13. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 20/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen zur Beilage I des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
DC 20/60
1 Anlage
RATSBESCHLUSS Nr. 20/1960
(Vom Rat in seiner 16. Sitzung am 4. Oktober
1960 gefaßt)
BESONDERE VERFAHREN FÜR RECHNUNGSMÄSSIGES
MISCHEN VON KUNSTHARZEN
DER RAT hat,
gestützt auf die Bestimmungen der Fußnote zu
Punkt (b) beim ersten ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgang für die Position ex 39.02
„Polymerisations- und Copolymerisationserzeugnisse,
in den in den Anmerkungen 3 c und 3 d
zu Kapitel 39 angeführten Formen" und der
Fußnote zu Punkt (b) beim ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgang für die Position 39.07
der Beilage I zum Anhang B des Übereinkommens
und
unter Berücksichtigung des Berichtes der Expertenarbeitsgruppe
(EFTA 187/60),
BESCHLOSSEN
1. Die besonderen Verfahren und Bedingungen,
auf die in der Fußnote zu Punkt (b) bei dem
ersten wahlweise gültigen ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgang für die Position
ex 39.02 „Polymerisations- und Copolymerisationserzeugnisse,
in den in den Anmerkungen
3 c und 3 d zu Kapitel 39 angeführten
Formen" und in der Fußnote zu Punkt (b) bei
dem zweiten wahlweise gültigen ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgang für die Position
39.07 der Beilage I zum Anhang B des
Übereinkommens Bezug genommen wird, sind
in. der Anlage zu diesem Beschluß festgelegt.
2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
EUROPAISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu DC 20/60
RECHNUNGSMÄSSIGES MISCHEN: BESONDERE
VERFAHREN UND BEDINGUNGEN
1. Die besonderen Verfahren, auf die in der
Fußnote zu Punkt (b) des ersten wahlweise gültigen
ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges
für die Position ex 39.02 „Polymerisations-
und Copolymerisationserzeugnisse, in
den in den Anmerkungen 3 c und 3 d zu Kapitel
39 angeführten Formen" und in der Fußnote
zu Punkt (b) bei dem zweiten wahlweise
gültigen ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang
für die Position 39.07 der Beilage I zum
Anhang B des Übereinkommens Bezug genommen
wird, bestehen in einem System des rechnungsmäßigen
Mischens.
2. Ein Erzeuger, der nach einem oder mehreren
anderen Mitgliedsstaaten Endprodukte ausgeführt
hat, die
(a) von einer der Arten sind, die in den in
vorstehendem Absatz 1 genannten Fußnoten
angeführt werden,
(b) gemäß dem bezüglichen, in der Beilage I
zu Anhang B des Übereinkommens angeführten
ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang
hergestellt worden sind und
(c) nur solche Harze enthalten, denen Zonenursprung
zukommt und von einer der Arten
sind, wie sie in den Fußnoten des vorstehenden
Absatzes 1 angeführt sind,
ist nach diesem System berechtigt, in einem nachfolgenden
„Anrechnungszeitraum" Zonenursprung
für Endprodukte zu beanspruchen, die
aus der gleichen Gewichtsmenge gleichartiger
Harze ohne Zonenursprung hergestellt worden
sind und hinsichtlich derer alle Bedingungen des
gleichen ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges
mit Ausnahme des Punktes (b) erfüllt
worden sind. Das Gewicht ist für jede Harzart
gesondert zu berechnen.
3. Wo in dieser Anlage von gleichartigen Harzen
die Rede ist, ist jede der folgenden Untergruppen
als eine einzige Harzart zu betrachten
(a) Polyäthylen;
(b) Äthylencopolymere;
(c) Polypropylen;
(d) Polyamide 6, Polyamide 6/6 und
Polyamide 6/10;
(e) Polystyrol-Butadien Mischpolymerisate,
schlagzäh;
(f) Styrolcopolymere;
(g) Zelluloseacetate;
(h) Zellulosenitrate.
4. Der im vorstehenden Absatz 2 genannte"
Anrechnungszeitraum" darf sechs Monate ab
dem Datum der Ausstellung jeder einzelnen
Rechnung für die Ausfuhr jener Endprodukte,
die nur Harze mit Zonenursprung enthalten,
nicht überschreiten.
5. Ein Erzeuger, der das System des rechnungsmäßigen
Mischens anzuwenden wünscht, hat ein
Ansuchen um vorherige Genehmigung bei den
zuständigen Behörden seines Landes einzubringen.
Diese Behörden haben, wenn sie zur Überzeugung
gelangt sind, daß das Ansuchen bona
fide gestellt wurde, den Antragsteller zu benachrichtigen,
daß er das System für die betreffenden
Harze anwenden kann.
6. Ein Erzeuger, dem die Anwendung eines
Systems des rechnungsmäßigen Mischens gestattet
wird, hat entsprechende Aufzeichnungen
zu führen, woraus Einzelheiten über die Ausfuhr
durch ihn selbst oder durch einen Exporteur von
seinen auf diese Weise hergestellten Erzeugnissen
hervorgehen. Die in diesen Aufzeichnungen enthaltenen
Angaben haben mindestens so umfassend
zu sein wie jene, die gemäß beiliegendem
Muster angegeben sind. Diese Unterlagen müssen
zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden
verfügbar sein. Sie dürfen nicht an die
Stelle der normalen bücherlichen Aufzeichnungen
(insbesondere der Lagerbücher) treten, die
der Erzeuger zu führen hat, um den Nachweis
erbringen zu können, daß seine Erzeugung gemäß
den im Übereinkommen enthaltenen Ursprungsregeln
erfolgt. Diese besonderen Aufzeichnungen
haben den Zweck, eine Kontrolle
des Systems des rechnungsmäßigen Mischens zu
ermöglichen.
7. In allen Ursprungserklärungen bzw. Ursprungszeugnissen,
die für im Rahmen dieses
Verfahrens exportierte Endprodukte ausgestellt
werden, sind die Art des verwendeten Harzes sowie
die Worte „rechnungsmäßige Mischung" anzuführen.
8. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates
haben Namen und Anschrift aller Erzeuger,
denen sie die Genehmigung zur Anwendung
eines Systems des rechnungsmäßigen Mischens
erteilt haben, spätestens einen Monat nach Erteilung
der einzelnen Genehmigung den Zollbehörden
aller anderen Mitgliedsstaaten bekanntzugeben.