13. Zusatzregelungen zu den Internationalen Sanitätsregelungen, betreffend die sanitäre Kontrolle des Pilgerverkehrs.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Neunte Weltgesundheitsversammlung,
in der Überlegung, daß besondere Maßnahmen
für die sanitäre Kontrolle des Pilgerverkehrs
nach und vom Hedschas während der Wallfahrt
nicht länger notwendig sind und daß daher die
bezüglichen Bestimmungen der Internationalen
Sanitätsregelungen und deren Anhang A und B
entfallen können,
unter Bedachtnahme auf Art. 2 (k), 21 (a)
und 22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,
beschließt am 23. Mai 1956 die folgenden Zusatzregelungen
Teil I
1. Die Artikel 1, 102 und 103, Anlage 2 und
Anhang A und B der Internationalen Sanitätsregelungen
werden wie folgt geändert
Artikel 1
Die Definition von „Pilger", „Pilgerschiff",
„Wallfahrt", „Wallfahrt-Saison" und „Schiffsarzt"
entfällt.
Artikel 102
entfällt.
Artikel 103
In Abs. 1 treten an Stelle der Worte „Wanderer
und Saisonarbeiter" die Worte „Wanderer,
Saisonarbeiter oder Personen, die an regelmäßig
wiederkehrenden Massenzusammenkünften teilnehmen."
Anlage 2
Internationales Zeugnis für Impfung oder
Wiederimpfung gegen Cholera.
Im Text dieser Anlage entfällt der zweite Absatz,
beginnend mit den Worten „Unbeschadet
der obigen Bestimmungen" und endend mit den
Worten „der zweiten Impfung".
Anhang A
Sanitäre Kontrolle des Pilgerverkehrs nach
oder vom Hedschas während der Pilgerzeit.
Dieser Anhang entfällt zur Gänze.
Anhang B
Hygienische Regeln für Pilgerschiffe und Luftfahrzeuge,
die Pilger befördern.
Dieser Anhang entfällt zur Gänze.
2. Jeder Staat, für den diese Zusatzregelungen
in Kraft getreten sind, muß für entsprechende
sanitäre Einrichtungen und für entsprechende
Verhältnisse auf Schiffen oder Luftfahrzeugen,
die Personen befördern, die an regelmäßig wiederkehrenden
Massenzusammenkünften teilnehmen,
sorgen. Diese Einrichtungen sollen jenen der
Internationalen Sanitätsregelungen vor Inkrafttreten
dieser Zusatzregelungen an Wirksamkeit
nicht nachstehen.
Teil II
Die gemäß Art. 22 der Satzung der Organisation
vorgesehene Frist zur Ablehnung oder zu
einem Vorbehalt beträgt sechs Monate vom Zeitpunkt
der durch den Generaldirektor erfolgten
Bekanntgabe der Annahme dieser Zusatzregelungen
durch die Weltgesundheitsversammlung.
Teil III
Diese Zusatzregelungen treten am 1. Jänner
1957 in Kraft.
Teil IV
Die folgenden Schlußbestimmungen der Internationalen
Sanitätsregelungen finden auf diese Zusatzregelungen
Anwendung: Abs. 3 des Art. 106,
die Abs. 1 und 2 und der erste Satz des Abs. 5
des Art. 107, Art. 108, Abs. 2 des Art. 109 und
Art. 110 bis 113 einschließlich; für welche Bestimmungen
der im Teil III dieser Zusatzregelungen
angeführte Zeitpunkt keine Anwendung
findet.
Zu Urkund dessen haben wir in Genf am
23. Mai 1956 gezeichnet
Jacques Parisot
Präsident der Weltgesundheitsversammlung
Marcolino Gomes Candau
Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation
Die vorstehenden Zusatzregelungen werden für Österreich gemäß Art. 22 der Satzung der
Weltgesundheitsorganisation, BGBl. Nr. 96/1949, im Zusammenhang mit Teil III dieser Zusatzregelungen
am 1. Jänner 1957 in Kraft treten.