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13_1957 AT

13. Zusatzregelungen zu den Internationalen Sanitätsregelungen, betreffend die sanitäre Kontrolle des Pilgerverkehrs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Zusatzregelungen zu den Internationalen Sanitätsregelungen, betreffend die sanitäre Kontrolle des Pilgerverkehrs.

(Übersetzung)

Die Neunte Weltgesundheitsversammlung,

in der Überlegung, daß besondere Maßnahmen

für die sanitäre Kontrolle des Pilgerverkehrs

nach und vom Hedschas während der Wallfahrt

nicht länger notwendig sind und daß daher die

bezüglichen Bestimmungen der Internationalen

Sanitätsregelungen und deren Anhang A und B

entfallen können,

unter Bedachtnahme auf Art. 2 (k), 21 (a)

und 22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,

beschließt am 23. Mai 1956 die folgenden Zusatzregelungen

Teil I

1. Die Artikel 1, 102 und 103, Anlage 2 und

Anhang A und B der Internationalen Sanitätsregelungen

werden wie folgt geändert

Artikel 1

Die Definition von „Pilger", „Pilgerschiff",

„Wallfahrt", „Wallfahrt-Saison" und „Schiffsarzt"

entfällt.

Artikel 102

entfällt.

Artikel 103

In Abs. 1 treten an Stelle der Worte „Wanderer

und Saisonarbeiter" die Worte „Wanderer,

Saisonarbeiter oder Personen, die an regelmäßig

wiederkehrenden Massenzusammenkünften teilnehmen."

Anlage 2

Internationales Zeugnis für Impfung oder

Wiederimpfung gegen Cholera.

Im Text dieser Anlage entfällt der zweite Absatz,

beginnend mit den Worten „Unbeschadet

der obigen Bestimmungen" und endend mit den

Worten „der zweiten Impfung".

Anhang A

Sanitäre Kontrolle des Pilgerverkehrs nach

oder vom Hedschas während der Pilgerzeit.

Dieser Anhang entfällt zur Gänze.

Anhang B

Hygienische Regeln für Pilgerschiffe und Luftfahrzeuge,

die Pilger befördern.

Dieser Anhang entfällt zur Gänze.

2. Jeder Staat, für den diese Zusatzregelungen

in Kraft getreten sind, muß für entsprechende

sanitäre Einrichtungen und für entsprechende

Verhältnisse auf Schiffen oder Luftfahrzeugen,

die Personen befördern, die an regelmäßig wiederkehrenden

Massenzusammenkünften teilnehmen,

sorgen. Diese Einrichtungen sollen jenen der

Internationalen Sanitätsregelungen vor Inkrafttreten

dieser Zusatzregelungen an Wirksamkeit

nicht nachstehen.

Teil II

Die gemäß Art. 22 der Satzung der Organisation

vorgesehene Frist zur Ablehnung oder zu

einem Vorbehalt beträgt sechs Monate vom Zeitpunkt

der durch den Generaldirektor erfolgten

Bekanntgabe der Annahme dieser Zusatzregelungen

durch die Weltgesundheitsversammlung.

Teil III

Diese Zusatzregelungen treten am 1. Jänner

1957 in Kraft.

Teil IV

Die folgenden Schlußbestimmungen der Internationalen

Sanitätsregelungen finden auf diese Zusatzregelungen

Anwendung: Abs. 3 des Art. 106,

die Abs. 1 und 2 und der erste Satz des Abs. 5

des Art. 107, Art. 108, Abs. 2 des Art. 109 und

Art. 110 bis 113 einschließlich; für welche Bestimmungen

der im Teil III dieser Zusatzregelungen

angeführte Zeitpunkt keine Anwendung

findet.

Zu Urkund dessen haben wir in Genf am

23. Mai 1956 gezeichnet

Jacques Parisot

Präsident der Weltgesundheitsversammlung

Marcolino Gomes Candau

Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation

Die vorstehenden Zusatzregelungen werden für Österreich gemäß Art. 22 der Satzung der

Weltgesundheitsorganisation, BGBl. Nr. 96/1949, im Zusammenhang mit Teil III dieser Zusatzregelungen

am 1. Jänner 1957 in Kraft treten.

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