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13_1961 AT

13. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 20/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen zur Beilage I des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 20/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen zur Beilage I des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung.)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

DC 20/60

1 Anlage

RATSBESCHLUSS Nr. 20/1960

(Vom Rat in seiner 16. Sitzung am 4. Oktober

1960 gefaßt)

BESONDERE VERFAHREN FÜR RECHNUNGSMÄSSIGES

MISCHEN VON KUNSTHARZEN

DER RAT hat,

gestützt auf die Bestimmungen der Fußnote zu

Punkt (b) beim ersten ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgang für die Position ex 39.02

„Polymerisations- und Copolymerisationserzeugnisse,

in den in den Anmerkungen 3 c und 3 d

zu Kapitel 39 angeführten Formen" und der

Fußnote zu Punkt (b) beim ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgang für die Position 39.07

der Beilage I zum Anhang B des Übereinkommens

und

unter Berücksichtigung des Berichtes der Expertenarbeitsgruppe

(EFTA 187/60),

BESCHLOSSEN

1. Die besonderen Verfahren und Bedingungen,

auf die in der Fußnote zu Punkt (b) bei dem

ersten wahlweise gültigen ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgang für die Position

ex 39.02 „Polymerisations- und Copolymerisationserzeugnisse,

in den in den Anmerkungen

3 c und 3 d zu Kapitel 39 angeführten

Formen" und in der Fußnote zu Punkt (b) bei

dem zweiten wahlweise gültigen ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgang für die Position

39.07 der Beilage I zum Anhang B des

Übereinkommens Bezug genommen wird, sind

in. der Anlage zu diesem Beschluß festgelegt.

2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

EUROPAISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu DC 20/60

RECHNUNGSMÄSSIGES MISCHEN: BESONDERE

VERFAHREN UND BEDINGUNGEN

1. Die besonderen Verfahren, auf die in der

Fußnote zu Punkt (b) des ersten wahlweise gültigen

ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges

für die Position ex 39.02 „Polymerisations-

und Copolymerisationserzeugnisse, in

den in den Anmerkungen 3 c und 3 d zu Kapitel

39 angeführten Formen" und in der Fußnote

zu Punkt (b) bei dem zweiten wahlweise

gültigen ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang

für die Position 39.07 der Beilage I zum

Anhang B des Übereinkommens Bezug genommen

wird, bestehen in einem System des rechnungsmäßigen

Mischens.

2. Ein Erzeuger, der nach einem oder mehreren

anderen Mitgliedsstaaten Endprodukte ausgeführt

hat, die

(a) von einer der Arten sind, die in den in

vorstehendem Absatz 1 genannten Fußnoten

angeführt werden,

(b) gemäß dem bezüglichen, in der Beilage I

zu Anhang B des Übereinkommens angeführten

ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang

hergestellt worden sind und

(c) nur solche Harze enthalten, denen Zonenursprung

zukommt und von einer der Arten

sind, wie sie in den Fußnoten des vorstehenden

Absatzes 1 angeführt sind,

ist nach diesem System berechtigt, in einem nachfolgenden

„Anrechnungszeitraum" Zonenursprung

für Endprodukte zu beanspruchen, die

aus der gleichen Gewichtsmenge gleichartiger

Harze ohne Zonenursprung hergestellt worden

sind und hinsichtlich derer alle Bedingungen des

gleichen ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges

mit Ausnahme des Punktes (b) erfüllt

worden sind. Das Gewicht ist für jede Harzart

gesondert zu berechnen.

3. Wo in dieser Anlage von gleichartigen Harzen

die Rede ist, ist jede der folgenden Untergruppen

als eine einzige Harzart zu betrachten

(a) Polyäthylen;

(b) Äthylencopolymere;

(c) Polypropylen;

(d) Polyamide 6, Polyamide 6/6 und

Polyamide 6/10;

(e) Polystyrol-Butadien Mischpolymerisate,

schlagzäh;

(f) Styrolcopolymere;

(g) Zelluloseacetate;

(h) Zellulosenitrate.

4. Der im vorstehenden Absatz 2 genannte"

Anrechnungszeitraum" darf sechs Monate ab

dem Datum der Ausstellung jeder einzelnen

Rechnung für die Ausfuhr jener Endprodukte,

die nur Harze mit Zonenursprung enthalten,

nicht überschreiten.

5. Ein Erzeuger, der das System des rechnungsmäßigen

Mischens anzuwenden wünscht, hat ein

Ansuchen um vorherige Genehmigung bei den

zuständigen Behörden seines Landes einzubringen.

Diese Behörden haben, wenn sie zur Überzeugung

gelangt sind, daß das Ansuchen bona

fide gestellt wurde, den Antragsteller zu benachrichtigen,

daß er das System für die betreffenden

Harze anwenden kann.

6. Ein Erzeuger, dem die Anwendung eines

Systems des rechnungsmäßigen Mischens gestattet

wird, hat entsprechende Aufzeichnungen

zu führen, woraus Einzelheiten über die Ausfuhr

durch ihn selbst oder durch einen Exporteur von

seinen auf diese Weise hergestellten Erzeugnissen

hervorgehen. Die in diesen Aufzeichnungen enthaltenen

Angaben haben mindestens so umfassend

zu sein wie jene, die gemäß beiliegendem

Muster angegeben sind. Diese Unterlagen müssen

zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden

verfügbar sein. Sie dürfen nicht an die

Stelle der normalen bücherlichen Aufzeichnungen

(insbesondere der Lagerbücher) treten, die

der Erzeuger zu führen hat, um den Nachweis

erbringen zu können, daß seine Erzeugung gemäß

den im Übereinkommen enthaltenen Ursprungsregeln

erfolgt. Diese besonderen Aufzeichnungen

haben den Zweck, eine Kontrolle

des Systems des rechnungsmäßigen Mischens zu

ermöglichen.

7. In allen Ursprungserklärungen bzw. Ursprungszeugnissen,

die für im Rahmen dieses

Verfahrens exportierte Endprodukte ausgestellt

werden, sind die Art des verwendeten Harzes sowie

die Worte „rechnungsmäßige Mischung" anzuführen.

8. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates

haben Namen und Anschrift aller Erzeuger,

denen sie die Genehmigung zur Anwendung

eines Systems des rechnungsmäßigen Mischens

erteilt haben, spätestens einen Monat nach Erteilung

der einzelnen Genehmigung den Zollbehörden

aller anderen Mitgliedsstaaten bekanntzugeben.

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