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13. Bundesgesetz: Volksabstimmungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: Volksabstimmungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Eine Volksabstimmung auf Grund der

Artikel 43 und 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird vom Bundespräsidenten,

eine Volksabstimmung auf Grund

des Artikels 60 Abs. 6 von den zur Vertretung

des Bundespräsidenten nach dem Bundesgesetz

vom 22. April 1948, BGBl. Nr 84, berufenen

Organen angeordnet.

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung

angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern

der Bundesregierung gegenzuzeichnen.

§ 2. (1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1

angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag

der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag

oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen

muß, festzusetzen und den Stichtag (§ 5 Abs. 1,

§ 7) zu bestimmen.

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung

angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt

kundzumachen. Die Kundmachung hat zu

enthalten

a) den Tag der Abstimmung (Abs. 1),

b) falls es sich um eine Volksabstimmung nach

Artikel 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 handelt,

den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser

Abstimmung entscheiden wird, ob der vom

Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft

erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß

mit seinem vollen Wortlaut,

c) falls es sich um eine Volksabstimmung nach

Artikel 60 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 handelt,

den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser

Abstimmung entscheiden wird, ob der

Bundespräsident abgesetzt werden soll,

d) den Stichtag (§ 5 Abs. 1, § 7).

§ 3. Für den gleichen Abstimmungstag und

Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksabstimmungen

angeordnet werden.

§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung

sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die

Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden,

Einspruchskommissionen, Bezirkswahlbehörden,

Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde

berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung jeweils im Amte sind. Im

übrigen finden auf diese Wahlbehörden (Einspruchskommissionen)

die einschlägigen Bestimmungen

der Nationalrats-Wahlordnung sinngemäß

Anwendung.

§ 5. (1) Stimmberechtigt bei der Volksabstimmung

sind alle Männer und Frauen in einer

Gemeinde, die vor dem 1. Jänner des Jahres,

in dem die Volksabstimmung stattfindet, das

20. Lebensjahr vollendet haben und am

Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft

besaßen, vom Wahlrechte zum Nationalrat nicht

ausgeschlossen waren und in dieser Gemeinde

ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist

an dem Orte begründet, an dem sie sich in der

erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden

Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf

weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen

zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die

Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem

Orte zu bleiben.

(3) Hat eine Person in mehreren Gemeinden

einen ordentlichen Wohnsitz, so ist sie in die

Stimmliste (Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956,

BGBl. Nr. 271, über die Führung ständiger

Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) [Stimmlistengesetz])

der Gemeinde einzutragen, in der sie am

Stichtage tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem

Umstand bestimmt sich die Eintragung auch

dann, wenn jemand, falls eine Gemeinde in Wahlsprengel

eingeteilt ist, in mehreren Wahlsprengeln

eine Wohnung hat.

(4) Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz

nach dem Stichtage in eine andere Gemeinde verlegen,

sind in die Stimmliste dieser Gemeinde

einzutragen, wenn der ordentliche Wohnsitz daselbst

vor dem Ende der Auflegungsfrist (§ 6)

begründet wird. In der Stimmliste der Gemeinde,

in der sie am Stichtage ihren ordentlichen Wohnsitz

hatten, sind sie zu streichen. Zu diesem Behufe

hat die Gemeinde, in der die Eintragung

in die Stimmliste erfolgt, die Gemeinde, in deren

Stimmliste die betreffende Person bisher eingetragen

war, von der neuen Eintragung unverzüglich

zu verständigen.

(5) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in

den Stimmlisten eingetragen sein.

§ 6. (1) Am einundzwanzigsten Tage nach dem

Tage, an dem die Anordnung der Volksabstim-

mung kundgemacht wurde, hat die Gemeinde,

sofern im § 7 nicht anderes bestimmt ist, die

Stimmliste in einem allgemein zugänglichen

Amtsraume durch zehn Tage zur öffentlichen

Einsicht aufzulegen (§ 13 des Stimmlistengesetzes).

In Wien ist in jedem Gemeindebezirk

mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1

letzter Satz, 2 bis 6 und § 4 des Stimmlistengesetzes

finden Anwendung.

(2) Gegen die Stimmliste kann jeder Staatsbürger

unter Angabe seines Namens und der

Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen

Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter

oder wegen Aufnahme vermeintlich Nichtstimmberechtigter

schriftlich, mündlich oder telegraphisch

bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen

bezeichneten Stelle Einspruch erheben.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des

§ 5 Abs. 2 bis 4 und der §§ 6 bis 9 des Stimmlistengesetzes

auch für das vorliegende Verfahren

sinngemäß.

(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

hat die Gemeinde die Stimmliste

abzuschließen.

§ 7. (1) Hat vor dem Tage der Anordnung

einer Volksabstimmung eine Wahl des Bundespräsidenten

oder des Nationalrates, ein Volksbegehren

oder eine Volksabstimmung auf Grund

einer Stimmliste stattgefunden, in der auch die

Wahl(Stimm)berechtigten einzutragen waren,

die am 31. Dezember des der bevorstehenden

Volksabstimmung vorausgehenden Jahres das

20. Lebensjahr vollendet hatten, und bei der

der Stichtag nicht länger als fünf Monate zurückliegt,

so hat die im § 6 vorgesehene Auflegung

der Stimmliste zu entfallen. Die Volksabstimmung

ist in diesem Falle auf Grund der zuletzt

abgeschlossenen Stimmliste durchzuführen. Als

Stichtag (§ 2 Abs. 1 lit. d und § 5 Abs. 1) gilt der,

Tag, der dieser Stimmliste zugrunde lag.

(2) Die Auflegung der Stimmliste gemäß § 6

hat auch dann zu entfallen, wenn zwischen dem

Tage der Anordnung einer Volksabstimmung

und dem vorhergehenden 1. Feber des gleichen

Jahres (Erster Auflegungstag der ständigen

Stimmliste) ein Zeitraum von nicht mehr als vier

Monaten liegt. Die Volksabstimmung ist in diesem

Falle auf Grund der Stimmliste durchzuführen,

die nach der Auflegung am 1. Feber abzuschließen

ist. Als Stichtag (§ 2 Abs. 2 lit. d und

§ 5 Abs. 1) gilt der 31. Dezember des Vorjahres Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 229/1958..

(3) Abschriften der abgeschlossenen Stimmlisten

(Abs. 1 oder 2) können von den im Nationalrate

vertretenen Parteien bei sinngemäßer Anwendung

des § 4 des Stimmlistengesetzes spätestens

am siebenten Tage nach dem Tage, an dem die

Anordnung der Volksabstimmung kundgemacht

wurde, von den Gemeinden verlangt werden. Die

Abschriften sind spätestens am einundzwanzigsten

Tage nach dem Kundmachungstage auszufolgen.

§ 8. (1) Am vierzehnten Tage vor dem Tage

der Volksabstimmung ist die im § 2 vorgesehene

Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden

ortsüblich, jedenfalls aber auch durch

öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.

(2) Der Kundmachung ist, wenn es sich um eine

Volksabstimmung nach Artikel 43 oder 44 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 handelt, beizufügen, daß die Einsichtnahme

in den Gesetzesbeschluß in einem

allgemein zugänglichen Amtsraume jedem

Stimmberechtigten durch zehn Tage innerhalb

bestimmter Tagesstunden, die nicht unter vier

Stunden bemessen sein dürfen, gestattet ist. Bei

der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten

Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen,

daß den Stimmberechtigten außerhalb ihrer

normalen Arbeitszeit die Einsicht ermöglicht

wird. In größeren Gemeinden oder Gemeinden

mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage)

hat die Auflegung an mehreren Stellen zu

erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung

stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen

Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu

treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt

in diese Räume gewahrt wird. In Wien hat die

Auflegung wenigstens bei jedem Magistratischen

Bezirksamt zu erfolgen.

§ 9. (1) Für das Abstimmungsverfahren, das

nach den in der Nationalrats-Wahlordnung vorgesehenen

Wahlkreisen durchzuführen ist, gelten

die Bestimmungen der §§ 56 bis 75 der Nationalrats-

Wahlordnung (Wahlort und Wahlzeit,

Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des

Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten)

sinngemäß, der § 64 mit der Maßgabe,

daß Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat

vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde

entsendet werden können.

(2) An der Volksabstimmung nehmen nur

Stimmberechtigte teil, deren Namen in der abgeschlossenen

Stimmliste enthalten sind. Jeder

Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht grundsätzlich

in dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus,

in dessen Stimmliste er eingetragen ist.

(3) Stimmberechtigte, die im Besitze einer

Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch

außerhalb des Ortes ausüben, in dessen Stimmliste

sie eingetragen sind. Für die Ausstellung

der Stimmkarten gelten die Bestimmungen der

Nationalrats-Wahlordnung über die Wahlkarten

sinngemäß.

(4) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine

Stimme.

(5) Finden an einem Abstimmungstage zwei

oder mehrere Volksabstimmungen statt, so erhält

der Stimmberechtigte, wenn er sich entsprechend

ausgewiesen hat und in der Stimmliste

eingetragen ist, nur ein (leeres) Stimmkuvert

und auf Verlangen die für jede Volksabstimmung

gesondert vorbereiteten amtlichen Stimmzettel.

§ 10. (1) Die Abstimmung erfolgt mittels

Stimmzettels. Der Stimmzettel muß, sofern im

Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, bei sonstiger

Ungültigkeit aus weichem weißlichem Papier

sein und ein Ausmaß von ungefähr 9 1/2 bis

10 1/2 cm in der Länge und von 6 1/2 bis 7 1/2 cm

in der Breite aufweisen.

(2) Gelangen an einem Abstimmungstage zwei

oder mehrere Volksabstimmungen zur Durchführung,

so müssen die für jede Volksabstimmung

bestimmten Stimmzettel bei sonstiger Ungültigkeit

aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem

Papier sein. Nähere Anordnungen

trifft die Hauptwahlbehörde. Im übrigen gelten

die Bestimmungen des Abs. 1.

(3) Bei Volksabstimmungen auf Grund des

Artikels 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 hat der Stimmzettel,

um gültig zu sein, die Frage zu

enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den

die Volksabstimmung erfolgt und der am Stimmzettel

zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen

soll. Außerdem hat der Stimmzettel das Wort

„ja" oder „nein" zu enthalten.

(4) Handelt es sich um eine Volksabstimmung

auf Grund des Artikels 60 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, so

hat der Stimmzettel die Frage: „Soll der Bundespräsident

abgesetzt werden?" und außerdem

die Antwort „ja" oder „nein" zu enthalten.

(5) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht

durch Handschrift; sie kann auch durch Druck,

Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigung erfolgen.

(6) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

er den Willen des Abstimmenden unzweideutig

dartut.

(7) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf den

gleichen Gesetzesbeschluß lautende Stimmzettel,

so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel,

wenn alle auf „ja" oder alle auf „nein" lauten,

im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen

für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

§ 11. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

er

1. nicht den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2

entspricht oder

2. (bei Volksabstimmungen auf Grund des

Artikels 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) nicht die Bezeichnung

des Gesetzesbeschlusses, über den die

Volksabstimmung erfolgt, oder nicht die im

§ 10 Abs. 3 vorgeschriebene Frage enthält oder

3. (bei Volksabstimmungen auf Grund des

Artikels 60 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) nicht die im § 10

Abs. 4 vorgeschriebene Frage enthält oder

4. weder die Bezeichnung „ja" noch die Bezeichnung

„nein" aufweist oder

5. sowohl die Bezeichnung „ja" als auch die

Bezeichnung „nein" enthält.

(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf den

gleichen Gesetzesbeschluß lautende Stimmzettel,

so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht

schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger

Stimmzettel, wenn sie teils auf „ja", teils

auf „nein" lauten.

(3) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere

Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(4) Streichungen machen den Stimmzettel nicht

ungültig, wenn er, ungeachtet der Streichungen,

den im § 10 Abs. 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen

entspricht. Sind auf einem sonst gültigen

Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen

angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch

gültig, wenn sich hiedurch nicht einer der oben

angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.

§ 12. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses

gelten, soweit im § 11 nicht anderes

bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der

§§ 81, 84, 85 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 86, 87, 88 Abs. 1

und 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1 bis 4, § 92 Abs. 1

und § 93 Abs. 3 der Nationalrats-Wahlordnung.

(2) Werden an einem Abstimmungstage zwei

oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt,

so findet die Stimmenzählung getrennt für jede

Volksabstimmung statt. In diesem Falle sind die

nach der Nationalrats-Wahlordnung vorgeschriebenen

Niederschriften für jede Volksabstimmung

je getrennt anzulegen.

§ 13. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden)

und die Kreiswahlbehörden,

letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden,

haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung,

gegebenenfalls getrennt für

jede Volksabstimmung, ungesäumt für ihren

Bereich festzustellen

a) die Summe der Stimmberechtigten laut

Stimmlisten,

b) die Summe der abgegebenen gültigen und

ungültigen Stimmen,

c) die Summe der abgegebenen ungültigen

Stimmen,

d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

e) die Summe der abgegebenen gültigen auf

„ja" lautenden Stimmen,

f) die Summe der abgegebenen gültigen auf

„nein" lautenden Stimmen.

(2) Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen

nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der

Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.

§ 14. (1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf

Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in

der im § 13 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis

der Volksabstimmung im Bundesgebiet

und verlautbart das Ergebnis, gegliedert

nach Wahlkreisen, im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung".

(2) Innerhalb einer Woche vom Tage dieser

Verlautbarung an kann die Feststellung der

Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des

Verfahrens von mindestens 500 Stimmberechtigten

eines Wahlkreises (§ 9 Abs. 1), die einen

bevollmächtigten Vertreter namhaft zu machen

haben, beim Verfassungsgerichtshof angefochten

werden. Die Anfechtung hat den begründeten

Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der

Hauptwahlbehörde zu enthalten.

(3) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen

finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2,

§ 69 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85,

sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof

hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch

die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde

richtigzustellen.

§ 15. (1) Die Hauptwahlbehörde gibt auf

Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls

auf Grund des Erkenntnisses des

Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit „ja"

und „nein" abgegebenen gültigen Stimmen der

Bundesregierung bekannt.

(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist,

unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1,

von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt

zu verlautbaren.

§ 16. Die Bestimmungen des Gesetzes vom

26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche

Bestimmungen zum Schutze der Wahl-

und Versammlungsfreiheit, gelten sinngemäß

auch für Volksabstimmungen.

§ 17. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch

Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht

behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen

Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, so

haben die mit dem Verfahren nach diesem

Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend

vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen

auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen

können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die

Frist eingerechnet.

(3) Soweit Termine, die in der Nationalrats-

Wahlordnung festgesetzt sind, auch im Verfahren

bei Volksabstimmungen zur Anwendung

gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen

des § 14 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung.

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung

der Volksabstimmung verbundenen

Kosten von den Gemeinden zu tragen; hiebei

werden den Gemeinden jedoch die bei der

Durchführung der Volksabstimmung entstehenden

Kosten für Papier einschließlich jener der

Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu

einem Drittel, in beiden Fällen nur nach

ordnungsmäßiger Nachweisung und insoweit

vom Bunde ersetzt, als sie nicht bereits gemäß

§ 15 des Stimmlistengesetzes abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die

für die Durchführung der Volksabstimmung

unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig

sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen

wären, wenn keine Volksabstimmung

stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch

eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung

auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen

nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt

Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der

Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstage

beim Landeshauptmann geltend zu

machen, der hierüber im Einvernehmen mit der

zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde

innerhalb von vierzehn Tagen, von dem der

Zustellung nachfolgenden Tage an gerechnet, die

Berufung an das Bundesministerium für Inneres

offen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen entscheidet.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der

Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten

Frist unmittelbar beim Bundesministerium für

Inneres einzubringen, das im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen entscheidet.

§ 19. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

erforderlichen Eingaben und sonstigen

Schriften sind von den Stempelgebühren und

Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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