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13_1959 AT

13. Zweites Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Zweites Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates.

(Übersetzung.)

BESTIMMUNGEN, BETREFFEND

DIE MITGLIEDER

DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

FÜR MENSCHENRECHTE

Die Unterzeichnerregierungen,

Mitglieder des Europarates,

In der Erwägung, daß gemäß

den Bestimmungen des Artikels

59 der am 4. November

1950 in Rom unterzeichneten

Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten

die Mitglieder der Europäischen

Kommission für Menschenrechte

(nachstehend als

„Kommission" bezeichnet) bei

der Ausübung ihrer Aufgaben

die in Artikel 40 der Satzung

des Europarates und in den auf

Grund dieses Artikels abgeschlossenen

Abkommen vorgesehenen

Privilegien und Immunitäten

genießen,

In der Erwägung, daß es erforderlich

ist, diese Privilegien

und Immunitäten in einem Zusatzprotokoll

zu dem am 2. September

1949 in Paris unterzeichneten

Allgemeinen Abkommen

über die Privilegien und Immunitäten

des Europarates zu bestimmen

und zu präzisieren,

Sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Die Mitglieder der Kommission

genießen während der Ausübung

ihrer Aufgaben und auf

ihren Reisen zum und vom

Konferenzorte die folgenden

Privilegien und Immunitäten

a) Schutz vor persönlicher

Verhaftung oder Zurückhaltung

und vor Beschlagnahme

ihres persönlichen

Gepäcks und, in bezug

auf ihre mündlichen

und schriftlichen Äußerungen

sowie alle Handlungen,

die sie in ihrer

offiziellen Eigenschaft setzen,

Schutz vor jeglicher

Gerichtsbarkeit;

b) Unverletzlichkeit aller

Schriftstücke und Urkunden;

c) in den Staaten, die sie bei

Ausübung ihrer Aufgaben

besuchen oder durchreisen,

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen

und

von der Ausländerregistrierung

für sich selbst

und für ihre Ehegatten.

ARTIKEL 2

1. Die Reisen der Mitglieder

der Kommission zum und vom

Konferenzort der Kommission

dürfen durch keinerlei Verwaltungs-

oder andere Beschränkungen

behindert werden.

2. Den Mitgliedern der Kommission

werden hinsichtlich der

Zoll- und Devisenkontrolle gewährt

a) von ihrer eigenen Regierung

die gleichen Erleichterungen,

die den hohen

Beamten, die sich in vorübergehender

amtlicher

Mission ins Ausland begeben,

gewährt werden;

b) von den Regierungen der

anderen Mitglieder die

gleichen Erleichterungen,

wie sie den Vertretern

ausländischer Regierungen

in vorübergehender amtlicher

Mission gewährt

werden.

ARTIKEL 3

Um den Mitgliedern der

Kommission volle Redefreiheit

und volle Unabhängigkeit bei

der Ausübung ihrer Pflichten

zu sichern, wird ihnen der

Schutz vor gerichtlicher Verfolgung

in bezug auf ihre schriftlichen

und mündlichen Äußerungen

sowie alle Handlungen,

die sie bei der Ausübung ihrer

Pflichten gesetzt haben, weiterhin

gewährt, auch wenn die betreffenden

Personen nicht weiter

mit der Durchführung solcher

Aufgaben betraut sind.

ARTIKEL 4

Die Privilegien und Immunitäten

werden den Mitgliedern

der Kommission nicht zu ihrem

persönlichen Vorteil gewährt,

sondern um ihnen die unabhängige

Ausübung ihrer Pflichten

zu sichern. Die Kommission ist

allein befugt, die Immunität

ihrer Mitglieder aufzuheben; sie

hat nicht nur das Recht, sondern

die Pflicht, die Immunität eines

ihrer Mitglieder in jedem Falle

aufzuheben, in dem nach ihrer

Meinung die Immunität den

Lauf der Gerechtigkeit hindern

würde und in dem die Immunität

ohne Nachteil für den

Zweck, für den sie gewährt

wurde, aufgehoben werden

kann.

ARTIKEL 5

Dieses Protokoll wird zur

Unterzeichnung durch die Mitglieder

des Europarates aufgelegt;

diese können ihre Mitgliedschaft

hiezu begründen

a) durch Unterzeichnung

ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder

b) durch Unterzeichnung unter

Vorbehalt der Ratifikation

und nachfolgende

Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt.

ARTIKEL 6

1. Dieses Protokoll tritt in

Kraft, sobald es drei Mitglieder

des Europarates gemäß Artikel

5 ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder es

ratifiziert haben.

2. Für jedes Mitglied, welches

es in der Folge ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

oder es ratifiziert, tritt das Protokoll

mit dem Tage der Unterzeichnung

oder der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

in Kraft.

ARTIKEL 7

Der Generalsekretär des Europarates

notifiziert den Mitgliedern

des Rates den Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses

Protokolls und die Namen der

Mitglieder, die es ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

oder es ratifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 15. Dezember

1956 in englischer und

französischer Sprache, wobei jeder

Text gleichermaßen verbindlich

ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarates

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

übermittelt jeder Unterzeichnerregierung

eine beglaubigte

Abschrift.

Das vorliegende Zweite Protokoll ist für Österreich am 13. November 1958 in Kraft getreten;

bisher haben es folgende Staaten angenommen

Dänemark, Island, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden und Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland.

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