13. Bundesgesetz: Volksabstimmungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Eine Volksabstimmung auf Grund der
Artikel 43 und 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird vom Bundespräsidenten,
eine Volksabstimmung auf Grund
des Artikels 60 Abs. 6 von den zur Vertretung
des Bundespräsidenten nach dem Bundesgesetz
vom 22. April 1948, BGBl. Nr 84, berufenen
Organen angeordnet.
(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung
angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern
der Bundesregierung gegenzuzeichnen.
§ 2. (1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1
angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag
der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag
oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen
muß, festzusetzen und den Stichtag (§ 5 Abs. 1,
§ 7) zu bestimmen.
(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung
angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt
kundzumachen. Die Kundmachung hat zu
enthalten
a) den Tag der Abstimmung (Abs. 1),
b) falls es sich um eine Volksabstimmung nach
Artikel 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 handelt,
den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser
Abstimmung entscheiden wird, ob der vom
Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft
erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß
mit seinem vollen Wortlaut,
c) falls es sich um eine Volksabstimmung nach
Artikel 60 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 handelt,
den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser
Abstimmung entscheiden wird, ob der
Bundespräsident abgesetzt werden soll,
d) den Stichtag (§ 5 Abs. 1, § 7).
§ 3. Für den gleichen Abstimmungstag und
Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksabstimmungen
angeordnet werden.
§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung
sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die
Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden,
Einspruchskommissionen, Bezirkswahlbehörden,
Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde
berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung jeweils im Amte sind. Im
übrigen finden auf diese Wahlbehörden (Einspruchskommissionen)
die einschlägigen Bestimmungen
der Nationalrats-Wahlordnung sinngemäß
Anwendung.
§ 5. (1) Stimmberechtigt bei der Volksabstimmung
sind alle Männer und Frauen in einer
Gemeinde, die vor dem 1. Jänner des Jahres,
in dem die Volksabstimmung stattfindet, das
20. Lebensjahr vollendet haben und am
Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft
besaßen, vom Wahlrechte zum Nationalrat nicht
ausgeschlossen waren und in dieser Gemeinde
ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist
an dem Orte begründet, an dem sie sich in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden
Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf
weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen
zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die
Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem
Orte zu bleiben.
(3) Hat eine Person in mehreren Gemeinden
einen ordentlichen Wohnsitz, so ist sie in die
Stimmliste (Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956,
BGBl. Nr. 271, über die Führung ständiger
Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) [Stimmlistengesetz])
der Gemeinde einzutragen, in der sie am
Stichtage tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem
Umstand bestimmt sich die Eintragung auch
dann, wenn jemand, falls eine Gemeinde in Wahlsprengel
eingeteilt ist, in mehreren Wahlsprengeln
eine Wohnung hat.
(4) Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz
nach dem Stichtage in eine andere Gemeinde verlegen,
sind in die Stimmliste dieser Gemeinde
einzutragen, wenn der ordentliche Wohnsitz daselbst
vor dem Ende der Auflegungsfrist (§ 6)
begründet wird. In der Stimmliste der Gemeinde,
in der sie am Stichtage ihren ordentlichen Wohnsitz
hatten, sind sie zu streichen. Zu diesem Behufe
hat die Gemeinde, in der die Eintragung
in die Stimmliste erfolgt, die Gemeinde, in deren
Stimmliste die betreffende Person bisher eingetragen
war, von der neuen Eintragung unverzüglich
zu verständigen.
(5) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in
den Stimmlisten eingetragen sein.
§ 6. (1) Am einundzwanzigsten Tage nach dem
Tage, an dem die Anordnung der Volksabstim-
mung kundgemacht wurde, hat die Gemeinde,
sofern im § 7 nicht anderes bestimmt ist, die
Stimmliste in einem allgemein zugänglichen
Amtsraume durch zehn Tage zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen (§ 13 des Stimmlistengesetzes).
In Wien ist in jedem Gemeindebezirk
mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1
letzter Satz, 2 bis 6 und § 4 des Stimmlistengesetzes
finden Anwendung.
(2) Gegen die Stimmliste kann jeder Staatsbürger
unter Angabe seines Namens und der
Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen
Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter
oder wegen Aufnahme vermeintlich Nichtstimmberechtigter
schriftlich, mündlich oder telegraphisch
bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen
bezeichneten Stelle Einspruch erheben.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 5 Abs. 2 bis 4 und der §§ 6 bis 9 des Stimmlistengesetzes
auch für das vorliegende Verfahren
sinngemäß.
(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
hat die Gemeinde die Stimmliste
abzuschließen.
§ 7. (1) Hat vor dem Tage der Anordnung
einer Volksabstimmung eine Wahl des Bundespräsidenten
oder des Nationalrates, ein Volksbegehren
oder eine Volksabstimmung auf Grund
einer Stimmliste stattgefunden, in der auch die
Wahl(Stimm)berechtigten einzutragen waren,
die am 31. Dezember des der bevorstehenden
Volksabstimmung vorausgehenden Jahres das
20. Lebensjahr vollendet hatten, und bei der
der Stichtag nicht länger als fünf Monate zurückliegt,
so hat die im § 6 vorgesehene Auflegung
der Stimmliste zu entfallen. Die Volksabstimmung
ist in diesem Falle auf Grund der zuletzt
abgeschlossenen Stimmliste durchzuführen. Als
Stichtag (§ 2 Abs. 1 lit. d und § 5 Abs. 1) gilt der,
Tag, der dieser Stimmliste zugrunde lag.
(2) Die Auflegung der Stimmliste gemäß § 6
hat auch dann zu entfallen, wenn zwischen dem
Tage der Anordnung einer Volksabstimmung
und dem vorhergehenden 1. Feber des gleichen
Jahres (Erster Auflegungstag der ständigen
Stimmliste) ein Zeitraum von nicht mehr als vier
Monaten liegt. Die Volksabstimmung ist in diesem
Falle auf Grund der Stimmliste durchzuführen,
die nach der Auflegung am 1. Feber abzuschließen
ist. Als Stichtag (§ 2 Abs. 2 lit. d und
§ 5 Abs. 1) gilt der 31. Dezember des Vorjahres Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 229/1958..
(3) Abschriften der abgeschlossenen Stimmlisten
(Abs. 1 oder 2) können von den im Nationalrate
vertretenen Parteien bei sinngemäßer Anwendung
des § 4 des Stimmlistengesetzes spätestens
am siebenten Tage nach dem Tage, an dem die
Anordnung der Volksabstimmung kundgemacht
wurde, von den Gemeinden verlangt werden. Die
Abschriften sind spätestens am einundzwanzigsten
Tage nach dem Kundmachungstage auszufolgen.
§ 8. (1) Am vierzehnten Tage vor dem Tage
der Volksabstimmung ist die im § 2 vorgesehene
Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden
ortsüblich, jedenfalls aber auch durch
öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
(2) Der Kundmachung ist, wenn es sich um eine
Volksabstimmung nach Artikel 43 oder 44 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 handelt, beizufügen, daß die Einsichtnahme
in den Gesetzesbeschluß in einem
allgemein zugänglichen Amtsraume jedem
Stimmberechtigten durch zehn Tage innerhalb
bestimmter Tagesstunden, die nicht unter vier
Stunden bemessen sein dürfen, gestattet ist. Bei
der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten
Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß den Stimmberechtigten außerhalb ihrer
normalen Arbeitszeit die Einsicht ermöglicht
wird. In größeren Gemeinden oder Gemeinden
mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage)
hat die Auflegung an mehreren Stellen zu
erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung
stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen
Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu
treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt
in diese Räume gewahrt wird. In Wien hat die
Auflegung wenigstens bei jedem Magistratischen
Bezirksamt zu erfolgen.
§ 9. (1) Für das Abstimmungsverfahren, das
nach den in der Nationalrats-Wahlordnung vorgesehenen
Wahlkreisen durchzuführen ist, gelten
die Bestimmungen der §§ 56 bis 75 der Nationalrats-
Wahlordnung (Wahlort und Wahlzeit,
Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des
Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten)
sinngemäß, der § 64 mit der Maßgabe,
daß Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat
vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde
entsendet werden können.
(2) An der Volksabstimmung nehmen nur
Stimmberechtigte teil, deren Namen in der abgeschlossenen
Stimmliste enthalten sind. Jeder
Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht grundsätzlich
in dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus,
in dessen Stimmliste er eingetragen ist.
(3) Stimmberechtigte, die im Besitze einer
Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch
außerhalb des Ortes ausüben, in dessen Stimmliste
sie eingetragen sind. Für die Ausstellung
der Stimmkarten gelten die Bestimmungen der
Nationalrats-Wahlordnung über die Wahlkarten
sinngemäß.
(4) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine
Stimme.
(5) Finden an einem Abstimmungstage zwei
oder mehrere Volksabstimmungen statt, so erhält
der Stimmberechtigte, wenn er sich entsprechend
ausgewiesen hat und in der Stimmliste
eingetragen ist, nur ein (leeres) Stimmkuvert
und auf Verlangen die für jede Volksabstimmung
gesondert vorbereiteten amtlichen Stimmzettel.
§ 10. (1) Die Abstimmung erfolgt mittels
Stimmzettels. Der Stimmzettel muß, sofern im
Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, bei sonstiger
Ungültigkeit aus weichem weißlichem Papier
sein und ein Ausmaß von ungefähr 9 1/2 bis
10 1/2 cm in der Länge und von 6 1/2 bis 7 1/2 cm
in der Breite aufweisen.
(2) Gelangen an einem Abstimmungstage zwei
oder mehrere Volksabstimmungen zur Durchführung,
so müssen die für jede Volksabstimmung
bestimmten Stimmzettel bei sonstiger Ungültigkeit
aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem
Papier sein. Nähere Anordnungen
trifft die Hauptwahlbehörde. Im übrigen gelten
die Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Bei Volksabstimmungen auf Grund des
Artikels 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 hat der Stimmzettel,
um gültig zu sein, die Frage zu
enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den
die Volksabstimmung erfolgt und der am Stimmzettel
zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen
soll. Außerdem hat der Stimmzettel das Wort
„ja" oder „nein" zu enthalten.
(4) Handelt es sich um eine Volksabstimmung
auf Grund des Artikels 60 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, so
hat der Stimmzettel die Frage: „Soll der Bundespräsident
abgesetzt werden?" und außerdem
die Antwort „ja" oder „nein" zu enthalten.
(5) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht
durch Handschrift; sie kann auch durch Druck,
Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigung erfolgen.
(6) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
er den Willen des Abstimmenden unzweideutig
dartut.
(7) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf den
gleichen Gesetzesbeschluß lautende Stimmzettel,
so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel,
wenn alle auf „ja" oder alle auf „nein" lauten,
im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen
für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
§ 11. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
er
1. nicht den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2
entspricht oder
2. (bei Volksabstimmungen auf Grund des
Artikels 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) nicht die Bezeichnung
des Gesetzesbeschlusses, über den die
Volksabstimmung erfolgt, oder nicht die im
§ 10 Abs. 3 vorgeschriebene Frage enthält oder
3. (bei Volksabstimmungen auf Grund des
Artikels 60 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) nicht die im § 10
Abs. 4 vorgeschriebene Frage enthält oder
4. weder die Bezeichnung „ja" noch die Bezeichnung
„nein" aufweist oder
5. sowohl die Bezeichnung „ja" als auch die
Bezeichnung „nein" enthält.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf den
gleichen Gesetzesbeschluß lautende Stimmzettel,
so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht
schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger
Stimmzettel, wenn sie teils auf „ja", teils
auf „nein" lauten.
(3) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere
Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Streichungen machen den Stimmzettel nicht
ungültig, wenn er, ungeachtet der Streichungen,
den im § 10 Abs. 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen
entspricht. Sind auf einem sonst gültigen
Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen
angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch
gültig, wenn sich hiedurch nicht einer der oben
angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
§ 12. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses
gelten, soweit im § 11 nicht anderes
bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der
§§ 81, 84, 85 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 86, 87, 88 Abs. 1
und 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1 bis 4, § 92 Abs. 1
und § 93 Abs. 3 der Nationalrats-Wahlordnung.
(2) Werden an einem Abstimmungstage zwei
oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt,
so findet die Stimmenzählung getrennt für jede
Volksabstimmung statt. In diesem Falle sind die
nach der Nationalrats-Wahlordnung vorgeschriebenen
Niederschriften für jede Volksabstimmung
je getrennt anzulegen.
§ 13. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden)
und die Kreiswahlbehörden,
letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden,
haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung,
gegebenenfalls getrennt für
jede Volksabstimmung, ungesäumt für ihren
Bereich festzustellen
a) die Summe der Stimmberechtigten laut
Stimmlisten,
b) die Summe der abgegebenen gültigen und
ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen ungültigen
Stimmen,
d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf
„ja" lautenden Stimmen,
f) die Summe der abgegebenen gültigen auf
„nein" lautenden Stimmen.
(2) Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen
nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der
Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.
§ 14. (1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf
Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in
der im § 13 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis
der Volksabstimmung im Bundesgebiet
und verlautbart das Ergebnis, gegliedert
nach Wahlkreisen, im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung".
(2) Innerhalb einer Woche vom Tage dieser
Verlautbarung an kann die Feststellung der
Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des
Verfahrens von mindestens 500 Stimmberechtigten
eines Wahlkreises (§ 9 Abs. 1), die einen
bevollmächtigten Vertreter namhaft zu machen
haben, beim Verfassungsgerichtshof angefochten
werden. Die Anfechtung hat den begründeten
Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der
Hauptwahlbehörde zu enthalten.
(3) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen
finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2,
§ 69 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85,
sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof
hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch
die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde
richtigzustellen.
§ 15. (1) Die Hauptwahlbehörde gibt auf
Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls
auf Grund des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit „ja"
und „nein" abgegebenen gültigen Stimmen der
Bundesregierung bekannt.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist,
unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1,
von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt
zu verlautbaren.
§ 16. Die Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche
Bestimmungen zum Schutze der Wahl-
und Versammlungsfreiheit, gelten sinngemäß
auch für Volksabstimmungen.
§ 17. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch
Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht
behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen
Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, so
haben die mit dem Verfahren nach diesem
Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend
vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen
auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen
können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die
Frist eingerechnet.
(3) Soweit Termine, die in der Nationalrats-
Wahlordnung festgesetzt sind, auch im Verfahren
bei Volksabstimmungen zur Anwendung
gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen
des § 14 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung.
§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung
der Volksabstimmung verbundenen
Kosten von den Gemeinden zu tragen; hiebei
werden den Gemeinden jedoch die bei der
Durchführung der Volksabstimmung entstehenden
Kosten für Papier einschließlich jener der
Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu
einem Drittel, in beiden Fällen nur nach
ordnungsmäßiger Nachweisung und insoweit
vom Bunde ersetzt, als sie nicht bereits gemäß
§ 15 des Stimmlistengesetzes abgegolten sind.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die
für die Durchführung der Volksabstimmung
unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig
sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen
wären, wenn keine Volksabstimmung
stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch
eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung
auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen
nicht berührt.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt
Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der
Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstage
beim Landeshauptmann geltend zu
machen, der hierüber im Einvernehmen mit der
zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.
(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde
innerhalb von vierzehn Tagen, von dem der
Zustellung nachfolgenden Tage an gerechnet, die
Berufung an das Bundesministerium für Inneres
offen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen entscheidet.
(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der
Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten
Frist unmittelbar beim Bundesministerium für
Inneres einzubringen, das im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen entscheidet.
§ 19. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Eingaben und sonstigen
Schriften sind von den Stempelgebühren und
Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.