13. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960
und BGBl. Nr. 294/1960, wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
Artikel I.
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen
gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nur so weit, als dies in den Vorschriften
über diese Sonderversicherungen oder in diesem
Bundesgesetz angeordnet ist
1. Krankenversicherung der Bundesangestellten,
2. Meisterkrankenversicherung,
3. Krankenversicherung der Empfänger von
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der
Bezieher von Karenzurlaubsgeld,
4. Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,
5. Krankenversicherung der in beruflicher Ausbildung
stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957,
6. Krankenversicherung der Empfänger der
Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,
7. Pensionsversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,
8. Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung,
9. Notarversicherung."
2. a) Im § 3 Abs. 2 lit. d sind die Worte „eines
Jahres" durch die Worte „von zwei Jahren" zu
ersetzen.
b) § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet
und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen
Regelung insbesondere nicht die
Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit
ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die
ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten
Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland
haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung
eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz
hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten.
Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes,
der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung,
Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur
dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung
(Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen
Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf
Grund dieser Beschäftigung einem System der
sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen."
3. a) § 4 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. Schüler (Schülerinnen) an inländischen
Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen
Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen
Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 sowie Hebammenschülerinnen
an einer inländischen Hebammenlehranstalt;"
b) Der Punkt am Ende des § 4 Abs. 3 Z. 8 ist
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 9 ist
anzufügen
„9. selbständige Winzer, das sind Personen,
die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
beschäftigt zu sein, durch Bearbeitung
fremder Weingärten eine Erwerbstätigkeit ausüben,
sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der
Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte
nachgehen."
4. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig im
Sinne des Abs. 1 Z. 2,
a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine
Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer
für einen Arbeitstag im Durchschnitt
ein geringeres Entgelt als 30 S gebührt,
b) wenn sie für mindestens eine Woche oder
auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und
dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die
Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt
weniger als 90 S oder als monatliches
Entgelt weniger als 390 S gebühren,
c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen
Abschnitten, sondern nach einem anderen
Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen
Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer
in einem Kalendermonat ein geringeres
Entgelt als 390 S gebührt.
Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden
Zeitabschnitten ein unter den obigen Ansätzen
gelegenes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels
im Betrieb die sonst übliche Zahl
von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit),
und eine Beschäftigung der in § 1 der
Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten
Art gilt nicht als geringfügig. Als
geringfügig gilt ferner nicht eine auf unbestimmte
Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus
gebührende Entgelt nur deshalb weniger als 390 S
in einem Monat oder 90 S in einer Woche beträgt,
weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden
Monates oder der betreffenden Woche begonnen
hat, geendet hat oder unterbrochen
wurde."
5. a) § 7 Z. 1 lit. e hat zu lauten
„e) die Rechtsanwaltsanwärter, soweit sie nicht
nach Z. 3 lit. d nur in der Unfallversicherung
teilversichert sind;"
b) Im § 7 Z. 3 lit. b sind nach den Worten
„die Beamten" die Worte „des Dienststandes"
einzufügen. Der Punkt am Ende der lit. c ist
durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
c) Dem § 7 Z. 3 ist als lit. d neu anzufügen
„d) die Rechtsanwaltsanwärter, die in der
Kanzlei der Eltern, Großeltern, Wahl- oder
Stiefeltern beschäftigt sind."
6. a) § 8 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. in der Krankenversicherung
a) die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz;
b) die Bezieher einer laufenden Geldleistung
aus der zusätzlichen Pensionsversicherung
bei den in den §§ 478 und 479 genannten
Instituten, sofern sie nicht bereits nach
lit. a versichert sind,
alle diese, wenn und solange sie sich ständig im
Inland aufhalten;"
b) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c hat zu lauten
„c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs-
und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen
der Gebietskörperschaften,
der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter,
Sozialversicherungsträger sowie
der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit
die Schulung nicht im Rahmen eines
Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt
wird, sowie die Lehrenden bei solchen
Lehrgängen, ferner Personen, die eine
im Rahmen der Fach-, Mittel- oder Hochschulstudien
vorgeschriebene oder übliche
praktische Tätigkeit ausüben, und Volontäre;"
c) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d hat zu lauten
„d) Angehörige der Orden und Kongregationen
der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten
der evangelischen Kirche
A. B. und H. B. in ihrer Tätigkeit in einem
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
ihres Ordens, ihrer Kongregation beziehungsweise
ihrer Diakonissenanstalt;"
d) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f erhält die Bezeichnung
lit. e und hat zu lauten
„e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern
der Sozialversicherungsträger,
des Hauptverbandes und des Verbandes
der Meisterkrankenkassen in Ausübung
der ihnen auf Grund dieser Funktion
obliegenden Pflichten."
e) § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 lit. a
finden keine Anwendung
a) auf die nach § 4 Abs. 1 Z. 6 und § 7 Z. 2
lit. b versicherten, den Heimarbeitern nach
den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften
über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister
(Stückmeister), sofern ihre
Kammermitgliedschaft ausschließlich auf
der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister
(Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung
beruht;
b) auf die nach § 4 Abs. 3 Z. 6 den Dienstnehmern
gleichgestellten Versicherten, sofern
ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich
auf der ihre Vollversicherung begründenden
Tätigkeit beruht;
c) auf Verpächter von Betrieben sowie auf
Inhaber von ruhenden Betrieben, Witwen-
und Deszendentenbetrieben, sofern diese
Personen im Betrieb nicht tätig sind."
7. a) § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Pflichtversicherung der in der Krankenpflege
selbständig erwerbstätigen Personen,
der selbständigen Pecher und der selbständigen
Winzer (§ 4 Abs. 3 Z. 2, 4 und 9), der selbständig
Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen
(§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b), der Teilnehmer
an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen
beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie
der Lehrenden bei solchen Lehrgängen, der Fach-,
Mittel- und Hochschüler, die eine vorgeschriebene
oder übliche praktische Tätigkeit ausüben,
und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c) beginnt
mit dem Tag der Aufnahme der Versicherungspflichtigen
Tätigkeit."
b) § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Pflichtversicherung der Hebammen,
Markthelfer, Bergführer und Fremdenführer sowie
der öffentlichen Verwalter und der Versicherungsvertreter
(§ 4 Abs. 3 Z. 1, 5, 7 und 8, § 7
Z. 3 lit. c sowie § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e) beginnt
mit der Erteilung der amtlichen Bewilligung zur
Ausübung der Versicherungspflichtigen Tätigkeit
beziehungsweise der Bestellung zum öffentlichen
Verwalter oder Versicherungsvertreter."
c) § 10 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen
der Orden und Kongregationen der katholischen
Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen
Kirche A. B. und H. B. (§ 8 Abs. 1 Z. 3
lit. d) beginnt mit dem Tage der Aufnahme der
Versicherungspflichtigen Tätigkeit."
d) § 10 Abs. 7 letzter Satz hat zu lauten
„Dieses Recht besteht nicht, wenn der Rentenwerber
bereits in der Krankenversicherung
pflichtversichert ist."
8. a) § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1
bezeichneten Personen erlischt, soweit in den
Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit
dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
Fällt jedoch der Zeitpunkt,
an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht
mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses
zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung
mit dem Ende des Entgeltanspruches."
b) § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Pflichtversicherung besteht, wenn das
Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet
wird, weiter
a) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung
infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern
dieser Urlaub die Dauer eines Monates
nicht überschreitet,
b) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge
Heranziehung zum Dienst als Schöffe
oder Geschworner sowie als Vertrauensperson
in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz
zur Bildung der Ur- und
Jahreslisten berufenen Kommissionen nach
dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946,
BGBl. Nr. 135, in der jeweils geltenden
Fassung,
c) für die Dauer einer Absonderung auf
Grund des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.
Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung
einer Sperre wegen Maul- und
Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz,
RGBl. Nr. 177/1909."
c) § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses
die Voraussetzungen für die Ausnahme
von der Vollversicherung nach § 5 ein,
so endet die Pflichtversicherung, soweit nicht
Abs. 5 anderes bestimmt, mit dem Ende des
laufenden Beitragszeitraumes, tritt aber der Ausnahmegrund
am ersten Tag eines Beitragszeitraumes
ein, mit dem Ablauf des vorhergehenden
Beitragszeitraumes."
9. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 4
bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende der
die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit."
10. a) § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, die aus der Pflichtversicherung
ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz
im Inland haben und nicht nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung
pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung
weiterversichern, wenn sie in den
vorangegangenen zwölf Monaten mindestens
26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens
sechs Wochen nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz krankenversichert waren; das Erfordernis
der Erfüllung der Vorversicherungszeiten
entfällt, wenn die Pflichtversicherung infolge
einer Aussperrung oder eines Streiks erlischt.
Die Frist von zwölf Monaten verlängert
sich um die Zeiten,
a) während derer der Versicherte auf Rechnung
eines Versicherungsträgers Anstaltspflege
erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers
in einem Genesungs-, Erholungs-
oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt
untergebracht ist oder Anspruch
auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß
§ 131 oder § 150 einem Versicherungsträger
gegenüber hat, und
b) des Kranken- oder Wochengeldbezuges.
Das Recht auf Weiterversicherung ist binnen
drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung geltend zu machen. Fällt das
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine
der in lit. a oder b genannten Zeiten, so beginnt
diese Frist mit dem Ende der in Betracht kommenden
Zeit. Die Weiterversicherung schließt
zeitlich unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung,
in den Fällen des vorangehenden
Satzes an das Ende der jeweils in Betracht kommenden
Zeit an."
b) § 16 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Personen, die nach Abs. 1 oder 2 zur Weiterversicherung
berechtigt waren, können dieses
Recht, wenn sie binnen drei Wochen nach dem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Ausstellung
einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 beantragt
haben, auch noch innerhalb von drei
Wochen nach Ablehnung des Antrages auf die
Bescheinigung geltend machen. Die Weiterversicherung
beginnt in diesem Fall mit dem Tag
der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung
der Bescheinigung nach § 10 Abs. 7."
Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung
Abs. 7.
11. a) § 17 hat zu lauten
„Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.
§ 17. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz oder aus einer
nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden
Pensions(Renten)versicherung oder
aus der Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz
ausgeschieden sind oder ausscheiden,
können sich, solange sie nicht in einer
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder nach dem Notarversicherungsgesetz
pflichtversichert sind, weiterversichern,
wenn sie in den letzten zwölf Monaten
vor dem Ausscheiden mindestens sechs oder in
den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden
mindestens zwölf Versicherungsmonate in einer
oder in mehreren der genannten Versicherungen
erworben haben. Bei Personen, für die wegen
Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung
ein Überweisungsbetrag geleistet oder
die Nachversicherung durchgeführt wird, sind
hiebei auch die der Feststellung des Überweisungsbetrages
zugrunde gelegten Zeiten und
die Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen.
(2) Die Weiterversicherung ist in dem Zweig
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört
hat. Hat der Versicherte in den letzten
60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
Versicherungszeiten in mehreren
Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz
erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche
dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt.
Kommt hienach die Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung der Arbeiter in Betracht,
so ist der letzte Träger der Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung der Arbeiter für die
Weiterversicherung zuständig. Nach dem Notarversicherungsgesetz
erworbene Versicherungszeiten
sind wie in der Pensionsversicherung der Angestellten
erworbene Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
(3) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis
zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung folgenden Monates geltend
gemacht werden. Schließt an das Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung eine neutrale Zeit
im Sinne des § 234 an, so verlängert sich die
Frist um diese Zeit.
(4) Die in Abs. 1 genannten Zeiträume, in
denen mindestens sechs beziehungsweise zwölf
Versicherungsmonate erworben sein müssen, und
der in Abs. 2 genannte Zeitraum von 60 Monaten
verlängern sich um Zeiten eines Rentenbezuges
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit aus einer der in Abs. 1 genannten
Versicherungen, um die Dauer eines
Rentenfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung
des Feststellungsbescheides beziehungsweise bis
zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren
sowie um Zeiten des ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf
Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955.
(5) Personen, die 120 Beitragsmonate in einer
oder mehreren der in Abs. 1 genannten Pensions(Renten)versicherungen
erworben haben, können
das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend
machen oder eine beendete Weiterversicherung
erneuern. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die letzten 60 Monate vor dem
Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates
zu berücksichtigen sind.
(6) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet
der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z. 3 mit
dem Monatsersten, den der Versicherte wählt,
spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf
die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht
es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen,
die er durch Beitragsentrichtung als Monate der
Weiterversicherung erwerben will.
(7) Die Weiterversicherung endet, außer mit
dem Wegfall der Voraussetzungen,
1. mit dem Tage des Austrittes;
2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende
Monate nicht entrichtet sind, mit
dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung
erworbenen Versicherungsmonates.
(8) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate
nach Abs. 1 und 5 ist § 231 entsprechend
anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten
in der gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung
zu berücksichtigen sind, gilt § 64 Gewerbliches
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957."
12. a) Im § 18 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 4 und 5 sind anzufügen
„4. nach dem Tod eines nach Z. 1 versichert
gewesenen selbständigen Landwirtes die im § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. b genannten Personen bei Erfüllung
der dort angeführten Voraussetzungen;
5. nach Auflösung der Ehe eines nach Z. 1
oder 3 Versicherten durch Aufhebung oder Scheidung
dessen früherer Ehegatte."
b) § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Durchführung der Selbstversicherung
nach Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 sowie nach Abs. 1
Z. 5, soweit es sich um die Selbstversicherung des
früheren Ehegatten eines selbständigen Landwirtes
handelt, kann bei den Landwirtschaftskrankenkassen
eine Sonderabteilung für die freiwillige
Versicherung der selbständigen Landwirte
errichtet werden."
c) § 18 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Recht zum Beitritt ist in den Fällen
des Abs. 1 Z. 1 bis 3 von einer durch die Satzung
zu bestimmenden Altersgrenze, die nicht höher
als mit 50 Jahren festgesetzt werden darf, abhängig.
Der Beitritt ist abzulehnen, wenn der
Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits
als schlecht festgestellt wurde. In den Fällen
des Abs. 1 Z. 4 und 5 ist das Recht zum Beitritt
innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage des
Todes beziehungsweise nach dem Tage der
Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die
Auflösung der Ehe geltend zu machen."
d) § 18 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt
§ 16 Abs. 7 mit der Maßgabe entsprechend, daß
das Ausscheiden aus dem Personenkreis nach
Abs. 1 nicht als Wegfall der Voraussetzungen anzusehen
ist."
13. § 19 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Selbstversicherung endet
1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
2. mit dem Tage des Austrittes;
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem
Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden
ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt
ein Beitrag entrichtet worden ist."
14. Nach § 19 ist ein § 19 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Selbstversicherung bei mehrfacher
Beschäftigung.
§ 19 a. (1) Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 in
einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen
von der Vollversicherung ausgenommen sind,
können, solange sie ihren Wohnsitz im Inland
haben, der Selbstversicherung in der Kranken-
und Pensionsversicherung hinsichtlich dieses Beschäftigungsverhältnisses
(dieser Beschäftigungsverhältnisse)
beitreten, wenn ihnen von mehreren
Dienstgebern zusammen ein Entgelt mindestens
in der Höhe der in § 5 Abs. 2 genannten Beträge
gebührt.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem auf
den Beitritt folgenden Tag.
(3) Die Selbstversicherung endet
1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
2. mit dem Tage des Austrittes;
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei
Monaten nach Ablauf des Monates, für den er
gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende
des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet
worden ist.
(4) Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter
Bedachtnahme auf § 26 bei jenem Krankenversicherungsträger
zu stellen, der nach dem Wohnsitz
des Antragstellers für die Pflichtversicherung
zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist
auch zur Durchführung der Krankenversicherung
zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei einem
anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert,
so ist dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme
des Antrages und zur Durchführung
der Versicherung zuständig.
(5) Die nach Abs. 1 Selbstversicherten sind der
Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es
sei denn, daß sie bereits in der Pensionsversicherung
der Angestellten oder in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung pflichtversichert sind.
In diesem Falle sind sie auch in Ansehung der
Selbstversicherung dem Versicherungszweig zugehörig,
in dem die Pflichtversicherung besteht.
(6) In Ansehung der Berechtigung zur Weiterversicherung
und der Gewährung von Leistungen
sowohl nach diesem Bundesgesetz wie auch nach
dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, hat
die Selbstversicherung nach Abs. 1 die gleichen
Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung in
der Kranken- und in der Pensionsversicherung."
15. Im § 22 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 16
Abs. 6" durch den Ausdruck „§ 16 Abs .7" und
der Ausdruck „§ 17 Abs. 4" durch den Ausdruck
„§ 17 Abs. 7" zu ersetzen.
16. a) § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. c hat zu lauten
„c) für die selbständigen Pecher und die selbständigen
Winzer (§ 4 Abs. 3 Z. 4 und 9);"
b) § 26 Abs. 1 Z. 4 lit. c hat zu lauten
„c) für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz,
wenn die Rente durch die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
ausgezahlt wird, und für die Bezieher
einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen
Pensionsversicherung bei einem
der in den §§ 478 und 479 genannten Institute."
17. a) § 28 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
für
a) die Personen, für die eine Landwirtschaftskrankenkasse
zur Durchführung der Krankenversicherung
sachlich zuständig ist oder
nach Art der Beschäftigung zuständig wäre,
b) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern
der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt, der
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt
und der Landwirtschaftskrankenkassen,
c) Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z. 3
genannten Tätigkeiten ausüben,
d) Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z. 2,
4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben,
sofern die Land- und Forstwirtschaftliche
Sozialversicherungsanstalt für sie auf Grund
einer selbständigen oder unselbständigen
Tätigkeit zur Durchführung der Unfallversicherung
sachlich zuständig ist, für selbständig
erwerbstätige Personen, die eine
der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten Tätigkeiten
ausüben, jedoch nur, wenn diese
nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Landwirtschaftliches
Zuschußrentenversicherungsgesetz
von der Pflichtversicherung ausgenommen
sind."
b) Im § 28 Z. 3 sind nach den Worten „dieser
Versicherungsträger" die Worte „und für die
Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern
der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung
(§ 479)" einzufügen.
18. Im § 30 Abs. 3 ist die Zitierung „§ 4 Abs. 3
Z. 2 bis 4 und 6 bis 8" durch die Zitierung „§ 4
Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 bis 9" zu ersetzen.
19. a) § 35 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei den in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3
und 4) gilt der Träger der Einrichtung, in der
die Ausbildung erfolgt, als Dienstgeber. Bei
Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z. 6) gilt als Dienstgeber
der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn
sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit
an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient."
b) § 35 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33
und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu
erstatten,
a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der
Exterritorialität genießt oder wenn dem
Dienstgeber im Zusammenhang mit einem
zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft
Österreichs bei einer internationalen
Organisation besondere Privilegien
oder Immunitäten eingeräumt sind, oder
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte
(Niederlassung, Geschäftsstelle,
Niederlage) hat."
20. Dem § 39 ist folgender Satz anzufügen
„Die gemäß § 19 a Selbstversicherten haben die
Meldungen dem zuständigen Krankenversicherungsträger
zu erstatten. Diese Meldungen wirken
auch für den Bereich der Pensionsversicherung."
21. § 44 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Der Beitragszeitraum umfaßt für Pflichtversicherte,
deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten
bemessen oder abgerechnet wird, den
Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit
30 Tagen anzunehmen ist, für die anderen
Pflichtversicherten die Kalenderwoche, in die der
Monatserste fällt, und die folgenden vollen
Kalenderwochen dieses Kalendermonates."
22. § 47 hat zu lauten
„Allgemeine Beitragsgrundlage in
besonderen Fällen.
§ 47. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für
Zeiten
a) einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung
im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a
und b der Betrag, der auf den der Dauer
einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden
Zeitabschnitt unmittelbar vor
der Unterbrechung entfiel;
b) einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des
§ 11 Abs. 3 lit. c die nach den dort genannten
Vorschriften gebührende Vergütung
für den Verdienstentgang, mindestens
jedoch die Beitragsgrundlage des
letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;
c) einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge
Ausübung eines öffentlichen Mandates
der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum
unmittelbar vor der Minderung
der Beitragsgrundlage entfiel."
23. a) § 49 Abs. 3 Z. 9 hat zu lauten
„9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit
des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus
der Krankenversicherung gewährt werden, sofern
diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der
vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit betragen;"
b) § 49 Abs. 3 Z. 12 hat zu lauten
„12. Zuschüsse des Dienstgebers zur Verbilligung
von Mahlzeiten, ferner Freibier, Freitrunk,
Freimilch und Freitabak;"
c) Dem § 49 Abs. 3 ist als Z. 13 anzufügen
„13. Das Teilentgelt, das Lehrlingen (Anlernlingen)
vom Unternehmer nach Art. II Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl.
Nr. 141, zu leisten ist."
d) § 49 Abs. 5 letzter Satz hat zu entfallen.
24. a) § 51 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung
darf durch die Satzung für die der
Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen
Dienstnehmer sowie für die im Bereich der
knappschaftlichen Pensionsversicherung als Arbeiter
anzusehenden Personen höchstens mit
7'3 v. H., für die übrigen Vollversicherten
höchstens mit 4'8 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage
festgesetzt werden. Für jene der Pensionsversicherung
der Angestellten zugehörigen
Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis
nicht durch eines der im § 14 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Gesetze geregelt ist und deren Entgeltanspruch
im Falle der Erkrankung das im
§ 8 Abs. 1 und 2 des Angestelltengesetzes, BGBl.
Nr. 292/1921, vorgesehene Ausmaß nicht erreicht,
kann der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung
durch die Satzung bis 7'3 v. H.
der allgemeinen Beitragsgrundlage festgesetzt
werden. Mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates dürfen höhere Sätze festgesetzt
werden, wenn dies zur Deckung des Erfordernisses
nötig ist."
b) Im § 51 Abs. 5 hat der letzte Satz zu
lauten
„Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten
zu tragen; jedoch haben die gemäß § 4 Abs. 3
Z. 4 und Z. 9 versicherten Personen gegenüber
den Besitzern der Wälder, in denen die Gewinnung
von Harzprodukten ausgeübt wird, beziehungsweise
gegenüber den Besitzern der Weingärten,
in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, Anspruch
auf Erstattung der Hälfte der Beiträge."
25. a) § 53 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Dienstnehmer hat die Beiträge zur
Gänze zu entrichten,
a) wenn die Beiträge vom Dienstgeber, der
die Vorrechte der Exterritorialität genießt
oder dem im Zusammenhang mit einem
zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft
Österreichs bei einer internationalen
Organisation besondere Privilegien
oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht
entrichtet werden,
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte
(Niederlassung, Geschäftsstelle,
Niederlage) hat,
c) für die Dauer des Weiterbestandes einer
Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 3 lit. a."
b) Dem § 53 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Im Falle des § 47 lit. c hat der Dienstgeber
den Beitrag zur Gänze zu entrichten. Er
ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 60 Abs. 1 auch den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Beitrag, der sich auf Grund der
Beitragsgrundlage nach § 47 lit. c und der allgemeinen
Beitragsgrundlage nach § 44 ergibt,
vom Entgelt in barem abzuziehen."
26. Dem § 54 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) § 44 Abs. 5 gilt entsprechend."
27. a) § 58 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten
Tage des Kalendermonates fällig, in den das
Ende des Beitragszeitraumes fällt. Die Satzung
kann, sofern sie einen anderen als den im § 44
Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum
bestimmt, vorsehen, daß die Fälligkeit der Beiträge
am letzten Tag des Beitragszeitraumes eintritt.
Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird
durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt."
b) § 58 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber,
bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber
entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber
(Auftraggeber). Er hat diese Beiträge zur Gänze
einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten
Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 6) schulden
die Beiträge und haben diese zur Gänze selbst
einzuzahlen."
c) § 58 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei der Berechnung der auf die Versicherten
und deren Dienstgeber entfallenden Beiträge
kann der Versicherungsträger aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung allgemein Beträge
unter fünf Groschen unberücksichtigt lassen; Beträge
von fünf oder mehr Groschen können als
zehn Groschen gerechnet werden."
28. § 59 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die vom Träger der Krankenversicherung
eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten
Versicherungsträger schlüsselmäßig nach
Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger
entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes
am Ende des Vormonates aufzuteilen."
29. Dem § 60 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Die nach den im § 11 Abs. 3 lit. c genannten
Vorschriften gebührende Vergütung für Verdienstentgang
auf Grund einer Absonderung
steht dem aus Leistungen Dritter bestehenden
Entgelt gleich."
30. § 64 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises
ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die
Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des
§ 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, sind entsprechend anzuwenden."
31. § 66 hat zu lauten
„Sicherung der Beiträge.
§ 66. Die Bestimmungen der §§ 232 und 233
der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß an Stelle der Abgabenbehörde der
Versicherungsträger tritt, der nach § 58 Abs. 5
berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend
zu machen. Gegen den Sicherstellungsauftrag
ist das Rechtsmittel des Einspruches (§ 412)
gegeben."
32. § 67 Abs. 3 letzter Satz hat zu entfallen.
33. Dem § 68 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Sind fällige Beiträge durch eine bücherliche
Eintragung gesichert, so kann innerhalb von
30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die
Geltendmachung dies dadurch erworbenen Pfandrechtes
die seither eingetretene Verjährung des
Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend
gemacht werden."
34. a) § 73 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung
nach den §§ 478 und 479 haben von
jeder von ihnen zur Auszahlung gelangenden
laufenden Geldleistung und Sonderzahlung, durch
die eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b
begründet wird, einen Betrag in der gleichen
Höhe einzubehalten, wie er bei den im Abs. 5 genannten
Renten gleicher Höhe einzubehalten ist.
b) § 73 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) In der Krankenversicherung der Bezieher
einer Rente aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung
und — soweit der Aufwand nicht
durch die nach Abs. 5 beziehungsweise 6 einbehaltenen
Beträge gedeckt ist — auch aus der von
der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung
der Arbeiter sowie aus der von dieser Anstalt
durchgeführten zusätzlichen Pensionsversicherung
nach § 478 wird der Aufwand aus den
Mitteln der Pensionsversicherung erstattet; die
Satzung des Versicherungsträgers kann hiefür
einen Pauschbetrag festsetzen."
c) Dem § 73 wird als Abs. 8 neu angefügt
„(8) In der Krankenversicherung der nach § 8
Abs. 1 Z. 1 lit. b teilversicherten Bezieher einer
laufenden. Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung
nach § 479 haben die Träger
der zusätzlichen Pensionsversicherung an die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
ab dem Beginn der Krankenversicherung (§ 10
Abs. 6 beziehungsweise 7) bis zu deren Ende (§ 12
Abs. 5) einen Beitrag in gleicher Höhe zu entrichten,
wie er von den bei dieser Anstalt in der
Krankenversicherung Weiterversicherten nach
den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten
ist; als Beitragsgrundlage gilt die die Teilversicherung
begründende laufende Geldleistung aus der
zusätzlichen Pensionsversicherung in ihrer jeweiligen
Höhe ohne Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen."
d) Der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung
Abs. 9.
35. a) Im § 74 Abs. 1 letzter Satz ist die Zitierung
„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f" durch die Zitierung
„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e" zu ersetzen.
b) Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist die Zitierung
„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c, d und e" durch die Zitierung
„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c" zu ersetzen.
c) Im § 74 Abs. 3 Z. 2 haben die Worte „und
für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e Teilversicherten"
zu entfallen.
d) § 74 Abs. 3 Z. 3 hat zu entfallen.
e) Der § 74 Abs. 3 Z. 4 erhält die Bezeichnung
Z. 3 und hat zu lauten
„3. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e teilversicherten
Versicherungsvertreter von dem in Betracht
kommenden Versicherungsträger beziehungsweise
vom Hauptverband beziehungsweise
vom Verband der Meisterkrankenkassen."
36. a) Im § 76 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
Z. 4 ist einzufügen
„4. für in der Kranken- und Pensionsversicherung
gemäß § 19 a Selbstversicherte ein Betrag
in der Höhe des durchschnittlichen Einkommens
des Versicherten aus den Beschäftigungen, die
seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen;
dieser Betrag darf nicht niedriger als 20 S
täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage
in der in Betracht kommendien Versicherung
sein."
b) § 76 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Weiterversicherung in der Kranken- oder
Pensionsversicherung ist auf Antrag des Versicherten,
soweit dies nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt
erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1
in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch
nicht unter 10 S für den Kalendertag zuzulassen.
In der Krankenversicherung kann der Versicherungsträger
für die Weiterversicherung eine
höhere als die nach Abs. 1 in Betracht kommende
Beitragsgrundlage, jedoch nicht über der Höchstbeitragsgrundlage
in dieser Versicherung, festsetzen,
wenn die Beiträge in einem erheblichen
Mißverhältnis zu dem Gesamteinkommen und
den im Versicherungsfall zu gewährenden Leistungen
stehen. Wurde in der Pensionsversicherung
die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als
der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage
zugelassen, so hat der Versicherungsträger
bei einer Änderung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag
eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das
nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen.
Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger
auch von Amts wegen vorzunehmen,
wenn ihm eine entsprechende Änderung
in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten
bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken
in allen diesen Fällen nur für die Zukunft."
37. a) Im § 77 Abs. 1 sind nach den Worten
„Weiter- und Selbstversicherte" die Worte „mit
Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19 a"
einzufügen; ferner ist diesem Absatz folgender
Satz anzufügen: „Für die nach § 19 a Selbstversicherten
gilt der Beitragssatz, wie er in der
Satzung des Versicherungsträgers für die Pflichtversicherten
festgesetzt ist, die dem nach § 19 a
Abs. 5 jeweils in Betracht kommenden Versicherungszweig
der Pensionsversicherung zugehören."
b) § 77 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In der Pensionsversicherung haben Weiter- und
Selbstversicherte den Beitrag mit dem für
Pflichtversicherte geltenden Hundertsatz der Beitragsgrundlage
zu entrichten. Für die Höherversicherung
in der Pensionsversicherung sind Beiträge
in einer vom Versicherten gewählten Höhe,
monatlich aber mindestens 10 S zu entrichten; der
jährliche Beitrag darf 6000 S nicht übersteigen."
38. a) § 78 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Beiträge für Weiterversicherte sind zu
Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit
der Beiträge für Selbstversicherte ist durch die
Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers
zu regeln."
b) Dem § 78 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die gemäß § 19 a Selbstversicherten haben die
Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung
an den zuständigen Krankenversicherungsträger
einzuzahlen."
c) Dem § 78 ist folgender Abs. 4 einzufügen
„(4) In der Selbstversicherung nach § 19 a hat
jeder Dienstgeber dem Selbstversicherten gegen
Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die
Hälfte des Beitrages zu ersetzen, der auf das von
ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49) entfällt; der
Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens
innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung
des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten
geltend zu machen."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
39. a) Im § 79 erhält der bisher einzige Absatz
die Bezeichnung Abs. 1 ; in diesem Absatz haben
die Worte „in der Kranken- und Unfallversicherung"
zu entfallen.
b) Dem § 79 ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Die Träger der Krankenversicherung haben
die bei ihnen von den Selbstversicherten nach
§ 19 a eingezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung
in. entsprechender Anwendung der Bestimmungen
des § 63 an den zuständigen Träger der
Pensionsversicherung abzuführen."
40. § 80 hat zu lauten
„Beitrag des Bundes.
§ 80. (1) In der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz leistet der Bund für das
Jahr 1962 einen Beitrag von 1812'5 Millionen
Schilling. Hievon entfallen auf die
(2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen
Ausmaß, nach Tunlichkeit in den
Monaten April und September mit je zwei Vierzehntel,
in den übrigen Monaten mit je einem
Vierzehntel zu bevorschussen."
41. § 84 hat zu lauten
„Unterstützungsfonds.
§ 84. (1) Die Versicherungsträger können einen
Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
1. die Träger der Krankenversicherung
a) bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr
erzielten Gebarungsüberschusses,
höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen an
Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr,
oder
b) bis zu 3 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
in diesem Geschäftsjahr,
2. die Träger der Unfallversicherung mit Ausnahme
der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen und die Träger der Pensionsversicherung
a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr
erzielten Gebarungsüberschusses
oder
b) bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
in diesem Geschäftsjahr
überweisen.
(3) Überweisungen nach Abs. 2 Z. 1 lit. b und
Z. 2 lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die
Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des
abgelaufenen Geschäftsjahres bei den Trägern der
Krankenversicherung den Betrag von 5 v. T. der
Beitragseinnahmen, bei den Trägern der Unfallversicherung
und der Pensionsversicherung den
Betrag von 2 v.T. der Beitragseinnahmen nicht
übersteigen.
(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen als Träger der Unfallversicherung
kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds
einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen
bis zu 5 v. H. dieser Beiträge einheben.
(5) Die Mittel des Unterstützungsfonds können
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,
insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu
Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe
der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen
mit dem Überwachungssausschuß zu erlassenden
Richtlinien verwendet werden. § 438 Abs. 3 bis 5
werden entsprechend angewendet."
42. Im § 86 Abs. 3 ist der Punkt am Ende des
ersten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen1.
Folgender Halbsatz ist anzufügen
„diese Antragsfrist beginnt bei Waisenrentenberechtigten,
die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
geboren werden, mit dem Tag
der Geburt."
43. Im § 87 Abs. 3 ist die Zitierung „Abs. 1"
durch die Zitierung „Abs. 2" zu ersetzen.
44. a) Im § 89 Abs. 1 Z. 1 ist nach den Worten
„Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige" einzufügen
„(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961)".
b) Im § 89 Abs. 2 hat der letzte Satz zu entfallen.
c) § 89 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten
„3. hinsichtlich der Ansprüche aus der Unfallversicherung
und aus der Pensionsversicherung,
wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten
die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt
erteilt."
45. § 90 hat zu lauten
„Zusammentreffen eines Rentenanspruches
aus eigener Pensionsversicherung
mit einem Anspruch
auf Krankengeld.
§ 90. (1) Fällt während der ersten drei Tage
einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für
die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld
nicht besteht, oder während des Bezuges von
Krankengeld ein Rentenanspruch aus eigener Pensionsversicherung
des Versicherten an oder lebt
eine Rente aus einem der Versicherungsfälle des
Alters wieder auf, so ruht der Rentenanspruch
für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit
dem Betrag des Krankengeldes; dem Bezug des
Krankengeldes sind hiebei auch die auf Rechnung
eines Krankenversicherungsträgers gewährte Anstaltspflege,
Unterbringung des Versicherten in
einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder
einer Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten
gemäß § 131 oder § 150 gleichzustellen.
(2) Das Ruhen des Rentenanspruches erfaßt den
Grundbetrag vor den anderen Rentenbestandteilen."
46. Nach § 90 ist ein § 90 a mit folgender
Überschrift und folgendem Wortlaut einzufügen
„Zusammentreffen eines Anspruches
auf Versehrtenrente mit
einem Anspruch auf Krankengeld.
§ 90 a. (1) Trifft der Bezug von Krankengeld
mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der
Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die
Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles
oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente
für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges
mit dem Betrag des Krankengeldes; hiebei sind der
Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf
Versehrtenrente und ein ruhender Anspruch auf
Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes
gleichzuhalten.
(2) Das Ruhen gemäß Abs. 1 tritt jedoch in dem
Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar
vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte."
47. a) Die Überschrift des § 94 hat zu lauten
„Zusammentreffen eines Rentenanspruches
aus der Pensionsversicherung
mit Erwerbseinkommen."
b) § 94 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wird neben einem Rentenanspruch aus Her
Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche
auf Knappschaftsrente und Knappschaftssold
sowie Waisenrente noch Erwerbseinkommen
(Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten
Erwerbstätigkeit erzielt, so ruht der Grundbetrag
mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende
Erwerbseinkommen 680 S übersteigt,
höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die
Summe aus Rente und Erwerbseinkommen im
Monat den Betrag von 1800 S übersteigt."
c) § 94 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des
Abs. 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten
a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus
dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den
Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen
Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit."
d) Der bisherige § 94 Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3. In diesem Absatz ist das Wort „Entgelt"
durch das Wort „Erwerbseinkommen" zu
ersetzen.
e) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 4 und hat zu lauten
„(4) Tritt an die Stelle des Entgeltes Krankengeld
aus der Krankenversicherung oder wird aus
dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so
ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes
oder der Gewährung von Anstaltspflege der
Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiter;
der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung
des Versicherten in einem Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt
und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß
§ 131 oder § 150 gleichzustellen."
f) Im § 94 erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnung
Abs. 5 und 6.
48. § 95 hat zu lauten
„Gemeinsame Bestimmungen für
die Anwendung der §§ 90, 90 a und 94.
§ 95. (1) Bei Anwendung der §§ 90, 90 a und
94 sind die Renten mit dem Hilflosenzuschuß
und den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen
Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248
Abs. 1 und § 251 Abs. 3) und die Kinderzuschüsse
heranzuziehen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung
mehrerer der in Abs. 1 angeführten
Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der
Reihenfolge § 90 a, § 90 und § 94 anzuwenden;
bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld
nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen,
um den es den in der Unfallversicherung gemäß
§ 90 a ruhenden Rentenanspruch übersteigt."
49. § 97 hat zu lauten
„Wirksamkeitsbeginn von Änderungen
in den Rentenansprüchen
aus der Unfall- und Pensionsversicherung.
§ 97. (1) Die Erhöhung von Renten aus der
Unfallversicherung und der Pensionsversicherung
sowie eine wiederzuerkannte Rente aus der Unfallversicherung
gebühren nur für die Zeit ab
Anmeldung des Anspruches beziehungsweise ab
Einleitung des amtswegigen Verfahrens.
(2) Die Erhöhung der Witwenrente aus der
Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer
Gebrechen ist auch für die Zeit der Minderung
der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung
des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei
Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das
gleiche gilt in der Unfall- und in der Pensionsversicherung
für die Erhöhung von Waisenrenten,
für die Erhöhung von Renten infolge Zuerkennung
von Kinderzuschüssen oder eines
Hilflosenzuschusses sowie für die Weitergewährung
von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten.
(3) Die Herabsetzung einer Rente wird mit
dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der
auf die Zustellung des Bescheides folgt."
50. a) Im § 98 Abs. 1 sind nach dem Wort
„Bundesgesetz" die Worte „mit Ausnahme des
Hilflosenzuschusses" einzufügen.
b) § 98 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Hilflosenzuschuß, sonstige Ansprüche
sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz
können weder übertragen noch verpfändet
noch gepfändet werden."
51. Im § 100 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als lit. c ist anzufügen
„c) in der Pensionsversicherung überdies in den
Fällen des § 310; die Rente und allfällige
Zuschüsse gebühren noch für den Monat,
der dem Einlangen des Antrages gemäß
§ 308 Abs. 1 beim leistungszuständigen
Versicherungsträger folgt."
52. § 101 hat zu lauten
„Rückwirkende Herstellung des
gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.
§ 101. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung
bescheidmäßig infolge eines wesentlichen
Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen
Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,
eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum
Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom
Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens
der gesetzliche Zustand herzustellen."
53. § 102 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Anspruch auf Leistungen aus der
Krankenversicherung ist bei sonstigem Verlust
binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei
nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht
oder Versicherungsberechtigung binnen
zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung
geltend zu machen."
54. a) Im § 103 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„vom Versicherungsträger" durch den Ausdruck
„von Versicherungsträgern" zu ersetzen.
b) Im § 103 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „vom
leistungspflichtigen Versicherungsträger" durch
den Ausdruck „von Versicherungsträgern" zu ersetzen.
55. a) Dem § 104 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung
können, wenn die Leistungspflicht
dem Grunde nach feststeht, das Ausmaß der
Leistung aber aus Gründen, die nicht in der Person
des Versicherten gelegen sind, noch nicht ermittelt
werden kann, vom Versicherungsträger
bevorschußt werden."
b) § 104 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Alle Zahlungen können auf zehn Groschen
in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter
fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und
solche von fünf oder mehr Groschen als zehn
Groschen gerechnet werden."
56. Im § 105 Abs. 4 zweiter Satz ist der Ausdruck
„des § 90" durch den Ausdruck „des § 90
beziehungsweise des § 90 a" zu ersetzen.
57. Im § 106 Abs. 1 ist der erste Satz durch
folgende zwei Sätze zu ersetzen
„Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten,
wenn dieser aber handlungsunfähig
oder ein beschränkt handlungsfähiger Unmündiger
ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt.
In den Fällen des § 361 Abs. 2 dritter
Satz ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller
auszuzahlen."
58. § 107 hat zu lauten
„Rückforderung zu Unrecht erbrachter
Leistungen.
§ 107. (1) Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen
sind vom Versicherungsträger zurückzufordern,
wenn der Empfänger den Bezug durch bewußt
unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender
Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften
(§ 40) herbeigeführt hat.
(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1
verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,
in dem dem Versicherungsträger bekannt
geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht
worden ist.
(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere
in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;
2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages
in Teilbeträgen zulassen.
(4) Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsträger
auf Grund der Rückforderungsbescheide
ist den Versicherungsträgern die Einbringung
im Verwaltungswege gewährt (§ 3
Abs. 3 Verwaltungsvollstredkungsgesetz 1950)."
59. Im § 108 erster Satz sind nach den Worten
„die leiblichen Kinder", die Worte „die Wahlkinder",
einzufügen.
60. § 112 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bestimmungen des § 111 sind auf
Dienstgeber beziehungsweise deren Bevollmächtigte
entsprechend anzuwenden, die der von
ihnen nach § 34 Abs. 2 übernommenen Pflicht
zur Vorlage von Entgeltlisten nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommen oder in diesen Listen
unwahre Angaben machen oder die die Bestätigung
nach § 361 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig
ausstellen. Die Bestimmungen des § 111
sind auch auf Betriebsinhaber oder deren Beauftragte
entsprechend anzuwenden, die das Betreten
beziehungsweise Besichtigen des Betriebes
(Anstalt, Einrichtung und dergleichen) durch
fachkundige Organe der Träger der Unfallversicherung
(§ 187 Abs. 2) verweigern."
Artikel II.
1. § 118 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) An Stelle der Krankenbehandlung und gegebenenfalls
des Krankengeldes tritt nach Maßgabe
der §§ 144 bis 150 Anstaltspflege; an Stelle
der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung
und gegebenenfalls neben dem Krankengeld
Hauspflege (§ 151) gewährt werden."
2. § 120 Z. 3 hat zu lauten
„3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit
dem Beginn der sechsten Woche vor der voraus-
sichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung
vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung;
ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung
nicht festgestellt worden, mit dem Beginn
der sechsten Woche vor der Entbindung;"
3. § 121 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Sofern nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der Satzung der Anspruch
von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig
ist, sind auf diese anzurechnen
1. Zeiten einer Krankenversicherung nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz,
2. Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers,
3. Zeiten eines Kranken- oder Wochengeldbezuges
sowie Zeiten, während derer der Versicherte
auf Rechnung eines Versicherungsträgers
Anstaltspflege erhalten hat oder auf Rechnung
eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt
untergebracht war oder Anspruch auf
Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder
§ 150 einem Versicherungsträger gegenüber
hatte, sofern diese Leistungen nicht im Falle des
§ 122 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 gewährt wurden.
Bei den nach § 16 Abs. 2 Weiterversicherten
sind auf die Wartezeit überdies die in Z. 1 bis 3
bezeichneten Zeiten anzurechnen, die der Versicherte,
dessen Pflichtversicherung freiwillig
fortgesetzt wird, zurückgelegt hat."
4. a) § 122 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen
der Krankenversicherung für sich und seine
Angehörigen (§ 123), wenn der Versicherungsfall
a) während der Versicherung oder
b) vor dem auf das Ende der Versicherung
nächstfolgenden Arbeitstag
eingetreten ist (§ 120). Die Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt,
wenn die Krankheit im Zeitpunkt des
Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat.
Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch
über das Ende der Versicherung hinaus bis zum
Ablauf der Leistungshöchstdauer weiterzugewähren,
solange die Voraussetzungen für den Anspruch
gegeben sind."
b) § 122 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende
der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1
lit. b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen,
und zwar auch für Familienangehörige,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
gewähren
1. an Personen, die Anspruch auf Kranken- oder
Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch
ruht, oder die auf Rechnung eines Versicherungsträgers
Anstaltspflege erhalten oder auf
Rechnung eines Versicherungsträgers in einem
Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer
Sonderheilanstalt untergebracht sind oder Anspruch
auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß
§ 131 oder § 150 einem Versicherungsträger
gegenüber haben,
2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf
Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine
Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung
mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher
mindestens sechs Wochen versichert waren und
sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
erwerbslos geworden sind, wenn der
Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit
und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung eintritt; das gleiche
gilt, wenn bei einem mehrfach Versicherten
(§ 128) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
endet und das Entgelt aus den
weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnissen
den Betrag von 680 S monatlich nicht übersteigt.
War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit
arbeitsunfähig, so beginnt die Frist von drei
Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches
auf Krankengeld (Anstaltspflege) zu laufen.
Sterbegeld ist auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
des Todes erst nach Ablauf von
drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung, aber noch während der Gewährung
(des Ruhens) von Krankengeld, Anstalts
(Haus)pflege oder Wochengeld eingetreten
ist."
c) Im § 122 Abs. 3 ist der Punkt am Ende des
Absatzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen; es
ist anzufügen
„tritt in dieser Zeit der Versicherungsfall der
Krankheit oder des Todes ein, gebühren die Leistungen
aus diesen Versicherungsfällen."
d) Im § 122 Abs. 4 ist die jeweils vorkommende
Zitierung „Abs. 2 Z. 2" durch die Zitierung
„Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3" zu ersetzen.
5. a) Im § 123 Abs. 1 Z. 1 ist der Strichpunkt
durch das Wort „und" zu ersetzen; in Z. 2 ist
der Beistrich durch einen Punkt zu ersetzen; das
Wort „und" und die Z. 3 haben zu entfallen.
b) Im § 123 Abs. 2 Z. 4 sind die Worte „im
Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die
Worte „im Verfahren außer Streitsachen" zu
ersetzen.
c) § 123 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten
„Über diesen Zeitpunkt hinaus gelten> sie als Angehörige,
wenn sie
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten könnten, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,
oder
2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, sofern das Gebrechen vor der Vollendung
des 18. Lebensjahres oder während des
Bestandes der Angehörigeneigenschaft nach Z. 1
eingetreten ist."
d) Im § 123 ist als Abs. 4 einzufügen
„(4) Sind beide Elternteile versichert, danin
gelten Kinder aus geschiedenen (aufgehobenen,
für nichtig erklärten) Ehen als Angehörige jenes
Elternteiles, in dessen Hausgemeinschaft sie ständig
leben. Kommt bei unehelichen Kindern die
Angehörigeneigenschaft nach Abs. 2 Z. 3 und 4
in Betracht, dann gelten die unehelichen Kinder
als Angehörige der Kindesmutter, wenn sie mit
dieser ständig in Hausgemeinschaft leben. Die
ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn
sich das Kind nur vorübergehend oder wegen
schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig
wegen Heilbehandlung außerhalb der
Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn
sich das Kind auf Veranlassung eines Elternteiles
und überwiegend auf seine Kosten in Pflege eines
Dritten befindet."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
e) Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 6 und hat zu lauten
„(6) Als Angehörige gilt auch die Mutter, Tochter
(auch Stief- oder Pflegetochter), Enkelin oder
Schwester des Versicherten, die seit mindestens
zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt
und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt
führt, bei männlichen Versicherten jedoch
nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt
lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden
ist. Angehörige aus diesem Grunde kann nur eine
einzige Person sein."
f) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung
Abs. 7; der letzte Satz hat zu entfallen.
6. § 124 hat zu lauten
„Sonderregelungen für Selbstversicherte
und Rentner.
§ 124. (1) Bei Selbstversicherten (§ 18) ist die
Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne
Leistungen im folgenden eine längere
Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer
Wartezeit von sechs Wochen abhängig. Durch die
Satzung kann diese Wartezeit auf drei Monate
erweitert werden. Bei den nach § 18 Abs. 1 Z. 4
und 5 Versicherten sind auf die Wartezeit die
Zeiten anzurechnen, die der frühere Ehegatte bis
zur Auflösung der Ehe beziehungsweise der verstorbene
Landwirt in der Selbstversicherung zurückgelegt
hat. Die Satzung kann für Selbstversicherte
auch den Kreis der Angehörigen einschränken,
doch dürfen weder die Kinder (§ 123
Abs. 2 Z. 2 bis 6) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
noch die Ehegattin ausgeschlossen werden, es
sei denn, daß diese Personen selbst berechtigt
sind, der Selbstversicherung in der Krankenversicherung
beizutreten. Die Anspruchsberechtigung
kann für diese Personen auch dann ausgeschlossen
werden, wenn der selbständige Landwirt
seine Zustimmung zum Beitritt nicht erteilt.
(2) Ist der Rentner (§ 8 Abs. 1 Z. 1) oder ein
Angehöriger des Rentners (§ 123) in einer Versorgungsanstalt
oder in einer Anstalt der allgemeinen
Fürsorge, in der er im Rahmen seiner
gesamten Betreuung Krankenbehandlung erhält,
untergebracht, so besteht während der Dauer
dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch
auf die Leistungen aus der Krankenversicherung.
Dies gilt nicht für den Anspruch auf
Sterbegeld."
7. a) Dem § 125 Abs. 1 ist folgender Satz
anzufügen
„Die Bemessungsgrundlage für die Barleistungen
aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit gilt in der gleichen Höhe auch
für den Versicherungsfall des Todes, wenn dieser
während der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
eingetreten ist oder Sterbegeld gemäß § 169
Abs. 2 gebührt."
b) Dem § 125 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Bei Personen, die gemäß § 9 in die Krankenversicherung
einbezogen sind, ist die Bemessungsgrundlage
für das Sterbegeld die durch die Verordnung
für diese Personen bestimmte Beitragsgrundlage."
8. § 128 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die
Sachleistungen (die Erstattung von Kosten an
Stelle von Sachleistungen) für ein und denselben
Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und
zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte
zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen
gebühren aus jeder der in Betracht
kommenden Versicherungen."
9. a) Im § 130 Abs. 3 ist nach dem zweiten Satz
folgender Satz einzufügen
„Für Heilbehelfe sind höchstens jene Kosten zu
ersetzen, die dem Versicherungsträger bei Inanspruchnahme
der Leistung im Inland erwachsen
wären."
b) § 130 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die im Abs. 3 als Ersatz der Kosten für
Heilmittel und ärztliche Hilfe für den Kalendertag
der Behandlungszeit vorgesehenen Höchstsätze
werden für jene Zeit verdoppelt, in welcher
der Anspruch des Versichertjen auf Krankengeld
gemäß § 143 Abs. 1 Z. 3 zur Gänze ruht."
10. a) § 131 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden
Vertragspartners nicht nach den erbrachten
Einzelleistungen bestimmt, hat die
Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge
für die Kostenerstattung festzusetzen."
b) Im § 131 Abs. 2 sind die Worte „eine Vertragseinrichtung"
durch die Worte „einen Vertragspartner
oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung)
des Versicherungsträgers" zu ersetzen.
11. Nach § 131 ist ein § 131 a folgenden Wortlautes
einzufügen
„Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher
Regelungen mit den
Ärzten (Dentisten).
§ 131 a. Stehen Vertragsärzte (Vertragsdentisten)
infolge des Fehlens einer Regelung durch
Verträge (§ 338) nicht zur Verfügung, so hat der
Versicherungsträger dem Versicherten für die
außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch
genommene Behandlung (den Zahnersatz) die
Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu
leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes
bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes
(Wahldentisten) zu leisten gewesen wäre. Der
Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung
durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine
finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche
Bedürfnis der Versicherten erhöhen."
12. § 132 hat zu lauten
„Bare Leistungen an Stelle von
Sachleistungen.
§ 132. Die Träger der Krankenversicherung
können in ihren Satzungen bestimmen, daß für
Versicherte, deren Arbeitsverdienst einen in der
Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an
Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt
werden. Bei den in der Krankenversicherung gemäß
§ 18 selbstversicherten selbständigen Landwirten
tritt an die Stelle des Arbeitsverdienstes
der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes, bei Betrieben, für die ein Einheitswert
nicht festgesetzt ist, das Erwerbseinkommen des
Versicherten. Die Höhe der baren Leistungen
darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich
erwachsenen Kosten nicht überschreiten."
13. Dem § 133 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Für Angehörige, die sonst einen gesetzlichen
Anspruch auf Krankenbehandlung haben,
besteht kein Anspruch auf die Leistungen der
Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz."
14. § 134 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung
für eine Erkrankung, die vor dem
Ende der Versicherung oder vor dem Ende des
Anspruches auf eine der im § 122 Abs. 2 Z. 1 genannten
Leistungen eingetreten ist, über diesen
Zeitpunkt hinaus, so wird die Krankenbehandlung
längstens durch 26 Wochen nach dem Ende
der Versicherung beziehungsweise nach dem
Ende des Anspruches auf die in Betracht kommende
Leistung, wenn aber Krankengeld über
diese Zeit hinaus noch gebührt, für die Zeit gewährt,
für die Krankengeld gebührt."
15. Dem § 135 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe
durch einen Vertragsarzt oder in eigenen Einrichtungen
(Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers
hat der Erkrankte einen Krankenschein
vorzulegen. Der Hauptverband hat hiefür
einen einheitlichen, für alle Versicherungsträger
gültigen Vordruck aufzulegen."
16. Im § 138 Abs. 2 lit. b ist das Wort „und"
am Schluß durch einen Beistrich und am Schluß
der lit. c der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen.
Als lit. d ist anzufügen
„d) gemäß § 9 in die Krankenversicherung
einbezogene Personen."
17. a) § 139 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches
vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich,
und zwar innerhalb von 13 Wochen, infolge
der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch
bestanden hat, ein Anspruch auf
Krankengeld, so werden die Anspruchszeiten für
diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer
zusammengerechnet; die neuerliche mit
Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung gilt
als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung."
b) § 139 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist mit dem Wegfall des Krankengeldanspruches
die Höchstdauer abgelaufen, so kann
ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der
Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch
bestanden hat, erst wieder entstehen,
wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit
durch mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch
auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen
Krankenversicherung oder durch mindestens
52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung
versichert war. Liegen Zeiten
einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden
gesetzlichen Krankenversicherung und einer sonstigen
gesetzlichen Krankenversicherung vor, so
entsteht ein neuer Anspruch, wenn die Zusammenrechnung
dieser Zeiten 13 Wochen ergibt,
wobei Zeiten einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung
mit einem Viertel der tatsächlich
zurückgelegten Dauer zu berücksichtigen sind."
c) Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5; nach den Worten „geminderten Arbeitsfähigkeit"
sind die Worte „oder eine Versehrtenrente
aus der Unfallversicherung" einzufügen.
18. § 140 hat zu lauten
„Anrechnung von Zeiten auf die
Höchstdauer des Krankengeldanspruches.
§ 140. Auf die Höchstdauer gemäß § 139 sind
anzurechnen
1. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld
gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z. 1,
2 und 3 zweiter Halbsatz sowie Abs. 6 ruht, soweit
es sich nicht um Leistungen der erweiterten
Heilfürsorge handelt;
2. Zeiten, für die dem Versicherten ein Kostenersatz
für Anstaltspflege gemäß § 131 oder § 150
gewährt wird."
19. a) § 143 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2.. solange der Versicherte auf Rechnung eines
Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder
auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem
Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer
Sonderheilanstalt untergebracht ist oder Anspruch
auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder
§ 150 einem Versicherungsträger gegenüber hat;".
b) Im § 143 Abs. 3 ist nach dem Wort „Körperschaft"
ein Beistrich zu setzen; anschließend
sind folgende Worte einzufügen: „mit Ausnahme
der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der
Dienstnehmer,".
c) § 143 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Besteht ein mehrfacher Anspruch auf
Krankengeld, so ist Abs. 1 Z. 3 nur auf die Versicherung
anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis
beruht, aus dem der Versicherte
Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50 v. H.
der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1)
hat."
d) die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
Abs. 5 und 6.
20. Im § 144 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung
in einem Heim für Genesende, die ärztlicher
Behandlung und besonderer Wartung bedürfen
(§ 2 Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz,
BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt für
Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden
und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher
Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2
Abs. 1 Z. 4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/
1957). Die stationäre Behandlung von Erkrankungen
an Tuberkulose gilt nur dann als Anstaltspflege,
wenn eine solche Behandlung in allgemeinen
Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z. 1
Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957)
durchgeführt oder vertraglich (§ 148 Z. 7) als
Anstaltspflege anerkannt wird."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
21. § 146 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) § 139 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."
22. § 147 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) § 139 Abs. 3 gilt entsprechend. War mit
der Beendigung der Anstaltspflege für den Angehörigen
die Höchstdauer der Pflege abgelaufen,
so entsteht ein neuer Anspruch auf Anstaltspflege
für den Angehörigen, wenn der Versicherte
nachher mindestens 52 Wochen in einer gesetzlichen
Krankenversicherung versichert war."
23. Die Grundsatzbestimmung des § 148 Z. 5
erhält die Bezeichnung Z. 6; die bisherige Grundsatzbestimmung
unter Z. 6 erhält die Bezeichnung
Z. 5 und hat zu lauten
„5. Bei Unterbringung eines Geisteskranken,
dem oder für den ein Anspruch auf Anstaltspflege
(§ 144) zusteht, in einer öffentlichen Sonderheilanstalt
für Nerven- und Geisteskranke
trägt der Versicherungsträger die Kosten der
Anstaltspflege bis zur vorgesehenen Höchstdauer
(§§ 146, 147) in der Höhe des halben Verpflegskostensatzes
der allgemeinen Gebührenklasse."
24. § 151 hat zu lauten
„Hauspflege.
§ 151. Ist die Aufnahme des Erkrankten in
eine Krankenanstalt geboten, aber unabhängig
von seinem Willen nicht durchführbar und ist
die Möglichkeit der Übernahme der Pflege durch
einen Haushaltsangehörigen nicht gegeben, so
kann der Versicherungsträger mit Zustimmung
des Erkrankten oder des gesetzlichen Vertreters
Hauspflege durch vom Versicherungsträger beizustellende
Pflegepersonen oder durch Leistung
von Zuschüssen zu den Kosten für eine Pflegeperson
gewähren. Die Hauspflege kann auch gewährt
werden, wenn ein sonstiger wichtiger
Grund hiefür vorliegt."
25. § 152 hat zu lauten
„Familien- und Taggeld.
§ 152. (1) Versicherte erhalten ein Familiengeld,
solange sie auf Rechnung des Versicherungsträgers
in Anstaltspflege stehen und ihr Anspruch
auf Krankengeld ausschließlich aus diesem Grunde
ruht, wenn sie Angehörige im Sinne des § 123
Abs. 2, 3, 4, 6 oder 7 haben, die sich gewöhnlich
im Inland aufhalten. Anspruch auf Familiengeld
besteht nicht für einen Angehörigen, der aus
selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
oder auf Grund von Rentenansprüchen aus
der Unfall- oder der Pensionsversicherung mit
Ausnahme des Hilflosenzuschusses ein Einkommen
von mehr als 680 S monatlich bezieht.
Kommen mehrere Angehörige in Betracht, ist
der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn
die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem
Angehörigen erfüllt sind.
(2) Das Familiengeld ist in folgender Höhe zu
gewähren
a) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch
auf Fortbezug von weniger als
50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge
vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
hat, in der Höhe des halben Krankengeldes
(§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2),
b) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen
Anspruch auf Fortbezug von 50 v. H. dieser
Bezüge hat, in der Höhe eines Viertels des
Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise
Abs. 2).
Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das
Familiengeld allgemein in den Fällen der lit. a auf
zwei Drittel des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise
Abs. 2), in den Fällen der lit. b auf
ein Drittel des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise
Abs. 2) und für Versicherte mit
mehr als einem Angehörigen bis zu 5 v. H. der
Bemessungsgrundlage für die Barleistungen für
jeden weiteren für die Begründung des Anspruches
auf Familiengeld nach Abs. 1 in Betracht
kommenden Angehörigen erhöht werden. Der
Gesamtbetrag des erhöhten Familiengeldes darf
in keinem Falle den Betrag des sonst gebührenden
Krankengeldes übersteigen.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden,
daß Versicherte, die wegen Fehlens von nach
Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen
keinen Anspruch auf Familiengeld haben, für die
in Abs. 1 bezeichnete Dauer an Stelle des Familiengeldes
ein Taggeld erhalten. Die Höhe des
Taggeldes wird durch die Satzung bestimmt; es
darf die Höhe des halben Krankengoldes nicht
übersteigen.
(4) Das Familiengeld kann vom Versicherungsträger
unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt
werden.
(5) § 142 und § 143 Abs. 1 Z. 3, Abs. 4 und 5
sind auf den Familien(Tag}geldanspruch entsprechend
anzuwenden."
26; Dem § 153 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen
oder konservierenden) Zahnbehandlung durch
einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten
oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung)
des Versicherungsträgers ist ein Zahnbehandlungsschein
vorzulegen. Der Hauptverband
hat hiefür einen einheitlichen, für alle Versicherungsträger
gültigen Vordruck aufzulegen."
27. a) Im § 161 Abs. 1 hat der erste Halbsatz
des ersten Satzes zu lauten
„Für die Entbindung ist Pflege in eitler Krankenanstalt
(auch in einem Entbindungsheim) längstens
für zehn Tage zu gewähren;"
b) § 161 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf
die Höchstdauer der Anstaltspflege (§§ 146, 147)
oder des Krankeng€ildanspruches (§ 139) nicht
anzurechnen."
c) § 161 Abs. 3 hat zu entfallen.
28. a) § 162 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Weiblichen Versicherten gebührt für die
letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen
Entbindung, für den Tag der Entbindung und
für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung
ein tägliches Wochengeld. Stillende Mütter erhalten
das Wochengeld nach der Entbindung bis
zu acht Wochen. Mütter nach Frühgeburten erhalten
das Wochengeld durch zwölf Wochen."
b) § 162 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Wochengeld gebührt den nach § 4
Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und
den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden
Künstlern in der Höhe des täglichen Krankengeldes,
anderen weiblichen Versicherten in
der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden
Teiles des durchschnittlichen in den letzten
13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst
nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet
wird, in den letzten drei Kalendermonaten)
gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert
um die gesetzlichen Abzüge. Bei Versicherten,
deren Lehrverhältnis während des genannten
Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es
für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung
der Höhe des Wochengeldes der Arbeitsverdienst
im letzten Beitragszeitraum, vermindert
um die gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen.
Fallen in den für die Ermittlung des
durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden
Zeitraum Zeiten, während derer die Versicherte
infolge Krankheit oder vorübergehender
Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat,
so verlängert sich der maßgebende Zeitraum um
diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung
des Durchschnittsverdienstes außer
Betracht; das gleiche gilt für Zeiten der im § 11
Abs. 3 bezeichneten Art."
c) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 4; die Ziffer 3 dieses Absatzes hat zu entfallen;
die Ziffer 4 erhält die Bezeichnung Ziffer
3.
d) Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
29. a) Im § 163 Abs. 1 letzter Satz ist der
Ausdruck „§ 162 Abs. 4" durch den Ausdruck
„§ 162 Abs. 5" zu ersetzen.
b) Im § 163 Abs. 3 sind nach dem Wort
„Rente" die Worte „und in der Krankenversicherung
der gemäß § 9 einbezogenen Personen"
einzufügen.
30. a) § 164 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. sonstigen weiblichen Versicherten mit Ausnahme
der Selbstversicherten (§ 18) im Ausmaß
von 600 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers
bis auf 1200 S erhöht werden;".
b) Im § 164 Abs. 1 ist als Z. 3 einzufügen
„3. für Angehörige (§ 158 Abs. 1) und Selbstversicherte
(§ 18) im Ausmaß von 300 S; er
kann durch die Satzung des Versicherungsträgers
bis auf 1000 S erhöht werden."
c) Im § 164 Abs. 2 sind nach dem Wort
„Rente" die Worte „und in der Krankenversicherung
der gemäß § 9 einbezogenen Personen"
einzufügen.
31. a) Dem § 166 Abs. 1 Z. 1 sind folgende
Worte anzufügen
„in der Höhe des dem Versicherungsträger hieraus
erwachsenen Aufwandes;".
b) § 166 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch
auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen
Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat; besteht
ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H.
dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur
Hälfte. § 143 Abs. 5 gilt entsprechend."
32. Im § 169 Abs. 1 und 2 ist die Zitierung
„§ 122 Abs. 1 und 2" durch die Zitierung „§ 122
Abs. 1 oder 2" zu ersetzen.
33. § 170 hat zu lauten
„Anspruchsberechtigte Personen.
§ 170. (1) Vom Sterbegeld werden zunächst
die Kosten der Bestattung bestritten und an den
gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Bleibt
ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte,
die leiblichen Kinder und die Wahlkinder,
der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,
wenn sie mit dem Verstorbenen zur
Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt
der Überschuß dem Träger der Krankenversicherung.
(2) Wurden die Bestattungskosten auf Grund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Verpflichtung von anderen Personen alls den im
Abs. 1 bezeichneten Angehörigen bestritten, so
gebührt das Sterbegeld zur Gänze den im Abs. 1
bezeichneten Personen in der dort angeführten
Reihenfolge."
34. a) Im § 171 Abs. 1 erster Satz ist der
Ausdruck „(§ 125 Abs. 1)" durch den Ausdruck
„(§ 125)" zu ersetzen.
b) Im § 171 Abs. 2 hat der zweite Halbsatz
zu lauten: „es ist um den Betrag des Sterbegeldes
zu kürzen, das auf Grund eigener Pflichtversicherung
des Verstorbenen gebührt."
c) Im § 171 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 5 Z. 1
sind jeweils nach den Worten „monatlichen
Rente" die Worte „einschließlich einer allfälligen
Ausgleichszulage, jedoch" einzufügen.
Artikel III.
1. Der § 172 erhält die Bezeichnung § 172
Abs. 1; als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Mittel der Unfallversicherung können
auch für weitere Maßnahmen, die der Wiedereingliederung
von Versehrten in den Arbeitsprozeß
dienen, verwendet werden (Rehabilitation)."
2. a) Im § 176 Abs. 1 Z. 2 sind nach den
Worten „einer solchen Rettung," die Worte „bei
Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme
zu einer dringenden Hilfeleistung," einzufügen.
b) Im § 176 Abs. 1 Z. 4 ist der Punkt nach
dem Wort „werden" durch einen Strichpunkt
zu ersetzen.
c) Dem § 176 Abs. 1 sind als Z. 5, 6 und 7
anzufügen
„5. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)
kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist,
das berufliche Fortkommen des Versicherten zu
fördern;
6. bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie
sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn
dies nur vorübergehend geschieht;
7. in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen
Feuerwehren (Feuerwehrverbänden),
freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen
Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften,
der Rettungsflugwacht und des Österreichischen
Bergrettungsdienstes im Rahmen der
Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles
obliegenden Pflichten sowie bei Tätigkeiten) von
freiwilligen Helfern dieser Organisationen und
der Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall."
d) Im § 176 Abs. 2 ist der Ausdruck „Abs. 1
Z. 2 und 3" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z. 2,
3, 6 und 7" zu ersetzen.
3. a) Die Überschrift des § 180 hat zu lauten
„Besondere Bemessungsgrundlage
für Personen unter 30 Jahren."
b) Im § 180 Abs. 2 ist der Ausdruck „21 Jahre"
durch den Ausdruck „30 Jahre" zu ersetzen.
4. a) Im § 181 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z. 3 lit. b" durch den Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z. 3 lit. b und d" zu ersetzen.
b) § 181 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die gemäß § 19 in der Unfallversicherung
Selbstversicherten gilt als Bemessungsgrundlage
das 360fache der Beitragsgrundlage
gemäß § 76 Abs. 1 Z. 3."
c) § 181 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c in
der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als
Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage
gemäß § 74 Abs. 2."
d) Dem § 181 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Kommen für Versicherte mehrere der in
Abs. 1 bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen
in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen
des § 178 zusammenzurechnen."
5. Nach § 181 ist ein § 181 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Bemessungsgrundlage in sonstigen
Fällen.
§ 181 a. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3
lit. e in der Unfallversicherung Teilversicherten
ist die Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme
auf § 178 nach den §§ 179 bis 181 zu
ermitteln.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage in den Fällen des
§ 176, wenn der Verletzte oder Getötete zur
Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles in der
Unfallversicherung versichert war.".
6. Im § 182 ist die Zitierung „§§ 179 und 180"
durch die Zitierung „§§ 179 bis 181 a" zu ersetzen.
7. a) Im § 184 Abs. 2 hat der zweite Satz zu
lauten: „Vor der Entscheidung über den Antrag
ist der zuständige Fürsorgeträger anzuhören."
b) § 184 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Durch die Abfindung werden Ansprüche
auf Heilbehandlung und Berufsfürsorge, Ansprüche
auf Versorgung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen
Hilfsmitteln sowie der Hilflosenzuschuß, die
Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen
nicht berührt."
8. § 192 zweiter Satz hat zu lauten
„Der Träger der Unfallversicherung kann unter
Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit
durch die Satzung bestimmen, ob, unter
welchen Voraussetzungen und inwieweit schon
von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung
nach § 191 oder an deren Stelle Geldleistungen
zu gewähren sind."
9. § 195 hat zu lauten
„Familien- und Taggeld bei Gewährung
der Anstaltspflege als Unfallheilbehandlung.
§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung
als Unfallheilbehandlung Pflege in
einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt, so
gebührt dem Versehrten Taggeld und für seine
Angehörigen (§ 123 Abs. 2 bis 5) überdies Familiengeld.
Das Familiengeld kann unmittelbar
den Angehörigen ausgezahlt werden.
(2) Das Taggeld beträgt 5 S. Das tägliche
Familiengeld beträgt für jeden Angehörigen
0'6 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als
2'4 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
(3) Familien- und Taggeld gebühren nicht,
wenn und solange der Versehrte mehr als
50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49
Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
weiter bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H.
der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt
das Familiengeld zur Hälfte."
10. a) Im § 207 Abs. 2 Z. 3 sind die Worte
„im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit"
durch die Worte „im Verfahren außer Streitsachen"
zu ersetzen.
b) Im § 207 haben die Abs. 3 und 5 zu entfallen.
Der Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3.
Die Z. 2 in diesem Absatz hat zu lauten:.,
2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen
vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während
des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten
ist."
11. § 208 hat zu lauten
„Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege.
§ 208. Wird einem Versehrten wegen der
Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer
Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung
oder Unfallversicherung gewährt,
so ruht während dieser Zeit die auf
Grund dieses Versicherungsfalles gebührende
Versehrtenrente einschließlich allfälliger Zuschüsse.
Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß
nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der
Anstaltspflege gebührte."
12. a) Im § 210 Abs. 1 werden die Worte
„Beschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz"
durch die Worte „anerkannten
Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, beziehungsweise
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947," ersetzt.
b) Im § 210 Abs. 2 sind die Worte „zu bemessen"
durch das Wort „festzustellen" zu
ersetzen.
c) Im § 210 Abs. 4 werden die Worte
„Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz"
durch die Worte „anerkannte Schädigung
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, beziehungsweise Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947," ersetzt.
13. a) Im § 211 Abs. 1. erster Satz sind die
Worte „ein Jahr" durch die Worte „zwei Jahre"
zu ersetzen.
b) Im § 211 Abs. 1 zweiter Satz ist das Wort
„halben" zu streichen.
14. § 212 hat zu lauten
„Versehrtengeld aus der Unfallversicherung.
§ 212. (1) Der Träger der Unfallversicherung
kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der
Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn
zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine
Versehrtenrente nicht gebührt. Besteht kein Anspruch
auf Versehrtenrente, kann der Träger
der Unfallversicherung für die Dauer der durch
den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten
Arbeitsunfähigkeit Versehrtengeld gewähren,
wenn und solange der Versehrte keinen
Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung
hat und keinen Arbeitsverdienst
oder keine Einkünfte aus der die Versicherung
begründenden Beschäftigung bezieht
(2) Das Versehrtengeld wird für Personen, die
nach diesem Bundesgesetz krankenversichert
sind, in der Höhe des sonst dem Versicherten
in der Krankenversicherung gemäß § 141 gebührenden
Krankengeldes gewährt; das Versehrtengeld
ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers
vom zuständigen Krankenversicherungsträger
gegen Ersatz auszuzahlen. Für andere
Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld
den 60. Teil eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage
in der Unfallversicherung. § 208 gilt
entsprechend."
15. Dem § 214 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) In den Fällen des Abs. 1 kann der Versicherungsträger,
wenn der Tod im Inland eingetreten
ist, unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse
des Verstorbenen und die wirtschaftliche
Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß
zu den Kosten der Überführung des
Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen
gewähren oder die Überführungskosten
in voller Höhe übernehmen."
16. a) Im § 218 Abs. 1 zweiter Halbsatz ist
die Zitierung „§ 207 Abs. 4" durch die Zitierung
„§ 207 Abs. 3" zu ersetzen.
b) Im § 218 haben die Abs. 2 und 4 zu entfallen.
Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 2.
17. a) § 219 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte
Geschwister des Versicherten, dessen
Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
verursacht wurde, haben Anspruch
auf Eltern- beziehungsweise Geschwisterrente
von zusammen jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn der Versicherte ihren
Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat."
b) Im § 219 Abs. 3 zweiter Satz ist die
Zitierung „§ 207 Abs. 4" durch die Zitierung
„§ 207 Abs. 3" zu ersetzen.
Artikel IV.
1. Im § 221 erhält der bisher einzige Absatz
die Bezeichnung Abs. 1 ; ein Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut ist anzufügen
„(2) Die Pensionsversicherung kann überdies
für Versicherte im Zusammenhang mit einem
Heilverfahren durch Gewährung einer beruflichen
Ausbildung Maßnahmen treffen, um die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu erhalten,
wiederherzustellen oder zu bessern (Rehabilitation).
Das gleiche gilt für Personen, die eine
Rente aus einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit beziehen."
2. § 222 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Pensionsversicherungsträger können
überdies Leistungen der Gesundheitsfürsorge
(§§ 300, 301) und der Rehabilitation (§§ 300,
300 a) gewähren; sie haben ferner nach Maßgabe
des § 73 zur Krankenversicherung der Rentner
Beiträge zu entrichten beziehungsweise den Aufwand
für diese Krankenversicherung zu tragen."
3. § 225 hat zu lauten
„Beitragszeiten nach dem 31. Dezember
195 5.
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach
dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen
1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z. 2
bezeichneten Zeiten, und zwar
a) wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung
binnen sechs Monaten nach Beginn
der Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses erstattet
worden ist, vom Tage des Beginnes der
Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses an,
b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung
beim Versicherungsträger eingelangt
oder die Pflichtversicherung ohne vorhergehende
Anmeldung bescheidmäßig festgestellt
worden ist; die vor diesem Tag
in einer die Pflichtversicherung begründenden
Beschäftigung beziehungsweise in
einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten
nur, soweit die Beiträge für diese
Zeiten innerhalb von vier Jahren nach
Fälligkeit wirksam (§ 230) entrichtet
worden sind;
2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen
Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3), sofern
die Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach
Fälligkeit wirksam (§ 230) entrichtet worden
sind;
3. Zeiten freiwilliger Versicherung, wenn die
Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf
des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen,
wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
4. Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung,
für die nach ihrer Beendigung auf Grund
gesetzlicher Vorschrift ein Überweisungsbetrag
entrichtet worden ist, beziehungsweise Zeiten,
für die Beiträge im Sinne des § 311 Abs. 3 letzter
Satz zurückgezahlt worden sind.
(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von
Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um
die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung
über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung
für den Zeitraum, für den
die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden
ist.
(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium
für soziale Verwaltung auch Beiträge
als wirksam entrichtet anerkennen, die für
Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 nach Ablauf von vier
Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden.
Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst
ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen
Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung
seiner Familien- und Einkommensverhältnisse
von wesentlicher Bedeutung ist, und der
Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur
Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt
hat.
(4) Die Beitragszeiten werden in dem Zweig
der Pensionsversicherung erworben, in dem die
Pflichtversicherung begründet wurde (Abs. 1 Z. 1
und 2) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen
Versicherung (Abs. 1 Z. 3) oder der Überweisungsbetrag
beziehungsweise die Beiträge im
Sinne des § 311 Abs. 3 letzter Satz (Abs. 1 Z. 4)
entrichtet worden sind."
4. a) Die Überschrift des § 226 hat zu lauten
„Beitragszeiten vor dem 1. Jänner
1956."
b) Im § 226 ist als Abs. 2 einzufügen
„(2) Als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1956 gelten auch Zeiten einer versicherungsfreien
Beschäftigung, für die nach ihrer
Beendigung auf Grund gesetzlicher Vorschrift ein
Überweisungsbetrag entrichtet worden ist, beziehungsweise
Zeiten, für die Beiträge im Sinne
des § 311 Abs. 3 letzter Satz zurückgezahlt worden
sind."
c) Der bisherige § 226 Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3 und hat zu lauten
„(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium
für soziale Verwaltung die Erwerbung
von Beitragszeiten durch Nachentrichtung
von Beiträgen für eine vor dem
1. Jänner 1956 gelegene Zeit insoweit als wirksam
anerkennen, als für diese Zeit nach den für sie in
Geltung gestandenen oder nachträglich für sie
getroffenen Bestimmungen Beiträge zu entrichten
gewesen wären oder hätten entrichtet werden
können. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn dem Versicherten
ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen
Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung
seiner Familien- und Einkommensverhältnisse
von wesentlicher Bedeutung ist, und
der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung
zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt
hat. § 48 ist entsprechend anzuwenden."
d) Der bisherige § 226 Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 4. Die Zitierung „Abs. 1 und 2"
ist durch die Zitierung „Abs. 1 und 3" zu ersetzen.
Der Punkt am Schluß der Z. 3 ist durch
einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende Bestimmungen
als Z. 4 anzufügen
„4. der Invalidenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung
auf. Grund einer Beschäftigung
als Arbeiter, die in einem im Gebiet
der Republik Österreich gelegenen Betrieb seit
dem 1. Jänner 1939 bis zu der spätestens am
31. Dezember 1955 erfolgten Einbeziehung der
Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche
Rentenversicherung zurückgelegt
worden sind, als Beitragszeiten der knappschaftlichen
Pensionsversicherung."
5. § 227 hat zu lauten
„Ersatzzeiten nach dem 3 1. Dezember
1955.
§ 227. Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
31. Dezember 1955 gelten
1. in dem Zweige der Pensionsversicherung,
in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,
die Zeiten, in denen nach Vollendung des
15. Lebensjahres eine inländische, mindestens
zweiklassige Berufs(Fach)schule, eine inländische
Mittel- oder Hochschule in dem für die betreffende
Schul(Studien)art vorgeschriebenen
normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht
wurde, sofern spätestens innerhalb dreier Jahre
nach dem Verlassen der Schule eine sonstige Versicherungszeit
oder eine neutrale Zeit im Sinne
des § 234 Abs. 1 Z. 4 vorliegt; hiebei werden
höchstens zwei Jahre des Besuches einer Berufs(Fach)schule,
höchstens drei Jahre des Besuches
einer Mittelschule und höchstens vier Jahre des
Hochschulbesuches berücksichtigt, und zwar
jedes volle Schul(Studien)jahr, angefangen von
demjenigen, das im Kalenderjahre der Vollendung
des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit
sechs Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende
Schuljahr fallenden 1. Jänner;
2. die Zeiten
a) einer aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden
Kriegsgefangenschaft,
b) einer Zivilinternierung im Zusammenhang
mit dem zweiten Weltkrieg,
c) der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft
(Zivilinternierung)
nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden
Vorschriften des § 228 Abs. 1 Z. 1."
6. a) Die Überschrift des § 228 hat zu lauten
„Ersatzzeiten allgemeiner Art aus
der Zeit vor dem 1. Jänner 1956."
b) § 228 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. Zeiten, in denen ein Versicherter, der am
Stichtag (§ 223 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt,
a) während des ersten oder zweiten Weltkrieges
Kriegsdienst oder einen nach den
jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften
dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung
in der Rentenversicherung gleichgehaltenen
Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder
sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat,
b) eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach
den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften
erfüllt hat;
diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten,
wenn die letzte Beitrags- oder Ersatzzeit
dem Beginn der Dienstleistung (Dienstpflicht)
nicht mehr als drei Jahre vorangeht oder die
erste Beitrags- oder Ersatzzeit innerhalb dreier
Jahre nach dem Ende der Dienstleistung (Dienstpflicht)
beginnt; soweit die Zeiten der Dienstleistung
(Kriegsgefangenschaft, Dienstpflicht) vor
dem 1. Juli 1927 liegen und vorher oder nachher
nur eine zu einem Sechstel für die Wartezeit
zählende Ersatzzeit liegt, zählen auch sie
für die Wartezeit nur mit einem Sechstel ihres
Ausmaßes; sie gelten als Ersatzzeiten in dem
Zweig der Pensionsversicherung, in dem die
letzte nicht mehr als drei Jahre vorangegangene
Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, beziehungsweise
beim Fehlen einer solchen in dem Zweig
der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende
Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt;".
c) Im § 228 Abs. 1 ist der Z. 3 folgender
Halbsatz anzufügen
„hiebei ist für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918
dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch
einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen
Österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen
Schule gleichzuhalten."
d) § 228 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit
dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der Kriegsgefangenschaft
gleichzuhalten."
7. § 229 hat zu lauten
„Ersatzzeiten für einzelne Zweige
der Pensionsversicherung aus der
Zeit vor dem 1. Jänner 195 6.
§ 229. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor
dem 1. Jänner 1956 gelten in den nachstehend
angeführten Zweigen der Pensionsversicherung
folgende Zeiten
1. in der Pensionsversicherung der Arbeiter
folgende vor dem 1. Jänner 1939 gelegene Zeiten,
soweit sie nicht unter Z. 3 fallen
a) Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im
Gebiete der Republik Österreich, die nach
dem Stande der österreichischen Vorschriften
am 31. Dezember 1938 die Krankenversicherungspflicht
begründet hat oder begründet
hätte,
b) Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im
Gebiete der Republik Österreich, die nach
dem Stande der österreichischen Vorschriften
am 31. Dezember 1938 krankenversicherungsfrei
war, weil dem Arbeiter
den gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherung
gleichwertige Leistungen des
Dienstgebers oder einer Fürsorgeeinrichtung
des Dienstgebers gesichert waren, sofern
nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
keine Versorgungsleistung
anfiel,
c) Zeiten des Militärdienstes als länger dienende
Mannschaftsperson oder zeitverpflichteter
Unteroffizier des ehemaligen
österreichischen Bundesheeres, sofern nach
dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug
anfiel;
2. in der Pensionsversicherung der Angestellten
die vor dem 1. Jänner 1939 und nach Vollendung
des 15. Lebensjahres gelegenen Zeiten einer
Beschäftigung als Angestellter, während derer
nach dem Stande der Vorschriften vom 31. Dezember
1938, abgesehen von der Vorschrift über
das Mindestalter von 17 Jahren und der Ausnahme
der Lehrlinge von der Versicherungspflicht,
die Pflichtversicherung in der Angestellten(Pensions)versicherung
begründet wurde, soweit
sie nicht schon als Beitragszeiten zählen;
3. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
a) die Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1939 in
einer nach den Vorschriften der Provisionsversicherung
der Bergarbeiter (Bruderladenprovisionsversicherung)
Versicherungspflichtigen
Beschäftigung in dem Gebiete
der Republik Österreich als Arbeiter zurückgelegt
worden sind,
b) Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter, die
in einem im Gebiete der Republik Österreich
gelegenen Betriebe seit dem Jahre
1924 bis zu der spätestens am 31. Dezember
1955 erfolgten Einbeziehung der Dienstnehmer
dieses Betriebes in die knappschaftliche
Rentenversicherung zurückgelegt worden
sind, soweit solche Zeiten nicht gemäß
§ 226 Abs. 3 Z. 4 als Beitragszeiten
der knappschaftlichen Pensionsversicherung
gelten.
(2) Für die Erfüllung der Wartezeit zählen
die im Abs. 1 angeführten Zeiten mit der vollen
zurückgelegten Dauer, Zeiten nach Abs. 1 Z. 1
oder 2 jedoch, die vor dem 1. Juli 1927 liegen,
nur zu einem Sechstel.
(3) Für die Bemessung der Leistungen gelten
bei Vorliegen von Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z. 1
oder 2 — ohne Rücksicht auf die tatsächliche
Dauer und Lagerung dieser Zeiten — in jedem
zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres
und dem 1. Jänner 1939 liegenden vollen Kalenderjahre
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge
bis 1905 8 Monate,
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge
1906 bis 1916 7 Monate,
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge
1917 und später 6 Monate
an Ersatzzeit als erworben; die sich hienach ergebende
Versicherungszeit vermindert sich um
acht beziehungsweise sieben beziehungsweise
sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten
und von Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit
aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner
1939.
(4) Abs. 3 gilt auch für die Bemessung der
Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner
1939 in der Pensionsversicherung der Angestellten
nur Beitragszeiten vorliegen.
(5) Abs. 3 gilt ferner für die Bemessung der
Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner
1939 Beitragszeiten in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung oder Ersatzzeiten nach
Abs. 1 Z. 3 vorliegen. Hiebei ist auch die sich aus
der Anwendung des Abs. 3 ergebende Versicherungszeit
um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise
sechs Zwölftel der Ersatzzeiten nach
Abs. 1 Z. 3 zu vermindern. Die Zeiten nach
Abs. 1 Z. 3 sind bei der Bemessung der, Leistung
mit ihrer vollen Dauer, die Zeiten, für die ein
Reserveanteil nach dem Bruderladengesetz, RGBl.
Nr. 127/1889, behoben worden ist, unter entsprechender
Anwendung des Abs. 3 zu berücksichtigen."
8. § 230 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die
Versicherungspflicht oder die Berechtigung
zur freiwilligen Versicherung erst nach dem
Stichtag (§ 223 Abs. 2) in einem schon vorher
eingeleiteten Verfahren festgestellt
wurde;
b) auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher
gerichtlicher Entscheidungen über Entgeltansprüche
nachzuentrichten sind;
c) auf Zahlungen nach § 311."
9. Im § 231 hat der Einleitungssatz wie folgt
zu lauten
„Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung
und der Überweisungsbeträge
nach den §§ 308 und 311 sind die Versicherungszeiten
in Versicherungsmonate in folgender
Weise zusammenzufassen:"
10. a) Im § 232 Abs. 3 lit. b ist die Zitierung
„§ 229 Z. 1" durch die Zitierung „§ 229 Abs. 1
Z. 1" zu ersetzen.
b) Im § 232 Abs. 3 lit. c sind nach dem Wort
„vorangegangene" die Worte „beziehungsweise
die erste nachfolgende" einzufügen.
11. a) Dem § 234 Abs. 1 Z. 5 ist folgender
Halbsatz anzufügen
„den Zeiten des Krankengeld(Wochengeld)bezuges
stehen Zeiten des Aufenthaltes in einem
Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer
Sonderheilanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers
sowie die Zeiten, während derer
Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem
Versicherungsträger gegenüber bestanden hat,
gleich;".
b) § 234 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
Z. 9 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
Z. 10 ist anzufügen
„10. Zeiten eines Urlaubes gegen Entfall des
Arbeitsentgeltes im Sinne des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, beziehungsweise der
zu § 75 h des Landarbeitsgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1948, ergangenen Ausführungsbestimmungen."
12. a) Im § 235 Abs. 2 sind die Worte „oder
ihnen gleichzuhaltende Arbeiten" durch die
Worte „oder ihnen gleichgestellte Arbeiten" zu
ersetzen.
b) § 235 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die allgemeinen Voraussetzungen entfallen
für eine Leistung aus dem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus
dem Versicherungsfall des Todes, wenn
a) der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles
(§§ 175 und 176) oder einer
Berufskrankheit (§ 177) ist, der (die) bei
einem in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten
oder bei einem nach § 19 a
Selbstversicherten eingetreten ist, oder
b) der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem vollendeten
21. Lebensjahr des Versicherten
liegt und der Versicherte mindestens sechs
Versicherungsmonate erworben hat."
13. a) Im § 236 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist nach dem
Wort „Versicherungsdauer" der Ausdruck „unbeschadet
§ 276 Abs. 3" einzufügen.
b) Im § 236 Abs. 2 erster Satz, sind die Worte
„oder ihnen nach Schwere und Gefahr gleichzuhaltende
Arbeiten" durch die Worte „oder
ihnen gleichgestellte Arbeiten" zu ersetzen.
c) § 236 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Als wesentlich bergmännische oder ihnen
gleichgestellte Arbeiten gelten die in der Anlage
9 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten
Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen.
Eine solche Arbeit gilt für einen
nicht dienstunfähigen Versicherten als nicht unterbrochen,
a) wenn er aus betrieblichen Gründen eine
sonstige Tätigkeit nicht länger alls drei
Monate im Kalenderjahr ausübt, oder
b) wenn er als Mitglied des Betriebsrates von
diesen Arbeiten freigestellt worden ist."
14. Im § 237 Abs. 2 sind die Worte „drei
Vierteln" durch die Worte „zwei Dritteln"
zu ersetzen.
15. § 238 hat zu lauten
„Bemessungsgrundlage.
§ 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen
aus der Pensionsversicherung ist die in
der Bemessungszeit (Abs. 3) im Durchschnitt auf
einen Versicherungsmonat entfallende Beitragsgrundlage
nach Maßgabe des § 242. Die Bemessungsgrundlage
ist auf volle Schilling aufzurunden.
(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit
kommen die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate
aus allen Zweigen der Pensionsversicherung
vor dem Bemessungszeitpunkt
in Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen
dem 1. Jänner 1947 und dem 30. September
1950 Hegen, bleiben unberücksichtigt, es sei denn,
daß Versicherungsmonate nur in diesem Zeitraum
vorliegen. Monate der freiwilligen Weiterversicherung,
die auch Zeiten enthalten, während
welcher Kranken(Wochen)geld, Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher
Versicherung bezogen oder während
welcher Krankenhauspflege auf Rechnung eines
Versicherungsträgers gewährt wurde, sind bei
der Feststellung der letzten 60 anrechenbaren
Versicherungsmonate außer Betracht zu lassen,
wenn dies für den Versicherten günstiger ist.
Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag (§ 223
Abs. 2).
(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2
in Betracht kommenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung, wenn aber solche nicht oder
wenn weniger als 36 solche Monate vorliegen,
außerdem die letzten sonstigen nach Abs. 2 inBetracht
kommenden Versicherungsmonate bis
zu einer Bemessungszeit von 36 Monaten; Beitragsmonate
der freiwilligen Versicherung sind
hiebei nur zur Hälfte zu zählen."
16. § 241 hat zu lauten
„Bemessungsgrundlage in besonderen
Fällen.
§ 241. Läßt sich in Fällen des § 235 Abs. 3
eine Bemessungsgrundlage nach den §§ 238 bis
240 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage
gleich einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage,
die für die Leistungen der Unfallversicherung
gilt beziehungsweise die bei einem Arbeitsunfall
im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles
gegolten hätte; Erhöhungen
dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei
zu berücksichtigen,"
17. a) Im § 242 Abs. 3 lit. a ist die Zitierung
„§ 243 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 lit. a, c und e und Z. 3"
durch die Zitierung „§ 243 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 lit. a,
c, e und f und Z. 3 lit. a und b" zu ersetzen.
b) Im § 242 Abs. 3 lit. b ist die Zitierung
„§ 243 Abs. 1 Z. 2 lit. b und d und Z. 4" durch
die Zitierung „§ 243 Abs. 1 Z. 2 lit. b und d,
Z. 3 lit. c und Z. 4" zu ersetzen.
18. a) Im § 243 Abs. 1 Z. 2 ist nach der lit. e
folgende lit. f einzufügen
„f) nach § 226 Abs. 2 das Entgelt, auf das
der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis jeweils Anspruch
hatte;".
b) Im § 243 Abs. 1 Z. 3 lit. a, b und c ist
jeweils nach der Zitierung „§ 229" einzufügen
„Albs. 1".
c) § 243 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. a) für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 2 und nach
§ 228 Abs. 1 Z. 4 die Beitragsgrundlage,
die sich nach Z. 2 oder 3 im Durchschnitt
der letzten drei Versicherungsmonate vor
dem Beginn dieser Ersatzzeit ergibt;
b) für Ersatzzeiten nach § 228 Abs. 1 Z. 1
die Beitragsgrundlage, die sich nach Z. 2
oder 3 im Durchschnitt der letzten drei
Versicherungsmonate vor dem Beginn
oder der ersten drei Versicherungsmonate
nach dem Ende dieser Ersatzzeit ergibt;
c) für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 1 und
nach § 228 Abs. 1 Z. 3 7 S für den Kalendertag
(210 S für den Kalendermonat)."
19. Dem § 244 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Für einen Versicherungsmonat, der neben
Zeiten der Pflichtversicherung oder Ersatzzeiten
auch neutrale Zeiten der in § 234 Abs. 1 Z. 5, 6
und 10 genannten Art enthält, gilt als Beitragsgrundlage
das 30fache der durchschnittlichen
täglichen Beitragsgrundlage aus der in diesem
Monat vorhandenen Versicherungszeit. Das
gleiche gilt für Versicherungsmonate, die Zeiten
enthalten, in denen nach § 138 Abs. 1 kein
Anspruch auf Krankengeld bestanden hat."
20 a) § 245 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten
richtet sich für Leistungen aus den im § 221
Abs. 1 angeführten Versicherungsfällen nach den
Abs. 2 bis 5, für Leistungen der Gesundheitsfürsorge
und der Rehabilitation (§ 221 Abs. 2)
nach dem Abs. 6."
b) Dem § 245 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem
Stichtag keine anrechenbaren Versicherungsmonate
vor, so ist der Versicherte dem Zweig
leistungszugehörig, bei dem der letzte Versicherungsmonat
vorliegt."
c) § 245 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für die Anwendung der Abs. 2 und 3
zählen neutrale Monate, während derer ein Leistungsanspruch
aus einem Versicherungsfall desAlters
oder aus einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit gegeben war, als
Versicherungsmonate des Zweiges der Pensionsversicherung,
der von dem die Leistung (Gesamtleistung)
auszahlenden Versicherungsträger
durchgeführt wird."
d) § 245 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten
„Für Leistungen der Gesundheitsfürsorge und
der Rehabilitation (Abschnitt VI) sind Versicherte
dem Zweige der Pensionsversicherung,
in dem sie zuletzt versichert waren, Rentner
dem Zweige leistungszugehörig, aus dem ihnen
der Rentenanspruch zusteht."
21. Dem § 248 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs
-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung
der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder
gemäß § 502 Abs. 4 geleisteten Beiträge sind mit
dem für das Jahr 1954 geltenden Faktor (Anlage
5) aufzuwerten."
22. Im § 250 Abs. 1 sind die Worte „Pensionsinstitut
der Elektrizitäts- und Straßenbahngesellschaft
Linz" durch die Worte „Pensionsinstitut
der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-
Aktiengesellschaft" zu ersetzen.
23. Im § 251 Abs. 3 erster Satz ist die Zitierung
„§ 238 Abs. 3" durch die Zitierung „§ 238
Abs. 2" zu ersetzen.
24. § 251 a Abs. 3 Z. 9 wird aufgehoben.
25. a) Im § 252 Abs. 1 Z. 3 sind die Worte
„im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit"
durch die Worte „im Verfahren außer Streitsachen"
zu ersetzen.
b) § 252 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen
vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während
des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten
ist und solange dieser Zustand dauert."
26. § 255 hat zu lauten
„Begriff der Invalidität.
§ 255. War der Versicherte überwiegend in
erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als
invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge
seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf
weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich
oder geistig gesunden Versicherten von ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe
herabgesunken ist.
(2) Ein angelernter Beruf im Sinne des Abs. 1
liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit
ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische
Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten
zu erwerben, welche jenen in einem erlernten
Berufe gleichzuhalten sind. Als überwiegend
im Sinne des Abs. 1 gelten solche
erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie
in mehr als der Hälfte der Versicherungsmonate
nach diesem Bundesgesetz während der letzten
15 Jahre vor dem Antrag auf Invaliditätsrente
ausgeübt wurden; hiebei zählen Versicherungsmonate,
die mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag
liegen, nur zur Hälfte.
(3) War der Versicherte nicht überwiegend
in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der
Abs. 1 und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er
infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes
nicht mehr imstande ist, durch eine
Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet
wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung
der von ihm ausgeübten Tätigkeiten
zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte
des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und
geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch
eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt."
27. Im § 256 letzter Satz sind die Worte „ein
Rechtsmittel" durch die Worte „eine Klage an
das Schiedsgericht der Sozialversicherung" zu ersetzen.
28. Im § 258 Abs. 2 Z. 1 sind die Worte „zehn
Jahre" durch den Ausdruck „15 Jahre" zu ersetzen.
29. § 261 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zum Grundbetrag der Rente gebührt ein
Zuschlag bis zu 10 v. H. der für den Grundbetrag
maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit
die Rente einschließlich des Zuschlages 50 v. H.
dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.
Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages."
30. § 264 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Witwen(Witwer)rente beträgt 50 v. H.
der Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei
seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt
hätte; Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß
bleiben hiebei außer Ansatz. Die Witwen(Witwer)rente
beträgt aber, wenn die Witwe ein
waisenrentenberechtigtes Kind hat oder wenn
sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2) das 40. Lebensjahr
vollendet hat, mindestens 25 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;
20 v. H. der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag."
31. Dem § 268 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Beitragsmonate, welche bei der Feststellung
des Bestandes eines Leistungsanspruches
schon berücksichtigt wurden, bleiben hiebei außer
Betracht."
32. § 269 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. wenn die allgemeinen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Hinterbliebenenrenten
(§ 235) erfüllt, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene
nicht vorhanden sind, der Reihe nach
die vom Anspruch auf Witwenrente gemäß § 258
Abs. 2 ausgeschlossene Witwe, die Kinder, die
Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der
Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten
zur Zeit seines (ihres) Todes ständig
in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt
sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten
worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung
der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung
wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt
außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt
die Abfindung zu gleichen Teilen."
33. § 273 hat zu lauten
„Begriff der Berufsunfähigkeit.
§ 273. Als berufsunfähig gilt der Versicherte,
dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen
oder geistigen Zustandes auf weniger als
die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig
gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
herabgesunken ist."
34. § 275 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht
für die Dauer des Bestandes des Anspruches auf
eine Leistung aus einem Versicherungsfall der
geminderten Arbeitsfähigkeit und für die Dauer
des Bestandes des Anspruches auf vorzeitige
Knappschaftsaltersrente bei Arbeitslosigkeit. Er
fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine
sonstige Altersrente weg; § 100 Abs. 2 letzter
Satz ist entsprechend anzuwenden."
35. Im § 278 sind die Worte „von Krankheit
oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die
Worte „seines körperlichen oder geistigen Zustandes"
zu ersetzen.
36. a) § 281 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Fällt eine Leistung aus einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit oder
des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
an, so besteht auch Anspruch auf die einmalige
Leistung des Bergmannstreuegeldes, wenn der
Versicherte mindestens ein volles Jahr einer
Gewinnungshauertätigkeit oder einer ihr gleichgestellten
Tätigkeit (Abs. 3) aufweist und
während dieses Jahres Knappschaftssold bezogen
hat oder beziehen hätte können."
b) § 281 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Als Gewinnungshauertätigkeit oder ihr
gleichgestellte Tätigkeit gelten die in der
Anlage 10 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten
Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen.
Eine solche Arbeit gilt für einen nicht
dienstunfähigen Versicherten nicht als unterbrochen,
a) wenn er aus betrieblichen Gründen eine
sonstige Tätigkeit nicht länger als drei
Monate im Kalenderjahr ausübt, oder
b) wenn er als Mitglied des Betriebsrates von
diesen Arbeiten freigestellt worden ist."
37. a) Im § 284 Abs. 1 sind nach den Worten
„aus den Versicherungsfällen des Alters" die
Worte „mit Ausnahme des Knappschaftssoldes"
einzufügen.
b) § 284 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zum Grundbetrag der Rente gebührt ein
Zuschlag bis zu 10 v. H. der für den Grundbetrag
maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die
Rente einschließlich des Zuschlages 56 v. H. dieser
Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser
Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages."
c) Im § 284 Abs. 6 hat der erste Satz zu
lauten
„Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren
für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer
Tätigkeit oder ihr gleichgestellter
Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 3 v. T. der Bemessungsgrundlage."
38. a) § 285 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zum Grundbetrag der Rente gebührt ein
Zuschlag bis zu 5 v. H. der für den Grundbetrag
maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die
Rente einschließlich des Zuschlages 28 v. H.
dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.
Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages."
b) Im § 285 Abs. 6 hat der erste Satz zu
lauten
„Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren
für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer
Tätigkeit oder ihr gleichgestellter
Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 11/2 v. T. der Bemessungsgrundlage."
39. Im § 288 Abs. 1 sind die Worte „Hauertätigkeit
oder ihr gleichzuhaltenden Tätigkeit"
durch die Worte „Gewinnungshauertätigkeit
oder ihr gleichgestellten Tätigkeit" zu ersetzen.
40. Im § 289 hat die Z. 2 zu lauten
„2. Die Witwen(Witwer)rente beträgt, wenn
die Witwe ein waisenrentenberechtigtes Kind hat
oder wenn sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2) das
40. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 28 v. H.
der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der
höchsten Bemessungsgrundlage. 20 v. H. der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag."
41. a) Im § 292 Abs. 1 sind die Worte „so
steht diesem" durch die Worte „so steht dem
Rentenberechtigten, solange er sich im Inland
aufhält," zu ersetzen.
b) § 292 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) die Kinderzuschüsse sowie die Rentensonderzahlungen
aus der Sozialversicherung;".
c) § 292 Abs. 2 lit. g hat zu lauten
„g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts-
und Betriebsratsunterstützungen
und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;".
d) Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. k durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und als lit. 1 anzufügen
„1) ein Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152,
und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, gewährten Grundrenten."
e) § 292 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Richtsatz beträgt
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die Ehegattin
(den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 320 S
und für jedes Kind (§ 252) um 100 S, sofern
diese Personen überwiegend vom Rentenberechtigten
erhalten werden."
f) § 292 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten
„Sind nach einem Versicherten mehrere Rentenberechtigte
auf Hinterbliebenenrenten vorhanden,
so darf die Summe der Richtsätze für diese
Rentenberechtigten nicht höher sein als der
erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten
selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung
des jeweiligen Standes an Familienangehörigen
anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz);
dem fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse
zuzuschlagen, die dem Versicherten zu
einer Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt
haben oder gebührt hätten."
42. § 292 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des
Abs. 1 sind, gleichviel ob und in welcher Höhe
die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,
zu berücksichtigen
Für je weitere 100 S monatliches Nettoeinkommen
erhöht sich der zu berücksichtigende Betrag
um je 50 S monatlich. Als Nettoeinkommen gilt
die Summe aller Einkünfte des Unterhaltspflichtigen
nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte
notwendigen Aufwandes; § 292 Abs. 2
zweiter und dritter Satz sind hiebei entsprechend
anzuwenden."
43. § 296 hat zu lauten
„Feststellung der Ausgleichszulage.
§ 296. (1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig
auf Grund des Rentenantrages festzustellen. Sie
gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage
erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung
der Voraussetzungen beantragt, so gebührt
sie frühestens ab dem Beginn des dritten
vor dem Tage der Antragstellung liegenden
vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage
endet mit dem Ende des Monates,
in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung
beziehungsweise Herabsetzung der Ausgleichszulage.
(2) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse,
die für die Feststellung einer zuerkannten
Ausgleichszulage maßgebend waren, hat der
Träger der Pensionsversicherung auf Antrag des
Berechtigten oder von Amts wegen die Ausgleichszulage
neu festzustellen. Als wesentlich gilt
jede Änderung in der Höhe des Gesamteinkommens
oder des in Betracht kommenden Richtsatzes
um mindestens 50 S monatlich. Wird die
Rente selbst neu festgestellt, so ist auch die Ausgleichszulage
ohne Rücksicht auf ihren Betrag von
Amts wegen neu festzustellen."
44. Die Überschrift des Abschnittes VI des
Vierten Teiles hat zu lauten
„Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation."
45. Nach § 300 ist ein § 300 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Rehabilitation.
§ 300 a. Die Pensionsversicherungsträger können
Versicherten im Zusammenhang mit einem
Heilverfahren zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung
oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit
Leistungen der beruflichen Ausbildung gewähren;
diese Leistung kann auch Personen gewährt
werden, welche eine Rente aus einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit
beziehen. Die Bestimmungen der §§ 199 bis 202
sind entsprechend anzuwenden."
46. a) Im § 301 Abs. 1 sind die Worte „Berufsunfähigkeit
oder Dienstunfähigkeit" durch
die Worte „Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit
oder Hilflosigkeit" zu ersetzen.
b) Im § 301 Abs. 3 ist das Wort „Heilstätte"
durch das Wort „Sonderheilanstalt" zu ersetzen.
47. § 302 hat zu lauten
„Familien- und Taggeld.
§ 302. (1) Für die Dauer der Unterbringung
eines Versicherten in einer der im § 301 Abs. 3
genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger
dem Versicherten für seine nach
§ 152 in Betracht kommenden Angehörigen ein
Familiengeld und dem Versicherten selbst ein
Taggeld zu gewähren; § 142 und § 143 Abs. 1
Z. 3 sind auf das Familien- und das Taggeld
entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Versicherte nach diesem Bundesgesetz
krankenversichert oder ist er seit nicht
mehr als einem Jahr aus der Krankenversicherung
ausgeschieden, so gewährt der Pensionsversicherungsträger
das Familiengeld in dem Ausmaß, in
dem es dem Versicherten gemäß den Bestimmungen
über die Krankenversicherung (§ 152) gebühren
würde. In allen übrigen Fällen sowie auch für
den Fall, daß das aus der Krankenversicherung
sonst gebührende Familiengeld niedriger ist als
10 S täglich, gebührt ein Familiengeld in der
Höhe von 10 S täglich.
(3) Das Taggeld beträgt 5 S täglich."
48. § 303 hat zu lauten
„Heilverfahren (Rehabilitation)
und Rente.
§ 303. Der Anspruch auf Rente wird unbeschadet
eines allfälligen Ruhens nach § 94 durch die
Unterbringung des Erkrankten in einer der im
§ 301 Abs. 3 genannten Einrichtungen und durch
Maßnahmen der Rehabilitation nicht berührt.
Familien- und Taggeld nach § 302 werden Rentnern
aus eigener Vorsicherung (ausgenommen
Rentenberechtigte, die in der Pensionsversicherung
pflichtversichert sind) nicht gewährt."
49. a) Im § 305 erhält der bisher einzige Absatz
die Bezeichnung Abs. 1. Ferner ist diesem Absatz
folgender Satz anzufügen
„Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder
Rentner durch sein Verhalten den Zweck des
Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt."
b) Dem § 305 ist ein Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im
Inland wohnenden Angehörigen (§ 123), die im
Falle des Todes des Versicherten oder Rentners
Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Pensionsversicherung
hätten, eine Rente in der halben
Höhe der versagten Rente. Der Anspruch
steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder.
Wurde die Rente nur teilweise versagt, so
darf die dem Versicherten oder Rentner und
seinen Angehörigen gewährte Rente den Betrag
der sonst gebührenden Rente nicht übersteigen.
Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen
nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch
nicht vorgegriffen."
50. § 308 hat zu lauten
„Überweisungsbeträge.
§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis (Abs. 2)
aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach
den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) die anrechenbaren Beitragsmonate der
Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach
§ 229, während derer der Versicherte bei
öffentlich-rechtlichen Dienstgebern beschäftigt
war und keinen Ruhegenuß aus einem
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
bezog, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
soweit der Versicherte aber bei privaten
Dienstgebern beschäftigt war und
keinen Ruhegenuß aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis bezog, ab
dem vollendeten 25. Lebensjahr,
b) die anrechenbaren Ersatzmonate nach § 228
Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 227 Z. 2, wenn vor
diesen eine Beschäftigung bei einem öffentlich
-rechtlichen Dienstgeber bestand, ab
dem vollendeten 18. Lebensjahr, sonst ab
dem vollendeten 25. Lebensjahr,
c) die anrechenbaren Ersatzzeiten nach § 5
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juli
1956, BGBl. Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen
Schutz der den Präsenzdienst
leistenden Wehrpflichtigen, soweit
sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr
liegen, und
d) die anrechenbaren Beitragsmonate der
Pflichtversicherung und Ersatzmonate der
in lit. a bis c angeführten Art, die zwischen
dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr
liegen und nicht schon nach lit. a bis c angerechnet
werden, bedingt für den Fall des
Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis infolge Dienstunfähigkeit
oder Todes
für die Begründung des Anspruches auf einen
Ruhe(Versorgungs)genuß und dessen Ausmaß zur
Gänze, soweit jedoch eine Teilbeschäftigung vorlag,
zum entsprechenden Teil an, so hat der
leistungszuständige Versicherungsträger an den
Dienstgeber auf dessen Antrag einen Überweisungsbetrag
in der Höhe von Je 7 v. H. der Bemessungsgrundlage
nach Abs. 4 für jeden in der
Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt an-
gerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H.
dieser Bemessungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung
bedingt oder unbedingt angerechneten
Ersatzmonat zu leisten. Der Antrag
ist binnen 18 Monaten nach Aufnahme in das
pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zu
stellen.
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in
dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung
gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3, 4, 5 oder 6
ausgenommen und auch nicht gemäß § 7 Z. 2
lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist
oder in dem er gemäß § 7 Z. 1 nur in der Kranken-
und Unfallversicherung teilversichert ist.
(3) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu
leisten oder ist ein Überweisungsbetrag nach
Abs. 1 deswegen nicht zu leisten, weil die Aufnahme
in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis
früher als mit dem der Vollendung des
18. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgt
ist, so hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger
dem Versicherten die Beiträge
zur Pensionsversicherung zu erstatten, die von
dem Versicherten geleistet wurden,
a) für anrechenbare Beitragsmonate der
Pflichtversicherung, die nicht nach Abs. 1 in
der Pensionsversorgung anzurechnen waren,
b) für anrechenbare Beitragsmonate der freiwilligen
Versicherung und
c) zur Höherversicherung für anrechenbare
Beitragsmonate.
§ 108 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit
der Versicherungsmonate (§ 233} und für die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage ist Stichtag
der Zeitpunkt der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5); für
die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gilt
§ 238 mit der Maßgabe, daß bei der Feststellung
der Bemessungszeit nur Versicherungszeiten zu
berücksichtigen sind, für die ein Überweisungsbetrag
zu leisten ist."
51. § 310 hat zu lauten
„Wirkung der Zahlung des Überweisungsbetrages
und der Erstattung
der Beiträge an den Versicherten.
§ 310. Mit der Zahlung des Überweisungsbetrages
nach § 308 Abs. 1 und der Erstattung
der Beiträge nach § 308 Abs. 3 erlöschen unbeschadet
§ 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und
Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die
aus den Versicherungsmonaten erhoben werden
können, für die der Überweisungsbetrag geleistet
oder die Beiträge rückerstattet wurden."
52. § 311 hat zu lauten
„Überweisungsbeträge.
§ 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach
diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien
oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien
Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet
er aus einem solchen Dienstverhältnis aus,
ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen
laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen
ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß
in der Höhe des normalmäßigen
Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich
gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit
in den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts
anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger,
der aus dem Dienstverhältnis zuletzt
zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag
zu leisten.
(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren
Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis in ein solches
Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber
über und sind die Voraussetzungen des § 308
Abs. 1 gegeben, so hat der frühere Dienstgeber
den Überweisungsbetrag unmittelbar an den
neuen Dienstgeber unter Anzeige an den Pensionsversicherungsträger
zu leisten.
(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach
Abs. 1. entfällt,
a) wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers
durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen
Bestimmungen des Dienstgebers
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
vorhanden sind oder
b) wenn ein verheirateter weiblicher Dienstnehmer
innerhalb von zwei Jahren nach
seiner Eheschließung oder wenn ein weiblicher
Dienstnehmer innerhalb von 18 Jahren
nach der Geburt eines eigenen Kindes,
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch
lebt, aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis ausscheidet und ihm aus
diesem Anlaß eine Abfertigung gewährt
wird, die mindestens 20 v. H. höher ist
als der sonst vom Dienstgeber nach Abs. 5
zu leistende Überweisungsbetrag, oder
c) wenn der Dienstnehmer beim Ausscheiden
aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
nach den Dienst- und Besoldungsvorschriften
für seine laufenden Versorgungsansprüche
entfertigt wurde.
In den Fällen der lit. b und c kann der Dienstnehmer
oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener
innerhalb der in § 312 angegebenen
Frist den Überweisungsbetrag in der in Abs. 5
angegebenen Höhe, den Überweisungsbetrag, den
der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in
das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis
erhalten hat, sowie auch Beiträge, die dem
Dienstnehmer nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden,
an den Pensionsversicherungsträger leisten
beziehungsweise zurückzahlen. Innerhalb der
gleichen Frist kann auch ein Dienstnehmer, für
den ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 entrichtet
wird, oder sein anspruchsberechtigter
Hinterbliebener einen Überweisungsbetrag, den
der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in
das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis
erhalten hat, wie auch Beiträge, die dem Dienstnehmer
nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden, an
den Pensionsversicherungsträger zurückzahlen.
(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers
aus dem pensions(renten)versicherungsfreien
Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter
außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß
in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)
genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung
des Dienstgebers zur Leistung des
Überweisungsbetrages nach Abs. 1 erst nach Wegfall
dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)
genusses.
(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden
in einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien
oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien
Dienstverhältnis zugebrachten
Monat 7 v. H. des auf den Monat entfallenden.
Entgeltes (§ 49), auf das der Dienstnehmer
im letzten Monat vor seinem Ausscheiden
(§ 11 Abs. 5) Anspruch gehabt hat, höchstens
jedoch von dem Betrag von 1800 S beziehungsweise
2400 S beziehungsweise 3600 S beziehungsweise
4800 S, je nachdem das Ausscheiden vor
dem 1. August 1954, vor dem 1. Jänner 1956,
vor dem 1. Jänner 1961 beziehungsweise später
erfolgt. Der Hundertsatz ermäßigt sich auf 1 für
Zeiten einer Beschäftigung im Sinne des § 229
Z. 1 lit. a und b, wenn diese Zeiten bei früherem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im
Sinne des § 308 Abs. 2 pensionsversicherungsfrei
gewesen wären. War der Dienstnehmer unmittelbar
vor seinem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis gegen Entfall
des Entgeltes beurlaubt, so ist der Berechnung
des Überweisungsbetrages das letzte volle Monatsentgelt
zugrunde zu legen, auf das der Dienstnehmer
vor seiner Beurlaubung Anspruch hatte.
Kürzungen des Entgeltes, insbesondere aus Anlaß
einer Suspendierung, sind bei der Berechnung
des Überweisungsbetrages nicht zu berücksichtigen.
Der Überweisungsbetrag erhöht sich um
einen aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis an den
Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag;
dieser Überweisungsbetrag ist nach Anlage 5 mit
dem jeweils für das Jahr der Aufnahme (§ 11
Abs. 5) geltenden Faktor aufzuwerten. Zeiten,
während derer kein Anspruch auf Entgelt aus
dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der
Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann
zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten für die
Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurden.
Soweit während einer Zeit, die der Berechnung
des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt
wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung entrichtet
wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag
anzurechnen."
53. § 313 hat zu lauten
„Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge.
§ 313. Die in den Überweisungsbeträgen (Beitragsrückzahlungen)
nach § 311 berücksichtigten
vollen Monate gelten als Versicherungsmonate
im Sinne dieses Bundesgesetzes."
Artikel V.
1. a) Im § 317 Abs. 1 lit. a ist die Zitierung
„(§ 141)" durch die Zitierung „(§ 141 Abs. 1)"
zu ersetzen.
b) § 317 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) wenn Krankengeld geleistet wurde, ein
Betrag in der Höhe des 11/2fachen Krankengeldes
(§ 141 Abs. 1);"
c) Im § 317 Abs. 1 ist nach der lit. b folgende
lit. c einzufügen
„c) wenn Anstaltspflege geleistet wurde, ein
Betrag in der Höhe des 13/4fachen des dem
Versicherten sonst gebührenden Krankengeldes
(§ 141 Abs. 1), sofern ein Anspruch
auf Krankengeld nicht besteht, ein Betrag
in der Höhe der Aufwendungen für diese
Anstaltspflege."
d) Im § 317 Abs. 5 ist das Wort „Monatsgeldes"
durch das Wort „Monatsentgeltes" zu
ersetzen.
2. Im § 319 a Abs. 1 erster Halbsatz sind nach
dem Wort „werden" die Worte „unbeschadet
der Bestimmungen des § 319 c" einzufügen.
3. Nach § 319 b ist ein § 319 c mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Weiterer Ersatzanspruch im Verhältnis
zwischen den im § 319a Abs. 1
genannten Versicherungsträgern.
§ 319 c. (1) Im Verhältnis zwischen den im
§ 319 a Abs. 1 genannten Versicherungsträgern
hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
dem Krankenversicherungsträger über den
Pauschbetrag nach § 319 a Abs. 1 hinaus die
wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung
sowie die Aufwendungen für
Anstaltspflege bei der durch einen Arbeitsunfall
verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit
ab dem ersten Tage der 27. Woche
nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach
dem Beginn der Berufskrankheit zu ersetzen.
(2) Soweit das Krankengeld von der Allgemeinen
Unfallversicherungsamstalt nach Abs. 1
ersetzt wird, entfällt die Ersatzpflicht des Pensionsversicherungsträgers
gemäß § 320 a."
4. Im § 320 erster Satz ist die Zitierung
„(§ 141)" durch die Zitierung „(§ 141 Abs. 1)"
zu ersetzen.
5. Nach § 320 a ist als 3. Unterabschnitt einzufügen
„3. UNTERABSCHNITT.
Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger
untereinander.
§ 320 b. Ersatzansprüche der Versicherungsträger
untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem
Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren
von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger
die letzte Leistung erbracht hat, geltend
zu machen."
Der bisherige 3. Unterabschnitt erhält die
Bezeichnung 4. Unterabschnitt.
6. § 324 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten
eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim
oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil-
und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke,
einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung
verpflegt, so geht für die Zeit dieser
Anstaltspflege der Anspruch auf Rente (jedoch
ohne Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß) bis
zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch
bis zu 80 v. H. der Rente auf den Fürsorgeträger
über. Das gleiche gilt, wenn ein Rentenberechtigter
nach Erschöpfung seines Leistungsanspruches
aus der Krankenversicherung der Rentner
auf Kosten eines Fürsorgeträgers in einer anderen
Krankenanstalt als einer Heil- und Pflegeanstalt
für Nerven- und Geisteskranke verpflegt wird.
Hat der Rentenberechtigte auf Grund einer gesetzlichen
Verpflichtung für den Unterhalt von
Angehörigen zu sorgen, so sind ihm 50 v. H. der
Rente für den ersten und je 10 v. H. für jeden
weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu
belassen. Die dem Rentenberechtigten für seine
Angehörigen zu belassenden Beträge können vom
Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen
ausgezahlt werden."
7. Im § 328 ist die Zitierung „(§ 141)" durch
die Zitierung „(§ 141 Abs. 1)" zu ersetzen.
8. § 330 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb
von zwei Monaten nach dem Tag geltend
gemacht wird, an dem der Fürsorgeträger vom
Anfall der Geldleistung aus der Sozialversicherung
durch den Versicherungsträger benachrichtigt
worden ist."
9. a) Im § 332 Abs. 1 sind nach dem Wort
„zustehen" die Worte einzufügen „oder für die
als Angehörige gemäß § 123 Leistungen zu gewähren
sind".
b) Im § 332 Abs. 2 ist nach dem Wort „Versicherten"
der Klammerausdruck „(Angehörigen)"
einzufügen.
c) Dem § 332 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Der Versicherungsträger kann einen im
Sinne der Abs. 1 bis 4 auf ihn übergegangenen
Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer,
der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in
demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete
beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
a) der Dienstnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat oder
b) der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel
verursacht wurde, für dessen Betrieb
auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte
Haftpflicht besteht.
In den Fällen der lit. b kann der Versicherungsträger
den Schadenersatzanspruch unbeschadet
der Bestimmungen des § 336 über das Zusammentreffen
von Schadenersatzansprüchen verschiedener
Versicherungsträger und den Vorrang
eines gerichtlich festgestellten Schmerzensgeldanspruches
nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden
Haftpflichtversicherung zur Verfügung
stehenden Versicherungssumme geltend machen,
es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den
Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden ist."
10. § 333 Abs. 4 halt zu lauten
„(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten
auch für Ersatzansprüche Versicherter und
ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder
bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und
gegen Aufseher im Betrieb."
11. § 343 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten
„3. des Todes des Vertragsarztes, wobei die
bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche
des Arztes auf die Erben übergehen;".
12. Im § 352 Z. 1 sind nach den Worten „der
ordentlichen Gerichte" die Worte „oder der
Arbeitsgerichte" einzufügen.
13. § 356 hat zu lauten
„Zuständigkeit der Gerichte.
§ 356. Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus
Abschnitt IV des Fünften Teiles, betreffend
Schadenersatz und Haftung, sind je nach ihrer
sachlichen Zuständigkeit die ordentlichen Gerichte
oder die Arbeitsgerichte berufen."
14. § 357 hat zu lauten
„Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 357. Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern
in Leistungssachen und in Verwaltungssachen
gelten entsprechend die nachstehen-
den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172: § 6 über
die Wahrnehmung der Zuständigkeit mit der
Maßgabe, daß § 361 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes unberührt bleibt, § 7
über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,
§ 8 über Beteiligte, Parteien, § 9 über Rechts- und
Handlungsfähigkeit, §§ 10 bis 12 über Vertreter,
§§ 13 bis 17 über Anbringen, Niederschriften,
Aktenvermerke und Akteneinsicht,
§ 18 Abs. 1 und 2 über Erledigungen, §§ 21 bis
31 über Zustellungen, §§ 32 und 33 über Fristen,
§ 38 über die Beurteilung von Vorfragen, § 58
Abs. 1 und 2, §§ 59 bis 61 und § 62 Abs. 4
über Inhalt und Form der Bescheide, §§ 69 und
70 über Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 71
und 72 über Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand."
15. Im § 359 Abs. 2 ist das Wort „Verdienstentganges"
durch die Worte „Entganges an Arbeitsverdienst,
Krankengeld oder Leistungen
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958"
zu ersetzen.
16. a) Im § 361 Abs. 2 ist nach dem zweiten
Satz folgender Satz einzufügen
„Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
für Angehörige (§ 123) kann auch
vom Angehörigen selbst oder von dessen gesetzlichem
Vertreter unmittelbar geltend gemacht
werden, wenn der Versicherte die Antragstellung
ohne triftigen Grund verweigert."
b) Dem § 361 Abs. 3 sind folgende Bestimmungen
anzufügen:,
3ei einem Antrag auf eine Leistung der Krankenversicherung,
die von der Höhe einer Bemessungsgrundlage
abhängig ist, hat der Antragsteller
eine Bestätigung des Dienstgebers über die
Höhe des Entgeltes beizubringen. Der Dienstgeber
ist zur Ausstellung solcher Bestätigungen
sowie zur Ausstellung von Krankenscheinen
(§ 135 Abs. 3) und Zahnbehandlungsscheinen
(§ 153 Abs. 4) für die bei ihm beschäftigten Versicherten
und ihre Angehörigen verpflichtet. Das
Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung
bestimmt die Satzung."
17. Dem § 362 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Gewährung
eines Hilflosenzuschusses abgelehnt oder
ein solcher Zuschuß entzogen worden ist."
18. § 377 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Gegen seinen Willen kann ein Beisitzer
nur durch ein Erkenntnis des Oberlandesgerichtes
Wien als Disziplinargericht des Amtes enthoben
werden. Auf die Enthebung sind die Bestimmungen
des § 21 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 27. November 1896, RGBl.
Nr. 21.7, sinngemäß anzuwenden. Gegen die Entscheidung
des Disziplinargerichtes ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig."
19. § 380 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet
der Vorsitzende, über die des ständigen
Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter das
Oberlandesgericht Wien. Gegen diese Entscheidung
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig."
20. § 383 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine Klage in einer Leistungssache nach
§ 354 Z. 1 kann nur erhoben werden,
a) wenn der Versicherungsträger über den
gegenständlichen Anspruch bereits mit Bescheid
entschieden hat oder
b) wenn er den Bescheid innerhalb von neun
Monaten nach Zustellung des Antrages auf
Zuerkennung des Leistungsanspruches nicht
erlassen hat.
Die Klage muß in den Fällen der lit. a bei sonstigem
Verlust des Klagerechtes innerhalb der
unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung
des Bescheides erhoben werden."
21. Im § 385 Abs. 1 erster Satz hat der Ausdruck
„oder 2" zu entfallen; dem Abs. 1 ist folgender
Satz anzufügen
„Im Verfahren über eine Leistungssache nach
§ 354 Z. 2 kann die Klage nicht zurückgenommen
werden."
22. § 386 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. Funktionäre und Angestellte der gesetzlichen
beruflichen Vertretung, kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigung oder Gewerkschaft,
die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei
in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes
im Inland in Betracht käme,"
23. Im § 390 sind der erste und zweite Satz
durch folgenden Satz zu ersetzen
„Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen
Verhandlung die zur Vorbereitung der
Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen
treffen; im übrigen hat der Senat über
Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das
Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen."
24. Im § 391 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„(4) Wird eine Klage in einer Leistungssache
nach § 354 Z. 2 abgewiesen, weil eine Verpflichtung
zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen
Versicherungsleistung besteht, so ist im
Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht
empfangenen Leistung an den Beklagten
aufzuerlegen."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
25. Dem § 396 Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen
„Eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich
der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann das
Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes und
um Bestellung eines Armenvertreters bei dem
Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder ständigen
Aufenthaltes zu Protokoll erklären."
26. § 397 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichtes in
Bregenz werden vom dortigen Bezirksgericht besorgt."
27. § 400 hat zu lauten
„Berufung.
§ 400. (1) Gegen die Urteile der Schiedsgerichte
findet die Berufung statt.
(2) Die Berufung ist nur aus einem der folgenden
Gründe zulässig
1. weil das Urteil wegen eines der im § 477
der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in
der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten
Mängel nichtig ist. Der im § 477 Z. 6 der Zivilprozeßordnung
bezeichnete Mangel liegt vor,
wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden
hat, die im § 371 nicht aufgezählt ist;
2. weil das Verfahren an einem Mangel leidet,
der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende
Erörterung und gründliche Beurteilung
der Streitsache zu hindern geeignet war;
3. weil dem Urteil in einem wesentlichen
Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde
gelegt erscheint, die mit den Akten im Widerspruch
steht;
4. weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen
Beurteilung der Sache beruht."
28. § 401 hat zu lauten
„Rekurs.
§ 401. Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch
welche die Einleitung oder Fortsetzung des
gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert
wurde, ferner Beschlüsse, durch welche
der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes
abgewiesen, das Armenrecht für erloschen erklärt
oder entzogen wurde, können mit Rekurs angefochten
werden. Gegen andere Beschlüsse ist
ein Rechtsmittel unzulässig."
29. Im § 406 Abs. 1 lit. b ist nach dem Wort
„Arbeitsverdienst" ein Beistrich zu setzen; folgende
Worte sind einzufügen: „an Krankengeld
oder an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958."
30. Im § 408 Abs. 1 sind nach den Worten „die
leiblichen Kinder," die Worte „die Wahlkinder,"
einzufügen.
31. § 409 hat zu lauten
„Zuständigkeit der Versicherungsträger
in Verwaltungssachen.
§ 409. Die Versicherungsträger sind im Rahmen
ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen.
Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche
die Versicherungspflicht sowie den Beginn und
das Ende der Versicherung von Vollversicherten,
von in der Kranken- und Unfallversicherung
Teilversicherten (§ 7 Z. 1 und § 8 Abs. 1 Z. 4)
und von in der Unfall- und Pensionsversicherung
Teilversicherten (§ 7 Z. 2 und § 8 Abs. 1 Z. 2)
und die Beiträge für solche Versicherte betreffen,
soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung
obliegt, sind, unbeschadet der
Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung
berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit
zur Behandlung von Verwaltungssachen,
welche die Versicherungsberechtigung sowie
den Beginn und das Ende der Versicherung
von in der Kranken- und Pensionsversicherung
Selbstversicherten (§ 19 a) betreffen."
32. Dem § 412 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung
des Einspruches vorgesehenen Frist (Abs. 1)
beim Versicherungsträger zu stellen."
33. Im § 420 Abs. 5 hat der erste Halbsatz des
ersten Satzes zu lauten
„Die Mitglieder der Verwaltungskörper versehen
ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung
als Ehrenamt;".
34. Im § 423 Abs. 5 hat der erste Satz zu
lauten
„Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur
Entsendung berufenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung
auf Enthebung der von dieser
entsendeten Versicherungsvertreter zu entsprechen,
wenn der Antrag aus dem Grunde der
Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung
innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl
gestellt wird."
35. a) Im § 433 Abs. 2 ist der letzte Satz durch
folgende Sätze zu ersetzen
„Die Zahl der Versicherungsvertreter in der
Hauptversammlung beträgt 120. Gehört der
Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter
einem der dem Hauptverband angeschlossenen
Versicherungsträger an, so erhöht
sich die Zahl der Mitglieder auf 121. Die Mitglieder
des Vorstandes gemäß Abs. 3 lit. a und b
und die Mitglieder des Überwachungsausschusses
gehören jedenfalls der Hauptversammlung an.
Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter
in der Hauptversammlung in der Gruppe
anzurechnen, der sie im Vorstand beziehungsweise
im Überwachungsausschuß angehören."
b) § 433 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten des Hauptverbandes sowie
den beiden Vizepräsidenten,
b) den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse
und dem Stellvertreter des Vorsitzenden
des Sektionsausschusses für die
Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung,
c) dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses
und
d) zehn weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung
oder Stellvertretern solcher Mitglieder,
von denen sechs der Gruppe der
Dienstnehmer und vier der Gruppe der
Dienstgeber anzugehören haben.
Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch
als Versicherter einem der dem Hauptverband
angeschlossenen Versicherungsträger an, so gehören
dem Vorstand an Stelle von zehn elf weitere
Mitglieder der Hauptversammlung oder
Stellvertreter solcher Mitglieder an, und zwar
sieben aus der Gruppe der Dienstnehmer und
vier aus der Gruppe der Dienstgeber."
c) Im § 433 Abs. 7 ist der Punkt durch einen
Beistrich zu ersetzen; folgende Worte sind anzufügen
„die Bestimmungen des § 421 Abs. 7 jedoch nicht
für den Vorstand und für jene Versicherungsvertreter
in der Hauptversammlung, die dem
Vorstand gemäß Abs. 3 lit. a bis c angehören."
36. a) § 438 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die
Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung
oder des Heilverfahrens oder der erweiterten
oder vorbeugenden Heilfürsorge dienen
sollen, sowie bei der Schaffung von derartigen
Zwecken dienenden Einrichtungen in eigenen
oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt auch
für die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen,
soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs-
oder Instandsetzungsarbeiten oder um die
Erneuerungen des Inventars handelt."
b) Im § 438 Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.
c) Im § 438 sind nach dem Abs. 4 ein Abs. 5
und Abs. 6 mit folgendem Wortlaut einzufügen
„(5) Das den Obmännern der Versicherungsträger
nach Abs. 4 zustehende Recht steht auch
dem Präsidenten (den Vizepräsidenten) des
Hauptverbandes zu, wenn eine gültige Beschlußfassung
nach Abs. 3 nicht zustande kommt und
wichtige Interessen des Hauptverbandes oder der
im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger
gefährdet erscheinen.
(6) Ein vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung genehmigter Beschluß des Vorstandes
(Präsidialausschusses) ist zu vollziehen, auch
wenn der Überwachungsausschuß nicht zugestimmt
hat oder wenn ein gültiger Beschluß
des erweiterten Vorstandes nicht zustande
gekommen ist."
d) Im § 438 erhält der bisherige Abs. 5 die
Bezeichnung Abs. 7.
37. § 444 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Gebietskrankenkassen, die Landwirtschaftskrankenkassen
und die Betriebskrankenkassen
haben die Erfolgsrechnung und die statistischen
Nachweisungen getrennt nach folgenden
Versichertengruppen zu erstellen
1. Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung
der Arbeiter pflichtversicherten
Personen (§ 13);
2. Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung
der Angestellten pflichtversicherten
Personen (§ 14);
3. Versichertengruppe der sonstigen Versicherten.
Zu der in Z. 1 oder Z. 2 genannten Versichertengruppe
gehören, je nachdem sie auf Grund
ihrer letzten Beschäftigung der einen oder anderen
Pensionsversicherung zugehörten, die Weiterversicherten
und die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
krankenversicherten Bezieher
von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder
Karenzurlaubsgeld. Überdies gehören zu der in
Z. 1 oder Z. 2 genannten Versichertengruppe die
krankenversicherten Bezieher einer Rente aus
der Pensionsversicherung, je nachdem, ob sie
die Rente von einem Träger der Pensionsversicherung
der Arbeiter oder von der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten erhalten, sofern
diese Personen nicht bereits auf Grund einer
Versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in die
in Z. 1 oder 2 genannte Versichertengruppe einzureihen
sind. Zu der in Z. 1 genannten Versichertengruppe
gehören überdies die im § 7
Z. 1 lit. a bis d genannten Teilversicherten und
die in der Krankenversicherung nach § 27 Mutterschutzgesetz,
BGBl. Nr. 76/1957, pflichtversicherten
Personen. Zu der in Z. 3 genannten
Versichertengruppe gehören alle übrigen in der
Krankenversicherung Versicherten. Gemeinsame
Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten
Versichertengruppen auf Grund eines Vorschlages
des Hauptverbandes, der der Zustimmung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf,
aufzuteilen."
38. § 453 hat zu lauten
„Gemeinsame Bestimmungen.
§ 453. Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes, soweit dies nicht
der Regelung durch die Krankenordnung überlassen
ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger
(des Hauptverbandes) zu regeln und insbesondere
Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten
1. über die Vertretung des Versicherungsträgers
(Hauptverbandes) nach außen;
2. über die Form der Kundmachungen und
rechtsverbindlichen Akte;
3. über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;
4. über die Errichtung ständiger Ausschüsse,
deren Wirkungskreis und Beschlußfassung."
39. Im § 454 ist die Zitierung „§ 453 Abs. 1"
durch die Zitierung „§ 453" zu ersetzen.
40. § 455 hat zu lauten
„Genehmigungspflicht.
(1) Die Satzung und jede ihrer Änderungen
bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium
für soziale Verwaltung und sind
binnen einem Monat nach der Genehmigung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung", wenn es sich
aber um die Satzung eines Versicherungsträgers
handelt, dessen Wirkungsbereich sich über nicht
mehr als ein Bundesland erstreckt, in der amtlichen
Landeszeitung zu veröffentlichen.
(2) Der Hauptverband hat für den Bereich der
Krankenversicherung eine Mustersatzung aufzustellen,
die der Genehmigung durch das Bundesministerium
für soziale Verwaltung bedarf. Die
Bestimmungen dieser Mustersatzung sind für die
in Betracht kommenden Versicherungsträger
insoweit verbindlich, als dies in der Mustersatzung
bestimmt wird. Die verbindlichen Bestimmungen
sind in entsprechender Anwendung
des Abs. 1 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu veröffentlichen.
41. § 456 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Träger der Krankenversicherung haben
eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere
das Verhalten der Versicherten und der
Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren
bei Inanspruchnahme von Leistungen der
Krankenversicherung und die Überwachung der
Kranken zu regeln hat."
42. a) Im § 462 Abs. 1 haben die Worte
„mindestens an zehn Arbeitstagen im Kalendermonat"
zu entfallen.
b) § 462 Abs. 4 hat zu entfallen.
43. Der bisherige Inhalt des § 463 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit
von 26 Wochen beziehungsweise sechs
Wochen sind je vier Arbeitstage (§ 462 Abs. 3)
als eine Woche zu zählen."
44. § 467 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Auf Antrag des kurzfristig beschäftigten Arbeiters
sind die Beiträge fortlaufend für den gesamten
Kalendermonat zu berechnen."
45. Dem § 468 ist als Abs. 3 einzufügen
„(3) Für die Erfüllung der Wartezeit nach
Abs. 1, der Versicherungszeit von 26 Wochen
nach Abs. 2 und die Voraussetzungen gemäß
§ 122 Abs. 2 Z. 2 sind je vier Arbeitstage (§ 462
Abs. 3) als eine Woche und je 15 Arbeitstage als
ein Monat zu zählen."
Die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung
Abs. 4 bis 6.
46. § 470 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Sind in einem Kalendermonat weniger als
15 Arbeitstage im Ausweis eingetragen, so werden
diese Arbeitstage den Arbeitstagen in einem
nachfolgenden Kalendermonat, in dem ebenfalls
weniger als 15 Arbeitstage eingetragen sind, zugeschlagen."
47. a) Im § 472 Abs. 1 zweiter Satz sind die
Worte „sechs Monate" durch die Worte „zwölf
Monate" zu ersetzen; der letzte Satz dieses Absatzes
hat zu entfallen.
b) Im § 472 Abs. 4 haben die Worte „daß
an Stelle der im § 488 Abs. 2 letzter Satz bezogenen
Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
die Bestimmungen des § 24 b der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,
in der Fassung der Kundmachung BGBl Nr. 253/
1949 heranzuziehen sind und" zu entfallen; der
Ausdruck „4'8 v. H." ist durch den Ausdruck
„5'1 v. H." zu ersetzen.
48. Im § 474 Abs. 1 letzter Satz sind die
Worte „solche der Pensionsversicherung der Angestellten
zugehörigen" zu streichen.
49. a) Der bisher einzige Absatz des § 479
ist als Abs. 1 zu bezeichnen. In diesem Absatz
sind die Worte „Pensionsinstitut der Elektrizitäts-
und Straßenbahngesellschaft in Linz"
durch die Worte „Pensionsinstitut der Linzer
Elektrizitäts- und Straßenbahn-Aktiengesellschaft"
zu ersetzen.
b) Dem § 479 sind die folgenden Abs. 2 und 3
anzufügen
„(2) In der zusätzlichen Pensionsversicherung
bei den in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstituten
sind die nachstehenden Bestimmungen entsprechend
anzuwenden
1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles
die §§ 32, 38, 64 bis 66, 109 und 110;
2. von den Bestimmungen des Fünften Teiles
die §§ 321 und 332 bis 337;
3. die Bestimmungen des Siebenten Teiles;
4. von den Bestimmungen des Achten Teiles
die §§ 443, 444, 446, 447, 448 bis 453 und 455
Abs. 1.
(3) Die nach den Bestimmungen der Satzungen
in die Verwaltungskörper der in Abs. 1 bezeichneten
Pensionsinstitute berufenen Versicherungsvertreter
unterliegen der Unfallversicherung
im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e."
50. a) § 480 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten
„5. die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über
Leistungsansprüche, wobei in der Meisterkrankenversicherung
bei der Anwendung des § 103 die
Aufrechnung bis zur vollen Höhe der zu erbringenden
baren Leistung zulässig und bei der
Anwendung des § 107 auch der Aufwand für
zu Unrecht erbrachte Sachleistungen rückzufordern
ist;".
b) § 480 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten
„8. § 131 a über die Kostenerstattung bei
Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten
(Dentisten) und § 132 über die Gewährung von
Barleistungen an Stelle von Sachleistungen;".
c) § 480 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten
„9. Grundsatzbestimmung: § 148 Z. 1, 3 bis 7
über die Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten
und § 149 Abs. 2 über die Beziehungen
zu den nichtöffentlichen Krankenanstalten;".
d) § 480 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 über
die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen
Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmungen
des § 320 b über sonstige Ersatzansprüche
der Versicherungsträger untereinander
sind auch auf folgende Versicherungsträger
entsprechend anzuwenden
1. Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten;
2. Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, auch soweit diese Träger der Krankenversicherung
im Sinne des § 473 ist;
3. Träger der Meisterkrankenversicherung, auf
diese die Bestimmungen des § 317 Abs. 1 und 2
jedoch mit der Maßgabe, daß als Ersatz
a) bei einer als Anstaltspflege gewährten Krankenbehandlung
(Unfallheilbehandlung) der
für die Träger der Meisterkrankenversicherung
jeweils geltende Pflegegebührenersatz
b) bei einer nicht als Anstaltspflege gewährten
Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung)
ohne Rücksicht auf den Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit für jeden Kalendertag
des Behandlungszeitraumes, soweit jedoch
zwischen den einzelnen ärztlichen Behandlungen
mehr als 13 Kalendertage liegen
für jeden Behandlungstag, ein Betrag in
der Höhe von 25 v. H. des 360. Teiles
der im § 181 Abs. 1 erster Satz festgesetzten
Bemessungsgrundlage für die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung
Teilversicherten zu leisten ist."
51. Nach § 480 ist ein § 480 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Leistungen aus dem Versicherungsfall
der Mutterschaft bei Wechsel
der Versicherungszuständigkeit.
§ 480 a. Tritt innerhalb der letzten sechs
Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit
zwischen der Krankenversicherungsanstalt der
Bundesangestellten oder der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese
Träger der Krankenversicherung im Sinne des
§ 473 ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung ein, so ist zur Erbringung
der Leistungen aus dem Versicherungsfall
der Mutterschaft der Versicherungsträger zuständig,
bei dem die Versicherung im Zeitpunkt
der Entbindung besteht. Der Versicherungsträger,
bei dem die Versicherung vor dem Wechsel
der Versicherungszuständigkeit bestanden hat,
hat, wenn nur aus dem Grunde des Wechsels
der Versicherungszuständigkeit keine Leistung
erbracht worden ist, dem leistungszuständigen
Versicherungsträger die Hälfte dieser Leistungen
zu ersetzen."
52. § 481 hat zu lauten
„Satzung und Krankenordnung.
§ 481. Hinsichtlich der Satzung und Krankenordnung
für die Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten und für die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
als Träger der Krankenversicherung im Sinne
des § 473 gelten die einschlägigen Bestimmungen
des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94, hinsichtlich
der Satzung für die Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates die einschlägigen
Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes
1938, BGBl. Nr. 2, weiter. Hinsichtlich der
Satzung und Krankenordnung für die Meisterkrankenkassen
gelten die Bestimmungen der
§§ 453, 455 Abs. 1 und 456 Abs. 1 und 2, hinsichtlich
der Satzung für den Verband der Meisterkrankenkassen
die Bestimmungen der §§ 453
und 455 Abs. 1 entsprechend."
53. Dem § 483 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Die Mitglieder der Landtage, die nicht
nach anderer gesetzlicher Bestimmung in der
Krankenversicherung pflichtversichert sind oder
denen durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mindestens
die Leistungen der Krankenversicherung
der Bundesangestellten gesichert sind, unterliegen
der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe
der Bestimmungen des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,
in seiner jeweils geltenden Fassung. Als Dienstgeber
im Sinne des bezogenen Gesetzes gilt das
Land, dessen Landtag der Versicherte angehört,
als Bezug die Entschädigung, die dem Versicherten
nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen
Vorschriften gebührt."
54. Dem § 485 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Die Bestimmungen des § 133 Abs. 4 sind
entsprechend anzuwenden."
55. Nach § 485 ist ein § 485 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Anstaltspflege.
§ 485 a. (1) Als Anstaltspflege im Sinne des § 9
Bundesangestellten - Krankenversicherungsgesetz
1937 gilt nicht die Unterbringung in einem Heim
für Genesende, die ärztlicher Behandlung und
besonderer Wartung bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3
Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), in
einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen
Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer
Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer
Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Krankenanstaltengesetz,
BGBl. Nr. 1/1957). Die stationäre
Behandlung von Erkrankungen an Tuberkulose
gilt nur dann als Anstaltspflege, wenn eine solche
Behandlung in allgemeinen Krankenanstalten
(§ 2 Abs. 1 Z. 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl.
Nr. 1/1957) durchgeführt oder vertraglich (§ 148
Z. 7) als Anstaltspflege anerkannt wird.
(2) Im Falle einer Krankheit, die in der Unfallversicherung
im Sinne des § 177 als Berufskrankheit
anzusehen ist, ist Anstaltspflege so lange
und so oft zu gewähren, als durch sie eine Besserung
der Folgen der Berufskrankheit oder eine
Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist
oder in Krankenanstalten durchzuführende Heilmaßnahmen
erforderlich sind, um eine Verschlimmerung
zu verhüten, falls die Leistung nicht von
einem Träger der Unfallversicherung zu gewähren
ist."
56. Im § 488 Abs. 2 letzter Satz ist die Zitierung
„§§ 53 bis 55" durch die Zitierung „§§ 54
und 55" zu ersetzen.
57. § 491 hat zu lauten
„Anwendung sonstiger Bestimmungen
des Ersten, Zweiten, Fünften und
Achten Teiles in der Meisterkrankenversicherung.
§ 491. In der Meisterkrankenversicherung sind
außer den gemäß §§ 480 und 481 letzter Satz
anzuwendenden Bestimmungen des Ersten bis
Achten Teiles noch folgende Bestimmungen des
Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles entsprechend
anzuwenden
1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles
die §§ 21, 22, 39, 40, 43, 58 Abs. 3, 59, 64 bis
66, 68, 69, 78 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 5,
79, 89, 111 bis 113; ferner die Bestimmungen des
§ 16 mit der Maßgabe, daß die Frist für die
Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung
mit dem Tag beginnt, an welchem dem Versicherten
die Verständigung über das Erlöschen
der Pflichtversicherung zugestellt wird, und die
Bestimmung des § 98 mit der Maßgabe, daß die
Übertragung, Pfändung und Verpfändung von
Ansprüchen auf Geldleistungen in der Meisterkrankenversicherung
auch wegen rückständiger
Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten
fällig sind, zulässig ist;
2. von den Bestimmungen des Zweiten Teiles
die §§ 120, 121 Abs. 4, 126 bis 129, 131 Abs. 3
und 4, 133 und 144 Abs. 4;
3. von den Bestimmungen des Fünften Teiles
die §§ 321 Abs. 1 und 2, 322 bis 325, 329, 330,
332, 336 und 337 Abs. 2;
4. von den Bestimmungen des Achten Teiles
die §§ 419 bis 429, 431, 432, 435 bis 438 und 442
mit der Maßgabe, daß die Verwaltungskörper der
Meisterkrankenkassen aus Vertretern der Versicherten
bestehen, die von den örtlich und sachlich
zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Versicherten in die Verwaltungskörper
zu entsenden sind."
58. § 492 hat zu lauten
„Ruhen der Meisterkrankenversicherung.
§ 492. (1) Für Personen, die
a) nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung
auf Grund einer Erwerbstätigkeit
pflichtversichert sind oder
b) Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld
haben, auch wenn dieser Anspruch ruht,
oder auf Rechnung des Versicherungsträgers
in Anstaltspflege stehen,
ruht eine bestehende beziehungsweise eintretende
Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung,
wenn diese Personen einen diesbezüglichen
Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung
stellen. Eine Unterbrechung der in
lit. a bezeichneten Pflichtversicherung oder der
ihr in lit. b gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen
berührt das Ruhen der Pflichtversicherung in der
Meisterkrankenversicherung nicht. Tritt die
Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung
während des Bestehens der Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz oder während
der Zeit einer Anspruchsberechtigung nach lit. b
ein, wirkt das Ruhen ab Beginn der Meisterkrankenversicherung,
wenn der Antrag innerhalb
von vier Wochen ab dem Tag der Verständigung
durch die Meisterkrankenkasse über
den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird,
sonst von dem Monatsersten an, der auf den Antrag
folgt. Ruht die Pflichtversicherung in der
Meisterkrankenversicherung, so ruht auch eine
allenfalls bestehende Familien- oder Angehörgenversicherung
oder eine sonstige Zusatzversicherung
beim Träger der Meisterkrankenversicherung.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die gemäß § 5 Abs. 1
Z. 10 von der Vollversicherung ausgenommenen
Zwischenmeister (Stückmeister)."
59. Im § 493 Abs. 2 ist der Ausdruck „im
§ 480" durch den Ausdruck zu ersetzen „in den
§§ 480 und 481 letzter Satz".
60. § 501 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Renten, auf die der Anspruch nach Abs. 1
wieder auflebt, sind, soweit sie nicht nach den
bezogenen Vorschriften Angehörigem des Berechtigten
überwiesen worden sind, für die Zeit ab
10. April 1945, wenn der Rentenberechtigte am
1. Dezember 1961 seinen Wohnsitz im Gebiet
der Republik Österreich hatte, auch für die Zeit
vor dem 10. April 1945 nachzuzahlen. Zu den
Rentennachzahlungen für die Zeit vor dem
10. April 1945 kann der Versicherungsträger,
wenn der Rentenberechtigte bedürftig ist, aus
den Mitteln des Unterstützungsfonds (§ 84) einen
Zuschlag bis zu 500 v. H. der nachzuzahlenden
Rente gewähren."
61. a) § 502 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Zeiten einer aus den Gründen des § 500 Abs.. 1
veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung einer
Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit,
ferner Zeiten der Ausbürgerung (§ 501 Abs. 1)
gelten für Personen, die vorher in der Zeit seit
dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder
Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 erworben
haben, als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen
Beitragsgrundlage, und zwar in der
Pensions(Renten)versicherung, in der der Versicherte
vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit
oder Ausbürgerung zuletzt Beitrags-
oder Ersatzzeiten nachweist."
b) § 502 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes in
der bewaffneten Macht einer der alliierten
Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis
9. Mai 1945 sind in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht geleistetem Wehrdienst gleichzustellen.
§ 228 Abs. 1 Z. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß für begünstigte Personen (§ 500 Abs. 1)
das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft
entfällt."
62. § 503 hat zu lauten
„Auslandsaufenthalt.
§ 503. (1) Die jeweils in Geltung gestandenen
Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche
bei Auslandsaufenthalt sind auf Rentenansprüche
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
beim Auslandsaufenthalt begünstigter Personen
(§ 500 Abs. 1) ab 1. Mai 1945 nicht
anzuwenden.
(2) Die nach Abs. 1 zu gewährenden Leistungen
können in den Aufenthaltsstaat des Berechtigten
nur nach Maßgabe der Vorschriften der österreichischen
Devisengesetzgebung überwiesen werden."
63. § 504 wird aufgehoben.
64. a) § 506 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Begünstigungen nach den §§ 501 bis
503 werden auf Antrag oder von Amts wegen
festgestellt."
b) § 506 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Anträge auf Begünstigungen nach den
§§ 501 und 502 sind bis längstens 31. Dezember
1962 zulässig. Bei Anträgen auf die Begünstigung
nach § 503 beginnt die Leistung mit dem Ablauf
des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten
und die Wartezeit erfüllt ist, frühestens
jedoch ab 1. Mai 1945, auch wenn erst durch eine
Begünstigung nach § 502 die Wartezeit erfüllt
und die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten
gegeben ist."
65. Im § 509 hat an die Stelle des zweiten und
dritten Satzes der folgende Satz zu treten
„Für die Durchführung der Krankenversicherung
dieser Personen gelten die Vorschriften des § 10
Abs. 5, des § 12 Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z. 4, des
§ 75 und des Zweiten Teiles dieses Buntdesgesetzes."
66. § 510 wird aufgehoben.
67. Im § 513 Abs. 1 hat der erste Satz zu
lautem
„Nach den bisherigen Bestimmungen bestehende
Zusatzversicherungen von Rentnern bleiben aufrecht,
wenn sie Leistungen zum Gegenstand
haben, die über das in diesem Bundesgesetz für
Rentner vorgesehene Ausmaß hinausgehen; be-
stehende Zusatzversicherungen auf Sterbegeld
bleiben ohne Rücksicht auf ihre Höhe in vollem
Umfang aufrecht."
68. a) Im § 522 Abs. 3 Z. 3 ist die Zitierung
„§ 207 Abs. 4" durch die Zitierung „§ 207
Abs. 3" zu ersetzen.
b) § 522 Abs. 3 Z. 4 hat zu lauten
„4. im Bereich der Pensionsversicherung die Bestimmungen
der §§ 86 Abs. 3, 87, 88, 222 Abs. 3,
252, 255, 260, 262, 264 Abs. 1, in den Fällen des
§ 522 f Jedoch nur der erste und zweite Satz,
265 bis 267 sowie die diesen Bestimmungen entsprechenden
Bestimmungen im Abschnitt III
und IV des Vierten Teiles, außerdem die §§ 292
bis 307."
c) § 522 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der §§ 215 Abs. 4 und
265 Abs. 1 sind nur anzuwenden, wenn die Wiederverheiratung
nach dem 31. Dezember 1955
erfolgt ist."
d) Im § 522 Abs. 7 hat der letzte Satz zu entfallen.
69. a) Im § 522 f Abs. 8 sind nach den Worten
„aus eigener Pensionsversicherung" die Worte
„mit Ausnahme der Knappschaftsrente" einzufügen.
b) Im § 522 f Abs. 9 vorletzter Satz ist die
Zitierung „§ 97 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz"
durch die Zitierung „§ 97 Abs. 1" zu ersetzen.
70. § 524 wird aufgehoben.
71. § 529 hat zu lauten
„Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.
§ 529. (1) Der im Zeitpunkt der Aufnahme in
ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes
Dienstverhältnis leistungszuständige Versicherungsträger
(§§ 245 und 246) hat an den Dienstgeber
auf dessen Antrag für jeden Monat (§ 231)
einer angerechneten Beitrags- beziehungsweise
Ersatzzeit einen Überweisungsbetrag zu leisten,
wenn
a) der Dienstnehmer vor dem 1. April 1952
in ein öffentlich-rechtliches oder diesem
gleichgestelltes Dienstverhältnis als Angehöriger
des Dienststandes aufgenommen
worden ist (§ 11 Abs. 5) oder nach dem
31. März 1952 in ein solches Dienstverhältnis
aufgenommen worden ist und eine
Leistung aus der Pensions(Renten)versicherung
vor dem 30. September 1955 angefallen
ist,
b) der Dienstgeber nach den für ihn geltenden
dienstrechtlichen Vorschriften bereits erworbene
Beitrags- beziehungsweise Ersatzzeiten
des Dienstnehmers für die Begründung
des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)
genuß und dessen Ausmaß ganz
oder teilweise angerechnet hat oder anrechnet,
c) der Dienstnehmer aus dem Dienststand des
Dienstgebers mit dem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß
nach dem 9. April 1945
ausgeschieden ist oder ausscheidet und
d) ein Anspruch auf eine Leistung nach Abs. 7
beziehungsweise nach Abs. 8 oder nach
Abs. 9 nicht besteht.
(2) Als einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
nach Abs. 1 gleichgestellte Dienstverhältnisse
gelten die in der Anlage 11 zu diesem
Bundesgesetz genannten Dienstverhältnisse.
(3) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden
zur Gänze bedingt oder unbedingt angerechneten
Monat einer Beitragszeit 7 v. H., für jeden zur
Gänze bedingt oder unbedingt angerechneten
Monat einer Ersatzzeit 1 v. H. einer Bemessungsgrundlage
von 1000 S. Für nur teilweise angerechnete
Monate beträgt der Überweisungsbetrag
den entsprechenden Teil. Die Bemessungsgrundlage
von 1000 S ist aufzuwerten
a) mit dem am 1. Jänner 1961 für das Jahr
1956 geltenden Faktor der Anlage 5, wenn
der Versorgungsfall vor dem 1. Jänner
1962 eingetreten ist;
b) mit dem im Zeitpunkt des Eintrittes des
Versorgungsfalles für das Jahr 1956 geltenden
Faktor der Anlage 5, wenn der Versorgungsfall
nach dem 31. Dezember 1961
eintritt.
(4) Der Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages
nach Abs. 1 ist anläßlich des Versorgungsfalles
beziehungsweise der Entziehung
einer Leistung nach Abs. 7 oder nach Abs. 9, spätestens
innerhalb von 18 Monaten danach zu
stellen; er ist längstens bis 30. Juni 1963 zu
stellen, wenn der Versorgungsfall am 31. Dezember
1961 schon eingetreten war.
(5) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu
leisten, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger
dem Versicherten
a) für jeden vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis
nach Abs. 1 liegenden Monat
einer Beitragszeit der Pflichtversicherung,
der nicht in der Pensionsversorgung angerechnet
worden ist, 7 v. H. einer Bemessungsgrundlage
von 1000 S, soweit aber
eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur
den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten
Teilbetrag,
b) die entrichteten Beiträge zur Höherversicherung
und
c) die nach der Aufnahme in das Dienstverhältnis
nach Abs. 1 entrichteten freiwilligen
Beiträge, es sei denn, sie wurden nach einer
pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung
entrichtet, sowie solche
vorher entrichteten Beiträge, soweit die
durch ihre Entrichtung erworbenen Beitragszeiten
nicht nach Abs. 1 lit. b angerechnet
worden sind,
zu erstatten. Abs. 3 letzter Satz und § 108 sind
anzuwenden.
(6) Der Überweisungsbetrag nach Abs. 1 und
die Erstattungsbeträge nach Abs. 5 sind binnen
18 Monaten nach Einlangen des Antrages des
Dienstgebers vom leistungszuständigen Versicherungsträger
zu bezahlen. § 309 Abs. 1 zweiter
Satz ist anzuwenden.
(7) Leistungsansprüche aus der Pensions(Renten)
versicherung, die nach den vor dem 1. Jänner
1961 in Geltung gestandenen Vorschriften in
Verbindung mit § 6 beziehungsweise mit § 6 und
§ 7 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl.
Nr. 177, zuerkannt worden sind oder nach dem
31. Dezember 1960 für einen vorher gelegenen
Zeitraum noch zuerkannt werden, sind, wenn sie
für den Monat Dezember 1960 noch gebühren,
mit folgender Maßgabe neu zu bemessen
a) Die nach § 6 des Bundesgesetzes vom 8. Juli
1948, BGBl. Nr. 177, zuerkannten Leistungen
sind auf das 1'3fache des im Monat
Dezember 1960 ausgezahlten Betrages zu
erhöhen,
b) die nach § 7 des Bundesgesetzes vom 8. Juli
1948, BGBl. Nr. 177, zuerkannten Leistungen
sind auf das l'3fache des nach Aufhebung
der Ruhensbestimmungen im
Monat Dezember 1960 gebührenden Betrages
zu erhöhen.
Die sich ergebenden Mehrbeträge gebühren zu
einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Dritteln
ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller
Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge
1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner
1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges
1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
(s) Für das Ausmaß der Hinterbliebenenrenten
nach Beziehern von Renten nach Abs. 7 gelten
die Vorschriften des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Hinterbliebenenrenten,
wobei als Invaliditätsrente die nach Abs. 7
im Zeitpunkt des Todes gebührenden Leistungen
gelten. Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten
sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten
in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt,
von der Rente zu berechnen, die dem
Rentenberechtigten am 1. Jänner 1963 gebührt
hätte.
(9) In den Fällen, in denen für eine Leistung
nach § 6 beziehungsweise nach § 6 und § 7 des
Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177,
der Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember
1960, aber vor dem 1. Februar 1962 liegt,
sind diese Leistungen nach den vor dem 1. Jänner
1961 in Geltung gestandenen Vorschriften festzustellen
und nach Abs. 7 beziehungsweise nach
Abs. 8 mit der Maßgabe neu zu bemessen, daß
die sich ergebenden Mehrbeträge in voller Höhe
gebühren.
(10) Bei Anwendung der Bestimmungen der
§§ 94 und 95 gilt als Grundbetrag die Hälfte der
nach Abs. 7 lit. b, Abs. 8 und Abs. 9 dem Rentner
beziehungsweise seinen Hinterbliebenen gebührenden
Leistung.
(11) Auf den Überweisungsbetrag nach Abs. 1
und die Beitragserstattung nach Abs. 5 sind § 309
Abs. 2 und § 310 anzuwenden.
(12) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a, b und
d, der Abs. 2 bis 6 und des Abs. 11 sind auch
auf Personen anzuwenden, die sich am 12. März
1938 als Angehörige des Dienststandes in einem
öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten
Dienstverhältnis befunden haben und bei denen
der Versorgungsfall nach dem 9. April 1945 eingetreten
ist."
72. Nach § 529 ist ein § 529 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Behandlung von Versicherungszeiten,
die beim ehemaligen Arbeiter-
Kranken- und Renteninstitut der
Stadtgemeinde Graz erworben wurden.
§ 529 a. Bei Versicherten, die dem ehemaligen
Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde
Graz beziehungsweise der Arbeiter-
Pensionskasse der Stadtgemeinde als Mitglieder
angehört haben, gelten Zeiten, die nach den
,Überleitungsbestimmungen vom Arbeiter-Kranken-
und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz
in die Rentenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung'
bei der Bemessung der Rentenleistung
zu berücksichtigen sind und gemäß
Punkt 17 der angeführten Überleitungsbestimmungen
von der Landesversicherungsanstalt Graz
mittels Bescheides anerkannt wurden, als Versicherungszeiten
im Sinne des § 226."
73. § 530 wird aufgehoben.
74. § 535 wird aufgehoben.
75. § 536 wird aufgehoben.
76. § 542 hat zu lauten
„Übergangsbestimmungen für
begünstigte Personen.
§ 542. (1) Weibliche Versicherte, denen in der
Rentenversicherung aus Anlaß der Verheiratung
Beiträge erstattet worden sind und die aus einem
der in § 500 Abs. 1 angeführten Gründe binnen
18 Monaten nach Stellung des Antrages auf Erstattung
der Beiträge ausgewandert sind, können
bis zum 31. Dezember 1962 durch zinsenlose
Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages
die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen
Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen
sind nach Maßgabe des § 502 Abs. 2
zweiter und dritter Satz zu bewilligen.
(2) Anträge auf Begünstigung nach § 502 Abs. 4
sind bis 31. Dezember 1962 zulässig."
77. a) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 1 in der
Spalte Berufskrankheit" zu lauten
„Erkrankungen durch Blei, seine Legierungen
oder Verbindungen".
b) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 3 in der
Spalte „Berufskrankheit" zu lauten
„Erkrankungen durch Quecksilber, seine Legierungen
oder Verbindungen".
c) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 16 in der
Spalte „Berufskrankheit" zu lauten
„Erkrankungen durch ionisierende Strahlen".
d) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 17 in der
Spalte Berufskrankheit" zu lauten
„Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende
Hautveränderungen durch Ruß, Paraffin,
Teer, Anthrazen, Pech, Mineralöle, Erdpech
und ähnliche Stoffe".
e) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 33 in der
Spalte „Berufskrankheit" zu lauten
„Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit";
die lfd. Nr. 33 hat in der Spalte „Unternehmen"
zu lauten
„Alle Unternehmen".
78. Am Schluß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind nach der Anlage 8 folgende
Anlagen als Anlagen 9, 10 und 11 anzufügen
„Anlage 9
Liste der Arbeiten, die als wesentlich bergmännische
oder ihnen gleichgestellte Arbeiten anzusehen
sind (§ 236 Abs. 3).
Wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte
Arbeiten sind folgende von knappschaftlich
pensionsversicherten Personen ständig verrichtete
Arbeiten
1. die Tätigkeit aller in Grubenbetrieben ausschließlich
oder überwiegend unter Tage beschäftigten
Arbeiter;
2. die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben ausschließlich
oder überwiegend in Betriebspunkten
unter Tage (Entwässerungsstrecken, Stollen,
Sturzschächten) beschäftigten Arbeiter, wobei das
Begehen und Durchfahren von Untertagebauen
nicht als Arbeit unter Tage zählt;
3. die Tätigkeit aller mit der Gewinnung oder
Förderung von Bergbauprodukten über Tage in
Gebirgslagen ausschließlich oder überwiegend befaßten
Arbeiter außerhalb geschützter Räume;
4. die Tätigkeit aller ausschließlich oder überwiegend
mit der Beaufsichtigung der in den Z. 1
bis 3 genannten Personen beauftragten technischen
Aufsichtspersonen;
5. die Tätigkeit aller technischen Angestellten,
die zwecks Leitung, Planung und Vermessung
regelmäßig Befahrungen im Arbeitsbereiche der
in den Z. 1 bis 4 genannten Personen durchzuführen
haben, wenn sie damit die überwiegende
Zahl der Arbeitstage innerhalb eines
Kalendermonates befaßt sind;
6. in Grubenbetrieben die Tätigkeit der Anschläger
über Tag bei Hauptförderschächten;
7. im Braunkohlentagbau die Tätigkeit der
Hauer im engeren Sinne, soweit sie ausschließlich
oder überwiegend mit Bohren, Schießen,
Abräumen, Ablauten und Sichern befaßt sind.
Anlage 10
Liste der Arbeiten, die als Gewinnungshauertätigkeit
oder ihr gleichgestellte Tätigkeit anzusehen
sind (§ 281 Abs. 3).
Für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld
kommen unter den angegebenen Voraussetzungen
ausschließlich folgende Tätigkeiten in Betracht,
sofern sie während einer in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung zu berücksichtigenden
Beitragszeit von Personen verrichtet
werden, die im Besitze eines Hauerscheines sind.
Soweit der Hauerschein noch nicht eingeführt ist,
tritt an seine Stelle die Anerkennung als Hauer
durch den Betrieb.
A. In Grubenbetrieben unter Tage,
die ständige Tätigkeit
1. im Abbau als Hauer
a) bei der Gewinnung,
b) bei Ausbau- oder Raubarbeiten,
c) beim Umbau der Fördermittel,
d) beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes;
2. im sonstigen Grubenbetrieb als Hauer
a) im Schachtabteufen und bei der Schachtreparatur
(ausgenommen Schrägschächte),
b) in der Aus- und Vorrichtung;
3. in einem der unter Z. 1 oder 2 angeführten
Arbeitsbereiche
a) als Schießmeister mit überwiegender selbstgetätigter
Schießarbeit in der Grube,
b) als Meisterhauer im Lehrbetrieb für Gewinnungsarbeiten,
c) als in der Kür mittätiger, nicht überwiegend
mit Aufsicht befaßter Oberhauer.
B. In Tagbaubetrieben in Gebirgslagen
Die ständige Tätigkeit der Tagbauhauer im
engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder
überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen,
Ablauten und Sichern befaßt sind.
Die Tätigkeiten unter A Z. 1 lit. b, c und d,
Z. 2 lit. a und b und Z. 3 lit a, b und c und
unter B setzen ferner eine vorangegangene
Tätigkeit als Gewinnungshauer und den Besitz
der Arbeitskraft eines vollwertigen Hauers vor
Ort voraus, sofern sie für die Durchführung
der Arbeiten nach den örtlichen Verhältnissen
notwendig ist.
Anlage 11
Bei der Anwendung des § 529 einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis gleichgestellte
Dienstverhältnisse.
Die Dienstverhältnisse nachstehender Personen
sind öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
gleichgestellt
1. Personen, die auf Grund des § 1 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen (Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 14. November
1947, betreffend die Besoldungsordnung für
die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 263) in einem vertraglichen Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
stehen;
2. Personen, die auf Grund der vor der im
Punkt 1 genannten Besoldungsordnung bestandenen
Besoldungsordnungen mit Anspruch auf
Ruhe(Versorgungs)genuß von den Österreichischen
Bundesbahnen angestellt worden waren;
3. Bahnärzte der Österreichischen Bundesbahnen,
die mit Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)
genuß unter die Bestimmungen der bestehenden
Besoldungsordnung für die Bahnärzte
(Dienstanweisung Nr. 121 im 19. Stück des
Amtsblattes der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen, Jahrgang 1948, vom
10. Juni 1948) oder der vorher bestandenen
Besoldungsordnungen fallen;
4. Personen, die in einem vertraglichen
Dienstverhältnis zu den Steiermärkischen Landesbahnen
stehen, auf das gemäß dem Beschluß
der Steiermärkischen Landesregierung vom
5. Februar 1948, Z. 1-332 Ste 2/37-1948, die in
der Kundmachung des Bundesministeriums für
Verkehr vom 14. November 1947, BGBl.
Nr. 263, für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen kundgemachte Besoldungsordnung
analoge Anwendung zu finden hat;
5. Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung
in einem vertraglichen Dienstverhältnis
stehen und Teilnehmer am ehemaligen
Provisionsfonds für Postboten und ihrer
Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 375/1926, waren,
sofern sie in die Provisionsanwartschaft des Bundes
rückübernommen werden;
6. vertragsmäßig vollbeschäftigte in ständiger
Verwendung stehende oder ehemalige Bedienstete
der Bundestheater und ihre Hinterbliebenen,
die auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1958, Anwartschaft
auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus Bundesmitteln
hatten oder haben;
7. ständige Salinenarbeiter (Statut über die
Provisionen der Salinenarbeiter und die Versorgungsgenüsse
ihrer Witwen und Waisen, genehmigt
mit dem Erlasse des Bundesministeriums für
Finanzen vom 15. Oktober 1925, Z. 65.055-24,
in der jeweiligen Fassung);
8. ständige Arbeiter des Hauptmünzamtes
(Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse
der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes
Wien, genehmigt mit dem Erlaß des Bundesministeriums
für Finanzen vom 4. Jänner 1929,
Z. 39.751/1927, in der jeweiligen Fassung);
9. Personen, die als „definitive Warte- und
Dienstpersonen (definitive Anstaltsbedienstete)"
auf Grund des § 5 Abs. 1 lit. b der „Dienstordnung
für das weltliche Warte- und Dienstpersonal
des Landeskrankenhauses in Graz"
(genehmigt mit Beschluß der Steiermärkischen
Landesregierung vom 1. Mai 1926, Zl. 4-183,
Gk 6/1, in der Fassung des Beschlusses vom
6. Dezember 1927, Zl. 1-66 Allg. 43/3-1927) an
Landesanstalten in Dienstverwendung stehen
oder als solche aufgenommen werden;
10. Personen, auf die gemäß § 6 Abs. 1 und 2
des Gesetzes vom 17. Juli 1930, LGBl, für das
Land Steiermark Nr. 21/1931, betreffend die
Errichtung einer Landes-Hypothekenanstalt für
Steiermark, die für die Landesbeamten des Landes
Steiermark jeweils geltenden Bestimmungen
einschließlich der Dienstpragmatik, Einrechnung
und Vorrückung sinngemäß Anwendung finden,
sofern diese Personen nicht überhaupt dem
Stande der Landesbeamten entnommen sind;
11. Personen, die als Landesstraßenwärter in
ein unkündbares Vertragsverhältnis zum Land
Oberösterreich mit Anwartschaft auf die Versorgungsleistungen
im Sinne der „Versorgungsvorschrift
für die oberösterreichischen Landesstraßenwärter
und ihre Hinterbliebenen"
(Landtagsbeschluß vom 13. Dezember 1928,
Ldtg.-Zl. 317/1927, wieder in Kraft gesetzt
durch Landtagsbeschluß vom 15. Oktober 1946,
Ldtg.-Zl. 32 /1946) übernommen wurden;
12. die „Angelobten Arbeiter der Österreichischen
Staatsdruckerei", die der für diese
Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe-
und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden
Fassung unterstellt sind;
13. Angestellte des Dorotheums, die nach dem
9. April 1945 in ein Dienstverhältnis der im § 5
Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Art aufgenommen
worden sind."
Artikel VI.
Übergangsbestimmungen.
(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1962
unterliegen und die nicht schon zur Pflichtversicherung
angemeldet sind, sind bis 28. Feber
1962 beim zuständigen Versicherungsträger zu
erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38,
41 bis 43, 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Personen, die am 31. Dezember 1961 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
pflichtversichert waren, nach dem Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert
wären, bleiben pflichtversichert, solange
die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,
weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf eine solche
Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der
Versicherte bis 30. Juni 1962 bei dem für die
Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden
Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der
Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden;
einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger
mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden
Monatsersten stattzugeben.
(3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die
Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen
werden und die am 1. Jänner 1962 bei einem
Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken-
oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle
unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag
bis 30. Juni 1962 zum Ablauf des auf
die Aufkündigung folgenden Kalendermonates
aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen
des Versicherungsvertrages bereits entrichtete
Versicherungsbeiträge (Prämien) sind
vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
(4) Personen, die nach den am 31. Dezember
1961 in Geltung gestandenen Vorschriften zur
freiwilligen Versicherung in der Kranken- oder
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren,
es aber bei früherem Wirksamkeitsbegimn der
Bestimmungen des Art. I Z. 10 his 12 dieses
Bundesgesetzes gewesen wären, können das Recht
auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung
noch bis zum 28. Februar 1962, in der
Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1962
geltend machen. Die freiwillige Versicherung
beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1962.
(5) Personen, die am 31. Dezember 1961 nach
den an diesem Tag in Geltung gestandenen Vorschriften
in der Pensionsversicherung weiterversichert
waren, gelten auch im Monat Jänner 1962
als weiterversichert, wenn sie bis 30. Juni 1962
den Beitrag für den Monat Jänner 1962 entrichten.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes anhängigen Verfahren im Sinne
des § 66 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind mit der Maßgabe fortzusetzen, daß
die nach den bisherigen Vorschriften erhobene
Berufung vom Zeitpunkt ihrer Einbringung als
Einspruch gilt.
(7) Die Bestimmung des Art. I Z. 36 lit. b
dieses Bundesgesetzes findet hinsichtlich der Mindestbeitragsgrundlage
von 10 S nur auf Fälle
Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung
nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
(8) Die Bestimmung des Art. I Z. 42 dieses
Bundesgesetzes gilt auch für Personen, für die
bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmung
die Antragsfrist am 1. Jänner 1962 noch
offen wäre.
(9) Die Bestimmungen des Art. I Z. 46 und 48
sowie des Art. V Z. 3 dieses Bundesgesetzes sind
auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit vor dem 1. Jänner
1962 eingetreten ist und der Anspruch auf
Krankengeld gemäß § 139 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes am 31. Dezember
1961 noch nicht erschöpft war
(10) Die Bestimmungen des Art. II Z. 17, 21
und 22 dieses Bundesgesetzes geben auch für
Fälle, in denen ein am 31. Dezember 1961 bestehender
Anspruch auf Krankengeld (Anstaltspflege)
über diesen Tag hinaus andauert oder die
neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene
Erkrankung nach diesem Tag eintritt.
(11) § 152 und § 166 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. II Z. 25 beziehungsweise Z. 31 dieses
Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1962 für die
weitere Anspruchsdauer auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten sind.
Ein am 31. Dezember 1961 bestehender Anspruch
auf Familiengeld der nach § 152 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. II Z. 25 dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner
1962 nicht mehr gebühren würde, bleibt für die
weitere Anspruchsdauer aufrecht.
(12) Die Bestimmungen des Art. II Z. 28 lit. a
dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Fälle, in
denen die Entbindung nach dem 19. November
1961 erfolgt ist.
(13) Versicherten, die am 31. Dezember 1961
Anspruch auf Wochengeld haben und deren
Lehrverhältnis innerhalb des für die Bemessung
ihres Wochengeldes maßgebenden Zeitraumes
geendet hat, gebührt ab 1. Jänner 1962 das
Wochengeld für die weitere Dauer des Anspruches
in der Höhe, die sich bei früherem
Wirksamkeitsbeginn des § 162 Abs. 3 zweiter
Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. II Z. 28 lit. b dieses Bundesgesetzes
ergeben hätte.
(14) Personen, die im Monat Dezember 1961
Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der
Unfallversicherung haben, gebührt ab 1. Jänner
1962 für die weitere Anspruchsdauer diese Geldleistung
in der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn
der Bestimmungen des Art. III Z. 3 bis 6
dieses Bundesgesetzes ergebenden Höhe, wenn dies
für den Leitstungsempfänger günstiger ist und er
bis 31. Dezember 1962 einen diesbezüglichen Antrag
stellt.
(15) Die Bestimmungen des Art. III Z. 7 lit. b,
9, 11 bis 13 und 17 dieses Bundesgesetzes gelten
ab 1. Jänner 1962 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten sind.
(16) Die Bestimmungen des Art. IV Z. 12 lit. b,
14, 25 lit. b, 28 und 32 sowie des Art. V Z. 72
dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in dienen der
Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt beziehungsweise
der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner
1956 eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe,
daß
a) Art IV Z. 12 lit. b nur gilt, wenn der
Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt,
b) Art. IV Z. 14 nur gilt, wenn es sich um den
Versicherungsfall des Todes handelt und
der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955
liegt, und
c) Art. IV Z. 32 nur gilt, wenn der Stichtag
nach dem 31. Dezember 1955 liegt und ein
Anspruch auf Abfindung nur deshalb nicht
zustande gekommen ist, weil Anspruchsberechtigte
nach § 269 Abs. 1 Z. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der am 31. Dezember 1961 geltenden Fassung
nicht vorhanden waren.
In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember
1962 gestellt wird gebührt die Leistung
beziehungsweise die Erhöhung der Leistung ab
1. Jänner 1962, sonst ab dem auf die Antragstellung
folgendien Monatsersten.
(17) Die Bestimmungen des Art. IV Z. 29, 37
lit. b und 38 lit. a dieses Bundesgesetzes sind von
Amts wegen auch auf Leistunsgsansprüche anzuwenden,
die am 31. Dezember 1961 bereits
bestehen.
(18) Vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten,
für die zwischen dem 1. Jänner 1956 und dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachträglich
Beitrage entrichtet wurden, gelten als Beitragszeiten
im Sinne des § 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(19) Die Vorschriften des § 302 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. IV Z. 47 dieses Bundesgesetzes gelten ab
1. Jänner 1962 auch in den Fällen, in denen ein
Versicherter am 31. Dezember 1961 in einer der
im § 301 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten Einrichtung untergebracht
war, für die weitere Dauer dieser Unterbringung.
Bin am 31. Dezember 1961 bestehender
Anspruch auf Familiengeld, der nach den ab
1. Jänner 1962 in Geltung stehenden Vorschriften
nicht mehr gebühren würde, bleibt für die
weitere Anspruchsdauer aufrecht.
(20) § 362 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ist nicht anzuwenden wenn
der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts-
oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens
der Invalidität im Jahre 1961 durch rechtskräftige
Entscheidung abgelehnt worden ist.
(21) Die Bestimmungen des Art. V Z. 27 und 28
dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden,
wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Jänner
1962 zu laufen begonnen hat.
(22) Die Bestimmung des Art. V Z. 32 dieses
Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die
Frist für die Einbringung des Einspruches vor
dem 1. Jänner 1962 zu laufen begonnen hat.
(23) Die Hauptversammlung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
besteht während der am 31. Dezember 1963
endenden Amtsdauer aus
1. dem Präsidenten des Hauptverbandes und
den beiden Vizepräsidenten,
2. den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und
den Mitgliedern des Überwachungsausschusses des
Hauptverbandes,
3. den für diese Amtsdauer gemäß § 433 Abs. 6
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
die Hauptversammlung entsendeten Versicherungsvertretern,
soweit sie nicht schon nach Z. 1
und 2 Mitglieder der Hauptversammlung
sind.
§ 425 zweiter und dritter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend.
(24) § 485 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. V Z. 55
dieses Bundesgesetzes gilt ab 1. Jänner 1962 auch
für Fälle, in denen die als Berufskrankheit im
Sinne des § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
anzusehende Krankheit vor dem
1. Jänner 1962 eingetreten ist.
(25) Die Bestimmungen des § 502 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. V Z. 61 dieses Bundesgesetzes sind
auf Antrag auch auf Leistungsanisprüche anzuwenden,
die am 31. Dezember 1961 bereits bestehen.
Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Lei-
stungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1962, wenn
der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird,
sonst ab dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(26) Die sich aus § 522 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. V
Z. 68 dieses Bundesgesetzes ergebenden Leistungsansprüche
gebühren ab 1. Jänner 1962, wenn die
Leistung bis 31. Dezember 1962 beantragt wird.
Wird der Antrag später gestellt, gebührt die
Leistung ab dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(27) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1962
an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung
des Art. V Z. 77 dieses Bundesgesetzes
als Berufskrankheit anerkannt wird, so werden
ihm die Leistungen der Unfallversicherung gewährt,
wenn der Versicherungsfall nach dem
31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag
bis 31. Dezember 1962 gestellt wird. Die
Leistungen werden frühestens ab 1. Jänner 1962
gewährt.
Artikel VII.
Schlußbestimmungen.
(1) Die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
als Renten bezeichneten Leistungen aus der
Pensionsversicherung erhalten die Bezeichnung
Pensionen, die auf solche Leistungen Anspruchsberechtigten
die Bezeichnung Pensionisten.
(2) Die Bestimmung des Art. V Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 5. Dezember 1960, BGBl.
Nr. 294, wird aufgehoben.
(3) Ist infolge einer nach dem 31. Dezember
1960 eingetretenen Verringerung des Gesamteinkommens
die Ausgleichszulage gemäß § 296 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu
festzustellen und ergäbe sich durch die Neufeststellung
eine Verminderung der Ausgleichszulage,
so verbleibt dem Berechtigten die Ausgleichszulage
in der bisherigen Höhe.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen des
Art. IV Z. 41 und 42 dieses Bundesgesetzes gebührende
Ausgleichszulage ist von Amts wegen
festzustellen.
(5) In den Fällen, in denen ein Dienstnehmer
nach dem 31. Dezember 1955 aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis ausgeschieden
ist, sind vom Dienstgeber geleistete Beiträge
zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
auf den Überweisungsbetrag anzurechnen,
wenn die Beiträge für eine Zeit entrichtet wurden,
die der Berechnung des Überweisungsbetrages
zugrunde gelegt wurde.
(G) Ist die Frist zur Stellung eines Antrages
nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vor dem 1. Jänner 1962 abgelaufen, ohne
daß innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Leistung
des Überweisungsbetrages gestellt worden ist, so
ist der Antrag noch bis zum 31. Dezember 1962
zulässig.
(7) Der gemäß § 472 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung
der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen festgesetzte Beitragssatz erhöht sich
ab 1. Jänner 1962 auf 5'1 v. H. der Bemessungsgrundlage.
Diese Erhöhung steht einer Änderung
des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger
im Rahmen der Bestimmung des § 472 Abs. 4
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht
entgegen.
(8) Knappschaftsrenten mit einem vor dem
1. Jänner 1961 liegenden Stichtag, die nicht schon
nach den Vorschriften des § 522 f des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen
sind, sind in entsprechender Anwendung
des § 285 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
neu zu berechnen (neu zu bemessen).
(9) Im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung
sind nur die Renten, für die die
Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 522 Abs. 1
und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht gelten, soweit sie nach den vor dem
1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl.
Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen
bemessen worden sind und soweit es sich
nicht um Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten
handelt, die nach dem 31. März 1952
gestorben sind und die im Zeitpunkt des Todes
noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
oder Knappschaftsvollrente hatten, nach den
Bestimmungen des § 522 f Abs. 2 bis 7 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen.
(10) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1962
im Amt befindlichen Verwaltungskörper der
Landwirtschaftskrankenkasse für das Burgenland
endet am 31. Dezember 1963.
Artikel VIII.
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes
bestimmt wird, am 1. Jänner 1962 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die
Bestimmungen des Art. V Z. 67;
b) rückwirkend mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmung
des Art. IV Z. 24;
c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1961 die
Bestimmungen des Art. IV Z. 13 lit. a,
17, 21, 37 lit. a, 50 bis 53, des Art. V Z. 69
lit. a, 71 und 78 (letztere nur hinsichtlich
der Anlage 11 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
und des Art. VII Abs. 3,
8 und 9;
d) mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner
1962 die Bestimmungen des Art. I Z. 21
bis 28;
e) mit dem 1. Jänner 1963 die Bestimmungen
des Art. V Z. 37;
f) mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen
des Art. II Z. 23 und des Art. V
Z. 50 lit. c gegenüber den Ländern für
die Ausführungsgesetzgebung.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(Art. II Z. 23 und Art. V Z. 50 lit. c)
sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung
dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 41 treten
mit der Maßgabe in Kraft, daß den Überweisungen
von Mitteln an den Unterstützungsfonds
im Jahre 1962 die Gebarungsüberschüsse
beziehungsweise die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
des Jahres 1960 zugrunde zu legen
sind.
(5) Die Bestimmung des Art. IV Z. 24 tritt
mit der Maßgabe in Kraft, daß es in den Fällen,
in denen Versicherungszeiten der im § 251 a
Abs. 3 Z. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Art bei der Feststellung des
Ausmaßes der Leistung bereits berücksichtigt
sind, hiebei zu verbleiben hat; überwiesene
Bauschbeträge sind nicht zu erstatten.
(G) Die Bestimmung des Art. IV Z. 50 tritt,
soweit es sich um die Anrechnung von nach dem
18. Lebensjahr gelegenen Ersatzzeiten nach § 5
Abs. 2 des Bundesgesestzes vom 18. Juli 1956,
BGBl. Nr. 153, durch den Dienstgeber handelt,
rückwirkend mit dem 19. Juli 1956 in Kraft.
Artikel IX.
Vollziehung dieses Bundesgesetzes.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Bestimmungen des Art. V
Z. 18 bis 29 und des Art. VI Abs. 21 das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des
Art. II Z. 23 und des Art. V Z. 50 lit. c, die gemäß
Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in die Kompetenz der Länder fallen, ist
die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung
der Rechte des Bundes gemäß Art. 15
Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.