13. Zweites Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
BESTIMMUNGEN, BETREFFEND
DIE MITGLIEDER
DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
FÜR MENSCHENRECHTE
Die Unterzeichnerregierungen,
Mitglieder des Europarates,
In der Erwägung, daß gemäß
den Bestimmungen des Artikels
59 der am 4. November
1950 in Rom unterzeichneten
Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
die Mitglieder der Europäischen
Kommission für Menschenrechte
(nachstehend als
„Kommission" bezeichnet) bei
der Ausübung ihrer Aufgaben
die in Artikel 40 der Satzung
des Europarates und in den auf
Grund dieses Artikels abgeschlossenen
Abkommen vorgesehenen
Privilegien und Immunitäten
genießen,
In der Erwägung, daß es erforderlich
ist, diese Privilegien
und Immunitäten in einem Zusatzprotokoll
zu dem am 2. September
1949 in Paris unterzeichneten
Allgemeinen Abkommen
über die Privilegien und Immunitäten
des Europarates zu bestimmen
und zu präzisieren,
Sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Die Mitglieder der Kommission
genießen während der Ausübung
ihrer Aufgaben und auf
ihren Reisen zum und vom
Konferenzorte die folgenden
Privilegien und Immunitäten
a) Schutz vor persönlicher
Verhaftung oder Zurückhaltung
und vor Beschlagnahme
ihres persönlichen
Gepäcks und, in bezug
auf ihre mündlichen
und schriftlichen Äußerungen
sowie alle Handlungen,
die sie in ihrer
offiziellen Eigenschaft setzen,
Schutz vor jeglicher
Gerichtsbarkeit;
b) Unverletzlichkeit aller
Schriftstücke und Urkunden;
c) in den Staaten, die sie bei
Ausübung ihrer Aufgaben
besuchen oder durchreisen,
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und
von der Ausländerregistrierung
für sich selbst
und für ihre Ehegatten.
ARTIKEL 2
1. Die Reisen der Mitglieder
der Kommission zum und vom
Konferenzort der Kommission
dürfen durch keinerlei Verwaltungs-
oder andere Beschränkungen
behindert werden.
2. Den Mitgliedern der Kommission
werden hinsichtlich der
Zoll- und Devisenkontrolle gewährt
a) von ihrer eigenen Regierung
die gleichen Erleichterungen,
die den hohen
Beamten, die sich in vorübergehender
amtlicher
Mission ins Ausland begeben,
gewährt werden;
b) von den Regierungen der
anderen Mitglieder die
gleichen Erleichterungen,
wie sie den Vertretern
ausländischer Regierungen
in vorübergehender amtlicher
Mission gewährt
werden.
ARTIKEL 3
Um den Mitgliedern der
Kommission volle Redefreiheit
und volle Unabhängigkeit bei
der Ausübung ihrer Pflichten
zu sichern, wird ihnen der
Schutz vor gerichtlicher Verfolgung
in bezug auf ihre schriftlichen
und mündlichen Äußerungen
sowie alle Handlungen,
die sie bei der Ausübung ihrer
Pflichten gesetzt haben, weiterhin
gewährt, auch wenn die betreffenden
Personen nicht weiter
mit der Durchführung solcher
Aufgaben betraut sind.
ARTIKEL 4
Die Privilegien und Immunitäten
werden den Mitgliedern
der Kommission nicht zu ihrem
persönlichen Vorteil gewährt,
sondern um ihnen die unabhängige
Ausübung ihrer Pflichten
zu sichern. Die Kommission ist
allein befugt, die Immunität
ihrer Mitglieder aufzuheben; sie
hat nicht nur das Recht, sondern
die Pflicht, die Immunität eines
ihrer Mitglieder in jedem Falle
aufzuheben, in dem nach ihrer
Meinung die Immunität den
Lauf der Gerechtigkeit hindern
würde und in dem die Immunität
ohne Nachteil für den
Zweck, für den sie gewährt
wurde, aufgehoben werden
kann.
ARTIKEL 5
Dieses Protokoll wird zur
Unterzeichnung durch die Mitglieder
des Europarates aufgelegt;
diese können ihre Mitgliedschaft
hiezu begründen
a) durch Unterzeichnung
ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder
b) durch Unterzeichnung unter
Vorbehalt der Ratifikation
und nachfolgende
Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt.
ARTIKEL 6
1. Dieses Protokoll tritt in
Kraft, sobald es drei Mitglieder
des Europarates gemäß Artikel
5 ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder es
ratifiziert haben.
2. Für jedes Mitglied, welches
es in der Folge ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
oder es ratifiziert, tritt das Protokoll
mit dem Tage der Unterzeichnung
oder der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
in Kraft.
ARTIKEL 7
Der Generalsekretär des Europarates
notifiziert den Mitgliedern
des Rates den Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses
Protokolls und die Namen der
Mitglieder, die es ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
oder es ratifiziert haben.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 15. Dezember
1956 in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder
Text gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarates
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
übermittelt jeder Unterzeichnerregierung
eine beglaubigte
Abschrift.
Das vorliegende Zweite Protokoll ist für Österreich am 13. November 1958 in Kraft getreten;
bisher haben es folgende Staaten angenommen
Dänemark, Island, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden und Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland.