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13_1962 AT

13. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960

und BGBl. Nr. 294/1960, wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

Artikel I.

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen

gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

nur so weit, als dies in den Vorschriften

über diese Sonderversicherungen oder in diesem

Bundesgesetz angeordnet ist

1. Krankenversicherung der Bundesangestellten,

2. Meisterkrankenversicherung,

3. Krankenversicherung der Empfänger von

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der

Bezieher von Karenzurlaubsgeld,

4. Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,

5. Krankenversicherung der in beruflicher Ausbildung

stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957,

6. Krankenversicherung der Empfänger der

Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,

7. Pensionsversicherung der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,

8. Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung,

9. Notarversicherung."

2. a) Im § 3 Abs. 2 lit. d sind die Worte „eines

Jahres" durch die Worte „von zwei Jahren" zu

ersetzen.

b) § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet

und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen

Regelung insbesondere nicht die

Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit

ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die

ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten

Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland

haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung

eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz

hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten.

Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes,

der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung,

Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur

dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung

(Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen

Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf

Grund dieser Beschäftigung einem System der

sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen."

3. a) § 4 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. Schüler (Schülerinnen) an inländischen

Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen

Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen

Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 102/1961 sowie Hebammenschülerinnen

an einer inländischen Hebammenlehranstalt;"

b) Der Punkt am Ende des § 4 Abs. 3 Z. 8 ist

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 9 ist

anzufügen

„9. selbständige Winzer, das sind Personen,

die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses

beschäftigt zu sein, durch Bearbeitung

fremder Weingärten eine Erwerbstätigkeit ausüben,

sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der

Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte

nachgehen."

4. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig im

Sinne des Abs. 1 Z. 2,

a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine

Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer

für einen Arbeitstag im Durchschnitt

ein geringeres Entgelt als 30 S gebührt,

b) wenn sie für mindestens eine Woche oder

auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und

dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die

Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt

weniger als 90 S oder als monatliches

Entgelt weniger als 390 S gebühren,

c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen

Abschnitten, sondern nach einem anderen

Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen

Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer

in einem Kalendermonat ein geringeres

Entgelt als 390 S gebührt.

Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden

Zeitabschnitten ein unter den obigen Ansätzen

gelegenes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels

im Betrieb die sonst übliche Zahl

von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit),

und eine Beschäftigung der in § 1 der

Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten

Art gilt nicht als geringfügig. Als

geringfügig gilt ferner nicht eine auf unbestimmte

Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus

gebührende Entgelt nur deshalb weniger als 390 S

in einem Monat oder 90 S in einer Woche beträgt,

weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden

Monates oder der betreffenden Woche begonnen

hat, geendet hat oder unterbrochen

wurde."

5. a) § 7 Z. 1 lit. e hat zu lauten

„e) die Rechtsanwaltsanwärter, soweit sie nicht

nach Z. 3 lit. d nur in der Unfallversicherung

teilversichert sind;"

b) Im § 7 Z. 3 lit. b sind nach den Worten

„die Beamten" die Worte „des Dienststandes"

einzufügen. Der Punkt am Ende der lit. c ist

durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

c) Dem § 7 Z. 3 ist als lit. d neu anzufügen

„d) die Rechtsanwaltsanwärter, die in der

Kanzlei der Eltern, Großeltern, Wahl- oder

Stiefeltern beschäftigt sind."

6. a) § 8 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. in der Krankenversicherung

a) die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz;

b) die Bezieher einer laufenden Geldleistung

aus der zusätzlichen Pensionsversicherung

bei den in den §§ 478 und 479 genannten

Instituten, sofern sie nicht bereits nach

lit. a versichert sind,

alle diese, wenn und solange sie sich ständig im

Inland aufhalten;"

b) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c hat zu lauten

„c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs-

und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen

der Gebietskörperschaften,

der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter,

Sozialversicherungsträger sowie

der gesetzlichen beruflichen Vertretungen

der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit

die Schulung nicht im Rahmen eines

Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt

wird, sowie die Lehrenden bei solchen

Lehrgängen, ferner Personen, die eine

im Rahmen der Fach-, Mittel- oder Hochschulstudien

vorgeschriebene oder übliche

praktische Tätigkeit ausüben, und Volontäre;"

c) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d hat zu lauten

„d) Angehörige der Orden und Kongregationen

der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten

der evangelischen Kirche

A. B. und H. B. in ihrer Tätigkeit in einem

land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb

ihres Ordens, ihrer Kongregation beziehungsweise

ihrer Diakonissenanstalt;"

d) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f erhält die Bezeichnung

lit. e und hat zu lauten

„e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern

der Sozialversicherungsträger,

des Hauptverbandes und des Verbandes

der Meisterkrankenkassen in Ausübung

der ihnen auf Grund dieser Funktion

obliegenden Pflichten."

e) § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 lit. a

finden keine Anwendung

a) auf die nach § 4 Abs. 1 Z. 6 und § 7 Z. 2

lit. b versicherten, den Heimarbeitern nach

den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften

über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister

(Stückmeister), sofern ihre

Kammermitgliedschaft ausschließlich auf

der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister

(Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung

beruht;

b) auf die nach § 4 Abs. 3 Z. 6 den Dienstnehmern

gleichgestellten Versicherten, sofern

ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich

auf der ihre Vollversicherung begründenden

Tätigkeit beruht;

c) auf Verpächter von Betrieben sowie auf

Inhaber von ruhenden Betrieben, Witwen-

und Deszendentenbetrieben, sofern diese

Personen im Betrieb nicht tätig sind."

7. a) § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Pflichtversicherung der in der Krankenpflege

selbständig erwerbstätigen Personen,

der selbständigen Pecher und der selbständigen

Winzer (§ 4 Abs. 3 Z. 2, 4 und 9), der selbständig

Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen

(§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b), der Teilnehmer

an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen

beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie

der Lehrenden bei solchen Lehrgängen, der Fach-,

Mittel- und Hochschüler, die eine vorgeschriebene

oder übliche praktische Tätigkeit ausüben,

und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c) beginnt

mit dem Tag der Aufnahme der Versicherungspflichtigen

Tätigkeit."

b) § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Pflichtversicherung der Hebammen,

Markthelfer, Bergführer und Fremdenführer sowie

der öffentlichen Verwalter und der Versicherungsvertreter

(§ 4 Abs. 3 Z. 1, 5, 7 und 8, § 7

Z. 3 lit. c sowie § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e) beginnt

mit der Erteilung der amtlichen Bewilligung zur

Ausübung der Versicherungspflichtigen Tätigkeit

beziehungsweise der Bestellung zum öffentlichen

Verwalter oder Versicherungsvertreter."

c) § 10 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen

der Orden und Kongregationen der katholischen

Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen

Kirche A. B. und H. B. (§ 8 Abs. 1 Z. 3

lit. d) beginnt mit dem Tage der Aufnahme der

Versicherungspflichtigen Tätigkeit."

d) § 10 Abs. 7 letzter Satz hat zu lauten

„Dieses Recht besteht nicht, wenn der Rentenwerber

bereits in der Krankenversicherung

pflichtversichert ist."

8. a) § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1

bezeichneten Personen erlischt, soweit in den

Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit

dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

Fällt jedoch der Zeitpunkt,

an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht

mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses

zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung

mit dem Ende des Entgeltanspruches."

b) § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Pflichtversicherung besteht, wenn das

Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet

wird, weiter

a) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung

infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern

dieser Urlaub die Dauer eines Monates

nicht überschreitet,

b) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge

Heranziehung zum Dienst als Schöffe

oder Geschworner sowie als Vertrauensperson

in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz

zur Bildung der Ur- und

Jahreslisten berufenen Kommissionen nach

dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946,

BGBl. Nr. 135, in der jeweils geltenden

Fassung,

c) für die Dauer einer Absonderung auf

Grund des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.

Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung

einer Sperre wegen Maul- und

Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz,

RGBl. Nr. 177/1909."

c) § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses

die Voraussetzungen für die Ausnahme

von der Vollversicherung nach § 5 ein,

so endet die Pflichtversicherung, soweit nicht

Abs. 5 anderes bestimmt, mit dem Ende des

laufenden Beitragszeitraumes, tritt aber der Ausnahmegrund

am ersten Tag eines Beitragszeitraumes

ein, mit dem Ablauf des vorhergehenden

Beitragszeitraumes."

9. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 4

bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende der

die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit."

10. a) § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, die aus der Pflichtversicherung

ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz

im Inland haben und nicht nach diesem oder

einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung

pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung

weiterversichern, wenn sie in den

vorangegangenen zwölf Monaten mindestens

26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens

sechs Wochen nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz krankenversichert waren; das Erfordernis

der Erfüllung der Vorversicherungszeiten

entfällt, wenn die Pflichtversicherung infolge

einer Aussperrung oder eines Streiks erlischt.

Die Frist von zwölf Monaten verlängert

sich um die Zeiten,

a) während derer der Versicherte auf Rechnung

eines Versicherungsträgers Anstaltspflege

erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers

in einem Genesungs-, Erholungs-

oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt

untergebracht ist oder Anspruch

auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß

§ 131 oder § 150 einem Versicherungsträger

gegenüber hat, und

b) des Kranken- oder Wochengeldbezuges.

Das Recht auf Weiterversicherung ist binnen

drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der

Pflichtversicherung geltend zu machen. Fällt das

Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine

der in lit. a oder b genannten Zeiten, so beginnt

diese Frist mit dem Ende der in Betracht kommenden

Zeit. Die Weiterversicherung schließt

zeitlich unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung,

in den Fällen des vorangehenden

Satzes an das Ende der jeweils in Betracht kommenden

Zeit an."

b) § 16 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Personen, die nach Abs. 1 oder 2 zur Weiterversicherung

berechtigt waren, können dieses

Recht, wenn sie binnen drei Wochen nach dem

Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Ausstellung

einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 beantragt

haben, auch noch innerhalb von drei

Wochen nach Ablehnung des Antrages auf die

Bescheinigung geltend machen. Die Weiterversicherung

beginnt in diesem Fall mit dem Tag

der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung

der Bescheinigung nach § 10 Abs. 7."

Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung

Abs. 7.

11. a) § 17 hat zu lauten

„Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

§ 17. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz oder aus einer

nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden

Pensions(Renten)versicherung oder

aus der Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz

ausgeschieden sind oder ausscheiden,

können sich, solange sie nicht in einer

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder nach dem Notarversicherungsgesetz

pflichtversichert sind, weiterversichern,

wenn sie in den letzten zwölf Monaten

vor dem Ausscheiden mindestens sechs oder in

den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden

mindestens zwölf Versicherungsmonate in einer

oder in mehreren der genannten Versicherungen

erworben haben. Bei Personen, für die wegen

Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung

ein Überweisungsbetrag geleistet oder

die Nachversicherung durchgeführt wird, sind

hiebei auch die der Feststellung des Überweisungsbetrages

zugrunde gelegten Zeiten und

die Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen.

(2) Die Weiterversicherung ist in dem Zweig

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört

hat. Hat der Versicherte in den letzten

60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

Versicherungszeiten in mehreren

Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz

erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche

dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt.

Kommt hienach die Weiterversicherung in der

Pensionsversicherung der Arbeiter in Betracht,

so ist der letzte Träger der Pflichtversicherung in

der Pensionsversicherung der Arbeiter für die

Weiterversicherung zuständig. Nach dem Notarversicherungsgesetz

erworbene Versicherungszeiten

sind wie in der Pensionsversicherung der Angestellten

erworbene Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

(3) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis

zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus

der Pflichtversicherung folgenden Monates geltend

gemacht werden. Schließt an das Ausscheiden

aus der Pflichtversicherung eine neutrale Zeit

im Sinne des § 234 an, so verlängert sich die

Frist um diese Zeit.

(4) Die in Abs. 1 genannten Zeiträume, in

denen mindestens sechs beziehungsweise zwölf

Versicherungsmonate erworben sein müssen, und

der in Abs. 2 genannte Zeitraum von 60 Monaten

verlängern sich um Zeiten eines Rentenbezuges

wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder

Erwerbsunfähigkeit aus einer der in Abs. 1 genannten

Versicherungen, um die Dauer eines

Rentenfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung

des Feststellungsbescheides beziehungsweise bis

zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren

sowie um Zeiten des ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf

Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955.

(5) Personen, die 120 Beitragsmonate in einer

oder mehreren der in Abs. 1 genannten Pensions(Renten)versicherungen

erworben haben, können

das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend

machen oder eine beendete Weiterversicherung

erneuern. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die letzten 60 Monate vor dem

Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates

zu berücksichtigen sind.

(6) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet

der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z. 3 mit

dem Monatsersten, den der Versicherte wählt,

spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf

die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht

es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen,

die er durch Beitragsentrichtung als Monate der

Weiterversicherung erwerben will.

(7) Die Weiterversicherung endet, außer mit

dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. mit dem Tage des Austrittes;

2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende

Monate nicht entrichtet sind, mit

dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung

erworbenen Versicherungsmonates.

(8) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate

nach Abs. 1 und 5 ist § 231 entsprechend

anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten

in der gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung

zu berücksichtigen sind, gilt § 64 Gewerbliches

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957."

12. a) Im § 18 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 4 und 5 sind anzufügen

„4. nach dem Tod eines nach Z. 1 versichert

gewesenen selbständigen Landwirtes die im § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. b genannten Personen bei Erfüllung

der dort angeführten Voraussetzungen;

5. nach Auflösung der Ehe eines nach Z. 1

oder 3 Versicherten durch Aufhebung oder Scheidung

dessen früherer Ehegatte."

b) § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Durchführung der Selbstversicherung

nach Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 sowie nach Abs. 1

Z. 5, soweit es sich um die Selbstversicherung des

früheren Ehegatten eines selbständigen Landwirtes

handelt, kann bei den Landwirtschaftskrankenkassen

eine Sonderabteilung für die freiwillige

Versicherung der selbständigen Landwirte

errichtet werden."

c) § 18 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Recht zum Beitritt ist in den Fällen

des Abs. 1 Z. 1 bis 3 von einer durch die Satzung

zu bestimmenden Altersgrenze, die nicht höher

als mit 50 Jahren festgesetzt werden darf, abhängig.

Der Beitritt ist abzulehnen, wenn der

Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits

als schlecht festgestellt wurde. In den Fällen

des Abs. 1 Z. 4 und 5 ist das Recht zum Beitritt

innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage des

Todes beziehungsweise nach dem Tage der

Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die

Auflösung der Ehe geltend zu machen."

d) § 18 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt

§ 16 Abs. 7 mit der Maßgabe entsprechend, daß

das Ausscheiden aus dem Personenkreis nach

Abs. 1 nicht als Wegfall der Voraussetzungen anzusehen

ist."

13. § 19 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Selbstversicherung endet

1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;

2. mit dem Tage des Austrittes;

3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem

Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden

ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt

ein Beitrag entrichtet worden ist."

14. Nach § 19 ist ein § 19 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Selbstversicherung bei mehrfacher

Beschäftigung.

§ 19 a. (1) Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 in

einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen

von der Vollversicherung ausgenommen sind,

können, solange sie ihren Wohnsitz im Inland

haben, der Selbstversicherung in der Kranken-

und Pensionsversicherung hinsichtlich dieses Beschäftigungsverhältnisses

(dieser Beschäftigungsverhältnisse)

beitreten, wenn ihnen von mehreren

Dienstgebern zusammen ein Entgelt mindestens

in der Höhe der in § 5 Abs. 2 genannten Beträge

gebührt.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem auf

den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;

2. mit dem Tage des Austrittes;

3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei

Monaten nach Ablauf des Monates, für den er

gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende

des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet

worden ist.

(4) Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter

Bedachtnahme auf § 26 bei jenem Krankenversicherungsträger

zu stellen, der nach dem Wohnsitz

des Antragstellers für die Pflichtversicherung

zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist

auch zur Durchführung der Krankenversicherung

zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei einem

anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert,

so ist dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme

des Antrages und zur Durchführung

der Versicherung zuständig.

(5) Die nach Abs. 1 Selbstversicherten sind der

Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es

sei denn, daß sie bereits in der Pensionsversicherung

der Angestellten oder in der knappschaftlichen

Pensionsversicherung pflichtversichert sind.

In diesem Falle sind sie auch in Ansehung der

Selbstversicherung dem Versicherungszweig zugehörig,

in dem die Pflichtversicherung besteht.

(6) In Ansehung der Berechtigung zur Weiterversicherung

und der Gewährung von Leistungen

sowohl nach diesem Bundesgesetz wie auch nach

dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, hat

die Selbstversicherung nach Abs. 1 die gleichen

Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung in

der Kranken- und in der Pensionsversicherung."

15. Im § 22 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 16

Abs. 6" durch den Ausdruck „§ 16 Abs .7" und

der Ausdruck „§ 17 Abs. 4" durch den Ausdruck

„§ 17 Abs. 7" zu ersetzen.

16. a) § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. c hat zu lauten

„c) für die selbständigen Pecher und die selbständigen

Winzer (§ 4 Abs. 3 Z. 4 und 9);"

b) § 26 Abs. 1 Z. 4 lit. c hat zu lauten

„c) für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz,

wenn die Rente durch die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

ausgezahlt wird, und für die Bezieher

einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen

Pensionsversicherung bei einem

der in den §§ 478 und 479 genannten Institute."

17. a) § 28 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt

für

a) die Personen, für die eine Landwirtschaftskrankenkasse

zur Durchführung der Krankenversicherung

sachlich zuständig ist oder

nach Art der Beschäftigung zuständig wäre,

b) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern

der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt, der

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt

und der Landwirtschaftskrankenkassen,

c) Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z. 3

genannten Tätigkeiten ausüben,

d) Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z. 2,

4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben,

sofern die Land- und Forstwirtschaftliche

Sozialversicherungsanstalt für sie auf Grund

einer selbständigen oder unselbständigen

Tätigkeit zur Durchführung der Unfallversicherung

sachlich zuständig ist, für selbständig

erwerbstätige Personen, die eine

der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten Tätigkeiten

ausüben, jedoch nur, wenn diese

nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Landwirtschaftliches

Zuschußrentenversicherungsgesetz

von der Pflichtversicherung ausgenommen

sind."

b) Im § 28 Z. 3 sind nach den Worten „dieser

Versicherungsträger" die Worte „und für die

Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern

der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung

(§ 479)" einzufügen.

18. Im § 30 Abs. 3 ist die Zitierung „§ 4 Abs. 3

Z. 2 bis 4 und 6 bis 8" durch die Zitierung „§ 4

Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 bis 9" zu ersetzen.

19. a) § 35 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei den in einem Ausbildungsverhältnis

stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3

und 4) gilt der Träger der Einrichtung, in der

die Ausbildung erfolgt, als Dienstgeber. Bei

Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z. 6) gilt als Dienstgeber

der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen

Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn

sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit

an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient."

b) § 35 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33

und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu

erstatten,

a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der

Exterritorialität genießt oder wenn dem

Dienstgeber im Zusammenhang mit einem

zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft

Österreichs bei einer internationalen

Organisation besondere Privilegien

oder Immunitäten eingeräumt sind, oder

b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte

(Niederlassung, Geschäftsstelle,

Niederlage) hat."

20. Dem § 39 ist folgender Satz anzufügen

„Die gemäß § 19 a Selbstversicherten haben die

Meldungen dem zuständigen Krankenversicherungsträger

zu erstatten. Diese Meldungen wirken

auch für den Bereich der Pensionsversicherung."

21. § 44 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Der Beitragszeitraum umfaßt für Pflichtversicherte,

deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten

bemessen oder abgerechnet wird, den

Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit

30 Tagen anzunehmen ist, für die anderen

Pflichtversicherten die Kalenderwoche, in die der

Monatserste fällt, und die folgenden vollen

Kalenderwochen dieses Kalendermonates."

22. § 47 hat zu lauten

„Allgemeine Beitragsgrundlage in

besonderen Fällen.

§ 47. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für

Zeiten

a) einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung

im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a

und b der Betrag, der auf den der Dauer

einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden

Zeitabschnitt unmittelbar vor

der Unterbrechung entfiel;

b) einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des

§ 11 Abs. 3 lit. c die nach den dort genannten

Vorschriften gebührende Vergütung

für den Verdienstentgang, mindestens

jedoch die Beitragsgrundlage des

letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;

c) einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge

Ausübung eines öffentlichen Mandates

der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum

unmittelbar vor der Minderung

der Beitragsgrundlage entfiel."

23. a) § 49 Abs. 3 Z. 9 hat zu lauten

„9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit

des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus

der Krankenversicherung gewährt werden, sofern

diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der

vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit betragen;"

b) § 49 Abs. 3 Z. 12 hat zu lauten

„12. Zuschüsse des Dienstgebers zur Verbilligung

von Mahlzeiten, ferner Freibier, Freitrunk,

Freimilch und Freitabak;"

c) Dem § 49 Abs. 3 ist als Z. 13 anzufügen

„13. Das Teilentgelt, das Lehrlingen (Anlernlingen)

vom Unternehmer nach Art. II Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl.

Nr. 141, zu leisten ist."

d) § 49 Abs. 5 letzter Satz hat zu entfallen.

24. a) § 51 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung

darf durch die Satzung für die der

Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen

Dienstnehmer sowie für die im Bereich der

knappschaftlichen Pensionsversicherung als Arbeiter

anzusehenden Personen höchstens mit

7'3 v. H., für die übrigen Vollversicherten

höchstens mit 4'8 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage

festgesetzt werden. Für jene der Pensionsversicherung

der Angestellten zugehörigen

Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis

nicht durch eines der im § 14 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Gesetze geregelt ist und deren Entgeltanspruch

im Falle der Erkrankung das im

§ 8 Abs. 1 und 2 des Angestelltengesetzes, BGBl.

Nr. 292/1921, vorgesehene Ausmaß nicht erreicht,

kann der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung

durch die Satzung bis 7'3 v. H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage festgesetzt

werden. Mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates dürfen höhere Sätze festgesetzt

werden, wenn dies zur Deckung des Erfordernisses

nötig ist."

b) Im § 51 Abs. 5 hat der letzte Satz zu

lauten

„Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten

zu tragen; jedoch haben die gemäß § 4 Abs. 3

Z. 4 und Z. 9 versicherten Personen gegenüber

den Besitzern der Wälder, in denen die Gewinnung

von Harzprodukten ausgeübt wird, beziehungsweise

gegenüber den Besitzern der Weingärten,

in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, Anspruch

auf Erstattung der Hälfte der Beiträge."

25. a) § 53 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Dienstnehmer hat die Beiträge zur

Gänze zu entrichten,

a) wenn die Beiträge vom Dienstgeber, der

die Vorrechte der Exterritorialität genießt

oder dem im Zusammenhang mit einem

zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft

Österreichs bei einer internationalen

Organisation besondere Privilegien

oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht

entrichtet werden,

b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte

(Niederlassung, Geschäftsstelle,

Niederlage) hat,

c) für die Dauer des Weiterbestandes einer

Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 3 lit. a."

b) Dem § 53 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Im Falle des § 47 lit. c hat der Dienstgeber

den Beitrag zur Gänze zu entrichten. Er

ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 60 Abs. 1 auch den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Beitrag, der sich auf Grund der

Beitragsgrundlage nach § 47 lit. c und der allgemeinen

Beitragsgrundlage nach § 44 ergibt,

vom Entgelt in barem abzuziehen."

26. Dem § 54 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) § 44 Abs. 5 gilt entsprechend."

27. a) § 58 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten

Tage des Kalendermonates fällig, in den das

Ende des Beitragszeitraumes fällt. Die Satzung

kann, sofern sie einen anderen als den im § 44

Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum

bestimmt, vorsehen, daß die Fälligkeit der Beiträge

am letzten Tag des Beitragszeitraumes eintritt.

Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird

durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt."

b) § 58 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber,

bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber

entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber

(Auftraggeber). Er hat diese Beiträge zur Gänze

einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten

Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 6) schulden

die Beiträge und haben diese zur Gänze selbst

einzuzahlen."

c) § 58 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei der Berechnung der auf die Versicherten

und deren Dienstgeber entfallenden Beiträge

kann der Versicherungsträger aus Gründen der

Verwaltungsvereinfachung allgemein Beträge

unter fünf Groschen unberücksichtigt lassen; Beträge

von fünf oder mehr Groschen können als

zehn Groschen gerechnet werden."

28. § 59 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die vom Träger der Krankenversicherung

eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten

Versicherungsträger schlüsselmäßig nach

Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger

entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes

am Ende des Vormonates aufzuteilen."

29. Dem § 60 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Die nach den im § 11 Abs. 3 lit. c genannten

Vorschriften gebührende Vergütung für Verdienstentgang

auf Grund einer Absonderung

steht dem aus Leistungen Dritter bestehenden

Entgelt gleich."

30. § 64 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises

ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die

Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des

§ 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, sind entsprechend anzuwenden."

31. § 66 hat zu lauten

„Sicherung der Beiträge.

§ 66. Die Bestimmungen der §§ 232 und 233

der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz

mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,

daß an Stelle der Abgabenbehörde der

Versicherungsträger tritt, der nach § 58 Abs. 5

berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend

zu machen. Gegen den Sicherstellungsauftrag

ist das Rechtsmittel des Einspruches (§ 412)

gegeben."

32. § 67 Abs. 3 letzter Satz hat zu entfallen.

33. Dem § 68 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Sind fällige Beiträge durch eine bücherliche

Eintragung gesichert, so kann innerhalb von

30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die

Geltendmachung dies dadurch erworbenen Pfandrechtes

die seither eingetretene Verjährung des

Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend

gemacht werden."

34. a) § 73 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung

nach den §§ 478 und 479 haben von

jeder von ihnen zur Auszahlung gelangenden

laufenden Geldleistung und Sonderzahlung, durch

die eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b

begründet wird, einen Betrag in der gleichen

Höhe einzubehalten, wie er bei den im Abs. 5 genannten

Renten gleicher Höhe einzubehalten ist.

b) § 73 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) In der Krankenversicherung der Bezieher

einer Rente aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung

und — soweit der Aufwand nicht

durch die nach Abs. 5 beziehungsweise 6 einbehaltenen

Beträge gedeckt ist — auch aus der von

der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung

der Arbeiter sowie aus der von dieser Anstalt

durchgeführten zusätzlichen Pensionsversicherung

nach § 478 wird der Aufwand aus den

Mitteln der Pensionsversicherung erstattet; die

Satzung des Versicherungsträgers kann hiefür

einen Pauschbetrag festsetzen."

c) Dem § 73 wird als Abs. 8 neu angefügt

„(8) In der Krankenversicherung der nach § 8

Abs. 1 Z. 1 lit. b teilversicherten Bezieher einer

laufenden. Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung

nach § 479 haben die Träger

der zusätzlichen Pensionsversicherung an die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

ab dem Beginn der Krankenversicherung (§ 10

Abs. 6 beziehungsweise 7) bis zu deren Ende (§ 12

Abs. 5) einen Beitrag in gleicher Höhe zu entrichten,

wie er von den bei dieser Anstalt in der

Krankenversicherung Weiterversicherten nach

den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten

ist; als Beitragsgrundlage gilt die die Teilversicherung

begründende laufende Geldleistung aus der

zusätzlichen Pensionsversicherung in ihrer jeweiligen

Höhe ohne Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen."

d) Der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung

Abs. 9.

35. a) Im § 74 Abs. 1 letzter Satz ist die Zitierung

„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f" durch die Zitierung

„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e" zu ersetzen.

b) Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist die Zitierung

„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c, d und e" durch die Zitierung

„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c" zu ersetzen.

c) Im § 74 Abs. 3 Z. 2 haben die Worte „und

für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e Teilversicherten"

zu entfallen.

d) § 74 Abs. 3 Z. 3 hat zu entfallen.

e) Der § 74 Abs. 3 Z. 4 erhält die Bezeichnung

Z. 3 und hat zu lauten

„3. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e teilversicherten

Versicherungsvertreter von dem in Betracht

kommenden Versicherungsträger beziehungsweise

vom Hauptverband beziehungsweise

vom Verband der Meisterkrankenkassen."

36. a) Im § 76 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

Z. 4 ist einzufügen

„4. für in der Kranken- und Pensionsversicherung

gemäß § 19 a Selbstversicherte ein Betrag

in der Höhe des durchschnittlichen Einkommens

des Versicherten aus den Beschäftigungen, die

seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen;

dieser Betrag darf nicht niedriger als 20 S

täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage

in der in Betracht kommendien Versicherung

sein."

b) § 76 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Weiterversicherung in der Kranken- oder

Pensionsversicherung ist auf Antrag des Versicherten,

soweit dies nach den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt

erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1

in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch

nicht unter 10 S für den Kalendertag zuzulassen.

In der Krankenversicherung kann der Versicherungsträger

für die Weiterversicherung eine

höhere als die nach Abs. 1 in Betracht kommende

Beitragsgrundlage, jedoch nicht über der Höchstbeitragsgrundlage

in dieser Versicherung, festsetzen,

wenn die Beiträge in einem erheblichen

Mißverhältnis zu dem Gesamteinkommen und

den im Versicherungsfall zu gewährenden Leistungen

stehen. Wurde in der Pensionsversicherung

die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als

der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage

zugelassen, so hat der Versicherungsträger

bei einer Änderung in den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag

eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das

nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen.

Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger

auch von Amts wegen vorzunehmen,

wenn ihm eine entsprechende Änderung

in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten

bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken

in allen diesen Fällen nur für die Zukunft."

37. a) Im § 77 Abs. 1 sind nach den Worten

„Weiter- und Selbstversicherte" die Worte „mit

Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19 a"

einzufügen; ferner ist diesem Absatz folgender

Satz anzufügen: „Für die nach § 19 a Selbstversicherten

gilt der Beitragssatz, wie er in der

Satzung des Versicherungsträgers für die Pflichtversicherten

festgesetzt ist, die dem nach § 19 a

Abs. 5 jeweils in Betracht kommenden Versicherungszweig

der Pensionsversicherung zugehören."

b) § 77 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In der Pensionsversicherung haben Weiter- und

Selbstversicherte den Beitrag mit dem für

Pflichtversicherte geltenden Hundertsatz der Beitragsgrundlage

zu entrichten. Für die Höherversicherung

in der Pensionsversicherung sind Beiträge

in einer vom Versicherten gewählten Höhe,

monatlich aber mindestens 10 S zu entrichten; der

jährliche Beitrag darf 6000 S nicht übersteigen."

38. a) § 78 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Beiträge für Weiterversicherte sind zu

Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit

der Beiträge für Selbstversicherte ist durch die

Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers

zu regeln."

b) Dem § 78 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die gemäß § 19 a Selbstversicherten haben die

Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung

an den zuständigen Krankenversicherungsträger

einzuzahlen."

c) Dem § 78 ist folgender Abs. 4 einzufügen

„(4) In der Selbstversicherung nach § 19 a hat

jeder Dienstgeber dem Selbstversicherten gegen

Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die

Hälfte des Beitrages zu ersetzen, der auf das von

ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49) entfällt; der

Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens

innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung

des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten

geltend zu machen."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

39. a) Im § 79 erhält der bisher einzige Absatz

die Bezeichnung Abs. 1 ; in diesem Absatz haben

die Worte „in der Kranken- und Unfallversicherung"

zu entfallen.

b) Dem § 79 ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Die Träger der Krankenversicherung haben

die bei ihnen von den Selbstversicherten nach

§ 19 a eingezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung

in. entsprechender Anwendung der Bestimmungen

des § 63 an den zuständigen Träger der

Pensionsversicherung abzuführen."

40. § 80 hat zu lauten

„Beitrag des Bundes.

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz leistet der Bund für das

Jahr 1962 einen Beitrag von 1812'5 Millionen

Schilling. Hievon entfallen auf die

(2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen

Ausmaß, nach Tunlichkeit in den

Monaten April und September mit je zwei Vierzehntel,

in den übrigen Monaten mit je einem

Vierzehntel zu bevorschussen."

41. § 84 hat zu lauten

„Unterstützungsfonds.

§ 84. (1) Die Versicherungsträger können einen

Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

1. die Träger der Krankenversicherung

a) bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr

erzielten Gebarungsüberschusses,

höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen an

Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr,

oder

b) bis zu 3 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

in diesem Geschäftsjahr,

2. die Träger der Unfallversicherung mit Ausnahme

der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen und die Träger der Pensionsversicherung

a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr

erzielten Gebarungsüberschusses

oder

b) bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

in diesem Geschäftsjahr

überweisen.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 Z. 1 lit. b und

Z. 2 lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die

Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des

abgelaufenen Geschäftsjahres bei den Trägern der

Krankenversicherung den Betrag von 5 v. T. der

Beitragseinnahmen, bei den Trägern der Unfallversicherung

und der Pensionsversicherung den

Betrag von 2 v.T. der Beitragseinnahmen nicht

übersteigen.

(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen als Träger der Unfallversicherung

kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds

einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen

bis zu 5 v. H. dieser Beiträge einheben.

(5) Die Mittel des Unterstützungsfonds können

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,

insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu

Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe

der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen

mit dem Überwachungssausschuß zu erlassenden

Richtlinien verwendet werden. § 438 Abs. 3 bis 5

werden entsprechend angewendet."

42. Im § 86 Abs. 3 ist der Punkt am Ende des

ersten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen1.

Folgender Halbsatz ist anzufügen

„diese Antragsfrist beginnt bei Waisenrentenberechtigten,

die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

geboren werden, mit dem Tag

der Geburt."

43. Im § 87 Abs. 3 ist die Zitierung „Abs. 1"

durch die Zitierung „Abs. 2" zu ersetzen.

44. a) Im § 89 Abs. 1 Z. 1 ist nach den Worten

„Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige" einzufügen

„(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961)".

b) Im § 89 Abs. 2 hat der letzte Satz zu entfallen.

c) § 89 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. hinsichtlich der Ansprüche aus der Unfallversicherung

und aus der Pensionsversicherung,

wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten

die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt

erteilt."

45. § 90 hat zu lauten

„Zusammentreffen eines Rentenanspruches

aus eigener Pensionsversicherung

mit einem Anspruch

auf Krankengeld.

§ 90. (1) Fällt während der ersten drei Tage

einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für

die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld

nicht besteht, oder während des Bezuges von

Krankengeld ein Rentenanspruch aus eigener Pensionsversicherung

des Versicherten an oder lebt

eine Rente aus einem der Versicherungsfälle des

Alters wieder auf, so ruht der Rentenanspruch

für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit

dem Betrag des Krankengeldes; dem Bezug des

Krankengeldes sind hiebei auch die auf Rechnung

eines Krankenversicherungsträgers gewährte Anstaltspflege,

Unterbringung des Versicherten in

einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder

einer Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten

gemäß § 131 oder § 150 gleichzustellen.

(2) Das Ruhen des Rentenanspruches erfaßt den

Grundbetrag vor den anderen Rentenbestandteilen."

46. Nach § 90 ist ein § 90 a mit folgender

Überschrift und folgendem Wortlaut einzufügen

„Zusammentreffen eines Anspruches

auf Versehrtenrente mit

einem Anspruch auf Krankengeld.

§ 90 a. (1) Trifft der Bezug von Krankengeld

mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der

Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die

Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles

oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente

für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges

mit dem Betrag des Krankengeldes; hiebei sind der

Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf

Versehrtenrente und ein ruhender Anspruch auf

Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes

gleichzuhalten.

(2) Das Ruhen gemäß Abs. 1 tritt jedoch in dem

Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar

vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte."

47. a) Die Überschrift des § 94 hat zu lauten

„Zusammentreffen eines Rentenanspruches

aus der Pensionsversicherung

mit Erwerbseinkommen."

b) § 94 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird neben einem Rentenanspruch aus Her

Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche

auf Knappschaftsrente und Knappschaftssold

sowie Waisenrente noch Erwerbseinkommen

(Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten

Erwerbstätigkeit erzielt, so ruht der Grundbetrag

mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende

Erwerbseinkommen 680 S übersteigt,

höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die

Summe aus Rente und Erwerbseinkommen im

Monat den Betrag von 1800 S übersteigt."

c) § 94 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des

Abs. 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten

a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus

dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den

Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen

Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit."

d) Der bisherige § 94 Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3. In diesem Absatz ist das Wort „Entgelt"

durch das Wort „Erwerbseinkommen" zu

ersetzen.

e) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 4 und hat zu lauten

„(4) Tritt an die Stelle des Entgeltes Krankengeld

aus der Krankenversicherung oder wird aus

dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so

ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes

oder der Gewährung von Anstaltspflege der

Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiter;

der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung

des Versicherten in einem Genesungs-,

Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt

und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß

§ 131 oder § 150 gleichzustellen."

f) Im § 94 erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnung

Abs. 5 und 6.

48. § 95 hat zu lauten

„Gemeinsame Bestimmungen für

die Anwendung der §§ 90, 90 a und 94.

§ 95. (1) Bei Anwendung der §§ 90, 90 a und

94 sind die Renten mit dem Hilflosenzuschuß

und den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen

Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248

Abs. 1 und § 251 Abs. 3) und die Kinderzuschüsse

heranzuziehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung

mehrerer der in Abs. 1 angeführten

Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der

Reihenfolge § 90 a, § 90 und § 94 anzuwenden;

bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld

nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen,

um den es den in der Unfallversicherung gemäß

§ 90 a ruhenden Rentenanspruch übersteigt."

49. § 97 hat zu lauten

„Wirksamkeitsbeginn von Änderungen

in den Rentenansprüchen

aus der Unfall- und Pensionsversicherung.

§ 97. (1) Die Erhöhung von Renten aus der

Unfallversicherung und der Pensionsversicherung

sowie eine wiederzuerkannte Rente aus der Unfallversicherung

gebühren nur für die Zeit ab

Anmeldung des Anspruches beziehungsweise ab

Einleitung des amtswegigen Verfahrens.

(2) Die Erhöhung der Witwenrente aus der

Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer

Gebrechen ist auch für die Zeit der Minderung

der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung

des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei

Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das

gleiche gilt in der Unfall- und in der Pensionsversicherung

für die Erhöhung von Waisenrenten,

für die Erhöhung von Renten infolge Zuerkennung

von Kinderzuschüssen oder eines

Hilflosenzuschusses sowie für die Weitergewährung

von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten.

(3) Die Herabsetzung einer Rente wird mit

dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der

auf die Zustellung des Bescheides folgt."

50. a) Im § 98 Abs. 1 sind nach dem Wort

„Bundesgesetz" die Worte „mit Ausnahme des

Hilflosenzuschusses" einzufügen.

b) § 98 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Hilflosenzuschuß, sonstige Ansprüche

sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz

können weder übertragen noch verpfändet

noch gepfändet werden."

51. Im § 100 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als lit. c ist anzufügen

„c) in der Pensionsversicherung überdies in den

Fällen des § 310; die Rente und allfällige

Zuschüsse gebühren noch für den Monat,

der dem Einlangen des Antrages gemäß

§ 308 Abs. 1 beim leistungszuständigen

Versicherungsträger folgt."

52. § 101 hat zu lauten

„Rückwirkende Herstellung des

gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.

§ 101. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung

bescheidmäßig infolge eines wesentlichen

Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen

Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,

eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum

Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom

Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens

der gesetzliche Zustand herzustellen."

53. § 102 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Anspruch auf Leistungen aus der

Krankenversicherung ist bei sonstigem Verlust

binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei

nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht

oder Versicherungsberechtigung binnen

zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung

geltend zu machen."

54. a) Im § 103 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„vom Versicherungsträger" durch den Ausdruck

„von Versicherungsträgern" zu ersetzen.

b) Im § 103 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „vom

leistungspflichtigen Versicherungsträger" durch

den Ausdruck „von Versicherungsträgern" zu ersetzen.

55. a) Dem § 104 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung

können, wenn die Leistungspflicht

dem Grunde nach feststeht, das Ausmaß der

Leistung aber aus Gründen, die nicht in der Person

des Versicherten gelegen sind, noch nicht ermittelt

werden kann, vom Versicherungsträger

bevorschußt werden."

b) § 104 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Alle Zahlungen können auf zehn Groschen

in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter

fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und

solche von fünf oder mehr Groschen als zehn

Groschen gerechnet werden."

56. Im § 105 Abs. 4 zweiter Satz ist der Ausdruck

„des § 90" durch den Ausdruck „des § 90

beziehungsweise des § 90 a" zu ersetzen.

57. Im § 106 Abs. 1 ist der erste Satz durch

folgende zwei Sätze zu ersetzen

„Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten,

wenn dieser aber handlungsunfähig

oder ein beschränkt handlungsfähiger Unmündiger

ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt.

In den Fällen des § 361 Abs. 2 dritter

Satz ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller

auszuzahlen."

58. § 107 hat zu lauten

„Rückforderung zu Unrecht erbrachter

Leistungen.

§ 107. (1) Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen

sind vom Versicherungsträger zurückzufordern,

wenn der Empfänger den Bezug durch bewußt

unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender

Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften

(§ 40) herbeigeführt hat.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,

in dem dem Versicherungsträger bekannt

geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht

worden ist.

(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere

in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens-

und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;

2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages

in Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsträger

auf Grund der Rückforderungsbescheide

ist den Versicherungsträgern die Einbringung

im Verwaltungswege gewährt (§ 3

Abs. 3 Verwaltungsvollstredkungsgesetz 1950)."

59. Im § 108 erster Satz sind nach den Worten

„die leiblichen Kinder", die Worte „die Wahlkinder",

einzufügen.

60. § 112 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bestimmungen des § 111 sind auf

Dienstgeber beziehungsweise deren Bevollmächtigte

entsprechend anzuwenden, die der von

ihnen nach § 34 Abs. 2 übernommenen Pflicht

zur Vorlage von Entgeltlisten nicht oder nicht

rechtzeitig nachkommen oder in diesen Listen

unwahre Angaben machen oder die die Bestätigung

nach § 361 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig

ausstellen. Die Bestimmungen des § 111

sind auch auf Betriebsinhaber oder deren Beauftragte

entsprechend anzuwenden, die das Betreten

beziehungsweise Besichtigen des Betriebes

(Anstalt, Einrichtung und dergleichen) durch

fachkundige Organe der Träger der Unfallversicherung

(§ 187 Abs. 2) verweigern."

Artikel II.

1. § 118 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) An Stelle der Krankenbehandlung und gegebenenfalls

des Krankengeldes tritt nach Maßgabe

der §§ 144 bis 150 Anstaltspflege; an Stelle

der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung

und gegebenenfalls neben dem Krankengeld

Hauspflege (§ 151) gewährt werden."

2. § 120 Z. 3 hat zu lauten

„3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit

dem Beginn der sechsten Woche vor der voraus-

sichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung

vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung;

ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung

nicht festgestellt worden, mit dem Beginn

der sechsten Woche vor der Entbindung;"

3. § 121 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Sofern nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der Satzung der Anspruch

von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig

ist, sind auf diese anzurechnen

1. Zeiten einer Krankenversicherung nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz,

2. Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung

eines öffentlich-rechtlichen

Dienstgebers,

3. Zeiten eines Kranken- oder Wochengeldbezuges

sowie Zeiten, während derer der Versicherte

auf Rechnung eines Versicherungsträgers

Anstaltspflege erhalten hat oder auf Rechnung

eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-,

Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt

untergebracht war oder Anspruch auf

Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder

§ 150 einem Versicherungsträger gegenüber

hatte, sofern diese Leistungen nicht im Falle des

§ 122 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 gewährt wurden.

Bei den nach § 16 Abs. 2 Weiterversicherten

sind auf die Wartezeit überdies die in Z. 1 bis 3

bezeichneten Zeiten anzurechnen, die der Versicherte,

dessen Pflichtversicherung freiwillig

fortgesetzt wird, zurückgelegt hat."

4. a) § 122 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen

der Krankenversicherung für sich und seine

Angehörigen (§ 123), wenn der Versicherungsfall

a) während der Versicherung oder

b) vor dem auf das Ende der Versicherung

nächstfolgenden Arbeitstag

eingetreten ist (§ 120). Die Leistungen aus dem

Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt,

wenn die Krankheit im Zeitpunkt des

Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat.

Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch

über das Ende der Versicherung hinaus bis zum

Ablauf der Leistungshöchstdauer weiterzugewähren,

solange die Voraussetzungen für den Anspruch

gegeben sind."

b) § 122 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende

der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1

lit. b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen,

und zwar auch für Familienangehörige,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu

gewähren

1. an Personen, die Anspruch auf Kranken- oder

Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch

ruht, oder die auf Rechnung eines Versicherungsträgers

Anstaltspflege erhalten oder auf

Rechnung eines Versicherungsträgers in einem

Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer

Sonderheilanstalt untergebracht sind oder Anspruch

auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß

§ 131 oder § 150 einem Versicherungsträger

gegenüber haben,

2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf

Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine

Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung

mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher

mindestens sechs Wochen versichert waren und

sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

erwerbslos geworden sind, wenn der

Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit

und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden

aus der Pflichtversicherung eintritt; das gleiche

gilt, wenn bei einem mehrfach Versicherten

(§ 128) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

endet und das Entgelt aus den

weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnissen

den Betrag von 680 S monatlich nicht übersteigt.

War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens

aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit

arbeitsunfähig, so beginnt die Frist von drei

Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches

auf Krankengeld (Anstaltspflege) zu laufen.

Sterbegeld ist auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

des Todes erst nach Ablauf von

drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der

Pflichtversicherung, aber noch während der Gewährung

(des Ruhens) von Krankengeld, Anstalts

(Haus)pflege oder Wochengeld eingetreten

ist."

c) Im § 122 Abs. 3 ist der Punkt am Ende des

Absatzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen; es

ist anzufügen

„tritt in dieser Zeit der Versicherungsfall der

Krankheit oder des Todes ein, gebühren die Leistungen

aus diesen Versicherungsfällen."

d) Im § 122 Abs. 4 ist die jeweils vorkommende

Zitierung „Abs. 2 Z. 2" durch die Zitierung

„Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3" zu ersetzen.

5. a) Im § 123 Abs. 1 Z. 1 ist der Strichpunkt

durch das Wort „und" zu ersetzen; in Z. 2 ist

der Beistrich durch einen Punkt zu ersetzen; das

Wort „und" und die Z. 3 haben zu entfallen.

b) Im § 123 Abs. 2 Z. 4 sind die Worte „im

Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die

Worte „im Verfahren außer Streitsachen" zu

ersetzen.

c) § 123 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Über diesen Zeitpunkt hinaus gelten> sie als Angehörige,

wenn sie

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten könnten, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung, längstens

jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,

oder

2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen

außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu

verschaffen, sofern das Gebrechen vor der Vollendung

des 18. Lebensjahres oder während des

Bestandes der Angehörigeneigenschaft nach Z. 1

eingetreten ist."

d) Im § 123 ist als Abs. 4 einzufügen

„(4) Sind beide Elternteile versichert, danin

gelten Kinder aus geschiedenen (aufgehobenen,

für nichtig erklärten) Ehen als Angehörige jenes

Elternteiles, in dessen Hausgemeinschaft sie ständig

leben. Kommt bei unehelichen Kindern die

Angehörigeneigenschaft nach Abs. 2 Z. 3 und 4

in Betracht, dann gelten die unehelichen Kinder

als Angehörige der Kindesmutter, wenn sie mit

dieser ständig in Hausgemeinschaft leben. Die

ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn

sich das Kind nur vorübergehend oder wegen

schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig

wegen Heilbehandlung außerhalb der

Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn

sich das Kind auf Veranlassung eines Elternteiles

und überwiegend auf seine Kosten in Pflege eines

Dritten befindet."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

e) Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 6 und hat zu lauten

„(6) Als Angehörige gilt auch die Mutter, Tochter

(auch Stief- oder Pflegetochter), Enkelin oder

Schwester des Versicherten, die seit mindestens

zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt

und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt

führt, bei männlichen Versicherten jedoch

nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt

lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden

ist. Angehörige aus diesem Grunde kann nur eine

einzige Person sein."

f) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung

Abs. 7; der letzte Satz hat zu entfallen.

6. § 124 hat zu lauten

„Sonderregelungen für Selbstversicherte

und Rentner.

§ 124. (1) Bei Selbstversicherten (§ 18) ist die

Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne

Leistungen im folgenden eine längere

Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer

Wartezeit von sechs Wochen abhängig. Durch die

Satzung kann diese Wartezeit auf drei Monate

erweitert werden. Bei den nach § 18 Abs. 1 Z. 4

und 5 Versicherten sind auf die Wartezeit die

Zeiten anzurechnen, die der frühere Ehegatte bis

zur Auflösung der Ehe beziehungsweise der verstorbene

Landwirt in der Selbstversicherung zurückgelegt

hat. Die Satzung kann für Selbstversicherte

auch den Kreis der Angehörigen einschränken,

doch dürfen weder die Kinder (§ 123

Abs. 2 Z. 2 bis 6) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

noch die Ehegattin ausgeschlossen werden, es

sei denn, daß diese Personen selbst berechtigt

sind, der Selbstversicherung in der Krankenversicherung

beizutreten. Die Anspruchsberechtigung

kann für diese Personen auch dann ausgeschlossen

werden, wenn der selbständige Landwirt

seine Zustimmung zum Beitritt nicht erteilt.

(2) Ist der Rentner (§ 8 Abs. 1 Z. 1) oder ein

Angehöriger des Rentners (§ 123) in einer Versorgungsanstalt

oder in einer Anstalt der allgemeinen

Fürsorge, in der er im Rahmen seiner

gesamten Betreuung Krankenbehandlung erhält,

untergebracht, so besteht während der Dauer

dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch

auf die Leistungen aus der Krankenversicherung.

Dies gilt nicht für den Anspruch auf

Sterbegeld."

7. a) Dem § 125 Abs. 1 ist folgender Satz

anzufügen

„Die Bemessungsgrundlage für die Barleistungen

aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit gilt in der gleichen Höhe auch

für den Versicherungsfall des Todes, wenn dieser

während der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

eingetreten ist oder Sterbegeld gemäß § 169

Abs. 2 gebührt."

b) Dem § 125 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Bei Personen, die gemäß § 9 in die Krankenversicherung

einbezogen sind, ist die Bemessungsgrundlage

für das Sterbegeld die durch die Verordnung

für diese Personen bestimmte Beitragsgrundlage."

8. § 128 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die

Sachleistungen (die Erstattung von Kosten an

Stelle von Sachleistungen) für ein und denselben

Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und

zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte

zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen

gebühren aus jeder der in Betracht

kommenden Versicherungen."

9. a) Im § 130 Abs. 3 ist nach dem zweiten Satz

folgender Satz einzufügen

„Für Heilbehelfe sind höchstens jene Kosten zu

ersetzen, die dem Versicherungsträger bei Inanspruchnahme

der Leistung im Inland erwachsen

wären."

b) § 130 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die im Abs. 3 als Ersatz der Kosten für

Heilmittel und ärztliche Hilfe für den Kalendertag

der Behandlungszeit vorgesehenen Höchstsätze

werden für jene Zeit verdoppelt, in welcher

der Anspruch des Versichertjen auf Krankengeld

gemäß § 143 Abs. 1 Z. 3 zur Gänze ruht."

10. a) § 131 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden

Vertragspartners nicht nach den erbrachten

Einzelleistungen bestimmt, hat die

Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge

für die Kostenerstattung festzusetzen."

b) Im § 131 Abs. 2 sind die Worte „eine Vertragseinrichtung"

durch die Worte „einen Vertragspartner

oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung)

des Versicherungsträgers" zu ersetzen.

11. Nach § 131 ist ein § 131 a folgenden Wortlautes

einzufügen

„Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher

Regelungen mit den

Ärzten (Dentisten).

§ 131 a. Stehen Vertragsärzte (Vertragsdentisten)

infolge des Fehlens einer Regelung durch

Verträge (§ 338) nicht zur Verfügung, so hat der

Versicherungsträger dem Versicherten für die

außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch

genommene Behandlung (den Zahnersatz) die

Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu

leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes

bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes

(Wahldentisten) zu leisten gewesen wäre. Der

Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung

durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine

finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche

Bedürfnis der Versicherten erhöhen."

12. § 132 hat zu lauten

„Bare Leistungen an Stelle von

Sachleistungen.

§ 132. Die Träger der Krankenversicherung

können in ihren Satzungen bestimmen, daß für

Versicherte, deren Arbeitsverdienst einen in der

Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an

Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt

werden. Bei den in der Krankenversicherung gemäß

§ 18 selbstversicherten selbständigen Landwirten

tritt an die Stelle des Arbeitsverdienstes

der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes, bei Betrieben, für die ein Einheitswert

nicht festgesetzt ist, das Erwerbseinkommen des

Versicherten. Die Höhe der baren Leistungen

darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich

erwachsenen Kosten nicht überschreiten."

13. Dem § 133 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Für Angehörige, die sonst einen gesetzlichen

Anspruch auf Krankenbehandlung haben,

besteht kein Anspruch auf die Leistungen der

Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz."

14. § 134 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung

für eine Erkrankung, die vor dem

Ende der Versicherung oder vor dem Ende des

Anspruches auf eine der im § 122 Abs. 2 Z. 1 genannten

Leistungen eingetreten ist, über diesen

Zeitpunkt hinaus, so wird die Krankenbehandlung

längstens durch 26 Wochen nach dem Ende

der Versicherung beziehungsweise nach dem

Ende des Anspruches auf die in Betracht kommende

Leistung, wenn aber Krankengeld über

diese Zeit hinaus noch gebührt, für die Zeit gewährt,

für die Krankengeld gebührt."

15. Dem § 135 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe

durch einen Vertragsarzt oder in eigenen Einrichtungen

(Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers

hat der Erkrankte einen Krankenschein

vorzulegen. Der Hauptverband hat hiefür

einen einheitlichen, für alle Versicherungsträger

gültigen Vordruck aufzulegen."

16. Im § 138 Abs. 2 lit. b ist das Wort „und"

am Schluß durch einen Beistrich und am Schluß

der lit. c der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen.

Als lit. d ist anzufügen

„d) gemäß § 9 in die Krankenversicherung

einbezogene Personen."

17. a) § 139 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches

vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich,

und zwar innerhalb von 13 Wochen, infolge

der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch

bestanden hat, ein Anspruch auf

Krankengeld, so werden die Anspruchszeiten für

diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer

zusammengerechnet; die neuerliche mit

Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung gilt

als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung."

b) § 139 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist mit dem Wegfall des Krankengeldanspruches

die Höchstdauer abgelaufen, so kann

ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der

Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch

bestanden hat, erst wieder entstehen,

wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit

durch mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch

auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen

Krankenversicherung oder durch mindestens

52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung

versichert war. Liegen Zeiten

einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden

gesetzlichen Krankenversicherung und einer sonstigen

gesetzlichen Krankenversicherung vor, so

entsteht ein neuer Anspruch, wenn die Zusammenrechnung

dieser Zeiten 13 Wochen ergibt,

wobei Zeiten einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung

mit einem Viertel der tatsächlich

zurückgelegten Dauer zu berücksichtigen sind."

c) Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5; nach den Worten „geminderten Arbeitsfähigkeit"

sind die Worte „oder eine Versehrtenrente

aus der Unfallversicherung" einzufügen.

18. § 140 hat zu lauten

„Anrechnung von Zeiten auf die

Höchstdauer des Krankengeldanspruches.

§ 140. Auf die Höchstdauer gemäß § 139 sind

anzurechnen

1. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld

gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z. 1,

2 und 3 zweiter Halbsatz sowie Abs. 6 ruht, soweit

es sich nicht um Leistungen der erweiterten

Heilfürsorge handelt;

2. Zeiten, für die dem Versicherten ein Kostenersatz

für Anstaltspflege gemäß § 131 oder § 150

gewährt wird."

19. a) § 143 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2.. solange der Versicherte auf Rechnung eines

Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder

auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem

Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer

Sonderheilanstalt untergebracht ist oder Anspruch

auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder

§ 150 einem Versicherungsträger gegenüber hat;".

b) Im § 143 Abs. 3 ist nach dem Wort „Körperschaft"

ein Beistrich zu setzen; anschließend

sind folgende Worte einzufügen: „mit Ausnahme

der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der

Dienstnehmer,".

c) § 143 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Besteht ein mehrfacher Anspruch auf

Krankengeld, so ist Abs. 1 Z. 3 nur auf die Versicherung

anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis

beruht, aus dem der Versicherte

Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50 v. H.

der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1)

hat."

d) die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung

Abs. 5 und 6.

20. Im § 144 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung

in einem Heim für Genesende, die ärztlicher

Behandlung und besonderer Wartung bedürfen

(§ 2 Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz,

BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt für

Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden

und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher

Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2

Abs. 1 Z. 4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/

1957). Die stationäre Behandlung von Erkrankungen

an Tuberkulose gilt nur dann als Anstaltspflege,

wenn eine solche Behandlung in allgemeinen

Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z. 1

Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957)

durchgeführt oder vertraglich (§ 148 Z. 7) als

Anstaltspflege anerkannt wird."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

21. § 146 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) § 139 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

22. § 147 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) § 139 Abs. 3 gilt entsprechend. War mit

der Beendigung der Anstaltspflege für den Angehörigen

die Höchstdauer der Pflege abgelaufen,

so entsteht ein neuer Anspruch auf Anstaltspflege

für den Angehörigen, wenn der Versicherte

nachher mindestens 52 Wochen in einer gesetzlichen

Krankenversicherung versichert war."

23. Die Grundsatzbestimmung des § 148 Z. 5

erhält die Bezeichnung Z. 6; die bisherige Grundsatzbestimmung

unter Z. 6 erhält die Bezeichnung

Z. 5 und hat zu lauten

„5. Bei Unterbringung eines Geisteskranken,

dem oder für den ein Anspruch auf Anstaltspflege

(§ 144) zusteht, in einer öffentlichen Sonderheilanstalt

für Nerven- und Geisteskranke

trägt der Versicherungsträger die Kosten der

Anstaltspflege bis zur vorgesehenen Höchstdauer

(§§ 146, 147) in der Höhe des halben Verpflegskostensatzes

der allgemeinen Gebührenklasse."

24. § 151 hat zu lauten

„Hauspflege.

§ 151. Ist die Aufnahme des Erkrankten in

eine Krankenanstalt geboten, aber unabhängig

von seinem Willen nicht durchführbar und ist

die Möglichkeit der Übernahme der Pflege durch

einen Haushaltsangehörigen nicht gegeben, so

kann der Versicherungsträger mit Zustimmung

des Erkrankten oder des gesetzlichen Vertreters

Hauspflege durch vom Versicherungsträger beizustellende

Pflegepersonen oder durch Leistung

von Zuschüssen zu den Kosten für eine Pflegeperson

gewähren. Die Hauspflege kann auch gewährt

werden, wenn ein sonstiger wichtiger

Grund hiefür vorliegt."

25. § 152 hat zu lauten

„Familien- und Taggeld.

§ 152. (1) Versicherte erhalten ein Familiengeld,

solange sie auf Rechnung des Versicherungsträgers

in Anstaltspflege stehen und ihr Anspruch

auf Krankengeld ausschließlich aus diesem Grunde

ruht, wenn sie Angehörige im Sinne des § 123

Abs. 2, 3, 4, 6 oder 7 haben, die sich gewöhnlich

im Inland aufhalten. Anspruch auf Familiengeld

besteht nicht für einen Angehörigen, der aus

selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

oder auf Grund von Rentenansprüchen aus

der Unfall- oder der Pensionsversicherung mit

Ausnahme des Hilflosenzuschusses ein Einkommen

von mehr als 680 S monatlich bezieht.

Kommen mehrere Angehörige in Betracht, ist

der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn

die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem

Angehörigen erfüllt sind.

(2) Das Familiengeld ist in folgender Höhe zu

gewähren

a) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher

oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch

auf Fortbezug von weniger als

50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge

vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

hat, in der Höhe des halben Krankengeldes

(§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2),

b) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher

oder vertraglicher Bestimmungen

Anspruch auf Fortbezug von 50 v. H. dieser

Bezüge hat, in der Höhe eines Viertels des

Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise

Abs. 2).

Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das

Familiengeld allgemein in den Fällen der lit. a auf

zwei Drittel des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise

Abs. 2), in den Fällen der lit. b auf

ein Drittel des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise

Abs. 2) und für Versicherte mit

mehr als einem Angehörigen bis zu 5 v. H. der

Bemessungsgrundlage für die Barleistungen für

jeden weiteren für die Begründung des Anspruches

auf Familiengeld nach Abs. 1 in Betracht

kommenden Angehörigen erhöht werden. Der

Gesamtbetrag des erhöhten Familiengeldes darf

in keinem Falle den Betrag des sonst gebührenden

Krankengeldes übersteigen.

(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden,

daß Versicherte, die wegen Fehlens von nach

Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen

keinen Anspruch auf Familiengeld haben, für die

in Abs. 1 bezeichnete Dauer an Stelle des Familiengeldes

ein Taggeld erhalten. Die Höhe des

Taggeldes wird durch die Satzung bestimmt; es

darf die Höhe des halben Krankengoldes nicht

übersteigen.

(4) Das Familiengeld kann vom Versicherungsträger

unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt

werden.

(5) § 142 und § 143 Abs. 1 Z. 3, Abs. 4 und 5

sind auf den Familien(Tag}geldanspruch entsprechend

anzuwenden."

26; Dem § 153 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen

oder konservierenden) Zahnbehandlung durch

einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten

oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung)

des Versicherungsträgers ist ein Zahnbehandlungsschein

vorzulegen. Der Hauptverband

hat hiefür einen einheitlichen, für alle Versicherungsträger

gültigen Vordruck aufzulegen."

27. a) Im § 161 Abs. 1 hat der erste Halbsatz

des ersten Satzes zu lauten

„Für die Entbindung ist Pflege in eitler Krankenanstalt

(auch in einem Entbindungsheim) längstens

für zehn Tage zu gewähren;"

b) § 161 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf

die Höchstdauer der Anstaltspflege (§§ 146, 147)

oder des Krankeng€ildanspruches (§ 139) nicht

anzurechnen."

c) § 161 Abs. 3 hat zu entfallen.

28. a) § 162 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Weiblichen Versicherten gebührt für die

letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen

Entbindung, für den Tag der Entbindung und

für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung

ein tägliches Wochengeld. Stillende Mütter erhalten

das Wochengeld nach der Entbindung bis

zu acht Wochen. Mütter nach Frühgeburten erhalten

das Wochengeld durch zwölf Wochen."

b) § 162 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Wochengeld gebührt den nach § 4

Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und

den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden

Künstlern in der Höhe des täglichen Krankengeldes,

anderen weiblichen Versicherten in

der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden

Teiles des durchschnittlichen in den letzten

13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst

nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet

wird, in den letzten drei Kalendermonaten)

gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert

um die gesetzlichen Abzüge. Bei Versicherten,

deren Lehrverhältnis während des genannten

Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es

für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung

der Höhe des Wochengeldes der Arbeitsverdienst

im letzten Beitragszeitraum, vermindert

um die gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen.

Fallen in den für die Ermittlung des

durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden

Zeitraum Zeiten, während derer die Versicherte

infolge Krankheit oder vorübergehender

Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat,

so verlängert sich der maßgebende Zeitraum um

diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung

des Durchschnittsverdienstes außer

Betracht; das gleiche gilt für Zeiten der im § 11

Abs. 3 bezeichneten Art."

c) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 4; die Ziffer 3 dieses Absatzes hat zu entfallen;

die Ziffer 4 erhält die Bezeichnung Ziffer

3.

d) Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

29. a) Im § 163 Abs. 1 letzter Satz ist der

Ausdruck „§ 162 Abs. 4" durch den Ausdruck

„§ 162 Abs. 5" zu ersetzen.

b) Im § 163 Abs. 3 sind nach dem Wort

„Rente" die Worte „und in der Krankenversicherung

der gemäß § 9 einbezogenen Personen"

einzufügen.

30. a) § 164 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. sonstigen weiblichen Versicherten mit Ausnahme

der Selbstversicherten (§ 18) im Ausmaß

von 600 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers

bis auf 1200 S erhöht werden;".

b) Im § 164 Abs. 1 ist als Z. 3 einzufügen

„3. für Angehörige (§ 158 Abs. 1) und Selbstversicherte

(§ 18) im Ausmaß von 300 S; er

kann durch die Satzung des Versicherungsträgers

bis auf 1000 S erhöht werden."

c) Im § 164 Abs. 2 sind nach dem Wort

„Rente" die Worte „und in der Krankenversicherung

der gemäß § 9 einbezogenen Personen"

einzufügen.

31. a) Dem § 166 Abs. 1 Z. 1 sind folgende

Worte anzufügen

„in der Höhe des dem Versicherungsträger hieraus

erwachsenen Aufwandes;".

b) § 166 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher

oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch

auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen

Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat; besteht

ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H.

dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur

Hälfte. § 143 Abs. 5 gilt entsprechend."

32. Im § 169 Abs. 1 und 2 ist die Zitierung

„§ 122 Abs. 1 und 2" durch die Zitierung „§ 122

Abs. 1 oder 2" zu ersetzen.

33. § 170 hat zu lauten

„Anspruchsberechtigte Personen.

§ 170. (1) Vom Sterbegeld werden zunächst

die Kosten der Bestattung bestritten und an den

gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Bleibt

ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte,

die leiblichen Kinder und die Wahlkinder,

der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,

wenn sie mit dem Verstorbenen zur

Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt

haben. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt

der Überschuß dem Träger der Krankenversicherung.

(2) Wurden die Bestattungskosten auf Grund

gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher

Verpflichtung von anderen Personen alls den im

Abs. 1 bezeichneten Angehörigen bestritten, so

gebührt das Sterbegeld zur Gänze den im Abs. 1

bezeichneten Personen in der dort angeführten

Reihenfolge."

34. a) Im § 171 Abs. 1 erster Satz ist der

Ausdruck „(§ 125 Abs. 1)" durch den Ausdruck

„(§ 125)" zu ersetzen.

b) Im § 171 Abs. 2 hat der zweite Halbsatz

zu lauten: „es ist um den Betrag des Sterbegeldes

zu kürzen, das auf Grund eigener Pflichtversicherung

des Verstorbenen gebührt."

c) Im § 171 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 5 Z. 1

sind jeweils nach den Worten „monatlichen

Rente" die Worte „einschließlich einer allfälligen

Ausgleichszulage, jedoch" einzufügen.

Artikel III.

1. Der § 172 erhält die Bezeichnung § 172

Abs. 1; als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Mittel der Unfallversicherung können

auch für weitere Maßnahmen, die der Wiedereingliederung

von Versehrten in den Arbeitsprozeß

dienen, verwendet werden (Rehabilitation)."

2. a) Im § 176 Abs. 1 Z. 2 sind nach den

Worten „einer solchen Rettung," die Worte „bei

Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme

zu einer dringenden Hilfeleistung," einzufügen.

b) Im § 176 Abs. 1 Z. 4 ist der Punkt nach

dem Wort „werden" durch einen Strichpunkt

zu ersetzen.

c) Dem § 176 Abs. 1 sind als Z. 5, 6 und 7

anzufügen

„5. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)

kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist,

das berufliche Fortkommen des Versicherten zu

fördern;

6. bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie

sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn

dies nur vorübergehend geschieht;

7. in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen

Feuerwehren (Feuerwehrverbänden),

freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen

Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften,

der Rettungsflugwacht und des Österreichischen

Bergrettungsdienstes im Rahmen der

Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles

obliegenden Pflichten sowie bei Tätigkeiten) von

freiwilligen Helfern dieser Organisationen und

der Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall."

d) Im § 176 Abs. 2 ist der Ausdruck „Abs. 1

Z. 2 und 3" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z. 2,

3, 6 und 7" zu ersetzen.

3. a) Die Überschrift des § 180 hat zu lauten

„Besondere Bemessungsgrundlage

für Personen unter 30 Jahren."

b) Im § 180 Abs. 2 ist der Ausdruck „21 Jahre"

durch den Ausdruck „30 Jahre" zu ersetzen.

4. a) Im § 181 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 8

Abs. 1 Z. 3 lit. b" durch den Ausdruck „§ 8

Abs. 1 Z. 3 lit. b und d" zu ersetzen.

b) § 181 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die gemäß § 19 in der Unfallversicherung

Selbstversicherten gilt als Bemessungsgrundlage

das 360fache der Beitragsgrundlage

gemäß § 76 Abs. 1 Z. 3."

c) § 181 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c in

der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als

Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage

gemäß § 74 Abs. 2."

d) Dem § 181 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Kommen für Versicherte mehrere der in

Abs. 1 bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen

in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen

des § 178 zusammenzurechnen."

5. Nach § 181 ist ein § 181 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Bemessungsgrundlage in sonstigen

Fällen.

§ 181 a. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3

lit. e in der Unfallversicherung Teilversicherten

ist die Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme

auf § 178 nach den §§ 179 bis 181 zu

ermitteln.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Ermittlung

der Bemessungsgrundlage in den Fällen des

§ 176, wenn der Verletzte oder Getötete zur

Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles in der

Unfallversicherung versichert war.".

6. Im § 182 ist die Zitierung „§§ 179 und 180"

durch die Zitierung „§§ 179 bis 181 a" zu ersetzen.

7. a) Im § 184 Abs. 2 hat der zweite Satz zu

lauten: „Vor der Entscheidung über den Antrag

ist der zuständige Fürsorgeträger anzuhören."

b) § 184 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Durch die Abfindung werden Ansprüche

auf Heilbehandlung und Berufsfürsorge, Ansprüche

auf Versorgung mit Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen

Hilfsmitteln sowie der Hilflosenzuschuß, die

Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen

nicht berührt."

8. § 192 zweiter Satz hat zu lauten

„Der Träger der Unfallversicherung kann unter

Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit

durch die Satzung bestimmen, ob, unter

welchen Voraussetzungen und inwieweit schon

von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung

nach § 191 oder an deren Stelle Geldleistungen

zu gewähren sind."

9. § 195 hat zu lauten

„Familien- und Taggeld bei Gewährung

der Anstaltspflege als Unfallheilbehandlung.

§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung

als Unfallheilbehandlung Pflege in

einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt, so

gebührt dem Versehrten Taggeld und für seine

Angehörigen (§ 123 Abs. 2 bis 5) überdies Familiengeld.

Das Familiengeld kann unmittelbar

den Angehörigen ausgezahlt werden.

(2) Das Taggeld beträgt 5 S. Das tägliche

Familiengeld beträgt für jeden Angehörigen

0'6 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als

2'4 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.

(3) Familien- und Taggeld gebühren nicht,

wenn und solange der Versehrte mehr als

50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49

Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

weiter bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H.

der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt

das Familiengeld zur Hälfte."

10. a) Im § 207 Abs. 2 Z. 3 sind die Worte

„im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit"

durch die Worte „im Verfahren außer Streitsachen"

zu ersetzen.

b) Im § 207 haben die Abs. 3 und 5 zu entfallen.

Der Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

Die Z. 2 in diesem Absatz hat zu lauten:.,

2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen

dauernd außerstande ist, sich selbst den

Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen

vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während

des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten

ist."

11. § 208 hat zu lauten

„Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege.

§ 208. Wird einem Versehrten wegen der

Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer

Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung

oder Unfallversicherung gewährt,

so ruht während dieser Zeit die auf

Grund dieses Versicherungsfalles gebührende

Versehrtenrente einschließlich allfälliger Zuschüsse.

Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß

nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der

Anstaltspflege gebührte."

12. a) Im § 210 Abs. 1 werden die Worte

„Beschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz"

durch die Worte „anerkannten

Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, beziehungsweise

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947," ersetzt.

b) Im § 210 Abs. 2 sind die Worte „zu bemessen"

durch das Wort „festzustellen" zu

ersetzen.

c) Im § 210 Abs. 4 werden die Worte

„Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz"

durch die Worte „anerkannte Schädigung

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, beziehungsweise Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947," ersetzt.

13. a) Im § 211 Abs. 1. erster Satz sind die

Worte „ein Jahr" durch die Worte „zwei Jahre"

zu ersetzen.

b) Im § 211 Abs. 1 zweiter Satz ist das Wort

„halben" zu streichen.

14. § 212 hat zu lauten

„Versehrtengeld aus der Unfallversicherung.

§ 212. (1) Der Träger der Unfallversicherung

kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem

Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der

Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn

zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine

Versehrtenrente nicht gebührt. Besteht kein Anspruch

auf Versehrtenrente, kann der Träger

der Unfallversicherung für die Dauer der durch

den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten

Arbeitsunfähigkeit Versehrtengeld gewähren,

wenn und solange der Versehrte keinen

Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung

hat und keinen Arbeitsverdienst

oder keine Einkünfte aus der die Versicherung

begründenden Beschäftigung bezieht

(2) Das Versehrtengeld wird für Personen, die

nach diesem Bundesgesetz krankenversichert

sind, in der Höhe des sonst dem Versicherten

in der Krankenversicherung gemäß § 141 gebührenden

Krankengeldes gewährt; das Versehrtengeld

ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers

vom zuständigen Krankenversicherungsträger

gegen Ersatz auszuzahlen. Für andere

Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld

den 60. Teil eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage

in der Unfallversicherung. § 208 gilt

entsprechend."

15. Dem § 214 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) In den Fällen des Abs. 1 kann der Versicherungsträger,

wenn der Tod im Inland eingetreten

ist, unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse

des Verstorbenen und die wirtschaftliche

Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß

zu den Kosten der Überführung des

Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen

gewähren oder die Überführungskosten

in voller Höhe übernehmen."

16. a) Im § 218 Abs. 1 zweiter Halbsatz ist

die Zitierung „§ 207 Abs. 4" durch die Zitierung

„§ 207 Abs. 3" zu ersetzen.

b) Im § 218 haben die Abs. 2 und 4 zu entfallen.

Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 2.

17. a) § 219 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte

Geschwister des Versicherten, dessen

Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit

verursacht wurde, haben Anspruch

auf Eltern- beziehungsweise Geschwisterrente

von zusammen jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage,

wenn der Versicherte ihren

Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat."

b) Im § 219 Abs. 3 zweiter Satz ist die

Zitierung „§ 207 Abs. 4" durch die Zitierung

„§ 207 Abs. 3" zu ersetzen.

Artikel IV.

1. Im § 221 erhält der bisher einzige Absatz

die Bezeichnung Abs. 1 ; ein Abs. 2 mit folgendem

Wortlaut ist anzufügen

„(2) Die Pensionsversicherung kann überdies

für Versicherte im Zusammenhang mit einem

Heilverfahren durch Gewährung einer beruflichen

Ausbildung Maßnahmen treffen, um die

Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu erhalten,

wiederherzustellen oder zu bessern (Rehabilitation).

Das gleiche gilt für Personen, die eine

Rente aus einem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit beziehen."

2. § 222 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Pensionsversicherungsträger können

überdies Leistungen der Gesundheitsfürsorge

(§§ 300, 301) und der Rehabilitation (§§ 300,

300 a) gewähren; sie haben ferner nach Maßgabe

des § 73 zur Krankenversicherung der Rentner

Beiträge zu entrichten beziehungsweise den Aufwand

für diese Krankenversicherung zu tragen."

3. § 225 hat zu lauten

„Beitragszeiten nach dem 31. Dezember

195 5.

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach

dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen

1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z. 2

bezeichneten Zeiten, und zwar

a) wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung

binnen sechs Monaten nach Beginn

der Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder

Ausbildungsverhältnisses erstattet

worden ist, vom Tage des Beginnes der

Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder

Ausbildungsverhältnisses an,

b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung

beim Versicherungsträger eingelangt

oder die Pflichtversicherung ohne vorhergehende

Anmeldung bescheidmäßig festgestellt

worden ist; die vor diesem Tag

in einer die Pflichtversicherung begründenden

Beschäftigung beziehungsweise in

einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten

nur, soweit die Beiträge für diese

Zeiten innerhalb von vier Jahren nach

Fälligkeit wirksam (§ 230) entrichtet

worden sind;

2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen

Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3), sofern

die Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach

Fälligkeit wirksam (§ 230) entrichtet worden

sind;

3. Zeiten freiwilliger Versicherung, wenn die

Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf

des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen,

wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

4. Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung,

für die nach ihrer Beendigung auf Grund

gesetzlicher Vorschrift ein Überweisungsbetrag

entrichtet worden ist, beziehungsweise Zeiten,

für die Beiträge im Sinne des § 311 Abs. 3 letzter

Satz zurückgezahlt worden sind.

(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von

Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um

die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung

über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung

für den Zeitraum, für den

die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden

ist.

(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium

für soziale Verwaltung auch Beiträge

als wirksam entrichtet anerkennen, die für

Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 nach Ablauf von vier

Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden.

Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann

anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst

ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen

Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung

seiner Familien- und Einkommensverhältnisse

von wesentlicher Bedeutung ist, und der

Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur

Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt

hat.

(4) Die Beitragszeiten werden in dem Zweig

der Pensionsversicherung erworben, in dem die

Pflichtversicherung begründet wurde (Abs. 1 Z. 1

und 2) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen

Versicherung (Abs. 1 Z. 3) oder der Überweisungsbetrag

beziehungsweise die Beiträge im

Sinne des § 311 Abs. 3 letzter Satz (Abs. 1 Z. 4)

entrichtet worden sind."

4. a) Die Überschrift des § 226 hat zu lauten

„Beitragszeiten vor dem 1. Jänner

1956."

b) Im § 226 ist als Abs. 2 einzufügen

„(2) Als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem

1. Jänner 1956 gelten auch Zeiten einer versicherungsfreien

Beschäftigung, für die nach ihrer

Beendigung auf Grund gesetzlicher Vorschrift ein

Überweisungsbetrag entrichtet worden ist, beziehungsweise

Zeiten, für die Beiträge im Sinne

des § 311 Abs. 3 letzter Satz zurückgezahlt worden

sind."

c) Der bisherige § 226 Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3 und hat zu lauten

„(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium

für soziale Verwaltung die Erwerbung

von Beitragszeiten durch Nachentrichtung

von Beiträgen für eine vor dem

1. Jänner 1956 gelegene Zeit insoweit als wirksam

anerkennen, als für diese Zeit nach den für sie in

Geltung gestandenen oder nachträglich für sie

getroffenen Bestimmungen Beiträge zu entrichten

gewesen wären oder hätten entrichtet werden

können. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere

dann anzunehmen, wenn dem Versicherten

ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen

Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung

seiner Familien- und Einkommensverhältnisse

von wesentlicher Bedeutung ist, und

der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung

zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt

hat. § 48 ist entsprechend anzuwenden."

d) Der bisherige § 226 Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 4. Die Zitierung „Abs. 1 und 2"

ist durch die Zitierung „Abs. 1 und 3" zu ersetzen.

Der Punkt am Schluß der Z. 3 ist durch

einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende Bestimmungen

als Z. 4 anzufügen

„4. der Invalidenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung

auf. Grund einer Beschäftigung

als Arbeiter, die in einem im Gebiet

der Republik Österreich gelegenen Betrieb seit

dem 1. Jänner 1939 bis zu der spätestens am

31. Dezember 1955 erfolgten Einbeziehung der

Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche

Rentenversicherung zurückgelegt

worden sind, als Beitragszeiten der knappschaftlichen

Pensionsversicherung."

5. § 227 hat zu lauten

„Ersatzzeiten nach dem 3 1. Dezember

1955.

§ 227. Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem

31. Dezember 1955 gelten

1. in dem Zweige der Pensionsversicherung,

in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,

die Zeiten, in denen nach Vollendung des

15. Lebensjahres eine inländische, mindestens

zweiklassige Berufs(Fach)schule, eine inländische

Mittel- oder Hochschule in dem für die betreffende

Schul(Studien)art vorgeschriebenen

normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht

wurde, sofern spätestens innerhalb dreier Jahre

nach dem Verlassen der Schule eine sonstige Versicherungszeit

oder eine neutrale Zeit im Sinne

des § 234 Abs. 1 Z. 4 vorliegt; hiebei werden

höchstens zwei Jahre des Besuches einer Berufs(Fach)schule,

höchstens drei Jahre des Besuches

einer Mittelschule und höchstens vier Jahre des

Hochschulbesuches berücksichtigt, und zwar

jedes volle Schul(Studien)jahr, angefangen von

demjenigen, das im Kalenderjahre der Vollendung

des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit

sechs Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende

Schuljahr fallenden 1. Jänner;

2. die Zeiten

a) einer aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden

Kriegsgefangenschaft,

b) einer Zivilinternierung im Zusammenhang

mit dem zweiten Weltkrieg,

c) der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft

(Zivilinternierung)

nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden

Vorschriften des § 228 Abs. 1 Z. 1."

6. a) Die Überschrift des § 228 hat zu lauten

„Ersatzzeiten allgemeiner Art aus

der Zeit vor dem 1. Jänner 1956."

b) § 228 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. Zeiten, in denen ein Versicherter, der am

Stichtag (§ 223 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt,

a) während des ersten oder zweiten Weltkrieges

Kriegsdienst oder einen nach den

jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften

dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung

in der Rentenversicherung gleichgehaltenen

Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder

sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat,

b) eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach

den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften

erfüllt hat;

diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten,

wenn die letzte Beitrags- oder Ersatzzeit

dem Beginn der Dienstleistung (Dienstpflicht)

nicht mehr als drei Jahre vorangeht oder die

erste Beitrags- oder Ersatzzeit innerhalb dreier

Jahre nach dem Ende der Dienstleistung (Dienstpflicht)

beginnt; soweit die Zeiten der Dienstleistung

(Kriegsgefangenschaft, Dienstpflicht) vor

dem 1. Juli 1927 liegen und vorher oder nachher

nur eine zu einem Sechstel für die Wartezeit

zählende Ersatzzeit liegt, zählen auch sie

für die Wartezeit nur mit einem Sechstel ihres

Ausmaßes; sie gelten als Ersatzzeiten in dem

Zweig der Pensionsversicherung, in dem die

letzte nicht mehr als drei Jahre vorangegangene

Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, beziehungsweise

beim Fehlen einer solchen in dem Zweig

der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende

Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt;".

c) Im § 228 Abs. 1 ist der Z. 3 folgender

Halbsatz anzufügen

„hiebei ist für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918

dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch

einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen

Österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen

Schule gleichzuhalten."

d) § 228 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit

dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der Kriegsgefangenschaft

gleichzuhalten."

7. § 229 hat zu lauten

„Ersatzzeiten für einzelne Zweige

der Pensionsversicherung aus der

Zeit vor dem 1. Jänner 195 6.

§ 229. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor

dem 1. Jänner 1956 gelten in den nachstehend

angeführten Zweigen der Pensionsversicherung

folgende Zeiten

1. in der Pensionsversicherung der Arbeiter

folgende vor dem 1. Jänner 1939 gelegene Zeiten,

soweit sie nicht unter Z. 3 fallen

a) Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im

Gebiete der Republik Österreich, die nach

dem Stande der österreichischen Vorschriften

am 31. Dezember 1938 die Krankenversicherungspflicht

begründet hat oder begründet

hätte,

b) Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im

Gebiete der Republik Österreich, die nach

dem Stande der österreichischen Vorschriften

am 31. Dezember 1938 krankenversicherungsfrei

war, weil dem Arbeiter

den gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherung

gleichwertige Leistungen des

Dienstgebers oder einer Fürsorgeeinrichtung

des Dienstgebers gesichert waren, sofern

nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

keine Versorgungsleistung

anfiel,

c) Zeiten des Militärdienstes als länger dienende

Mannschaftsperson oder zeitverpflichteter

Unteroffizier des ehemaligen

österreichischen Bundesheeres, sofern nach

dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug

anfiel;

2. in der Pensionsversicherung der Angestellten

die vor dem 1. Jänner 1939 und nach Vollendung

des 15. Lebensjahres gelegenen Zeiten einer

Beschäftigung als Angestellter, während derer

nach dem Stande der Vorschriften vom 31. Dezember

1938, abgesehen von der Vorschrift über

das Mindestalter von 17 Jahren und der Ausnahme

der Lehrlinge von der Versicherungspflicht,

die Pflichtversicherung in der Angestellten(Pensions)versicherung

begründet wurde, soweit

sie nicht schon als Beitragszeiten zählen;

3. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

a) die Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1939 in

einer nach den Vorschriften der Provisionsversicherung

der Bergarbeiter (Bruderladenprovisionsversicherung)

Versicherungspflichtigen

Beschäftigung in dem Gebiete

der Republik Österreich als Arbeiter zurückgelegt

worden sind,

b) Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter, die

in einem im Gebiete der Republik Österreich

gelegenen Betriebe seit dem Jahre

1924 bis zu der spätestens am 31. Dezember

1955 erfolgten Einbeziehung der Dienstnehmer

dieses Betriebes in die knappschaftliche

Rentenversicherung zurückgelegt worden

sind, soweit solche Zeiten nicht gemäß

§ 226 Abs. 3 Z. 4 als Beitragszeiten

der knappschaftlichen Pensionsversicherung

gelten.

(2) Für die Erfüllung der Wartezeit zählen

die im Abs. 1 angeführten Zeiten mit der vollen

zurückgelegten Dauer, Zeiten nach Abs. 1 Z. 1

oder 2 jedoch, die vor dem 1. Juli 1927 liegen,

nur zu einem Sechstel.

(3) Für die Bemessung der Leistungen gelten

bei Vorliegen von Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z. 1

oder 2 — ohne Rücksicht auf die tatsächliche

Dauer und Lagerung dieser Zeiten — in jedem

zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres

und dem 1. Jänner 1939 liegenden vollen Kalenderjahre

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

bis 1905 8 Monate,

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

1906 bis 1916 7 Monate,

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

1917 und später 6 Monate

an Ersatzzeit als erworben; die sich hienach ergebende

Versicherungszeit vermindert sich um

acht beziehungsweise sieben beziehungsweise

sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten

und von Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit

aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner

1939.

(4) Abs. 3 gilt auch für die Bemessung der

Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner

1939 in der Pensionsversicherung der Angestellten

nur Beitragszeiten vorliegen.

(5) Abs. 3 gilt ferner für die Bemessung der

Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner

1939 Beitragszeiten in der knappschaftlichen

Pensionsversicherung oder Ersatzzeiten nach

Abs. 1 Z. 3 vorliegen. Hiebei ist auch die sich aus

der Anwendung des Abs. 3 ergebende Versicherungszeit

um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise

sechs Zwölftel der Ersatzzeiten nach

Abs. 1 Z. 3 zu vermindern. Die Zeiten nach

Abs. 1 Z. 3 sind bei der Bemessung der, Leistung

mit ihrer vollen Dauer, die Zeiten, für die ein

Reserveanteil nach dem Bruderladengesetz, RGBl.

Nr. 127/1889, behoben worden ist, unter entsprechender

Anwendung des Abs. 3 zu berücksichtigen."

8. § 230 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die

Versicherungspflicht oder die Berechtigung

zur freiwilligen Versicherung erst nach dem

Stichtag (§ 223 Abs. 2) in einem schon vorher

eingeleiteten Verfahren festgestellt

wurde;

b) auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher

gerichtlicher Entscheidungen über Entgeltansprüche

nachzuentrichten sind;

c) auf Zahlungen nach § 311."

9. Im § 231 hat der Einleitungssatz wie folgt

zu lauten

„Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung

und der Überweisungsbeträge

nach den §§ 308 und 311 sind die Versicherungszeiten

in Versicherungsmonate in folgender

Weise zusammenzufassen:"

10. a) Im § 232 Abs. 3 lit. b ist die Zitierung

„§ 229 Z. 1" durch die Zitierung „§ 229 Abs. 1

Z. 1" zu ersetzen.

b) Im § 232 Abs. 3 lit. c sind nach dem Wort

„vorangegangene" die Worte „beziehungsweise

die erste nachfolgende" einzufügen.

11. a) Dem § 234 Abs. 1 Z. 5 ist folgender

Halbsatz anzufügen

„den Zeiten des Krankengeld(Wochengeld)bezuges

stehen Zeiten des Aufenthaltes in einem

Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer

Sonderheilanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers

sowie die Zeiten, während derer

Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem

Versicherungsträger gegenüber bestanden hat,

gleich;".

b) § 234 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

Z. 9 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als

Z. 10 ist anzufügen

„10. Zeiten eines Urlaubes gegen Entfall des

Arbeitsentgeltes im Sinne des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, beziehungsweise der

zu § 75 h des Landarbeitsgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1948, ergangenen Ausführungsbestimmungen."

12. a) Im § 235 Abs. 2 sind die Worte „oder

ihnen gleichzuhaltende Arbeiten" durch die

Worte „oder ihnen gleichgestellte Arbeiten" zu

ersetzen.

b) § 235 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die allgemeinen Voraussetzungen entfallen

für eine Leistung aus dem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus

dem Versicherungsfall des Todes, wenn

a) der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles

(§§ 175 und 176) oder einer

Berufskrankheit (§ 177) ist, der (die) bei

einem in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten

oder bei einem nach § 19 a

Selbstversicherten eingetreten ist, oder

b) der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem vollendeten

21. Lebensjahr des Versicherten

liegt und der Versicherte mindestens sechs

Versicherungsmonate erworben hat."

13. a) Im § 236 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist nach dem

Wort „Versicherungsdauer" der Ausdruck „unbeschadet

§ 276 Abs. 3" einzufügen.

b) Im § 236 Abs. 2 erster Satz, sind die Worte

„oder ihnen nach Schwere und Gefahr gleichzuhaltende

Arbeiten" durch die Worte „oder

ihnen gleichgestellte Arbeiten" zu ersetzen.

c) § 236 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als wesentlich bergmännische oder ihnen

gleichgestellte Arbeiten gelten die in der Anlage

9 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten

Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen.

Eine solche Arbeit gilt für einen

nicht dienstunfähigen Versicherten als nicht unterbrochen,

a) wenn er aus betrieblichen Gründen eine

sonstige Tätigkeit nicht länger alls drei

Monate im Kalenderjahr ausübt, oder

b) wenn er als Mitglied des Betriebsrates von

diesen Arbeiten freigestellt worden ist."

14. Im § 237 Abs. 2 sind die Worte „drei

Vierteln" durch die Worte „zwei Dritteln"

zu ersetzen.

15. § 238 hat zu lauten

„Bemessungsgrundlage.

§ 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen

aus der Pensionsversicherung ist die in

der Bemessungszeit (Abs. 3) im Durchschnitt auf

einen Versicherungsmonat entfallende Beitragsgrundlage

nach Maßgabe des § 242. Die Bemessungsgrundlage

ist auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit

kommen die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate

aus allen Zweigen der Pensionsversicherung

vor dem Bemessungszeitpunkt

in Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen

dem 1. Jänner 1947 und dem 30. September

1950 Hegen, bleiben unberücksichtigt, es sei denn,

daß Versicherungsmonate nur in diesem Zeitraum

vorliegen. Monate der freiwilligen Weiterversicherung,

die auch Zeiten enthalten, während

welcher Kranken(Wochen)geld, Arbeitslosengeld,

Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher

Versicherung bezogen oder während

welcher Krankenhauspflege auf Rechnung eines

Versicherungsträgers gewährt wurde, sind bei

der Feststellung der letzten 60 anrechenbaren

Versicherungsmonate außer Betracht zu lassen,

wenn dies für den Versicherten günstiger ist.

Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag (§ 223

Abs. 2).

(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2

in Betracht kommenden Beitragsmonate der

Pflichtversicherung, wenn aber solche nicht oder

wenn weniger als 36 solche Monate vorliegen,

außerdem die letzten sonstigen nach Abs. 2 inBetracht

kommenden Versicherungsmonate bis

zu einer Bemessungszeit von 36 Monaten; Beitragsmonate

der freiwilligen Versicherung sind

hiebei nur zur Hälfte zu zählen."

16. § 241 hat zu lauten

„Bemessungsgrundlage in besonderen

Fällen.

§ 241. Läßt sich in Fällen des § 235 Abs. 3

eine Bemessungsgrundlage nach den §§ 238 bis

240 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage

gleich einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage,

die für die Leistungen der Unfallversicherung

gilt beziehungsweise die bei einem Arbeitsunfall

im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles

gegolten hätte; Erhöhungen

dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei

zu berücksichtigen,"

17. a) Im § 242 Abs. 3 lit. a ist die Zitierung

„§ 243 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 lit. a, c und e und Z. 3"

durch die Zitierung „§ 243 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 lit. a,

c, e und f und Z. 3 lit. a und b" zu ersetzen.

b) Im § 242 Abs. 3 lit. b ist die Zitierung

„§ 243 Abs. 1 Z. 2 lit. b und d und Z. 4" durch

die Zitierung „§ 243 Abs. 1 Z. 2 lit. b und d,

Z. 3 lit. c und Z. 4" zu ersetzen.

18. a) Im § 243 Abs. 1 Z. 2 ist nach der lit. e

folgende lit. f einzufügen

„f) nach § 226 Abs. 2 das Entgelt, auf das

der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis jeweils Anspruch

hatte;".

b) Im § 243 Abs. 1 Z. 3 lit. a, b und c ist

jeweils nach der Zitierung „§ 229" einzufügen

„Albs. 1".

c) § 243 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. a) für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 2 und nach

§ 228 Abs. 1 Z. 4 die Beitragsgrundlage,

die sich nach Z. 2 oder 3 im Durchschnitt

der letzten drei Versicherungsmonate vor

dem Beginn dieser Ersatzzeit ergibt;

b) für Ersatzzeiten nach § 228 Abs. 1 Z. 1

die Beitragsgrundlage, die sich nach Z. 2

oder 3 im Durchschnitt der letzten drei

Versicherungsmonate vor dem Beginn

oder der ersten drei Versicherungsmonate

nach dem Ende dieser Ersatzzeit ergibt;

c) für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 1 und

nach § 228 Abs. 1 Z. 3 7 S für den Kalendertag

(210 S für den Kalendermonat)."

19. Dem § 244 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Für einen Versicherungsmonat, der neben

Zeiten der Pflichtversicherung oder Ersatzzeiten

auch neutrale Zeiten der in § 234 Abs. 1 Z. 5, 6

und 10 genannten Art enthält, gilt als Beitragsgrundlage

das 30fache der durchschnittlichen

täglichen Beitragsgrundlage aus der in diesem

Monat vorhandenen Versicherungszeit. Das

gleiche gilt für Versicherungsmonate, die Zeiten

enthalten, in denen nach § 138 Abs. 1 kein

Anspruch auf Krankengeld bestanden hat."

20 a) § 245 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten

richtet sich für Leistungen aus den im § 221

Abs. 1 angeführten Versicherungsfällen nach den

Abs. 2 bis 5, für Leistungen der Gesundheitsfürsorge

und der Rehabilitation (§ 221 Abs. 2)

nach dem Abs. 6."

b) Dem § 245 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem

Stichtag keine anrechenbaren Versicherungsmonate

vor, so ist der Versicherte dem Zweig

leistungszugehörig, bei dem der letzte Versicherungsmonat

vorliegt."

c) § 245 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für die Anwendung der Abs. 2 und 3

zählen neutrale Monate, während derer ein Leistungsanspruch

aus einem Versicherungsfall desAlters

oder aus einem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit gegeben war, als

Versicherungsmonate des Zweiges der Pensionsversicherung,

der von dem die Leistung (Gesamtleistung)

auszahlenden Versicherungsträger

durchgeführt wird."

d) § 245 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten

„Für Leistungen der Gesundheitsfürsorge und

der Rehabilitation (Abschnitt VI) sind Versicherte

dem Zweige der Pensionsversicherung,

in dem sie zuletzt versichert waren, Rentner

dem Zweige leistungszugehörig, aus dem ihnen

der Rentenanspruch zusteht."

21. Dem § 248 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs

-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung

der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder

gemäß § 502 Abs. 4 geleisteten Beiträge sind mit

dem für das Jahr 1954 geltenden Faktor (Anlage

5) aufzuwerten."

22. Im § 250 Abs. 1 sind die Worte „Pensionsinstitut

der Elektrizitäts- und Straßenbahngesellschaft

Linz" durch die Worte „Pensionsinstitut

der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-

Aktiengesellschaft" zu ersetzen.

23. Im § 251 Abs. 3 erster Satz ist die Zitierung

„§ 238 Abs. 3" durch die Zitierung „§ 238

Abs. 2" zu ersetzen.

24. § 251 a Abs. 3 Z. 9 wird aufgehoben.

25. a) Im § 252 Abs. 1 Z. 3 sind die Worte

„im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit"

durch die Worte „im Verfahren außer Streitsachen"

zu ersetzen.

b) § 252 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen

dauernd außerstande ist, sich selbst den

Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen

vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während

des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten

ist und solange dieser Zustand dauert."

26. § 255 hat zu lauten

„Begriff der Invalidität.

§ 255. War der Versicherte überwiegend in

erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als

invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge

seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf

weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich

oder geistig gesunden Versicherten von ähnlicher

Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen

und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe

herabgesunken ist.

(2) Ein angelernter Beruf im Sinne des Abs. 1

liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit

ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische

Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten

zu erwerben, welche jenen in einem erlernten

Berufe gleichzuhalten sind. Als überwiegend

im Sinne des Abs. 1 gelten solche

erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie

in mehr als der Hälfte der Versicherungsmonate

nach diesem Bundesgesetz während der letzten

15 Jahre vor dem Antrag auf Invaliditätsrente

ausgeübt wurden; hiebei zählen Versicherungsmonate,

die mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag

liegen, nur zur Hälfte.

(3) War der Versicherte nicht überwiegend

in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der

Abs. 1 und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er

infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes

nicht mehr imstande ist, durch eine

Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet

wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung

der von ihm ausgeübten Tätigkeiten

zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte

des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und

geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch

eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt."

27. Im § 256 letzter Satz sind die Worte „ein

Rechtsmittel" durch die Worte „eine Klage an

das Schiedsgericht der Sozialversicherung" zu ersetzen.

28. Im § 258 Abs. 2 Z. 1 sind die Worte „zehn

Jahre" durch den Ausdruck „15 Jahre" zu ersetzen.

29. § 261 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zum Grundbetrag der Rente gebührt ein

Zuschlag bis zu 10 v. H. der für den Grundbetrag

maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit

die Rente einschließlich des Zuschlages 50 v. H.

dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.

Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages."

30. § 264 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Witwen(Witwer)rente beträgt 50 v. H.

der Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei

seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt

hätte; Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß

bleiben hiebei außer Ansatz. Die Witwen(Witwer)rente

beträgt aber, wenn die Witwe ein

waisenrentenberechtigtes Kind hat oder wenn

sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2) das 40. Lebensjahr

vollendet hat, mindestens 25 v. H. der Bemessungsgrundlage,

wenn mehrere Bemessungsgrundlagen

angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;

20 v. H. der Bemessungsgrundlage

gelten hiebei als Grundbetrag."

31. Dem § 268 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Beitragsmonate, welche bei der Feststellung

des Bestandes eines Leistungsanspruches

schon berücksichtigt wurden, bleiben hiebei außer

Betracht."

32. § 269 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. wenn die allgemeinen Voraussetzungen

für den Anspruch auf Hinterbliebenenrenten

(§ 235) erfüllt, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene

nicht vorhanden sind, der Reihe nach

die vom Anspruch auf Witwenrente gemäß § 258

Abs. 2 ausgeschlossene Witwe, die Kinder, die

Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der

Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten

zur Zeit seines (ihres) Todes ständig

in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt

sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten

worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung

der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung

wegen schulmäßiger (beruflicher)

Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt

außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt

die Abfindung zu gleichen Teilen."

33. § 273 hat zu lauten

„Begriff der Berufsunfähigkeit.

§ 273. Als berufsunfähig gilt der Versicherte,

dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen

oder geistigen Zustandes auf weniger als

die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig

gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung

und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

herabgesunken ist."

34. § 275 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht

für die Dauer des Bestandes des Anspruches auf

eine Leistung aus einem Versicherungsfall der

geminderten Arbeitsfähigkeit und für die Dauer

des Bestandes des Anspruches auf vorzeitige

Knappschaftsaltersrente bei Arbeitslosigkeit. Er

fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine

sonstige Altersrente weg; § 100 Abs. 2 letzter

Satz ist entsprechend anzuwenden."

35. Im § 278 sind die Worte „von Krankheit

oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner

körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die

Worte „seines körperlichen oder geistigen Zustandes"

zu ersetzen.

36. a) § 281 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Fällt eine Leistung aus einem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit oder

des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

an, so besteht auch Anspruch auf die einmalige

Leistung des Bergmannstreuegeldes, wenn der

Versicherte mindestens ein volles Jahr einer

Gewinnungshauertätigkeit oder einer ihr gleichgestellten

Tätigkeit (Abs. 3) aufweist und

während dieses Jahres Knappschaftssold bezogen

hat oder beziehen hätte können."

b) § 281 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als Gewinnungshauertätigkeit oder ihr

gleichgestellte Tätigkeit gelten die in der

Anlage 10 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten

Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen.

Eine solche Arbeit gilt für einen nicht

dienstunfähigen Versicherten nicht als unterbrochen,

a) wenn er aus betrieblichen Gründen eine

sonstige Tätigkeit nicht länger als drei

Monate im Kalenderjahr ausübt, oder

b) wenn er als Mitglied des Betriebsrates von

diesen Arbeiten freigestellt worden ist."

37. a) Im § 284 Abs. 1 sind nach den Worten

„aus den Versicherungsfällen des Alters" die

Worte „mit Ausnahme des Knappschaftssoldes"

einzufügen.

b) § 284 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zum Grundbetrag der Rente gebührt ein

Zuschlag bis zu 10 v. H. der für den Grundbetrag

maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die

Rente einschließlich des Zuschlages 56 v. H. dieser

Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser

Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages."

c) Im § 284 Abs. 6 hat der erste Satz zu

lauten

„Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren

für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer

Tätigkeit oder ihr gleichgestellter

Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 3 v. T. der Bemessungsgrundlage."

38. a) § 285 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zum Grundbetrag der Rente gebührt ein

Zuschlag bis zu 5 v. H. der für den Grundbetrag

maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die

Rente einschließlich des Zuschlages 28 v. H.

dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.

Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages."

b) Im § 285 Abs. 6 hat der erste Satz zu

lauten

„Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren

für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer

Tätigkeit oder ihr gleichgestellter

Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 11/2 v. T. der Bemessungsgrundlage."

39. Im § 288 Abs. 1 sind die Worte „Hauertätigkeit

oder ihr gleichzuhaltenden Tätigkeit"

durch die Worte „Gewinnungshauertätigkeit

oder ihr gleichgestellten Tätigkeit" zu ersetzen.

40. Im § 289 hat die Z. 2 zu lauten

„2. Die Witwen(Witwer)rente beträgt, wenn

die Witwe ein waisenrentenberechtigtes Kind hat

oder wenn sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2) das

40. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 28 v. H.

der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen

angewendet sind, der

höchsten Bemessungsgrundlage. 20 v. H. der Bemessungsgrundlage

gelten hiebei als Grundbetrag."

41. a) Im § 292 Abs. 1 sind die Worte „so

steht diesem" durch die Worte „so steht dem

Rentenberechtigten, solange er sich im Inland

aufhält," zu ersetzen.

b) § 292 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) die Kinderzuschüsse sowie die Rentensonderzahlungen

aus der Sozialversicherung;".

c) § 292 Abs. 2 lit. g hat zu lauten

„g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts-

und Betriebsratsunterstützungen

und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;".

d) Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. k durch einen Strichpunkt zu ersetzen

und als lit. 1 anzufügen

„1) ein Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152,

und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, gewährten Grundrenten."

e) § 292 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Richtsatz beträgt

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die Ehegattin

(den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 320 S

und für jedes Kind (§ 252) um 100 S, sofern

diese Personen überwiegend vom Rentenberechtigten

erhalten werden."

f) § 292 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten

„Sind nach einem Versicherten mehrere Rentenberechtigte

auf Hinterbliebenenrenten vorhanden,

so darf die Summe der Richtsätze für diese

Rentenberechtigten nicht höher sein als der

erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten

selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung

des jeweiligen Standes an Familienangehörigen

anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz);

dem fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse

zuzuschlagen, die dem Versicherten zu

einer Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt

haben oder gebührt hätten."

42. § 292 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des

Abs. 1 sind, gleichviel ob und in welcher Höhe

die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,

zu berücksichtigen

Für je weitere 100 S monatliches Nettoeinkommen

erhöht sich der zu berücksichtigende Betrag

um je 50 S monatlich. Als Nettoeinkommen gilt

die Summe aller Einkünfte des Unterhaltspflichtigen

nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte

notwendigen Aufwandes; § 292 Abs. 2

zweiter und dritter Satz sind hiebei entsprechend

anzuwenden."

43. § 296 hat zu lauten

„Feststellung der Ausgleichszulage.

§ 296. (1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig

auf Grund des Rentenantrages festzustellen. Sie

gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen

für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage

erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung

der Voraussetzungen beantragt, so gebührt

sie frühestens ab dem Beginn des dritten

vor dem Tage der Antragstellung liegenden

vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage

endet mit dem Ende des Monates,

in dem die Voraussetzungen für den Anspruch

wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung

beziehungsweise Herabsetzung der Ausgleichszulage.

(2) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse,

die für die Feststellung einer zuerkannten

Ausgleichszulage maßgebend waren, hat der

Träger der Pensionsversicherung auf Antrag des

Berechtigten oder von Amts wegen die Ausgleichszulage

neu festzustellen. Als wesentlich gilt

jede Änderung in der Höhe des Gesamteinkommens

oder des in Betracht kommenden Richtsatzes

um mindestens 50 S monatlich. Wird die

Rente selbst neu festgestellt, so ist auch die Ausgleichszulage

ohne Rücksicht auf ihren Betrag von

Amts wegen neu festzustellen."

44. Die Überschrift des Abschnittes VI des

Vierten Teiles hat zu lauten

„Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation."

45. Nach § 300 ist ein § 300 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Rehabilitation.

§ 300 a. Die Pensionsversicherungsträger können

Versicherten im Zusammenhang mit einem

Heilverfahren zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung

oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit

Leistungen der beruflichen Ausbildung gewähren;

diese Leistung kann auch Personen gewährt

werden, welche eine Rente aus einem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit

beziehen. Die Bestimmungen der §§ 199 bis 202

sind entsprechend anzuwenden."

46. a) Im § 301 Abs. 1 sind die Worte „Berufsunfähigkeit

oder Dienstunfähigkeit" durch

die Worte „Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit

oder Hilflosigkeit" zu ersetzen.

b) Im § 301 Abs. 3 ist das Wort „Heilstätte"

durch das Wort „Sonderheilanstalt" zu ersetzen.

47. § 302 hat zu lauten

„Familien- und Taggeld.

§ 302. (1) Für die Dauer der Unterbringung

eines Versicherten in einer der im § 301 Abs. 3

genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger

dem Versicherten für seine nach

§ 152 in Betracht kommenden Angehörigen ein

Familiengeld und dem Versicherten selbst ein

Taggeld zu gewähren; § 142 und § 143 Abs. 1

Z. 3 sind auf das Familien- und das Taggeld

entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Versicherte nach diesem Bundesgesetz

krankenversichert oder ist er seit nicht

mehr als einem Jahr aus der Krankenversicherung

ausgeschieden, so gewährt der Pensionsversicherungsträger

das Familiengeld in dem Ausmaß, in

dem es dem Versicherten gemäß den Bestimmungen

über die Krankenversicherung (§ 152) gebühren

würde. In allen übrigen Fällen sowie auch für

den Fall, daß das aus der Krankenversicherung

sonst gebührende Familiengeld niedriger ist als

10 S täglich, gebührt ein Familiengeld in der

Höhe von 10 S täglich.

(3) Das Taggeld beträgt 5 S täglich."

48. § 303 hat zu lauten

„Heilverfahren (Rehabilitation)

und Rente.

§ 303. Der Anspruch auf Rente wird unbeschadet

eines allfälligen Ruhens nach § 94 durch die

Unterbringung des Erkrankten in einer der im

§ 301 Abs. 3 genannten Einrichtungen und durch

Maßnahmen der Rehabilitation nicht berührt.

Familien- und Taggeld nach § 302 werden Rentnern

aus eigener Vorsicherung (ausgenommen

Rentenberechtigte, die in der Pensionsversicherung

pflichtversichert sind) nicht gewährt."

49. a) Im § 305 erhält der bisher einzige Absatz

die Bezeichnung Abs. 1. Ferner ist diesem Absatz

folgender Satz anzufügen

„Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder

Rentner durch sein Verhalten den Zweck des

Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt."

b) Dem § 305 ist ein Abs. 2 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im

Inland wohnenden Angehörigen (§ 123), die im

Falle des Todes des Versicherten oder Rentners

Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Pensionsversicherung

hätten, eine Rente in der halben

Höhe der versagten Rente. Der Anspruch

steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder.

Wurde die Rente nur teilweise versagt, so

darf die dem Versicherten oder Rentner und

seinen Angehörigen gewährte Rente den Betrag

der sonst gebührenden Rente nicht übersteigen.

Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen

nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch

nicht vorgegriffen."

50. § 308 hat zu lauten

„Überweisungsbeträge.

§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis (Abs. 2)

aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach

den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a) die anrechenbaren Beitragsmonate der

Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach

§ 229, während derer der Versicherte bei

öffentlich-rechtlichen Dienstgebern beschäftigt

war und keinen Ruhegenuß aus einem

pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

bezog, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,

soweit der Versicherte aber bei privaten

Dienstgebern beschäftigt war und

keinen Ruhegenuß aus einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis bezog, ab

dem vollendeten 25. Lebensjahr,

b) die anrechenbaren Ersatzmonate nach § 228

Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 227 Z. 2, wenn vor

diesen eine Beschäftigung bei einem öffentlich

-rechtlichen Dienstgeber bestand, ab

dem vollendeten 18. Lebensjahr, sonst ab

dem vollendeten 25. Lebensjahr,

c) die anrechenbaren Ersatzzeiten nach § 5

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juli

1956, BGBl. Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen

Schutz der den Präsenzdienst

leistenden Wehrpflichtigen, soweit

sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr

liegen, und

d) die anrechenbaren Beitragsmonate der

Pflichtversicherung und Ersatzmonate der

in lit. a bis c angeführten Art, die zwischen

dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr

liegen und nicht schon nach lit. a bis c angerechnet

werden, bedingt für den Fall des

Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis infolge Dienstunfähigkeit

oder Todes

für die Begründung des Anspruches auf einen

Ruhe(Versorgungs)genuß und dessen Ausmaß zur

Gänze, soweit jedoch eine Teilbeschäftigung vorlag,

zum entsprechenden Teil an, so hat der

leistungszuständige Versicherungsträger an den

Dienstgeber auf dessen Antrag einen Überweisungsbetrag

in der Höhe von Je 7 v. H. der Bemessungsgrundlage

nach Abs. 4 für jeden in der

Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt an-

gerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H.

dieser Bemessungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung

bedingt oder unbedingt angerechneten

Ersatzmonat zu leisten. Der Antrag

ist binnen 18 Monaten nach Aufnahme in das

pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zu

stellen.

(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in

dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung

gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3, 4, 5 oder 6

ausgenommen und auch nicht gemäß § 7 Z. 2

lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist

oder in dem er gemäß § 7 Z. 1 nur in der Kranken-

und Unfallversicherung teilversichert ist.

(3) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu

leisten oder ist ein Überweisungsbetrag nach

Abs. 1 deswegen nicht zu leisten, weil die Aufnahme

in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis

früher als mit dem der Vollendung des

18. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgt

ist, so hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger

dem Versicherten die Beiträge

zur Pensionsversicherung zu erstatten, die von

dem Versicherten geleistet wurden,

a) für anrechenbare Beitragsmonate der

Pflichtversicherung, die nicht nach Abs. 1 in

der Pensionsversorgung anzurechnen waren,

b) für anrechenbare Beitragsmonate der freiwilligen

Versicherung und

c) zur Höherversicherung für anrechenbare

Beitragsmonate.

§ 108 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit

der Versicherungsmonate (§ 233} und für die Ermittlung

der Bemessungsgrundlage ist Stichtag

der Zeitpunkt der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5); für

die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gilt

§ 238 mit der Maßgabe, daß bei der Feststellung

der Bemessungszeit nur Versicherungszeiten zu

berücksichtigen sind, für die ein Überweisungsbetrag

zu leisten ist."

51. § 310 hat zu lauten

„Wirkung der Zahlung des Überweisungsbetrages

und der Erstattung

der Beiträge an den Versicherten.

§ 310. Mit der Zahlung des Überweisungsbetrages

nach § 308 Abs. 1 und der Erstattung

der Beiträge nach § 308 Abs. 3 erlöschen unbeschadet

§ 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und

Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die

aus den Versicherungsmonaten erhoben werden

können, für die der Überweisungsbetrag geleistet

oder die Beiträge rückerstattet wurden."

52. § 311 hat zu lauten

„Überweisungsbeträge.

§ 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach

diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien

oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien

Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet

er aus einem solchen Dienstverhältnis aus,

ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen

laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen

ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß

in der Höhe des normalmäßigen

Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich

gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit

in den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts

anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger,

der aus dem Dienstverhältnis zuletzt

zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag

zu leisten.

(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren

Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis in ein solches

Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber

über und sind die Voraussetzungen des § 308

Abs. 1 gegeben, so hat der frühere Dienstgeber

den Überweisungsbetrag unmittelbar an den

neuen Dienstgeber unter Anzeige an den Pensionsversicherungsträger

zu leisten.

(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach

Abs. 1. entfällt,

a) wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers

durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen

Bestimmungen des Dienstgebers

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

vorhanden sind oder

b) wenn ein verheirateter weiblicher Dienstnehmer

innerhalb von zwei Jahren nach

seiner Eheschließung oder wenn ein weiblicher

Dienstnehmer innerhalb von 18 Jahren

nach der Geburt eines eigenen Kindes,

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch

lebt, aus einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis ausscheidet und ihm aus

diesem Anlaß eine Abfertigung gewährt

wird, die mindestens 20 v. H. höher ist

als der sonst vom Dienstgeber nach Abs. 5

zu leistende Überweisungsbetrag, oder

c) wenn der Dienstnehmer beim Ausscheiden

aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

nach den Dienst- und Besoldungsvorschriften

für seine laufenden Versorgungsansprüche

entfertigt wurde.

In den Fällen der lit. b und c kann der Dienstnehmer

oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener

innerhalb der in § 312 angegebenen

Frist den Überweisungsbetrag in der in Abs. 5

angegebenen Höhe, den Überweisungsbetrag, den

der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in

das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis

erhalten hat, sowie auch Beiträge, die dem

Dienstnehmer nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden,

an den Pensionsversicherungsträger leisten

beziehungsweise zurückzahlen. Innerhalb der

gleichen Frist kann auch ein Dienstnehmer, für

den ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 entrichtet

wird, oder sein anspruchsberechtigter

Hinterbliebener einen Überweisungsbetrag, den

der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in

das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis

erhalten hat, wie auch Beiträge, die dem Dienstnehmer

nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden, an

den Pensionsversicherungsträger zurückzahlen.

(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers

aus dem pensions(renten)versicherungsfreien

Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter

außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß

in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)

genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung

des Dienstgebers zur Leistung des

Überweisungsbetrages nach Abs. 1 erst nach Wegfall

dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)

genusses.

(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden

in einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien

oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien

Dienstverhältnis zugebrachten

Monat 7 v. H. des auf den Monat entfallenden.

Entgeltes (§ 49), auf das der Dienstnehmer

im letzten Monat vor seinem Ausscheiden

(§ 11 Abs. 5) Anspruch gehabt hat, höchstens

jedoch von dem Betrag von 1800 S beziehungsweise

2400 S beziehungsweise 3600 S beziehungsweise

4800 S, je nachdem das Ausscheiden vor

dem 1. August 1954, vor dem 1. Jänner 1956,

vor dem 1. Jänner 1961 beziehungsweise später

erfolgt. Der Hundertsatz ermäßigt sich auf 1 für

Zeiten einer Beschäftigung im Sinne des § 229

Z. 1 lit. a und b, wenn diese Zeiten bei früherem

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im

Sinne des § 308 Abs. 2 pensionsversicherungsfrei

gewesen wären. War der Dienstnehmer unmittelbar

vor seinem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis gegen Entfall

des Entgeltes beurlaubt, so ist der Berechnung

des Überweisungsbetrages das letzte volle Monatsentgelt

zugrunde zu legen, auf das der Dienstnehmer

vor seiner Beurlaubung Anspruch hatte.

Kürzungen des Entgeltes, insbesondere aus Anlaß

einer Suspendierung, sind bei der Berechnung

des Überweisungsbetrages nicht zu berücksichtigen.

Der Überweisungsbetrag erhöht sich um

einen aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis an den

Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag;

dieser Überweisungsbetrag ist nach Anlage 5 mit

dem jeweils für das Jahr der Aufnahme (§ 11

Abs. 5) geltenden Faktor aufzuwerten. Zeiten,

während derer kein Anspruch auf Entgelt aus

dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der

Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann

zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten für die

Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurden.

Soweit während einer Zeit, die der Berechnung

des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt

wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung

in der Pensionsversicherung entrichtet

wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag

anzurechnen."

53. § 313 hat zu lauten

„Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge.

§ 313. Die in den Überweisungsbeträgen (Beitragsrückzahlungen)

nach § 311 berücksichtigten

vollen Monate gelten als Versicherungsmonate

im Sinne dieses Bundesgesetzes."

Artikel V.

1. a) Im § 317 Abs. 1 lit. a ist die Zitierung

„(§ 141)" durch die Zitierung „(§ 141 Abs. 1)"

zu ersetzen.

b) § 317 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) wenn Krankengeld geleistet wurde, ein

Betrag in der Höhe des 11/2fachen Krankengeldes

(§ 141 Abs. 1);"

c) Im § 317 Abs. 1 ist nach der lit. b folgende

lit. c einzufügen

„c) wenn Anstaltspflege geleistet wurde, ein

Betrag in der Höhe des 13/4fachen des dem

Versicherten sonst gebührenden Krankengeldes

(§ 141 Abs. 1), sofern ein Anspruch

auf Krankengeld nicht besteht, ein Betrag

in der Höhe der Aufwendungen für diese

Anstaltspflege."

d) Im § 317 Abs. 5 ist das Wort „Monatsgeldes"

durch das Wort „Monatsentgeltes" zu

ersetzen.

2. Im § 319 a Abs. 1 erster Halbsatz sind nach

dem Wort „werden" die Worte „unbeschadet

der Bestimmungen des § 319 c" einzufügen.

3. Nach § 319 b ist ein § 319 c mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Weiterer Ersatzanspruch im Verhältnis

zwischen den im § 319a Abs. 1

genannten Versicherungsträgern.

§ 319 c. (1) Im Verhältnis zwischen den im

§ 319 a Abs. 1 genannten Versicherungsträgern

hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

dem Krankenversicherungsträger über den

Pauschbetrag nach § 319 a Abs. 1 hinaus die

wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung

sowie die Aufwendungen für

Anstaltspflege bei der durch einen Arbeitsunfall

verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit

ab dem ersten Tage der 27. Woche

nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach

dem Beginn der Berufskrankheit zu ersetzen.

(2) Soweit das Krankengeld von der Allgemeinen

Unfallversicherungsamstalt nach Abs. 1

ersetzt wird, entfällt die Ersatzpflicht des Pensionsversicherungsträgers

gemäß § 320 a."

4. Im § 320 erster Satz ist die Zitierung

„(§ 141)" durch die Zitierung „(§ 141 Abs. 1)"

zu ersetzen.

5. Nach § 320 a ist als 3. Unterabschnitt einzufügen

„3. UNTERABSCHNITT.

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger

untereinander.

§ 320 b. Ersatzansprüche der Versicherungsträger

untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem

Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren

von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger

die letzte Leistung erbracht hat, geltend

zu machen."

Der bisherige 3. Unterabschnitt erhält die

Bezeichnung 4. Unterabschnitt.

6. § 324 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten

eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim

oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil-

und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke,

einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung

verpflegt, so geht für die Zeit dieser

Anstaltspflege der Anspruch auf Rente (jedoch

ohne Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß) bis

zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch

bis zu 80 v. H. der Rente auf den Fürsorgeträger

über. Das gleiche gilt, wenn ein Rentenberechtigter

nach Erschöpfung seines Leistungsanspruches

aus der Krankenversicherung der Rentner

auf Kosten eines Fürsorgeträgers in einer anderen

Krankenanstalt als einer Heil- und Pflegeanstalt

für Nerven- und Geisteskranke verpflegt wird.

Hat der Rentenberechtigte auf Grund einer gesetzlichen

Verpflichtung für den Unterhalt von

Angehörigen zu sorgen, so sind ihm 50 v. H. der

Rente für den ersten und je 10 v. H. für jeden

weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu

belassen. Die dem Rentenberechtigten für seine

Angehörigen zu belassenden Beträge können vom

Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen

ausgezahlt werden."

7. Im § 328 ist die Zitierung „(§ 141)" durch

die Zitierung „(§ 141 Abs. 1)" zu ersetzen.

8. § 330 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb

von zwei Monaten nach dem Tag geltend

gemacht wird, an dem der Fürsorgeträger vom

Anfall der Geldleistung aus der Sozialversicherung

durch den Versicherungsträger benachrichtigt

worden ist."

9. a) Im § 332 Abs. 1 sind nach dem Wort

„zustehen" die Worte einzufügen „oder für die

als Angehörige gemäß § 123 Leistungen zu gewähren

sind".

b) Im § 332 Abs. 2 ist nach dem Wort „Versicherten"

der Klammerausdruck „(Angehörigen)"

einzufügen.

c) Dem § 332 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Der Versicherungsträger kann einen im

Sinne der Abs. 1 bis 4 auf ihn übergegangenen

Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer,

der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in

demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete

beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

a) der Dienstnehmer den Versicherungsfall

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

hat oder

b) der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel

verursacht wurde, für dessen Betrieb

auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte

Haftpflicht besteht.

In den Fällen der lit. b kann der Versicherungsträger

den Schadenersatzanspruch unbeschadet

der Bestimmungen des § 336 über das Zusammentreffen

von Schadenersatzansprüchen verschiedener

Versicherungsträger und den Vorrang

eines gerichtlich festgestellten Schmerzensgeldanspruches

nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden

Haftpflichtversicherung zur Verfügung

stehenden Versicherungssumme geltend machen,

es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den

Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig

verursacht worden ist."

10. § 333 Abs. 4 halt zu lauten

„(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten

auch für Ersatzansprüche Versicherter und

ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder

bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und

gegen Aufseher im Betrieb."

11. § 343 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten

„3. des Todes des Vertragsarztes, wobei die

bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche

des Arztes auf die Erben übergehen;".

12. Im § 352 Z. 1 sind nach den Worten „der

ordentlichen Gerichte" die Worte „oder der

Arbeitsgerichte" einzufügen.

13. § 356 hat zu lauten

„Zuständigkeit der Gerichte.

§ 356. Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus

Abschnitt IV des Fünften Teiles, betreffend

Schadenersatz und Haftung, sind je nach ihrer

sachlichen Zuständigkeit die ordentlichen Gerichte

oder die Arbeitsgerichte berufen."

14. § 357 hat zu lauten

„Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 357. Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern

in Leistungssachen und in Verwaltungssachen

gelten entsprechend die nachstehen-

den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172: § 6 über

die Wahrnehmung der Zuständigkeit mit der

Maßgabe, daß § 361 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes unberührt bleibt, § 7

über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,

§ 8 über Beteiligte, Parteien, § 9 über Rechts- und

Handlungsfähigkeit, §§ 10 bis 12 über Vertreter,

§§ 13 bis 17 über Anbringen, Niederschriften,

Aktenvermerke und Akteneinsicht,

§ 18 Abs. 1 und 2 über Erledigungen, §§ 21 bis

31 über Zustellungen, §§ 32 und 33 über Fristen,

§ 38 über die Beurteilung von Vorfragen, § 58

Abs. 1 und 2, §§ 59 bis 61 und § 62 Abs. 4

über Inhalt und Form der Bescheide, §§ 69 und

70 über Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 71

und 72 über Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand."

15. Im § 359 Abs. 2 ist das Wort „Verdienstentganges"

durch die Worte „Entganges an Arbeitsverdienst,

Krankengeld oder Leistungen

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958"

zu ersetzen.

16. a) Im § 361 Abs. 2 ist nach dem zweiten

Satz folgender Satz einzufügen

„Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung

für Angehörige (§ 123) kann auch

vom Angehörigen selbst oder von dessen gesetzlichem

Vertreter unmittelbar geltend gemacht

werden, wenn der Versicherte die Antragstellung

ohne triftigen Grund verweigert."

b) Dem § 361 Abs. 3 sind folgende Bestimmungen

anzufügen:,

3ei einem Antrag auf eine Leistung der Krankenversicherung,

die von der Höhe einer Bemessungsgrundlage

abhängig ist, hat der Antragsteller

eine Bestätigung des Dienstgebers über die

Höhe des Entgeltes beizubringen. Der Dienstgeber

ist zur Ausstellung solcher Bestätigungen

sowie zur Ausstellung von Krankenscheinen

(§ 135 Abs. 3) und Zahnbehandlungsscheinen

(§ 153 Abs. 4) für die bei ihm beschäftigten Versicherten

und ihre Angehörigen verpflichtet. Das

Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung

bestimmt die Satzung."

17. Dem § 362 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Gewährung

eines Hilflosenzuschusses abgelehnt oder

ein solcher Zuschuß entzogen worden ist."

18. § 377 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Gegen seinen Willen kann ein Beisitzer

nur durch ein Erkenntnis des Oberlandesgerichtes

Wien als Disziplinargericht des Amtes enthoben

werden. Auf die Enthebung sind die Bestimmungen

des § 21 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 27. November 1896, RGBl.

Nr. 21.7, sinngemäß anzuwenden. Gegen die Entscheidung

des Disziplinargerichtes ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig."

19. § 380 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet

der Vorsitzende, über die des ständigen

Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter das

Oberlandesgericht Wien. Gegen diese Entscheidung

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig."

20. § 383 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine Klage in einer Leistungssache nach

§ 354 Z. 1 kann nur erhoben werden,

a) wenn der Versicherungsträger über den

gegenständlichen Anspruch bereits mit Bescheid

entschieden hat oder

b) wenn er den Bescheid innerhalb von neun

Monaten nach Zustellung des Antrages auf

Zuerkennung des Leistungsanspruches nicht

erlassen hat.

Die Klage muß in den Fällen der lit. a bei sonstigem

Verlust des Klagerechtes innerhalb der

unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung

des Bescheides erhoben werden."

21. Im § 385 Abs. 1 erster Satz hat der Ausdruck

„oder 2" zu entfallen; dem Abs. 1 ist folgender

Satz anzufügen

„Im Verfahren über eine Leistungssache nach

§ 354 Z. 2 kann die Klage nicht zurückgenommen

werden."

22. § 386 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. Funktionäre und Angestellte der gesetzlichen

beruflichen Vertretung, kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigung oder Gewerkschaft,

die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei

in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes

im Inland in Betracht käme,"

23. Im § 390 sind der erste und zweite Satz

durch folgenden Satz zu ersetzen

„Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen

Verhandlung die zur Vorbereitung der

Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen

treffen; im übrigen hat der Senat über

Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das

Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen."

24. Im § 391 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„(4) Wird eine Klage in einer Leistungssache

nach § 354 Z. 2 abgewiesen, weil eine Verpflichtung

zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen

Versicherungsleistung besteht, so ist im

Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht

empfangenen Leistung an den Beklagten

aufzuerlegen."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

25. Dem § 396 Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen

„Eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ständigen

Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich

der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann das

Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes und

um Bestellung eines Armenvertreters bei dem

Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder ständigen

Aufenthaltes zu Protokoll erklären."

26. § 397 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichtes in

Bregenz werden vom dortigen Bezirksgericht besorgt."

27. § 400 hat zu lauten

„Berufung.

§ 400. (1) Gegen die Urteile der Schiedsgerichte

findet die Berufung statt.

(2) Die Berufung ist nur aus einem der folgenden

Gründe zulässig

1. weil das Urteil wegen eines der im § 477

der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in

der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten

Mängel nichtig ist. Der im § 477 Z. 6 der Zivilprozeßordnung

bezeichnete Mangel liegt vor,

wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden

hat, die im § 371 nicht aufgezählt ist;

2. weil das Verfahren an einem Mangel leidet,

der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende

Erörterung und gründliche Beurteilung

der Streitsache zu hindern geeignet war;

3. weil dem Urteil in einem wesentlichen

Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde

gelegt erscheint, die mit den Akten im Widerspruch

steht;

4. weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen

Beurteilung der Sache beruht."

28. § 401 hat zu lauten

„Rekurs.

§ 401. Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch

welche die Einleitung oder Fortsetzung des

gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert

wurde, ferner Beschlüsse, durch welche

der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes

abgewiesen, das Armenrecht für erloschen erklärt

oder entzogen wurde, können mit Rekurs angefochten

werden. Gegen andere Beschlüsse ist

ein Rechtsmittel unzulässig."

29. Im § 406 Abs. 1 lit. b ist nach dem Wort

„Arbeitsverdienst" ein Beistrich zu setzen; folgende

Worte sind einzufügen: „an Krankengeld

oder an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958."

30. Im § 408 Abs. 1 sind nach den Worten „die

leiblichen Kinder," die Worte „die Wahlkinder,"

einzufügen.

31. § 409 hat zu lauten

„Zuständigkeit der Versicherungsträger

in Verwaltungssachen.

§ 409. Die Versicherungsträger sind im Rahmen

ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit

zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen.

Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche

die Versicherungspflicht sowie den Beginn und

das Ende der Versicherung von Vollversicherten,

von in der Kranken- und Unfallversicherung

Teilversicherten (§ 7 Z. 1 und § 8 Abs. 1 Z. 4)

und von in der Unfall- und Pensionsversicherung

Teilversicherten (§ 7 Z. 2 und § 8 Abs. 1 Z. 2)

und die Beiträge für solche Versicherte betreffen,

soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung

obliegt, sind, unbeschadet der

Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung

berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit

zur Behandlung von Verwaltungssachen,

welche die Versicherungsberechtigung sowie

den Beginn und das Ende der Versicherung

von in der Kranken- und Pensionsversicherung

Selbstversicherten (§ 19 a) betreffen."

32. Dem § 412 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung

des Einspruches vorgesehenen Frist (Abs. 1)

beim Versicherungsträger zu stellen."

33. Im § 420 Abs. 5 hat der erste Halbsatz des

ersten Satzes zu lauten

„Die Mitglieder der Verwaltungskörper versehen

ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung

als Ehrenamt;".

34. Im § 423 Abs. 5 hat der erste Satz zu

lauten

„Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur

Entsendung berufenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung

auf Enthebung der von dieser

entsendeten Versicherungsvertreter zu entsprechen,

wenn der Antrag aus dem Grunde der

Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung

innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl

gestellt wird."

35. a) Im § 433 Abs. 2 ist der letzte Satz durch

folgende Sätze zu ersetzen

„Die Zahl der Versicherungsvertreter in der

Hauptversammlung beträgt 120. Gehört der

Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter

einem der dem Hauptverband angeschlossenen

Versicherungsträger an, so erhöht

sich die Zahl der Mitglieder auf 121. Die Mitglieder

des Vorstandes gemäß Abs. 3 lit. a und b

und die Mitglieder des Überwachungsausschusses

gehören jedenfalls der Hauptversammlung an.

Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter

in der Hauptversammlung in der Gruppe

anzurechnen, der sie im Vorstand beziehungsweise

im Überwachungsausschuß angehören."

b) § 433 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Vorstand besteht aus

a) dem Präsidenten des Hauptverbandes sowie

den beiden Vizepräsidenten,

b) den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse

und dem Stellvertreter des Vorsitzenden

des Sektionsausschusses für die

Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung,

c) dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses

und

d) zehn weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung

oder Stellvertretern solcher Mitglieder,

von denen sechs der Gruppe der

Dienstnehmer und vier der Gruppe der

Dienstgeber anzugehören haben.

Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch

als Versicherter einem der dem Hauptverband

angeschlossenen Versicherungsträger an, so gehören

dem Vorstand an Stelle von zehn elf weitere

Mitglieder der Hauptversammlung oder

Stellvertreter solcher Mitglieder an, und zwar

sieben aus der Gruppe der Dienstnehmer und

vier aus der Gruppe der Dienstgeber."

c) Im § 433 Abs. 7 ist der Punkt durch einen

Beistrich zu ersetzen; folgende Worte sind anzufügen

„die Bestimmungen des § 421 Abs. 7 jedoch nicht

für den Vorstand und für jene Versicherungsvertreter

in der Hauptversammlung, die dem

Vorstand gemäß Abs. 3 lit. a bis c angehören."

36. a) § 438 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die

Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung

oder des Heilverfahrens oder der erweiterten

oder vorbeugenden Heilfürsorge dienen

sollen, sowie bei der Schaffung von derartigen

Zwecken dienenden Einrichtungen in eigenen

oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt auch

für die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen,

soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs-

oder Instandsetzungsarbeiten oder um die

Erneuerungen des Inventars handelt."

b) Im § 438 Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.

c) Im § 438 sind nach dem Abs. 4 ein Abs. 5

und Abs. 6 mit folgendem Wortlaut einzufügen

„(5) Das den Obmännern der Versicherungsträger

nach Abs. 4 zustehende Recht steht auch

dem Präsidenten (den Vizepräsidenten) des

Hauptverbandes zu, wenn eine gültige Beschlußfassung

nach Abs. 3 nicht zustande kommt und

wichtige Interessen des Hauptverbandes oder der

im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger

gefährdet erscheinen.

(6) Ein vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung genehmigter Beschluß des Vorstandes

(Präsidialausschusses) ist zu vollziehen, auch

wenn der Überwachungsausschuß nicht zugestimmt

hat oder wenn ein gültiger Beschluß

des erweiterten Vorstandes nicht zustande

gekommen ist."

d) Im § 438 erhält der bisherige Abs. 5 die

Bezeichnung Abs. 7.

37. § 444 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Gebietskrankenkassen, die Landwirtschaftskrankenkassen

und die Betriebskrankenkassen

haben die Erfolgsrechnung und die statistischen

Nachweisungen getrennt nach folgenden

Versichertengruppen zu erstellen

1. Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung

der Arbeiter pflichtversicherten

Personen (§ 13);

2. Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung

der Angestellten pflichtversicherten

Personen (§ 14);

3. Versichertengruppe der sonstigen Versicherten.

Zu der in Z. 1 oder Z. 2 genannten Versichertengruppe

gehören, je nachdem sie auf Grund

ihrer letzten Beschäftigung der einen oder anderen

Pensionsversicherung zugehörten, die Weiterversicherten

und die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

krankenversicherten Bezieher

von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder

Karenzurlaubsgeld. Überdies gehören zu der in

Z. 1 oder Z. 2 genannten Versichertengruppe die

krankenversicherten Bezieher einer Rente aus

der Pensionsversicherung, je nachdem, ob sie

die Rente von einem Träger der Pensionsversicherung

der Arbeiter oder von der Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten erhalten, sofern

diese Personen nicht bereits auf Grund einer

Versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in die

in Z. 1 oder 2 genannte Versichertengruppe einzureihen

sind. Zu der in Z. 1 genannten Versichertengruppe

gehören überdies die im § 7

Z. 1 lit. a bis d genannten Teilversicherten und

die in der Krankenversicherung nach § 27 Mutterschutzgesetz,

BGBl. Nr. 76/1957, pflichtversicherten

Personen. Zu der in Z. 3 genannten

Versichertengruppe gehören alle übrigen in der

Krankenversicherung Versicherten. Gemeinsame

Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten

Versichertengruppen auf Grund eines Vorschlages

des Hauptverbandes, der der Zustimmung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf,

aufzuteilen."

38. § 453 hat zu lauten

„Gemeinsame Bestimmungen.

§ 453. Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes, soweit dies nicht

der Regelung durch die Krankenordnung überlassen

ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger

(des Hauptverbandes) zu regeln und insbesondere

Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten

1. über die Vertretung des Versicherungsträgers

(Hauptverbandes) nach außen;

2. über die Form der Kundmachungen und

rechtsverbindlichen Akte;

3. über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;

4. über die Errichtung ständiger Ausschüsse,

deren Wirkungskreis und Beschlußfassung."

39. Im § 454 ist die Zitierung „§ 453 Abs. 1"

durch die Zitierung „§ 453" zu ersetzen.

40. § 455 hat zu lauten

„Genehmigungspflicht.

(1) Die Satzung und jede ihrer Änderungen

bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium

für soziale Verwaltung und sind

binnen einem Monat nach der Genehmigung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung", wenn es sich

aber um die Satzung eines Versicherungsträgers

handelt, dessen Wirkungsbereich sich über nicht

mehr als ein Bundesland erstreckt, in der amtlichen

Landeszeitung zu veröffentlichen.

(2) Der Hauptverband hat für den Bereich der

Krankenversicherung eine Mustersatzung aufzustellen,

die der Genehmigung durch das Bundesministerium

für soziale Verwaltung bedarf. Die

Bestimmungen dieser Mustersatzung sind für die

in Betracht kommenden Versicherungsträger

insoweit verbindlich, als dies in der Mustersatzung

bestimmt wird. Die verbindlichen Bestimmungen

sind in entsprechender Anwendung

des Abs. 1 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu veröffentlichen.

41. § 456 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Träger der Krankenversicherung haben

eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere

das Verhalten der Versicherten und der

Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren

bei Inanspruchnahme von Leistungen der

Krankenversicherung und die Überwachung der

Kranken zu regeln hat."

42. a) Im § 462 Abs. 1 haben die Worte

„mindestens an zehn Arbeitstagen im Kalendermonat"

zu entfallen.

b) § 462 Abs. 4 hat zu entfallen.

43. Der bisherige Inhalt des § 463 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit

von 26 Wochen beziehungsweise sechs

Wochen sind je vier Arbeitstage (§ 462 Abs. 3)

als eine Woche zu zählen."

44. § 467 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Auf Antrag des kurzfristig beschäftigten Arbeiters

sind die Beiträge fortlaufend für den gesamten

Kalendermonat zu berechnen."

45. Dem § 468 ist als Abs. 3 einzufügen

„(3) Für die Erfüllung der Wartezeit nach

Abs. 1, der Versicherungszeit von 26 Wochen

nach Abs. 2 und die Voraussetzungen gemäß

§ 122 Abs. 2 Z. 2 sind je vier Arbeitstage (§ 462

Abs. 3) als eine Woche und je 15 Arbeitstage als

ein Monat zu zählen."

Die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung

Abs. 4 bis 6.

46. § 470 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Sind in einem Kalendermonat weniger als

15 Arbeitstage im Ausweis eingetragen, so werden

diese Arbeitstage den Arbeitstagen in einem

nachfolgenden Kalendermonat, in dem ebenfalls

weniger als 15 Arbeitstage eingetragen sind, zugeschlagen."

47. a) Im § 472 Abs. 1 zweiter Satz sind die

Worte „sechs Monate" durch die Worte „zwölf

Monate" zu ersetzen; der letzte Satz dieses Absatzes

hat zu entfallen.

b) Im § 472 Abs. 4 haben die Worte „daß

an Stelle der im § 488 Abs. 2 letzter Satz bezogenen

Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

die Bestimmungen des § 24 b der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,

in der Fassung der Kundmachung BGBl Nr. 253/

1949 heranzuziehen sind und" zu entfallen; der

Ausdruck „4'8 v. H." ist durch den Ausdruck

„5'1 v. H." zu ersetzen.

48. Im § 474 Abs. 1 letzter Satz sind die

Worte „solche der Pensionsversicherung der Angestellten

zugehörigen" zu streichen.

49. a) Der bisher einzige Absatz des § 479

ist als Abs. 1 zu bezeichnen. In diesem Absatz

sind die Worte „Pensionsinstitut der Elektrizitäts-

und Straßenbahngesellschaft in Linz"

durch die Worte „Pensionsinstitut der Linzer

Elektrizitäts- und Straßenbahn-Aktiengesellschaft"

zu ersetzen.

b) Dem § 479 sind die folgenden Abs. 2 und 3

anzufügen

„(2) In der zusätzlichen Pensionsversicherung

bei den in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstituten

sind die nachstehenden Bestimmungen entsprechend

anzuwenden

1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles

die §§ 32, 38, 64 bis 66, 109 und 110;

2. von den Bestimmungen des Fünften Teiles

die §§ 321 und 332 bis 337;

3. die Bestimmungen des Siebenten Teiles;

4. von den Bestimmungen des Achten Teiles

die §§ 443, 444, 446, 447, 448 bis 453 und 455

Abs. 1.

(3) Die nach den Bestimmungen der Satzungen

in die Verwaltungskörper der in Abs. 1 bezeichneten

Pensionsinstitute berufenen Versicherungsvertreter

unterliegen der Unfallversicherung

im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e."

50. a) § 480 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über

Leistungsansprüche, wobei in der Meisterkrankenversicherung

bei der Anwendung des § 103 die

Aufrechnung bis zur vollen Höhe der zu erbringenden

baren Leistung zulässig und bei der

Anwendung des § 107 auch der Aufwand für

zu Unrecht erbrachte Sachleistungen rückzufordern

ist;".

b) § 480 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten

„8. § 131 a über die Kostenerstattung bei

Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten

(Dentisten) und § 132 über die Gewährung von

Barleistungen an Stelle von Sachleistungen;".

c) § 480 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten

„9. Grundsatzbestimmung: § 148 Z. 1, 3 bis 7

über die Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten

und § 149 Abs. 2 über die Beziehungen

zu den nichtöffentlichen Krankenanstalten;".

d) § 480 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 über

die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen

Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmungen

des § 320 b über sonstige Ersatzansprüche

der Versicherungsträger untereinander

sind auch auf folgende Versicherungsträger

entsprechend anzuwenden

1. Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten;

2. Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen, auch soweit diese Träger der Krankenversicherung

im Sinne des § 473 ist;

3. Träger der Meisterkrankenversicherung, auf

diese die Bestimmungen des § 317 Abs. 1 und 2

jedoch mit der Maßgabe, daß als Ersatz

a) bei einer als Anstaltspflege gewährten Krankenbehandlung

(Unfallheilbehandlung) der

für die Träger der Meisterkrankenversicherung

jeweils geltende Pflegegebührenersatz

b) bei einer nicht als Anstaltspflege gewährten

Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung)

ohne Rücksicht auf den Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit für jeden Kalendertag

des Behandlungszeitraumes, soweit jedoch

zwischen den einzelnen ärztlichen Behandlungen

mehr als 13 Kalendertage liegen

für jeden Behandlungstag, ein Betrag in

der Höhe von 25 v. H. des 360. Teiles

der im § 181 Abs. 1 erster Satz festgesetzten

Bemessungsgrundlage für die gemäß

§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung

Teilversicherten zu leisten ist."

51. Nach § 480 ist ein § 480 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Leistungen aus dem Versicherungsfall

der Mutterschaft bei Wechsel

der Versicherungszuständigkeit.

§ 480 a. Tritt innerhalb der letzten sechs

Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung

ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit

zwischen der Krankenversicherungsanstalt der

Bundesangestellten oder der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese

Träger der Krankenversicherung im Sinne des

§ 473 ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung ein, so ist zur Erbringung

der Leistungen aus dem Versicherungsfall

der Mutterschaft der Versicherungsträger zuständig,

bei dem die Versicherung im Zeitpunkt

der Entbindung besteht. Der Versicherungsträger,

bei dem die Versicherung vor dem Wechsel

der Versicherungszuständigkeit bestanden hat,

hat, wenn nur aus dem Grunde des Wechsels

der Versicherungszuständigkeit keine Leistung

erbracht worden ist, dem leistungszuständigen

Versicherungsträger die Hälfte dieser Leistungen

zu ersetzen."

52. § 481 hat zu lauten

„Satzung und Krankenordnung.

§ 481. Hinsichtlich der Satzung und Krankenordnung

für die Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten und für die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

als Träger der Krankenversicherung im Sinne

des § 473 gelten die einschlägigen Bestimmungen

des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, BGBl. Nr. 94, hinsichtlich

der Satzung für die Versicherungsanstalt des

österreichischen Notariates die einschlägigen

Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes

1938, BGBl. Nr. 2, weiter. Hinsichtlich der

Satzung und Krankenordnung für die Meisterkrankenkassen

gelten die Bestimmungen der

§§ 453, 455 Abs. 1 und 456 Abs. 1 und 2, hinsichtlich

der Satzung für den Verband der Meisterkrankenkassen

die Bestimmungen der §§ 453

und 455 Abs. 1 entsprechend."

53. Dem § 483 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Die Mitglieder der Landtage, die nicht

nach anderer gesetzlicher Bestimmung in der

Krankenversicherung pflichtversichert sind oder

denen durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung

eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mindestens

die Leistungen der Krankenversicherung

der Bundesangestellten gesichert sind, unterliegen

der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe

der Bestimmungen des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in seiner jeweils geltenden Fassung. Als Dienstgeber

im Sinne des bezogenen Gesetzes gilt das

Land, dessen Landtag der Versicherte angehört,

als Bezug die Entschädigung, die dem Versicherten

nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen

Vorschriften gebührt."

54. Dem § 485 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Die Bestimmungen des § 133 Abs. 4 sind

entsprechend anzuwenden."

55. Nach § 485 ist ein § 485 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Anstaltspflege.

§ 485 a. (1) Als Anstaltspflege im Sinne des § 9

Bundesangestellten - Krankenversicherungsgesetz

1937 gilt nicht die Unterbringung in einem Heim

für Genesende, die ärztlicher Behandlung und

besonderer Wartung bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3

Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), in

einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen

Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer

Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer

Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Krankenanstaltengesetz,

BGBl. Nr. 1/1957). Die stationäre

Behandlung von Erkrankungen an Tuberkulose

gilt nur dann als Anstaltspflege, wenn eine solche

Behandlung in allgemeinen Krankenanstalten

(§ 2 Abs. 1 Z. 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl.

Nr. 1/1957) durchgeführt oder vertraglich (§ 148

Z. 7) als Anstaltspflege anerkannt wird.

(2) Im Falle einer Krankheit, die in der Unfallversicherung

im Sinne des § 177 als Berufskrankheit

anzusehen ist, ist Anstaltspflege so lange

und so oft zu gewähren, als durch sie eine Besserung

der Folgen der Berufskrankheit oder eine

Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist

oder in Krankenanstalten durchzuführende Heilmaßnahmen

erforderlich sind, um eine Verschlimmerung

zu verhüten, falls die Leistung nicht von

einem Träger der Unfallversicherung zu gewähren

ist."

56. Im § 488 Abs. 2 letzter Satz ist die Zitierung

„§§ 53 bis 55" durch die Zitierung „§§ 54

und 55" zu ersetzen.

57. § 491 hat zu lauten

„Anwendung sonstiger Bestimmungen

des Ersten, Zweiten, Fünften und

Achten Teiles in der Meisterkrankenversicherung.

§ 491. In der Meisterkrankenversicherung sind

außer den gemäß §§ 480 und 481 letzter Satz

anzuwendenden Bestimmungen des Ersten bis

Achten Teiles noch folgende Bestimmungen des

Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles entsprechend

anzuwenden

1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles

die §§ 21, 22, 39, 40, 43, 58 Abs. 3, 59, 64 bis

66, 68, 69, 78 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 5,

79, 89, 111 bis 113; ferner die Bestimmungen des

§ 16 mit der Maßgabe, daß die Frist für die

Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung

mit dem Tag beginnt, an welchem dem Versicherten

die Verständigung über das Erlöschen

der Pflichtversicherung zugestellt wird, und die

Bestimmung des § 98 mit der Maßgabe, daß die

Übertragung, Pfändung und Verpfändung von

Ansprüchen auf Geldleistungen in der Meisterkrankenversicherung

auch wegen rückständiger

Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten

fällig sind, zulässig ist;

2. von den Bestimmungen des Zweiten Teiles

die §§ 120, 121 Abs. 4, 126 bis 129, 131 Abs. 3

und 4, 133 und 144 Abs. 4;

3. von den Bestimmungen des Fünften Teiles

die §§ 321 Abs. 1 und 2, 322 bis 325, 329, 330,

332, 336 und 337 Abs. 2;

4. von den Bestimmungen des Achten Teiles

die §§ 419 bis 429, 431, 432, 435 bis 438 und 442

mit der Maßgabe, daß die Verwaltungskörper der

Meisterkrankenkassen aus Vertretern der Versicherten

bestehen, die von den örtlich und sachlich

zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen

der Versicherten in die Verwaltungskörper

zu entsenden sind."

58. § 492 hat zu lauten

„Ruhen der Meisterkrankenversicherung.

§ 492. (1) Für Personen, die

a) nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung

auf Grund einer Erwerbstätigkeit

pflichtversichert sind oder

b) Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld

haben, auch wenn dieser Anspruch ruht,

oder auf Rechnung des Versicherungsträgers

in Anstaltspflege stehen,

ruht eine bestehende beziehungsweise eintretende

Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung,

wenn diese Personen einen diesbezüglichen

Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung

stellen. Eine Unterbrechung der in

lit. a bezeichneten Pflichtversicherung oder der

ihr in lit. b gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen

berührt das Ruhen der Pflichtversicherung in der

Meisterkrankenversicherung nicht. Tritt die

Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung

während des Bestehens der Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz oder während

der Zeit einer Anspruchsberechtigung nach lit. b

ein, wirkt das Ruhen ab Beginn der Meisterkrankenversicherung,

wenn der Antrag innerhalb

von vier Wochen ab dem Tag der Verständigung

durch die Meisterkrankenkasse über

den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird,

sonst von dem Monatsersten an, der auf den Antrag

folgt. Ruht die Pflichtversicherung in der

Meisterkrankenversicherung, so ruht auch eine

allenfalls bestehende Familien- oder Angehörgenversicherung

oder eine sonstige Zusatzversicherung

beim Träger der Meisterkrankenversicherung.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die gemäß § 5 Abs. 1

Z. 10 von der Vollversicherung ausgenommenen

Zwischenmeister (Stückmeister)."

59. Im § 493 Abs. 2 ist der Ausdruck „im

§ 480" durch den Ausdruck zu ersetzen „in den

§§ 480 und 481 letzter Satz".

60. § 501 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Renten, auf die der Anspruch nach Abs. 1

wieder auflebt, sind, soweit sie nicht nach den

bezogenen Vorschriften Angehörigem des Berechtigten

überwiesen worden sind, für die Zeit ab

10. April 1945, wenn der Rentenberechtigte am

1. Dezember 1961 seinen Wohnsitz im Gebiet

der Republik Österreich hatte, auch für die Zeit

vor dem 10. April 1945 nachzuzahlen. Zu den

Rentennachzahlungen für die Zeit vor dem

10. April 1945 kann der Versicherungsträger,

wenn der Rentenberechtigte bedürftig ist, aus

den Mitteln des Unterstützungsfonds (§ 84) einen

Zuschlag bis zu 500 v. H. der nachzuzahlenden

Rente gewähren."

61. a) § 502 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Zeiten einer aus den Gründen des § 500 Abs.. 1

veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung einer

Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit,

ferner Zeiten der Ausbürgerung (§ 501 Abs. 1)

gelten für Personen, die vorher in der Zeit seit

dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder

Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 erworben

haben, als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen

Beitragsgrundlage, und zwar in der

Pensions(Renten)versicherung, in der der Versicherte

vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit

oder Ausbürgerung zuletzt Beitrags-

oder Ersatzzeiten nachweist."

b) § 502 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes in

der bewaffneten Macht einer der alliierten

Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis

9. Mai 1945 sind in sozialversicherungsrechtlicher

Hinsicht geleistetem Wehrdienst gleichzustellen.

§ 228 Abs. 1 Z. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß für begünstigte Personen (§ 500 Abs. 1)

das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft

entfällt."

62. § 503 hat zu lauten

„Auslandsaufenthalt.

§ 503. (1) Die jeweils in Geltung gestandenen

Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche

bei Auslandsaufenthalt sind auf Rentenansprüche

mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

beim Auslandsaufenthalt begünstigter Personen

(§ 500 Abs. 1) ab 1. Mai 1945 nicht

anzuwenden.

(2) Die nach Abs. 1 zu gewährenden Leistungen

können in den Aufenthaltsstaat des Berechtigten

nur nach Maßgabe der Vorschriften der österreichischen

Devisengesetzgebung überwiesen werden."

63. § 504 wird aufgehoben.

64. a) § 506 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Begünstigungen nach den §§ 501 bis

503 werden auf Antrag oder von Amts wegen

festgestellt."

b) § 506 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Anträge auf Begünstigungen nach den

§§ 501 und 502 sind bis längstens 31. Dezember

1962 zulässig. Bei Anträgen auf die Begünstigung

nach § 503 beginnt die Leistung mit dem Ablauf

des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten

und die Wartezeit erfüllt ist, frühestens

jedoch ab 1. Mai 1945, auch wenn erst durch eine

Begünstigung nach § 502 die Wartezeit erfüllt

und die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten

gegeben ist."

65. Im § 509 hat an die Stelle des zweiten und

dritten Satzes der folgende Satz zu treten

„Für die Durchführung der Krankenversicherung

dieser Personen gelten die Vorschriften des § 10

Abs. 5, des § 12 Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z. 4, des

§ 75 und des Zweiten Teiles dieses Buntdesgesetzes."

66. § 510 wird aufgehoben.

67. Im § 513 Abs. 1 hat der erste Satz zu

lautem

„Nach den bisherigen Bestimmungen bestehende

Zusatzversicherungen von Rentnern bleiben aufrecht,

wenn sie Leistungen zum Gegenstand

haben, die über das in diesem Bundesgesetz für

Rentner vorgesehene Ausmaß hinausgehen; be-

stehende Zusatzversicherungen auf Sterbegeld

bleiben ohne Rücksicht auf ihre Höhe in vollem

Umfang aufrecht."

68. a) Im § 522 Abs. 3 Z. 3 ist die Zitierung

„§ 207 Abs. 4" durch die Zitierung „§ 207

Abs. 3" zu ersetzen.

b) § 522 Abs. 3 Z. 4 hat zu lauten

„4. im Bereich der Pensionsversicherung die Bestimmungen

der §§ 86 Abs. 3, 87, 88, 222 Abs. 3,

252, 255, 260, 262, 264 Abs. 1, in den Fällen des

§ 522 f Jedoch nur der erste und zweite Satz,

265 bis 267 sowie die diesen Bestimmungen entsprechenden

Bestimmungen im Abschnitt III

und IV des Vierten Teiles, außerdem die §§ 292

bis 307."

c) § 522 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der §§ 215 Abs. 4 und

265 Abs. 1 sind nur anzuwenden, wenn die Wiederverheiratung

nach dem 31. Dezember 1955

erfolgt ist."

d) Im § 522 Abs. 7 hat der letzte Satz zu entfallen.

69. a) Im § 522 f Abs. 8 sind nach den Worten

„aus eigener Pensionsversicherung" die Worte

„mit Ausnahme der Knappschaftsrente" einzufügen.

b) Im § 522 f Abs. 9 vorletzter Satz ist die

Zitierung „§ 97 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz"

durch die Zitierung „§ 97 Abs. 1" zu ersetzen.

70. § 524 wird aufgehoben.

71. § 529 hat zu lauten

„Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

§ 529. (1) Der im Zeitpunkt der Aufnahme in

ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes

Dienstverhältnis leistungszuständige Versicherungsträger

(§§ 245 und 246) hat an den Dienstgeber

auf dessen Antrag für jeden Monat (§ 231)

einer angerechneten Beitrags- beziehungsweise

Ersatzzeit einen Überweisungsbetrag zu leisten,

wenn

a) der Dienstnehmer vor dem 1. April 1952

in ein öffentlich-rechtliches oder diesem

gleichgestelltes Dienstverhältnis als Angehöriger

des Dienststandes aufgenommen

worden ist (§ 11 Abs. 5) oder nach dem

31. März 1952 in ein solches Dienstverhältnis

aufgenommen worden ist und eine

Leistung aus der Pensions(Renten)versicherung

vor dem 30. September 1955 angefallen

ist,

b) der Dienstgeber nach den für ihn geltenden

dienstrechtlichen Vorschriften bereits erworbene

Beitrags- beziehungsweise Ersatzzeiten

des Dienstnehmers für die Begründung

des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)

genuß und dessen Ausmaß ganz

oder teilweise angerechnet hat oder anrechnet,

c) der Dienstnehmer aus dem Dienststand des

Dienstgebers mit dem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß

nach dem 9. April 1945

ausgeschieden ist oder ausscheidet und

d) ein Anspruch auf eine Leistung nach Abs. 7

beziehungsweise nach Abs. 8 oder nach

Abs. 9 nicht besteht.

(2) Als einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

nach Abs. 1 gleichgestellte Dienstverhältnisse

gelten die in der Anlage 11 zu diesem

Bundesgesetz genannten Dienstverhältnisse.

(3) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden

zur Gänze bedingt oder unbedingt angerechneten

Monat einer Beitragszeit 7 v. H., für jeden zur

Gänze bedingt oder unbedingt angerechneten

Monat einer Ersatzzeit 1 v. H. einer Bemessungsgrundlage

von 1000 S. Für nur teilweise angerechnete

Monate beträgt der Überweisungsbetrag

den entsprechenden Teil. Die Bemessungsgrundlage

von 1000 S ist aufzuwerten

a) mit dem am 1. Jänner 1961 für das Jahr

1956 geltenden Faktor der Anlage 5, wenn

der Versorgungsfall vor dem 1. Jänner

1962 eingetreten ist;

b) mit dem im Zeitpunkt des Eintrittes des

Versorgungsfalles für das Jahr 1956 geltenden

Faktor der Anlage 5, wenn der Versorgungsfall

nach dem 31. Dezember 1961

eintritt.

(4) Der Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages

nach Abs. 1 ist anläßlich des Versorgungsfalles

beziehungsweise der Entziehung

einer Leistung nach Abs. 7 oder nach Abs. 9, spätestens

innerhalb von 18 Monaten danach zu

stellen; er ist längstens bis 30. Juni 1963 zu

stellen, wenn der Versorgungsfall am 31. Dezember

1961 schon eingetreten war.

(5) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu

leisten, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger

dem Versicherten

a) für jeden vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis

nach Abs. 1 liegenden Monat

einer Beitragszeit der Pflichtversicherung,

der nicht in der Pensionsversorgung angerechnet

worden ist, 7 v. H. einer Bemessungsgrundlage

von 1000 S, soweit aber

eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur

den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten

Teilbetrag,

b) die entrichteten Beiträge zur Höherversicherung

und

c) die nach der Aufnahme in das Dienstverhältnis

nach Abs. 1 entrichteten freiwilligen

Beiträge, es sei denn, sie wurden nach einer

pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung

entrichtet, sowie solche

vorher entrichteten Beiträge, soweit die

durch ihre Entrichtung erworbenen Beitragszeiten

nicht nach Abs. 1 lit. b angerechnet

worden sind,

zu erstatten. Abs. 3 letzter Satz und § 108 sind

anzuwenden.

(6) Der Überweisungsbetrag nach Abs. 1 und

die Erstattungsbeträge nach Abs. 5 sind binnen

18 Monaten nach Einlangen des Antrages des

Dienstgebers vom leistungszuständigen Versicherungsträger

zu bezahlen. § 309 Abs. 1 zweiter

Satz ist anzuwenden.

(7) Leistungsansprüche aus der Pensions(Renten)

versicherung, die nach den vor dem 1. Jänner

1961 in Geltung gestandenen Vorschriften in

Verbindung mit § 6 beziehungsweise mit § 6 und

§ 7 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl.

Nr. 177, zuerkannt worden sind oder nach dem

31. Dezember 1960 für einen vorher gelegenen

Zeitraum noch zuerkannt werden, sind, wenn sie

für den Monat Dezember 1960 noch gebühren,

mit folgender Maßgabe neu zu bemessen

a) Die nach § 6 des Bundesgesetzes vom 8. Juli

1948, BGBl. Nr. 177, zuerkannten Leistungen

sind auf das 1'3fache des im Monat

Dezember 1960 ausgezahlten Betrages zu

erhöhen,

b) die nach § 7 des Bundesgesetzes vom 8. Juli

1948, BGBl. Nr. 177, zuerkannten Leistungen

sind auf das l'3fache des nach Aufhebung

der Ruhensbestimmungen im

Monat Dezember 1960 gebührenden Betrages

zu erhöhen.

Die sich ergebenden Mehrbeträge gebühren zu

einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Dritteln

ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller

Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge

1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner

1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges

1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.

(s) Für das Ausmaß der Hinterbliebenenrenten

nach Beziehern von Renten nach Abs. 7 gelten

die Vorschriften des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Hinterbliebenenrenten,

wobei als Invaliditätsrente die nach Abs. 7

im Zeitpunkt des Todes gebührenden Leistungen

gelten. Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten

sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten

in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt,

von der Rente zu berechnen, die dem

Rentenberechtigten am 1. Jänner 1963 gebührt

hätte.

(9) In den Fällen, in denen für eine Leistung

nach § 6 beziehungsweise nach § 6 und § 7 des

Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177,

der Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember

1960, aber vor dem 1. Februar 1962 liegt,

sind diese Leistungen nach den vor dem 1. Jänner

1961 in Geltung gestandenen Vorschriften festzustellen

und nach Abs. 7 beziehungsweise nach

Abs. 8 mit der Maßgabe neu zu bemessen, daß

die sich ergebenden Mehrbeträge in voller Höhe

gebühren.

(10) Bei Anwendung der Bestimmungen der

§§ 94 und 95 gilt als Grundbetrag die Hälfte der

nach Abs. 7 lit. b, Abs. 8 und Abs. 9 dem Rentner

beziehungsweise seinen Hinterbliebenen gebührenden

Leistung.

(11) Auf den Überweisungsbetrag nach Abs. 1

und die Beitragserstattung nach Abs. 5 sind § 309

Abs. 2 und § 310 anzuwenden.

(12) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a, b und

d, der Abs. 2 bis 6 und des Abs. 11 sind auch

auf Personen anzuwenden, die sich am 12. März

1938 als Angehörige des Dienststandes in einem

öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten

Dienstverhältnis befunden haben und bei denen

der Versorgungsfall nach dem 9. April 1945 eingetreten

ist."

72. Nach § 529 ist ein § 529 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Behandlung von Versicherungszeiten,

die beim ehemaligen Arbeiter-

Kranken- und Renteninstitut der

Stadtgemeinde Graz erworben wurden.

§ 529 a. Bei Versicherten, die dem ehemaligen

Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde

Graz beziehungsweise der Arbeiter-

Pensionskasse der Stadtgemeinde als Mitglieder

angehört haben, gelten Zeiten, die nach den

,Überleitungsbestimmungen vom Arbeiter-Kranken-

und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz

in die Rentenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung'

bei der Bemessung der Rentenleistung

zu berücksichtigen sind und gemäß

Punkt 17 der angeführten Überleitungsbestimmungen

von der Landesversicherungsanstalt Graz

mittels Bescheides anerkannt wurden, als Versicherungszeiten

im Sinne des § 226."

73. § 530 wird aufgehoben.

74. § 535 wird aufgehoben.

75. § 536 wird aufgehoben.

76. § 542 hat zu lauten

„Übergangsbestimmungen für

begünstigte Personen.

§ 542. (1) Weibliche Versicherte, denen in der

Rentenversicherung aus Anlaß der Verheiratung

Beiträge erstattet worden sind und die aus einem

der in § 500 Abs. 1 angeführten Gründe binnen

18 Monaten nach Stellung des Antrages auf Erstattung

der Beiträge ausgewandert sind, können

bis zum 31. Dezember 1962 durch zinsenlose

Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages

die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen

Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen

sind nach Maßgabe des § 502 Abs. 2

zweiter und dritter Satz zu bewilligen.

(2) Anträge auf Begünstigung nach § 502 Abs. 4

sind bis 31. Dezember 1962 zulässig."

77. a) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 1 in der

Spalte Berufskrankheit" zu lauten

„Erkrankungen durch Blei, seine Legierungen

oder Verbindungen".

b) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 3 in der

Spalte „Berufskrankheit" zu lauten

„Erkrankungen durch Quecksilber, seine Legierungen

oder Verbindungen".

c) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 16 in der

Spalte „Berufskrankheit" zu lauten

„Erkrankungen durch ionisierende Strahlen".

d) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 17 in der

Spalte Berufskrankheit" zu lauten

„Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende

Hautveränderungen durch Ruß, Paraffin,

Teer, Anthrazen, Pech, Mineralöle, Erdpech

und ähnliche Stoffe".

e) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 33 in der

Spalte „Berufskrankheit" zu lauten

„Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit";

die lfd. Nr. 33 hat in der Spalte „Unternehmen"

zu lauten

„Alle Unternehmen".

78. Am Schluß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind nach der Anlage 8 folgende

Anlagen als Anlagen 9, 10 und 11 anzufügen

„Anlage 9

Liste der Arbeiten, die als wesentlich bergmännische

oder ihnen gleichgestellte Arbeiten anzusehen

sind (§ 236 Abs. 3).

Wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte

Arbeiten sind folgende von knappschaftlich

pensionsversicherten Personen ständig verrichtete

Arbeiten

1. die Tätigkeit aller in Grubenbetrieben ausschließlich

oder überwiegend unter Tage beschäftigten

Arbeiter;

2. die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben ausschließlich

oder überwiegend in Betriebspunkten

unter Tage (Entwässerungsstrecken, Stollen,

Sturzschächten) beschäftigten Arbeiter, wobei das

Begehen und Durchfahren von Untertagebauen

nicht als Arbeit unter Tage zählt;

3. die Tätigkeit aller mit der Gewinnung oder

Förderung von Bergbauprodukten über Tage in

Gebirgslagen ausschließlich oder überwiegend befaßten

Arbeiter außerhalb geschützter Räume;

4. die Tätigkeit aller ausschließlich oder überwiegend

mit der Beaufsichtigung der in den Z. 1

bis 3 genannten Personen beauftragten technischen

Aufsichtspersonen;

5. die Tätigkeit aller technischen Angestellten,

die zwecks Leitung, Planung und Vermessung

regelmäßig Befahrungen im Arbeitsbereiche der

in den Z. 1 bis 4 genannten Personen durchzuführen

haben, wenn sie damit die überwiegende

Zahl der Arbeitstage innerhalb eines

Kalendermonates befaßt sind;

6. in Grubenbetrieben die Tätigkeit der Anschläger

über Tag bei Hauptförderschächten;

7. im Braunkohlentagbau die Tätigkeit der

Hauer im engeren Sinne, soweit sie ausschließlich

oder überwiegend mit Bohren, Schießen,

Abräumen, Ablauten und Sichern befaßt sind.

Anlage 10

Liste der Arbeiten, die als Gewinnungshauertätigkeit

oder ihr gleichgestellte Tätigkeit anzusehen

sind (§ 281 Abs. 3).

Für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld

kommen unter den angegebenen Voraussetzungen

ausschließlich folgende Tätigkeiten in Betracht,

sofern sie während einer in der knappschaftlichen

Pensionsversicherung zu berücksichtigenden

Beitragszeit von Personen verrichtet

werden, die im Besitze eines Hauerscheines sind.

Soweit der Hauerschein noch nicht eingeführt ist,

tritt an seine Stelle die Anerkennung als Hauer

durch den Betrieb.

A. In Grubenbetrieben unter Tage,

die ständige Tätigkeit

1. im Abbau als Hauer

a) bei der Gewinnung,

b) bei Ausbau- oder Raubarbeiten,

c) beim Umbau der Fördermittel,

d) beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes;

2. im sonstigen Grubenbetrieb als Hauer

a) im Schachtabteufen und bei der Schachtreparatur

(ausgenommen Schrägschächte),

b) in der Aus- und Vorrichtung;

3. in einem der unter Z. 1 oder 2 angeführten

Arbeitsbereiche

a) als Schießmeister mit überwiegender selbstgetätigter

Schießarbeit in der Grube,

b) als Meisterhauer im Lehrbetrieb für Gewinnungsarbeiten,

c) als in der Kür mittätiger, nicht überwiegend

mit Aufsicht befaßter Oberhauer.

B. In Tagbaubetrieben in Gebirgslagen

Die ständige Tätigkeit der Tagbauhauer im

engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder

überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen,

Ablauten und Sichern befaßt sind.

Die Tätigkeiten unter A Z. 1 lit. b, c und d,

Z. 2 lit. a und b und Z. 3 lit a, b und c und

unter B setzen ferner eine vorangegangene

Tätigkeit als Gewinnungshauer und den Besitz

der Arbeitskraft eines vollwertigen Hauers vor

Ort voraus, sofern sie für die Durchführung

der Arbeiten nach den örtlichen Verhältnissen

notwendig ist.

Anlage 11

Bei der Anwendung des § 529 einem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis gleichgestellte

Dienstverhältnisse.

Die Dienstverhältnisse nachstehender Personen

sind öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen

gleichgestellt

1. Personen, die auf Grund des § 1 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen (Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 14. November

1947, betreffend die Besoldungsordnung für

die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 263) in einem vertraglichen Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

stehen;

2. Personen, die auf Grund der vor der im

Punkt 1 genannten Besoldungsordnung bestandenen

Besoldungsordnungen mit Anspruch auf

Ruhe(Versorgungs)genuß von den Österreichischen

Bundesbahnen angestellt worden waren;

3. Bahnärzte der Österreichischen Bundesbahnen,

die mit Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)

genuß unter die Bestimmungen der bestehenden

Besoldungsordnung für die Bahnärzte

(Dienstanweisung Nr. 121 im 19. Stück des

Amtsblattes der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen, Jahrgang 1948, vom

10. Juni 1948) oder der vorher bestandenen

Besoldungsordnungen fallen;

4. Personen, die in einem vertraglichen

Dienstverhältnis zu den Steiermärkischen Landesbahnen

stehen, auf das gemäß dem Beschluß

der Steiermärkischen Landesregierung vom

5. Februar 1948, Z. 1-332 Ste 2/37-1948, die in

der Kundmachung des Bundesministeriums für

Verkehr vom 14. November 1947, BGBl.

Nr. 263, für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen kundgemachte Besoldungsordnung

analoge Anwendung zu finden hat;

5. Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung

in einem vertraglichen Dienstverhältnis

stehen und Teilnehmer am ehemaligen

Provisionsfonds für Postboten und ihrer

Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 375/1926, waren,

sofern sie in die Provisionsanwartschaft des Bundes

rückübernommen werden;

6. vertragsmäßig vollbeschäftigte in ständiger

Verwendung stehende oder ehemalige Bedienstete

der Bundestheater und ihre Hinterbliebenen,

die auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes,

BGBl. Nr. 159/1958, Anwartschaft

auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus Bundesmitteln

hatten oder haben;

7. ständige Salinenarbeiter (Statut über die

Provisionen der Salinenarbeiter und die Versorgungsgenüsse

ihrer Witwen und Waisen, genehmigt

mit dem Erlasse des Bundesministeriums für

Finanzen vom 15. Oktober 1925, Z. 65.055-24,

in der jeweiligen Fassung);

8. ständige Arbeiter des Hauptmünzamtes

(Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse

der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes

Wien, genehmigt mit dem Erlaß des Bundesministeriums

für Finanzen vom 4. Jänner 1929,

Z. 39.751/1927, in der jeweiligen Fassung);

9. Personen, die als „definitive Warte- und

Dienstpersonen (definitive Anstaltsbedienstete)"

auf Grund des § 5 Abs. 1 lit. b der „Dienstordnung

für das weltliche Warte- und Dienstpersonal

des Landeskrankenhauses in Graz"

(genehmigt mit Beschluß der Steiermärkischen

Landesregierung vom 1. Mai 1926, Zl. 4-183,

Gk 6/1, in der Fassung des Beschlusses vom

6. Dezember 1927, Zl. 1-66 Allg. 43/3-1927) an

Landesanstalten in Dienstverwendung stehen

oder als solche aufgenommen werden;

10. Personen, auf die gemäß § 6 Abs. 1 und 2

des Gesetzes vom 17. Juli 1930, LGBl, für das

Land Steiermark Nr. 21/1931, betreffend die

Errichtung einer Landes-Hypothekenanstalt für

Steiermark, die für die Landesbeamten des Landes

Steiermark jeweils geltenden Bestimmungen

einschließlich der Dienstpragmatik, Einrechnung

und Vorrückung sinngemäß Anwendung finden,

sofern diese Personen nicht überhaupt dem

Stande der Landesbeamten entnommen sind;

11. Personen, die als Landesstraßenwärter in

ein unkündbares Vertragsverhältnis zum Land

Oberösterreich mit Anwartschaft auf die Versorgungsleistungen

im Sinne der „Versorgungsvorschrift

für die oberösterreichischen Landesstraßenwärter

und ihre Hinterbliebenen"

(Landtagsbeschluß vom 13. Dezember 1928,

Ldtg.-Zl. 317/1927, wieder in Kraft gesetzt

durch Landtagsbeschluß vom 15. Oktober 1946,

Ldtg.-Zl. 32 /1946) übernommen wurden;

12. die „Angelobten Arbeiter der Österreichischen

Staatsdruckerei", die der für diese

Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe-

und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden

Fassung unterstellt sind;

13. Angestellte des Dorotheums, die nach dem

9. April 1945 in ein Dienstverhältnis der im § 5

Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Art aufgenommen

worden sind."

Artikel VI.

Übergangsbestimmungen.

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1962

unterliegen und die nicht schon zur Pflichtversicherung

angemeldet sind, sind bis 28. Feber

1962 beim zuständigen Versicherungsträger zu

erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38,

41 bis 43, 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1961 nach

den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

pflichtversichert waren, nach dem Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert

wären, bleiben pflichtversichert, solange

die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,

weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes auf eine solche

Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der

Versicherte bis 30. Juni 1962 bei dem für die

Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden

Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der

Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden;

einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger

mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden

Monatsersten stattzugeben.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die

Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen

werden und die am 1. Jänner 1962 bei einem

Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken-

oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle

unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag

bis 30. Juni 1962 zum Ablauf des auf

die Aufkündigung folgenden Kalendermonates

aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen

des Versicherungsvertrages bereits entrichtete

Versicherungsbeiträge (Prämien) sind

vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

(4) Personen, die nach den am 31. Dezember

1961 in Geltung gestandenen Vorschriften zur

freiwilligen Versicherung in der Kranken- oder

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren,

es aber bei früherem Wirksamkeitsbegimn der

Bestimmungen des Art. I Z. 10 his 12 dieses

Bundesgesetzes gewesen wären, können das Recht

auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung

noch bis zum 28. Februar 1962, in der

Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1962

geltend machen. Die freiwillige Versicherung

beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1962.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1961 nach

den an diesem Tag in Geltung gestandenen Vorschriften

in der Pensionsversicherung weiterversichert

waren, gelten auch im Monat Jänner 1962

als weiterversichert, wenn sie bis 30. Juni 1962

den Beitrag für den Monat Jänner 1962 entrichten.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes anhängigen Verfahren im Sinne

des § 66 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind mit der Maßgabe fortzusetzen, daß

die nach den bisherigen Vorschriften erhobene

Berufung vom Zeitpunkt ihrer Einbringung als

Einspruch gilt.

(7) Die Bestimmung des Art. I Z. 36 lit. b

dieses Bundesgesetzes findet hinsichtlich der Mindestbeitragsgrundlage

von 10 S nur auf Fälle

Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung

nach dem 31. Dezember 1960 liegt.

(8) Die Bestimmung des Art. I Z. 42 dieses

Bundesgesetzes gilt auch für Personen, für die

bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmung

die Antragsfrist am 1. Jänner 1962 noch

offen wäre.

(9) Die Bestimmungen des Art. I Z. 46 und 48

sowie des Art. V Z. 3 dieses Bundesgesetzes sind

auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Arbeitsunfall

oder die Berufskrankheit vor dem 1. Jänner

1962 eingetreten ist und der Anspruch auf

Krankengeld gemäß § 139 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes am 31. Dezember

1961 noch nicht erschöpft war

(10) Die Bestimmungen des Art. II Z. 17, 21

und 22 dieses Bundesgesetzes geben auch für

Fälle, in denen ein am 31. Dezember 1961 bestehender

Anspruch auf Krankengeld (Anstaltspflege)

über diesen Tag hinaus andauert oder die

neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene

Erkrankung nach diesem Tag eintritt.

(11) § 152 und § 166 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. II Z. 25 beziehungsweise Z. 31 dieses

Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1962 für die

weitere Anspruchsdauer auch für Versicherungsfälle,

die vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten sind.

Ein am 31. Dezember 1961 bestehender Anspruch

auf Familiengeld der nach § 152 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. II Z. 25 dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner

1962 nicht mehr gebühren würde, bleibt für die

weitere Anspruchsdauer aufrecht.

(12) Die Bestimmungen des Art. II Z. 28 lit. a

dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Fälle, in

denen die Entbindung nach dem 19. November

1961 erfolgt ist.

(13) Versicherten, die am 31. Dezember 1961

Anspruch auf Wochengeld haben und deren

Lehrverhältnis innerhalb des für die Bemessung

ihres Wochengeldes maßgebenden Zeitraumes

geendet hat, gebührt ab 1. Jänner 1962 das

Wochengeld für die weitere Dauer des Anspruches

in der Höhe, die sich bei früherem

Wirksamkeitsbeginn des § 162 Abs. 3 zweiter

Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. II Z. 28 lit. b dieses Bundesgesetzes

ergeben hätte.

(14) Personen, die im Monat Dezember 1961

Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der

Unfallversicherung haben, gebührt ab 1. Jänner

1962 für die weitere Anspruchsdauer diese Geldleistung

in der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn

der Bestimmungen des Art. III Z. 3 bis 6

dieses Bundesgesetzes ergebenden Höhe, wenn dies

für den Leitstungsempfänger günstiger ist und er

bis 31. Dezember 1962 einen diesbezüglichen Antrag

stellt.

(15) Die Bestimmungen des Art. III Z. 7 lit. b,

9, 11 bis 13 und 17 dieses Bundesgesetzes gelten

ab 1. Jänner 1962 auch für Versicherungsfälle,

die vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten sind.

(16) Die Bestimmungen des Art. IV Z. 12 lit. b,

14, 25 lit. b, 28 und 32 sowie des Art. V Z. 72

dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in dienen der

Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt beziehungsweise

der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner

1956 eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe,

daß

a) Art IV Z. 12 lit. b nur gilt, wenn der

Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt,

b) Art. IV Z. 14 nur gilt, wenn es sich um den

Versicherungsfall des Todes handelt und

der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955

liegt, und

c) Art. IV Z. 32 nur gilt, wenn der Stichtag

nach dem 31. Dezember 1955 liegt und ein

Anspruch auf Abfindung nur deshalb nicht

zustande gekommen ist, weil Anspruchsberechtigte

nach § 269 Abs. 1 Z. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der am 31. Dezember 1961 geltenden Fassung

nicht vorhanden waren.

In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember

1962 gestellt wird gebührt die Leistung

beziehungsweise die Erhöhung der Leistung ab

1. Jänner 1962, sonst ab dem auf die Antragstellung

folgendien Monatsersten.

(17) Die Bestimmungen des Art. IV Z. 29, 37

lit. b und 38 lit. a dieses Bundesgesetzes sind von

Amts wegen auch auf Leistunsgsansprüche anzuwenden,

die am 31. Dezember 1961 bereits

bestehen.

(18) Vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten,

für die zwischen dem 1. Jänner 1956 und dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachträglich

Beitrage entrichtet wurden, gelten als Beitragszeiten

im Sinne des § 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(19) Die Vorschriften des § 302 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. IV Z. 47 dieses Bundesgesetzes gelten ab

1. Jänner 1962 auch in den Fällen, in denen ein

Versicherter am 31. Dezember 1961 in einer der

im § 301 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten Einrichtung untergebracht

war, für die weitere Dauer dieser Unterbringung.

Bin am 31. Dezember 1961 bestehender

Anspruch auf Familiengeld, der nach den ab

1. Jänner 1962 in Geltung stehenden Vorschriften

nicht mehr gebühren würde, bleibt für die

weitere Anspruchsdauer aufrecht.

(20) § 362 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ist nicht anzuwenden wenn

der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts-

oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens

der Invalidität im Jahre 1961 durch rechtskräftige

Entscheidung abgelehnt worden ist.

(21) Die Bestimmungen des Art. V Z. 27 und 28

dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden,

wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Jänner

1962 zu laufen begonnen hat.

(22) Die Bestimmung des Art. V Z. 32 dieses

Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die

Frist für die Einbringung des Einspruches vor

dem 1. Jänner 1962 zu laufen begonnen hat.

(23) Die Hauptversammlung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

besteht während der am 31. Dezember 1963

endenden Amtsdauer aus

1. dem Präsidenten des Hauptverbandes und

den beiden Vizepräsidenten,

2. den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und

den Mitgliedern des Überwachungsausschusses des

Hauptverbandes,

3. den für diese Amtsdauer gemäß § 433 Abs. 6

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

die Hauptversammlung entsendeten Versicherungsvertretern,

soweit sie nicht schon nach Z. 1

und 2 Mitglieder der Hauptversammlung

sind.

§ 425 zweiter und dritter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend.

(24) § 485 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. V Z. 55

dieses Bundesgesetzes gilt ab 1. Jänner 1962 auch

für Fälle, in denen die als Berufskrankheit im

Sinne des § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

anzusehende Krankheit vor dem

1. Jänner 1962 eingetreten ist.

(25) Die Bestimmungen des § 502 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. V Z. 61 dieses Bundesgesetzes sind

auf Antrag auch auf Leistungsanisprüche anzuwenden,

die am 31. Dezember 1961 bereits bestehen.

Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Lei-

stungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1962, wenn

der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird,

sonst ab dem der Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(26) Die sich aus § 522 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. V

Z. 68 dieses Bundesgesetzes ergebenden Leistungsansprüche

gebühren ab 1. Jänner 1962, wenn die

Leistung bis 31. Dezember 1962 beantragt wird.

Wird der Antrag später gestellt, gebührt die

Leistung ab dem der Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(27) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1962

an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung

des Art. V Z. 77 dieses Bundesgesetzes

als Berufskrankheit anerkannt wird, so werden

ihm die Leistungen der Unfallversicherung gewährt,

wenn der Versicherungsfall nach dem

31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag

bis 31. Dezember 1962 gestellt wird. Die

Leistungen werden frühestens ab 1. Jänner 1962

gewährt.

Artikel VII.

Schlußbestimmungen.

(1) Die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

als Renten bezeichneten Leistungen aus der

Pensionsversicherung erhalten die Bezeichnung

Pensionen, die auf solche Leistungen Anspruchsberechtigten

die Bezeichnung Pensionisten.

(2) Die Bestimmung des Art. V Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 5. Dezember 1960, BGBl.

Nr. 294, wird aufgehoben.

(3) Ist infolge einer nach dem 31. Dezember

1960 eingetretenen Verringerung des Gesamteinkommens

die Ausgleichszulage gemäß § 296 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu

festzustellen und ergäbe sich durch die Neufeststellung

eine Verminderung der Ausgleichszulage,

so verbleibt dem Berechtigten die Ausgleichszulage

in der bisherigen Höhe.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen des

Art. IV Z. 41 und 42 dieses Bundesgesetzes gebührende

Ausgleichszulage ist von Amts wegen

festzustellen.

(5) In den Fällen, in denen ein Dienstnehmer

nach dem 31. Dezember 1955 aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis ausgeschieden

ist, sind vom Dienstgeber geleistete Beiträge

zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

auf den Überweisungsbetrag anzurechnen,

wenn die Beiträge für eine Zeit entrichtet wurden,

die der Berechnung des Überweisungsbetrages

zugrunde gelegt wurde.

(G) Ist die Frist zur Stellung eines Antrages

nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

vor dem 1. Jänner 1962 abgelaufen, ohne

daß innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Leistung

des Überweisungsbetrages gestellt worden ist, so

ist der Antrag noch bis zum 31. Dezember 1962

zulässig.

(7) Der gemäß § 472 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung

der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen festgesetzte Beitragssatz erhöht sich

ab 1. Jänner 1962 auf 5'1 v. H. der Bemessungsgrundlage.

Diese Erhöhung steht einer Änderung

des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger

im Rahmen der Bestimmung des § 472 Abs. 4

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht

entgegen.

(8) Knappschaftsrenten mit einem vor dem

1. Jänner 1961 liegenden Stichtag, die nicht schon

nach den Vorschriften des § 522 f des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen

sind, sind in entsprechender Anwendung

des § 285 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

neu zu berechnen (neu zu bemessen).

(9) Im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung

sind nur die Renten, für die die

Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 522 Abs. 1

und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht gelten, soweit sie nach den vor dem

1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl.

Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen

bemessen worden sind und soweit es sich

nicht um Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten

handelt, die nach dem 31. März 1952

gestorben sind und die im Zeitpunkt des Todes

noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente

oder Knappschaftsvollrente hatten, nach den

Bestimmungen des § 522 f Abs. 2 bis 7 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen.

(10) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1962

im Amt befindlichen Verwaltungskörper der

Landwirtschaftskrankenkasse für das Burgenland

endet am 31. Dezember 1963.

Artikel VIII.

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes

bestimmt wird, am 1. Jänner 1962 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die

Bestimmungen des Art. V Z. 67;

b) rückwirkend mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmung

des Art. IV Z. 24;

c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1961 die

Bestimmungen des Art. IV Z. 13 lit. a,

17, 21, 37 lit. a, 50 bis 53, des Art. V Z. 69

lit. a, 71 und 78 (letztere nur hinsichtlich

der Anlage 11 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

und des Art. VII Abs. 3,

8 und 9;

d) mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner

1962 die Bestimmungen des Art. I Z. 21

bis 28;

e) mit dem 1. Jänner 1963 die Bestimmungen

des Art. V Z. 37;

f) mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen

des Art. II Z. 23 und des Art. V

Z. 50 lit. c gegenüber den Ländern für

die Ausführungsgesetzgebung.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

(Art. II Z. 23 und Art. V Z. 50 lit. c)

sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung

dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 41 treten

mit der Maßgabe in Kraft, daß den Überweisungen

von Mitteln an den Unterstützungsfonds

im Jahre 1962 die Gebarungsüberschüsse

beziehungsweise die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

des Jahres 1960 zugrunde zu legen

sind.

(5) Die Bestimmung des Art. IV Z. 24 tritt

mit der Maßgabe in Kraft, daß es in den Fällen,

in denen Versicherungszeiten der im § 251 a

Abs. 3 Z. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Art bei der Feststellung des

Ausmaßes der Leistung bereits berücksichtigt

sind, hiebei zu verbleiben hat; überwiesene

Bauschbeträge sind nicht zu erstatten.

(G) Die Bestimmung des Art. IV Z. 50 tritt,

soweit es sich um die Anrechnung von nach dem

18. Lebensjahr gelegenen Ersatzzeiten nach § 5

Abs. 2 des Bundesgesestzes vom 18. Juli 1956,

BGBl. Nr. 153, durch den Dienstgeber handelt,

rückwirkend mit dem 19. Juli 1956 in Kraft.

Artikel IX.

Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Bestimmungen des Art. V

Z. 18 bis 29 und des Art. VI Abs. 21 das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des

Art. II Z. 23 und des Art. V Z. 50 lit. c, die gemäß

Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in die Kompetenz der Länder fallen, ist

die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung

der Rechte des Bundes gemäß Art. 15

Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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