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13_1966 AT

13. Verordnung: Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten, auf die sich die Flugversicherung nicht erstreckt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten, auf die sich die Flugversicherung nicht erstreckt

Auf Grund der §§ 5 Abs. 3 und 121 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft verordnet

§ 1. Festlegung und Begrenzung von Flugbeschränkungsgebieten

(1) Es werden folgende Flugbeschränkungsgebiete festgelegt

(2) Die im Abs. 1 festgelegten Flugbeschränkungsgebiete werden seitlich durch lotrechte Flächen

begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche aus den Bestandteile dieser Verordnung bildenden

Anlagen M 1 bis M 6 ersichtlich sind.

§ 2. Umfang der Flugbeschränkungen

(1) Der Einflug und der Durchflug von Zivilluftfahrzeugen in die beziehungsweise durch die

Flugbeschränkungsgebiete nach § 1 darf, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, nur mit

Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung erfolgen.

(2) Der Durchflug durch den Teilbereich B des Flugbeschränkungsgebietes Tauern (§ 1 Abs. 1

Z. 1 lit. b) und durch das Flugbeschränkungsgebiet Kolomannsberg (§ 1 Abs. 1 Z. 5) nach Instrumentenflugregeln

(§ 71 der Luftverkehrs regeln, BGBl. Nr. 198/1959, in der geltenden Fassung)

unterliegt der Beschränkung nach Abs. 1 nicht.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 ist über die auf dem Militärflugplatz hiefür vorgesehene Militärdienststelle

(Militärflugleitung) einzuholen, und zwar

a) für das Flugbeschränkungsgebiet Zeltweg über die Militärflugleitung in Zeltweg,

b) für das Flugbeschränkungsgebiet Aigen/Ennstal über die Militärflugleitung in Aigen/

Ennstal,

c) für das Flugbeschränkungsgebiet Tulln-Langenlebarn über die Militärflugleitung in Langenlebarn,

d) für das Flugbeschränkungsgebiet Tauern über die Militärflugleitung in Hörsching und

e) für das Flugbeschränkungsgebiet Wiener Neustadt über die Militärflugleitung in Wiener

Neustadt.

§ 3. Festlegung und Begrenzung von Ausnahmebereichen

(1) Ausnahmebereiche im Sinne dieser Verordnung sind jene Lufträume, auf die sich die Flugsicherung

nicht erstreckt.

(2) Es werden folgende Ausnahmebereiche festgelegt

(3) Die im Abs. 2 festgelegten Ausnahmebereiche werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt,

deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche aus den Bestandteile dieser Verordnung bildenden Anlagen

M 1 bis M 4 und M 6 ersichtlich sind.

§ 4. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. Feber 1966 in Kraft.

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