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13_1963 AT

13. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

Auf Grund des § 1 Z. 5 und des § 17 des

Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl.

Nr. 288, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Der § 245 der Geschäftsordnung für die Gerichte

I. und II. Instanz, in der Fassung

der Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, hat zu

lauten

„§ 245. Einbringung von Kostender

Einweisung und der Anhaltung in

einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige.

(1) Das Gericht, das einen Rechtsbrecher in

eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige einweist,

die vorläufige Einweisung bestätigt, den

Eingewiesenen zur Probe entläßt, die Entlassung

widerruft oder die Einweisung aufhebt, hat eine

Ausfertigung seiner Entscheidung an das Gericht

zu senden, das über den Ersatz der Einweisungs- und

Anhaltungskosten zu entscheiden hat — im

folgenden Kostengericht genannt —, wenn es

nicht selbst Kostengericht ist. Hat ein Rechtsmittel

gegen die Entscheidung keine aufschiebende

Wirkung, so ist die Ausfertigung sogleich,

sonst erst nach Eintritt der Rechtskraft abzusenden.

Eine Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung

ist anzuschließen oder nachzusenden;

hierauf hat das Rechtsmittelgericht bei der Ausfertigung

seiner Entscheidung Bedacht zu nehmen

(§ 145 Abs. 1).

(2) Ist zwar nicht ein anderes Gericht, aber

doch eine andere Gerichtsabteilung für die

Kostenentscheidung zuständig (Kostenabteilung),

so sind ihr die Ausfertigungen (Abs. 1) zuzuleiten.

(3) Aktenkundige Umstände, die für die

Kostenentscheidung Bedeutung haben, sind dem

Kostengericht mitzuteilen; der Kostenabteilung

ist statt dessen der Akt zur Einsicht zu überlassen.

(4) Das Gericht, das einen Rechtsbrecher in

eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige eingewiesen

hat, hat der Anstalt sogleich mitzuteilen,

welches Gericht für die Kostenentscheidung

zuständig ist.

(5) Die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

hat dem Kostengericht den Tag mitzuteilen,

an dem ein Zögling in der Anstalt eingelangt,

aus der Anstalt zur Probe oder endgültig ausgeschieden,

bei Widerruf der Entlassung neuerlich

eingelangt ist. Vom Urlaub oder der Entweichung

hat sie das Kostengericht nur dann

von Amts wegen zu verständigen, wenn der

Zögling länger als drei Tage abwesend war.

(6) Das Kostengericht (die Kostenabteilung)

hat eine Ausfertigung jeder Entscheidung über

die Kostenersatzpflicht nach Eintritt der Rechtskraft

an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

zu senden.

(7) Sobald rechtskräftig entschieden ist, von

wem und in welcher Höhe Einweisungs- .und

Anhaltungskosten zu ersetzen sind, hat der

Kostenbeamte die Einbringung einzuleiten. Über

Einweisungskosten ist sogleich ein Zahlungsauftrag

zu erlassen. Über Anhaltungskosten ist jedes

Vierteljahr im nachhinein, gerechnet vom Einlangen

des Zöglings in der Anstalt, ein Zahlungsauftrag

„D" für die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

als empfangsberechtigte Stelle zu

erlassen. Scheidet der Zögling vorübergehend

oder endgültig aus der Anstalt aus, so ist der

Zahlungsauftrag über die rückständigen Anhaltungskosten

sogleich zu erlassen.

(8) Die Einhebungsgebühr (§ 6 Abs. 1

GEG. 1962) ist nur im Zahlungsauftrag über

die Einweisungskosten und im ersten Zahlungsauftrag

über Anhaltungskosten vorzuschreiben.

Die Postgebühren für die Zustellung der

Zahlungsaufträge, in denen keine Einhebungsgebühr

vorgeschrieben ist, hat das Gericht endgültig

zu tragen.

(9) Die Einbringungsstelle hat die Zahlungsaufträge

über Anhaltungskosten in die Abteilung

D des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221

Abs. 1 lit. c) einzutragen. Eingebrachte Beträge

sind an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

zu überweisen. Das Kostengericht ist von der

Erfolglosigkeit der Einbringung (Eintreibung)

und von anderen Umständen zu verständigen,

die für eine Änderung der Kostenentscheidung

bedeutsam sind und im Zuge der Einbringung

hervorkommen."

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