sind vor Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung,
Enteignung oder jeder anderen Form der
Beschlagnahme oder Verfallserklärung durch gesetzgebende
oder gesetzdurchführende Handlungen
geschützt.
Artikel 52
IMMUNITÄT DER ARCHIVE
Die Archive der Bank sowie überhaupt alle
ihr gehörigen oder in ihrem Besitz befindlichen
Dokumente, gleichgültig, wo gelegen, sind unverletzlich.
Artikel 53
BEFREIUNG DER AKTIVEN VON BESCHRÄNKUNGEN
Soweit es die wirksame Erfüllung des Zweckes
und der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich
der Bestimmungen dieses Abkommens
sind das gesamte Eigentum und alle Aktiven der
Bank von allen Beschränkungen, Verfügungen,
Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Artikel 54
NACHRICHTENPRIVILEG
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr
der Bank in einer Weise, die nicht
ungünstiger ist als die, in der es den amtlichen
Nachrichtenverkehr eines anderen Mitglieds behandelt.
Artikel 55
IMMUNITÄTEN UND PRIVILEGIEN DES
PERSONALS DER BANK
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter,
Beamten und Angestellten der Bank, einschließlich
der Experten, die im Auftrage der Bank
tätig sind,
(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen
Verfahren, welche sich auf ihre
Tätigkeit in ihrer amtlichen Stellung
beziehen, soweit die Bank diese Immunität
nicht aufhebt;
(ii) genießen, falls sie nicht einheimische
Bürger oder Staatsangehörige sind, die
gleiche Immunität gegen Einwanderungsbeschränkungen,
Ausländerkontrollvorschriften
und staatliche
Dienstverpflichtungen und die gleichen
Erleichterungen in bezug auf Devisenvorschriften,
wie die Mitglieder sie den
Vertretern, Beamten und Angestellten
vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder
gewähren; und
(iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen
die gleiche Behandlung, wie sie
die Mitglieder den Vertretern, Beamten
und Angestellten vergleichbaren Ranges
anderer Mitglieder gewähren.
Artikel 56
BEFREIUNG VON DER BESTEUERUNG
1. Die Bank, ihre Aktiven, ihr Eigentum, ihre
Einkünfte sowie ihre Geschäfte und Transaktionen
sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit.
Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung
zur Entrichtung, Zurückbehaltung oder Einziehung
von Steuern oder Abgaben befreit.
2. Auf oder im Hinblick auf Gehälter und sonstige
Bezüge, die von der Bank an Direktoren,
Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank,
einschließlich der im Auftrage der Bank tätigen
Experten, gezahlt werden, dürfen keine Steuern
erhoben werden, außer in Fällen, wo ein Mitglied
zusammen mit seiner Ratifikations- oder
Annahmeurkunde eine Erklärung des Inhaltes
hinterlegt, daß sich das betreffende Mitglied für
sich und seine politischen Untergliederungen das
Recht vorbehält, Gehälter und sonstige Bezüge,
die von der Bank an Bürger oder Staatsangehörige
dieses Mitglieds gezahlt werden, zu versteuern.
3. Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf
irgendwelche von der Bank ausgegebene Obligationen
oder Wertpapiere, einschließlich von Dividenden
oder Zinsen darauf, in wessen Händen
sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,
(i) die solche Obligationen oder Wertpapiere
nur deswegen benachteiligt,
weil sie von der Bank ausgegeben sind,
oder
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage
dieser Besteuerung der Ausgabeort
oder die Währung, in welchen diese
begeben oder zahlbar gemacht sind
oder bezahlt werden, oder der Sitz
einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung
oder Geschäftsstelle ist.
4. Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf
irgendwelche von der Bank garantierte Obligationen
oder Wertpapiere, einschließlich von Dividenden
oder Zinsen darauf, in wessen Händen
sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,
(i) die solche Obligationen oder Wertpapiere
nur deswegen benachteiligt,
weil sie von der Bank garantiert sind,
oder
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage
dieser Besteuerung der Sitz einer von
der Bank unterhaltenen Niederlassung
oder Geschäftsstelle ist.
Artikel 57
DURCHFÜHRUNG
Jedes Mitglied hat in Übereinstimmung mit
seiner Rechtsordnung unverzüglich alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die in diesem
Kapitel niedergelegten Bestimmungen in seinem
eigenen Gebiet in Kraft zu setzen; es hat die
Bank über die diesbezüglich von ihm getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
Artikel 58
VERZICHT AUF IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN
UND PRIVILEGIEN
Die Bank kann nach ihrem Ermessen in jedem
Falle auf Privilegien, Immunitäten und Befreiungen,
die ihr gemäß diesem Kapitel zustehen,
in jener Weise und unter jenen Bedingungen verzichten,
die sie zur Wahrung der Interessen der
Bank als zweckmäßig erachtet.
Kapitel IX
ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG,
SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN
Artikel 59
ÄNDERUNGEN
1. Dieses Abkommen kann nur durch eine
Entschließung des Gouverneursrates abgeändert
werden, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei
Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die
mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte
der Mitglieder vertritt, genehmigt wird.
2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes
1 dieses Artikels ist die einhellige Zustimmung
des Gouverneursrates erforderlich für die
Genehmigung jeder Änderung
(i) des Rechts zum Austritt aus der Bank,
(ii) der in Artikel 5 Absatz 6 und 7 vorgesehenen
Beschränkungen der Haftung
und
(iii) der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen
Rechte bezüglich des Erwerbs von
Stammkapital.
3. Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens,
gleichgültig, ob sie von einem Mitglied
oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden
des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher
sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wurde
eine Änderung angenommen, so hat die Bank
dies allen Mitgliedern durch eine offizielle Mitteilung
zur Kenntnis zu bringen. Änderungen
werden für alle Mitglieder drei (3) Monate nach
dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung verbindlich,
sofern der Gouverneursrat in dieser
nicht eine andere Frist festsetzt.
Artikel 60
AUSLEGUNG ODER ANWENDUNG
1. Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder
Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens,
die sich zwischen einem Mitglied und der
Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern
der Bank ergeben, sind dem Direktorium zur
Entscheidung zu unterbreiten. Gehört dem
Direktorium kein Direktor seiner Nationalität
an, so hat ein durch die zur Erörterung stehende
Frage besonders betroffenes Mitglied das Recht
auf direkte Vertretung im Direktorium während
dieser Erörterung; der Vertreter eines solchen
Mitglieds ist jedoch nicht stimmberechtigt. Dieses
Recht auf Vertretung wird durch den Gouverneursrat
geregelt.
2. Hat das Direktorium gemäß Absatz 1 dieses
Artikels eine Entscheidung getroffen, so kann
jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den
Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung
endgültig ist. Bis zur Entscheidung durch
den Gouverneursrat kann die Bank, soweit sie
es für erforderlich hält, nach Maßgabe der Entscheidung
des Direktoriums handeln.
Artikel 61
SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN
Kommt es zwischen der Bank und einem Land,
das als Mitglied ausgeschieden ist, oder nach Annahme
einer Entschließung über die Beendigung
der Geschäftstätigkeit der Bank zwischen der
Bank und einem Mitglied zu einer Meinungsverschiedenheit,
so ist diese zur Entscheidung einem
aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht
zu unterbreiten. Einer der Schiedsrichter
wird von der Bank, der zweite von dem betreffenden
Land und der dritte, sofern die Parteien
nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes oder von einer
anderen auf Grund vom Gouverneursrat erlassener
Vorschriften bestimmten Instanz ernannt.
Eine einfache Mehrheit der Schiedsrichter genügt
zur Annahme einer Entscheidung, die endgültig
und für die Parteien bindend ist. Der dritte
Schiedsrichter ist ermächtigt, alle Verfahrensfragen
zu regeln, über die sich die Parteien nicht
zu einigen vermögen.
Artikel 62
STILLSCHWEIGENDE ZUSTIMMUNG
Wird für irgendein Vorhaben der Bank die
vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt,
so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet,
sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen,
von der Bank bei der Bekanntmachung
des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied
festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.
Kapitel X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 63
UNTERZEICHNUNG UND HINTERLEGUNG
1. Die Urschrift dieses Abkommens in einer
einzigen Ausfertigung in englischer Sprache liegt
bei der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Asien und den Fernen Osten in
Bangkok bis zum 31. Jänner 1966 zur Unterzeichnung
durch die Regierungen der in Anhang
A zu diesem Abkommen angeführten Länder
auf. Danach wird diese Urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen (im folgenden
„Verwahrer" genannt) hinterlegt.
2. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern
und anderen Ländern, die Mitglieder der
Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Abkommens.
Artikel 64
RATIFIZIERUNG ODER ANNAHME
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung
oder Annahme durch die Unterzeichner. Die
Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim
Verwahrer bis spätestens 30. September 1966 zu
hinterlegen. Der Verwahrer setzt von jeder Hinterlegung
und ihrem Zeitpunkt die anderen
Unterzeichner entsprechend in Kenntnis.
2. Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations- oder
Annahmeurkunde vor dem Zeitpunkt, zu
dem dieses Abkommen in Kraft tritt, hinterlegt
wird, wird zu diesem Zeitpunkt Mitglied der
Bank. Jeder andere Unterzeichner, der den Bestimmungen
des vorstehenden Absatzes entspricht,
wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der
Bank, zu dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde
hinterlegt wird.
Artikel 65
INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die
Ratifikations- oder Annahmeurkunden von mindestens
fünfzehn (15) Unterzeichnern (darunter
mindestens zehn [10] regionalen Ländern) hinterlegt
worden sind, deren Erstzeichnungen gemäß
Anhang A zu diesem Abkommen zusammen
mindestens fünfundsechzig (65) Prozent des
genehmigten Stammkapitals der Bank ausmachen.
Artikel 66
AUFNAHME DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
1. Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten
ist, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur . und
der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen
Osten beruft die Eröffnungssitzung des Gouverneursrates
ein.
2. Bei seiner Eröffnungssitzung trifft der Gouverneursrat
(i) die Veranlassungen für die Wahl der
Direktoren der Bank gemäß Artikel 30
Absatz 1 dieses Abkommens und
(ii) die Veranlassungen für die Festlegung
des Zeitpunktes, zu dem die Bank
ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.
3. Die Bank hat ihre Mitglieder vom Zeitpunkt
der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit zu unterrichten.
GESCHEHEN in der Stadt Manila, Philippinen,
am 4. Dezember 1965 in einer einzigen
Ausfertigung in englischer Sprache, welche zur
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Asien und den Fernen Osten in Bangkok
gebracht und sodann gemäß Artikel 63 dieses
Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen in New York hinterlegt wird.
ANHANG A
ERSTZEICHNUNGEN AUF DAS GENEHMIGTE
STAMMKAPITAL FÜR LÄNDER,
DIE GEMÄSS ARTIKEL 64 MITGLIEDER
WERDEN KÖNNEN
ANHANG B
WAHL DER DIREKTOREN
Abschnitt A. Wahl von Direktoren
durch die regionale Mitglieder
vertretenden Gouverneure
(1) Jeder ein regionales Mitglied vertretende
Gouverneur hat alle Stimmen des Mitglieds, das
er vertritt, für eine einzige Person abzugeben.
(2) Die sieben (7) Personen, welche die höchste
Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch
hat keine Person als gewählt zu gelten, die
weniger als zehn (10) Prozent der gesamten
Stimmrechte der regionalen Mitglieder erhält.
(3) Werden beim ersten Wahlgang keine sieben
(7) Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter
Wahlgang, bei welchem die Person mit der niedrigsten
Stimmenzahl im vorangehenden Wahlgang
ausscheidet und Stimmen nur abgegeben
werden von
(a) Gouverneuren, die beim ersten Wahlgang
für eine nichtgewählte Person stimmten,
und
(b) Gouverneuren, von deren Abstimmung für
eine gewählte Person man gemäß Absatz 4
dieses Abschnitts annimmt, daß sie die für
jene Person abgegebene Stimmenzahl auf
über elf (11) Prozent der gesamten Stimmrechte
der regionalen Mitglieder gebracht
hat.
(4) (a) Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur
abgegebenen Stimmen als solche zu gelten
haben, durch welche die Gesamtzahl der für
eine Person abgegebenen Stimmen auf über elf
(11) Prozent stieg, wird angenommen, daß die
besagten elf (11) Prozent erstens die Stimmen des
Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl
für diese Person abgab, sodann in abnehmender
Reihenfolge die Stimmen jedes Gouverneurs,
der die nächsthöchste Zahl abgab, bis
elf (11) Prozent erreicht sind.
(b) Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen
ein Teil gezählt werden muß, damit die für
eine Person abgegebenen Stimmen auf über zehn
(10) Prozent steigen, wird angenommen, daß er
alle seine Stimmen für diese Person abgegeben
hat, selbst wenn die Gesamtzahl der für diese
Person abgegebenen Stimmen dadurch elf (11)
Prozent übersteigt.
(5) Sind nach dem zweiten Wahlgang noch
keine sieben (7) Personen gewählt, so erfolgen
weitere Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt
festgelegten Grundsätzen und Verfahren, wobei
jedoch — ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes
(2) dieses Abschnittes —, nachdem sechs
(6) Personen gewählt sind, die siebente durch
einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen der
regionalen Mitglieder gewählt werden kann. Es
wird angenommen, daß alle diese Reststimmen
für die Wahl des siebenten Direktors gezählt
haben.
(6) Im Falle einer Erhöhung der Zahl der Direktoren,
die von regionale Mitglieder vertretenden
Gouverneuren zu wählen sind, werden die
in den Absätzen (2), (3) und (4) des Abschnitts A
dieses Anhangs festgelegten Mindest- und Höchstprozentsätze
durch den Gouverneursrat entsprechend
angepaßt.
Abschnitt B. Wahl von Direktoren
durch die nichtregionale Mitglieder
vertretenden Gouverneure
(1) Jeder ein nichtregionales Mitglied vertretende
Gouverneur hat alle Stimmen des Mitglieds,
das er vertritt, für eine einzige Person
abzugeben.
(2) Die drei (3) Personen, welche die höchste
Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch
hat keine Person als gewählt zu gelten, die
weniger als fünfundzwanzig (25) Prozent der
gesamten Stimmrechte der nichtregionalen Mitglieder
erhält.
(3) Werden beim ersten Wahlgang keine drei
(3) Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang,
bei welchem die Person mit der niedrigsten
Stimmenzahl im vorangehenden Wahlgang
ausscheidet und Stimmen nur abgegeben werden
von
(a) Gouverneuren, die beim ersten Wahlgang
für eine nichtgewählte Person stimmten,
und
(b) Gouverneuren, von deren Abstimmung für
eine gewählte Person man gemäß Absatz (4)
dieses Abschnitts annimmt, daß sie die für
jene Person abgegebene Stimmenzahl
auf über sechsundzwanzig (26) Prozent der
gesamten Stimmrechte der nichtregionalen
Mitglieder gebracht hat.
(4) (a) Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur
abgegebenen Stimmen als solche zu gelten
haben, durch welche die Gesamtzahl der für
eine Person abgegebenen Stimmen auf über sechsundzwanzig
(26) Prozent stieg, wird angenommen,
daß die besagten sechsundzwanzig (26) Prozent
erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen,
der die höchste Stimmenzahl für diese
Person abgab, sodann in abnehmender Reihenfolge
die Stimmen jedes Gouverneurs, der die
nächsthöchste Zahl abgab, bis sechsundzwanzig
(26) Prozent erreicht sind.
(b) Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen
ein Teil gezählt werden muß, damit die
für eine Person abgegebenen Stimmen auf über
sechsundzwanzig (26) Prozent steigen, wird angenommen,
daß er alle seine Stimmen für diese
Person abgegeben hat, selbst wenn die Gesamtzahl
der für diese Person abgegebenen Stimmen
dadurch sechsundzwanzig (26) Prozent übersteigt.
(5) Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine
drei (3) Personen gewählt, so erfolgen weitere
Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt
festgelegten Grundsätzen und Verfahren, wobei
jedoch — vorausgesetzt, daß die Zeichnungen
der nichtregionalen Mitglieder mindestens eine
Gesamtsumme von $ 345 Millionen erreicht
haben, und ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes
(2) dieses Abschnittes —, nachdem zwei (2)
Personen gewählt sind, eine dritte durch einfache
Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt werden
kann. Es wird angenommen, daß alle diese
Reststimmen für die Wahl des dritten Direktors
gezählt haben.
(6) Im Falle einer Erhöhung der Zahl der Direktoren,
die von nichtregionale Mitglieder vertretenden
Gouverneuren zu wählen sind, werden
die in den Absätzen (2), (3) und (4) des Abschnittes
B dieses Anhangs festgelegten Mindest-
und Höchstprozentsätze durch den Gouverneursrat
entsprechend angepaßt.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit. dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Hetzenauer
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić
Die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1966 beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt worden; das vorliegende Abkommen ist daher für Österreich mit diesem Datum
in Kraft getreten.
Bis 30. September 1966 haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden
hinterlegt: Afghanistan, Australien, Belgien, Ceylon, Republik China, Dänemark, Bundesrepublik
Deutschland, Finnland, Indien, Italien, Japan, Kambodscha, Kanada, Republik Korea, Laos,
Malaysia, Nepal, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Pakistan,
Philippinen, Schweden, Singapur, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam, Westsamoa.